A M T S B L A T T der Verbandsgemeinde Weida-Land

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1 A M T S B L A T T der Verbandsgemeinde Weida-Land 8. Jahrgang Nemsdorf-Göhrendorf, den 2. Januar 2017 Nr. 1 Inhalt Seite Impressum. 1 Bekanntmachung der Verbandsgemeinde Weida-Land für die Gemeinde Obhausen Bekanntmachung der Namen und Anschriften des Gemeindewahlleiters und seines Stellvertreters für die Bürgermeisterwahl in der Gemeinde Obhausen. 2 Bekanntmachungen des Gemeindewahlleiters der Gemeinde Obhausen Aufforderung an die Parteien und Wählergruppen zur Benennung von Wahlausschussmitgliedern.. 2, 3 Aufforderung an die Parteien und Wählergruppen zur Benennung von Wahlvorstandsmitgliedern.. 3, 4 Bekanntmachung der Gemeinde Farnstädt Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr Bekanntmachung der Gemeinde Obhausen Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr Bekanntmachungen der Stadt Schraplau Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr Impressum: Amtsblatt der Verbandgemeinde Weida-Land; im Internet unter: Herausgeber: Die Verbandsgemeindebürgermeisterin; VerbGem Weida-Land, Hauptstraße 43, Nemsdorf-Göhrendorf, Tel.: / 9000; Fax: / Verantwortlich: Hauptamt der Verbandsgemeinde Weida-Land Standort Schraplau, Marktstraße 25, Schraplau, Tel.: /4390; Fax: /43933 Satz/Druck: VerbGem Weida-Land, Hauptstraße 43, Nemsdorf-Göhrendorf Das Amtsblatt erscheint nach Bedarf. Es wird im Gebäude der Verbandsgemeinde Weida-Land, Hauptstraße 43, Nemsdorf-Göhrendorf ausgelegt. Es kann gegen eine Gebühr einzeln bezogen oder abonniert werden.

2 2. Januar 2017 Amtsblatt Nr. 1 Seite 2 Bekanntmachung der Verbandsgemeinde Weida-Land Entsprechend 3 Abs. 1 der Kommunalwahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt mache ich hiermit den Namen und die Anschrift des Gemeindewahlleiters und seines Stellvertreters für die Bürgermeisterwahl der Gemeinde Obhausen am und eine ggf. erforderliche Stichwahl am bekannt. Laut Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Obhausen vom wurde zum Gemeindewahlleiter und zum Stellvertreter des Gemeindewahlleiters Herr Herr Ralf Dubb Patrick Alt Hauptstraße 43 Hauptstraße Nemsdorf - Göhrendorf Nemsdorf - Göhrendorf bestellt. Nemsdorf - Göhrendorf, den Meyer Verbandsgemeindebürgermeisterin Bekanntmachungen des Gemeindewahlleiters der Gemeinde Obhausen Aufforderung an die Parteien und Wählergruppen zur Benennung von Wahlausschussmitgliedern Die in der Gemeinde Obhausen vertretenen Parteien und Wählergruppen werden hiermit gemäß 4 Abs. 1 der Kommunalwahlverordnung für das Land Sachsen-Anhalt aufgefordert, bis zum 20. Januar 2017 wahlberechtigte Personen des oben genannten Wahlgebietes als Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Gemeindewahlausschuss für die Bürgermeisterwahl am 19. Februar 2017 vorzuschlagen. Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem und 4 Beisitzerinnen/ Beisitzern sowie ihren Stellvertreterinnen/Stellvertretern ( 10 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt - KWG LSA -). Wahlbewerberinnen/Wahlbewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge können nach 13 Abs. 2 KWG LSA ein Wahlehrenamt nicht innehaben. Die Beisitzerinnen und Beisitzer der Wahlausschüsse sind ehrenamtlich tätig. Die Ablehnung der Übernahme eines Wahlehrenamtes oder das Ausscheiden aus einem Wahlehrenamt richten sich nach 31 des Kommunalverfassungsgesetzes und 13 Abs. 3 KWG LSA.

