Weisung 16 SIX Swiss Exchange Gebühren

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1 Seite DDM DDM DDM Weisung 16 SIX Swiss Exchange Gebühren Ausgabe 3.01, Version: Datum des Inkrafttretens:

2 Weisung 16 SIX Swiss Exchange Seite i INHALTSVERZEICHNIS 1. Zweck, Geltungsbereich und Gebührenübersicht Zweck Geltungsbereich Gebührenübersicht Begriffe Teilnahmegebühren Aufnahmegebühr Handelsteilnehmer Aufnahmegebühr GCM (General Clearing Member) Jahresgebühr Handelsteilnehmer Jahresgebühr GCM (General Clearing Member) Anschlussgebühr Ausserordentliche Gebühren Ausserordentliche Überwachungsgebühr Ausserordentliche Untersuchungsgebühr Emissionsgebühr Gebühren für den börslichen Handel Grundsatz Transaktionsgebühr Ad-Valorem-Gebühr Gebühren für den ausserbörslichen Handel Grundsatz Transaktionsgebühr Ad-Valorem-Gebühr Kapazitätsgebühren QPS-Kapazitätsgebühr OPS-Kapazitätsgebühr Fälligkeit von Forderungen / Rückerstattung von Gebühren Fälligkeit von Forderungen Rückerstattung von Gebühren...8 Anhang 1: Schweizer Beteiligungsrechte (Aktien)...9 Anhang 2: Ausländische Beteiligungsrechte (Aktien)...11 Anhang 3: Sponsored Segment...13 Anhang 4: ETF / ETSF und übrige Anlagefonds...15 Anhang 5: CHF-Anleihen...17 Anhang 6: Internationale Anleihen...19 Anhang 7: Anschlussgebühr...21 Anhang 8: Bezugsrechte...26

3 Weisung 16 SIX Swiss Exchange Seite 1 1. ZWECK, GELTUNGSBEREICH UND GEBÜHRENÜBERSICHT 1.1 Zweck Gemäss Ziff der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erhebt die SIX Swiss Exchange AG ("SIX Swiss Exchange") Gebühren für die von ihr erbrachten Dienstleitungen. Die SIX Swiss Exchange kann unter Wahrung der Gleichbehandlung der Teilnehmer auf die Erhebung von Gebühren ganz oder teilweise verzichten. 1.2 Geltungsbereich Diese Weisung findet auf alle Börsenteilnehmer der SIX Swiss Exchange ("Teilnehmer") sowie weitere Personen, die sich dem Regelwerk der SIX Swiss Exchange unterworfen haben, Anwendung. Im Weiteren kommen für alle Drittparteien, wie zum Beispiel Independent Software Vendor (ISV), die Bestimmungen von Anhang 7 zur Anwendung. 1.3 Gebührenübersicht Die folgenden Gebühren sind in dieser Weisung geregelt: Teilnahmegebühren - Aufnahmegebühr - Jahresgebühr Anschlussgebühr Ausserordentliche Gebühren - Überwachungsgebühr - Untersuchungsgebühr Emissionsgebühr Gebühren für den börslichen Handel - Transaktionsgebühr - Ad-valorem-Gebühr Gebühren für den ausserbörslichen Handel - Transaktionsgebühr - Ad-valorem-Gebühr Kapazitätsgebühren - QPS-Kapazitätsgebühr - OPS-Kapazitätsgebühr.

