Tätigkeitsbericht Der WTG Behörde

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1 Tätigkeitsbericht Der WTG Behörde Seite 1 von 10

2 Stand: 12/2015 Allgemeiner Teil Aktuelle Situation der WTG-Behörde (Heimaufsicht) des Kreises Olpe Im Oktober 2014 hat der Landtag den Gesetzentwurf der Landesregierung für das neue GEPA NRW verabschiedet. GEPA steht für Gesetz zur Entwicklung und Stärkung einer demographiefesten, teilhabeorientierten Infrastruktur und zur Weiterentwicklung und Sicherung der Qualität von Wohn- und Betreuungsangeboten für ältere Menschen, Menschen mit Behinderung und ihre Angehörigen. Das GEPA NRW" ist ein übergreifendes Reformgesetz für das gesamte Landesrecht zum Thema Pflege und Alter: Es bündelt die Überarbeitung des Wohn- und Teilhabegesetzes (aus dem Jahr WTG-) und die Weiterentwicklung des bisherigen Landespflegegesetzes (2003) in ein Altenund Pflegegesetz. Nach der Verabschiedung des Änderungsgesetzes GEPA NRW bestehen die beiden geänderten Gesetze Wohn- und Teilhabegesetz (WTG) und Alten- und Pflegegesetz (APG) eigenständig nebeneinander in den veränderten Fassungen. Grundlage für die Tätigkeit der WTG-Behörde ist das Wohn- und Teilhabegesetz (WTG) sowie die Verordnung zur Durchführung des Wohn- und Teilhabegesetzes (WTG-DVO). In den Jahren des bis zum Oktober 2014 gültigen WTG hatte sich gezeigt, dass dieses Gesetz noch zu sehr am alten Heimrecht orientiert und auf klassische, stationäre Heime zugeschnitten war. Es hat oft die Umsetzung alternativer Wohn- und Betreuungskonzepte verhindert. Die Regelungen mussten daher überarbeitet werden, um auch für quartiersnahe Angebote eine passgenaue Qualitätssicherung zu ermöglichen. Zweck des aktuellen Gesetzes ist der umfassende Schutz der Würde, der Interessen und der Bedürfnisse der Menschen, die in Wohn- und Betreuungsangeboten nach dem WTG leben und betreut werden. Dabei wird hervorgehoben, dass diesen Menschen die Möglichkeit gegeben werden muss, ihre Persönlichkeit zu entfalten und am Leben in der Gesellschaft teil zu haben. Diese Regelung verpflichtet die Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter, die Förderung der Teilhabe in ihre Leistungserbringung mit einzubeziehen. Es handelt sich dabei nach dem Willen des Gesetzgebers nicht nur um symbolische Bekundungen, sondern um konstitutive Regelungen, die zum Kernbestand des Gesetzes gehören. Der Geltungsbereich des Gesetzes wurde ebenfalls geändert. Dieser bezieht sich nun auf fünf Angebotsformen. Zu diesen zählen: 1. Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot, hierzu zählen: Einrichtungen der Altenhilfe und der Behindertenhilfe 2. Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen, hierzu zählen: selbst- sowie anbieterverantwortete Wohngemeinschaften 3. Angebote des Servicewohnens, 4. ambulante Dienste, hierzu zählen: mobile Pflege- und Betreuungsdienste 5. Gasteinrichtungen, hierzu zählen: Hospize, Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege sowie Kurzzeitpflegeeinrichtungen Seite 2 von 10

3 Neben dem WTG wurde auch eine Durchführungsverordnung erlassen. In dieser werden die teilweise grundsätzlichen Ausführungen des WTG konkretisiert. Landesweit wurden bis April 2016 drei neue Rahmenprüfkataloge eingeführt, welche für die verschiedenen Angebotsformen gelten. Sie bilden die einheitliche Grundlage zur Durchführung der Prüfungen durch die nach dem WTG zuständigen Behörden in Nordrhein-Westfalen. Die Prüfungen bauen dabei auf den Abgleich von Konzepten und der tatsächlichen Situation am Tag einer Prüfung auf. Die Rahmenprüfkataloge unterstellen, dass auf Basis eines Qualitätsmanagements in Konzepten des Betreibers unterschiedliche Dienstleistungen und Angebote versprochen werden, mit denen dieser sein unternehmerisches Leitbild, Verfahrensregelungen, betriebsinterne Standards oder Dienstanweisungen untermauert. Im Zuge einer Prüfung ist die tatsächliche Umsetzung der Konzepte anhand von Dokumentationen, konkreten Maßnahmen und vor allem durch Kommunikation mit Dritten zu beschreiben. So soll ein hohes Maß an Objektivität der Prüfergebnisse erzielt werden. Seite 3 von 10

