Richtlinie Coop Naturafarm Eier Anforderungen an die Aufzucht von Junghennen und die Produktion von Freilandeiern vom 1.

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1 Anforderungen an die Aufzucht von Junghennen und die Produktion von Freilandeiern vom 1. April 2018 Information: Coop Naturafarm Tel.: Naturafarm@coop.ch Genehmigt durch: Coop Direktion 3 Marketing/Beschaffung 28. November 2017 (ersetzt Version vom 1. September 2007) Sprachen: deutsch, französisch, italienisch, englisch 1. Gesetzliche Bestimmungen Die relevanten gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen bezüglich Tierschutz, Futtermittel, Arzneimittel, Umwelt- und Gewässerschutz müssen in der jeweils aktuellen gültigen Version auf dem gesamten Betrieb erfüllt werden. Die Überprüfung der Einhaltung dieser Bestimmungen und Verordnungen obliegt den staatlichen Organen. Im Rahmen der Kontrollen können Stichprobenkontrollen erfolgen. 2. Allgemeine Anforderungen 2.1 Grundsätze für die Vertragsproduktion A Der am Programm beteiligte Vermittler darf lediglich Verträge mit Coop Naturafarm Eier Produzenten abschliessen, welche im Produktionszweig Legehennen zur Eiproduktion ausschliesslich Legehennen gemäss der vorliegenden Richtlinie halten. Diese Regelung gilt für alle Produktionsstätten, die in den Verantwortungsbereich des Produzenten fallen und/oder mit diesem wirtschaftlich verbunden sind. B Im Rahmen des Programms sind nur Betriebe mit dem Standort Schweiz zugelassen. Trifft dies nicht zu, so dürfen die Eier nicht im Coop Naturafarm Kanal vermarktet werden. C Produzenten müssen zuhanden der Kontrollorganisation nach Ziffer A nachweisen, dass sie den Ökologischen Leistungsnachweis (ÖLN) gemäss der aktuell gültigen Version der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV; SR ) erbringen. D Produzenten müssen nachweisen, dass sie die Tierkategorie Legehenne gemäss der aktuell gültigen Version der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV; SR ) für die Tierwohlbeiträge "Besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme (BTS)" und "Regelmässiger Auslauf im Freien (RAUS)" angemeldet haben. E Als anerkannter Ansprechpartner vertritt die Erzeugergemeinschaft Coop Naturafarm Produzenten (EGN) die Interessen der Produzenten gegenüber Coop und gegenüber den Vermittlern. Die Mitgliedschaft bei der EGN wird allen Produzenten empfohlen. r_cnf_eier_d / November 2017 Seite 1 von 14

2 F Die Vermittler können im Rahmen des Programms auch Verträge mit Produzenten abschliessen, welche gewisse formale Voraussetzungen für den Erhalt von Direktzahlungen des Bundes nicht erfüllen. Ein solcher Vertragsabschluss muss mit Coop und der Kontrollorganisation abgesprochen werden. Betroffene Produzenten müssen zuhanden der Kontrollorganisation nach Ziffer A nachweisen, dass sie den ÖLN gemäss DZV, kontrolliert durch kantonale Kontrollstellen, erbringen. G Die Produzenten des Naturafarm Eier Programms nehmen regelmässig an Weiterbildungsveranstaltungen für Eierproduzenten und an den Naturafarm Eier- Produzententagungen teil. 2.2 Anforderungen an die Produktion A Die Anwendung der Gentechnologie ist auf allen Stufen der Produktion untersagt. Gentechnologie darf weder beim Zuchtprozess noch bei der Vermehrung der Tiere eingesetzt werden. Es dürfen keine deklarationspflichtigen GVO-Bestandteile gemäss der Verordnung über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung, FMV; SR ) im Futter eingesetzt werden. B Für das Programm sind ausschliesslich Legehennen zugelassen, die in der Schweiz geschlüpft sind. Die Brüterei- und Kükenproduktion erfolgt in inländischen Vermehrungsbetrieben bzw. Brütereien. Der Import von befruchteten Eiern und Eintagesküken für das Programm ist nicht zulässig. In schriftlicher Rücksprache mit Coop dürfen in Ausnahmefällen für Versuchszwecke (z.b. Rassenoptimierung) oder bei Versorgungsengpässen vom Produktionspartner entsprechende Bruteier oder Küken importiert werden. C Die Tiere müssen in Gruppen gehalten werden. Schwache, kranke oder verletzte Tiere müssen in einem eigenen Stallabteil gehalten oder ausgemerzt werden. D Sämtliche Bereiche im Stall und Auslauf sowie die Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen müssen in einem sauberen Zustand gehalten werden. E Den Tieren steht jederzeit frisches Trinkwasser zur Verfügung. F Die Tiere haben ständig die Möglichkeit sich mit zweckmässigen Materialien beschäftigen zu können. G Betreffend der Anlieferung und der Qualität der gelten die aktuellen Bedingungen des jeweiligen Vermittlers. H Die Eier werden 2-3 Mal wöchentlich durch den Vermittler abgeholt. 3. Anforderungen an die Tierhaltung 3.1 Allgemeine Anforderungen Stallraum A Die Stallanlage muss genügend Deckungs- und Rückzugsmöglichkeiten in Form von Etagen und Sitzstangen bieten. In jedem Fall müssen in der dritten Dimension genügend Ruheplätze vorhanden sein, sodass sich in der Nacht die ganze Herde in diesem Bereich aufhalten kann. Alle Etagen und Sitzstangen müssen mit angepassten Abständen und Anflugwinkeln oder gegebenenfalls mit Rampen zur Aufstiegshilfe von den Tieren gut genutzt werden können. B Die Tiere haben jederzeit Zugang zum gesamten Stallraum mit Ausnahme der Küken während längstens 28 Tagen nach Einstallung. r_cnf_eier_d / November 2017 Seite 2 von 14

