Internationales Wirtschaftsrecht II
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- Sarah Messner
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1 Internationales Wirtschaftsrecht II Sommersemester 2014 Universität Tübingen Dr. Marc Jacob, LL.M. 9. April 2014
2 Organisatorisches nur ca. 3-4 Sitzungen 14-tägig Klausur nicht vorgesehen (Prüfung nach Absprache) [ ] Internationales Wirtschaftsrecht II - Sommersemester Universität Tübingen 2
3 Literatur Schöbener/Herbst/Perkams, Internationales Wirtschaftsrecht (CF Müller, 2010) Krajewski, Wirtschaftsvölkerrecht (3. Aufl., CF Müller, 2012) Dolzer/Schreuer, Principles of International Investment Law (2. Aufl., OUP, 2012) Griebel, Internationales Investitionsrecht (CH Beck, 2008) Herdegen, Internationales Wirtschaftsrecht (9. Aufl., CH Beck, 2011) [ ] Internationales Wirtschaftsrecht II - Sommersemester Universität Tübingen 3
4 Weiterführend Tietje (Hrsg.), Internationales Wirtschaftsrecht (de Gruyter, 2009) Lowenfeld, International Economic Law (2. Aufl., OUP, 2008) Newcombe/Paradell, Law and Practice of Investment Treaties (Kluwer, 2009) Salacuse, The Law of Investment Treaties (OUP, 2010) McLachlan/Shore/Weiniger, International Investment Arbitration (OUP, 2007) Vitzthum (Hrsg.), Völkerrecht (5. Aufl., de Gruyter, 2010) [ ] Internationales Wirtschaftsrecht II - Sommersemester Universität Tübingen 4
5 Worum geht es? zwischenstaatliches Recht (=VR), das auf internationale Wirtschaftsbeziehungen Anwendung findet (=Wirtschaftsvölkerrecht) Abgrenzung: nationales Wirtschaftsrecht Einheitsrecht internationales Privatrecht (Kollisionsrecht) internationale Standards (z.b. INCOTERMS, Lex Mercatoria) [ ] Internationales Wirtschaftsrecht II - Sommersemester Universität Tübingen 5
6 Was bleibt außen vor? Welthandelsrecht (WTO) Regionale Wirtschaftsintegration (teilweise; EU, NAFTA, ASEAN) Entwicklungsvölkerrecht internationales Steuerrecht internationales Kartellrecht [ ] Internationales Wirtschaftsrecht II - Sommersemester Universität Tübingen 6
7 Übersicht Grundlagen: Völkerrecht + Vereinte Nationen Wirtschaftssanktionen Materielles Investitionsschutzrecht Völkerrechtliche Investitionsschutzverfahren Transnationale Unternehmen Währungs- und Finanzrecht [ ] Internationales Wirtschaftsrecht II - Sommersemester Universität Tübingen 7
8 Wozu WirtschaftsVR studieren? 3 plausible Gründe: 1. intellektuell: die Welt besser verstehen & verändern 2. wissenschaftlich: lebendiges, effektives, dynamisches VR 3. finanziell: do well (...so you can do good) [ ] Internationales Wirtschaftsrecht II - Sommersemester Universität Tübingen 8
9 [ ] Völkerrechtliche Grundlagen 1. Rechtssubjekte (Wer?) 2. Rechtsquellen (Woher?) 3. Wichtige Prinzipien (Was?) 4. Effektivität (Ob?) Internationales Wirtschaftsrecht II - Sommersemester Universität Tübingen 9
10 1. Rechtssubjekte (I) Träger von VR Rechten und Pflichten (Verhalten geregelt) Rechtssubjekte relevante Akteure anerkannt: Staaten (originär, absolut, Drei-Elemente-Lehre) internationale Organisationen (derivativ, partiell) neuerdings : Privatpersonen (partiell) [ ] Internationales Wirtschaftsrecht II - Sommersemester Universität Tübingen 10