4 Datenteil 1. Grunddaten der Betreuungsleistungen sowie Überlassung von Wohnraum 2. Schwerpunkte der Tätigkeit der WTG-Behörde 3. Personal / Tätigkeit der WTG-Behörde 4. Überwachungen im Berichtszeitraum 5. Ausblick 1. Grunddaten der Betreuungsleistungen sowie Überlassung von Wohnraum Es existieren 71 Angebote im Sinne des WTG im Kreis Olpe. Eine Aufteilung nach Angebotsart ist unter Ziff. 1.1 aufgeführt. Neben den klassischen Einrichtungen der Alten- und Behindertenhilfe, werden zunehmend Wohnund Betreuungskonzepte, wie Servicewohnen bzw. Wohngemeinschaften, angeboten. Bei diesen Wohnformen erfolgt eine Anmietung von Wohnraum und eine individuell abgestimmte Zusatzleistung, welche sich überwiegend auf pflegerische Angebote, aber auch auf hauswirtschaftliche Leistungen bezieht. 1.1 Übersicht Betreuungseinrichtungen im Kreis Olpe (Stand 12/2015): Einrichtungsart Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot a) Einrichtungen der Altenhilfe b) Einrichtungen der Behindertenhilfe Wohngemeinschaften a) Selbstverantwortet b) Anbieterverantwortet Anzahl der Einrichtungen Gesamtplatzzahl Angebote des Servicewohnens 11 0 ambulante Dienste 21 0 Gasteinrichtungen 9 91 Gesamtzahl Einrichtungen / Plätze Seite 4 von 10

5 1.2 Betriebsuntersagungen / Belegungsstopp / Beschäftigungsverbote Es hat im Berichtszeitraum keine Betriebsuntersagung durch die WTG-Behörde gegeben. Jedoch wurden mehrfach Angebote mit einem Aufnahmestopp belegt. Gründe hierfür waren mangelnde Personalausstattung sowie ein laufendes Zwangsversteigerungsverfahren. Beschäftigungsverbote gab es im Berichtszeitraum nicht. 1.3 Personal für betreuende Tätigkeiten (alle Einrichtung mit Ausnahme Servicewohnen) Im Gegensatz zum Berichtszeitraum wird für den aktuellen Berichtszeitraum festgestellt, dass Einrichtungen zunehmend Probleme bei der Personalakquise haben. Aus diesem Grund wurde mehrfach die geforderte Fachkraftquote von mindestens 50 % für betreuende Tätigkeiten unterschritten. In der Folge kam es erneut zur Anhäufung von Überstunden sowie dem vermehrten Einsatz von Leiharbeitern. Nicht in allen Fällen konnte in solchen Situationen eine gleichwertige Pflegequalität sichergestellt werden. 2. Schwerpunkte der Tätigkeit der WTG-Behörde: Der Schwerpunkt der heimaufsichtlichen Tätigkeit liegt in der Qualitätssicherung (Überwachung) und Beratung der Leistungsanbieter, deren Leitungskräfte sowie in der Information und Beratung der Bewohnerinnen und Bewohner. Für die unterschiedlichen Angebotsformen hat der Gesetzgeber unterschiedliche Anforderungen an die zeitliche Wiederholung sowie die inhaltliche Ausgestaltung der behördlichen Qualitätssicherung (Überprüfung) gestellt. Die Überwachung erfolgt dabei durch wiederkehrende oder anlassbezogene Überprüfungen. Die wiederkehrenden Prüfungen erfolgen unangemeldet und werden grundsätzlich mindestens einmal im Jahr durchgeführt. Die Einrichtungen werden daraufhin überprüft, ob sie in den Geltungsbereich des WTG fallen und die Anforderungen nach dem WTG und der hierzu ergangenen Rechtsverordnung erfüllen. Wird festgestellt, dass Anforderungen nach dem WTG durch den Leistungsanbieter nicht erfüllt werden, berät die WTG-Behörde den Leistungsanbieter, welche Möglichkeiten es gibt, die Mängel zu beseitigen. Die Beratung steht grundsätzlich im Vordergrund. Eine Ausnahme ist z.b., wenn erkennbar eine gegenwärtige Gefahr für einen Bewohner oder eine Bewohnerin besteht. In diesen Fällen erfolgt sofort eine Anordnung der WTG-Behörde gegenüber der Einrichtung. Werden nach der Beratung festgestellte Mängel, für deren Beseitigung grundsätzlich eine Frist eingeräumt wurde, nicht abgestellt, werden gegenüber dem Leistungsanbieter Anordnungen erlassen, die zur Beseitigung erforderlich sind. Dies kann bis zur Untersagung des Betriebes einer Einrichtung gehen. Grundlage für die inhaltliche Ausgestaltung der Prüfungen bei den verschiedenen Leistungsanbietern sind die bereits erwähnten unterschiedlichen Rahmenprüfkataloge. Seite 5 von 10

