Die Handwerkskammer informiert. Betriebsgründung und Eintragung in die Handwerksrolle

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1 Die Handwerkskammer informiert Betriebsgründung und Eintragung in die Handwerksrolle Stand Januar 2015

2 Das Handwerk bietet viele Möglichkeiten für eine erfolgreiche Selbstständigkeit. Voraussetzungen für eine sichere Existenz als Unternehmer sind eine gute Qualifizierung und die Fähigkeit zu unternehmerischem Denken und Handeln. Unsere Experten geben Ihnen Hinweise zu den Stärken und möglichen Schwachstellen Ihres Vorhabens und sind gerne bei der Umsetzung geeigneter Lösungswege behilflich. Rund um die Uhr sind wir im Internet erreichbar unter dort finden Sie auch alle wichtigen Formulare zum Download. 1. Anmeldung eines Betriebes Der Beginn einer gewerblichen Tätigkeit oder die Übernahme eines Gewerbebetriebes muss bei der Stadtoder Gemeindeverwaltung umgehend angemeldet werden. Eine Durchschrift Ihrer Gewerbeanmeldung erhalten das Finanzamt, das Gewerbeaufsichtsamt, die Berufsgenossenschaft und das statistische Landesamt. In Rheinland-Pfalz kostet die Gewerbeanmeldung zurzeit einheitlich 10,23 Euro. Die Anmeldung kann auch bei der Handwerkskammer vorgenommen werden. Im ONE-STOP-Shop (siehe Link unter können Sie von zu Hause aus Ihre für die zur Anmeldung Ihres Betriebes notwendigen Formalitäten elektronisch vorbereiten. In unseren Starterzentren ( Tel. 0180/ ) bieten wir Ihnen ebenfalls die Möglichkeit, sämtliche Anmeldungen elektronisch vorzubereiten. In Zusammenarbeit mit der Steuerberaterkammer und der Rechtsanwaltskammer Rheinland-Pfalz bieten wir kostenfreie individuelle Gespräche für Existenzgründer an. Terminvereinbarungen sind unter Telefon 0261/ möglich. Wir bitten Sie um umgehende schriftliche Mitteilung, wenn Sie bei Ihrer zuständigen Verbandsgemeinde- /Stadtverwaltung Änderungen Ihres Gewerbes anzeigen. Dies gilt insbesondere bei Gewerbeabmeldungen, da die Löschung Ihres Unternehmens aus der Handwerksrolle erst erfolgen kann, nachdem die Handwerkskammer hierüber unterrichtet wurde. Nur in diesem Fall ist eine eventuelle Beitragserstattung möglich. 2. Eintragung bei der Handwerkskammer Koblenz Das Gesetz zur Ordnung des Handwerks (HwO) regelt u.a., welche Berufe zum Handwerk gehören und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um ein Handwerk selbstständig ausüben zu dürfen. Generell besteht für alle Tätigkeiten im Rahmen der Handwerksordnung (HwO) eine Eintragungspflicht. Man unterscheidet zwischen zulassungspflichtigen Handwerken (Anlage A), zulassungsfreien Handwerken (Anlage B1) und handwerksähnlichen Gewerben (Anlage B2). Eingetragene Betriebe erhalten eine Handwerks- (Anlage A und B1, HwO) bzw. Gewerbekarte (Anlage B2, HwO). Diese dient dem Nachweis, dass die Berechtigung zur Ausübung der genannten handwerklichen Tätigkeiten besteht. Eintragung zulassungspflichtiger Tätigkeiten (HwO, Anlage A) für Einzelunternehmen Folgende Unterlagen benötigen wir von Ihnen: (*Vordrucke stellen wir gerne zur Verfügung) Antrag* auf Eintragung in die Handwerksrolle Meisterbrief in beglaubigter Ablichtung oder gleichwertige Nachweise nach 7 Absatz 2 HwO, z. B. Hoch- oder Fachhochschulabschluss, Ausnahmebewilligung, Ausübungsberechtigung des Inhabers bzw. des Betriebsleiters Betriebsleiterklärung* sofern ein technischer Betriebsleiter eingestellt wird Eintragung in die Handwerksrolle Seite 2

