BESCHLUSS VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN. In dem Verwaltungsrechtsstreit. 8 E 325/06 Me Aktenzeichen A, L, K, - Antragsteller -
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- Angelika Adler
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1 VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit A, L, K, bevollmächtigt: Rechtsanwalt Volker Anhalt, Emil-Martin-Straße 14, Kusterdingen, - Antragsteller - gegen Freistaat Thüringen, vertreten durch das Landratsamt Wartburgkreis Kommunalaufsicht, Erzberger Allee 14, Bad Salzungen, Vertreter des öffentlichen Interesses Thüringer Innenministerium, Steigerstraße 24, Erfurt, - Antragsgegner - - Beteiligter - wegen Wasserversorgungsbeitrags (Kosten im Widerspruchsverfahren) hier: Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Meiningen durch
2 den Präsidenten des VG Dr. Gülsdorff, die Richterin am VG Feilhauer-Hasse, die Richterin am VG Fräßle ohne mündliche Verhandlung am 16. Juni 2006 beschlossen: I. Es wird festgestellt, dass die vom Antragsteller gegen die Bescheide des Trink- und Abwasserverbandes Eisenach-Erbstromtal vom 12. und (Az.: 501/ und 501/ ) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes Wartburgkreis vom erhobene Klage aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Kosten des Widerspruchsverfahrens gemäß des Kostenbescheids des Landratsamtes Wartburgkreis vom hat. II. III. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Der Streitwert wird auf 8,75 Euro festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller hat gegen die Bescheide des Trink- und Abwasserverbandes Eisenach- Erbstromtal vom (Az.: 501/ und 501/ ) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes Wartburgkreis vom Klage erhoben. Er hat beantragt, die Bescheide insoweit aufzuheben, als darin eine Verzinsung der von ihm geforderten Erstattungsbeträge bezüglich gezahlter Wasserbeiträge für die Grundstücke Flurstück 2030 und 2031 der Gemarkung Eisenach abgelehnt wird. 2
3 Das Landratsamt Wartburgkreis Kommunalaufsicht hat mit Widerspruchsbescheid die genannten Widerspruchsverfahren unter dem FD V 6/2006 zusammengefasst und die Widersprüche zurückgewiesen. Unter Ziffer 3 des Bescheids hat sie die Kosten des Widerspruchsverfahrens dem Widerspruchsführer auferlegt und mit Kostenbescheid vom in Höhe von 35,60 Euro festgesetzt. In der Rechtsbehelfsbelehrung ist ausgeführt, dass gegen diesen Bescheid unter anderem innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden könne. Der Antragsteller hat am beim Verwaltungsgericht Meiningen beantragt: Es wird festgestellt, dass die vom Antragsteller gegen die Bescheide des Trink- und Abwasserverbandes Eisenach- Erbstromtal vom 12. und in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes Wartburgkreis vom unter den vorbezeichneten erhobenen und geführten Klagen aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Kosten des Widerspruchsverfahrens gemäß des Kostenbescheids des Landratsamtes Wartburgkreis vom entfalten. Zur Begründung ist unter anderem ausgeführt, dass eine mit einem Widerspruch in der Hauptsache verbundene Kostenentscheidung des Widerspruchsverfahrens im Falle der Klageerhebung der aufschiebenden Wirkung unterliegt. Sie teile hinsichtlich ihrer Vollziehbarkeit das Schicksal der Hauptsacheentscheidung. Dies werde durch eine Vielzahl von Literaturmeinungen und Rechtsprechung belegt. Im konkreten Fall gehe es um einen Erstattungsanspruch, der nicht dem 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO unterliege. 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sei eng auszulegen, so dass der Sinn und Zweck dieser Norm hier nicht betroffen sei. Sinn dieser Regelung sei die Sicherstellung der Finanzierung notwendiger öffentlicher Aufgaben. Darüber hinaus sei die Vorgehensweise des Antragsgegners kontraproduktiv. Bei dieser Vorgehensweise werde einem legitimen Vorgehen eines durch einen Verwaltungsakt betroffen Widerspruchsführers eine Vielzahl von Folgeentscheidungen auferlegt, die weder gewollt noch erforderlich seien. Beispielsweise würde bei der Erhebung des Widerspruchs gegen den Kostenbescheid erneut ein kostenpflichtiger Widerspruchsbescheid ergehen, der 3
