TAGGELD. Inhaltsverzeichnis. 4. Leistungen Anspruchsberechtigung. 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1. Zweck 1.2.

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1 TAGGELD Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1. Zweck 1.2. Tätigkeitsgebiet 2. Aufnahme 2.1. Aufnahmebedingungen Im Allgemeinen Grenzgängerinnen und Grenzgänger Besondere Aufnahmebedingungen 2.2. Aufnahmeverfahren Antragstellung Prüfung / vertrauensärztliche Untersuchung Vorbehalt / hohes Risiko Versicherungsausweis und TAGGELD-Reglement 2.3. Freizügigkeit 2.4. Beginn der Versicherung 2.5. Wohnsitzverlegung 2.6. Sistierung der Versicherung 2.7. Erlöschen der Versicherung Im Allgemeinen Kündigung Ausschluss Folgen der Versicherungsbeendigung 3. Versicherungsumfang 3.1. Versicherungsvarianten Wahl der Versicherungsvariante Leistungsbeginn Unfall-Deckung 3.2. Höhe des versicherten Taggeldes Grundsatz Hohe Risiken 3.3. Maximaldeckung Im Allgemeinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Selbstständigerwerbende und freie Berufe Nichterwerbstätige Erwerbstätige im AHV-Rentenalter 3.4. Versicherungsänderungen Im Allgemeinen Anpassung an die Teuerung und die Lohnentwicklung Nachträglicher Einschluss der Unfall-Deckung Versicherungserhöhung 4. Leistungen 4.1. Anspruchsberechtigung Im Allgemeinen Bei Unfall Arbeitslosigkeit Bei Mutterschaft Arbeitsunfähigkeit im Ausland Auslandaufenthalt bei Arbeitsunfähigkeit 4.2. Leistungsdauer Grundsatz Bei Erreichen des Höchsteintrittsalters Bei Selbstständigerwerbenden 4.3. Leistungseinschränkungen Kürzung und Einstellung der Leistung Rückerstattungspflicht 4.4. Verhältnis zu anderen Versicherern Im Allgemeinen Sozialversicherungen 5. Prämien 5.1. Festsetzung Im Allgemeinen Sistierte Versicherung 5.2. Extrabeiträge 5.3. Zahlung Fälligkeit / Zahlungsperiode Zahlungsverzug Verpfändung / Abtretung 6. Kollektivversicherung 6.1. Bedingungen 6.2. Abweichende Regelungen 6.3. Übertritt in die Einzelversicherung 7. Rechtspflege 8. Schlussbestimmungen 8.1. Vorgehen bei Krankheit und Unfall Meldepflicht Verhalten während Krankheit und Unfall Auskunftspflicht 8.2. Änderungen 8.3. Inkraftsetzung 18 TAGGELD

2 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1. Zweck Die TAGGELD-Versicherung der Xundheit wird gemäss den Bestimmungen des Allgemeinen Teiles zum Sozialversicherungsrecht (ATSG), des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) und den dazugehörenden Ausführungsbestimmungen durchgeführt. Sie dient der Deckung des Erwerbsausfalls, der durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall entstanden ist. Im Weiteren erbringt sie Leistungen bei Mutterschaft Tätigkeitsgebiet Die Xundheit ist in der gesamten Schweiz tätig. 2. Aufnahme 2.1. Aufnahmebedingungen Im Allgemeinen Durch Abschluss einer freiwilligen TAGGELD-Versicherung kann jede Person mit Wohn sitz im Tätigkeitsgebiet der Xundheit Versicherte der Xundheit werden, sofern sie mindestens das 15. Altersjahr zurückgelegt und das 65. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Nicht erwerbstätige Personen können sich im Rahmen der oben - genannten Alterslimiten ebenfalls versichern Grenzgängerinnen und Grenzgänger Die Xundheit versichert auch Grenzgängerinnen und Grenzgänger Besondere Aufnahmebedingungen Die Xundheit kann insbesondere für Aktionen und Fusionen abweichende Aufnahmebedingungen und -formalitäten erlassen Aufnahmeverfahren Antragstellung Das Aufnahmegesuch erfolgt schriftlich mittels vorgedruckten Xundheit-Formulars. Die auf dem Formular gestellten Fragen sind voll - ständig und wahrheitsgetreu zu beantworten. Für nicht handlungsfähige Personen hat das Aufnahmegesuch durch ihren gesetzlichen Vertreter zu erfolgen Prüfung / vertrauensärztliche Untersuchung Mit ihrem Aufnahmegesuch ermächtigt die antragstellende Person die Xundheit, bei Medizinalpersonen sowie bei anderen Versicherern