Krankentaggeldversicherung
|
|
- Rüdiger Weiss
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Krankentaggeldversicherung Unterschiede und Gemeinsamkeiten der Taggeldversicherung nach KVG und VVG. Einbezug der neueren Rechtsprechung. Kein Einbezug von Koordinations- und Verfahrensrecht. Die häufigsten Taggeldprobleme in der Praxis der Ombudsstelle. Rudolf Luginbühl, Buttisholz 1
2 Die Typen der Taggeldversicherung Angebot der Versicherer: Einzel-Taggeld nach KVG oder VVG* Kollektiv-Taggeld nach KVG oder VVG* Versicherungen zugunsten Dritter 120 V 38 Taggeldhöhe frei vereinbar Wartefrist frei vereinbar (Prämienhöhe) * Anbieter = Krankenkassen und Privatversicherer Rudolf Luginbühl, Buttisholz 2
3 Taggeld KVG als Ausnahme Einzige freiwillige Bundessozialversicherung Vorbehalte sind nur bis 5 Jahre möglich: Damit keine Anwendung des Rückwärtsversicherungsverbots Nicht durchnormiert wie die obligatorische Krankenpflegeversicherung: Taggeld-Reglement zwingend notwendig Spezielle Regeln bei Teilarbeitsunfähigkeit und bei Leistungskoordination (Art. 72 KVG) Keine Kündigung durch Versicherer selber Rudolf Luginbühl, Buttisholz 3
4 Abschlussmöglichkeiten Faktisch: Limitierung des KVG-Taggeldes Keine Ablehnung, nur 5-Jahres-Vorbehalt möglich Reaktion der Versicherer: Meist nur noch Versicherung kleiner Beträge möglich! 126 V 490 Im VVG keine Zwang zum Abschluss für Versicherer. Keine Begründungspflicht bei der Ablehnung! Statt Ablehnung sind lebenslange Vorbehalte möglich. Rückwärtsversicherungsverbot (Art. 9 VVG). VVG- Versicherungen sind meist billiger Rudolf Luginbühl, Buttisholz 4
5 Kein Taggeld-Obligatorium Keine Verpflichtung für den Arbeitgeber zur Versicherung seines Betriebes Keine Verpflichtung des Versicherers zum Abschluss einer Versicherung (Ausnahme KVG) Versicherung macht für den Arbeitgeber Sinn: Abgeltung seiner Lohnfortzahlungspflicht wenn Versicherung gleichwertig mind. 50% mitfinanziert mind. 80% Lohn mind. 720 Tage Leistungen Rudolf Luginbühl, Buttisholz 5
6 Rechtsgebiete Arbeitsvertragsrecht (Verhältnis Arbeitgeber zu Arbeitnehmer) Bezüglich Lohnfortzahlung und deren Abgeltung Sozialversicherungs- und Privatversicherungsrecht Bezüglich Verhältnis der versicherten Person zum Versicherer (meist Vertrag zugunsten Dritter) Versicherungsbestimmungen. Wichtig beim VVG: -Art. 33 (Umfang der Gefahr) -Unklarheitenregel Rudolf Luginbühl, Buttisholz 6
7 Summen- / Schadenversicherung Frage stellen: was ist versichert? Arbeitsunfähigkeit und/oder entgangener Verdienst? Summe: Anspruch entsteht schon bei bestätigter Arbeitsunfähigkeit. Schaden: Notwendig ist zudem ein Schaden, der z.b. in einem nachgewiesenen Erwerbsausfall oder in entstandenen Mehrkosten bestehen kann. Massgebend ist Wortlauf der AVB KVG = schadenähnliche Versicherung Rudolf Luginbühl, Buttisholz 7
8 Schadensbemessung bei Selbständigen AHV-Abrechnung Steuererklärung Revision der Buchhaltung Berücksichtigung von Fixkosten Auslagen für Stellvertretung Ergibt alles nur Annäherungswerte Vielfach tritt Schaden erst später ein! Schadenversicherung für Selbständige ungeeignet! Rudolf Luginbühl, Buttisholz 8
9 Abschluss der Versicherung Bei KVG- und VVG-Taggeld wird meist das Beantworten von Gesundheitsfragen verlangt. Kollektivversicherungen verzichten manchmal im Sinne der Lohnsummenversicherung darauf. Einzelversicherungen verlangen manchmal den Nachweis eines bestimmten Lohnes. Rudolf Luginbühl, Buttisholz 9
10 Anzeigepflichtversicherung KVG Reaktionszeit nach Rechtsprechung: 1 Jahr seit Kenntnis der Falschangabe Keine Aufhebung der Versicherung, nur rückwirkender Vorbehalt möglich Ausschluss bei statutarischer Grundlage, im Sinne einer Sanktion und nach schriftlicher Androhung im Formular (K 119/1999) Schicksal der zuviel bezahlten Prämie: Rückabwicklung der Versicherung (Prämien/Leistungen) Rudolf Luginbühl, Buttisholz 10
11 Anzeigepflichtverletzung VVG Reaktionsfrist für Versicherer: 4 Wochen seit Kenntnis der Falschangabe Keine rückwirkende Aufhebung, nur Kündigung Kündigung als zwingende Voraussetzung für allfällig rückwirkenden Vorbehalt im Sinne einer Gegenofferte Rückabwicklung für bereits eingetretene Schäden, wenn kausal mit Anzeigepflichtverletzung (Art. 6 Abs. 3 VVG) Wenn der Versicherer auf sein Kündigungsrecht verzichtet hat, kann er den Vertrag auch bei Anzeigepflichtverletzung nicht kündigen (Art. 8 Ziff. 5). Wortlaut der AVB beachten! Rettungsanker für Versicherer: Art. 9 VVG Rudolf Luginbühl, Buttisholz 11
12 Grad der Arbeitsunfähigkeit KVG-Taggeld: Leistungen meist erst ab 50% AUF VVG-Taggeld: Leistungen meist schon ab 25% AUF Welches ist besser?? Regelungen bei Teilarbeitsunfähigkeit beachten! Lohnfortzahlungspflicht Arbeitgeber! Rudolf Luginbühl, Buttisholz 12
13 Fall Nr. 1 Herr Huber fährt Lastwagen bei der Regional AG. Er muss diese auch be- und entladen. Er ist wegen Rückenproblemen zu 100% arbeitsunfähig. Die Versicherung nach VVG zahlt 6 Monate. Dann setzt sie ihm eine Frist von 4 Monaten an, sich zum Busfahrer umschulen zu lassen. Die Regional AG betreibt auch ein lokales Busnetz. Herr Huber weigert sich. Er fühlt sich unwohl, wenn er Personen transportieren muss. Die Versicherung stellt nach dem 10. Monat die Leistungen ein. Der Arbeitgeber kündigt Herrn Huber. Wäre Herr Huber mit einer KVG-Taggeldversicherung besser gefahren? Rudolf Luginbühl, Buttisholz 13