3 C Das Stallsystem darf aus maximal 4 Ebenen bestehen bei einer Systemhöhe von maximal 2.8m ab Boden. Es gilt dabei die oberste begehbare Fläche als höchster Punkt. Als Ebene gilt jede begehbare Fläche, die als Nutzfläche gezählt wird, auch der Stallboden, ohne Sitzstangen- oder Sitzstangen Fütterungsebenen. Diese Anforderung gilt für neu ins Programm einsteigende Betriebe und für den Einbau neuer Volieren bei bestehenden CNf Eier Betrieben mit einer Übergangsfrist bis am D Der Abstand zwischen der äussersten Sitzstange einer Voliere und der Stallwand sollte mindestens 1.5m betragen. Wird dieses Mass unterschritten, so müssen auf der entsprechenden Seite zwischen allen Ebenen Auf- und Abstiegshilfen montiert sein. Diese Anforderung gilt für Neu- und Umbauten und für bestehende Betriebe nach einer Übergangsfrist ab E Als Nutzfläche gelten Flächen, deren Beschaffenheit den Anforderungen an Einstreuflächen oder Gitterflächen entspricht und die eine lichte Höhe von mindestens 50cm und eine Breite von mindestens 30cm aufweisen (ausser es ist in der BLV Systembewilligung weniger zugelassen). Der Boden darf höchstens 12% geneigt sein. Ebenen müssen so angeordnet sein, dass kein Kot auf die darunter gelegenen Ebenen durchfallen kann. F Die Gesamtlänge der Sitzstangen muss so bemessen sein, dass alle Tiere gleichzeitig darauf sitzen können, wobei mindestens 14cm pro Legehenne, mind. 8cm pro Aufzuchthuhn vorzusehen sind. G Sitzstangen über der Einstreu oder Nestanflugstangen, sowie Stangen mit >5cm Breite werden ab nicht mehr als Sitzstangen berücksichtigt. Sitzstangen müssen auf verschiedenen Höhen angeboten werden. Ein Teil der Sitzstangen muss einen Mindestabstand von 50cm zum Boden aufweisen. Sitzstangen sollten aus rutschfestem Material und so beschaffen sein, dass die Fussballengesundheit nicht beeinträchtigt wird. H Die umgreifbare Oberfläche der Sitzstangen sollte mindestens 3cm betragen, integrierte Sitzstangen auf der Volierenetage müssen mindestens eine Höhe von 2cm aufweisen. Mit Gitter abgedeckte Sitzstangen werden nicht angerechnet (mit Übergangsfrist für bestehende Systeme ab ) I J Bei Legehennen muss der horizontale Abstand zwischen zwei Sitzstangen, die auf einer Ebene liegen mindestens 30cm, der Abstand zur Wand (oder anderen Abgrenzungen) mindestens 15cm, der vertikale Abstand mindestens 50cm betragen (ausser es ist in der BLV Systembewilligung weniger zugelassen). Bei Junghennen müssen Sitzstangen auf einer Ebene einen horizontalen Abstand von mindestens 25cm und zur Wand (oder anderen Abgrenzungen) von mindestens 10cm aufweisen. Der vertikale Abstand muss mindestens 50cm betragen (ausser es ist in der BLV Systembewilligung weniger zugelassen). K Der Aktivitätsbereich der Tiere im Stallraum muss mit mindestens 15 Lux Tageslicht beleuchtet werden. In Stallbereichen, in denen die Stärke des Tageslichts wegen Stalleinrichtungen oder der Distanz zu den Fenstern stark reduziert wird, mindestens jedoch 5 Lux beträgt, muss die Lichtstärke von 15 Lux durch Zuschaltung von Kunstlicht erreicht werden. In Ruhe- und Rückzugsbereichen inklusive Nestern ist eine geringere Beleuchtungsstärke als 5 Lux zulässig. Ebenfalls zulässig ist in Rücksprache mit der Kontrollorganisation eine vorübergehende Reduktion der Beleuchtungsstärke als Akutmassnahme gegen Federpicken. Eine solche Massnahme ist im Behandlungsjournal unter Angabe von Zeitpunkt und Dauer festzuhalten. L Bei der Durchführung von Beleuchtungsprogrammen kann die Lichtphase verkürzt werden, jedoch darf maximal eine Dunkelphase pro 24 Stunden durchgeführt werden. Die Lichtphase darf nicht künstlich auf über 16 Stunden pro Tag ausgedehnt werden. Eine Dämmerungsphase von 15 bis 30 Minuten wird empfohlen. M Für die künstliche Beleuchtung müssen hochfrequente Lichtquellen mit einer Frequenz von mindestens 2'000 Hz (z.b. Hochfrequenz-Leuchtstoffröhren) eingesetzt werden. Diese Anforderung gilt mit Übergangsfrist ab r_cnf_eier_d / November 2017 Seite 3 von 14

