Art. 48 Barrierefreies Bauen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Art. 48 Barrierefreies Bauen"

Transkript

1 schwarz gelb cyan magenta TypoScript GmbH Mo :54:50 Z:/jehle/buch/muc/bau/HK-BY/Aufl5/HK-BauOBY S. 256 Mitteln abgearbeitet werden kann. Insofern ist es unzulässig, einen notwendigen Stellplatz als Lagerplatz oder für hausfremde Fahrzeuge zu nutzen (BGH, Urteil vom , NJW 1984, S.124), zu veräußern oder genehmigungspflichtige bauliche Änderungen, die zu einer Zweckentfremdung führen, ohne Baugenehmigung vorzunehmen. Die Entscheidung darüber, ob Stellplätze/Garagen objektiv benötigt werden, richtet sich nicht nach den Vorstellungen des Eigentümers, sondern nach dem tatsächlichen Stellplatzbedarf. Dabei dürfen Stellplätze und Garagen für die zu erwartenden Kraftfahrzeuge jedoch so lange anderweitig genutzt werden, als noch kein konkreter Bedarf besteht. (1) 1 In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein; diese Verpflichtung kann auch durch barrierefrei erreichbare Wohnungen in mehreren Geschossen erfüllt werden. 2 In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen und mit nach Art. 37 Abs. 4 Satz 1 erforderlichen Aufzügen muss ein Drittel der Wohnungen barrierefrei erreichbar sein. 3 In den Wohnungen nach den Sätzen 1 und 2 müssen die Wohnund Schlafräume, eine Toilette, ein Bad, die Küche oder Kochnische sowie der Raum mit Anschlussmöglichkeit für eine Waschmaschine barrierefrei sein. 4 Art. 32 Abs. 6 Satz 2, Art. 35 Abs. 2 und Art. 37 Abs. 4 und 5 bleiben unberührt. (2) 1 Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr dienenden Teilen barrierefrei sein. 2 Dies gilt insbesondere für 1. Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens, 2. Tageseinrichtungen für Kinder, 3. Sport- und Freizeitstätten, 4. Einrichtungen des Gesundheitswesens, 5. Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude, 6. Verkaufsstätten, 7. Gaststätten, die keiner gaststättenrechtlichen Erlaubnis bedürfen, 8. Beherbergungsstätten, 9. Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen. 3 Für die der zweckentsprechenden Nutzung dienenden Räume und Anlagen genügt es, wenn sie in dem erforderlichen Umfang barrierefrei sind. 4 Toilettenräume und notwendige Stellplätze für Besucher und Benutzer müssen in der erforderlichen Anzahl barrierefrei sein. 5 Diese Anforderungen gelten nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderungen nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllt werden können. 6 Die Anforderungen an Gaststätten, die einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis bedürfen, sind im Rahmen des gaststättenrechtlichen Erlaubnisverfahrens zu beachten. 240 Bayerische Bauordnung Handkommentar 260

2 schwarz gelb cyan magenta TypoScript GmbH Mo :54:50 Z:/jehle/buch/muc/bau/HK-BY/Aufl5/HK-BauOBY S. 257 (3) Bauliche Anlagen und Einrichtungen, die überwiegend oder ausschließlich von Menschen mit Behinderung, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern genutzt werden, wie 1. Tagesstätten, Werkstätten und stationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, 2. stationäre Einrichtungen für pflegebedürftige und alte Menschen müssen in allen der zweckentsprechenden Nutzung dienenden Teilen barrierefrei sein. (4) 1 Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht, soweit die Anforderungen wegen schwieriger Geländeverhältnisse, wegen ungünstiger vorhandener Bebauung oder im Hinblick auf die Sicherheit der Menschen mit Behinderung oder alten Menschen oder bei Anlagen nach Abs. 1 auch wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können. 2 Bei bestehenden baulichen Anlagen im Sinn der Abs.2 und 3 soll die Bauaufsichtsbehörde verlangen, dass ein gleichwertiger Zustand hergestellt wird, wenn das technisch möglich und dem Eigentümer wirtschaftlich zumutbar ist. Erläuterungen Übersicht 2 Anforderungen an Wohnungen 3 Öffentliche zugängliche bauliche Anlagen 4 Bauliche Anlagen nach Abs. 3 5 Ausnahmen Zur Neufassung 2013: Die Neufassung des Abs. 1 enthält eine Folgeänderung insbesondere aufgrund des Wegfalls der bisherigen Detailanforderungen des Abs. 4 zur Erreichbarkeit von Wohnungen und Aufzügen. Die Anforderungen an die barrierefreie Erreichbarkeit von Wohnungen ergeben sich künftig vollständig aus der technischen Baubestimmung DIN Zudem werden die Worte mit dem Rollstuhl zugänglich in Satz 3 durch den Begriff barrierefrei ersetzt. Abs. 2 Satz 1 wird wesentlich gestrafft, da sich die Definition des Begriffs barrierefrei bereits in Art. 2 Abs. 10 findet. Der Begriff Besucherverkehr wird auf den Begriff Besucher- und Benutzerverkehr erweitert. Damit wird klargestellt, dass sich die Barrierefreiheit von baulichen Anlagen mit ständigen Benutzern, die nicht dort beschäftigt sind, wie z. B. Schüler oder Studenten, auch auf diesen Benutzerkreis erstreckt. Der neue Abs. 2 Satz 3 übernimmt die bisherigen Anforderungen einer zweckentsprechenden Nutzbarkeit. Jedoch wird klarstellend ergänzt, dass die Anforderungen an die Barrierefreiheit auf den für die zweckentsprechende Nutzung tatsächlichen Umfang beschränkt werden dürfen. Abs. 2 Satz 4 legt fest, dass Toilettenräume und notwendige Stellplätze für Besucher und Benutzer in Abhängigkeit von den insgesamt vorgesehenen Toilettenräumen und notwendigen Stellplätzen barrierefrei sein müssen. Bayerische Bauordnung Handkommentar