14 Schadenminderungspflicht Allgemeiner Rechtsgrundsatz Unbestritten in der Sozial- und Privatversicherung Wie weit geht die Schadenminderungspflicht? Umschulung Berufswechsel Anmeldung bei der IV (Frühintervention oder Rente) Wie weit ist auf den Einzelfall abzustellen? Rudolf Luginbühl, Buttisholz 14
15 Ihre Voraussetzungen Gesundheitszustand: Resteinsatzfähigkeit muss für längere Periode bestehen. Theoretische Möglichkeit, bestimmte Erwerbstätigkeiten in wirtschaftlich sinnvoll verwertbarem Mass auszuüben. Zumutbarkeit: medizinisch-theoretisch noch mögliche Berufe müssen aus sozialer Sicht dem Versicherten. zumutbar sein Einkommensvergleich muss angestellt werden. Quelle: Hans-Rudolf Müller: Grundlagen der Krankentaggeldversicherung nach VVG in Krankentaggeldversicherung: Arbeits- und versicherungsrechtliche Aspekte, S. 27 Rudolf Luginbühl, Buttisholz 15
16 Rechtsprechung KVG-Taggeld 1 9C_595/2008 vom (Schadenminderungspflicht) Eine Taggeldversicherung dient dem Einkommensersatz und löst die Lohnfortzahlungspflicht eines Arbeitgebers nur soweit und solange ab, als es dem Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, die vertraglich übernommenen Verpflichtungen zum Teil oder ganz zu erfüllen oder aber eben anderweitig erwerbstätig zu sein. Sie ist jedoch nicht dazu bestimmt, einem Leistungsansprecher auch dann einen Lohnausfall auszugleichen, wenn er wieder ein Erwerbseinkommen erzielen könnte. Nach der Rechtsprechung kann die Taggeldleistung grundsätzlich erst nach drei bis fünf Monaten seit der Aufforderung zum Berufswechsel eingestellt werden. BGE 129 V 460: Der Versicherte kann sich seiner Schadenminderungspflicht gegenüber dem Krankenversicherer nicht mit der Begründung entziehen, er warte auf Massnahmen der Invalidenversicherung. Rudolf Luginbühl, Buttisholz 16
17 Rechtsprechung KVG-Taggeld 2 9C_74/2007 (Definition der Arbeitsunfähigkeit, Zumutbarkeit des Berufswechsels) Die Definition der Arbeitsunfähigkeit ist die gleiche wie unter dem KUVG, weshalb die bisherige Rechtsprechung zu den einzelnen Begriffselementen auch unter dem neuen Recht Gültigkeit hat. Nach dieser Rechtsprechung ist der Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des bisherigen Berufes festzusetzen, solange von der versicherten Person vernünftigerweise nicht verlangt werden kann, ihre restliche Arbeitsfähigkeit in einem anderen Berufszweig zu verwerten. Nach Ablauf einer angemessenen Anpassungszeit von drei bis fünf Monaten ab Ansetzung der Frist hängt der Taggeldanspruch sodann davon ab, ob und wie sich die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit auf den krankheitsbedingten Erwerbsausfall im bisherigen Beruf und auf den damit zusammenhängenden Taggeldanspruch auswirkt. Rudolf Luginbühl, Buttisholz 17
18 Rechtsprechung KVG-Taggeld 3 9C_74/2007 (Definition der Arbeitsunfähigkeit, Zumutbarkeit des Berufswechsels) Nach der Rechtsprechung zu Art. 12bis KUVG und Art. 72 KVG ist auf den konkreten Verdienstausfall abzustellen und daher ein konkreter Einkommensvergleich (Restschadensberechnung, als Ausfluss der Schadenminderungspflicht) vorzunehmen. Dabei deckt sich die Arbeitsunfähigkeit nach Art. 72 Abs. 2 und Abs. 4 KVG nicht mit der rentenrechtlichen Invalidität nach Art. 28 Abs. 2 IVG. Es besteht daher grundsätzlich keine Bindung des Krankenversicherers an die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung. Bemerkung: In den ersten Monaten gibt es in der Regel noch keine IV- Entscheide. Danach entsteht gem. Art. 6 Satz 2 ATSG eine Ausdehnung über die im angestammten Beruf bestehende Arbeitsunfähigkeit hinaus auf die generelle Erwerbsunfähigkeit. Rudolf Luginbühl, Buttisholz 18
19 Rechtsprechung KVG-Taggeld 4 K 224/05 Erw und 3.2 Die Berufsunfähigkeit wird nur solange entschädigt, als keine berufliche Neueingliederung notwendig ist. Die Bezugnahme auf den vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübten Beruf ist nicht ein Wesensmerkmal des versicherten Risikos. Die tätigkeitsspezifische Überbrückungsfunktion fällt weg, wenn die Rückkehr in bisherige Arbeit nicht mehr möglich ist. Solange die Prognose auf Zurückgewinnung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf besteht, ist die dort gegebene funktionelle Einschränkung massgebend. Sobald feststeht, dass Wiederaufnahme der bisher ausgeübten Tätigkeit unmöglich ist, wird die Bezugsgrösse für die Ermittlung der Arbeitsunfähigkeit auf alle gesundheitlich und persönlich zumutbaren Beschäftigungen ausgeweitet. Rudolf Luginbühl, Buttisholz 19
20 Rechtsprechung VVG-Taggeld Art. 61 VVG: Rettungspflicht BGE 133 III 527 Erw le Tribunal fédéral a considéré que l'art. 61 LCA était l'expression du même principe général dont le Tribunal fédéral des assurances déduisait, en matière d'assurance d'indemnités journalières soumise au droit des assurances sociales, l'obligation de l'assuré de diminuer le dommage par un changement de profession lorsqu'un tel changement peut raisonnablement être exigé de lui, pour autant que l'assureur l'ait averti à ce propos et lui ait donné un délai adéquat Frage: Muss der Versicherer das versicherte Taggeld weiter ausrichten, wenn der Versicherte nach Ablauf der Übergangsfrist keine neue Stelle gefunden hat, obwohl er in Erfüllung der Schadenminderungspflicht dafür alles unternommen hat? Rudolf Luginbühl, Buttisholz 20
