Ruhr-Universität Bochum. Medizinische Fakultät

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1 Ruhr-Universität Bochum Medizinische Fakultät Prüfungsbüro Merkblatt zu den universitätsinternen Prüfungen des klinischen Studienabschnitts im Regelstudiengang Information zu den universitätsinternen Leistungsnachweisen nach 27 ÄAppO im Regelstudiengang Inhaltsverzeichnis: 1. Prüfungszeitpunkte im Studienverlauf Durchzuführende Prüfungen nach 27 ÄAppO Prüfungstermine im Semester 3 2. Prüfungsvorbereitungen, Anmeldung und Bewertung Veröffentlichung Art und Umfang der Prüfungen Anmeldung zur Prüfung nach 27 AO und Fristen Anmeldung zu in Fächern, die im Rahmen Fächerübergreifender Leistungsnachweise geprüft werden Bestehensgrenze Bewertung und Benotung universitätsinterner Leistungsnachweise 4 3. Nachprüfungstermin, Wiederholung der Prüfung und Abbruch einer Portfolio-prüfung Nachprüfung und Wiederholung von Prüfungen Wiederholung von Prüfungen Regelung für Notnachprüfungen zur Erlangung der PJ-Reife Abbruch von Portfolio-Prüfungen 5 4. Ausstellung und Aufbewahrung der Leistungsnachweise und Prüfungsunterlagen Ausstellung von Leistungsnachweisen Aufbewahrung der Leistungsnachweisen 6

2 1. Prüfungszeitpunkte im Studienverlauf 1.1. Durchzuführende Prüfungen nach 27 ÄAppO In der folgenden Tabelle sind Unterrichtssemester und Prüfungszeitpunkte der 39 universitätsinternen Leistungsnachweise genannt, in denen gemäß der Approbationsordnung für Ärzte innerhalb des klinischen Studienabschnittes universitätsinterne Prüfungen durchzuführen sind: Insgesamt 39 universitätsinterne Leistungsnachweise Unterrichts semester Prüfungszeitpunkt 22 Fächer: 1. Allgemeinmedizin Anästhesiologie (Teil FÜL 2) Arbeitsmedizin, Sozialmedizin Augenheilkunde Chirurgie (Teil FÜL 2) Dermatologie, Venerologie Frauenheilkunde, Geburtshilfe Hals-Nasen-Ohrenheilkunde Humangenetik Hygiene, Mikrobiologie, Virologie (Portfolio) 5-7 (5, 6, 7) Innere Medizin (Portfolio) (6 + 7) Kinderheilkunde Klinische Chemie, Laboratoriumsdiagnostik (Teil FÜL 1) Neurologie (Teil FÜL 3) Orthopädie (Teil FÜL 2) Pathologie (Teil FÜL 1) Pharmakologie, Toxikologie (Teil FÜL 1) Psychiatrie und Psychotherapie (Teil FÜL 3) Psychosomatische Medizin und Psychotherapie (Teil FÜL 3) 8 oder Rechtsmedizin Urologie klinisches Wahlfach: Wahlfach aus dem Angebot der Fakultät Querschnittsbereiche: 1. Epidemiologie, medizinische Biometrie und medizinische Informatik Geschichte, Theorie, Ethik der Medizin Gesundheitsökonomie, Gesundheitssystem, Öffentl. Gesundheitspflege Infektiologie, Immunologie (Portfolio) 5-7 (5 + 7) 7 5. Klinisch-pathologische Konferenz (Portfolio) (6+ 7) 7 6. Klinische Umweltmedizin Medizin des Alterns und des alten Menschen Notfallmedizin Klinische Pharmakologie/Pharmakotherapie (Portfolio) (6 + 8) Prävention, Gesundheitsförderung Bildgebende Verfahren, Strahlenbehandlung, Strahlenschutz Rehabilitation, Physikalische Medizin, Naturheilverfahren Blockpraktika: 1. Innere Medizin (2 wöchig) 8 oder 9 8 oder 9 2. Chirurgie ( 2wöchig) 8 oder 9 8 oder 9 3. Kinderheilkunde (1 wöchig) 8 oder 9 8 oder 9 4. Frauenheilkunde (1 wöchig) 8 oder 9 8 oder 9 5. Allgemeinmedizin (2 wöchig) 8 oder 9 8 oder 9 2