3 schwarz gelb cyan magenta TypoScript GmbH Mo :54:50 Z:/jehle/buch/muc/bau/HK-BY/Aufl5/HK-BauOBY S. 258 In Abs. 3 wird klargestellt, dass für die genannten speziellen baulichen Anlagen die Anforderungen an die Barrierefreiheit für alle der zweckentsprechenden Nutzung dienenden Räume und Anlagen gelten. Der bisherige Abs. 4 entfällt, da sich die Anforderungen an das barrierefreie Bauen aus der technischen Baubestimmung DIN Teile 1 und 2 ergeben sollen. Die Vorschrift dient dem Schutz von Behinderten und soll die Vorgaben des Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetzes (BayBGG) vom (GVBl. 2003, S. 419) umsetzen. Ziel ist es, durch eine möglichst hindernisfreie bauliche Umwelt die Integration und Rehabilitation von Menschen mit Behinderung zu erleichtern und die Lebensverhältnisse der älteren Menschen und der Personen mit Kleinkindern zu verbessern. Die Bauordnungsnovelle 2013 hat die Vorschrift des erheblich verändert. Dies geschah vor allem deshalb, weil die als Technische Baubestimmung eingeführte DIN bereits entsprechende detaillierte Regelungen enthält, die im Gesetz nicht mehr wiederholt werden müssen. Die Definition der Barrierefreiheit findet sich jetzt in Art. 2 Abs Anforderungen an Wohnungen Nach Abs. 1 müssen Wohnungen eines Geschosses in Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen barrierefrei erreichbar sein. In solchen Gebäuden, die nach Art. 37 Abs. 4 Satz 1 erforderliche Aufzüge besitzen, muss ein Drittel der Wohnungen barrierefrei erreichbar sein. Diese Verpflichtungen sollen sicherstellen, dass die Wohnungen für Menschen mit Behinderung ohne besondere Erschwernis und ohne zusätzliche fremde Hilfe zugänglich sind (vgl. Art. 4 BayBGG). Die Forderung nach Abs. 1 Satz 1 kann auch durch barrierefreie Wohnungen erfüllt werden, die in mehreren Geschossen, also übereinander angeordnet sind. Die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad, die Küche oder Kochnische sowie der Raum mit Anschlussmöglichkeit für die Waschmaschine müssen innerhalb der Wohnungen i. S. d. Abs. 1 Sätze 1 und 2 barrierefrei sein. 3 Öffentliche zugängliche bauliche Anlagen Abs. 2 erfasst alle öffentlich zugänglichen baulichen Anlagen. Dabei bedeutet öffentliche Zugänglichkeit, dass die Anlage grundsätzlich für die Allgemeinheit zugänglich sein muss. Selbstverständlich fallen hierunter auch von Privaten für den öffentlichen Zugang eröffnete Anlagen. Diese Anlagen sind so herzustellen, dass sie in den dem allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr dienenden Teilen von Menschen mit Behinderungen, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern barrierefrei erreicht und ohne fremde Hilfe genutzt werden können. Diese AnforderungengeltennachAbs.2Satz2Nr.9auchfürdieStellplätzeundGaragen für Kraftfahrzeuge sowie für die Toilettenanlagen. Sie beschränken sich aber auf die dem Besucher- und Benutzerverkehr dienenden Teile und gelten z. B. beim Rathaus nur für die Räume, in denen dieser Verkehr abgewickelt wird. 242 Bayerische Bauordnung Handkommentar 262

4 schwarz gelb cyan magenta TypoScript GmbH Mo :54:51 Z:/jehle/buch/muc/bau/HK-BY/Aufl5/HK-BauOBY S. 259 Unter den Regelbeispielen des Abs.2 Satz 2 Nr.1 bis 9 ist auf Folgendes hinzuweisen: Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens Hierunter sind insbesondere Theater-, Schauspiel-, Opern- und Konzerthäuser, aber auch Bibliotheken, Kabarett, Varieté und Zirkus zu zählen. Zu den Einrichtungen des Bildungswesens gehören Schulen aller Art sowie Fach-, Fachober- und Fachhochschulen und Universitäten. Aber auch Volkshochschulen zählen hierzu. Tageseinrichtungen für Kinder Hierzu gehören die Kindergärten, Kinderkrippen, Kinderhorte etc. Sport- und Freizeitstätten Hierzuzählen Sporthallen und Sportstadien und bei den Freizeitstätten sind Spiel-, Bolz- und Abenteuerspielplätze sowie Freizeit- und Vergnügungsparks zu nennen. Einrichtungen des Gesundheitswesens Hierzu gehören Praxen von Ärzten und anderen Heilberufen sowie Apotheken. Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude Erfasst werden hier nicht nur öffentliche Büros und Verwaltungen, sondern auch privatrechtliche Einrichtungen etwa der Wirtschaft. Insofern ist nach dem Sinn des auch bei Büros sicherzustellen, dass diese vom Besucherkreis des Abs. 2 aufgesucht werden können. Verkaufsstätten Gaststätten, die keiner gaststättenrechtlichen Erlaubnis bedürfen und Beherbergungsstätten Erfasst werden Gaststätten, die keiner gaststättenrechtlichen Erlaubnis bedürfen (Nr.7) und Beherbergungsstätten (Nr.8). Dies ist nach der Gesetzbegründung 2007 erforderlich gewesen, weil Beherbergungsstätten überhaupt nicht mehr, Schankund Speisegaststätten nur noch eingeschränkt gaststättenrechtlich erlaubt wurden. Folge war, dass in diesen Fällen die Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis einer gaststättenrechtlichen Barrierefreiheit nicht mehr eingriff und die Beherbergungs- bzw. Gaststätte auch nicht mehr zum Gegenstand landesverordnungsrechtlicher Regelungen auf der Grundlage des Gaststättenrechts gemacht werden konnte. Daher konnte eine Abarbeitung der Anforderungen der Barrierefreiheit im gaststättenrechtlichen Erlaubnisverfahren nicht mehr stattfinden. Für diese Fälle sind daher die Anforderungen an die Barrierefreiheit bauordnungsrechtlich zu bestimmen und es ist die Überprüfung im Baugenehmigungsverfahren vorzunehmen, sofern es sich um einen Sonderbau handelt (Art.60 Satz 1 Nr.2). Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen Es werden von dieser Vorgabe nicht alle Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen erfasst, sondern nur öffentlich zugängliche selbstständige Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen. Die Bauordnungsnovelle 2013 hat im Abs. 2 einen klarstellenden Satz 3 angefügt, wonach es für die der zweckentsprechenden Nutzung dienenden Räume und Anlagen genügt, wenn sie in dem erforderlichen Umfang barrierefrei sind. Bayerische Bauordnung Handkommentar

5 schwarz gelb cyan magenta TypoScript GmbH Mo :54:51 Z:/jehle/buch/muc/bau/HK-BY/Aufl5/HK-BauOBY S. 260 Art. 49 Grundpflichten 4 Bauliche Anlagen nach Abs. 3 Nach Abs. 3 können Anforderungen für die gesamte Anlage gestellt werden, da diese speziell für einen bestimmten schutzwürdigen Personenkreis eingerichtet sind. Nach Abs. 3 zählen hierzu folgende Anlagen: Tagesstätten, Werkstätten und stationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderung stationäre Einrichtungen für pflegebedürftige und alte Menschen Dabei ist die Aufzählung nur beispielhaft. Auch vergleichbare Einrichtungen müssen den Anforderungen des Abs. 3 entsprechen. 5 Ausnahmen Die Vorgaben des Abs. 1 bis 3 gelten nicht, soweit diese auf Grund besonderer Umstände nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können. Dies kann der Fall bei schwierigen Geländeverhältnissen sein. Beispiel: Wenn ein Gebäude etwa wegen besonderer Untergrundverhältnisse mit seinem Erdgeschossfußboden so hoch über dem Gelände liegt, dass die Schaffung barrierefreier Zugänglichkeit einen besonderen Aufwand erfordert. Beruhen kann eine Abweichung ferner auf dem erforderlich werdenden Einbau eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs. Insbesondere bei Änderungen und Nutzungsänderungen im Bestand kann es unverhältnismäßig sein, die Barrierefreiheit umfassend herzustellen. Abs. 5 Satz 2 enthält eine Befugnisnorm für die Bauaufsichtsbehörde, auch bei bestehenden baulichen Anlagen fordern zu können, dass ein gleichwertiger Zustand hergestellt wird, sofern dies technisch möglich und dem Eigentümer wirtschaftlich zumutbar ist. VIERTER TEIL Die am Bau Beteiligten Art. 49 Grundpflichten Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Beseitigung von Anlagen sind der Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Erläuterungen Übersicht 2 Verantwortung der am Bau Beteiligten 3 Verantwortliche Personen 244 Bayerische Bauordnung Handkommentar 264