21 Übergangstaggeld / Berufswechsel 1. Verpflichtung zur beruflichen Neueingliederung mit allfälligem Berufswechsel. 2. Nach Berufswechsel: Krankentaggeldanspruch nur noch gemäss Höhe des Restschadens. 3. Wenn Restschaden mindestens der hälftigen Arbeitsunfähigkeit (Sozialversicherung) bzw. der Grenze gemäss AVB (VVG) entspricht weiterhin Taggeldleistungen Damit wird regelmässig der Anspruch auf das volle versicherte Taggeld ausgeschlossen. Rudolf Luginbühl, Buttisholz 21
22 Kürzungen Art. 14 VVG 2 Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis grobfahrlässig herbeigeführt, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem dem Grade des Verschuldens entsprechenden Verhältnisse zu kürzen. (128 III 34) Art. 21 ATSG 2 Geldleistungen für Angehörige oder Hinterlassene werden nur gekürzt oder verweigert, wenn diese den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt haben. Rudolf Luginbühl, Buttisholz 22
23 Überentschädigung generell Überentschädigung bezieht sich auf die Leistung, Überversicherung auf die Deckung Überversicherung ist meist in KVG- und VVG-Taggeld möglich. AVB beachten! Überentschädigung ist nicht möglich bei: - KVG-Taggeld generell (Art. 69 ATSG) - VVG-Taggeld wenn Schadenversicherung Rudolf Luginbühl, Buttisholz 23
24 Überentschädigungsgrenzen KVG Leistungen übersteigen kumulativ: - Den mutmasslich entgangenen Verdienst - Die durch den Fall verursachte Mehrkosten - Die Einkommenseinbussen von Angehörigen KVG-Taggelder werden gegenüber den anderen Sozialversicherungen kumulativ, aber subsidiär ausgerichtet. Abstellen auf Globalmethode unter Art. 122 KVV (K 60/02, K 114/01) Rudolf Luginbühl, Buttisholz 24
25 Überentschädigungsgrenzen VVG Wortlaut der AVB zu: - Überentschädigung an sich - Überentschädigungsgrenze - Konkretes Vorgehen - Pflichten des Versicherten (z.b. Vollmachtserteilung zur Koordination mit der IV) Rudolf Luginbühl, Buttisholz 25
26 Fall Nr. 2 Frau Müller hat eine alte Taggeldversicherung (Einzel, KVG, CHF WF 2 Tage). Sie verdient CHF brutto. Ihr Arbeitgeber hat sie wie folgt versichert (kollektiv, VVG, 80% Lohn, WF 30 Tage) Frau Müller ist 2 Monate krank. Die KVG-Taggeldversicherung will nur im 2. Monat CHF bezahlen. Sie macht geltend: - Im ersten Monat wird noch Lohn gezahlt kein Schaden - Kollektiv geht vor Einzel, da sie ab 2. Monat Lohnfortzahlung abgilt - VVG geht vor KVG, da Sozialversicherung geschont werden muss Nun macht die VVG-Kollektivversicherung dem Arbeitgeber Probleme und verlangt, dass zuerst die KVG-Taggeldversicherung leistet. Sie verweist auf ihre AVB und kürzt die Leistungen. Rudolf Luginbühl, Buttisholz 26
27 Mehrere Taggelder 2 KVG-Taggelder: Anteilsmässige Teilung (KVG 122) 2 VVG-Taggelder: Beide AVB anwendbar Problembereich KVG und VVG: Der KVG-Versicherer leistet Der VVG-Versicherer koordiniert gemäss seinen AVB Der KVG- Versicherer koordiniert nur gegenüber Sozialversicherung (KVG 78, ATSG 63 und 69) K 107/04, Hinweise schon in C.343/0, BGE 128 V 176. VVG- Taggeld ist nicht Lohn sondern Lohnersatz Rudolf Luginbühl, Buttisholz 27
28 Fall Nr. 3 Ein Arbeitgeber kündigt nach Ablauf der Sperrfrist einem kranken Mitarbeiter. Dieser muss daraufhin aus dem Kollektivvertrag nach VVG austreten. Er teilt dem Versicherer sofort, noch bevor er die konkrete Prämie kennt mit, dass er in die Einzelversicherung übertreten will. Als er die neue Police erhält, stellt er fest, dass die neue Prämie fast gleich hoch ist wie die ausbezahlte Leistung. Da er davon ausgeht, nächstens wieder gesund zu sein, will er den Übertritt in die Einzelversicherung rückgängig machen. Kann er dies noch? Rudolf Luginbühl, Buttisholz 28
29 Übertritt in die Einzelversicherung KVG: gesetzliche Regelung (Art. 71) Viel Rechtsprechung, wenig Probleme in der Praxis VVG: vertragliche Regelung Einschränkungen sind möglich, vertragliche Fristen, wenig Rechtsprechung, viele Probleme in der Praxis Sonderregelung für Arbeitslose Art. 100 Abs. 2 VVG, Art. 71 und 73 KVG Rudolf Luginbühl, Buttisholz 29
30 Keine Orientierung über Übertrittsrecht KVG: gesetzliche Regelung (Art. 71 Abs. 2) K 142/01 (zum Verhältnis Freizügigkeit zu Übertrittsrecht in Einzelversicherung) 127 III 235 (zum Übertrittsrecht ohne Vorbehalt) und 4A_344/2007 Erw. 3.2 VVG: keine gesetzliche Regelung zum Übertrittsrecht Regelungen meist in den AVB 5C.273/2001 Art. 45 Abs.3 VVG: Unverschuldete Vertragsverletzung Wo der Vertrag oder dieses Gesetz den Bestand eines Rechtes aus der Versicherung an die Beobachtung einer Frist knüpft, ist der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte befugt, die ohne Verschulden versäumte Handlung sofort nach Beseitigung des Hindernisses nachzuholen. Rudolf Luginbühl, Buttisholz 30
31 Einzelprämie nicht finanzierbar Garantiert wird nur Leistungshöhe, nicht aber Prämie Keine Rechtsprechung Grosse Unterschiede zwischen Versicherern Ein Beispiel aus der Praxis: Prämie bei Lohn (80%) Situation kaum überprüfbar Krankenversicherer legen Tarife und Berechnungen nicht offen Gibt es unterschiedliche Tarife für gesunde und kranke Übertretende? Rudolf Luginbühl, Buttisholz 31