3 2. Januar 2017 Amtsblatt Nr. 1 Seite 3 Ein wichtiger Grund im Sinne dieser Vorschriften liegt in der Regel nur vor für: 1. die Mitglieder des Bundestages und der Bundesregierung sowie des Landtages und der Landesregierung, 2. die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die amtlich mit der Vorbereitung und Durchführung der Wahl oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung betraut sind, 3. Wahlberechtigte, die am Wahltag das 67. Lebensjahr vollendet haben, 4. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert, 5. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringendem beruflichen Grunde oder durch Krankheit oder Gebrechen verhindert sind, das Amt ordnungsgemäß auszuüben, 6. Wahlberechtigte, die sich am Wahltag aus zwingenden Gründen außerhalb ihres Wohnortes aufhalten, 7. Wahlberechtigte, die aus politischen oder religiösen Gründen die Beteiligung an Wahlen ablehnen. Ein/e Beschäftigte/r der Gemeinde kann auch zum Mitglied des Wahlausschusses berufen werden, wenn sie/er nicht im Wahlgebiet wohnt. Gleiches gilt für die/den Beschäftigte/n eines Landkreises bei der Kreiswahl. Zu Beisitzerinnen/Beisitzern der Wahlausschüsse können auch unbefristet Beschäftigte der im Wahlgebiet ansässigen Behörden und Einrichtungen des Landes oder einer der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts bestimmt werden, wenn sich nicht genügend Wahlberechtigte finden lassen. Die Bestellung erfolgt im Einvernehmen mit der jeweiligen Behördenleitung. Nemsdorf -Göhrendorf, den Dubb (Wahlleiter) Aufforderung an die Parteien und Wählergruppen zur Benennung von Wahlvorstandsmitgliedern Die in Gemeinde Obhausen vertretenen Parteien und Wählergruppen werden hiermit gemäß 6 Abs. 2 der Kommunalwahlverordnung für das Land Sachsen-Anhalt aufgefordert, bis zum 20. Januar 2017 wahlberechtigte Personen des oben genannten Wahlgebietes als Mitglieder des Wahlvorstandes für die Bürgermeisterwahl am 19. Februar 2017 vorzuschlagen. Der Wahlvorstand besteht aus der Wahlvorsteherin/dem Wahlvorsteher als Vorsitzende/m und vier Beisitzerinnen/Beisitzern ( 12 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen- Anhalt - KWG LSA -).

4 2. Januar 2017 Amtsblatt Nr. 1 Seite 4 Wahlbewerberinnen/Wahlbewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge können nach 13 Abs. 2 KWG LSA ein Wahlehrenamt nicht innehaben. Die Beisitzerinnen und Beisitzer der Wahlvorstände sind ehrenamtlich tätig. Die Ablehnung der Übernahme eines Wahlehrenamtes oder das Ausscheiden aus einem Wahlehrenamt richten sich nach 31 des Kommunalverfassungsgesetzes und 13 Abs. 3 KWG LSA. Ein wichtiger Grund im Sinne dieser Vorschriften liegt in der Regel nur vor für: 1. die Mitglieder des Bundestages und der Bundesregierung sowie des Landtages und der Landesregierung, 2. die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die amtlich mit der Vorbereitung und Durchführung der Wahl oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung betraut sind, 5. Wahlberechtigte, die am Wahltag das 67. Lebensjahr vollendet haben, 6. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert, 5. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringendem beruflichen Grunde oder durch Krankheit oder Gebrechen verhindert sind, das Amt ordnungsgemäß auszuüben, 8. Wahlberechtigte, die sich am Wahltag aus zwingenden Gründen außerhalb ihres Wohnortes aufhalten, 9. Wahlberechtigte, die aus politischen oder religiösen Gründen die Beteiligung an Wahlen ablehnen. Ein/e Beschäftigte/r der Gemeinde kann auch zum Mitglied des Wahlausschusses berufen werden, wenn sie/er nicht im Wahlgebiet wohnt. Gleiches gilt für die/den Beschäftigte/n eines Landkreises bei der Kreiswahl. Zu Beisitzerinnen/Beisitzern der Wahlausschüsse können auch unbefristet Beschäftigte der im Wahlgebiet ansässigen Behörden und Einrichtungen des Landes oder einer der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts bestimmt werden, wenn sich nicht genügend Wahlberechtigte finden lassen. Die Bestellung erfolgt im Einvernehmen mit der jeweiligen Behördenleitung. Nemsdorf-Göhrendorf, den Dubb (Wahlleiter)