Grundlagen Barrierefreiheit? Kriterien! - in der allgemein üblichen Weise. - ohne besondere Erschwernis. - grundsätzlich ohne fremde Hilfe

Grundlagen Barrierefreiheit? Kriterien! - in der allgemein üblichen Weise. - ohne besondere Erschwernis. - grundsätzlich ohne fremde Hilfe Grundlagen Barrierefreiheit? Kriterien! - in der allgemein üblichen Weise - ohne besondere Erschwernis - grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar Grundlagen Ebenen - UN-Konvention - Gleichstellungsgesetz

Mehr

NEUE BESTIMMUNGEN FÜR SONDERWOHNFORMEN IN DER BAYERISCHEN BAUORDNUNG TÜREN BEI BRANDABSCHNITTEN

NEUE BESTIMMUNGEN FÜR SONDERWOHNFORMEN IN DER BAYERISCHEN BAUORDNUNG TÜREN BEI BRANDABSCHNITTEN NEUE BESTIMMUNGEN FÜR SONDERWOHNFORMEN IN DER BAYERISCHEN BAUORDNUNG TÜREN BEI BRANDABSCHNITTEN Gesetzentwurf vom 10.09.2012 16/13683 Luy Herbert, BD a.d. GESETZLICHE HIERARCHIE Behindertenrechtskonvention

Mehr

Martin van Hazebrouck Bauordnungsrechtliche Anforderungen an die Barrierefreiheit von Gebäuden Aktuelle Fragen

Martin van Hazebrouck Bauordnungsrechtliche Anforderungen an die Barrierefreiheit von Gebäuden Aktuelle Fragen Martin van Hazebrouck Bauordnungsrechtliche Anforderungen an die Barrierefreiheit von Gebäuden Aktuelle Fragen 1 Rechtsvorschriften Bundesrecht Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung

Mehr

ByAK. ByAK DEGENHART-ARCHITEKTUR.DE DEGENHART-ARCHITEKTUR.DE

ByAK. ByAK DEGENHART-ARCHITEKTUR.DE DEGENHART-ARCHITEKTUR.DE 1 Gesellschaftliche Entwicklungen Individualisierung Wechselnde Wohnmodelle im Lauf des Lebens Selbstbestimmtheit Notwendigkeit außerfamiliärer Unterstützung Wohnwünsche - Lebensmodelle so lange wie möglich

Mehr

Barrierefreiheit als kommunale Aufgabe im Zusammenwirken mit Menschen mit Behinderungen und ihren Interessenvertretung

Barrierefreiheit als kommunale Aufgabe im Zusammenwirken mit Menschen mit Behinderungen und ihren Interessenvertretung Barrierefreiheit als kommunale Aufgabe im Zusammenwirken mit Menschen mit Behinderungen und ihren Interessenvertretung Christiane Vollmer Behindertenbeauftragte der Stadt Dortmund Fachtagung Inklusion

Mehr

Fachtagung g Aushöhlung der Barrierefreiheit durch den 50 Abs. 4 der Sächsischen Bauordnung

Fachtagung g Aushöhlung der Barrierefreiheit durch den 50 Abs. 4 der Sächsischen Bauordnung Fachtagung g 22.10.2007 Aushöhlung der Barrierefreiheit durch den 50 Abs. 4 der Sächsischen Bauordnung Umsetzung des 50 für öffentliche und private Objekte aus Sicht des Arbeitskreises Barrierefreies Planen

Mehr

Gesetzentwurf zur LBO-Novelle Vorstellung der Vorschriften zum barrierefreien Bauen

Gesetzentwurf zur LBO-Novelle Vorstellung der Vorschriften zum barrierefreien Bauen Gesetzentwurf zur LBO-Novelle 2017 Vorstellung der Vorschriften zum barrierefreien Bauen Sitzung des Landesteilhabebeirates am 30. November 2016 Sachstand des Bremischen Aktionsplanes zur Umsetzung der

Mehr

B. II. 1. Menschen mit Behinderung

B. II. 1. Menschen mit Behinderung LBO 010 Änderungen LBO Novelle 015 B. II. 1. Menschen mit Behinderung a) Erweiterung des Anwendungsbereichs der Barrierefreiheit von Wohnungen 1 In Wohngebäuden mit mehr als vier Wohnungen müssen die Wohnungen

Mehr

Fachgespräch Menschengerechtes Bauen - Barrierefreiheit, Inklusion, Neue Wohnformen Bauzentrum München

Fachgespräch Menschengerechtes Bauen - Barrierefreiheit, Inklusion, Neue Wohnformen Bauzentrum München Fachgespräch Menschengerechtes - Barrierefreiheit, Inklusion, Neue Wohnformen 09.04.2014 Bauzentrum München Barrierefreies Bedarf, Anspruch und Wirklichkeit Michael Klingseisen, Architekt,ö.b.u.v. Sachverständiger

Mehr

Neuerungen der Landesbauordnung (LBauO) zur Barrierefreiheit. Regelungen nach der LBauO-Novelle 2015

Neuerungen der Landesbauordnung (LBauO) zur Barrierefreiheit. Regelungen nach der LBauO-Novelle 2015 Neuerungen der Landesbauordnung (LBauO) zur Barrierefreiheit Regelungen nach der LBauO-Novelle 2015 von Dipl.-Ing. Marc Derichsweiler (FM) zur Besprechung im MSAGD 21. Januar 2016 Folie 1 THEMEN Einleitung

Mehr

Bauliche Anforderungen an ambulant betreute Wohngemeinschaften. Martin van Hazebrouck

Bauliche Anforderungen an ambulant betreute Wohngemeinschaften. Martin van Hazebrouck Bauliche Anforderungen an ambulant betreute Wohngemeinschaften Martin van Hazebrouck Inhalt Sonderbauten Muster-Wohnformen-Richtlinie Barrierefreiheit Vorbeugender und abwehrender Brandschutz Vorbeugender

Mehr

VdK-Fachtagung Aushöhlung der Barrierefreiheit durch den 50 SächsBO am 22. Oktober 2007 in Dresden

VdK-Fachtagung Aushöhlung der Barrierefreiheit durch den 50 SächsBO am 22. Oktober 2007 in Dresden VdK-Fachtagung Aushöhlung der Barrierefreiheit durch den 50 SächsBO am 22. Oktober 2007 in Dresden MRin Dipl.-Ing. Gabriele Bothe Sächsisches Staatsministerium des Innern Hintergrund der Einfügung des

Mehr

Barrierefreiheit im Wohnungsbau

Barrierefreiheit im Wohnungsbau Barrierefreiheit im Wohnungsbau Was ergibt sich aus verschiedenen Bauordnungen? Folie 1 Geltungsbereich / Betroffener Personenbereich DIN 18040-2 Dass Barrierefreiheit mehr als nur schwellenloses Bauen