11 1. Rechtssubjekte (II) umstritten: multinationale Unternehmen abgelehnt: Nichtregierungsorganisationen (NGOs) [ ] Internationales Wirtschaftsrecht II - Sommersemester Universität Tübingen 11
12 2. Rechtsquellen (I) Art. 38(1) IGH-Statut: Vertragsrecht Gewohnheitsrecht Allgemeine Rechtsgrundsätze Subsidiäre(?) Quellen (Art. 38(2)): Lehrmeinungen Spruchpraxis [ ] Internationales Wirtschaftsrecht II - Sommersemester Universität Tübingen 12
13 2. Rechtsquellen (II) keine Rechtsquellenhierarchie begrenzte Normenhierarchie: zwingendes Völkerrecht (ius cogens, Art. 53 WVK) UNC hat Vorrang vor anderen Abkommen (Art. 103 UNC) [ ] Internationales Wirtschaftsrecht II - Sommersemester Universität Tübingen 13
14 3. Wichtige Prinzipien a) souveräne Gleichheit (Art. 2(1) UNC) b) Gewaltverbot (Art. 2(4) UNC) c) friedliche Streitbeilegung (Art. 2(3) UNC) d) Verantwortlichkeit e) diplomatischer Schutz [ ] Internationales Wirtschaftsrecht II - Sommersemester Universität Tübingen 14
15 (a) souveräne Gleichheit (I) Unabhängigkeit Interventionsverbot Innen- / Aussenperspektive formeller Begriff ( ein Staat = eine Stimme ) [ ] Internationales Wirtschaftsrecht II - Sommersemester Universität Tübingen 15
16 (a) souveräne Gleichheit (II) Staatenimmunität: Erkenntnisverfahren Hoheitsakte (acta iure imperii) ja nichthoheitliches Handeln (acta iure gestionis) nein Vollstreckungsverfahren Hoheitlicher Zweck ja nichthoheitlicher Zweck nein [ ] Internationales Wirtschaftsrecht II - Sommersemester Universität Tübingen 16
17 (b) Gewaltverbot keine zwischenstaatliche Gewalt weder Anwendung noch Androhung wichtige Rechtfertigungen: Selbstverteidigung (Art. 51 UNC) militärische Zwangsmaßnahmen (Art. 42 UNC) [ ] Internationales Wirtschaftsrecht II - Sommersemester Universität Tübingen 17
18 (c) friedliche Streitbeilegung Gewalt verhüten Streitigkeiten internationaler Natur aktives und ernsthaftes Bemühen zur Konfliktbeilegung verschiedene Mittel (Kapitel VI UNC): diplomatisch (Verhandlung, Untersuchung, Vermittlung, Vergleich) Entscheidungsverfahren (Schiedsspruch, Gericht, Organisation) [ ] Internationales Wirtschaftsrecht II - Sommersemester Universität Tübingen 18
19 (d) Verantwortlichkeit Verletzungen des VR begründen Verpflichtungen + Rechte Staaten und IOs Artikel der Völkerrechtskommission (ILC, 2001): Handlung oder Unterlassen Zurechenbarkeit Beachtungspflicht währt fort Beendigung / Wiedergutmachung andernfalls Gegenmaßnahmen [ ] Internationales Wirtschaftsrecht II - Sommersemester Universität Tübingen 19
20 (e) Diplomatischer Schutz formal sind im VR Staaten berechtigt faktisch geht es aber oft um Individuen Staat macht Rechte der Individuen geltend: Erschöpfung des Rechtswegs Verbindung (Staatsangehörigkeit / -zugehörigkeit) Probleme [ ] Internationales Wirtschaftsrecht II - Sommersemester Universität Tübingen 20
21 Jetzt UN in der Weltwirtschaftsordnung Wirtschaftssanktionen [ ] Internationales Wirtschaftsrecht II - Sommersemester Universität Tübingen 21
