Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel

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1 Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 9. November 2010 Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 2 der Verordnung vom 18. Mai über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e): Trifloxystrobin 50 % Formulierungstyp: WG Wasserdispergierbares Granulat 2. Handelsprodukte Realchemie Trifloxystrobin Schweizerische Zulassungsnummer: D-4551 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI /018 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Realchemie BV Flint Schweizerische Zulassungsnummer: I-459 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: Ausländischer Bewilligungsinhaber: Bayer S.p.A. Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet Schaderreger/Wirkung Anwendung (*) Beerenbau: Brombeere [Freiland] Erdbeere Roste der Brombeeren, Rutenkrankheit der Brombeere Blattfleckenkrankheiten der Erdbeeren, Echter Mehltau der Erdbeere Konzentration: 0.02 % 1, 2, 200 g/ha Vor der Blüte und nach der Ernte 2,, g/ha 1 SR

2 Heidelbeere Zweig- und Beerenkrankheit Himbeere [Freiland] Rost der Himbeeren, Rutenkrankheit der Himbeere 2,, g/ha Konzentration: 0.02 % 1, 2, 200 g/ha Vor der Blüte und nach der Ernte. 2,, 5 Johannisbeeren Mondscheinigkeit 500 g/ha Schwarzer Holunder Beerenkrankheit, Doldenwelke 0.5 kg/ha Stachelbeere Echter Mehltau der Ribes-Arten 500 g/ha Obstbau: Aprikose Kirsche Pfirsich / Nektarine Echter Mehltau der Aprikose, Botryosphaeria obtusa (Black rot) Lagerkrankheiten [Lentizellenfäulnis, Lentizellenröte, Monilia, Graufäule, Grünfäule], Lagerschorf des es Birnengitterrost, Blattbräune der Quitte, Echter Mehltau der Quitte, Echter Mehltau des Apfels/der Birne, Schorf des es Bitterfäule der Kirsche, Blütenund Zweigdürre, Fruchtmonilia im Obstbau,, Sprühfleckenkrankheit der Kirsche Echter Mehltau des Pfirsichs, Pflaume, Zwetschge Rost der Zwetschge, Steinobst [ausgenommen Kirschen] Weinbau: Reben Blüten- und Zweigdürre Fruchtmonilia im Obstbau Echter Mehltau der Rebe, Falscher Mehltau der Rebe, Rotbrenner, Schwarzfäule der Rebe, Schwarzfleckenkrankheit der Rebe 400 g/ha 240 g/ha Abschlussbehandlung. Konzentration: 0.01 % 160 g/ha 400 g/ha 400 g/ha 400 g/ha 400 g/ha Vom -Blattstadium bis spätestens Mitte August. 2,, 6 2,, 5, 6, 7 6, 8, 9 6, 10 6, 8, 9, 6, 6, 6, 6, 11,

3 Reben Echter Mehltau der Rebe, Falscher Mehltau der Rebe,, Rotbrenner, Schwarzfäule der Rebe, Schwarzfleckenkrankheit der Rebe Ab Blüte bis spätestens Mitte August., 1 Gemüsebau: Chicorée Alternaria spp. Einlegegurken, Gurken, Nostrano Gurken, Zucchetti Freiland: Salate (Asteraceae) Gewächshaus: Salate (Asteraceae) Karotten Knollensellerie Kohlarten [Chinakohl, Kopf-, Weiss- und Rotkohl, Rosenkohl, Blumenkohl, Broccoli] Echter Mehltau der Kürbisgewächse, Gummistengelkrankheit, Sclerotinia spp., Sclerotinia spp. Alternaria-Möhrenschwärze, Echter Mehltau der Möhre Septoria-Blattfleckenkrankheit des Selleries Alternaria-Kohlschwärze, Blattfleckenpilze, Phoma lingam Falscher Mehltau der Kreuzblütengewächse Melonen, Ölkürbisse, Echter Mehltau der Patisson, Rondini, Kürbisgewächse, Speisekürbis, Gummistengelkrankheit Wassermelonen Stangensellerie Septoria-Blattfleckenkrankheit des Selleries Wartefrist: Tage 0.25 kg/ha Wartefrist: Tage, 14, 14 Feldbau: Hopfen Echter Mehltau des Hopfens In l Wasser/ha

4 Zierpflanzen: allg. Zierkürbis Blattfleckenpilze, Echte Mehltaupilze der Zierpflanzen, Falsche Mehltaupilze der Zierpflanzen, Rostpilze, Sternrusstau der Rosen Echter Mehltau der Kürbisgewächse, Gummistengelkrankheit 500 g/ha Zier- und Sportrasen Colletotrichum graminicola, Konzentration: 0.08 % Echter Mehltau, 800 g/ha Helminthosporium-Krankheiten, Laetisaria fuciformis, Rhynchosporium-Blattflecken des Rasens, Rostpilze, Sclerotinia spp., Sommerflecken (*) Auflagen und Bemerkungen 1 = Für Sommerhimbeeren bezieht sich die angegebene Aufwandmenge auf Stadium Beginn der Blüte bis Vollblüte, Heckenvolumen m /ha. Für Herbsthimbeeren bezieht sich die Aufwandmenge auf Stadium Blütenknospen nickend bis erste Blüten offen, Heckenvolumen 7500 m /ha. 2 = Die angegebene Konzentration bezieht sich auf eine Basiswassermenge von 1000 Liter pro Hektare. = SPa 1: Zur Vermeidung einer Resistenzbildung maximal Behandlungen pro Parzelle und Jahr mit Produkten aus derselben Wirkstoffgruppe. 4 = Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf Stadium Vollblüte bis Beginn Rotfärbung der Früchte, 4 Pflanzen pro m 2. 5 = Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf Stadium Fruchtansatz zu % vorhanden, Heckenvolumen 7500 m /ha. 6 = Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf ein Baumvolumen von m pro ha. 7 = Auch für die Luftapplikation. 8 = Nur in Tankmischung mit Captan %. 9 = SPa 1: Zur Vermeidung einer Resistenzbildung maximal 4 Behandlungen pro Parzelle und Jahr mit Produkten aus derselben Wirkstoffgruppe. 10 = Maximal 1 Behandlung pro Parzelle und Jahr. 11 = Maximal 2 Luftapplikationen pro Jahr. 12 = Nur in Tankmischung mit Folpet %, Melody combi 0.15 % oder Cyrano 0.2 %. 1 = Nur in Tankmischung mit Folpet 80 WDG % (W 5012) oder Melody combi 0.15 % (W 6070). 14 = Maximal 2 Behandlungen pro Kultur. 15 = Maximal 2 Behandlungen pro Jahr. 7590

5 Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist. Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden. Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Chemikalien- und Umweltschutzgesetzgebung. Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 0 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen. 9. November 2010 Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch 7591

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