Mehr

Fachtagung Barrierefreies Bauen. DIN Teil 1 Öffentlich zugängliche Gebäude DIN Teil 2 Wohnungen

Fachtagung Barrierefreies Bauen. DIN Teil 1 Öffentlich zugängliche Gebäude DIN Teil 2 Wohnungen Fachtagung Barrierefreies Bauen DIN 18040 Teil 1 Öffentlich zugängliche Gebäude DIN 18040 Teil 2 Wohnungen Bayerische Bauordnung Art. 48 Barrierefreies Bauen seit 1974: öffentlich zugängliche Bauten: barrierefrei

Mehr

Selbst-Erfahrung von Barrierefreiheit im Rollstuhlparcours und in der Gemeinde Ottobrunn

Selbst-Erfahrung von Barrierefreiheit im Rollstuhlparcours und in der Gemeinde Ottobrunn AK BARRIEREFREIES OTTOBRUNN Angebot der Fortbildung: Selbst-Erfahrung von Barrierefreiheit im Rollstuhlparcours und in der Gemeinde Ottobrunn AK BARRIEREFREIES OTTOBRUNN FÜR INTERESSIERTE GEMEINDERÄTE/INNEN

Mehr

Gesetzentwurf zur LBO-Novelle Vorschriften zum barrierefreien Bauen Änderungen nach Anhörung

Gesetzentwurf zur LBO-Novelle Vorschriften zum barrierefreien Bauen Änderungen nach Anhörung Gesetzentwurf zur LBO-Novelle 2017 Vorschriften zum barrierefreien Bauen Änderungen nach Anhörung Sitzung des Landesteilhabebeirates am 11. Mai 2017 Sachstand des Bremischen Aktionsplanes zur Umsetzung

Mehr

WOHNEN FOR EVER DEGENHART-ARCHITEKTUR.DE

WOHNEN FOR EVER DEGENHART-ARCHITEKTUR.DE WOHNEN FOR EVER Gesellschaftliche Entwicklungen Individualisierung Wechselnde Wohnmodelle im Lauf des Lebens Selbstbestimmtheit Notwendigkeit außerfamiliärer Unterstützung Wohnwünsche - Lebensmodelle

Mehr

Barrierefreie Arbeitsgestaltung

Barrierefreie Arbeitsgestaltung Barrierefreie Arbeitsgestaltung Kapitel 2.3.1: Musterbauordnung und Landesbauordnungen Auszug aus DGUV Information 215-111 Barrierefreie Arbeitsgestaltung Teil 1: Grundlagen Formale und materielle Anforderungen,

Mehr

Anhörung zum Entwurf der Änderung der Musterbauordnung (MBO) und der Muster-Beherbergungsstättenverordnung (MBeVO)

Anhörung zum Entwurf der Änderung der Musterbauordnung (MBO) und der Muster-Beherbergungsstättenverordnung (MBeVO) Anhörung zum Entwurf der Änderung der Musterbauordnung (MBO) und der Muster-Beherbergungsstättenverordnung (MBeVO) Stellungnahmen des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes sowie Vorschlag weiterer

Mehr

BARRIEREFREIES BAUEN ZUKUNFTSWERKSTATT TOURISMUS UND DORF UND GESTALTEN PLANUNGSBÜRO WOLF, KAISERSLAUTERN

BARRIEREFREIES BAUEN ZUKUNFTSWERKSTATT TOURISMUS UND DORF UND GESTALTEN PLANUNGSBÜRO WOLF, KAISERSLAUTERN 14.11.2017 BARRIEREFREIES BAUEN UND GESTALTEN PLANUNGSBÜRO WOLF, KAISERSLAUTERN DIPL.-ING. HANS-JÜRGEN WOLF FREIER STADTPLANER AK RHEINLAND-PFALZ Gesetzlicher Rahmen Planungsbüro Wolf 3 Planungsbüro Wolf

Mehr

Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten

Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten Gestaltung einer sich verändernden Arbeitswelt Fachveranstaltung Arbeitsstätten, 13. Mai 2013, DASA, Dortmund Architekt Dipl.-Ing. Thomas Rüschenschmidt Aufsichtsperson

Mehr

Vorschläge zur Fortentwicklung der Vorschriften zum barrierefreien Bauen in der Bremischen Landesbauordnung

Vorschläge zur Fortentwicklung der Vorschriften zum barrierefreien Bauen in der Bremischen Landesbauordnung Vorschläge zur Fortentwicklung der Vorschriften zum barrierefreien Bauen in der Bremischen Landesbauordnung 14. Sitzung des TEEK am 26. November 2013 zur Erarbeitung eines Bremischen Aktionsplanes zur

Mehr

vdw Novellierung der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) Sitzung des Technischen Ausschusses des vdw in Hamburg

vdw Novellierung der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) Sitzung des Technischen Ausschusses des vdw in Hamburg vdw Niedersachsen Bremen Novellierung der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) Sitzung des Technischen Ausschusses des vdw am 23. Februar 2011 in Hamburg Jörg Berens Verband der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft

Mehr

Gebäudemängel Kennzeichnungspflicht Barrierefreiheit

Gebäudemängel Kennzeichnungspflicht Barrierefreiheit Gebäudemängel Kennzeichnungspflicht Barrierefreiheit Mängel an Gebäuden Kennzeichnungspflicht Zubereitungen => Gemische Vereinfachte Kennzeichnung Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass eine vollständige

Mehr

Barrierefreie Umwelt. Stand März 2012 Gleichstellungs- und Behindertenbeauftragte

Barrierefreie Umwelt. Stand März 2012 Gleichstellungs- und Behindertenbeauftragte Barrierefreiheit ih it Anspruch und Wirklichkeit 1 Nicht über uns - ohne uns 2 Bauliche Anlagen müssen für alle Menschen barrierefrei nutzbar sein. Die Nutzer müssen in die Lage versetzt werden, von fremder

Mehr

Bauordnungsrechtliche Systematik zum barrierefreien Bauen ( )

Bauordnungsrechtliche Systematik zum barrierefreien Bauen ( ) Bauordnungsrechtliche Systematik zum barrierefreien Bauen (20.09.2012) I. Allgemeines Die Bauordnung fordert nur für bestimmte Vorhaben - z. B. Wohngebäude (Geschosswohnungsbau) mit mehr als vier Wohnungen

Mehr

Vom 18. Mai 2017 Az.: /269

Vom 18. Mai 2017 Az.: /269 Hinweise des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zu Nummer 11 der Sächsischen Beherbergungsstättenbaurichtlinie (SächsBeBauR) Barrierefreie Beherbergungsräume Vom 18. Mai 2017 Az.: 53-2600/269 Zur

Mehr

Baurechtliche Anforderungen im Denkmal

Baurechtliche Anforderungen im Denkmal Barrierefreiheit im Baudenkmal Architekturerbe erhalten für alle Baurechtliche Anforderungen im Denkmal Stuttgart, den 29. Oktober 2015 Dipl.- Ing. Isabella Bailly, Architektin, Friedrichshafen Hammetschwand-

Mehr

BAUWESEN PRAXIS. Barrierefreie Brandschutzkonzepte. Nadine Metlitzky Lutz Engelhardt. Basiswissen für Brandschutzplaner

BAUWESEN PRAXIS. Barrierefreie Brandschutzkonzepte. Nadine Metlitzky Lutz Engelhardt. Basiswissen für Brandschutzplaner BAUWESEN PRAXIS Nadine Metlitzky Lutz Engelhardt Barrierefreie Brandschutzkonzepte Basiswissen für Brandschutzplaner Á Inhalt Inhalt Seite Einleitung... 1 1 Bauliche Barrierefreiheit Realisierung eines

Mehr

Barrierefrei im Brennpunkt. Barrierefrei Bauen Berliner Brandschutzakademie. Barrierefreiheit und Brandschutz ein Widerspruch?