22 UN in Grundzügen (I) 6 Hauptorgane (Art. 7(1) UNC): Generalversammlung Mitgliederorgan Sicherheitsrat Wirtschafts- und Sozialrat Treuhandrat eingeschränkte Mitgliederorgane Sekretariat Verwaltungsorgan IGH richterliches Organ [ ] Internationales Wirtschaftsrecht II - Sommersemester Universität Tübingen 22
23 UN in Grundzügen (II) UN-Familie ist weit verzweigt: Nebenorgane können eingesetzt werden (Art. 7(2) UNC) Sonderorganisationen durch Übereinkunft (Art. 57 UNC) Sonstige [ ] Internationales Wirtschaftsrecht II - Sommersemester Universität Tübingen 23
24 1. Generalversammlung (I) Repräsentativorgan alle UN-Mitglieder (Art. 9(1) UNC) Zuständigkeit: umfassend (Erörterung, Empfehlung) int. Wirtschaftszusammenarbeit (Art. 13(1)(b), 60 UNC) Beschlüsse: 1 Mitglied = 1 Stimme (Art. 18(1) UNC) Mehrheitsbeschlüsse (Art. 18(3) UNC) Zweidrittelmehrheit bei wichtigen Fragen (Art. 18(2) UNC) Verbindlichkeit? [ ] Internationales Wirtschaftsrecht II - Sommersemester Universität Tübingen 24
25 1. Generalversammlung (II) Beispiele: ständige Souveränität über natürliche Ressourcen (1962): Ressourcen für nat. Entwicklung und Wohlergehen Entschädigung für Enteignung nach int. Recht Neue Weltwirtschaftsordnung (NIEO, 1974): Entschädigung für Enteignung nach nat. Recht Rohstoffkartelle Mindestpreise Zombies oder brandaktuell? [ ] Internationales Wirtschaftsrecht II - Sommersemester Universität Tübingen 25
26 1. Generalversammlung (III) UNCTAD: Organ der Generalversammlung (seit 1964) Konferenz alle 4 Jahre fördert wirtschaftliche Entwicklung und Integration: Forum für wirtschaftspolitischen Erfahrungsaustausch Forschung, Analyse und Datenerhebung initiiert Technologie- und Wissenstransfer initiiert Abkommen (Investitionen, Rohstoffe) [ ] Internationales Wirtschaftsrecht II - Sommersemester Universität Tübingen 26
27 2. Sicherheitsrat Exekutivorgan 15 Mitglieder (P5 + 10, Art. 23 UNC) Zuständigkeit: keine direkte Wirtschaftskompetenz vorrangige Wahrung des Weltfriedens (Art. 24(1) UNC) Befugnisse in Kapiteln VI-VIII, XII Vetorecht der P5 in mat. Fragen Beschlüsse verbindlich (Art. 25 UNC) [ ] Internationales Wirtschaftsrecht II - Sommersemester Universität Tübingen 27
28 3. Wirtschafts- und Sozialrat Koordinations- und Lenkungsorgan 54 Mitglieder (Art. 61(1) UNC) Zuständigkeit: Wirtschaft, Soziales, Kultur, Erziehung, Gesundheit, MR Untersuchung, Berichte, Empfehlungen (vgl. Art. 55 UNC) Anhörung von Nichtmitgliedern (z.b. NGOs) Koordinierung der Sonderorganisationen: Abkommen Berichterstattung [ ] Internationales Wirtschaftsrecht II - Sommersemester Universität Tübingen 28
29 4. Treuhandrat Durchführung des Treuhandsystems (Kapitel XIII UNC) Tätigkeit seit 1994 eingestellt [ ] Internationales Wirtschaftsrecht II - Sommersemester Universität Tübingen 29
30 5. Sekretariat Verwaltungsorgan (Kapitel XV UNC) Bedienstete + Generalsekretär (Art. 97 UNC) Tätigkeiten: administrativ politisch [ ] Internationales Wirtschaftsrecht II - Sommersemester Universität Tübingen 30
31 6. Internationaler Gerichtshof (I) Hauptrechtsprechungsorgan Vorschriften: UNC, IGH-Statut, IGH-VerfO 15 Richter verschiedener Staatsangehörigkeit Tätigkeit: Streiterledigung (Urteile) Rechtsgutachten [ ] Internationales Wirtschaftsrecht II - Sommersemester Universität Tübingen 31