32 Fall Nr. 4 Herr Meier ist in der Firma Concursita angestellt. Diese hat eine VVG-Taggeldversicherung abgeschlossen, kann aber die Prämien nicht mehr bezahlen. Dies weiss Herr Meier nicht. Als er die Diagnose MS eröffnet erhält und sogar kurzfristig am Arbeitsplatz ausfällt, teilt ihm die Taggeldversicherung mit, für diese Krankheit gebe es keine Deckung, da wegen offener Forderungen eine Deckungslücke bestehe. Er will sofort in die Einzelversicherung übertreten und die Prämien selber zahlen, damit er Leistungen erhält. Die Versicherung lehnt ab. Rudolf Luginbühl, Buttisholz 32
33 Nichtzahlen der Prämien KVG-Taggeld Die gesetzlichen Regelungen des KVG sind nicht automatisch anwendbar. Es gilt das Reglement VVG-Taggeld Es gilt das Gesetz (Art. 20 und 21 VVG: Deckungslücke) Heikel in der Kollektivversicherung Arbeitgeber haftet für Wegfall der Deckung Recht auf Übertritt in Einzelversicherung ab wann? Rudolf Luginbühl, Buttisholz 33
34 Ende der Versicherung KVG Im KVG gilt das Behandlungsprinzip: Es ist immer diejenige Versicherung zuständig, die zum Zeitpunkt der Behandlung bzw. der Arbeitsunfähigkeit in Kraft ist. Konsequenz: Mit Austritt aus der Versicherung erlischt die Leistungspflicht, auch wenn die versicherte Person in diesem Moment krank ist. Rudolf Luginbühl, Buttisholz 34
35 Ende der Versicherung VVG Trennung von Deckung und Leistung Bei Ende der Versicherung erlischt die Deckung für zukünftige Schäden Die Leistung in laufenden Schadenfällen erlischt nicht von Gesetzes wegen. Meist Regelungen in AVB 127 III 106 Rudolf Luginbühl, Buttisholz 35
36 Verjährung / Verwirkung KVG Art. 24 ATSG: Erlöschen des Anspruchs 1 Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war. 2 Hat sich eine beitragspflichtige Person ihren Verpflichtungen durch eine strafbare Handlung entzogen, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist für das Erlöschen der Beitragsforderung diese Frist massgebend. Rudolf Luginbühl, Buttisholz 36
37 Verjährung / Verwirkung VVG Art. 46 VVG: Verjährung und Befristung 1 Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrage verjähren in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet. Artikel 41 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge bleibt vorbehalten. Nicht jeder einzelne Taggeldtag ist ein leistungsbegründendes Ereignis, sondern der Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Rudolf Luginbühl, Buttisholz 37
38 Was ist die freiwillige Taggeldversicherung wert? 1 Verkauft wird eine Leistung von 720/900 Tagen (KVG) oder beispielsweise 730 Leistungstagen (VVG) Diese Leistungsdauer liegt auch der Gleichwertigkeit im Arbeitsvertragsrecht zugrunde (OR Art. 324a Abs. 4) 4C.275/2002 vom Erw. 2.1 (Zusammenfassung und Literatur) Erbracht wird die verkaufte Leistung lange nicht in allen Fällen und dies abgedeckt durch die Rechtsprechung. Rudolf Luginbühl, Buttisholz 38
39 Was ist die freiwillige Taggeldversicherung wert? 2 Viele Versicherte fühlen sich doppelt genarrt: 1. Trotz Einhaltung der Schadenminderungspflicht entstehen Lücken. Das Krankentaggeld wird seiner Funktion als überbrückende Leistung nicht immer gerecht. 2. Ohne Krankheit wären sie nicht in die Situation gekommen, nach einer Umschulung im neuen Beruf arbeitslos zu sein. Rudolf Luginbühl, Buttisholz 39
ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut.
ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. 2 Informationen Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Selbstständige haben die Möglichkeit,
MehrSozialversicherungen: 2015
? BV Frage Eine arbeitslose Person, die ein Taggeld von CHF 120.00 der Arbeitslosenkasse erhält, wird bei der Auffangeinrichtung BVG-versichert. Welche Risiken werden in der 2. Säule versichert? Sozialversicherungen:
Mehrseit 1974 eine gute Sache
Beitragspflicht Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für seine rentenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer und Auszubildenden (Ausnahme Elternlehre) einen monatlichen Beitrag von 5,20 zu entrichten.
MehrDekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt
ENTWURF Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt Vom Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 67 Absatz
MehrAVB für Unfallversicherung gemäss UVG
AVB für Unfallversicherung gemäss UVG Ausgabe 2011-10 Elips Life www.elips-life.com Inhalt 1 Grundlagen des Vertrages 3 1.1 Versicherungsträger 3 1.2 Grundlagen des Vertrages 3 2 Dauer des Vertrages, Kündigung
MehrStellenwechsel und Entlassung Aspekte des Sozialversicherungsrechts
Stellenwechsel und Entlassung Aspekte des Sozialversicherungsrechts 1. Einführende Überlegungen 2. Stellenwechsel/Entlassung vor Eintritt versichertes Risiko 3. Stellenwechsel/Entlassung nach Eintritt
Mehr6.02. Mutterschaftsentschädigung. Anspruchsberechtigte Frauen. Stand am 1. Januar 2006
6.02 Stand am 1. Januar 2006 Mutterschaftsentschädigung 1 Anspruchsberechtigte Frauen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben Frauen, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes entweder: Arbeitnehmerinnen
MehrPatientenmobilität an der schweizerischen Grenze
Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze Deutsch-französisch-schweizerische Konferenz, Baden-Baden, 17. 18. November 2014 Susanne Jeker Siggemann, stellvertretende Leiterin Sektion Rechtliche Aufsicht
MehrGemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs.