4 Weisung 16 SIX Swiss Exchange Seite 2 2. BEGRIFFE In dieser Weisung gelten als: Abschluss (Teil-)Ausführung eines Auftrags Ad-Valorem-Gebühr Die Ad-Valorem-Gebühr ist eine von der Umsatzhöhe der Transaktion abhängige Gebühr. Aggressor Auftrag, welcher gegen einen bereits im Orderbuch stehenden Auftrag ausführt (laufender Handel). Anschlussgebühr Die SIX Swiss Exchange erhebt pro Anschluss an die Handelsplattform SWXess eine jährliche Anschlussgebühr. Diese ist je nach Anbindungsvariante unterschiedlich und unabhängig von der Handelsaktivität geschuldet. ASP Anwendungs- Dienstleistungsanbieter (Application Service Provider) Auction execution Kommt ein Auftrag während einer Auktion zur Ausführung, resultiert daraus eine Auction execution. Aufnahmegebühr Die SIX Swiss Exchange erhebt von neuen Handelsteilnehmern eine einmalige Gebühr. Auftrag (auch: Order) Kaufs- oder Verkaufsauftrag. Orders welche über das CTI eingegeben werden sind als CTI Orders bezeichnet; Orders welche über das STI eingegeben werden sind als STI Orders bezeichnet. Die SIX Swiss Exchange erhebt von Teilnehmern, welche Anlass zu einer ausserordentlichen Überwachung geben, eine Gebühr. Ausserordentliche Überwachungsgebühr Ausserordentliche Untersuchungsgebühr Die SIX Swiss Exchange erhebt von Teilnehmern, welche Anlass zu einer ausserordentlichen Untersuchung gegeben haben, eine Gebühr. bp Basispunkte (1/10 000) CHF Schweizer Franken Commitment Levels Rabattstufen der Ad-Valorem-Gebühr, welche vom Erreichen eines bestimmten monatlichen Mindestgebührenvolumens abhängig sind. Emissionsgebühr Die SIX Swiss Exchange erhebt auf bestimmten Emissionen in Effekten, welche bei ihr zum Handel zugelassen werden, eine Gebühr.

5 Weisung 16 SIX Swiss Exchange Seite 3 GCM General Clearing Member; erfüllt die Funktion als GCM für andere Handelsteilnehmer der SIX Swiss Exchange, die selbst keine Clearingmitglieder einer von der SIX Swiss Exchange anerkannten zentralen Gegenpartei sind. ISP IInfrastructure Service Provider, steht für Telekommunikations- Dienstleistungsanbieter Market Maker Teilnehmer, der Kauf- und Verkaufsaufträge mittels Quotes und gemäss segmentspezifischen Anforderungen stellt. Mimimum Activity Charge (MAC) Die MAC stellt die Differenz zwischen dem definierten Mindestgebührenvolumen und dem anrechenbaren Gebührenvolumen dar. Poster Auftrag, welcher aus dem Orderbuch zur Ausführung gelangt (laufender Handel). Optical Link Optischer Anschluss/Glasfaser Anbindung OPS-Kapazitätsgebühr Jeder Teilnehmer kann für definierte Produktsegmente garantierte Handelskapazitäten in Form von CTI Aufträgen ( CTI Orders ) pro Sekunde (OPS) kaufen. Dafür erhebt die SIX Swiss Exchange eine Gebühr. Proximity Provider Service Infrastruktur Dienstleistungsanbieter mit nahem Standort beim Börsenrechenzentrum QPS-Kapazitätsgebühr Jeder Market Maker kann für einzelne Produktsegmente garantierte Handelskapazitäten in Form von Quotes pro Sekunde (QPS) kaufen. Dafür erhebt die SIX Swiss Exchange eine Gebühr. Quote Ein Quote ist ein limitierter Auftrag für den Kauf oder Verkauf (einseitiger Quote) oder ein Paar limitierter Aufträge für Kauf und Verkauf (zweiseitiger Quote). Quotes werden von Market Makern in den Produktsegmenten mit entsprechendem Marktmodell bereitgestellt. SIX Swiss Exchange SIX Swiss Exchange AG SWX Europe SWX Europe Limited Teilnahmegebühr Die SIX Swiss Exchange erhebt pro Teilnehmer eine jährliche Gebühr. Teilnehmer Börsenteilnehmer an der SIX Swiss Exchange Transaktion Abschluss eines Auftrages. Wird ein börslicher Auftrag in mehreren Ausführungen (Teilausführungen) abgeschlossen, so werden alle Abschlüsse desselben Handelstages zu einer Transaktion zusammengefasst.