4 N Der Scharrraum im Stall beträgt mindestens 20% der für die Tiere begehbaren Fläche und ist lückenlos und ausreichend eingestreut. Obenliegende Scharrflächen (z.b. sogenannte Scharrkästen) sind nicht erlaubt. Die Einstreu muss grösstenteils trocken und locker sein, damit den Tieren das Picken, Scharren und Staubbaden möglich ist. Als Einstreu dürfen nur zweckmässige Materialien verwendet werden, die weder für die Tiere gesundheitlich problematisch noch ökologisch oder für die Lebensmittelqualität bedenklich sind (z.b. Hobelspäne, Strohwürfel, Strohhäcksel). Als für Tiere gesundheitlich problematische Einstreumaterialien gelten insbesondere Zeitungspapier und Materialien mit aussergewöhnlich starker Staubentwicklung. Auf Chinaschilff ist wegen Mycotoxin-Problemen zu verzichten. Als ökologisch bedenklich gilt namentlich Torf. O Die maximale Tierzahl je Legehennenbetrieb ist auf 12'000 Tiere beschränkt. Die maximale Herdengrösse für Junghennen beträgt 12'000 Tiere, für Legehennen 6'000 Tiere. P Als Basis für die Berechnung der Besatzdichte dient die gültige Version der Tierschutzverordnung (TschV; SR 455.1) unter Einbezug der Anforderungen dieser Richtlinie. Die Höchstbestände dürfen beim Einstallen um maximal 2% überschritten werden. Alle Anforderungen (Platz, Troglänge, Sitzstangenlänge usw.) müssen für alle eingestallten Tiere eingehalten werden Aussenklimabereich (AKB) Die Anlage muss mit einem Aussenklimabereich (Schlechtwetterauslauf, Aussenklimazone, Wintergarten) ausgerüstet sein. A Der Aussenklimabereich ist ein vollständig gedeckter Bereich, welcher im Ausmass einer Längsseite offen oder durch ein Draht- bzw. Kunststoffgeflecht begrenzt und wenn nötig mit einem Windschutznetz versehen ist. Besteht die äussere Begrenzung zusätzlich aus einem Sockel (z.b. Betonmauer), so darf dieser im Durchschnitt nicht höher als 50cm sein. Die Höhe der offenen Seitenfläche muss mindestens 1.5m betragen. Die Vorgaben zur maximalen Sockelhöhe sowie zur minimalen Höhe der offenen Seitenfläche gelten für Stallneubauten und Umbauten am AKB mit Übergangsfrist ab B Der ganze Bereich ist lückenlos eingestreut und mit geeigneten Einrichtungen wie Strohballen, Heinzen, Sitzstangen etc. strukturiert, um die dritte Dimension zu nutzen. Pro 100 Tiere müssen 1m Sitzstangenlänge für Legehennen bzw. 0.5m für Junghennen zur Verfügung stehen (gilt ab ). Während der Vegetationsperiode, spätestens jedoch ab dem 1.5. bis zum 30.9., müssen Tränkeeinrichtungen in Funktion sein. Die Möglichkeit zum Staubbaden muss jederzeit ausreichend gewährleistet sein. Als Einstreu dürfen nur zweckmässige Materialien verwendet werden (siehe Ziffer N). C Die Breite der Öffnungen vom Stall zum Aussenklimabereich sowie vom Aussenklimabereich zur Weide beträgt mindestens 1.5m pro 1'000 Tiere. Die Öffnungen sind mindestens je 0.7m breit und möglichst verteilt anzuordnen. 3.2 Spezifische Anforderungen an die Aufzucht von Junghennen Grundsatz Die Aufzucht der Coop Naturafarm Junghennen soll die optimale Vorbereitung der Tiere auf das spätere Leben als Legehenne im Coop Naturafarm Betrieb sicherstellen. Insbesondere sollen die Junghennen die natürlichen Verhaltensweisen erlernen, welche sie später im Legestall auch ausüben können. Später auftretende Verhaltensstörungen sollen dadurch vermieden werden. Ebenso soll in der Aufzucht die Widerstandskraft und eine natürliche Immunisierung der Junghennen entwickelt und aufgebaut werden. r_cnf_eier_d / November 2017 Seite 4 von 14

5 A Das Einstallen für das Programm meldet die entsprechende Aufzuchtorganisation frühzeitig der Kontrollorganisation. Eine Umstallung der Küken während der Aufzucht (Zeitraum zwischen erster Einstallung bis Auslieferung an den Legehennen betrieb) ist nicht erlaubt. B Die Brutbetriebe verpflichten sich schriftlich, dass die männlichen Küken der Legelinien möglichst schnell und schmerzfrei getötet werden. C Neue Stallungen und bauliche Anpassungen müssen der Kontrollorganisation rechtzeitig vor dem Einstallen gemeldet werden, so dass diese bei Bedarf eine zusätzliche Kontrolle durchführen kann Stallraum A Das Haltungssystem soll demjenigen des späteren Legestalls entsprechen. Insbesondere sind möglichst die gleichen Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen zu verwenden. B Die Lichtphase darf nicht künstlich auf über 16 Stunden pro Tag ausgedehnt werden. Ausgenommen davon sind die ersten drei Lebenstage bei Küken, in denen die Lichtphase auf 24 Stunden ausgedehnt werden darf. C Einrichtungen, um die Küken bei Wasser, Futter und Wärme zusammen zu halten (z.b. Kükenringe) dürfen nur während der ersten vier Wochen eingesetzt werden. D Während den ersten vier Wochen wird bei den Jungküken jeden 2. Tag mit geeignetem Material eingestreut. Die Menge des Einstreumaterials ist so zu wählen, dass die Fütterungseinrichtungen und Tränken nicht mit Einstreumaterial zugedeckt werden. Als Material eignen sich insbesondere entstaubte Hobelspäne Aussenklimabereich (AKB) A B C D Die Mindestfläche beträgt 0.032m 2 pro Tier. Bis zum 42. Lebenstag kann der Aussenklimabereich geschlossen bleiben. Ab dem 43. Lebenstag muss der Aussenklimabereich während des ganzen Tages mindestens zwischen Uhr bis Uhr permanent begehbar sein. Der Zugang kann ab dem 43. Lebenstag aus folgenden Gründen eingeschränkt werden: Bei Krankheit, starkem Wind, schneebedeckter Umgebung, Durchführen eines Lichtprogramms Ab der 6. Alterswoche: Bei Temperaturen unter 16 C Ab der Alterswoche: Bei Temperaturen unter 10 C Wird der Zugang zum Aussenklimabereich nicht geöffnet, ist es die Pflicht des Produzenten tagsüber zu prüfen, ob der Grund für die Einschränkung noch besteht. Ist dies nicht der Fall, muss der Zugang zum Aussenklimabereich geöffnet werden. Jede Einschränkung des Zugangs zum Aussenklimabereich muss im Auslaufjournal zeitaktuell inklusive Begründung festgehalten werden. 3.3 Spezifische Anforderungen an die Haltung von Legehennen Herkunft der Junghennen Die Junghennen stammen aus Aufzuchtbetrieben, welche die Bedingungen unter Ziffer 3.2 erfüllen und vom Kontrollorgan kontrolliert wurden Aussenklimabereich (AKB) A Die Mindestfläche für den Aussenklimabereich beträgt 0.05m 2 pro Tier. r_cnf_eier_d / November 2017 Seite 5 von 14