3 Anstellungsvertrag (Kopie) des technischen Betriebsleiters mit Angaben über die wöchentliche Arbeitszeit und das monatliche Entgelt Meldebescheinigung zur Sozialversicherung gem. 25 DEÜV des technischen Betriebsleiters Handelsregisterauszug (bei im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmen) Eintragung zulassungspflichtiger Tätigkeiten (HwO, Anlage A) bei einer BGB-Gesellschaft (GbR), einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder einer Kommanditgesellschaft (KG) Folgende Unterlagen benötigen wir von Ihnen: (*Vordrucke stellen wir gerne zur Verfügung) Antrag* auf Eintragung in die Handwerksrolle Meisterbrief in beglaubigter Ablichtung oder gleichwertige Nachweise nach 7 Absatz 2 HwO, z. B. Hoch- oder Fachhochschulabschluss, Ausnahmebewilligung, Ausübungsberechtigung des Inhabers bzw. des Betriebsleiters Betriebsleiterklärung* sofern ein technischer Betriebsleiter eingestellt wird Anstellungsvertrag (Kopie) des angestellten technischen Betriebsleiters, der nicht Gesellschafter ist, mit Angaben über die wöchentliche Arbeitszeit und das monatliche Entgelt Meldebescheinigung zur Sozialversicherung gem. 25 DEÜV des technischen Betriebsleiters. Sollte der Betriebsleiter zugleich Gesellschafter sein, ist anstelle der Bescheinigung ein Auszug aus dem Gesellschaftsvertrag einzureichen. Handelsregisterauszug (bei Eintragung als OHG oder KG) Gesellschaftsvertrag* (Kopie) Eintragung zulassungspflichtiger Tätigkeiten (HwO, Anlage A) bei juristischen Personen Folgende Unterlagen benötigen wir von Ihnen: (*Vordrucke stellen wir gerne zur Verfügung) Antrag* auf Eintragung in die Handwerksrolle Meisterbrief in beglaubigter Ablichtung oder gleichwertige Nachweise nach 7 Absatz 2 HwO, z. B. Hoch- oder Fachhochschulabschluss, Ausnahmebewilligung, Ausübungsberechtigung des Inhabers bzw. des Betriebsleiters Betriebsleiterklärung* vom Geschäftsführer der juristischen Person gegengezeichnet Anstellungsvertrag (Kopie) des technischen Betriebsleiters mit Angaben über die wöchentliche Arbeitszeit und das monatliche Entgelt Meldebescheinigung zur Sozialversicherung gem. 25 DEÜV des technischen Betriebsleiters. Sollte der Betriebsleiter zugleich Gesellschafter und/oder Geschäftsführer sein, ist anstelle der Bescheinigung ein Auszug aus dem Gesellschaftsvertrag einzureichen. Handelsregisterauszug Gesellschaftsvertrag (Kopie) Einige zulassungspflichtige Handwerksberufe benötigen für die selbstständige Tätigkeit neben der Handwerksrolleneintragung zusätzliche Zulassungen: Elektroinstallateure Elektrokonzession Installateure und Heizungsbauer Gas-/Wasserkonzession Lebensmittelberufe, wie Bäcker, Konditoren, Fleischer, Speiseeishersteller etc. unterliegen den Kontrollen nach dem Nahrungsmittelrecht Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker und Orthopädieschuhmacher bedürfen einer Berechtigung nach 126 SGB V seitens der Krankenkassen Eintragung in die Handwerksrolle Seite 3