6 Weisung 16 SIX Swiss Exchange Seite 4 Transaktionsgebühr Die SIX Swiss Exchange erhebt auf allen börslichen und ausserbörslichen Transaktionen eine Gebühr. Diese Gebühr ist pro Transaktion und Teilnehmer geschuldet. Die Höhe dieser Gebühr ist pro Produktsegment geregelt. 3. TEILNAHMEGEBÜHREN 3.1 Aufnahmegebühr Handelsteilnehmer Die SIX Swiss Exchange erhebt pro Handelsteilnehmer eine einmalige Aufnahmegebühr von CHF Die SIX Swiss Exchange kann die einmalige Aufnahmegebühr reduzieren oder erlassen, sofern der Teilnehmer über eine Zulassung an der SWX Europe verfügt. 3.2 Aufnahmegebühr GCM (General Clearing Member) Die einmalige Aufnahmegebühr an die SIX Swiss Exchange beträgt pro GCM CHF Die SIX Swiss Exchange kann die einmalige Aufnahmegebühr reduzieren oder erlassen, sofern: der Teilnehmer General Clearing Member von SWX Europe oder gleichzeitig als SWX Europe-Mitglied zugelassen ist; oder der GCM bestehender Handelsteilnehmer der SIX Swiss Exchange ist. Die einmalige Aufnahmegebühr ist vor Aufnahme des Handels an der Börse zu entrichten. Eine ganze oder teilweise Rückerstattung der einmaligen Aufnahmegebühr ist ausgeschlossen. 3.3 Jahresgebühr Handelsteilnehmer Die SIX Swiss Exchange erhebt pro Handelsteilnehmer eine wiederkehrende Jahresgebühr von CHF p.a. Die SIX Swiss Exchange kann die Jahresgebühr reduzieren oder erlassen, sofern der Teilnehmer gleichzeitig über eine Zulassung an der SWX Europe verfügt.

7 Weisung 16 SIX Swiss Exchange Seite Jahresgebühr GCM (General Clearing Member) Die Jahresgebühr pro GCM beträgt pro GCM CHF 5'000. Die SIX Swiss Exchange kann die Jahresgebühr reduzieren oder erlassen, sofern: der Teilnehmer General Clearing Member von SWX Europe oder gleichzeitig als SWX Europe-Mitglied zugelassen ist; oder der GCM bestehender Handelsteilnehmer der SIX Swiss Exchange ist. 4. ANSCHLUSSGEBÜHR Die SIX Swiss Exchange erhebt pro Anschluss an die Handelsplattform SWXess eine wiederkehrende Anschlussgebühr, die für jeden Leitungsanschluss an die SIX Swiss Exchange und unabhängig von der Anzahl Teilnehmer, die darüber angeschlossen werden, erhoben wird. Die anwendbaren Gebührensätze sind im Anhang zu dieser Weisung festgelegt. 5. AUSSERORDENTLICHE GEBÜHREN Die SIX Swiss Exchange erhebt von Teilnehmern, welche Anlass für eine ausserordentliche Überwachung geben, eine Gebühr. Diese Gebühr bemisst sich nach dem Zeitaufwand und der Komplexität der Überwachung. Sie beträgt mindestens CHF Ausserordentliche Überwachungsgebühr 5.2 Ausserordentliche Untersuchungsgebühr Die SIX Swiss Exchange erhebt von Teilnehmern, welche Anlass für eine ausserordentliche Untersuchung geben, eine Gebühr. Diese Gebühr bemisst sich nach dem Zeitaufwand und der Komplexität der Untersuchung. Sie beträgt mindestens CHF EMISSIONSGEBÜHR Die SIX Swiss Exchange erhebt auf bestimmten Emissionen in Effekten, welche bei ihr zum Handel zugelassen werden, eine Gebühr. Folgende Emissionen im Inland unterliegen dieser Gebühr: a. Festübernahme von inländischen Obligationen: Die Gebühr ist vom Effektenhändler zu entrichten, der die Effekten bei Emission fest übernimmt (Leadmanager, Syndikatsleiter).