6 B Für Legehennen muss der Aussenklimabereich während des ganzen Tages permanent begehbar sein. Die Mindestöffnungszeit ab Uhr bis mindestens Uhr muss eingehalten werden. C Der Zugang zum Aussenklimabereich kann unter folgenden Bedingungen eingeschränkt werden: Während maximal 7 Tage nach Einstallung Bei sehr starkem Wind Bei Aussentemperaturen unter -5 C Für verletzte und kranke Tiere Zur Einleitung der Mauser maximal 21 Tage eingeschränkter Zugang D Wird der Zugang zum Aussenklimabereich nicht geöffnet, ist es die Pflicht des Produzenten tagsüber zu prüfen, ob der Grund für die Einschränkung noch besteht. Ist dies nicht der Fall, muss der Zugang zum Aussenklimabereich geöffnet werden. E Jede Einschränkung des Zugangs zum Aussenklimabereich muss im Auslaufjournal zeitaktuell inklusive Begründung festgehalten werden Weide A Jede Legehenne verfügt über eine Weidefläche von mindestens 2.5m 2. B 50% der aktuell verfügbaren Weidefläche muss mit Kräutern und Gräsern bewachsen sein. C Zur Schonung und Pflege der Weide können Teilbereiche der Weide temporär ausgegrenzt werden. Dabei muss jedoch stets eine Fläche von 1.25m 2 pro Tier zugänglich sein. D Die Weide muss mit Schatten- und Schutz spendenden Büschen oder Bäumen bepflanzt sein oder entsprechende Einrichtungen aufweisen, die eine ausgewogene Verteilung der Tiere auf der gesamten Weidefläche gewährleisten. Ab muss mindestens 50% der Schattenbzw. Deckungsspender aus natürlichem Bewuchs (Bäume, Büsche etc.) bestehen. Der maximale Abstand zwischen Stallöffnung und Schutzelementen sowie zwischen einzelnen Schutzelementen beträgt 20m. Als minimale Richtgrösse müssen die Deckungsmöglichkeiten im zugänglichen Bereich der Weide eine Fläche von 20m 2 pro 1'000 Tiere senkrecht beschatten (mit Übergangsfrist ab ). E Die Weide ist grundsätzlich permanent während folgenden Zeiten begehbar: Öffnen spätestens Schliessen frühestens Mindestöffnungszeit Variante Uhr Uhr 5 Stunden Variante Uhr Uhr 5 Stunden r_cnf_eier_d / November 2017 Seite 6 von 14

7 F Der Zugang zur Weide kann zum Schutz der Tiergesundheit eingeschränkt werden, jedoch nur wenn mindestens eines der folgenden Ereignisse auftritt: Nach Einstallung maximal 7 Tage Sehr starker Wind, schneebedeckte Umgebung Während und kurz nach starkem Niederschlag Bei Aussentemperaturen unter -5 C Bei kranken und verletzten Tieren Zur Einleitung der Mauser maximal 21 Tage eingeschränkter Zugang Wenn während der Vegetationsruhe (1.11. bis 30.4.) als Alternative ein ungedeckter Auslauf gemäss Ziffer angeboten wird. Bis Ende der 23. Alterswoche darf in Ausnahmefällen (z.b. Startprobleme) und in Absprache mit der Kontrollorganisation der Weideauslauf zusätzlich eingeschränkt werden. G Jede Einschränkung des Zugangs zur Weide sowie jede temporäre Ausgrenzung zur Schonung und Pflege muss im Auslaufjournal zeitaktuell inklusive Begründung festgehalten werden Ungedeckter Laufhof A Die Anforderungen an einen ungedeckten Laufhof gelten nur, wenn der Produzent während der Vegetationsruhe den Zugang zur Weide einschränkt. Die Anforderungen gelten nicht für diejenigen Produzenten, die ihre Tiere in der Vegetationsruhe auf die Weide lassen. B Der Laufhof ist ein ungedeckter Bereich im Freien, welcher ausreichend mit Material bedeckt ist, in dem die Tiere scharren können. Als zweckmässig gelten Materialien, die das Scharr- und Pickverhalten ermöglichen und begünstigen und für die Tiere nicht gesundheitlich problematisch sind (z.b. Holzschnitzel, Kieselsteine, Splitt oder Sand). Kieselsteine dürfen im Durchmesser nicht grösser als 30mm sein. Holzschnitzel aus behandeltem Holz sind verboten. C Die Mindestgrösse des Laufhofs beträgt 43m 2 pro 1'000 Tiere bzw. 0,043m2 pro Tier. Die Laufhoffläche kann zur Gesamtweidefläche gerechnet werden. D Muss der Laufhof geöffnet werden, so muss dieser mindestens während Zeiten gemäss Ziffer E begehbar sein, vorbehältlich der unter Ziffer F aufgeführten Ausnahmen. 4. Futtermittel und Fütterung A Die Fütterung soll eine harmonische Entwicklung der Tiere sowie eine gute Gesundheit und Legeleistung gewährleisten. Die Tiere sind regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter und Wasser zu versorgen. Die Futterzusammensetzung orientiert sich auch an einer möglichst geringen Belastung des Bodens und der Gewässer durch Ausscheidungen der Tiere und entspricht den neusten ökologischen Erkenntnissen. B Futtermittel dürfen nur bei Futterherstellern bezogen werden, welche Futtermittel gemäss der Coop Richtlinie Nutztier-Fütterung produzieren, diese Futtermittel als Naturafarm-konform auf der Etikette und dem Lieferschein deklarieren und ein wirksames Qualitätssicherungssystem nach einer amtlich genehmigten Leitlinie für eine gute Verfahrenspraxis für die Herstellung von Futtermitteln betreiben. Der Produzent lässt hierzu von seinem Futtermittellieferant die entsprechende Bestätigung unterzeichnen und legt diese im Coop Naturafarm Produzentenordner ab. C Die Tiere werden ihrem Bedarf entsprechend gefüttert. Insbesondere Mineralstoffe und Vitamine dürfen nur bedarfsdeckend verabreicht werden. r_cnf_eier_d / November 2017 Seite 7 von 14