die für die Aufnahme und die Abklärung einer späteren Leistungspflicht notwendigen Auskünfte einzuholen. Die Xundheit kann ein ärztliches Zeugnis oder eine vertrauensärztliche Untersuchung verlangen. Sie kann die Ärztin oder den Arzt hierfür bestimmen und trägt die Kosten Vorbehalt / hohes Risiko Krankheiten und Unfallfolgen, die bei der Aufnahme bestehen oder die vorher bestanden haben und bei denen erfahrungsgemäss Rückfälle möglich sind, können durch Vorbehalte von der Versicherung ausgeschlossen werden. Bei einer Höherversicherung wird ein allfälliger Vorbehalt jedoch nur für die zusätzlich versicherten Leistungen angebracht. Der Vorbehalt wird dem Versicherten schriftlich mitgeteilt. Er ist von Beginn der Versicherung an während fünf Jahren wirksam und fällt dann ohne weitere Mitteilung dahin. Dem Versicherten steht es frei, vor Ablauf dieser Frist den Nachweis zu erbringen, dass ein bestehender Vorbehalt nicht mehr gerechtfertigt ist. Die Kasse entscheidet über die vorzeitige Aufhebung. Die Kosten trägt der Versicherte. Liegt aufgrund bestehender oder vorbestandener Krankheiten oder Unfallfolgen ein hohes Versicherungsrisiko vor, so wird höchstens das Taggeld für Versicherte mit hohem Risiko versichert. Macht ein Versicherter bei der Antragstellung unrichtige oder unvollständige Angaben, kann ein Vorbehalt auch rückwirkend erfolgen bzw. die Taggeldhöhe rückwirkend auf das Maximum für Versicherte mit hohem Risiko reduziert werden Versicherungsausweis und TAGGELD-Reglement Neuversicherte erhalten nach erfolgter Aufnahme einen Versicherungsausweis und ein Reglement. Der Versicherungsausweis enthält die abgeschlossene Versicherungsvariante, die Prämie und weitere wichtige Daten Freizügigkeit Personen, die in Ausübung der gesetzlichen Freizügigkeit in die Xundheit übertreten, werden im Umfang der bisherigen Versicherungsdeckung und ohne neue Vorbehalte entsprechend dem Alter beim Übertritt übernommen. Vorbehalte früherer Versicherer werden weitergeführt, bis sie insgesamt fünf Jahre gedauert haben. Das Freizügigkeitsrecht ist innert drei Monaten nach Erhalt der Mit - teilung über das Freizügigkeitsrecht geltend zu machen. Der Mit glied - schaftsausweis des bisherigen Versicherers ist hierfür vorzu legen Beginn der Versicherung Die Versicherung beginnt mit dem von der Xundheit bestätigten Aufnahmetag Wohnsitzverlegung Änderungen der Adresse und Verlegung des Wohnsitzes sind der Xundheit innert 30 Tagen zu melden. Als Wohnortswechsel gilt die Verlegung des zivilrechtlichen Wohnsitzes Sistierung der Versicherung Die Versicherung kann sistiert werden: a) bei einem Auslandaufenthalt von mehr als drei Monaten b) während der militärischen Ausbildung oder eines Zivildienstes von mehr als einem Monat Dauer für die bei der Militärversicherung versicherten Leistungen c) bei Eintritt in eine Versicherung des Arbeitgebers, jedoch längstens bis zur Erreichung des 45. Altersjahres d) bei Eintritt in die Versicherung einer Ausbildungsinstitution für die Dauer der Ausbildung und die dort versicherten Leistungen Die Sistierung garantiert dem Versicherten bei Reaktivierung der Versicherung den ursprünglichen Versicherungsumfang und sofortiges Aufleben der Anspruchsberechtigung ohne neue Vorbehalte und ohne Altersgruppenverlust Erlöschen der Versicherung Im Allgemeinen Die Versicherung erlischt: a) durch Kündigung TAGGELD 19

