Bringt das PSG II den Menschen mit Demenz in stationären Pflegeeinrichtungen Verbesserungen? Einschätzungen und erste Erfahrungen

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1 Bringt das PSG II den Menschen mit Demenz in stationären Pflegeeinrichtungen Verbesserungen? Einschätzungen und erste Erfahrungen Hilde Ott-Meyer Fachreferentin VDAB e.v. Seite 1

2 Pflegestärkungsgesetz II Mit dem PSG II wird ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt. Das darauf fußende neue Begutachtungsinstrument ermöglicht, Fähigkeiten und Beeinträchtigungen Pflegebedürftiger individueller zu erfassen und führt zu passgenaueren Pflegeleistungen. In Zukunft werden körperliche, geistige und psychische Einschränkungen gleichermaßen erfasst und in die Begutachtung einbezogen. Seite 2

3 Pflegestärkungsgesetz II Dies führt zur Schaffung von fünf Pflegegraden statt der bisherigen drei Pflegestufen. Alle Pflegebedürftigen haben im jeweiligen Pflegegrad Anspruch auf die gleichen Leistungen egal ob sie körperlich, demenziell oder psychisch beeinträchtigt sind. Ausschlaggebend für die Pflegeleistungen ist der Grad der Selbständigkeit. Seite 3

4 Pflegestärkungsgesetz II Selbständigkeit steht im Vordergrund Es gilt, die Selbständigkeit der Pflegebedürftigen und die Ansprüche von Menschen mit Demenz nachhaltig zu stärken. Das neue Leistungsrecht setzt dieses Ziel des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs systematisch um. Mit der neuen Begutachtung wird der Grad der Selbständigkeit in sechs verschiedenen Bereichen gemessen und mit unterschiedlicher Gewichtung zu einer Gesamtbewertung zusammengeführt. Daraus ergibt sich die Einstufung in einen Pflegegrad. Seite 4

5 Leistungsgestaltung vollstationär Teilweise Absenkung der Leistungsbeträge, außer bei Härtefällen und am stärksten bei bisheriger Pflegestufe 1 ohne eingeschränkte Alltagskompetenz Entscheidend ist die Höhe des pflegebedingten Eigenanteils der Bewohner, den sie aus eigener Tasche zahlen müssen Ab 2017: der Eigenanteil steigt mit zunehmender Pflegebedürftigkeit nicht mehr an Vorteil künftig weniger Konflikte mit Angehörigen, wenn eine Höherstufung drängt, da dies nichts an der Eigenbeteiligung ändert. Alle Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 zahlen den gleichen pflegebedingten Anteil, der von Einrichtung zu Einrichtung variiert Seite 5

6 PSG 2 - Bestandschutz und Überleitung alle Leistungsempfänger der Pflegeversicherung werden nach einer Überleitungsregel in die neuen Pflegegrade übergeleitet (Einfach-/ Doppelsprung) für die Leistungsempfänger ist ein umfassender Schutz des Besitzstands vorgesehen das bedeutet, dass der Pflegebedürftige später höher eingruppiert jedoch nicht mehr heruntergestuft werden kann Alle, die in 2016 einen Antrag auf Pflegeeinstufung stellen, werden nach der heutigen Systematik eingestuft, auch wenn die Begutachtung erst Anfang 2017 erfolgt Seite 6

7 Leistungen für den stationären Bereich im Vergleich Leistung Pflegestufe bis Leistung Pflegegrad ab Differenz 2017 zu 2016 Pflegestufe 0 mit EAK 231,00 Pflegegrad 1 125,00-106,00 Pflegestufe ,00 Pflegegrad 2 770,00-294,00 Pflegestufe 1 mit EAK 1.064,00 Pflegegrad , ,00 Pflegestufe ,00 Pflegegrad ,00-68,00 Pflegestufe 2 mit EAK 1.330,00 Pflegegrad , ,00 Pflegestufe ,00 Pflegegrad , ,00 Pflegestufe 3 mit EAK Pflegestufe 3 Härtefall mit /ohne EAK 1.612,00 Pflegegrad , , ,00 Pflegegrad , ,00 Seite 7