8 D Bei jeder Futteranlieferung muss auf dem Lieferschein bzw. der einzelnen Futtersack-Etikette die Deklaration des Futtermittels überprüft werden. Fehlt der Vermerk "CNf", muss das Futter umgehend zurückgewiesen werden und darf nicht an die Tiere verfüttert werden. Sämtliche Lieferscheine müssen im Produzentenordner abgelegt werden. E Den Tieren steht jederzeit frisches Trinkwasser zur Verfügung. F Im Stall und im Aussenklimabereich müssen für die Legehennen täglich Weizen- oder Maiskörner gestreut werden. Bei der Aufzucht von Junghennen gilt dies ab der 7. Alterswoche. G Weizen- oder Maiskörner zum Streuen können vom eigenen Betrieb verwendet werden. Bei Zukauf ist die GVO-Freiheit zu gewährleisten. Hierfür sind vom Lieferanten entsprechende Analysezertifikate einzufordern, welche die Einhaltung der GVO-Deklarationslimiten bestätigen. H Für Futter-Selbstmischer gelten folgende Anforderungen: Futter-Selbstmischer sind selbst dafür verantwortlich, dass sämtliche verwendeten Futter- Komponenten den Anforderungen der Coop Richtlinie Nutztier-Fütterung entsprechen. Sie sind insbesondere dazu verpflichtet, unbeabsichtigte Verunreinigungen mit gentechnisch veränderten Futtermitteln durch geeignete Qualitätssicherungs-Massnahmen auszuschliessen. Wird Soja im Futter eingesetzt, muss diese zertifizierte Europa-Soja sein. Es besteht sowohl auf dem Liefergebinde (Futtersack etc.) als auch auf Lieferschein und Rechnung eine Deklarationspflicht. Die korrekte Deklaration muss vom Produzenten bei der Lieferung überprüft werden und bei nicht konformer Ware oder fehlender Deklaration muss die Ware zurückgewiesen werden. Ebenfalls ist die GVO-Freiheit der einzelnen Komponenten zu belegen. Für alle potentiell GVO-gefährdeten Rohstoffe (z.b. importierte Mais-, und Weizen-Komponenten) sind beim Lieferanten entsprechende Analysezertifikate einzufordern, welche die Einhaltung der GVO- Deklarationslimite bestätigen. Die Herstellung des Futters muss im Coop Naturafarm Produzentenordner dokumentiert werden. Dabei müssen die Zusammensetzung, sämtliche verwendeten Zusätze sowie die entsprechende Dosierung ersichtlich sein. Dies gilt auch für betriebseigene, verarbeitete Futtermittel. 5. Tiergesundheit und Behandlung Die Gesundheit der Tiere soll mit optimalen Haltungsbedingungen und einer professionellen Tierbetreuung sichergestellt, gefördert und erhalten werden. Krankheiten gilt es, wenn immer möglich, zu verhindern. Kranke Bestände müssen fachgerecht behandelt werden. Dabei sind Tierarzneimittel möglichst zurückhaltend und unter Anleitung des Bestandestierarztes einzusetzen. 5.1 Tierärztliche Behandlung A Jeder Produzent verpflichtet einen Tierarzt als Bestandestierarzt. Name und Adresse des Bestandestierarztes sind im Produzentenordner festzuhalten. B Der Bestandestierarzt übernimmt die Beratung des Produzenten in Fragen der Tiergesundheit, unterstützt ihn bei der Optimierung der Tierhaltungsbedingungen im Rahmen der Krankheitsprävention und sorgt für den korrekten Einsatz der Tierarzneimittel auf dem Betrieb. Sämtliche Informationen betreffend Tiergesundheit sind dem Tierarzt zugänglich zu machen. r_cnf_eier_d / November 2017 Seite 8 von 14