3 b) durch Wegzug ins Ausland c) bei amtlicher Streichung im Einwohnerregister d) bei endgültiger Erschöpfung des Leistungsanspruchs e) bei Erreichen des gesetzlichen Höchsteintrittsalters, sofern nicht eine Weiterversicherung beantragt wird f) im Todesfall Kündigung Der Austritt kann jederzeit schriftlich auf Monatsende erklärt werden unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist Ausschluss Ein Versicherter kann aus der TAGGELD-Versicherung ausgeschlossen werden, wenn sich sein Verhalten als missbräuchlich oder sonstwie unentschuldbar erweist und der Xundheit die Weiterführung der Versicherung nicht mehr zugemutet werden kann, insbesondere a) wenn er mit der Zahlung der Prämien mindestens drei Monate im Rückstand ist und einer Zahlungsaufforderung mit Androhung des Ausschlusses nicht innert 30 Tagen nachgekommen ist b) wenn er eine statutarische oder reglementarische Anzeigepflicht verletzt hat c) wenn er vorsätzlich und unrechtmässig Leistungen bezieht oder zu beziehen versucht d) wenn er sich Verfügungen der Xundheit oder Anordnungen der Ärztin oder des Arztes wiederholt und in schwerer Weise widersetzt e) aus anderen wichtigen Gründen Der Ausschluss wird nach vorgängiger Androhung dem Versicherten oder seinem gesetzlichen Vertreter mit eingeschriebenem Brief als Verfügung unter Angabe der Ausschlussgründe und mit Rechtsmittelbelehrung eröffnet Folgen der Versicherungsbeendigung Nach Beendigung der Versicherung bestehen, abgesehen von ausstehenden Versicherungsleistungen, keinerlei rechtliche Ansprüche an die Xundheit. Der Versicherte hat jedoch seinen allfälligen finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Xundheit nachzukommen. 3. Versicherungsumfang 3.1. Versicherungsvarianten Wahl der Versicherungsvariante Die antragstellende Person bezeichnet die Versicherungsvariante, für die sie sich versichern möchte Leistungsbeginn Die Xundheit bietet TAGGELD-Versicherungen mit unterschiedlichem Leistungsbeginn an. Ist keine Wartefrist vereinbart, wird die Leistung am ersten von der Ärztin bzw. vom Arzt bescheinigten Tag der Arbeitsunfähigkeit erbracht. Ist eine Wartefrist von einem Tag vereinbart, wird die Leistung ab dem ersten Arbeitstag nach dem Tag des Eintritts der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit erbracht. Bei längeren Wartefristen wird die Leistung ab dem ersten Tag nach Ablauf der Wartefrist erbracht. Versicherungen mit aufgeschobenem Leistungsbeginn können mit Wartefristen bis zu 730 Tagen vereinbart werden. Ohne gegenteilige Vereinbarung werden Wartefristen bis und mit 21 Tagen für jeden Krankheitsfall oder Unfall neu berechnet. Längere Wartefristen gelten nur einmal pro Kalenderjahr. Die Wartefrist wird auf die maximale Leistungsdauer angerechnet, sofern der Arbeitgeber während der Wartefrist zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist Unfall-Deckung Die Unfall-Deckung kann auf Wunsch des Versicherten mit - eingeschlossen werden. Das Unfalltaggeld kann auch allein versichert werden Höhe des versicherten Taggeldes Grundsatz Die Höhe des Taggeldes wird zwischen dem Versicherten und der Xundheit vereinbart Hohe Risiken Das Taggeld für Versicherte, die beim Versicherungsabschluss ein hohes Risiko darstellen, beträgt maximal Fr. 10. pro Tag Maximaldeckung Im Allgemeinen Versicherbar ist der der versicherten Person durch den Versicherungsfall mutmasslich entgangene Verdienst oder der Wert der ihr verunmöglichten Arbeitsleistung. Das versicherbare Taggeld errechnet sich als der 365. Teil des durchschnittlichen massgeblichen Verdienstausfalls eines Jahres. TAGGELD-Versicherungen bei anderen Versicherern müssen deklariert werden. Werden diese nach Abschluss einer TAGGELD-Versicherung bei der Xundheit abgeschlossen, sind sie ebenfalls meldepflichtig. Die Xundheit kann bei einer dauernden Überversicherung das versicherte Taggeld unter Anhörung des Versicherten entsprechend herabsetzen. Die Herabsetzung erfolgt auf Ende Monat ohne Kündigungsfrist Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Versicherte, deren Einkommen aus einem unselbständigen Arbeitsverhältnis stammt, können sich bis zur Höhe des AHV-pflichtigen Bruttolohnes versichern Selbstständigerwerbende und freie Berufe Versicherte, deren Einkommen aus einer selbstständigen Erwerbs tätig - keit stammt, können sich bis zur Höhe ihres AHV-pflichtigen Einkommens nach der letzten erlassenen Beitragsverfügung der AHV versichern. Zusätzlich versicherbar sind die nachweisbaren Gewinnungskosten, die während der Arbeitsunfähigkeit weiter bestehen. Dies sind Kosten, die den Versicherten direkt betreffen und mit dem Erwerb in direktem Zusammenhang stehen, insbesondere Fixkosten für Geschäfts miete, Auto, Versicherungen, Abschreibungen von Maschinen u.