Haftungsfragen im Zusammenhang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen

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1 Haftungsfragen im Zusammenhang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen Freiheitsentziehende Maßnahmen stehen im Spannungsfeld zwischen: Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen Menschenwürde des Betroffenen Schutz des Betroffenen vor Gesundheitsgefahren (vermeintliches) Haftungsrisiko des Pflegenden 1

2 Grundlegende Überlegungen zur Haftung: Es ist zwischen strafrechtlicher Verantwortlichkeit und zivilrechtlicher Haftung zu unterscheiden Strafrecht: Zivilrecht: Strafanspruch des Staates gegen den Bürger Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen den Schädiger Verfassungsrechtliche Grundlagen: Art 1 Abs. 1 GG Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. 2

3 Verfassungsrechtliche Grundlagen: Art 2 Abs. 2 GG Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden. Verfassungsrechtliche Grundlagen: Art 104 Abs. 1 Satz 1 GG Die Freiheit der Person kann nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Art 104 Abs. 2 Satz 1 GG Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. 3

4 Strafrechtliche Vorschriften: 223 StGB Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Strafrechtliche Vorschriften: 229 StGB Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 4

5 Strafrechtliche Vorschriften: 239 StGB Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Grundlage zivilrechtlicher Haftung: 823 Abs. 1 BGB Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. 5

6 823 Abs. 1 BGB: eines der genannten Rechtsgüter eines anderen wird verletzt, d.h. nachteilig beeinträchtigt die erfolgt durch eine Handlung oder das Unterlassen einer Handlung 823 Abs. 1 BGB: Körper/Gesundheitsverletzung ist jede Störung der körperlichen, geistigen oder seelischen Lebensvorgänge 6

7 823 Abs. 1 BGB: Verletzung der Freiheit ist die Entziehung der körperlichen Bewegungsfreiheit oder Nötigung zu einer Handlung durch Drohung, Zwang oder Täuschung 823 Abs. 1 BGB: Die Verletzungshandlung geschieht rechtswidrig Rechtswidrigkeit liegt nicht vor, wenn der Handelnde sich so verhalten durfte z.b. Einwilligung des Verletzten, Notwehr, Notstand 7

8 823 Abs. 1 BGB: Der Schädiger handelt schuldhaft, d.h. vorsätzlich oder fahrlässig 823 Abs. 1 BGB: Vorsatz ist das Wissen und Wollen eines tatbestandlichen Erfolges 8

9 823 Abs. 1 BGB: Fahrlässigkeit handelt, wer die im Rechtsverkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt Es gibt einen objektiven Sorgfallsmaßstab Kontrollfrage: wie hätte sich der besonnene und vernünftige Mensch in dieser Situation verhalten? 9

10 Voraussetzung der Fahrlässigkeit: Die Gefahr muss vorhersehbar sein Dies hängt von den Umständen des Einzelfalles ab Vorkehrungen für alle abstrakt denkbaren Schadensrisiken können nicht verlangt werden Voraussetzung der Fahrlässigkeit: Eine Person handelt fahrlässig, wenn sie den Eintritt des Schadens vermeiden konnte und musste Aber: ein, jegliche Gefahr ausschließendes Verhalten wird nicht verlangt, sondern ein sachgerechter Umgang mit der Gefahr 10

11 823 Abs. 1 BGB: durch die rechtswidrige und schuldhafte Verletzung des Rechtsgutes entsteht ein Schaden z.b. Heilbehandlungskosten, immaterielle Schäden (Schmerzensgeld) Grundlagen zivilrechtlicher Haftung: 831 BGB Der Heimträger ist für Schäden verantwortlich, die Pflegepersonal als Verrichtungsgehilfen verursachen Der Heimträger hat das Personal ordnungsgemäß auszuwählen, anzuleiten und zu kontrollieren (sog. Organisationsverschulden) 11

12 Grundlagen zivilrechtlicher Haftung: 280 BGB Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. 280 BGB: Der Heimvertrag ist das Schuldverhältnis zwischen Bewohner und Heimträger. Aus ihm ergeben sich vertragliche Pflichten, insb. Die Obhuts- und Fürsorgepflichten für die körperliche Unversehrtheit des Bewohners. 12

13 280 BGB: Auch bei der Verletzung vertraglicher Pflichten kommt eine Haftung nur bei Verschulden in Betracht. Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. 280 BGB: Der Heimträger haftet für das Pflegepersonal, dass als dessen Erfüllungsgehilfen tätig wird. 13

14 Unter welchen Voraussetzungen ist eine FeM zur Sturzvermeidung möglich? 1906 Abs.1 i.v.m. Abs.4 BGB 1906 Abs.1 BGB: Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil 1. auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, oder... 14

15 1906 Abs.4 BGB: Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn dem Betreuten, der sich in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, ohne untergebracht zu sein, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll. Was ist eine FeM? Entziehung der Freiheit des Betroffenen gegen dessen Willen für längere Zeit oder regelmäßig durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder sonstiges 15

16 D.h. eine FeM ist nur möglich, wenn sie zum Wohl des Betroffenen erforderlich ist, Also: eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit Des Betroffenen besteht, die nicht anders abwendbar ist und wenn der Betroffene deren Notwendigkeit krankheitsbedingt nicht erkennen kann D.h. weiterhin Allgemeine Sturzgefahr genügt nicht Konkrete Sturzgefahr muss erhebliches Gesundheitsrisiko beinhalten FeM ist letztes Mittel 16

17 Die betreuungsgerichtliche Genehmigung der FeM ist Wirksamkeitsvoraussetzung Das Betreuungsgericht ordnet die FeM jedoch nicht an Die Entscheidung trifft der Betreuer/ Bevollmächtigte Entfallen die Voraussetzungen ist die FeM zu beenden D.h. es besteht keine Pflicht zur Durchführung einer FeM, weil eine betreuungsgerichtliche Genehmigung vorliegt 17

18 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 18

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