Invalidenleistungen IVG Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, die während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig
Mehr6.02. Mutterschafts - entschädigung. Anspruchsberechtigte Frauen. Stand am 1. Januar 2009
6.02 Stand am 1. Januar 2009 Mutterschafts - entschädigung 1 Anspruchsberechtigte Frauen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben Frauen, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes entweder: Arbeitnehmerinnen
MehrIm Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:
Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf
MehrHerzlich Willkommen zu BCA OnLive! Thema: Referenten: Vanessa Lorenz und Christian Sawade (Kompetenzcenter Altersvorsorge)
Herzlich Willkommen zu BCA OnLive! Thema: Nützliche Hinweise für Ihre BU-Beratung Referenten: Vanessa Lorenz und Christian Sawade (Kompetenzcenter Altersvorsorge) Wichtige Kriterien in den BU-Bedingungen:
MehrKreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen
Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen Gültig ab 1. Januar 1999 318.104.01 d/vkv 6.07 3 Vorbemerkung Dieses Kreisschreiben
Mehr(NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen. ... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber. und. Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn -
ARBEITSVERTRAG (NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber und Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn - wird Folgendes vereinbart: 1. Funktion/Tätigkeit
MehrINFORMATIONEN FÜR DIE AUSTRETENDEN MITARBEITER/INNEN
Financial EXPERT Global AG FINANCIAL FACTS Ausgabe April 2012 INFORMATIONEN FÜR DIE AUSTRETENDEN MITARBEITER/INNEN Inhalt 1. Antritt einer neuen Stelle innerhalb von 30 Tagen... 2 2. Aufgabe der Erwerbstätigkeit
MehrTrainingsprüfung / Aufgaben. für Personalfachleute. Sozialversicherungen. Trainingsprüfung Sozialversicherungen Aufgaben
Trainingsprüfung / Aufgaben für Personalfachleute Sozialversicherungen Aufgabe 1 Die Schweiz hat zur Sozialen Sicherheit Vereinbarungen mit den europäischen Nachbarstaaten getroffen? Wie würden Sie diese
MehrHaftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber
Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Bei der Arbeitsausübung eines Telearbeiters können Schäden an den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers eintreten. Hierbei wird es sich vor allem um Schäden
MehrFreizügigkeitsabkommen unter den Krankentaggeld-Versicherern
sabkommen unter den Krankentaggeld-Versicherern Ingress 1 Das vorliegende Abkommen bezweckt die Regelung des Übertritts einer einzelnen versicherten Person von einer Kollektivkrankentaggeldversicherung
MehrTarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)
Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
MehrPKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV?
PKV-Info Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV? 2 Die Unternehmen der privaten Krankenversicherung (PKV) stehen miteinander im Wettbewerb. Das ist so gewollt, zum Nutzen der Versicherten. Denn jeder Wettbewerb
MehrLiechtensteinisches Landesgesetzblatt
215.229.1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2001 Nr. 128 ausgegeben am 10. Juli 2001 Gesetz vom 16. Mai 2001 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VersVG) Dem nachstehenden
MehrInhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG
Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG 1. Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung mit Selbstbeteiligung
MehrSicherheit für eine unbeschwerte Zukunft: Jetzt gibt es 2 Versicherungen, die Sie doppelt entlasten!
Sicherheit für eine unbeschwerte Zukunft: Jetzt gibt es 2 Versicherungen, die Sie doppelt entlasten! Eine Versicherung offener Kreditkarten- Ausstände Eine Versicherung geplanter Kreditkarten- Ausgaben*
MehrArbeitsblatt Verdienstabrechnung
Arbeitsblatt Verdienstabrechnung Bitte finden Sie sich in Gruppen zusammen und lesen Sie sich zunächst die Begriffe auf dem Arbeitsblatt Erklärungen zur Verdienstabrechnung durch. Sie sollten sich innerhalb
MehrWas ist das Budget für Arbeit?
1 Was ist das Budget für Arbeit? Das Budget für Arbeit ist ein Persönliches Geld für Arbeit wenn Sie arbeiten möchten aber nicht mehr in einer Werkstatt. Das gibt es bisher nur in Nieder-Sachsen. Und in
MehrErwerbsminderungsrente
Vorstand Sozialpolitik Verbesserungen für Erwerbsgeminderte Erwerbsminderungsrente www.igmetall.de Liebe Kollegin, lieber Kollege, seit dem 1. Juli 2014 ist es zu einer finanziellen Verbesserung bei der
MehrInhaltsübersicht. Verfassungsrechtliche Ausgangslage. Versicherungsdeckung von Selbstständigerwerbenden
von Selbstständigerwerbenden PD Dr. iur. Hardy Landolt, LL.M., Rechtsanwalt, Glarus Inhaltsübersicht Verfassungsrechtliche Ausgangslage Privatrechtliche Förderung der selbstständigerwerbenden Tätigkeit
MehrMitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall
Vermittler: Kunde Straße: Vorname: Tel.-Nr.: Versicherer Vers.-Nr.: PLZ/Ort: Mobil-Nr.: Schaden- Nr.: / Angaben zum Schadenereignis: Wo und wann ist das Schadenereignis eingetreten? Ort: Uhrzeit: Wer hat
MehrGesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden. (gültig ab 01.08.2013)
Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden (gültig ab 01.08.2013) Markus Schwab, CC Freiwillige Mitglieder, AOK Die Gesundheitskasse Stuttgart-Böblingen Praktikerforum Gesetz zur
MehrCatherina Lange, Heimbeiräte und Werkstatträte-Tagung, November 2013 1
Catherina Lange, Heimbeiräte und Werkstatträte-Tagung, November 2013 1 Darum geht es heute: Was ist das Persönliche Geld? Was kann man damit alles machen? Wie hoch ist es? Wo kann man das Persönliche Geld
MehrSVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Berufsprüfung 2011. Soziale Krankenversicherung (KV)
SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Zentral-Prüfungskommission Berufsprüfung 20 Soziale Krankenversicherung (KV) Aufgaben : Prüfungsdauer: Anzahl Seiten der Prüfung (inkl. Deckblatt):
MehrKT-Tarifangebot der AO
Agenda KT Tarife der ALTE OLDENBURGER Obliegenheiten des Versicherungsnehmers Berufsunfähigkeit Thema Versorgungslücke KT/BU Tarife Gefahren bei falscher Tarifwahl weitere Themen kurz und knapp KT-Tarifangebot
MehrSVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Berufsprüfung 2012. Soziale Krankenversicherung (KV)
SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Zentral-Prüfungskommission Berufsprüfung 01 Soziale Krankenversicherung (KV) Aufgaben : Prüfungsdauer: Anzahl Seiten der Prüfung (inkl. Deckblatt):