5 2. Januar 2017 Amtsblatt Nr. 1 Seite 5 Bekanntmachung der Gemeinde Farnstädt Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2017 für die Gemeinde Farnstädt durch öffentliche Bekanntmachung Diese Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung betrifft alle Grundsteuerpflichtigen, die im Kalenderjahr 2017 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben. Für sie wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2017 gem. 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz durch diese öffentliche Bekanntmachung vorbehaltlich der Erteilung schriftlicher Grundsteuerbescheide in gleicher Höhe wie im Kalenderjahr 2016 festgesetzt. Diese Steuerfestsetzung hat mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die Rechtswirkung eines schriftlichen Steuerbescheides. Die Grundsteuerhebesätze bleiben gegenüber dem Vorjahr unverändert. Sie betragen: a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe - Grundsteuer A v. H. b) für die Grundstücke - Grundsteuer B v. H. der Steuermessbeträge. Soweit Änderungen in den Besteuerungsgrundlagen oder durch Eigentumswechsel eintreten, wird hierüber ein entsprechender Grundsteuerbescheid erteilt. Zahlungsaufforderung: Die Steuerpflichtigen werden gebeten, die Grundsteuer für 2017 entsprechend dem im letzten schriftlichen Grundsteuerbescheid festgesetzten Jahresbetrag und zu den darin angegebenen Fälligkeiten zu entrichten. Mit freundlichen Grüßen Mylich Bürgermeister Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeinde Weida-Land, Hauptstraße 43, Nemsdorf-Göhrendorf einzulegen.

6 2. Januar 2017 Amtsblatt Nr. 1 Seite 6 Bekanntmachung der Gemeinde Obhausen Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2017 für die Gemeinde Obhausen durch öffentliche Bekanntmachung Diese Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung betrifft alle Grundsteuerpflichtigen, die im Kalenderjahr 2017 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben. Für sie wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2017 gem. 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz durch diese öffentliche Bekanntmachung vorbehaltlich der Erteilung schriftlicher Grundsteuerbescheide in gleicher Höhe wie im Kalenderjahr 2016 festgesetzt. Diese Steuerfestsetzung hat mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die Rechtswirkung eines schriftlichen Steuerbescheides. Die Grundsteuerhebesätze bleiben gegenüber dem Vorjahr unverändert. Sie betragen: a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe - Grundsteuer A v. H. b) für die Grundstücke - Grundsteuer B v. H. der Steuermessbeträge. Soweit Änderungen in den Besteuerungsgrundlagen oder durch Eigentumswechsel eintreten, wird hierüber ein entsprechender Grundsteuerbescheid erteilt. Zahlungsaufforderung: Die Steuerpflichtigen werden gebeten, die Grundsteuer für 2017 entsprechend dem im letzten schriftlichen Grundsteuerbescheid festgesetzten Jahresbetrag und zu den darin angegebenen Fälligkeiten zu entrichten. Mit freundlichen Grüßen Böttcher Bürgermeister Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeinde Weida-Land, Hauptstraße 43, Nemsdorf-Göhrendorf einzulegen.

7 2. Januar 2017 Amtsblatt Nr. 1 Seite 7 Bekanntmachung der Stadt Schraplau Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2017 für die Stadt Schraplau durch öffentliche Bekanntmachung Diese Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung betrifft alle Grundsteuerpflichtigen, die im Kalenderjahr 2017 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben. Für sie wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2017 gem. 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz durch diese öffentliche Bekanntmachung vorbehaltlich der Erteilung schriftlicher Grundsteuerbescheide in gleicher Höhe wie im Kalenderjahr 2016 festgesetzt. Diese Steuerfestsetzung hat mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die Rechtswirkung eines schriftlichen Steuerbescheides. Die Grundsteuerhebesätze bleiben gegenüber dem Vorjahr unverändert. Sie betragen: a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe - Grundsteuer A v. H. b) für die Grundstücke - Grundsteuer B v. H. der Steuermessbeträge. Soweit Änderungen in den Besteuerungsgrundlagen oder durch Eigentumswechsel eintreten, wird hierüber ein entsprechender Grundsteuerbescheid erteilt. Zahlungsaufforderung: Die Steuerpflichtigen werden gebeten, die Grundsteuer für 2017 entsprechend dem im letzten schriftlichen Grundsteuerbescheid festgesetzten Jahresbetrag und zu den darin angegebenen Fälligkeiten zu entrichten. Mit freundlichen Grüßen Birke Bürgermeister Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeinde Weida-Land, Hauptstraße 43, Nemsdorf-Göhrendorf einzulegen.

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