9 C Sämtliche Behandlungen der Tiere mit Tierarzneimitteln, Fütterungsarzneimitteln und Routinebehandlungen wie Impfungen oder Entwurmungen unterliegen der Aufsicht des Bestandestierarztes. Die entsprechenden Tierarzt-Rezepte und Lieferscheine sind mit der Inventarliste abzulegen. D Es dürfen nur von Swissmedic für die Anwendung bei Geflügel registrierte oder mit Sonderbewilligung vorübergehend zugelassene und vom Bestandestierarzt verordnete Arzneimittel an die Tiere verabreicht werden. E Tierarzneimittel und Arzneimittelvormischungen dürfen nur über den Bestandestierarzt bezogen werden. F Sämtliche Behandlungen mit Arzneimittel müssen im Behandlungsjournal des Coop Naturafarm Produzentenordners lückenlos und laufend aktualisiert dokumentiert werden. Als Behandlungsjournal ist nur das Behandlungsjournal von "agridea" zulässig. G Sämtliche auf dem Betrieb vorhandenen Tierarzneimittel und Arzneimittelvormischungen für die Behandlung von Jung- und Legehennen sind unmittelbar beim Bezug auf einer Inventarliste aufzuführen. Als Inventarliste ist die Inventarliste von "agridea" zulässig, welche im Produzentenordner abgelegt werden muss. H Die Junghennen können während der Aufzucht die in der Schweiz üblichen Schutzimpfungen erhalten I J Kokkzidiostatika dürfen nur in Ausnahmefällen in Absprache mit dem Bestandestierarzt eingesetzt werden. Sie dürfen spätestens bis zur 10. Alterswoche eingesetzt werden. Alle Arzneimittel für die Behandlung von Jung- und Legehennen müssen am selben Ort auf dem Betrieb aufbewahrt werden (Schrank oder Kühlschrank). Die Lagerung der Medikamente muss kühl, trocken, sauber und vor Sonnenlicht geschützt erfolgen. Abgelaufene oder nicht mehr verwendbare Arzneimittel sind zur Entsorgung an den Bestandestierarzt zurückzugeben. K Nach dem Einsatz rezept- oder bewilligungspflichtiger Substanzen sind die gesetzlichen Absetzfristen strikte einzuhalten. Die Absetzfristen sind durch den Bestandestierarzt schriftlich festzuhalten. Der Einsatz solcher Substanzen ist unverzüglich dem Vermittler und der Kontrollorganisation zu melden. 5.2 Behandlungsmassnahmen und Eingriffe am Tier A Das prophylaktische Kürzen der Schnäbel ist verboten (Coupieren und Touchieren). Bei akuten Pick-Problemen muss die Situation durch den Bestandestierarzt und die Kontrollorganisation beurteilt werden. Zeigen die eingeleiteten Massnahmen zur Ursachenbekämpfung keine Wirkung, so kann bei nicht mehr korrigierbaren Herden zum Schutz der Tiere die Schnabelspitze durch eine Fachperson leicht touchiert werden. Der Entscheid zu einer solchen Massnahme wird vom Bestandestierarzt in Rücksprache mit der Kontrollorganisation gefällt. Nach wiederholtem Touchieren auf demselben Betrieb müssen mit der Kontrollorganisation und dem Bestandestierarzt die Ursachen analysiert und Massnahmen getroffen werden, die dazu beitragen, ein erneutes Touchieren zu verhindern (z.b. Anpassungen im Stall, bei der Rassenwahl, beim Futter etc.). B Der Einsatz von Geflügelbrillen bei der Aufzucht und bei Legehennen ist verboten. 5.3 Salmonellenkontrolle und Hygiene A Die Aufzuchthennen müssen nachweislich frei von anzeigepflichtigen Salmonellen sein. B Bei positiven Salmonellenbefunden dürfen solange keine Junghennen an Produzenten ausgeliefert werden, bis der Verdacht entkräftet ist. r_cnf_eier_d / November 2017 Seite 9 von 14

10 C Die Eier müssen frei von allen lebensmittelrechtlich relevanten Keimen sein. Die Vorschriften der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (SR ; LGV) sind einzuhalten. Die Eier dürfen nicht gewaschen und Schmutzeier müssen aussortiert werden. Vor dem Transport sind die Eier kühl, bei maximal 18 C, zu lagern. Hierzu ist im Lagerraum ein Thermometer anzubringen. I J Der Legehennenhalter muss bei jeder Einstallung im Besitz aller Untersuchungsbelege (inkl. Aufzucht) sein. Diese Belege werden im Coop Naturafarm Produzentenordner abgelegt und müssen mind. 3 Jahre aufbewahrt werden. Die Befunde der Untersuchungen werden umgehend der Kontrollorganisation zugestellt. K Bei positiven Befunden sind die Kontrollorganisation und der Vermittler unverzüglich zu benachrichtigen. Es gelten die Weisungen gemäss der aktuellen Tierseuchenverordnung (SR ; TSV). L Werden Kontrollen durch die Kantone durchgeführt, gelten die Weisungen des jeweiligen kantonalen Veterinäramtes. M Als Mindestanforderungen zur Untersuchung und Kontrolle bei Legehennen gilt folgende Regelung: Zeitpunkt der Probenahme (Lebenswoche) Legestall vor Einstallung Junghennen Probenahme durch Halter Leerstallkontrolle (Tupfer, Schlepptupfer) Woche 25 2 Schlepptupfer und/oder 2 Stiefelüberzieher Woche 40 Eier Proben von 0.5% der Tiere, mind. 20 Proben Woche 55 Eier Proben von 0.5% der Tiere, fortlaufend alle 15 Wochen (nur bei Herden, welche länger als im Jahresumtrieb produzieren) Woche (frühestens 9 Wochen vor Ende der Legezeit) mind. 20 Proben 2 Schlepptupfer und/oder 2 Stiefelüberzieher bzw. Eier Proben von 0.5% der Tiere, mind. 20 Proben Probenahme unter amtlicher Aufsicht 1 Staubprobe und 2 Schlepptupfer und/oder 2 Stiefelüberzieher Bemerkung/Begründung Freiwillige Untersuchung: Die gute Herstellungspraxis und die Lebensmittelsicherheit werden durch die amtliche Untersuchung vor der Schlachtung der vorgehenden Herde und die nachfolgende Untersuchung sichergestellt. Antikörper-Nachweis, einsenden für Serologie Antikörper-Nachweis, einsenden für Serologie Bei Herden, welche länger als im Jahresumtrieb produzieren, werden die Untersuchungen nach der 55. Woche im Abstand von 15 Wochen alternierend (Tupfer bzw. Überzieher/Antikörper) weitergeführt. pro Herde mind. 1 Mal jährlich; Befund muss vor Abtransport vorliegen r_cnf_eier_d / November 2017 Seite 10 von 14