MehrNr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung)
Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung) vom. Dezember 995* (Stand. Januar 00) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt
MehrEva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit
Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit Frau Dr. Eva Douma ist Organisations-Beraterin in Frankfurt am Main Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Busines
Mehr08.047 n Bundesgesetz über die Unfallversicherung. Änderung (Differenzen)
Nationalrat Herbstsession 05 eparl 09.09.05 08:47 08.047 n Bundesgesetz über die Unfallversicherung. Änderung (Differenzen) Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates Beschluss des Nationalrates Beschluss
MehrPersonenversicherungen Unfallversicherung, UVG-Obligatorium, UVG-Zusatz. Berufsgefahren können nicht beseitigt werden beugen Sie ihnen vor
Personenversicherungen Unfallversicherung, -Obligatorium, -Zusatz Berufsgefahren können nicht beseitigt werden beugen Sie ihnen vor Personenversicherungen Vaudoise Bessere Leistungen bei Unfall Ihre Pflichten
MehrGEGENÜBERSTELLUNG PRODUKTINFORMATIONSBLATT
GEGENÜBERSTELLUNG PRODUKTINFORMATIONSBLATT Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) / Prof. Hans-Peter SCHWINTOWSKI, Humboldt-Universität (beide Berlin) Produktinformationsblatt GDV Formulierungsvorschlag
MehrPersonenversicherungen Unfallversicherung UVG-Obligatorium, UVG-Zusatz. Berufsgefahren können nicht beseitigt werden beugen Sie diesen vor
Personenversicherungen Unfallversicherung -Obligatorium, -Zusatz Berufsgefahren können nicht beseitigt werden beugen Sie diesen vor Personenversicherungen Vaudoise Bessere Leistungen bei Unfall Ihre Pflichten
MehrVertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen
Vertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen Firma XXXXXX Adresse 1 Adresse 2 (Versicherungsnehmer) KG- und Bayerische Beamtenkrankenkasse AG Maximilianstraße
MehrRentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente
Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente Im April 2007 wurde das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen
MehrDas große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten
Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während
MehrVersicherungen und Vorsorgeeinrichtung
Versicherungen und Vorsorgeeinrichtung 24.11.2011 1 Inhaltsverzeichnis 1 Grundsatz... 3 2 Sozialversicherungen AHV, IV, ALV, EO, MV... 3 3 Berufliche Vorsorge... 4 4 Unfallversicherung... 4 5 Krankentaggeldversicherung...
Mehrüber die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP)
Verordnung vom 8. November 2011 Inkrafttreten: 01.01.2012 über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Ausführungsgesetz vom 24. November 1995
MehrFaktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass
Zum 1. August 2013 ist das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung ( Beitragsschuldengesetz ) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz ist der erhöhte Säumniszuschlag
Mehr04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung
Ständerat Wintersession 007 e-parl 0..007 3:4 04.06 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung Geltendes Recht Entwurf der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit
MehrLetzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge
Zusatzbeiträge - Gesundheitsfonds Foto: D. Claus Einige n verlangten 2010 Zusatzbeiträge von ihren Versicherten. Die positive wirtschaftliche Entwicklung im Jahr 2011 ermöglichte den n die Rücknahme der
MehrSVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Diplomprüfung 2011. Militärversicherung (MV) Aufgaben
SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Zentral-Prüfungskommission Diplomprüfung 011 Militärversicherung (MV) Aufgaben : Prüfungsdauer: Anzahl Seiten der Prüfung (inkl. Deckblatt):
MehrRechtswissenschaftliches Institut 6. Lektion: Finanzierung / Beitragsrecht
6. Lektion: Finanzierung / Beitragsrecht Seite 1 Ziele der heutigen Lektion Sie wissen, aus welchen Quellen die schweizerischen Sozialversicherungen finanziert werden, kennen die zwei grundlegenden Finanzierungsmethoden
Mehr-BVG - aktuelle Entwicklungen
-BVG - aktuelle Entwicklungen Franziska Grob, lic.iur., BSV 1 Inhalt des Referats Inkrafttreten von Art. 2 Abs. 1 bis FZG auf den 1. Januar 2010 Ergänzung der BVV2 betreffend befristet angestellte Arbeitnehmende
MehrErgänzende Versicherungsbedingungen Taggeldversicherung (B/BI/C/CI) nach Krankenversicherungs-Gesetz (EVB/KVG)
Ergänzende Versicherungsbedingungen Taggeldversicherung (B/BI/C/CI) nach Krankenversicherungs-Gesetz (EVB/KVG) Ausgabe 1.7.2005 www.egk.ch Ergänzende Versicherungsbedingungen Taggeldversicherung (B/BI/C/CI)
Mehr6.02. Mutterschafts - entschädigung. Anspruchsberechtigte Frauen. Stand am 1. Januar 2010
6.02 Stand am 1. Januar 2010 Mutterschafts - entschädigung 1 Anspruchsberechtigte Frauen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben Frauen, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes entweder: Arbeitnehmerinnen
MehrWas ist neu bei der Rente? Informationen zum Rentenpaket 2014
Was ist neu bei der Rente? Informationen zum Rentenpaket 2014 Peter Weiß Berichterstatter für die Gesetzliche Rentenversicherung und Vorsitzender der Arbeitnehmergruppe der CDU/CSU- Bundestagsfraktion
MehrNote conjointe zur Ausübung des Optionsrechts im Bereich Krankenversicherung mit Frankreich
Note conjointe zur Ausübung des Optionsrechts im Bereich Krankenversicherung mit Frankreich Einführung eines einheitlichen Adhoc-Formulars (Informationsschreiben BAG vom 2. Mai 2013) ERFA-Tagung GE KVG
MehrAllgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für Medicasa, Hausarztversicherung für das Oberw allis
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für Medicasa, Hausarztversicherung für das Oberw allis I nhaltsverzeichnis 1. Grundsätze 1.1. Versicherungsform 1.2. Ärzteliste 1.3. Behandlung, Qualität, Versorgung
Mehr04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen)
Wintersession 007 e-parl 18.1.007 09:08 04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen) für soziale Sicherheit und Gesundheit des es Bundesgesetz über
Mehrc:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc
ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS
MehrBeck-Wirtschaftsberater: Die gesetzlichen Renten. Ihr Wegweiser durch das Rentenlabyrinth. Von Wilfried Hauptmann. Stand: 1.12.