4 Im Einzelfall besteht unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit der Erteilung von Sondergenehmigungen. Hierzu beraten wir Sie gerne ausführlich, Telefon 0261/ oder Kein Qualifikationsnachweis ist für zulassungsfreie Handwerke der HwO, Anlage B, Abschnitt 1 und die handwerksähnlichen Gewerbe der HwO, Anlage B, Abschnitt 2 erforderlich. Voraussetzung für die Eröffnung solcher Betriebe ist der Antrag auf Eintragung in das Register für zulassungsfreie Handwerke bzw. das Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerke bei der Handwerkskammer Koblenz. 3. Handelsregistereintragung beim Amtsgericht Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Offene Handelsgesellschaften (OHG) und Kommanditgesellschaften (KG) müssen in das Handelsregister eingetragen werden. Bei Übernahme eines bereits registrierten Betriebes müssen Sie ihn beim Amtsgericht ummelden. Bei Kapitalgesellschaften geschieht dies durch einen Notar. Auch Einzelunternehmen können als Einzelfirma auf Antrag beim Amtsgericht in das Handelsregister eingetragen werden. Dadurch wird ein kleiner Betrieb zum Kaufmann, für den dann die strengeren Regelungen des Handelsgesetzbuches Anwendung finden (u. a. Buchführungspflicht und Jahresabschluss). Betriebsübernehmer können den Namen des Vorgängers weiterführen, mit dem Zusatz e. K. (eingetragener Kaufmann). Ist ein Unternehmen ins Handelsregister eingetragen, so müssen auf allen Geschäftsbriefen die Firma, die Rechtsform, der Sitz der Gesellschaft, das Registergericht sowie die Nummer, unter der die Firma in das Handelsregister eingetragen ist, angegeben werden. Diese Eintragung beim Amtsgericht ist mit Kosten verbunden. 4. Kosten der Eintragung bei der Handwerkskammer Koblenz Zurzeit entstehen einmalige Eintragungsgebühren für Einzelunternehmen 141,00 Euro Personengesellschaften und juristische Personen 256,00 Euro Die Kosten für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung oder Ausübungsberechtigung liegen zwischen 600 und 950 Euro. Sollte ein Nachweis durch eine Sachkundeprüfung nötig sein, kommen zusätzliche Prüfungsgebühren hinzu. 5. Handwerkskammerbeitrag Von den eingetragenen Betrieben ist ein Jahresbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrages richtet sich nach der Rechtsform eines Unternehmens sowie nach dem erzielten Gewerbeertrag/-gewinn des dritten zurückliegenden Steuerjahres. Der Beitrag ohne Zusatzbeitrag beträgt zurzeit für Einzelunternehmen Gewerbeertrag/-gewinn bis Euro 180 Euro Einzelunternehmen Gewerbeertrag/-gewinn bis Euro 300 Euro Einzelunternehmen Gewerbeertrag/-gewinn über Euro 355 Euro Personengesellschaften (außer GmbH & Co. KG) 440 Euro Personengesellschaften (außer GmbH & Co. KG) über Euro 495 Euro juristische Personen und GmbH & Co. KGs 575 Euro Eintragung in die Handwerksrolle Seite 4

5 Von juristischen Personen sowie bei der Firmierung als GmbH & Co. KG ist bei einem festgesetzten Gewerbeertrag/gewinn ein Zusatzbeitrag zu entrichten. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften fällt ein Zusatzbeitrag ab einem Gewerbeertrag/-gewinn von Euro an. Existenzgründer (nur Einzelunternehmen mit erstmaliger gewerblicher Betätigung nach dem ) erhalten in den ersten vier Jahren der Eintragung Beitragsvergünstigungen. Weitere Informationen dazu erhalten Sie mit Ihrem Bescheid. 6. Finanzamt Über die Eröffnung eines Betriebes müssen Sie Ihr zuständiges Finanzamt innerhalb eines Monats informieren. Gleichzeitig ist formlos eine Steuernummer für den Betrieb zu beantragen. Sie erhalten dazu einen Betriebsfragebogen, der die Grundlage für die Besteuerung im ersten Geschäftsjahr bildet. 7. Berufsgenossenschaften Auch ein Unternehmer kann verpflichtet sein, für sich selbst eine gesetzliche Unfallversicherung abzuschließen. Zu weitergehenden Fragen wenden Sie sich bitte an die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, Alte Heerstr. 111, Sankt Augustin, Telefon 02241/231-01, Telefax 02241/ , 8. Rentenversicherung Bei der Handwerkerpflichtversicherung handelt es sich um eine Rentenpflichtversicherung. Bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit zahlen die Handwerker grundsätzlich ohne Nachweis des tatsächlichen Arbeitseinkommens den halben Regelbeitrag, danach den vollen Regelbetrag. Versicherungspflichtig sind alle Selbstständigen und Gesellschafter in Personengesellschaften, z. B. GbR, KG, OHG, die ein zulassungspflichtiges Handwerk (HwO, Anlage A) ausüben und in deren Person die handwerksrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind alle zur Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks Berechtigten (Inhaber von Ausnahmebewilligungen gem. 8 und 9 HwO sowie Ausübungsberechtigung gemäß 7 b HwO, Industriemeister, Ingenieure, Techniker), sofern sie noch nicht mindestens 18 Jahre (= 216 Kalendermonate) Pflichtbeiträge geleistet haben Ausnahmen Betriebsfortführungen nach 4 HwO Inhaber eines handwerklichen Nebenbetriebes Gesellschafter von Kapitalgesellschaften Für Selbstständige, die ein zulassungsfreies Handwerk nach Anlage B Abschnitt 1 betreiben, besteht grundsätzlich keine Versicherungspflicht. Eine Ausnahme gibt es für die Selbstständigen, wenn sie als Betreiber eines Vollhandwerks nach HwO, Anlage A am versicherungspflichtig waren und ihr Handwerk durch die HwO-Novelle in die Anlage B Abschnitt 1 gekommen ist. Das Gleiche gilt für Gesellschafter einer Personengesellschaft. Eintragung in die Handwerksrolle Seite 5