ä. Diese Kosten müssen beim Abschluss deklariert werden Nichterwerbstätige Hausfrauen und Hausmänner, Personen in Ausbildung und im Familienbetrieb mitarbeitende Angehörige ohne Barlohn können sich bis zur Höhe der einfachen AHV-Maximalrente versichern. Taggelder, die den Ansatz der einfachen AHV-Minimalrente übersteigen, werden nur ausbezahlt, sofern der Wert der verunmöglichten Arbeitsleistung durch Kosten Dritter (z.b. Haushalthilfen, Stellvertretungen etc.) belegt werden kann Erwerbstätige im AHV-Rentenalter Setzt ein Versicherter seine Erwerbstätigkeit nach Erreichen des Renten alters fort, kann er eine angemessene Weiterversicherung beantragen. 20 TAGGELD

4 3.4. Versicherungsänderungen Im Allgemeinen Jeder Versicherte kann jederzeit eine Erhöhung oder Kürzung des Taggeldes beantragen. Ebenfalls kann die vereinbarte Wartefrist verkürzt oder verlängert werden bzw. die Unfall-Deckung ein- oder ausgeschlossen werden. Bei Höherversicherung gelten sinngemäss die Bestimmungen bei Aufnahme, bei der Herabsetzung der Versicherung diejenigen Bestimmungen bei Kündigung Anpassung an die Teuerung und die Lohnentwicklung Der Versicherte kann die Anpassung seiner TAGGELD-Versicherung an die jährliche Teuerung gemäss Landesindex der Konsumentenpreise verlangen. Die Xundheit gewährt diese Anpassung ohne Risikoprüfung und in der bestehenden Eintrittsaltersgruppe, sofern keine Arbeitsunfähigkeit und kein Bezug von Taggeldern besteht. Die Anpassung ist nur für das letzte abgeschlossene Kalenderjahr möglich. Im Weiteren kann der Versicherte jederzeit die Anpassung seiner TAGGELD-Versicherung an die reale Lohnentwicklung zu den Bedingungen der Höherversicherung beantragen Nachträglicher Einschluss der Unfall-Deckung Die Xundheit gewährt den Einschluss der Unfall-Deckung in der/den gleichen Eintrittsaltersgruppe/n wie in der bestehenden Kranken- TAGGELD-Versicherung. Die Xundheit kann jedoch Unfallfolgen durch Vorbehalte von der Versicherungsdeckung ausschliessen Versicherungserhöhung Wird der versicherte Taggeldbetrag gesenkt und gleichzeitig die bestehende Wartefrist verkürzt oder umgekehrt, gewährt die Xundheit diese Anpassung ohne Änderung der Eintrittsaltersgruppe, soweit eine Prämienäquivalenz gegeben ist. Eine Versicherungserhöhung kann abgelehnt werden, wenn a) das AHV-Alter überschritten ist b) Krankheiten und Unfallfolgen vorliegen, auch solche, die bestanden haben und die ein hohes Risiko darstellen c) übermässige Versicherungsleistungen beansprucht wurden d) Prämien ausstehend sind Die Xundheit kann zugunsten des Versicherten für Versicherungs - änderungen weitere oder abweichende Bedingungen beschliessen. 4. Leistungen 4.1. Anspruchsberechtigung Im Allgemeinen Die Anspruchsberechtigung besteht für die Versicherungsdauer. Die Leistungen bemessen sich nach dem abgeschlossenen Versicherungsumfang und den Bestimmungen dieses Reglements. Die gesamthaft erbrachten Taggeldleistungen dürfen den der ver sicher - ten Person durch den Versicherungsfall mutmasslich entgangenen Verdienst oder den Wert der ihr verunmöglichten Arbeitsleistung zuzüglich der im Gesetz umschriebenen Mehrkosten nicht übersteigen. Die Xundheit bezahlt das Taggeld gemäss dem gewählten Leistungsbeginn nach Eintritt der Bezugsberechtigung für jene Tage, für die eine ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Teilweise Arbeitsunfähigkeit gibt Anspruch auf ein entsprechend reduziertes Taggeld. Der Versicherungsschutz bis zur vollen Arbeits unfähig - keit bleibt gemäss den entsprechenden