3 1.2 Prüfungstermine im Semester Gemäß der Unterrichtsplanung des Regelstudienganges besteht ein Zeitfenster für universitätsinterne Prüfungen nach dem 5., dem 7. und dem 10. Semester von zwei Wochen vor dem jeweiligen Vorlesungsende. In den restlichen Semestern wird in der Planung Sorge dafür getragen, dass die Prüfungen zu den universitätsinternen Leistungsnachweisen trotz der parallel dazu laufenden Lehrveranstaltungen ebenfalls in dem genannten Zeitraum angesiedelt sind. 2. Prüfungsvorbereitungen, Anmeldung und Bewertung 2.1 Veröffentlichung Art und Umfang der Prüfungen Die Art und der Umfang der Prüfungen zu den universitätsinternen Leistungsnachweisen werden zu Beginn des jeweiligen Ausbildungsabschnittes online sowie an Aushang des Prüfungsbüros bekannt gegeben. Dies erfolgt für die Unterrichtsveranstaltungen, die zum jeweiligen Semester beginnen, nach Rücksprache mit den jeweils koordinierenden Fachvertretern durch das Prüfungsbüro zum Beginn der Vorlesungszeit. 2.2 Anmeldung zur Prüfung nach 27 AO und Fristen Für die Teilnahme an den Prüfungen nach 27 ÄAppO müssen sich die Studierenden fristgerecht online beim Prüfungsbüro der Medizinischen Fakultät anmelden. Die Fristen und Modalitäten der Prüfungsanmeldung werden durch das Prüfungsbüro der Medizinischen Fakultät per Aushang sowie online veröffentlicht und sollen in den entsprechenden Unterrichtsveranstaltungen bekannt gegeben werden. Die Anmeldung zu den Prüfungen kann bis zu fünf Werktagen vor dem Prüfungstermin schriftlich beim Prüfungsbüro widerrufen werden. Eine Begründung ist hierzu nicht erforderlich. 2.3 Anmeldung zu in Fächern, die im Rahmen Fächerübergreifender Leistungsnachweise geprüft werden Die drei aus ÄAppO vorgegebenen Fachübergreifenden Leistungsnachweise besitzen an der Medizinischen Fakultät der Ruhr-Universität Bochum folgende Strucktur: FÜL 1: Klinisch-theoretische Grundlagen der Diagnostik und Behandlung mit den darin enthalten Fächern Fach Pharmakologie, Toxikologie, Fach Klinische Chemie, Laboratoriumsdiagnostik und Fach Pathologie nach dem 5. Semester, FÜL 2: Operative Therapie, Schmerz- und Intensivbehandlung mit den darin enthalten Fächern Fach Orthopädie, Fach Anästhesiologie und Fach Chirurgie, nach dem 7. Semester und FÜL 3: Nervenheilkunde mit den darin enthalten Fächern Fach Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Fach Neurologie und Fach Psychiatrie und Psychotherapie nach dem 10. Semester. Die drei in dem jeweiligen Fachübergreifenden Leistungsnachweise (FÜL) enthaltenden Fächer müssen die Studierenden, die alle drei enthaltenen Fächer noch nicht bestanden haben, in Form einer Gesamtprüfung absolvieren. Daher melden sich die Studierenden, für die dies zutrifft, für die Fächer als Teil des jeweiligen FÜL an. Lediglich Studierende, die mindestens ein im jeweiligen FÜL enthaltenes Fach bereits in Bochum bestanden haben oder als Ortswechsler an einer anderen Universität absolviert haben können die im jeweiligen FÜL enthaltenen restlichen Fächer Prüfungen im Rahmen sogenannter Prüfungen zu Einzelleistungsnachweise für Ortswechsler und Wiederholer erlangen und so die verbleibenden Fächer herausgelöst aus dem fachübergreifenden Kontext absolvieren. 2.4 Bestehensgrenze Die Prüfungen zu den universitätsinternen Leistungsnachweisen gelten als bestanden, wenn mindestens 60% der Prüfungsfragen zutreffend beantwortet wurden oder wenn die Zahl der vom Prüfling zutreffend beantworteten Fragen um nicht mehr als 22 % die durchschnittliche 3