32 6. Internationaler Gerichtshof (II) Zuständigkeit: zwischenstaatliche Streitigkeiten (Art. 34(1) Statut) Einwilligungsakt: Unterwerfung in einem Abkommen Schiedskompromiss Einlassung einseitige Staatenerklärung (sog. Fakultativklausel ) kein allzuständiges int. Wirtschaftsgericht [ ] Internationales Wirtschaftsrecht II - Sommersemester Universität Tübingen 32
33 [ ] Die eine Meinung Internationales Wirtschaftsrecht II - Sommersemester Universität Tübingen 33
34 [ ] die andere Meinung Internationales Wirtschaftsrecht II - Sommersemester Universität Tübingen 34
35 [ ] Weitere Anwendungsbeispiele US urges tough UN sanctions, arms embargo on Syria: Clinton World powers should push for tough United Nations sanctions against Syria in order to force Bashar al-assad s regime to comply with a UN peace plan, Secretary of State Hillary Clinton said Thursday. EU belohnt Burma für seine Öffnung Die EU-Außenminister wollen [ ] beschließen, fast alle Sanktionen gegen Burma auszusetzen. Damit reagieren sie auf die Wahl, bei der die Oppositionsführerin Aung San Suu Kyi einen Erfolg errang. Internationales Wirtschaftsrecht II - Sommersemester Universität Tübingen 35
36 Wirtschaftssanktionen Zweck prominente hoheitliche Reaktionsmöglichkeit Spannung: wann ist wirt. Druck unerlaubt? kein Recht auf Wirtschaftsbeziehungen Gewalt- und Interventionsverbot [ ] Internationales Wirtschaftsrecht II - Sommersemester Universität Tübingen 36
37 Typologien Legalität: vgl. Retorsion Repressalie Urheber: kollektiv einzelstaatlich Maßnahme: Embargo Blockade [ ] Internationales Wirtschaftsrecht II - Sommersemester Universität Tübingen 37
38 Kollektive Sanktionen kollektive Sicherheit als Ausnahme vom Gewaltverbot Sicherheitsrat ermächtigt (Kapitel VII): Voraussetzungen: Bedrohung oder Bruch des Friedens / Angriff (Art. 39 UNC) Nichtmilitärische Maßnahmen (Art. 41 UNC) Folge = UN-Mitglieder verpflichtet (Art. 25, 48(2) UNC) Schranken? [ ] Internationales Wirtschaftsrecht II - Sommersemester Universität Tübingen 38
39 Unilaterale Sanktionen (I) Gewaltverbot? (Art. 2(4) UNC) Gewalt Krieg enger Gewaltbegriff Interventionsverbot? (Art. 2(1) UNC) Deklaration betreffend freundschaftliche Beziehungen 1970 (FRD, Grundsatz 3) Charta der wirt. Rechte und Pflichte der Staaten 1974 (Art. 32) [ ] Internationales Wirtschaftsrecht II - Sommersemester Universität Tübingen 39
40 Unilaterale Sanktionen (II) ausschließliche EU-Kompetenz (Art. 215(1) AEUV) Schranken? souveräne Entscheidungsfreiheit Schädigungswille Sozialadäquanz Verhältnismäßigkeit [ ] Internationales Wirtschaftsrecht II - Sommersemester Universität Tübingen 40
41 Sonderprobleme wohlerworbene Rechte Dritter Entschädigung Einzelpersonen [ ] Internationales Wirtschaftsrecht II - Sommersemester Universität Tübingen 41
Internationales Wirtschaftsrecht II
Internationales Wirtschaftsrecht II Sommersemester 2017 Universität Tübingen Dr. Marc Jacob, LL.M. 25. April 2017 Organisatorisches marc.jacob@shearman.com nur ca. 4-5 Sitzungen 14-tägig Klausur nicht
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