6 Selbstständige, die ein handwerksähnliches Gewerbe der Anlage B Abschnitt 2 betreiben, sind nicht versicherungspflichtig. Auskünfte zur Rentenpflichtversicherung erteilt unsere Rechtsberatung, Tel. 0261/ Mitgliedschaft in Ihrer zuständigen Innung Gemeinsam sind wir stark unter diesem Motto haben sich selbstständige Handwerksbetriebe eines Berufes zu Innungen zusammengeschlossen. Gerade in Zeiten der Globalisierung ist eine effektive Berufsvertretung landes-, bundes- und europaweit sinnvoll. Als Innungsmitglied erhalten Sie u. a. Informationen zu Tarifverträgen und Arbeitsvertragsgestaltung, werden vor dem Arbeitsgericht vertreten und Rechtsfragen insbesondere zum Mahn- und Inkassobereich können geklärt werden. Bei Lehrlingsstreitigkeiten steht der Schlichtungsausschuss der Innung zur Verfügung. Als Mitgliedsbetrieb können Sie die kostengünstigen Rahmenverträge zur Arbeitsmedizin, Sicherheitstechnik, Energieversorgung und Versicherungen nutzen. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Kreishandwerkerschaft: Kreishandwerkerschaft Ahrweiler Hauptgeschäftsführer Karl-Heinz Gaschler Bad Neuenahr-Ahrweiler, Wilhelmstr. 19, Tel /40 35, Fax 02641/ , Kreishandwerkerschaft Rhein-Nahe-Hunsrück Geschäftsführer Gerhard Schlau Bad Kreuznach, Rüdesheimer Str. 34, Tel. 0671/ , Fax 0671/ , Geschäftsstelle Rhein-Hunsrück Simmern, Schulstr. 3, Tel /22 71, Fax 06761/ Kreishandwerkerschaft Mittelrhein Hauptgeschäftsführer Karlheinz Gaschler Koblenz, Hoevelstr. 19, Tel. 0261/ , Fax 0261/ , Kreishandwerkerschaft Rhein-Lahn Hauptgeschäftsführer Karlheinz Gaschler Koblenz, Hoevelstr. 19, Tel. 0261/ , Fax 0261/ , Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald Hauptgeschäftsführer Udo Runkel Geschäftsstellen: Montabaur, Joseph-Kehrein-Str. 4, Telefon 02602/ , Telefax 02602/ Betzdorf, Bismarckstr. 7, Telefon 02741/ , Telefax 02741/ Neuwied, Langendorfer Str. 91, Telefon 02631/ , Telefax 02631/ Wir sind Ihr Partner in allen Fragen zur Selbstständigkeit im Handwerk bitte zögern Sie nicht, uns anzusprechen! Telefon- Handwerksrolle 0261/ handwerksrolle@hwk-koblenz.de Beitrag 0261/ beitrag@hwk-koblenz.de Betriebsberatung 0261/ beratung@hwk-koblenz.de Rechtsberatung 0261/ recht@hwk-koblenz.de Meisterakademie 0261/ meister@hwk-koblenz.de Aus- und Weiterbildung 0261/ bildung@hwk-koblenz.de Eintragung in die Handwerksrolle Seite 6

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