4 Prüfungsleistung der Prüflinge unterschreitet, die an der jeweiligen Prüfung planungsgemäß regulär teilgenommenhaben. Im Falle der FÜLs, gelten diese Bestehensgrenzen für die einzelnen, jeweiligen enthaltenen Fächer, entsprechend. Ein fächerübergreifender Leistungsnachweis gilt als bestanden, wenn alle darin enthaltenen Fächer bestanden sind. Werden einzelne Fächer eines FÜL nicht bestanden, so müssen nur die nicht bestandenen Prüfungsteile wiederholt werden. Bereits bestandene, benotete Prüfungen können nicht wiederholt werden. Der Floater (22%-Regel) gilt dabei nicht für Nachprüfungen, die nur auf Bestehen prüfen. Bei der Bewertung der Einzelleistungsnachweise für Wiederholer und Ortswechsler in den FÜLs gelten die Bestehens- und ngrenzen der entsprechenden Fächer in den FÜLs. 2.5 Bewertung und Benotung universitätsinterner Leistungsnachweise Als Bestehensgrenze der universitätsinternen Leistungsnachweise gilt, wie zuvor beschrieben, folgende Regelung: Die Prüfungen zu den universitätsinternen Leistungsnachweisen gelten als bestanden, wenn mindestens 60% der Prüfungsfragen zutreffend beantwortet wurden oder wenn die Zahl der vom Prüfling zutreffend beantworteten Fragen um nicht mehr als 22 % die durchschnittliche Prüfungsleistung der Prüflinge unterschreitet, die an der jeweiligen Prüfung planungsgemäß regulär teilgenommen haben. Die Benotung auf der Grundlage dieser Bestehensregelungen für die Prüfungen zu den universitätsinternen Leistungsnachweisen im Regelstudiengang erfolgt nach der 25 %-Regel. Gemäß dieser Regelung werden die n in den universitätsinternen Leistungsnachweisen dergestalt vergeben, dass die zwischen der in der jeweiligen Prüfung konkret entstandenen Bestehensgrenze und der maximal erreichbaren Punktzahl liegenden Punkte geviertelt werden. Die so entstehenden, gleich großen oder breiten vier Punktintervalle werden von der Bestehensgrenze aufsteigend mit den n 4,0 als ausreichende, 3,0 als befriedigende, 2,0 als gute und 1,0 als sehr gute Leistung bewertet. Die Benotung mit den Punktintervallen der einzelnen n resultiert somit erst nach der Korrektur der betreffenden Prüfung und der daraus konkret entstehenden Bestehensgrenze. Als Beispiel diene folgende Tabelle: Beispiel der Bestimmung von nintervallen nach der 25 %-Regel: Gegeben ist: Maximal erreichbare Punktzahl: 200 Punkte (minimale Einheit: 0,5 Punkte) Bestehensgrenze 60% der maximal möglichen Punktzahl: 60 % von 200 = 120 Punkte Berechnungen: Bleiben für die Benotung: = 80 Punkte Resultierendes nintervall: 80 Punkte / 4 n = 20 Punkte pro Entsprechende Bewertungsbereiche: "Sehr gut" "gut" "befriedigend" "ausreichend" 200 bis ,5 bis ,5 bis ,5 bis 120 Bei allen ngrenzen ist selbstverständlich zu beachten, dass Dezimalzahlen nur rechnerisch entstehen und somit in der Anwendung zu steht s ganzen Punktzahlen immer aufgerundet werden. 3. Nachprüfungstermin, Wiederholung der Prüfung und Abbruch einer Portfolio-prüfung 3.1 Nachprüfung und Wiederholung von Prüfungen Werden Prüfungen universitätsinterner Leistungsnachweise nicht bestanden, so bildet die entsprechende Nachprüfung eine Möglichkeit, diese Prüfung im gleichen Semester erfolgreich abzuschließen. Die Teilnahme an einer Nachprüfung ist freiwillig und gilt nicht als Wiederholung der Prüfung. Die Prüfungsform der Nachprüfung schlägt der betreffende Fachvertreter vor und sie wird durch Aushang online sowie in den Glaskästen des Prüfungsbüros bekannt gegeben. 4

