Gesellschaften im Untergang, erloschen oder begraben - taugliche Adressaten für Ordnungsverfügungen?

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1 Gesellschaften im Untergang, erloschen oder begraben - taugliche Adressaten für Dr. Egon A. Peus Rechtsanwalt und Notar Fachanwalt für Verwaltungsrecht AULINGER Rechtsanwälte Bochum

2 I. Grundsätze zur Vertretungsmacht in Sonderfällen 1. GmbH a) Gesellschafter: Zustellung an einen GF genügt b) Aufgelöste Gesellschaft, noch im Handelsregister eingetragen: Liquidatoren, 70 Satz 1 Halbsatz 2 GmbHG c) GmbH im Handelsregister gelöscht: Kein Vertreter vorhanden. Bescheide nicht zustellbar. - BayObLG ZIP 2002, 1845; BGH NJW 1996,

3 d) GmbH eingetragen, jedoch kein Geschäftsführer eingetragen: Wirksamkeit der Bestellung ab Neubestellung durch die Gesellschafter (wird in einschlägigen Fällen bewusst vermieden) Voraussichtliche Neuregelung nach MoMiG für Fälle der Führungslosigkeit (ggf.: Aufsichtsrat, Gesellschafter). Inkrafttreten des Gesetzes abzuwarten. 3

4 2. KG a) Persönlich haftende vertretungsbefugte Gesellschafter. Passivvertretung: Einer genügt, 125 Abs. 2 Satz 3 HGB. b) Komplementär weggefallen (wegen Todes ausgeschieden; evtl. auch, wenn GmbH wegen Löschung nicht existiert ): Die KG wird Liquidationsgesellschaft, vertreten durch sämtliche (verbleibenden) Gesellschafter, also auch Kommanditisten. Baumbach/Hopt, 161 HGB Rdn. 36 4

5 Die KG wird Liquidationsgesellschaft, vertreten durch sämtliche (verbleibenden) Gesellschafter, also auch Kommanditisten. Baumbach/Hopt, 161 HGB Rdn. 36 Wenn ggf. einzige Komplementär-GmbH gelöscht (und damit ohne Vertreter): Gemeinschaftliche Vertretung durch Kommanditisten (und GmbH), 150 Abs. 1 HGB. 5

6 Jedoch: Passivvertretung durch einzelne Gesellschafter, 125 Abs. 2 Satz 3 HGB. Folglich dann ein Bescheid an jeden Kommanditisten zustellbar. so OLG Hamm , 15 W 125/06 Dies allerdings nur, wenn die KG (ggf. nach Löschung wieder) eingetragen im Handelsregister. 6

7 II. Fallbeispiele: 1. GmbH: Kein Geschäftsführer eingetragen. Zu beantragen Notgeschäftsführer analog 29 BGB, durch Amtsgericht in FGG-Verfahren. vgl. Baumbach/Hueck, 6 GmbHG, Rdn GmbH: Geschäftsführer eingetragen, angegebene oder tatsächliche Adresse im Ausland: Völkerrechtliche Problematik, ob Zustellung eines Hoheitsaktes im Ausland zulässig ist. 7

8 Derzeit überwiegende Meinung: Sofern durch schlichten Briefversand, auch in das Ausland zulässig. vgl. Stelkens/Bonk u.a., 41 VwVfG Rdn. 112 Förmliche Zustellung: Im Ausland nur mit diplomatischer Hilfe. Evtl. öffentliche Bekanntgabe, 41 Abs. 3 Satz 1 VwVfG? Zulassung ggf. nach 9, 10 Abs. 1 VwZG. Dies wohl nachrangig zum Versuch der förmlichen Zustellung, ggf. mit diplomatischer Vermittlung. Dies insbesondere vermutlich im Verhältnis zu EU-Ländern (allgemeine Tendenz: Die Rechtsordnungen gelten als gleichwertig). Voraussichtliche Abhilfe: MoMiG: Pflicht zu inländischem Vertreter. 8

9 3. GmbH: Auflösung beschlossen, Liquidatoren eingetragen: Diese vertreten, 70 Satz 1 Halbsatz 2 GmbHG. 4. GmbH: Auflösung beschlossen, kein Liquidator vorhanden: Antrag auf Bestellung von Liquidatoren gem. 66 GmbHG, durch Amtsgericht/FGG-Verfahren. 5. GmbH: Gelöscht (und dementsprechend auch kein Vertretungsorgan eingetragen). Antrag auf Bestellung eines Nachtragsliquidators, FGG-Verfahren durch das Amtsgericht. 9

10 66 Abs. 5 GmbHG, analog 265 Abs. 4 AktG. Problematik, einen Nachtragsliquidator zu finden; das Gericht haftet nicht für Vergütung, in einschlägigen Fällen ist bei der Gesellschaft kaum etwas vorhanden. Empfehlung Hüffer, 265 AktG Rdn. 10: Es sei zweckmäßig, dass das Gericht die Bestellung von einer Vorschussleistung abhängig macht. Das wäre dann Sache der antragstellenden Behörde. 10

11 6. ohg/kg: Persönlich haftende Gesellschafter mit Wohnsitz im Ausland, keine deutsche Adresse erkennbar. vgl. oben zur Geschäftsführung/GmbH 7. KG: Komplementär verstorben (kein Prokurist eingetragen). Jedoch andere Regelung im Gesellschaftsvertrag der nicht im Handelsregister veröffentlicht ist? 11