8 Weisung 16 SIX Swiss Exchange Seite 6 b. Platzierung von inländischen Obligationen ohne Festübernahme (direkte und kommissionsweise Platzierung): Die Gebühr ist vom Effektenhändler zu entrichten, der die Platzierung vornimmt. Emissionen im Ausland sind von der Gebühr befreit. Nicht der Gebühr unterliegen: a. Abgabe und Übernahme von Unterbeteiligungen; b. Zuteilung an die Zeichner; c. Ausgabe von Kassenobligationen der Banken; d. Ausgabe von Kassascheinen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden; e. Ausgabe von inländischen Fondsanteilen; f. Ausgabe von Obligationen ausländischer Schuldner. Die Gebühr wird auf dem Nennwert der Emission erhoben und beträgt 10 Rappen auf CHF Nennwert. 7. GEBÜHREN FÜR DEN BÖRSLICHEN HANDEL 7.1 Grundsatz Die SIX Swiss Exchange erhebt eine Gebühr für alle börslichen Transaktionen. Diese schliesst die Meldegebühr mit ein und ist pro Transaktion und Teilnehmer geschuldet. Die Gebühr wird pro Produktsegment definiert. Die anwendbaren Gebührensätze sind im Anhang zu dieser Weisung festgelegt. Die Gebühr besteht aus einer Transaktionsgebühr und einer Ad- Valorem-Gebühr. 7.2 Transaktionsgebühr 7.3 Ad-Valorem-Gebühr Die Transaktionsgebühr ist eine fixe Gebühr. Die Ad-Valorem-Gebühr ist eine von der Umsatzhöhe der Transaktion abhängige Gebühr. Sie ist in Basispunkten festgelegt und mit einem Mindest- ( Floor ) sowie einem Maximalbetrag ( Cap ) versehen. Die Ad-Valorem Gebühr ist abhängig von der Art der (Teil-) Ausführung. Sie kann unterschiedlich hoch sein (a) für Aufträge, die aus dem Orderbuch zur Ausführung gelangen ( Poster ), (b) für Aufträge, welche unmittelbar gegen Aufträge im Orderbuch ausführen ( Aggressor ) und (c) für Aufträge, die während einer Auktion zur Ausführung gelangen ( Auction Execution ).

9 Weisung 16 SIX Swiss Exchange Seite 7 Die SIX Swiss Exchange kann für einzelne Produktsegmente alternative Tarife anbieten (z.b. Einheitstarif für Poster und Aggressor). Die SIX Swiss Exchange kann die Ad-Valorem-Gebühr für einzelne Produktsegmente preislich abstufen. Sind mehrere Tarifstufen definiert, so gelten für den Teilnehmer die folgenden Regeln: Wählt der Teilnehmer nicht die jeweilige Standardtarifstufe, um von tieferen Sätzen zu profitieren, so verpflichtet er sich zur Einhaltung bestimmter Kriterien ( Commitment Levels ). Grundsätzlich gelten als Commitment Levels monatlich definierte Mindestgebührenvolumina. Erreicht der Teilnehmer das für die gewählte Tarifstufe definierte Commitment Level nicht, so ist zusätzlich eine Minimum Activity Charge (MAC) geschuldet. Die MAC stellt die Differenz zwischen dem Commitment Level und dem anrechenbaren tatsächlich generierten Gebührenvolumen dar. Anrechenbar sind alle Gebühren gemäss Ziffer 7 und 8 dieser Weisung, welche im gleichen Produktsegment anfallen. Die MAC wird monatlich erhoben. Wechsel sind jeweils per Anfang eines jeden Monats möglich und sind der SIX Swiss Exchange mindestens 7 Kalendertage im Voraus schriftlich per Meldeformular zu melden. 8. GEBÜHREN FÜR DEN AUSSERBÖRSLICHEN HANDEL 8.1 Grundsatz Die SIX Swiss Exchange erhebt eine Gebühr für alle ihr gemeldeten ausserbörslichen Abschlüsse. Diese schliesst die Meldegebühr mit ein und ist pro Abschluss und Teilnehmer geschuldet. Die Gebühr wird pro Produktsegment definiert. Die anwendbaren Gebührensätze sind im Anhang zu dieser Weisung festgelegt. Diese Gebühr ist für alle Teilnehmer gleich hoch. Sie besteht aus einer Transaktions- und einer Ad-Valorem-Gebühr 8.2 Transaktionsgebühr 8.3 Ad-Valorem-Gebühr Die Transaktionsgebühr ist eine fixe Gebühr. Die Ad-Valorem-Gebühr ist eine von der Umsatzhöhe der Transaktion abhängige Gebühr. Sie ist in Basispunkten festgelegt und mit einem Mindest- ( Floor ) sowie einem Maximalbetrag ( Cap ) versehen.