5 Im Rahmen der Nachprüfung wird lediglich auf Bestehen der ohne Erfolg absolvierten Prüfung geprüft. Im Falle des Bestehens der Nachprüfung wird somit die ausreichend als 4,0, im Falle des Nichtbestehens die nicht ausreichend als 5,0 zuerkannt. Es ist entsprechend der vorliegenden Erfahrung dringt dazu zu raten, im Falle des Nichtbestehens nicht die Nachprüfung als Möglichkeit des Scheinerwerbs ungenutzt verstreichen zu lassen, weil hier lediglich eine 4,0 erreicht werden kann. 3.2 Wiederholung von Prüfungen Die Wiederholung einer Prüfung erfolgt im nächsten auf die nicht bestandene Prüfung folgenden Prüfungszyklus dieser Prüfung. Dies ist in der Regel ein Jahr nach dem vergeblichen Versuch. Hier sind unabhängig vom ersten Versuch wieder alle n zu erreichen. Beachten Sie bitte in Ihrer Anmeldung zu Prüfungswiederholungen, dass Prüfungen insgesamt zweimal wiederholt werden dürfen, so dass insgesamt drei komplette Prüfungsversuche (Prüfung und Nachprüfung auf Bestehen) möglich sind. 3.3 Regelung für Notnachprüfungen zur Erlangung der PJ-Reife Nach dem 10. Studiensemester dürfen sogenannte Notnachprüfungen für die Erlangung der PJ-Reife durchgeführt werden. Die Regelungen für Notnachprüfungen zur PJ-Reife sind hierbei folgende: Notnachprüfungen werden nur in Leistungsnachweisen angeboten, die im jeweiligen Semester (Sommersemester/Wintersemester) nicht mit einer Prüfung abgeschlossen werden können. Die Teilnahme an der Notnachprüfung ist nur gestattet, wenn ab dem 10. Semester im jeweiligen Studiensemester zur Erteilung der PJ-Reife lediglich einer der insgesamt 39 universitätsinternen Leistungsnachweise fehlt und in dem betreffenden Leistungsnachweis mindestens ein regulärer Prüfungsversuch an der Medizinischen Fakultät der Ruhr-Universität Bochum erfolgte. Nach Maßgabe und Ermessen des koordinierenden Fachvertreters können Notnachprüfungen angeboten werden. Die Entscheidung über die Prüfungsform und -umfang obliegt den beteiligten Abteilungen bzw. dem koordinierenden Fachvertreter. Der Besuch einer Notnachprüfung gilt als weiterer vollständiger Prüfungsversuch. Die Notnachprüfungen prüfen nur auf Bestehen, so dass die beste zu erreichende ein ausreichend (4,0) ist. Zur Organisation der Notnachprüfungen: Die Anmeldung zur Notnachprüfung erfolgt über das Prüfungsbüro. Das Prüfungsbüro prüft die Zulassungsvoraussetzungen. Das Prüfungsbüro plant die Notnachprüfung mit den jeweiligen Abteilungen und benachrichtigt daraufhin den Studierenden. Setzen Sie sich bitte, sobald feststeht, dass Ihnen nur ein Leistungsnachweis für die PJ- Reife fehlt, mit dem Prüfungsbüro in Verbindung um zu klären, ob in dem von Ihnen noch benötigten Leistungsnachweis eine Notnachprüfung angeboten werden kann Abbruch von Portfolio-Prüfungen Portfolioprüfungen können, bevor alle Teilprüfungen absolviert worden sind, durch den Studierenden abgebrochen werden. Der Abbruch eines Portfolioprüfungsversuchs eröffnet die Möglichkeit, in einem Semester einen neuen Prüfungsversuch beginnen zu können anstatt einen im Lichte der bisherigen Ergebnisse missglückten Versuch fortsetzen zu müssen. es geht somit um die Vermeidung von Zeitverlusten. Dieser Prüfungsabbruch ist dann möglich, wenn in mindestens einer dieser Teilprüfungen weniger als 50 % der hier maximalen Punktzahl erreicht wurde. Der Abbruch der Portfolio-Prüfung gilt als erfolgloser Abschluss eines vollständigen Prüfungsversuchs. Alle bestehenden Teilprüfungsleistungen des abgebrochenen Versuchs werden mit dem Prüfungsabbruch gegenstandslos und können nicht zu einem 5

6 späteren Zeitpunkt wieder herangezogen werden. Der Abbruch eines Portfolioprüfungsversuchs ist schriftlich gegenüber dem Prüfungsbüro zu erklären, das dafür ein entsprechendes Formular vorbereitet hat. 4. Ausstellung und Aufbewahrung der Leistungsnachweise und Prüfungsunterlagen 4.1 Ausstellung von Leistungsnachweisen Die universitätsinternen Leistungsnachweise werden vom Prüfungsbüro erstellt und als kompletter Scheinsatz anschließend zur Unterzeichnung an die Abteilungen versandt. Anschließend gehen sie unterschrieben und gestempelt zurück an das Prüfungsbüro. 4.2 Aufbewahrung der Leistungsnachweisen Nachdem die Leistungsnachweise durch die korrigierenden Abteilungen unterschrieben worden sind, werden sie an das Prüfungsbüro zurückgesandt und dort zentral aufbewahrt. Die 39 universitätsinternen Leistungsnachweise werden als kompletter Satz zum Ende ihres Ersten Klinischen Studienabschnittes und vor Beginn des Praktischen Jahres durch das Prüfungsbüro an die Studierenden ausgegeben. Darüber hinaus erhalten die Studierenden ergänzend dazu eine sog. Bescheinigung zur Anmeldung zum 2. Abschnitt der Ärztlichen Prüfung, auf der alle 39 n aufgeführt sind. Die Termine hierzu werden im Verlauf des 10. Semesters bekanntgegeben. Zur Scheinausgabe sind die vollständig abgestempelten Laufkarten über den Besuch der Lehrveranstaltungen sowie die Evaluationsstempelkarten als Nachweis eines regelkonformen Studiums einzureichen. Für weitere Fragen steht Herr Dr. Ralf Sander vom Prüfungsbüro der Medizinischen Fakultät unter Tel. 0234/ bzw. pruefungsbuero-medizin@ruhr-uni-bochum.de gerne jederzeit zur Verfügung. Aktuelle Informationen des Prüfungsbüros finden Sie zudem auf dessen Homepage unter: 6

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