8 Leistungsgestaltung vollstationär Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen. Wählen Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 vollstationäre Pflege erhalten sie für die Aufwendungen einen Zuschuss von 125,00 monatlich Neue Aufnahme 43b SGB XI: alle stationären Pflegeeinrichtungen müssen seit dem zusätzliche Betreuungsleistungen anbieten (vorher 87b SGB XI) Vorgaben der Betreuungskräfterichtlinie stationär gilt weiterhin (Schlüssel 1:20) Seite 8

9 Leistungsgestaltung Kurzzeitpflege Die Leistungen für Kurzzeitpflege können um weitere auf bis zu erhöht werden, wenn keine Verhinderungspflegeleistungen genutzt werden. (Übertragung von Verhinderungspflegeleistungen) Kurzzeitpflegeanspruch generell für 8 Wochen Zusätzlich täglich zu zahlen: Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten. Diese Kosten werden privat in Rechnung gestellt. Die Kosten können nachträglich im Rahmen des Entlastungsbetrags nach 45b (125 monatlich) rückerstattet werden. Seite 9

10 Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff neue Begutachtungsrichtlinie Gleichberechtigung von Körper, Kognition und Psyche Maßstab für Pflegebedürftigkeit ist der Grad der Selbstständigkeit und nicht der (pauschale) Zeitaufwand Alle wesentlichen Aspekte der Pflegebedürftigkeit werden berücksichtigt (z.b. auch der Betreuungsbedarf, Motivation, Tagesstrukturierung,) Es bietet zusätzliche Informationen für eine individuelle Pflege- und Versorgungsplanung. Seite 10

11 Neue Maßstab in der Begutachtung von Pflegebedürftigkeit Was kann jemand und was nicht? Einbußen in der Selbständigkeit bzw. Fähigkeiten - Abhängigkeit von personeller Hilfe bei der Durchführung von Aktivitäten oder Gestaltung von Lebensbereichen nicht nur bei einigen Verrichtungen der Grundpflege, sondern in allen relevanten Bereichen der elementaren Lebensführung Grad der Selbstständigkeit statt Zeitaufwand, Ressourcen! Seite 11

12 Neue Maßstab in der Begutachtung von Pflegebedürftigkeit Leistungen erhalten nur diejenigen, bei welchen die Beeinträchtigungen so stark sind, dass personelle Hilfe nötig ist und die Einschränkungen auf Dauer (mind. 6 Monate) bestehen. Außer dem Hilfebedarf bei der Körperpflege und der Mobilität fließen nun bei der Einstufung direkt mit ein: Kognitive Fähigkeiten (Gedächtnisprobleme usw.); Psychische Probleme und Verhaltensstörungen (Aggressivität, Antriebslosigkeit usw.); Medizinische und therapeutische Maßnahmen; Alltagsgestaltung und soziale Kontakte. Jeder Lebensbereich ist unterschiedlich stark in der Gesamtbewertung gewichtet. Die größte Gewichtung hat weiterhin die Körperpflege (40 %). Seite 12

13 Module 1-6 Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte 15% Modul 5: Bewältigung von und mit selbstständigem Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen 20% Modul 1. Mobilität 10% Modul 2: Kognition und Kommunikation Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen Je 15% Modul 4: Selbstversorgung 40% Seite 13

14 Module 7-8 Die Module 7 und 8 fließen nicht in die Bewertung des Pflegegrads ein. Sie werden jedoch für die weitere Hilfe- und Versorgungsplanung genutzt. Modul 7: Außerhäusliche Aktivitäten Modul 8: Haushaltsführung Seite 14