Bestimmungen im KVG erhalten. Kein Leistungsanspruch besteht, wenn der Grad der Ar beits unfähig - keit weniger als 50% beträgt. Entsteht während eines Leistungsfalles durch das Einsetzen von Zahlungen anderer Sozialversicherer eine Überentschädigung, wird das Taggeld entsprechend gekürzt; die Leistungsdauer erstreckt sich entsprechend. Die Wartefrist beginnt am Tag der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit. Als Wartetage gelten Tage, an denen eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestand Bei Unfall Ist das Unfallrisiko mitversichert, werden die Leistungen bei Unfall in gleichem Umfang wie bei Krankheit ausgerichtet. Die Unfall-Deckung erfolgt subsidiär, d.h., die Haftung von Dritten geht der Leistungspflicht der Xundheit in jedem Fall vor. Die Unfalldefinition richtet sich nach den geltenden Bestimmungen des ATSG Arbeitslosigkeit Arbeitslose Versicherte können ohne neue Vorbehalte ihre Versicherung bis zur Höhe des bisher versicherten Taggeldbetrages in eine solche mit Wartefrist von 30 Tagen umwandeln, sofern die Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse erfolgt ist. Die Prämie für eine daraus entstehende Höherversicherung wird nach dem effektiven Alter berechnet. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 50% wird das volle Taggeld ausgerichtet Bei Mutterschaft Mutterschaftsleistungen aus der TAGGELD-Versicherung werden erbracht, sofern vor der Geburt ein Versicherungsschutz bei der Xundheit oder anderen Versicherern gemäss KVG von mindestens 270 Tagen ohne Unterbruch von mehr als drei Monaten bestanden hat. Die Versicherte hat Anspruch auf ein Mutterschaftstaggeld von 16 Wochen, wovon mindestens 14 nach der Niederkunft liegen müssen. Diese Taggelder werden auf die maximale Leistungsdauer nicht angerechnet Arbeitsunfähigkeit im Ausland Bei privaten Ferienreisen ins Ausland werden die versicherten Taggeldleistungen nur bei Spitalaufenthalt ausgerichtet. Diese Regelung gilt auch für Grenzgängerinnen und Grenzgänger ausserhalb der Schweiz sowie ausserhalb ihres Wohnortes. Vorbehalten bleibt ein Aufenthalt aus beruflichen Gründen Auslandaufenthalt bei Arbeitsunfähigkeit Begibt sich ein arbeitsunfähiger Versicherter, der Anspruch auf Leis tun - gen hat, ohne Zustimmung der Xundheit ins Ausland, besteht während der Zeit des Auslandaufenthaltes kein Anspruch auf Leistun gen. Diese Einschränkung gilt nicht für Grenzgängerinnen und Grenzgänger bei Aufenthalt in der Schweiz Leistungsdauer Grundsatz Für Krankheit und Unfall zusammen werden maximal 730 Taggelder innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen ausgerichtet. Bei Kürzung des Taggeldes infolge Überentschädigung hat der arbeitsunfähige Versicherte Anspruch auf den Gegenwert von 730 vollen Taggeldern. Die Fristen für den Bezug des Taggeldes verlängern TAGGELD 21

5 sich entsprechend der Kürzung. Bereits bezogene Leistungen bei früheren Versicherungsträgern werden auf die Gesamtansprüche angerechnet. Der Versicherte kann die Erschöpfung der Genussberechtigung nicht dadurch aufhalten, dass er vor Beendigung der Behandlungsbedürftig - keit bzw. Arbeitsunfähigkeit auf Leistungen der Xundheit ver zichtet Bei Erreichen des Höchsteintrittsalters Führt ein Versicherter bei Erreichen des Höchsteintrittsalters im Einverständnis mit der Xundheit seinen Versicherungsschutz fort, leistet die Xundheit das volle versicherte Taggeld für gesamthaft 90 Tage Bei Selbstständigerwerbenden Für die versicherten Gewinnungskosten werden maximal 180 volle Taggelder entrichtet Leistungseinschränkungen Kürzung und Einstellung der Leistung Kein Anspruch auf Leistungen besteht: a) für Krankheiten und Unfallfolgen, die unter einem wirksamen Vorbehalt stehen b) für Krankheiten und Unfallfolgen, die schuldhaft mit der Beitritts - erklärung nicht oder nur unvollständig angezeigt worden sind, für die Zeit, während der sie die Xundheit