10 Weisung 16 SIX Swiss Exchange Seite 8 9. KAPAZITÄTSGEBÜHREN Alle im Folgenden sowie in den Anhängen genannten Kapazitätsgebühren der SIX Swiss Exchange verstehen sich exclusive Mehrwertsteuern. 9.1 QPS- Kapazitätsgebühr Die SIX Swiss Exchange stellt für einzelne Produktsegmente dedizierte Handelskapazitäten in Quotes ( Quotes per Second, QPS ) bereit. Die SIX Swiss Exchange kann Teilnehmern gegen eine Gebühr QPS zuteilen. Die Zuteilung erfolgt auf monatlicher Basis. Die QPS-Kapazitätsgebühr ist pro Produktsegment definiert. Die anwendbaren Zuteilungsmodelle und Gebührensätze sind im Anhang zu dieser Weisung festgelegt 9.2 OPS- Kapazitätsgebühr Die SIX Swiss Exchange stellt für einzelne Produktsegmente dedizierte Handelskapazitäten in Aufträgen ( CTI Orders per Second, OPS ) bereit. Die SIX Swiss Exchange kann Teilnehmern gegen eine Gebühr OPS zuteilen. Die Zuteilung erfolgt auf monatlicher Basis. Die anwendbaren Zuteilungsmodelle und Gebührensätze sind im Anhang zu dieser Weisung festgelegt. 10. FÄLLIGKEIT VON FORDERUNGEN / RÜCKERSTATTUNG VON GEBÜHREN 10.1 Fälligkeit von Forderungen Rechnungen der SIX Swiss Exchange sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 30 Tagen nach Ausstellung zur Zahlung fällig. Auf verspätet eingegangenen Zahlungen kann ein Verzugszins von 10% p.a. in Rechnung gestellt werden Rückerstattung von Gebühren Rückforderungen von Gebühren sind ab Rechnungsdatum innerhalb von sechs Monaten geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist verwirkt der Rückerstattungsanspruch. Der Rückerstattungsanspruch ist mit einer Bestätigung der Revisionsstelle des Teilnehmers nachzuweisen. * * * Beschluss der Geschäftsleitung vom 19. Februar 2010, in Kraft seit 1. März 2010.

11 Weisung 16 SIX Swiss Exchange Seite 9 ANHANG 1: SCHWEIZER BETEILIGUNGSRECHTE (AKTIEN) Beteiligungsrechte, die von einem Emittenten begeben werden, dessen Sitz sich in der Schweiz befindet, oder die an der SIX Swiss Exchange primärkotiert sind. A1-1. Gebühren für den börslichen Handel A1-1.1 Transaktionsgebühr A1-1.2 Ad valorem-gebühr Die Transaktionsgebühr beträgt CHF A1-1.2 Standard-Tarif A Asymmetrisch: Floor Scale Cap a) Poster CHF bp CHF 0.-- b) Aggressor CHF bp CHF c) Auction Execution CHF bp CHF Commitment Kein Commitment erforderlich Alternative Gebührenstruktur: A Balanced: Floor Scale Cap a) Poster & Aggressor CHF bp CHF b) Auction Execution CHF bp CHF Commitment Kein Commitment erforderlich A1-2. Gebühren für den ausserbörslichen Handel A1-2.1 Transaktionsgebühr Die Transaktionsgebühr beträgt CHF A1-2.2 Ad valorem-gebühr A Einheitstarif Floor Scale Cap Meldung CHF bp CHF A1-3. Kapazitätsgebühren A1-3.1 QPS-Kapazitätsgebühr Nicht anwendbar. A1-3.2 OPS-Kapazitätsgebühr Kapazität in CTI Orders (OPS) wird für sämtliche SIX Swiss Exchange und SWX Europe Aktiensegmente, das Bezugsrechte Segment und das Anlagefonds Segment gemeinsam alloziert.

12 Weisung 16 SIX Swiss Exchange Seite 10 Jeder Teilnehmer der SIX Swiss Exchange und der SWX Europe erhält eine gewisse Anzahl an frei verfügbaren OPS. Diese Anzahl ist abhängig von der Art der Börsenmitgliedschaft und SWX Europe Tariff Commitment Level und wird in Anhang A7-5.2 beschrieben.