11 5.4 Wurmkontrollen A Die Herden werden 2 Mal pro Umtrieb auf Wurmbefall untersucht. Im Falle eines positiven Befundes von Ascariden (Spulwürmer) oder Capillarien (Haarwürmer) wird in Absprache mit dem Bestandestierarzt eine Entwurmung durchgeführt. Nach der Entwurmung muss nach 5-7 Tagen die Einstreu im Stall und Aussenklimabereich ausgewechselt werden. B Während und nach einer Entwurmung darf der Zugang zur Weide für maximal 14 Tage eingeschränkt werden. Der AKB muss während dieser Zeit normal zugänglich sein. Jede Einschränkung des Weidezugangs muss zeitaktuell und begründet im Auslaufjournal festgehalten werden. 6. Tiertransport von Jung- und Legehennen A Alle für den Transport erforderlichen Unterlagen und Lieferscheine müssen vor dem Transport ausgefüllt und bereitgestellt werden. B Die Vorbereitung zum Transport und das Verladen der Tiere muss ruhig und möglichst ohne Zeitdruck erfolgen. Das Einfangen der Tiere erfolgt durch gut instruierte Personen, Aufregung und Lärm sind zu verhindern. C Das Einfangen und Verladen in die Transportbehälter sowie das Schliessen soll schonend erfolgen. Die Tiere sollen deshalb vorsichtig aus den Volieren geholt und so kurz wie möglich und besser immer an beiden Beinen zu den Transportbehältern getragen werden. D Das Einfangen soll möglichst während einer Dunkelphase oder bei reduziertem Licht stattfinden. Der Verdunklungsvorgang soll langsam erfolgen, um den Tieren die Möglichkeit zum Aufbaumen zu geben. Der Einsatz von Blaulicht kann Panik bei Tieren vermeiden und das Einfangen ebenfalls erleichtern. E Die Belastung der Tiere durch das Stallklima muss während des Einfangens und Einpackens gering gehalten werden (Stalllüftung laufen lassen, Frischluftzufuhr ermöglichen). F Den Tieren muss bis zum Beginn des Verlads immer Wasser zur Verfügung gestellt werden. G Die Verabreichung von Betäubungsmitteln vor dem Verladen ist verboten. H Nach dem Einpacken sind die Transportbehälter mit den Tieren so rasch wie möglich auf das Transportfahrzeug zu laden. Die gut verschlossenen Transportbehälter sind sorgfältig aufzuheben und Stösse durch hartes Aufsetzen zu vermeiden. I J Die Verladezeit beginnt beim Einpacken des ersten Tieres in den Transportbehälter, endet mit dem Aufladen des letzten Transportbehälters auf das Transportfahrzeug und darf maximal 4 Stunden betragen. Beim Transport sind die Anforderungen an den Mindestraumbedarf für den Transport von Geflügel entsprechend der Tierschutzverordnung (TschV; SR 455.1) einzuhalten. Keinesfalls dürfen Tiere übereinander in einem Behälter geschichtet werden. K Der Transport der Junghennen und der Legehennen zum Zielbetrieb (Bei Junghennen der Legehennenbetrieb, bei Legehennen meistens der Schlachtbetrieb) erfolgt unverzüglich nach dem Verladen der Transportbehälter auf das Transportfahrzeug auf möglichst direktem Weg. Die maximale Gesamttransportzeit vom ersten Abfahrtsort zum endgültigen Bestimmungsort für ein Tier beträgt 8 Stunden. Der Transport hat ohne unnötige Verzögerung und schonend zu erfolgen. L Bei heisser Witterung ist die Frischluftzufuhr im Transportfahrzeug zu gewährleisten. Es muss auf Nässe- und Kälteschutz bei schlechten Witterungsbedingungen geachtet werden. M Das Transportfahrzeug muss sämtliche gesetzlichen Anforderungen für den Transport von Tieren erfüllen N Für den Transport der Tiere sind nur Chauffeure zugelassen, die eine Fahrerausbildung gemäss r_cnf_eier_d / November 2017 Seite 11 von 14

12 der Verordnung des EDI über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren (Tierschutz-Ausbildungsverordnung, TSchAV; SR ) erfolgreich absolviert haben. Die Transportfahrzeuglenker müssen den entsprechenden Sachkundeausweis resp. den provisorischen Ausweis der Anmeldung beim Transport mitführen O Das Auspacken der Tiere am Bestimmungsort hat schonend zu erfolgen. Junghennen müssen mit Vorsicht in die Volierenanlagen entlassen werden. 7. Kontrolle und Aufsicht 7.1 Organisation und Ablauf Allgemeine Grundsätze A Coop als Labelinhaberin beauftragt eine produzenten- und handelsunabhängige Organisation mit der Kontrolle der Produzenten und der Vertragspartner von Coop bezüglich der Einhaltung der vorliegenden Richtlinie. Die beauftragte Kontrollorganisation muss nach ISO/IEC akkreditiert sein. B Jeder Coop Naturafarm Aufzucht- oder Legehennenbetrieb muss durch eine Aufnahmekontrolle durch die Kontrollorganisation und von Coop als Coop Naturafarm Betrieb anerkannt werden. Aufnahmekontrollen erfolgen bei Neueinsteigern ins Programm, bei Betriebsaufstockungen sowie jeglichen baulichen Veränderungen bestehender Betriebe im Bereich der Jung- und Legehennenhaltung. C Ein Betriebsleiterwechsel ist der Kontrollorganisation zu melden. Coop und die Kontrollorganisation entscheiden über die Notwendigkeit und das Ausmass einer zusätzlichen Kontrolle. D Zum Zeitpunkt der Aufnahmekontrolle sind die Ställe grundsätzlich nicht mit Tieren besetzt, um sicher zu stellen, dass nur Coop Naturafarm-konforme Hennen und Eier vermarktet werden. E Zum Zeitpunkt der Aufnahmekontrolle müssen die gesamten Futterreserven von Legehennenbetrieben Coop Naturafarm-konform sein. F Der Kontrollorganisation sowie Vertretern von Coop ist unter Berücksichtigung der sanitarischen und seuchenpolizeilichen Vorsichtsmassnahmen jederzeit Zutritt zum gesamten Betrieb zu gewähren. Hierzu gelten die Bestimmungen der Tierseuchenverordnung (TSV; SR ). G Wenn durch ausserordentliche Umstände die vorliegende Richtlinie nicht eingehalten werden kann, muss der Produzent umgehend die Kontrollorganisation und den Vermittler darüber informieren. H Nach jeder Kontrolle betreffend ÖLN-, BTS- oder RAUS-Programm für Legehennenbetriebe hat der Produzent einen Kontrollbeleg im Produzentenordner abzulegen. I Die Kontrollen erfolgen grundsätzlich unangemeldet und werden von der zuständigen Kontrollorganisation durchgeführt. Kosten von notwendigen Nachkontrollen bzw. Zusatzkontrollen gehen zu Lasten des jeweiligen Betriebs Spezifische Regelung für die Junghennenaufzuchtbetriebe A Jede neue Aufzuchtherde ist mit einem bestehenden Formular spätestens 10 Tage nach Einstallung bei der Kontrollorganisation anzumelden. B Unangemeldete Kontrollen durch die Kontrollorganisation werden bei Junghennenbetrieben mindestens einmal jährlich durchgeführt. C Jeder schwere Mangel hat eine Nachkontrolle der gleichen Herde oder eine Kontrolle der nachfolgenden Herde zur Folge. r_cnf_eier_d / November 2017 Seite 12 von 14