bei Kenntnis ausgeschlos sen hätte c) während einer Karenzzeit d) für Folgen von Unfällen, die von einem anderen Versicherer zu decken sind e) wenn eine Behandlung nicht zur Behebung einer Gesundheitsstörung oder deren Folgen dient. Vorbehalten bleiben Massnahmen, die den drohenden Eintritt oder die Verschlimmerung einer Gesundheitsstörung verhindern, wenn bereits ein krankhafter Zustand vorliegt. f) bei Sistierung der Versicherung g) bei Beteiligung an kriegerischen Handlungen und Ähnlichem Leistungen können vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schwer wiegenden Fällen verweigert werden: h) bei Verletzung der in den Statuten und im TAGGELD-Reglement umschriebenen Pflichten, insbesondere der Prämienzahlungsund Meldepflicht sowie von Mitwirkungspflichten i) wenn der Versicherte eine von der Xundheit verlangte ver trauens - ärztliche Kontrolluntersuchung verweigert k) wenn sich der Versicherte einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben entzieht oder widersetzt oder nicht aus eigenem Antrieb das Zumutbare dazu beiträgt l) wenn sich der Versicherte aussergewöhnlichen Wagnissen oder Gefahren aussetzt m) bei vorsätzlichem Herbeiführen der Krankheit oder des Unfalls sowie bei Krankheiten und Unfällen als Folge der aktiven Teilnahme an strafbaren Handlungen, Schlägereien oder anderen Gewalttätigkeiten n) für Versicherte im Straf- oder Massnahmevollzug Rückerstattungspflicht Irrtümlich oder zu Unrecht bezogene Leistungen können durch die Xundheit zurückgefordert werden Verhältnis zu anderen Versicherern KVG, so wird eine anteilsmässige Leistung erbracht Sozialversicherungen Die Xundheit gewährt keine Leistungen, die zulasten anderer Sozialversicherungen (UVG, IV, MV, AHV, AVIG, EOG etc.) gehen. Der Versicherte hat den Leistungsanspruch bei der entsprechenden Sozialver - sicherung anzumelden. Führen Mutterschaftsleistungen gemäss EOG im Zusammenhang mit solchen nach KVG zu einer Überentschädigung, so verlängert sich die Bezugsdauer und Rahmenfrist für die Mutterschaftsleistungen nach KVG nicht. Im Verhältnis zu anderen Sozialversicherungen erbringt die Xundheit Vorleistungen gemäss den gesetzlichen Bestimmungen. 5. Prämien 5.1. Festsetzung Im Allgemeinen Die Prämien werden in einem Prämientarif für das Taggeld fest gesetzt. Die Prämien können nach Eintrittsalter und Regionen abgestuft werden Sistierte Versicherung Bei sistierter Versicherung gemäss Art wird eine reduzierte Prämie erhoben Extrabeiträge In Zeiten aussergewöhnlicher Inanspruchnahme kann die Xundheit Extrabeiträge erheben Zahlung Fälligkeit / Zahlungsperiode Die Prämien sind im Voraus zu bezahlen. Kürzeste Zahlungsperiode ist der Kalendermonat. Die Prämien sind ohne Unterbruch zu entrichten, also auch bei Krankheit, Unfall, Arbeitsunfähigkeit oder beim Ruhen der Anspruchsberechtigung. Beginnt oder endet die Versicherungsdauer im Verlaufe eines Kalendermonats, ist die ganze Monats prämie geschuldet Zahlungsverzug Ist ein Versicherter trotz Mahnung mit der Zahlung von Prämien mehr als 60 Tage im Verzug, wird dem Versicherten schriftlich mitgeteilt, dass seine Anspruchsberechtigung für die Zeit vom Ablauf der Mahnfrist bis zur vollständigen Zahlung von Rückständen und Inkassogebühren endgültig erlischt, falls er seiner Zahlungsverpflichtung nicht innert 14 Tagen nachkommt. Die durch Zahlungsrückstände verursachten Verwaltungskosten gehen zulasten des Versicherten. Die Xundheit kann zusätzlich zu den Verwaltungskosten auf fälligen Beitragsforderungen Verzugszinsen in Höhe von 5% erheben. Die Xundheit kann ihre Leistungen mit fälligen Prämien verrechnen. Dem Versicherten steht diese Möglichkeit nicht zu Verpfändung / Abtretung Versicherte dürfen Forderungen gegenüber der Xundheit ohne deren Zustimmung weder verpfänden noch abtreten Im Allgemeinen Besteht bei einem anderen Versicherer eine Taggeldversicherung nach 22 TAGGELD