Barrierefrei im Brennpunkt. Barrierefrei Bauen Berliner Brandschutzakademie. Barrierefreiheit und Brandschutz ein Widerspruch? Barrierefrei Bauen Berliner Brandschutzakademie Barrierefrei im Brennpunkt Barrierefreiheit und Brandschutz ein Widerspruch? MICHAEL REICHENBACH DIPL.-ING. ARCHITEKT ö. b. v. Sachverständiger für Barrierefreie

Mehr

Fachforum Schwellenfreies Bauen Bauzentrum München. Barrierefreies Wohnen Planungsgrundlagen DIN

Fachforum Schwellenfreies Bauen Bauzentrum München. Barrierefreies Wohnen Planungsgrundlagen DIN Fachforum Schwellenfreies Bauen 17.07.2014 Bauzentrum München Barrierefreies Wohnen Planungsgrundlagen DIN 18040-2 Sachverständiger für Barrierefreies Bauen Art. 48 BayBO: In Gebäuden mit mehr als zwei

Mehr

Behindertenbeauftragte Ostallgäu

Behindertenbeauftragte Ostallgäu Barrierefreies i Bauen - Hochbau - Behindertenbeauftragte Ostallgäu Öffentliche Gebäude z.b. Parkplätze max. PKW 750 für Behin.Transportwagen Seite 2 -Rampe - 2 Handläufe Ruhefläche 0% Radabweiser Seite

Mehr

45 Barrierefreies Bauen 78 Anpassung von Bestandsbauten LTB Anlagen 7.2/1, 7.3/1, 7.3/2 DIN , ,

45 Barrierefreies Bauen 78 Anpassung von Bestandsbauten LTB Anlagen 7.2/1, 7.3/1, 7.3/2 DIN , , TOP 74.3.1 45 Barrierefreies Bauen 78 Anpassung von Bestandsbauten LTB Anlagen 7.2/1, 7.3/1, 7.3/2 DIN 18024-1, 18040-1, 18040-2 1 Rechtsgrundlagen, BGG "Behindertengleichstellungsgesetz vom 27. April

Mehr

Leseprobe zum Download

Leseprobe zum Download Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen

Mehr

Satzung über die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder vom

Satzung über die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder vom Satzung über die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder vom 25.01.2005 (Fahrradabstellsatzung) Aufgrund des Art. 91 Abs. 1 Nr. 1 und 3 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) i. d. F.

Mehr

Aufzugsrelevante Forderungen

Aufzugsrelevante Forderungen Aufzüge und Fahrtreppen Aufzugsrelevante Forderungen in Bauordnungen Sonderbauverordnungen Richtlinien Erlassen der Bundesländer und Stadtstaaten (aktualisiert Januar 2015) Verband Deutscher Maschinenund

Mehr

Markt Altomünster. Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung vom

Markt Altomünster. Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung vom Markt Altomünster Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung vom 28.05.2008 Aufgrund der Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

barrierefreies Bauen V9 1

barrierefreies Bauen V9 1 barrierefreies Bauen > Ziel ist es, durch die barrierefreie Gestaltung des gebauten Lebensraums weitgehend allen Menschen seine Nutzung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich

Mehr

Richtlinien zur Gleichstellung mobilitäts- und sinnesbehinderter Bürgerinnen und Bürger -"Barrierefreies Würzburg"-

Richtlinien zur Gleichstellung mobilitäts- und sinnesbehinderter Bürgerinnen und Bürger -Barrierefreies Würzburg- Richtlinien zur Gleichstellung mobilitäts- und sinnesbehinderter Bürgerinnen und Bürger -"Barrierefreies Würzburg"- vom 5. Oktober 2000 geändert am 2. Juli 2002 geändert am 29. November 2007* Inhaltsverzeichnis

Mehr

Anforderungen an die Raumakustik Gibt es mehr als Normen?

Anforderungen an die Raumakustik Gibt es mehr als Normen? Anforderungen an die Raumakustik Gibt es mehr als Normen? DIN 18041:2004-05 Hörsamkeit in kleinen Diese Norm wurde von 1999 bis 2004 bearbeitet. Darin heißt es: Von Personen mit Hörschäden wird die raumakustische

Mehr

Barrierefreiheit - was regelt das Bauordnungsrecht?

Barrierefreiheit - was regelt das Bauordnungsrecht? Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung 3. Hessischer Baugipfel Wechsel/Wirkung Zukunftsorientiertes Bauen - Demografischer Wandel als Herausforderung Barrierefreiheit - was

Mehr

Auszug. LTB - Relevante Normen zum Barrierefreien Bauen. LTB-Hessen. vom 10. März 2016 (StAnz. S. 369)

Auszug. LTB - Relevante Normen zum Barrierefreien Bauen. LTB-Hessen. vom 10. März 2016 (StAnz. S. 369) Auszug LTB - Relevante Normen zum Barrierefreien Bauen LTB-Hessen vom 10. März 2016 (StAnz. S. 369) Inhalt: DIN 18065 (Anlage 7.1/1): Gebäudetreppen - Begriffe, Messregeln, Hauptmaße; Juni 2011 DIN 18040-1

Mehr

Bauamt. Novellierung BayBO 2008 Begriffe

Bauamt. Novellierung BayBO 2008 Begriffe Bauamt Novellierung Begriffe Begriffe 2 Begriffe Art. 2 BayBO Begriffe 3 Änderungen:» Gebäudeklassen (Art. 2 Abs. 3 BayBO) (sonstige) bauliche Anlagen (Art. 2 Abs. 1 S. 3 BayBO)» Sonderbauten (Art. 2 Abs.