Beck-Wirtschaftsberater: Die gesetzlichen Renten Ihr Wegweiser durch das Rentenlabyrinth Von Wilfried Hauptmann Stand: 1.12.1993 Deutscher Taschenbuch Verlag I. Kapitel i Was muß ich wissen, wenn ich Versicherter
MehrAuswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten.
Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten Sachverhalt In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war die Klägerin von August
MehrALS Leistungsziele 5. Schriftliche Leistungsziele
ALS Leistungsziele 5 Schriftliche Leistungsziele Dajana Kuriger 06.11.2009 Inhaltsverzeichnis 1.7.1.4 Sozialversicherungen beschreiben...3 IV...3 EO...4 ALV...4 UVG...5 KVG...5 BVG...6 1.7.1.4 Sozialversicherungen
MehrRente und Hinzuverdienst
Rente und Hinzuverdienst Altersrenten Sie wollen auch als Altersrentner beruflich aktiv bleiben? Das können Sie selbstverständlich. Ihr Einkommen heißt dann Hinzuverdienst. Wie viel Sie zur gesetzlichen
MehrErklärung zur Abrechnung
Amt für Arbeit Arbeitslosenkasse Erklärung zur Abrechnung Mai 2014 Version 4.0 zur Volkswirtschaftsdepartement Taggeldansatz durchschnittliche Arbeitstage Versicherter Verdienst Taggeld Wartetage kontrollierte
MehrAgentur für Arbeit Bad Homburg. Gründungszuschuss Gründung aus der Arbeitslosigkeit
Agentur für Arbeit Bad Homburg Gründungszuschuss Gründung aus der Arbeitslosigkeit Gründungszuschuss Mit einem Gründungszuschuss kann Ihnen der Start in die Selbständigkeit erleichtert werden. Außerdem
MehrPV-Stiftung der SV Group. Vorsorgeplan PV Standard gültig ab 1. Januar 2015. www.pksv.ch
PV-Stiftung der SV Group Vorsorgeplan PV Standard gültig ab 1. Januar 2015 www.pksv.ch PV-Stiftung der SV Group Vorsorgeplan PV Standard 2015 Art. 1 Gültigkeit 1 Der vorliegende Vorsorgeplan gilt für
MehrArbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte
Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte Zwischen der Firma Strasse Plz Ort (Arbeitgeber) Und Herrn/Frau Strasse Plz Ort Wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen: (Arbeitnehmer) 1. Beginn
MehrDie Invaliden-Versicherung ändert sich
Die Invaliden-Versicherung ändert sich 1 Erklärung Die Invaliden-Versicherung ist für invalide Personen. Invalid bedeutet: Eine Person kann einige Sachen nicht machen. Wegen einer Krankheit. Wegen einem
Mehrinfach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock
infach Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Geld Florian Mock FBV Die Grundlagen für finanziellen Erfolg Denn Sie müssten anschließend wieder vom Gehaltskonto Rückzahlungen in Höhe der Entnahmen vornehmen, um
MehrDiese 5 Versicherungen nennen sich Sozialversicherungen. Die Sozialversicherungen bieten Arbeitnehmern einen umfangreichen Schutz.
In Deutschland gibt es fünf gesetzliche Versicherungen. Das sind: die Gesetzliche Krankenversicherung die Gesetzliche Pflegepflichtversicherung die Gesetzliche Arbeitslosenversicherung die Gesetzliche
Mehr2.04. Verzicht auf die Bezahlung der Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV bei geringem Nebenerwerb
2.04 Stand am 1. Januar 2001 Verzicht auf die Bezahlung der Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV bei geringem Nebenerwerb Verzicht nur in bestimmten Fällen 1 Grundsätzlich sind von jeder Lohnzahlung
MehrKrankenversicherung Spezial
Krankenversicherung Spezial Änderungen 2011 Wer kann sich privat versichern? Wieder einmal wurden die Gesetze zur Pflichtversicherung geändert. Bis zum letzten Jahr konnten sich Angestellte nur dann privat
Mehr10. Keine Annahme weiterer Arbeiten
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Perle 1. Grundsätzliches 2. Zielsetzung 3. Dienstleistungsumfang 4. Dienstleistung 5. Dienstleistungsgrenzen 6. Tarife und Rechnungsstellung 7. Kündigung 8. Schweigepflicht
MehrNews: Aktuelles aus Politik, Wirtschaft und Recht
News: Aktuelles aus Politik, Wirtschaft und Recht März/2013 Radiobeitrag hören Beat Pfister aus Ernetschwil hat von seiner Firma die Kündigung erhalten. Er arbeitet seit Oktober 2006 beim gleichen Arbeitgeber.
Mehr0.3 VORSCHRIFTEN ZUM BVG-LEISTUNGS-PLAN DER PENSIONSKASSE DER STADT BIEL (PKBiel)
0.3 VORSCHRIFTEN ZUM BVG-LEISTUNGS-PLAN DER PENSIONSKASSE DER STADT BIEL (PKBiel) Die Verwaltungskommission der Pensionskasse der Stadt Biel gestützt auf Artikel 10 Absatz 2 der Statuten erlässt: 1. Grundsatz
MehrUnfallbedingter Erwerbsausfall in der IV, UV und obligatorischen BV - Ausgewählte Themenkreise
Unfallbedingter Erwerbsausfall in der IV, UV und obligatorischen BV - Ausgewählte Themenkreise Zum haftpflichtrechtlichen Erwerbsausfall kongruente Leistungen IV-Taggelder UV-Taggelder Ersatz für Arbeitsunfähigkeit
MehrDamit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten:
Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten: Herzlich Willkommen bei der mehr-finanz24 GmbH Mit uns haben
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrAnlage Der Vertrag über eine Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung (DFFV) zwischen dem Freistaat Bayern vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen Odeonsplatz 4 80539 München und der Versicherungskammer
MehrDie Broschüre «Alles über die IV» ist unter www.shop.ahv-iv.ch erhältlich.