15 10% 15% 40% 20% 15% Pflegegrade mit Punkteverteilung Module Schweregrad der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und Fähigkeiten Gewichtung keine geringe erhebliche schwere schwerste Mobilität Summe der Punkte 0 2,5 5 7,5 10 Gewichtete Punkte Kognitive und kommunikative Fähigkeiten Summe der Punkte Verhaltensweisen und psychische Problemlagen Summe der Punkte 0 3,75 7,5 11,25 15 Gewichtete Punkte Modul 2 oder 3 Selbstversorgung Summe der Punkte Gewichtete Punkte Bewältigung von und mit selbstständigem Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen Gestaltung des Alltagslebens sozialer Kontakte Summe der Punkte Gewichtete Punkte Summe der 0 3,75 7,5 11,25 15 Punkte Seite 15 Gewichtete Punkte

16 Berechnung Pflegegrade Pflegegrad Kein Pflegegrad Pflegegrad 1 Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5 Punktzuordnung unter 12,5 Pkt. 12,5 unter 27 Pkt. 27 unter 47,5 Pkt. 47,5 unter 70 Punkte 70 unter 90 Pkt Pkt. Seite 16

17 Besonderheit bei Modul 1: Mobilität: Besondere Bedarfskonstellation 15 Abs. 4 SGB XI: Pflegebedürftige mit besonderer Bedarfskonstellation, die einen spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen, können aus pflegefachlichen Gründen dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn ihre Gesamtpunktezahl unter 90 Punkten liegt. Besondere Bedarfskonstellation: Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und beider Beine vollständiger Verlust der Greif-, Steh- und Gehfunktion! Ein vollständiger Verlust der Greif- Steh- und Gehfunktion ist unabhängig von der Ursache zu bewerten. Zuordnung unabhängig vom Erreichen des Schwellenwertes von 90 Punkten in den Pflegegrad 5 Seite 17

18 Besonderheit bei Hilfsmittel Empfehlung und Antrag für Hilfsmittel gleich bei Begutachtung nachträgliches rezeptieren nicht notwendig Bezüglich der empfohlenen Hilfsmittel wird bis zum die Erforderlichkeit und Notwendigkeit der Versorgung vermutet; insofern bedarf es keiner ärztlichen Verordnung nach 33 Abs. 5a SGB V. Damit ist eine weitergehende fachliche Überprüfung grundsätzlich nicht mehr geboten, es sei denn, die Krankenoder Pflegekasse stellt die offensichtliche Unrichtigkeit der Empfehlung fest. Die Vermutung ersetzt nicht die Prüfung der Wirtschaftlichkeit durch die Krankenkasse. Für alle anderen Hilfsmittel, gilt diese Regelung nicht. Seite 18

19 Beispiel: Einstufung alte und neue Begutachtungsrichtlinie Herr Schmitt ist ein 86 jähriger freundlicher, aufgeschlossener und heiterer Bewohner, welcher seit 2012 nach dem Tod seiner Frau im Haus Sonnenschein lebt. Pflegebegründete Diagnosen: Morbus Parkinson mit Bewegungseinschränkungen : zittern der Hände, Störung der Feinmotorik. Zunehmende Muskelsteifigkeit, verlangsamte Denkprozesse, Bewegungsverarmung und gestörter Bewegungsantrieb, weiter Schluckstörung mit häufigem Verschlucken, seit 2014 Alzheimer Demenz. Mobilität und Beweglichkeit ist in allen Bereichen stark eingeschränkt. Rollstuhlbedürftig. Unselbstständigkeit bedingt durch Parkinson und Demenz. Seite 19