Mehr

S a t z u n g über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung

S a t z u n g über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung S a t z u n g über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung Aufgrund der Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl

Mehr

Die neue Landesbauordnung NRW

Die neue Landesbauordnung NRW Die neue Landesbauordnung NRW pixabay.com (CC0 Public Domain) Dr. Johannes Osing Kommunenveranstaltung am 05.05.2017 in Hamm 1 Allgemeines Ist die neue Bauordnung schon in Kraft? 2 Allgemeines Die neue

Mehr

Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und deren Ablösung der Gemeinde Adelsried (Stellplatz- und Garagensatzung)

Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und deren Ablösung der Gemeinde Adelsried (Stellplatz- und Garagensatzung) Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und deren Ablösung der Gemeinde Adelsried (Stellplatz- und Garagensatzung) Aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern(GO) in der Fassung

Mehr

S a t z u n g. 1 Regelung des ruhenden Verkehrs; erforderliche Garagen und Stellplätze

S a t z u n g. 1 Regelung des ruhenden Verkehrs; erforderliche Garagen und Stellplätze Stadt Oberlungwitz Landkreis Chemnitzer Land AZ: 630.552 S a t z u n g über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen durch Zahlung eines Geldbetrages an die Stadt Oberlungwitz

Mehr

Novelle der Landesbauordnung NRW 2015/ Überblick über die wesentlichen Inhalte - Nick Kockler Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Novelle der Landesbauordnung NRW 2015/ Überblick über die wesentlichen Inhalte - Nick Kockler Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Novelle der Landesbauordnung NRW 2015/2016 - Überblick über die wesentlichen Inhalte - Nick Kockler Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Wo stehen wir? Juni 2015 ursprünglicher Referentenentwurf

Mehr

Satzung. über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung. der Gemeinde Pettendorf. (Stellplatz- und Garagensatzung)

Satzung. über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung. der Gemeinde Pettendorf. (Stellplatz- und Garagensatzung) Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung der Gemeinde Pettendorf (Stellplatz- und Garagensatzung) Aufgrund von Art. 98 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 2 der Bayerischen

Mehr

Satzung über die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung) der Gemeinde Woltersdorf vom 17. März 2005

Satzung über die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung) der Gemeinde Woltersdorf vom 17. März 2005 Gemeinde Woltersdorf Woltersdorf, 12. September 2005 Rudolf-Breitscheid-Str. 23 15569 Woltersdorf Satzung über die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung) der Gemeinde Woltersdorf vom 17.

Mehr

1 Barrierefreies Bauen 2 Aufgabe Raumprogramm Teil II Beispiele Fügung

1 Barrierefreies Bauen 2 Aufgabe Raumprogramm Teil II Beispiele Fügung 1 Barrierefreies Bauen 2 Aufgabe Raumprogramm Teil II Beispiele Fügung barrierefreies Bauen > Ziel ist es, durch die barrierefreie Gestaltung des gebauten Lebensraums weitgehend allen Menschen seine Nutzung

Mehr

Die Bayerische Bauordnung 2008

Die Bayerische Bauordnung 2008 Die Bayerische Bauordnung 2008 Verfahrensfreie Bauvorhaben Art. 57 Abs. 1 4 BayBO BayBO 08 Art. 57 Allgemeines Art. 57 regelt nur einen Teil der genehmigungsfreien Vorhaben! Eine weitere wichtige Ausnahme

Mehr

Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung des Marktes Bad Endorf (Stellplatz- und Garagensatzung)

Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung des Marktes Bad Endorf (Stellplatz- und Garagensatzung) Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung des Marktes Bad Endorf (Stellplatz- und Garagensatzung) Vom 14. Januar 2004 Aufgrund von Art. 91 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr.

Mehr

3. Gesetz zur Änderung Bauordnung Berlin / Drucksache 17/2713 Stellungnahme ABSV / Sch, S-B, Wo, Kr

3. Gesetz zur Änderung Bauordnung Berlin / Drucksache 17/2713 Stellungnahme ABSV / Sch, S-B, Wo, Kr 3. Gesetz zur Änderung Bauordnung Berlin / Drucksache 17/2713 Stellungnahme ABSV 06.04.16 / Sch, S-B, Wo, Kr Kommentare zu geplanten Änderungen sowie Vorschläge für weitere zur Erreichung der Barrierefreiheit

Mehr

Gesetz zur Änderung bauordnungsrechtlicher Vorschriften (LBO) Az.: /177 Stellungnahme

Gesetz zur Änderung bauordnungsrechtlicher Vorschriften (LBO) Az.: /177 Stellungnahme Gesetz zur Änderung bauordnungsrechtlicher Vorschriften (LBO) Az.: 41-2600.0/177 Stellungnahme I. Vorbemerkung Als Selbsthilfeverband von Menschen mit Körper- und Mehrfachbehinderung und deren Familien

Mehr

c) In Abs. 7 werden die Begriffe Stellplätze und Garagen legaldefiniert.

c) In Abs. 7 werden die Begriffe Stellplätze und Garagen legaldefiniert. Liebe Leser, im Jahr 2004 stehen grundlegende Änderungen im Bereich des Baurechts ins Haus. Nicht nur wie bereits angekündigt das BauGB, sondern auch die BayBO soll geändert werden. Die hier angekündigten

Mehr

Präambel. 1 Geltungsbereich. Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst das gesamte Stadtgebiet der Landeshauptstadt Magdeburg.

Präambel. 1 Geltungsbereich. Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst das gesamte Stadtgebiet der Landeshauptstadt Magdeburg. 198 Neufassung der Satzung der Landeshauptstadt Magdeburg über die Herstellung von Garagen und Stellplätzen in der Landeshauptstadt Magdeburg (Garagen- und Stellplatzsatzung GaStS) Präambel Auf der Grundlage

Mehr

Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung in der Fassung der Änderungssatzung vom

Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung in der Fassung der Änderungssatzung vom Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung in der Fassung der Änderungssatzung vom 08.08.2013 Aufgrund von Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in

Mehr

Örtliche Bauvorschrift

Örtliche Bauvorschrift Örtliche Bauvorschrift Die Gemeinde Oberaudorf erlässt aufgrund Art. 81 Abs. l Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBI. S. 588), zuletzt geändert

Mehr

Auszug. LTB - Relevante Normen zum barrierefreien Bauen. LTB-Schleswig-Holstein Vom 29. Juni IV

Auszug. LTB - Relevante Normen zum barrierefreien Bauen. LTB-Schleswig-Holstein Vom 29. Juni IV Auszug LTB - Relevante Normen zum barrierefreien Bauen LTB-Schleswig-Holstein Vom 29. Juni 2012 - IV 271-516.50 - Inhalt: DIN 18065 (Anlage 7.1/1): Gebäudetreppen - Begriffe, Messregeln, Hauptmaße; Juni

Mehr

STELLUNGNAHME. zum. a) Entwurf einer Änderung der Musterbauordnung (MBO-E) vom

STELLUNGNAHME. zum. a) Entwurf einer Änderung der Musterbauordnung (MBO-E) vom Sozialverband Deutschland e.v. Stralauer Straße 63 10179 Berlin Abteilung Sozialpolitik Tel.: 030 / 72 62 22 128 Fax: 030 / 72 62 22 328 Sekretariat: 030 / 72 62 22 121 E-Mail: claudia.tietz@sovd.de 8.