6 Neu eingeführt wurde, dass die wesentlichen Ergebnisse der Regelprüfungen in einem Ergebnisbericht im Internet-Portal der zuständigen Behörde veröffentlicht werden. Dies soll sicherstellen, dass Nutzerinnen und Nutzer sowie deren Angehörige und an der Nutzung des Wohn- und Betreuungsangebotes Interessierte informiert werden. Der Ergebnisbericht macht dabei Angaben über die Feststellungen von Mangelfreiheit, geringfügigen Mängeln oder wesentlichen Mängeln zu den Prüfkategorien Qualitätsmanagement, personelle Ausstattung, Wohnqualität, hauswirtschaftliche Versorgung, Gemeinschaftsleben und Alltagsgestaltung, Pflege und soziale Betreuung, Kundeninformation, Beratung, Mitwirkung sowie Mitbestimmung. Neu ist auch, dass die Leistungsanbieter u.a. verpflichtet sind, die aktuellen Prüfberichte über Regelprüfungen der Aufsichtsbehörde an gut sichtbarer Stelle auszuhängen oder auszulegen sowie die Prüfberichte über Regelprüfungen der letzten drei Jahre zur Einsichtnahme durch die gegenwärtigen oder künftigen Nutzerinnen und Nutzer oder von ihnen beauftragte Personen bereitzuhalten. Die aktuellen Prüfberichte über Regelprüfungen der Aufsichtsbehörde müssen künftigen Nutzerinnen und Nutzern auf Wunsch in Kopie ausgehändigt werden. Teilnahme an Arbeitskreisen Die WTG-Behörde des Kreises nimmt regelmäßig an Arbeitskreisen der Heimaufsichtsbehörden auf Bezirksregierungsebene teil. Ferner besteht ein Arbeitskreis mit dem MDK Westfalen-Lippe. Im Rahmen dieser Treffen erfolgen Informationen und Absprachen bezüglich der unterschiedlichen Prüfansätze der Institutionen. 3. Personal / Tätigkeit der WTG-Behörde 3.1 Personal der WTG-Behörde Personell kam es im Berichtszeitraum zu keiner Veränderung der Personalausstattung. Eine Verwaltungskraft und eine Pflegefachkraft, die auch Pflegeberatungen sowie die Feststellung pflegerischer Notwendigkeiten im Bereich der Gewährung von Sozialhilfe vornimmt, sowie eine Honorarkraft (Pflegefachkraft) sind für die Erledigung der Aufgaben der WTG-Behörde verantwortlich. Erreichbarkeit Kreis Olpe Fachdienst finanzielle soziale Hilfen Westfälische Straße Olpe Ansprechpartner: Michael Schöler Ute Nebelung Telefon: 02761/ Telefon: 02761/ Fax: 02761/ Fax: 02761/ m.schoeler@kreis-olpe.de u.nebelung@kreis-olpe.de Seite 6 von 10