20 Beispiel: Einstufung alte und neue Begutachtungsrichtlinie Kognition und Kommunikation: Sprachvermögen und Sprachverständnis zunehmend eingeschränkt. Deutlich zunehmende Gedächtnisstörungen (zeitliche und örtliche Orientierung nur noch gering vorhanden). Erkennen von Personen selten, Beschäftigung nimmt er teil, benötigt jedoch viel personellen Unterstützungsbedarf, Anleitung und Begleitung. Er leidet unter nächtlicher Unruhe und zunehmender Antriebslosigkeit mit depressiver Stimmung. Selbstversorgung wie Waschen, Kleiden, Ernährung usw. ist er komplett auf personelle Hilfe angewiesen. Stuhl- und Harninkontinenz. Behandlungspflege: Medikamentengabe und Kontrolle 3x tgl., Physiotherapie. Trotz allen Einschränkungen ist er ein netter und freundlicher Mensch geblieben. Seite 20

21 Beispiel: Einstufung alte und neue Begutachtungsrichtlinie Ergebnis nach der Begutachtungsrichtlinie bis zum : 4.1 Körperpflege 75 Minuten 4.2 Ernährung 57 Minuten 4.3 Mobilität 47 Minuten 4.4 Hauswirtschaftliche Versorgung 60 Minuten (pauschal) Zeitaufwand Grundpflege Zeitaufwand Hauswirtschaft im Wochendurchschnitt Einschätzung der eingeschränkten Alltagskompetenz 179 Minuten 1 Stunde Anzahl Ja im Bereich 1 9: 3 Anzahl Ja im Bereich 10 13: 2 Begutachtungsergebnis: Pflegestufe 2 mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz Seite 21

22 Beispiel: Einstufung alte und neue Begutachtungsrichtlinie - Endergebnis Modulbewertungen 1 Mobilität 10 2 Kognitive und kommunikative Fähigkeiten 15 3 Verhaltensweisen und psychische Probleme 15 4 Selbstversorgung 40 5 Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen 6 Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte 15 gewichtete Punkte Summe der gewichteten Punkte 95 Pflegegrad 1 Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad ,5 bis unter bis unter 47,5 47,5 bis unter bis unter bis 100 Seite 22

23 Beispiel: Einstufung alte und neue Begutachtungsrichtlinie Ergebnis nach der Begutachtungsrichtlinie ab dem : Pflegegrad 5 mit besonderer Bedarfskonstellation wegen Parkinson-Symptomatik und dauerhafter Gebrauchsunfähigkeit der Arme und Beine Im Rahmen der Überleitung von Pflegestufe in Pflegegrad würde Herr Schmitt lediglich in Pflegegrad 4 ohne besondere Bedarfskonstellation eingestuft werden. Seite 23

24 Fazit nach 100 Tagen neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff Im Vergleich zu 2016 Zunahme der Anträge von 31%. Im ersten Quartal 2017 erfolgten Begutachtungen nach dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff. Bei (80%) der Begutachtungen haben die Gutachter einen der fünf neuen Pflegegrade empfohlen, dieser Pflegebedürftigen haben erstmals Zugang zu den Leistungen aus der Pflegeversicherung. Im Pflegegrad 1 sind Versicherte neu im Leistungsbezug. Insbesondere Versicherte mit einer Demenzerkrankung oder mit einem hohen krankheitsbedingten Unterstützungsbedarf profitieren vom neuen Verfahren. Seite 24

25 Zusammenfassung und Fazit Alle Pflege- und Betreuungskräfte in den Einrichtungen sollten um den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff wissen und das neue Begutachtungsinstrument kennen Hohes Engagement bei der Pflege und Betreuung, das ggf. die Selbständigkeit erhält, wirkt sich nicht mehr positiv auf die Pflegeeinstufung aus. Es geht nicht mehr um die eingebrachte Zeit bei der Pflege, sondern nur noch um das Fähigkeitsniveau des Betroffenen. Für die Einschätzung des Pflegegrads demenzkranker Menschen bleiben weiterhin die Schilderungen der Pflegenden unentbehrlich. Gutachter müssen die Aussagen und Angaben der Pflegenden mit berücksichtigen. Seite 25

26 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Seite 26

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