Mehr

Forum A. Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe Diskussionsbeitrag Nr. 2/2014

Forum A. Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe Diskussionsbeitrag Nr. 2/2014 Forum A Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe Diskussionsbeitrag Nr. 2/2014 29.01.2014 Barrierefreiheit von Behindertentoiletten in öffentlich zugänglichen aber privaten Anlagen (Gaststätte, Hotel,

Mehr

Durch Brandmeldeanlagen verursachte Fehlalarme in Bayern

Durch Brandmeldeanlagen verursachte Fehlalarme in Bayern 18. Wahlperiode 12.04.2019 Drucksache 18/449 Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Stefan Schuster SPD vom 19.10.2018 Durch Brandmeldeanlagen verursachte Fehlalarme in Bayern Fehlalarme durch Brandmeldeanlagen

Mehr

Barrierefreies Bauen Die aktuellen bauordnungsrechtlichen

Barrierefreies Bauen Die aktuellen bauordnungsrechtlichen Barrierefreies Bauen Die aktuellen bauordnungsrechtlichen Änderungen für BaWü Dipl.-Ing. Frank Arnold TÜV SÜD Industrie Service GmbH TÜV SÜD Industrie Service GmbH 22.10.2018 BW-barrierefreies Bauen-Neuerungen

Mehr

F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau

F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau B a u p r ü f d i e n s t (BPD) 2/2010 "Barrierefreies Bauen" Inhalt: 1 Gegenstand

Mehr

Satzung. über die Herstellung notwendiger Stellplätze - Stellplatzsatzung - der Gemeinde Schlepzig vom

Satzung. über die Herstellung notwendiger Stellplätze - Stellplatzsatzung - der Gemeinde Schlepzig vom Satzung über die Herstellung notwendiger Stellplätze - Stellplatzsatzung - der Gemeinde Schlepzig vom 31.05.2005 Aufgrund des 5 Abs. 1 und 35 Abs. 2 Nr. 10 der Gemeindeordnung des Landes Brandenburg in

Mehr

S a t z u n g. über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung

S a t z u n g. über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung S a t z u n g über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung Aufgrund der Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl

Mehr

Auszug. VVTB Relevante Normen zum barrierefreien Bauen

Auszug. VVTB Relevante Normen zum barrierefreien Bauen Auszug VVTB Relevante Normen zum barrierefreien Bauen VVTB Nordrhein-Westfalen vom 02. Januar 2019 gem. Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung - 614 408 v. 07.12.2018

Mehr

F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau

F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau B a u p r ü f d i e n s t (BPD) 3/2009 Barrierefreies Bauen Inhalt: 1 Gegenstand

Mehr

ByAK. Bauen und Umbauen für ambulant betreute Wohngruppen. maria böhmer b3 architekten Fürther str. 6a nürnberg

ByAK. Bauen und Umbauen für ambulant betreute Wohngruppen. maria böhmer b3 architekten Fürther str. 6a nürnberg Bauen und Um für ambulant betreute Wohngruppen Bauen und Um für ambulant betreute Wohngruppen VORSTELLUNG Berufstätig seit 17 Jahren Freiberufliche Tätigkeit als Berater seit 2007 Büro in Nürnberg seit

Mehr

Barrierefreies Wohnen

Barrierefreies Wohnen Barrierefreies Wohnen Unsere Produktlinie Barrierefreies Wohnen umfasst Tragständer und Traversen für die behindertengerechte/barrierefreie Befestigung von Sanitär-Elementen in Metallständerwänden. Vom

Mehr

Begrifflichkeiten, Definitionen. Workshop Mobilitäts-Scouts 2016, Julia Walter

Begrifflichkeiten, Definitionen. Workshop Mobilitäts-Scouts 2016, Julia Walter Begrifflichkeiten, Definitionen 1. Verschiedene Begrifflichkeiten 2. Der Begriff der Barrierefreiheit 3. Rechtliche Verpflichtungen zur Umsetzung der Barrierefreiheit 4. Problematik rollstuhlgerecht schwellenlos

Mehr

Inhalt: Verordnung über die Einschränkung von Prüfungen im Baugenehmigungsverfahren Drucken

Inhalt: Verordnung über die Einschränkung von Prüfungen im Baugenehmigungsverfahren Drucken Inhalt: Verordnung über die Einschränkung von Prüfungen im Baugenehmigungsverfahren Drucken Erlass vom 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 vom 6. Juni 1995 (Nds. GVBl. S. 287), geänd. durch Art. 2 der Verordnung vom

Mehr

Bauordnung NRW 48, 49 und 50. Anna-Lena Bininda Melina Luig Marie Höing

Bauordnung NRW 48, 49 und 50. Anna-Lena Bininda Melina Luig Marie Höing Bauordnung NRW 48, 49 und 50 Anna-Lena Bininda Melina Luig Marie Höing 48 (1) Aufenthaltsräume müssen für die Benutzung: ausreichende Grundfläche haben eine lichte Höhe von min. 2,40 m haben (im Einzelfall

Mehr

Auszug. LTB - Relevante Normen zum Barrierefreien Bauen. LTB-Bremen Vom 21. August 2015

Auszug. LTB - Relevante Normen zum Barrierefreien Bauen. LTB-Bremen Vom 21. August 2015 Auszug LTB - Relevante Normen zum Barrierefreien Bauen LTB-Bremen Vom 21. August 2015 Inhalt: DIN 18065 (Anlage 7.1/1): Gebäudetreppen - Begriffe, Messregeln, Hauptmaße; Juni 2011 DIN 18024-1 (Anlage 7.2/1):

Mehr

BARRIEREFREI BAUEN Anwendung und Abgrenzung des Begriffs Barrierefreiheit Theresa Kotulla, M. Sc. und Prof. Dr. Elisabeth Beusker, Aachen August 2017

BARRIEREFREI BAUEN Anwendung und Abgrenzung des Begriffs Barrierefreiheit Theresa Kotulla, M. Sc. und Prof. Dr. Elisabeth Beusker, Aachen August 2017 BARRIEREFREI BAUEN Anwendung und Abgrenzung des Begriffs Barrierefreiheit Theresa Kotulla, M. Sc. und Prof. Dr. Elisabeth Beusker, Aachen August 2017 Barrierefreiheit spielt sowohl bei der Planung von

Mehr

Wohnen ohne Grenzen. Barrierefreies Planen und Bauen...

Wohnen ohne Grenzen. Barrierefreies Planen und Bauen... Wohnen ohne Grenzen Barrierefreies Planen und Bauen... Prof. Dr.-Ing. Bernd Kritzmann Architekt HafenCity Universität Hamburg Fachgebiet Entwerfen & Baukonstruktion Barrierefrei Leben e. V. Hamburg Verein

Mehr

Hinweise zum Vollzug der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)

Hinweise zum Vollzug der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) Hinweise zum Vollzug der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) Drittes Landesgesetz zur Änderung der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 15. Juni 2015 (GVBl. S. 77) AUSZUG AUS DEM Rundschreiben des

Mehr

DIN ist (noch) keine Technische Baubestimmung Muss man sie dennoch in der Planung beachten?