12 Problematik wie bei Erbenermittlung einer allein anzugehenden natürlichen Person (Antragsrecht interessierter Gläubiger, sicher auch der Behörde). Zweifelhaft, ob Nachlasspflegerschaft, 1960 BGB zwecks Wahrnehmung der Position als Komplementär zur Vertretung einer KG in Betracht kommt. b) Ansonsten erbrechtliche Klärung/neuer Komplementär 12

13 8. GmbH & Co. KG: GmbH im Handelsregister gelöscht (und kein Prokurist für die KG eingetragen). Vertretung durch die Kommanditisten (und ggf. eine wieder einzutragende GmbH), jedoch Passivvertretung allein schon durch einen jeden Kommanditisten. so OLG Hamm , 15 W 125/96 Ansonsten: Wiedereintragung und Nachtragsliquidatiorenbestellung für die Komplementär-GmbH beantragen (und möglichst erwirken). 13

14 9. GmbH & Co. KG: Die komplette KG im Handelsregister gelöscht. vgl. 141 a) Abs. 3 FGG Auf Wiedereintragung der KG hinwirken? so im konkreten Fall OLG Hamm 15 W 125/96 geschehen 14

15 10. GbR: An wen ist zuzustellen? Im Zweifel an alle Gesellschafter. Äußerstenfalls nur an einen geschäftsführenden vertretungsberechtigten Gesellschafter. vgl. BGH NZG 2007, 139 Vorsicht: Befugnis hängt praktisch vom Gesellschaftsvertrag ab, der nicht leicht (zuverlässig) festzustellen ist. Das Privileg der Zustellung nur an einen Gesellschafter gilt nach herrschender Meinung hier nicht (nur bei Korporationen/ Kapitalgesellschaften, ohg). 15

16 11. GbR: Zur Frage zwischenzeitlichen Gesellschafterwechsels: a) Gilt der Gutglaubensschutz der Eintragung im Grundbuch auch gegenüber der Behörde zum Erlass von Verwaltungsakten?? m. E. nein, vgl. 893 BGB; nur Vermutung, 891 BGB b) Mangels jeden Registers, publikumsbekannten Gesellschaftsvertrages einer GbR unausräumbare Risiken. Evtl. Rechtsscheinhaftung? Diese ist aber nur für Rechtsgeschäfte entwickelt. 16

17 12. Ausländische Gesellschaften, insbesondere Ltd.: vgl. LG Duisburg, Beschluss vom , ZIP 2007, 926: Löschung einer Ltd. im englischen Gesellschaftsregister lässt Gesellschaft aufhören, rechtlich zu existieren Hinweis auf persönliche Haftung nach deutschem Recht bei nachfolgender Handlung namens der angeblichen Limited. Bisher kein Erfahrungspotential. 17

18 a) Gutglaubensschutz bei Eintragung von Vertretungsberechtigung einer Zweigniederlassung im deutschen Handelsregister. Vermutlich ja, 15 IV 1, Abs. I und II, 13 III HGB, 10 GmbHG. b) Löschung der Ltd. (wird praktisch zunehmen). Englische Doktrin über die Rechtsfolgen nach Löschung unbekannt. Die englische Vorstellung geht in Richtung auf eine Vollbeendigung (das jedenfalls britische inländische Vermögen wird gesetzlich Krongut). 18

19 III. Ergänzende Erwähnungen: Gesellschaften im Untergang, erloschen oder 1. Bekanntgabe an nicht existierenden Adressaten unwirksam. so herrschende Meinung; ggf. bei gesellschaftsrechtlichen Umwandlungen beachten 2. Gesamtrechtsnachfolge für abstrakte Polizeipflicht auch vor 1999 bei gesellschaftsrechtlicher Gesamtrechtsnachfolge. so BVerwG C Hinweis auf das allgemeine Problem der Vorgesellschaft. (Angebliche) Gründung einer GmbH, Auftreten als GmbH i.g., jedoch unterbleibt Registereintragung. 19

20 Allgemeiner Stand der Doktrin: a) Zunächst körperschaftliche Organisation; vertreten durch Geschäftsführer (Problematik der zutreffenden Erkenntnis; evtl. orientiert an Briefbögen analog 35 a GmbHG). Empfehlung: Beglaubigte Ablichtung der notariellen Gründungsurkunde mit ansonsten zusätzlich Geschäftsführer Bestellung vorlegen lassen. - Problem: Spätere Änderung; kein Gutglaubensschutz bzgl. vorgelegter Gründungsurkunde und (erster) Bestellung der GF. 20

21 b) Wenn nachhaltig Eintragung unterbleibt und nicht mehr weiter verfolgt wird: Evtl. Behandlung als ohg (persönliche Haftung aller Gesellschafter). Oder: Qualifikation als BGB-Gesellschaft. vgl. jüngst OLG Hamm , ZIP 2006,

22 c) Dann konsequenterweise Verwaltungsakte zu adressieren an sämtliche Gesellschafter. Problematik: Mitwirkende mangels Kenntnis von der Gründungsurkunde unbekannt. Problematik, ob auch für die Primärhaftung (öffentlich-rechtliche Polizeipflicht) 128 HGB (bzw. die persönliche Haftung nach BGH-Rechtsprechung für BGB-Gesellschafter) gilt. Verneint: BayVGH , 22 CS

23 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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