4 seinerseits wiederum ein weiteres Klageverfahren nach sich ziehen würde. Darüber hinaus entstünden eine Vielzahl vollstreckungsrechtlicher Fragen. Dies alles sei überflüssig: Bliebe die Klage erfolglos, müsste ohnehin die Widerspruchsgebühr gezahlt werden. Der Antragsgegner hat mit Schreiben vom beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Bescheid vom unanfechtbar geworden sei. Der Antragsteller verkenne, dass die Ausgangsbehörde mit der Widerspruchsbehörde nicht identisch sei. Zudem sei der Freistaat Thüringen nicht der richtige Antragsgegner. Der Kostenbescheid werde vom Landratsamt Wartburgkreis erlassen. Es sei keine Entscheidung im Sinne des 111 Abs. 2 ThürKO. Ferner sei das Verfahren nach 80 Abs. 6 VwGO nicht durchgeführt worden. Letztendlich sei darauf hinzuweisen, dass die Widerspruchsgebühren Kosten im Sinne des 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO seien und damit ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hätte. Wegen der weiteren Einzelheiten und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie die Verfahren 8 K 226/06 Me und 8 K 225/06 Me Bezug genommen. Der zulässige Antrag ist begründet. Den erhobenen Klagen II. in den Verfahren 8 K 225/06 Me und 8 K 226/06 Me kommt aufschiebende Wirkung zu. Die Kostenentscheidung im Widerspruchsverfahren teilt bezüglich der aufschiebenden Wirkung nach 80 Abs. 1 VwGO das Schicksal der angefochtenen Entscheidung der Ausgangsbehörde. Dies kann durch das Gericht festgestellt werden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Anmerkung 117, 181 zu 80). Das Verwaltungsgericht Gera hat in seiner Entscheidung vom Az.: 5 K 466/05 Ge Folgendes ausgeführt: Die Gebührenfestsetzung in einem Widerspruchsbescheid stellt eine Kostenentscheidung im Sinne des 19 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes (ThürVwKostG) dar. Diese Bestimmung regelt Folgendes: 4
5 Wird eine Kostenentscheidung selbständig angefochten, so ist das Rechtsbehelfsverfahren kostenrechtlich als eigenständiges Verfahren zu behandeln. Die Gebührenfestsetzung in einem Widerspruchsverfahren stellt einen Verwaltungsakt im Sinne des 35 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) dar. Sie ist eine ohne weiteres Vorverfahren anfechtbare Nebenentscheidung, sofern worum es vorliegend geht die Sachentscheidung ebenfalls mit der Klage angegriffen wird (vgl. BayVGH, BayVBl. 1983, 246 [247]; Emrich, Rechtsschutz gegen Verwaltungskostenentscheidungen, NVwZ 2000, 163 [164], im Ergebnis ebenso für die Rechtslage in Mecklenburg-Vorpommern: Eschenbach/Koch, Sofortige Klage gegen die Kostenentscheidung im Widerspruchsverfahren?, KStZ 1998, 21 f.). Die sofortige Klageerhebung ist wegen des engen sachlichen Zusammenhangs von Sachentscheidung und Kostenfestsetzungsentscheidung im Widerspruchsbescheid zwingend geboten. Sie ist auch aus prozessökonomischen Gründen wünschenswert; dies zeigen gerade die vorliegenden Klagen des Klägers. 22 Abs. 1 des Bundes- Verwaltungskostengesetzes (VwKostG) trägt dem Umstand des engen Zusammenhangs von Sachentscheidung und Gebührenfestsetzung Rechnung. Die Bestimmung regelt Folgendes: Die Kostenentscheidung kann zusammen mit der Sachentscheidung oder selbständig angefochten werden; der Rechtsbehelf gegen eine Sachentscheidung erstreckt sich auf die Kostenentscheidung. Zwar enthält das Thüringer Verwaltungskostengesetz keine dem 22 Abs. 1, 2. Halbsatz VwKostG entsprechende ausdrückliche Regelung. Das Fehlen des durch 22 Abs. 1, 2. Halbsatz VwKostG begründeten Anfechtungsverbundes von Sachentscheidung und Kostenfestsetzungsentscheidung im Thüringer Landesrecht ändert aber an dem Erfordernis der sofortigen Klageerhebung gegen die Kostenfestsetzung nichts. Entscheidend ist, dass die Kostenfestsetzungsentscheidung akzessorisch zu der Sachentscheidung ist (Emrich, a.a.o. S. 164). Diesen Befund hat das Thüringer Oberverwaltungsgericht in Bezug auf 22 Abs. 1, 2. Halbsatz VwKostG in der Weise umschrieben, dass die vorgenannte Bestimmung lediglich deklaratorisch klarstellt, dass es eines gesonderten 5
6 Rechtsbehelfs gegen die Kostenfestsetzung nicht bedürfe (ThürOVG, Beschluss vom 18. November EO 381/02 NVwZ-RR 2004, , zitiert nach juris Rz. 34; Grams, KStZ 1995, 107 [111]). Damit hat das Thüringer O- berverwaltungsgericht auch auf den engen Zusammenhang zwischen Sachentscheidung und Gebührenfestsetzung abgestellt. Dem an das Landesverwaltungsamt gerichteten Erlass des Thüringer Innenministeriums vom 1. März 2004 zur Gesonderten Kostenfestsetzung im Widerspruchsbescheid (Gz. 20b ) lässt sich kein gewichtiges Argument entnehmen, das es rechtfertigte, von dem vorstehenden Auslegungsergebnis abzurücken. In dem Erlass wird zu Recht auf den Unterschied von Kostenlastentscheidung als integralem Bestandteil eines Widerspruchsbescheides (vgl. 