DIN ist (noch) keine Technische Baubestimmung Muss man sie dennoch in der Planung beachten? Bundes- Sehr geehrte Damen und Herren, DIN 18041 Hörsamkeit in kleinen bis mittelgroßen Räumen hat sich seit etlichen Jahren als allgemein anerkannte Regel der Technik etabliert. Derzeit liegt ein Entwurf

Mehr

Stadt Coswig (Anhalt)

Stadt Coswig (Anhalt) Satzung Über notwendige Stellplätze der Stadt Coswig (Anhalt) (Stellplatzsatzung) Stadt Coswig (Anhalt) Stand: 13. März 2008 1 COSBV387/2008 Satzung über notwendige Stellplätze der Stadt Coswig (Anhalt)

Mehr

Sächsisches Amtsblatt Nr Dezember Freistaat Sachsen bekannt gemachter Vordruck nach 8 Abs. 3 DVOSächsBO Anlage 9 (Seite 1)

Sächsisches Amtsblatt Nr Dezember Freistaat Sachsen bekannt gemachter Vordruck nach 8 Abs. 3 DVOSächsBO Anlage 9 (Seite 1) Sächsisches Amtsblatt Nr. 49 6. Dezember 2012 Freistaat Sachsen bekannt gemachter Vordruck nach 8 Abs. 3 DVOSächsBO (Seite 1) Baubeschreibung zum Bauantrag zur Vorlage in der Genehmigungsfreistellung vom:

Mehr

Barrierefreiheit nach Arbeitsstättenverordnung

Barrierefreiheit nach Arbeitsstättenverordnung Barrierefreiheit nach Arbeitsstättenverordnung Veranstaltung Barrierefreie Arbeitsstätten Arbeitnehmerkammer Bremen 23. September 2013 Andreas Voigt Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen

Mehr

Barrierefreie Arbeitsstätten Mit dem Arbeitsschutz zur Inklusion? Statements aus baurechtlicher Sicht. 23. September 2013

Barrierefreie Arbeitsstätten Mit dem Arbeitsschutz zur Inklusion? Statements aus baurechtlicher Sicht. 23. September 2013 Mit dem Arbeitsschutz zur Inklusion? Statements aus baurechtlicher Sicht 23. September 2013 Hans-Jürgen Jäger Referent für Bauordnungsrecht Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr Freie Fallgruppen gesetzlicher

Mehr

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes, der Bayerischen Bauordnung und der Zuständigkeitsverordnung 1

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes, der Bayerischen Bauordnung und der Zuständigkeitsverordnung 1 Gesetz zur Änderung des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes, der Bayerischen Bauordnung und der Zuständigkeitsverordnung 1 1 Änderung des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes Das Bayerische Straßen-

Mehr

Auszug. VwV TB Relevante Normen zum barrierefreien Bauen. VwV-TB-Sachsen Vom 15. Dezember Sächs. ABI S. 52 -

Auszug. VwV TB Relevante Normen zum barrierefreien Bauen. VwV-TB-Sachsen Vom 15. Dezember Sächs. ABI S. 52 - Auszug VwV TB Relevante Normen zum barrierefreien Bauen VwV-TB-Sachsen Vom 15. Dezember 2017 - Sächs. ABI. 2018 S. 52 - Inhalt: DIN 18065 (Anlage 7/1): Gebäudetreppen; Begriffe, Messregeln, Hauptmaße;

Mehr

S a t z u n g. über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung. vom

S a t z u n g. über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung. vom S a t z u n g über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung vom 27.10.2011 Aufgrund der Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom

Mehr

Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen Landesbauordnung (BauO NRW)

Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen Landesbauordnung (BauO NRW) 16 STELLUNGNAHME 16/4244 A02 Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen Landesbauordnung (BauO NRW) Die Agentur Barrierefrei NRW wurde aufgefordert, eine Stellungnahme

Mehr

1. je m² Nutzfläche 1 je m² Nutzfläche, jedoch mindestens 3

1. je m² Nutzfläche 1 je m² Nutzfläche, jedoch mindestens 3 Satzung über notwendige Stellplätze der Gemeinde Ostseebad Binz als örtliche Bauvorschrift (Stellplatzsatzung) 1 Geltungsbereich Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst das Gebiet der Gemeinde Ostseebad

Mehr

Brandschutz und Barrierefreiheit im Einklang

Brandschutz und Barrierefreiheit im Einklang ZIELSETZUNG DES TAGES Brandschutz und Barrierefreiheit im Einklang Prof. Dr.-Ing. Gerd Geburtig, Architekt SV und Prüfingenieur für Brandschutz Prof. Dr.-Ing. Dr.-Ing. Architekt Gerd Gerd Geburtig, Geburtig,

Mehr

Satzung der Stadt Vilsbiburg über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung. Geltungsbereich

Satzung der Stadt Vilsbiburg über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung. Geltungsbereich Satzung der Stadt Vilsbiburg über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung Aufgrund von Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.8.2007

Mehr

Satzung über notwendige Stellplätze (Stellplatzsatzung) der Stadt Blankenburg (Harz). Vom 10. März Geltungsbereich

Satzung über notwendige Stellplätze (Stellplatzsatzung) der Stadt Blankenburg (Harz). Vom 10. März Geltungsbereich Satzung über notwendige Stellplätze (Stellplatzsatzung) der Stadt Blankenburg (Harz). Vom 10. März 2004. 1 Geltungsbereich Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst das gesamte Stadtgebiet der Stadt Blankenburg

Mehr

G e m e i n d e H o h e n r o t h. folgende. Satzung über Die Herstellung und Gestaltung von Kraftfahrzeugstellplätzen

G e m e i n d e H o h e n r o t h. folgende. Satzung über Die Herstellung und Gestaltung von Kraftfahrzeugstellplätzen Auf Grund der Art. 52, 91 Abs. 1 Nr. 3 und 89 Abs. 1 Nr. 17 der Bayerischen Bauordnung (Bay- BO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.08.1997 (GVBl S. 433, BayRS 2132-1-I), in Verbindung mit Art. 23

Mehr

S a t z u n g. über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung Vom

S a t z u n g. über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung Vom S a t z u n g über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung Vom 10.12.2008 Aufgrund der Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom

Mehr

Satzung der Stadt Lübben (Spreewald) über die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung)

Satzung der Stadt Lübben (Spreewald) über die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung) Satzung der Stadt Lübben (Spreewald) über die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung) Aufgrund der 5 und 35 Absatz 2 Ziffer 10 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg in der Neufassung

Mehr

Die rechtlichen Rahmenbedingungen aus der Sicht der Denkmalpflege

Die rechtlichen Rahmenbedingungen aus der Sicht der Denkmalpflege Workshop des Deutschen Nationalkomitees für Denkmalschutz Barrierefrei im Baudenkmal am 8. Juli 2013 im Grassimuseum in Leipzig Die rechtlichen Rahmenbedingungen aus der Sicht der Denkmalpflege von Wolfgang

Mehr

Satzung der Stadt Eichstätt über die Herstellung und Ablösung von Garagen und Stellplätzen (Garagen- und Stellplatzsatzung - GaStS)

Satzung der Stadt Eichstätt über die Herstellung und Ablösung von Garagen und Stellplätzen (Garagen- und Stellplatzsatzung - GaStS) Satzung der Stadt Eichstätt über die Herstellung und Ablösung von Garagen und Stellplätzen (Garagen- und Stellplatzsatzung - GaStS) vom 20.02.1995 Die Stadt Eichstätt erlässt aufgrund des Art. 98 Abs.

Mehr

Freie Hansestadt Bremen

Freie Hansestadt Bremen Der Landesbehindertenbeauftragte Freie Hansestadt Bremen Landesbehindertenbeauftragter Am Markt 20 28195 Bremen An den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr Herr Melzer Contrescarpe 72 28195 Bremen Auskunft

Mehr

Satzung der Gemeinde Klink über die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen (Stellplatzsatzung)

Satzung der Gemeinde Klink über die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen (Stellplatzsatzung) Satzung der Gemeinde Klink über die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen (Stellplatzsatzung) Aufgrund des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Leseprobe zum Download

Leseprobe zum Download Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen

Mehr