Impressum Herausgeberin: Informationsstelle AHV/IV, info@ahv-iv.ch, www.ahv-iv.ch Autoren: Monika Dudle-Ammann, Andreas Dummermuth, Rolf Lindenmann Layout: RTK Medientechnik AG, Kloten Druck: Binkert Buag,
MehrHAUPTSATZUNG. der Ortsgemeinde Merxheim. vom 22.09.2010
HAUPTSATZUNG der Ortsgemeinde Merxheim vom 22.09.2010 Der Ortsgemeinderat hat auf Grund der 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO),
MehrInkonvenienzzulagen während Ferien und Krankheit
Inkonvenienzzulagen während Ferien und Krankheit Arbeitsrecht - Merkblatt Autor Hansueli Schürer, kaps Stäfa zuständig Fachbereich Alter Ausgabedatum Oktober 2009 CURAVIVA Schweiz Zieglerstrasse 53 3000
MehrANFANG DES NEUEN JAHRES FRAGEN SICH VIELE MITARBEITER, WAS AUS DEM RESTURLAUB DES VORJAHRES GEWORDEN IST.
Verfall Urlaub: Übertragung & ANFANG DES NEUEN JAHRES FRAGEN SICH VIELE MITARBEITER, WAS AUS DEM RESTURLAUB DES VORJAHRES GEWORDEN IST. In diesem kurz & knapp wird die Übertragung des gesetzlichen Erholungsurlaubes
MehrSynopse. Verordnung betreffend die Änderung der Verordnung des Grossen Rates über die berufliche Vorsorge des Staatspersonals und der Lehrkräfte
Synopse Verordnung betreffend die Änderung der Verordnung des Grossen Rates über die berufliche Vorsorge des Staatspersonals und der Lehrkräfte Verordnung betreffend die Änderung der Verordnung des Grossen
MehrKrankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel )
Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Beschäftige Arbeitnehmer sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der - Krankenversicherung KV - Rentenversicherung RV - Arbeitslosenversicherung
MehrNachtrag zum Arbeitsvertrag
Nachtrag zum Arbeitsvertrag zahlt für die o. a. betriebliche Altersversorgung einen Beitrag Original für die Personalakte zahlt für die o. a. betriebliche Altersversorgung einen Beitrag Kopie für den Versicherer
MehrSozialversicherungsfreibetrag 23c SGB IV
Sozialversicherungsfreibetrag 23c SGB IV Bereich: LOHN - Info für Anwender Nr. 1665 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2. Voraussetzungen 3. Vorgehensweise 3.1. Erklärung der Berechnung 3.2. Eingaben in Agenda
MehrKinderarmut. 1. Kapitel: Kinderarmut in der Welt
Kinderarmut 1. Kapitel: Kinderarmut in der Welt Armut gibt es überall auf der Welt und Armut ist doch sehr unterschiedlich. Armut? Was ist das? Woher kommt das? wieso haben die einen viel und die anderen
MehrMUSTER. Sicherungsschein für Kreditgeber Leasinggeber Versicherer (Name und Anschrift) Anzeige des Versicherungsnehmers zur
für Kreditgeber Leasinggeber Original für den Kredit-/Leasinggeber bitten den Versicherer, dem Geber einen zu diesen Versicherung den zu umseitigen Bedingungen. Die übereigneten/verleasten für Kreditgeber
MehrStatuten in leichter Sprache
Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch
MehrSCHADENANZEIGE HAFTPFLICHT BAU
GGW Fax: +49 40 328101-88 Gossler, Gobert & Wolters Assekuranz-Makler GmbH & Co. KG Chilehaus B Fischertwiete 1 20095 Hamburg Versicherungsnehmer (Name & Anschrift): Ansprechpartner: Tel. (tagsüber): Vertrags-Nr.:
MehrCHECK24 Versicherungscheck
CHECK24 Versicherungscheck Berufsunfähigkeits- und Unfallversicherung 06. April 2011 1 Übersicht 1. Berufsunfähigkeit: Die wichtigsten Fakten 2. Die günstigsten Berufsunfähigkeitsversicherungen 3. Unfallversicherung:
MehrDer DSTG -Tarifausschuss informiert zur
Der DSTG -Tarifausschuss informiert zur 1 Informieren Sie frühzeitig Ihre Krankenkasse, bei einer zu erwartenden längeren Krankheit. Konkret : Ist zu erwarten, dass Sie länger als 6 Wochen krank sein werden,
MehrWas ist Sozial-Raum-Orientierung?
Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Dr. Wolfgang Hinte Universität Duisburg-Essen Institut für Stadt-Entwicklung und Sozial-Raum-Orientierte Arbeit Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Sozialräume
MehrWichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.
Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur
MehrBundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte ab 1. Januar 2005
Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte 1. Unterstellung der Assistenzärztinnen und -ärzte unter das ArG Ab dem 1. Januar 2005 unterstehen
MehrNeuordnung der Pflegefinanzierung im Kanton Thurgau
AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS THURGAU Neuordnung der Pflegefinanzierung im Kanton Thurgau Ausgleichskasse des Kantons Thurgau St. Gallerstrasse 13, Postfach, 8501 Frauenfeld T 052 724 71 71, F 052 724 72
MehrMerkblatt: Krankheit, Unfall
1/ 5 Merkblatt: Krankheit, Unfall Krankheit Die KTG-Versicherung eines anderen allgemein verbindlich erklärten GAV sieht die Ausrichtung eines Krankentaggelds von 80% des ausfallenden Lohnes ab dem 2.
Mehr3. Tarifbeschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind
Merkblatt Beihilfe für Tarifbeschäftigte Nordrhein-Westfalen Stand:05/2012 Dieses Merkblatt soll Ihnen eine Übersicht der wichtigsten beihilferechtlichen Bestimmungen für Tarifbeschäftigte des Landes Nordrhein-Westfalen
MehrBereicherungsrecht Fall 2
G hat bei der S-AG eine Lebensversicherung ihv. 300.000 abgeschlossen, als deren BegünsBgte seine Frau D benannt ist. Als die Finanzierung des gerade erworbenen Eigenheims die Möglichkeiten des G zu übersteigen
Mehr1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00)
Abschnitt 1 Überstunden in der Nacht 11 1.1 Allgemeines # Die Ermittlung und Abrechnung von Überstunden unter der Woche, an Sonn- und Feiertagen wurde bereits im Band I, Abschnitt 3 behandelt. Sehen wir
MehrCheckliste Berufsunfähigkeitsversicherung
Checkliste Berufsunfähigkeitsversicherung Die Reform des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) führt zum 1.1.2008 zu verschiedenen Änderungen in der Berufsunfähigkeitsversicherung. So ist jetzt zum Beispiel
Mehr