6 6. Kollektivversicherung 6.1. Bedingungen Die Xundheit kann Kollektivversicherungsverträge mit Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgebern, Organisationen von Arbeitgebenden oder Arbeitnehmenden und Berufsverbänden für die Versicherung ihres Personals bzw. ihrer Mitglieder abschliessen. In die Verträge mit Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgebern können diese selbst eingeschlossen werden. Für den einzelnen Versicherten ist der Beitritt zur Kollektivversicherung unabhängig vom Wohnsitz möglich Abweichende Regelungen Die Xundheit kann in Kollektivverträgen von der Einzelversicherung abweichende Bestimmungen vorsehen. Abweichende Regelungen in den Kollektivverträgen gehen dem TAGGELD-Reglement vor. Insbesondere können in Kollektivverträgen folgende von der Einzelversicherung abweichende Bestimmungen vereinbart werden: a) Aufnahme von Personen über 65 Jahren b) vereinfachtes Aufnahmeverfahren c) obligatorischer Beitritt zur Kollektivversicherung d) Anrechnung von Versicherungsjahren e) Beschränkung der Vorbehalte oder Verzicht f) obligatorischer Leistungsumfang g) abweichende Leistungen, die in einem angemessenen Ver hältnis zu den Leistungen der Einzelversicherung stehen und insbeson dere der Berücksichtigung arbeitsvertraglicher Regelungen dienen h) obligatorischer Einschluss des Unfallrisikos für Nicht-UVG-Versicherte i) Prämienhöhe k) Prämiendifferenzierung nach UVG-Status l) Prämienabstufung nach Arbeitsort m) andere Altersgruppeneinteilungen n) anderer Zahlungsmodus für Prämien o) Befreiung von der Prämienzahlungspflicht während der Dauer einer Arbeitsunfähigkeit p) Kollektivpartnerin oder -partner als Prämienschuldnerin bzw. -schuldner q) Übertragung der Informationspflichten auf die Kollektivpar t nerin oder den -partner r) abweichendes Verfahren der Leistungsabwicklung 6.3. Übertritt in die Einzelversicherung Versicherte, die aus dem Kreis der vom Kollektivvertrag erfassten Personen ausscheiden, haben das volle Freizügigkeitsrecht für den Übertritt in die Einzelversicherung. Das gleiche Recht steht den Kollektivversicherten zu, wenn der Kollektivvertrag dahinfällt. Das Übertrittsrecht ist innert drei Monaten nach der Orientierung geltend zu machen. Andernfalls erlischt die Versicherung. Die Weiterversicherung erfolgt im Umfang der bisherigen Versicherungsdeckung und zum ursprünglichen Eintrittsalter. Bereits bezogene Leistungen werden auf die Gesamtansprüche ange rechnet. Ein bei der Aufnahme in die Einzelversicherung angebrachter Versicherungsvorbehalt, der wegen der Bestimmungen des Kollektiv - vertrages nicht wirksam war, tritt bei Wegfall des Vertrages in Kraft, soweit die Gültigkeitsdauer noch nicht abgelaufen ist. 7. Rechtspflege Ist ein Versicherter oder eine antragstellende Person mit einem Entscheid nicht einverstanden, erlässt die Xundheit auf Verlangen eine schriftliche, begründete Verfügung mit Rechtsmittel belehrung. Gegen diese Verfügung kann bei der Xundheit innert 30 Tagen nach Zustellung Einsprache erhoben werden. Die Xundheit erlässt einen schriftlichen, begründeten Einspracheentscheid. Gegen Einsprache - entscheide kann beim kantonalen Versicherungsgericht innert 30 Tagen nach Zustellung Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist das Versicherungsgericht am Wohnsitz der Beschwerde führenden Partei. Das Versicherungsgericht kann auch angerufen werden, wenn die Xundheit innert Frist keine Verfügung bzw. keinen Einsprache entscheid erlässt. Befindet sich der Wohnsitz des Versicherten oder des Beschwerde führenden Dritten im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich der letzte schweizerische- Wohnsitz befand oder in dem der letzte schweizerische Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die Xundheit ihren Sitz hat. Die Verfügung der Xundheit erwächst mit unbenütztem Ablauf der Einsprache- bzw. Beschwerdefrist oder mit rechtskräftiger Abweisung der Beschwerde in Rechtskraft. Die auf Geldzahlungen gerichteten rechtskräftigen Verfügungen sind vollstreckbaren Gerichts ur teilen im Sinne von Art. 80 des Gesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) gleichgestellt. 