13 7.1.3 Spezifische Regelung für Legehennenbetriebe A B Kontrollen durch die Kontrollorganisation werden bei Legehennenbetrieben mindestens zweimal jährlich durchgeführt. Die Kontrollen erfolgen grundsätzlich unangemeldet. Jeder schwere Mangel hat eine Nachkontrolle zur Folge. Mehrmalige leichte Mängel führen zu Zusatzkontrollen. 7.2 Coop Naturafarm Produzentenordner A Jeder Produzent ist verpflichtet einen Coop Naturafarm Produzentenordner zu führen. Dieser wird über die Kontrollorganisation bezogen. B Der Coop Naturafarm Produzentenordner ist vor Ort auf dem Betrieb des Produzenten aufzubewahren. Coop und der Kontrollorganisation ist jederzeit Einsicht in sämtliche Dokumente zu gewähren. C Alle im Register des Produzentenordners aufgeführten Dokumentationen müssen für jede betreffende Tierkategorie lückenlos geführt und aktualisiert werden. Diese Dokumente müssen mindestens während 3 Jahren vor Ort aufbewahrt werden. D Im Produzentenordner enthalten ist jeweils ein Stalljournal. Bei der Aufzucht der Junghennen sowie bei der Legehennenhaltung ist für jede Herde ein Stalljournal zu führen. E Im Stalljournal müssen folgende Angaben durch den Produzenten laufend eingetragen werden: Einstelldatum der Herde Anzahl der Tiere und Alter der Herde (wöchentlich) Auslaufzeiten (zeitaktuell, mit Begründung) Abgänge (täglich) Gesundheits- und Verhaltensstörungen Krankheiten und Behandlungsmassnahmen (Medikamentierung) Alle Abweichungen von den Normen und Anforderungen (z.b. eingeschränkte Auslaufdauer, Massnahmen im Zusammenhang mit Federpicken etc.) mit der entsprechenden Begründung Legehennenbetriebe erfassen zusätzlich die Legeleistung und die als Coop Naturafarm abgelieferten Eier F Das Stalljournal wird monatlich bis spätestens am 10. des darauffolgenden Monats der Kontrollorganisation zugestellt. G Beim Verkauf bzw. beim Einstallen einer Junghennenherde sind dem Käufer der Tiere eine Kopie des Stalljournals sowie sämtliche veterinärmedizinische Untersuchungsbelege (insbesondere Salmonellentests) zu übergeben. Diese sind im Produzentenordner abzulegen. 7.3 Sanktionen A Das Nichteinhalten der Richtlinien zur Aufzucht von Junghennen und zur Produktion von Freilandeiern hat für den entsprechenden Produzenten Sanktionen zur Folge, welche durch Coop bestimmt werden. Je nach Schwere des Falles kann dies eine temporäre Liefersperre für Tiere und Eier in das Programm, eine Sperre für den laufenden Umtrieb oder der Ausschluss aus dem Programm sein (Vertragsauflösung). r_cnf_eier_d / November 2017 Seite 13 von 14

14 B Zur Aufhebung einer Sperre des laufenden Umtriebs muss nach deren Ablauf der Betrieb durch den Vermittler bei Coop zur Wiederaufnahme gemeldet werden. Coop entscheidet, ob und in welchem Umfang eine Wiederaufnahmekontrolle stattfinden soll. C Der Ausschluss eines Produzenten erfolgt in Rücksprache mit dem Vermittler und der Kontrollorganisation sowie unter Anhörung des betroffenen Produzenten. D Im Falle von scherwiegenden Verfehlungen, die für das Label Naturafarm und/oder für Coop einen Image-Schaden zur Folge haben, behält sich Coop rechtliche Schritte vor. 8. Anpassungen der Richtlinien Die vorliegende Richtlinie für die Coop Naturafarm Junghennenaufzucht sowie für die Legehennenhaltung und die Produktion von Eiern wird jeweils an neue Erkenntnisse der artgerechten Tierhaltung, an produktionstechnische Fortschritte bei der Jung- und Legehennenhaltung, an ökologische Erkenntnisse sowie an laufende Entwicklungen im Bereich der Lebensmittelsicherheit angepasst. Die Anpassung erfolgt unter Einbezug der beteiligten Partner wie der Kontrollorganisation, des Vermittlers sowie Produzentenvertretern und wird den Produzenten schriftlich mitgeteilt. Eine neue Richtlinie tritt nach einer angemessenen Übergangsfrist in Kraft. 9. Anhang A Coop Richtlinie: Nutztier-Fütterung B Formular: Bestätigung für Futtermittellieferanten r_cnf_eier_d / November 2017 Seite 14 von 14

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