7 3.2 Informationen und Beratungen Nach dem WTG ( 11) sind die WTG-Behörden verpflichtet Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, über die Rechte und Pflichten der Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter und der Nutzerinnen und Nutzer solcher Wohn- und Betreuungsangebote zu informieren und zu beraten. Als Personen mit berechtigtem Interesse gelten dabei insbesondere Nutzerinnen und Nutzer, deren Vertreterinnen und Vertreter, Nutzerinnen- und Nutzerbeiräte, Beschäftigte und ihre Vertretungen, Mitglieder von Vertretungsgremien, Vertrauenspersonen und diejenigen, die Leistungen nach diesem Gesetz erbringen oder erbringen wollen. Die Behörde kann auf geeignete Informations- und Beratungsangebote Dritter verweisen Durchgeführte Beratungen Im Berichtszeitraum beschränkt sich die statistische Erhebung auf das Jahr Grund hierfür war die neue gesetzliche Regelung sowie die Abkehr vom bisherigen Rahmenprüfkatalog. Beide Vorgaben waren bis zu diesem Zeitpunkt Grundlage für die statistische Erhebung. Obwohl mehrfach angekündigt, verzögerte sich die Ausgabe der nunmehr gültigen Rahmenprüfkataloge um Monate. Eine statistische Erfassung, welche ihre Grundlage eben in diesen Katalogen und Prüfkategorien hat, war somit für das Jahr 2015 nicht mehr möglich. Insgesamt erfolgten Beratungen. Diese verteilten sich inhaltlich auf folgende Themengebiete: Beratungsthemen Pflege 265 Personalausstattung 87 Ablauforganisation 57 Qualitätsmanagement 47 Hygiene 12 Medikamente 72 Bauliche Konstitution 58 Heimmitwirkung 18 Soziale Betreuung 68 Verpflegung 3 Seite 7 von 10

8 Pflege Personalausstattung Ablauforganisation Qualitätsmanagement Hygiene Medikamente bauliche Konstitution Heimmitwirkung soziale Betreuung Verpflegung 4. Überwachungen im Berichtszeitraum 4.1 Anzahl der Regelüberwachungen nach 14 WTG Im Berichtszeitraum wurden alle im Zuständigkeitsbereich der WTG-Behörde liegenden Betreuungseinrichtungen entsprechend der gesetzlichen Vorgaben überprüft. 4.2 Anzahl der anlassbezogenen Überwachungen nach 14 WTG Neben den Regelüberwachungen erfolgten 52 anlassbezogene Begehungen. Ausschlaggebend für solche Begehungen sind neben Feststellungen der WTG-Behörde insbesondere Hinweise und Beschwerden von Nutzerinnen und Nutzern, Angehörigen, Betreuern sowie in der Einrichtung tätigen Personen. Anonymen Hinweisen wird unter Berücksichtigung der Schwere des Vorwurfs nachgegangen. Ein Großteil der Beschwerden erwies sich nach Überprüfung als unbegründet bzw. in der Ausprägung als geringer, wie im Vorwurf formuliert. Begründete Beschwerden fanden sich in den Bereichen Pflegeplanung, pflegerischer Ergebnisqualität, der Personalbesetzung sowie im Rahmen sozialer Betreuung. Seite 8 von 10

9 4.3 Festgestellte Mängel Aus dem gleichen Grund wie bei den Beratungen, beschränkt sich die Darstellung der Mängel auf das Jahr Insgesamt wurden 2014 anlässlich der Begehungen Mängel festgestellt. Diese verteilten sich inhaltlich auf folgende Themengebiete: Mängel Pflege 240 Personalausstattung 34 Ablauforganisation 36 Qualitätsmanagement 26 Hygiene 1 Medikamente 67 Bauliche Konstitution 16 Heimmitwirkung 2 Soziale Betreuung 21 Verpflegung 0 Pflege Personalausstattung Ablauforganisation Qualitätsmanagement Hygiene Medikamente bauliche Konstitution Heimmitwirkung soziale Betreuung Verpflegung Seite 9 von 10

10 5. Ausblick Die neue gesetzliche Grundlage erweitert die Zuständigkeiten der WTG-Behörde. Vorrangig wird sich die WTG-Behörde des Kreises Olpe zunächst auf die Implementierung der neuen drei Rahmenprüfkataloge und ein hierauf abgestimmtes Prüfverfahren konzentrieren. Es wird angestrebt, dass dies mit Ablauf des Jahres 2016 flächendeckend im Zuständigkeitsbereich der WTG- Behörde erfolgt ist. Ab dem Jahr 2017 soll im Rahmen einer hierauf abgestimmten Statistik ein Vergleich darüber erfolgen, ob Angebote und Leistungen nach dem anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse so erbracht werden, dass damit der Zweck des Gesetzes erfüllt wird, bzw. an welcher Stelle Verbesserungspotenzial besteht. Bis dahin, wird sich die statistische Erfassung auf die pflegerische Betreuung beschränken. Seite 10 von 10

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