8. Schlussbestimmungen 8.1. Vorgehen bei Krankheit und Unfall Meldepflicht Über jede Arbeitsunfähigkeit, die Anspruch auf einen Taggeldbezug geben könnte, hat der Versicherte die Xundheit innert fünf Tagen zu informieren und dabei anzugeben, ob es sich um einen Unfall oder eine Krankheit handelt. Das von der Ärztin oder dem Arzt bzw. der Chiropraktorin oder dem Chiropraktor ausgestellte Zeugnis ist spätestens zehn Tage nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit der Xundheit zuzu stellen. Bei Unterlassung ohne ausreichende Begründung gewährt die Xundheit Leistungen erst ab dem Meldetermin. Rückdatierungen von ärztlichen Zeugnissen und Krankheits- oder Unfallmeldungen sind nicht zulässig. Diese Unterlagen sind auch dann fristgerecht einzureichen, wenn die Dauer der Arbeitsunfähigkeit vollständig in der verein barten Wartefrist liegt. Der Versicherte hat den Nachweis für ungedeckten Erwerbsausfall inklusive allfälliger Gewinnungskosten zu erbringen. Reduziert sich der Grad der Arbeitsunfähigkeit, ist dies der Xundheit unverzüglich zu melden Verhalten während Krankheit und Unfall Der Versicherte hat alles zu tun, was die Genesung fördert, und alles TAGGELD 23

7 zu unterlassen, was sie verzögert. Insbesondere hat er den Anordnungen von Medizinalpersonen Folge zu leisten Auskunftspflicht Der Versicherte erteilt der Xundheit unentgeltlich alle Auskünfte, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. Insbesondere informiert der Versicherte über sämtliche Leistungen von Dritten bei Krankheit, Unfall und Invalidität und stellt bei Unfall der Xundheit sämtliche erforderlichen Informationen über den Unfallhergang sowie am Unfall beteiligte Dritte zur Verfügung. Der Versicherte, welcher Versicherungsleistungen beansprucht, hat im Einzelfall alle Personen und Stellen, namentlich Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen und Amtsstellen, zu ermächtigen, diejenigen Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung von Leistungsansprüchen erforderlich sind, sofern die betreffenden Personen oder Stellen nicht bereits von Gesetzes wegen zur Auskunftserteilung verpflichtet sind. Auf Verlangen hat sich der Versicherte durch eine zweite Ärztin bzw. einen zweiten Arzt oder die Vertrauensärztin bzw. den Vertrauensarzt der Xundheit untersuchen zu lassen. Die Xundheit trägt die Kosten hierfür. Die Xundheit kann die Arbeitsunfähigkeit sowie den ungedeckten Erwerbs ausfall inklusive allfälliger Gewinnungskosten in jedem Fall über prüfen und gegebenenfalls geeignete Kontrollmassnahmen er - greifen. Das Taggeld wird bei Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit aufgrund des ärztlichen Zeugnisses ausbezahlt. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als einen Monat, wird das Taggeld in der Regel monatlich ausbezahlt. Kommt der Versicherte, welcher Leistungen beansprucht, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, kann die Xundheit über den Anspruch auf Leistung entweder aufgrund der Akten verfügen oder auf das Anspruchsbegehren nicht ein - treten Änderungen Änderungen der Statuten und des TAGGELD-Reglements werden den Versicherten mittels schriftlicher Mitteilung, in der Versichertenzeitschrift oder durch amtliche Publikation mitgeteilt Inkraftsetzung Dieses Reglement wurde vom Verwaltungsrat der Xundheit verabschiedet. Es tritt am in Kraft und ersetzt damit alle früheren Reglemente und Bestimmungen über die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird die männliche Form «Versicherter» verwendet. Weibliche Versicherte sind mitgemeint. 24 TAGGELD

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