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO) und von Kostenfestsetzungsentscheidung (im Sinne des 19 ThürVwKostG) hingewiesen. Der entscheidende Gesichtspunkt der Akzessorietät von Sachentscheidung und Kostenfestsetzung wird aber nicht erkennbar in den Blick genommen. Das erkennende Gericht schließt sich dieser Auffassung an. Hieraus folgt, dass im Sinne von 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO zwar alle Gebühren und Auslagen, die den Beteiligten wegen der Durchführung eines Verwaltungsverfahrens auferlegt werden, Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind. Nicht darunter fallen jedoch ohne weiteres die mit einem Verwaltungsakt oder Widerspruchsbescheid verbundenen Kostenentscheidungen, denn sie teilen hinsichtlich ihrer Vollziehbarkeit das Schicksal der Hauptsacheentscheidung (Kopp/Schenke, VwGO, Anmerkung 62 zu 80 m.w.n.). Im vorliegenden Fall haben Widerspruch und Klage gegen die angefochtenen Bescheide vom aufschiebende Wirkung, denn Gegenstand jener Verfahren ist nicht die Erhebung von Gebühren und Auslagen (Kosten), sondern ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch. Dieser unterliegt aber gerade nicht den engen Voraussetzungen des 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Von daher bedarf es keines weiteren Widerspruchsverfahrens gegen den Kostenausspruch aus dem Widerspruchsbescheid vom ; dieser ist auch nicht unanfechtbar geworden. Der Umstand, dass aufgrund des Widerspruchsbescheides vom ein eigenständiger Kostenbescheid am gleichen Tage ( ) ergangen ist, ist insoweit ohne Bedeutung. Dieser Kostenbescheid basiert auf der angefochtenen Grundentscheidung aus 6
7 dem Widerspruchsbescheid. Auch bezüglich der Bezeichnung des Antragsgegners geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Freistaat Thüringen der richtige Antragsgegner im Sinne des 78 Abs. 2 VwGO ist. Rechtsaufsichts- und damit Widerspruchsbehörde gegenüber dem Trink- und Abwasserverband Eisenach-Erbstromtal ist das Landratsamt Wartburgkreis als staatliche Verwaltungsbehörde ( 23 ThürKGG, 124 Nr. 1, 117 ThürKO). Gemäß 111 Abs. 2 ThürKO ist die staatliche Aufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbände Aufgabe des Landratsamtes als untere staatliche Verwaltungsbehörde. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Meiningen vom Az.: 8 K 990/97.Me steht dieser Auffassung nicht entgegen. Gegenstand dieser Entscheidung ist die Frage, ob nach Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens Zahlungen auf die im Widerspruchsverfahren angefallenen Gebühren und Auslagen im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens zu behandeln sind oder mittels eines Erstattungsanspruches gegenüber der Widerspruchsbehörde geltend gemacht werden müssen. Die aufgeworfenen Fragen sind in der vorgenannten Entscheidung nicht beantwortet. Somit spricht derzeit bei summarischer Betrachtungsweise jedenfalls mehr dafür, dass Einwendungen gegen den Kostenbescheid im Ergebnis erfolgreich wären. So hat das Verwaltungsgericht Gera (vgl. a.a.o.) ausgeführt, dass eine Klage gegenüber einem gleichwohl ergangenen Widerspruchsbescheid zulässig und begründet wäre. Ein eigener Widerspruchsbescheid hätte nämlich im Hinblick auf den Umstand, dass die Sachentscheidung selbst angefochten ist, nicht ergehen dürfen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert bemisst sich nach der Höhe der festgesetzten Gebühr und ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren auf ein Viertel hiervon festzusetzen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen Nrn. I und II des Beschlusses steht den Beteiligten die Beschwerde an das Thür. Oberverwaltungsgericht zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Verwaltungsgericht Meiningen, Lindenallee 15,
8 Meiningen (Briefanschrift: Postfach , Meiningen), schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Diese Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Thür. Oberverwaltungsgericht, Kaufstraße 2 4, Weimar, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Vor dem Thür. Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Das gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte und Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. Gegen Nr. III des Beschlusses steht den Beteiligten die Beschwerde an das Thür. Oberverwaltungsgericht zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Verwaltungsgericht Meiningen, Lindenallee 15, Meiningen (Briefanschrift: Postfach , Meiningen), schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. gez.: Dr. Gülsdorff Feilhauer-Hasse Fräßle 8
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