13 Weisung 16 SIX Swiss Exchange Seite 11 ANHANG 2: AUSLÄNDISCHE BETEILIGUNGSRECHTE (AKTIEN) Beteiligungsrechte, die von Emittenten begeben werden, deren Sitz sich im Ausland befindet, und die nicht an der SIX Swiss Exchange primärkotiert sind. A2-1. Gebühren für den börslichen Handel A2-1.1 Transaktionsgebühr A2-1-2 Ad valorem-gebühr Die Transaktionsgebühr beträgt CHF A Standard-Tarif A Asymmetrisch: Floor Scale Cap a) Poster CHF bp CHF 0.-- b) Aggressor CHF bp CHF c) Auction Execution CHF bp CHF Commitment Kein Commitment erforderlich Alternative Gebührenstruktur: A Balanced: Floor Scale Cap a) Poster & Aggressor CHF bp CHF b) Auction Execution CHF bp CHF Commitment Kein Commitment erforderlich A2-2. Gebühren für den ausserbörslichen Handel A2-2.1 Transaktionsgebühr Die Transaktionsgebühr beträgt CHF A2-2.2 Ad valorem-gebühr A Einheitstarif: Floor Scale Cap Meldung CHF bp CHF A2-3. Kapazitätsgebühren A2-3.1 QPS-Kapazitätsgebühr Nicht anwendbar. A2-3.2 OPS-Kapazitätsgebühr Kapazität in CTI Orders (OPS) wird für sämtliche SIX Swiss Exchange und SWX Europe Aktiensegmente, das Bezugsrechte Segment und das Anlagefonds Segment gemeinsam alloziert. Jeder Teilnehmer der SIX Swiss Exchange und der SWX Europe erhält eine gewisse Anzahl an frei verfügbaren OPS. Diese Anzahl ist abhängig von der Art der Börsenmitgliedschaft und SWX

14 Weisung 16 SIX Swiss Exchange Seite 12 Europe Tariff Commitment Level und wird in Anhang A7-5.2 beschrieben.

15 Weisung 16 SIX Swiss Exchange Seite 13 ANHANG 3: SPONSORED SEGMENT Beteiligungsrechte von inländischen und ausländischen Emittenten, die an einer von der SWX anerkannten Börse primärkotiert sind. Ausgenommen sind an der SWX primär- oder sekundärkotierte Beteiligungsrechte inländischer oder ausländischer Emittenten sowie Anteile von Anlagefonds und vergleichbare Beteiligungspapiere von kollektiven Kapitalanlageformen (z.b. Exchange Traded Funds, ETF). A3-1. Gebühren für den börslichen Handel A3-1.1 Transaktionsgebühr A3-1.2 Ad valorem-gebühr Die Transaktionsgebühr beträgt CHF A Standard-Tarif A Asymmetrisch: Floor Scale Cap a) Poster CHF bp CHF 0.-- b) Aggressor CHF bp CHF c) Auction Execution CHF bp CHF Commitment Kein Commitment erforderlich Alternative Gebührenstruktur: A Balanced: Floor Scale Cap a) Poster & Aggressor CHF bp CHF b) Auction Execution CHF bp CHF Commitment Kein Commitment erforderlich A3-2. Gebühren für den ausserbörslichen Handel A3-2.1 Transaktionsgebühr Die Transaktionsgebühr beträgt CHF A3-2.2 Ad valorem-gebühr A Einheitstarif: Floor Scale Cap Meldung CHF bp CHF 25.--

16 Weisung 16 SIX Swiss Exchange Seite 14 A3-3. Kapazitätsgebühren A3-3.1 QPS-Kapazitätsgebühr Jeder Sponsor erhält für diejenigen Beteiligungsrechte, für welche er eine Market-Making-Verpflichtung eingegangen ist, eine Anzahl QPS gebührenfrei zugeteilt. Er kann seine QPS-Kapazität gegen Bezahlung einer monatlichen Gebühr von CHF 500 pro QPS bis auf eine maximale Obergrenze erhöhen. Anzahl Instrumente mit Market- Making- Verpflichtung Gebührenfreie QPS Zusätzliche QPS gegen Gebühr Maximale Obergrenze a) QPS pro 10 Instrumente 2 QPS 1 QPS pro 10 Instrumente + 2 QPS b) > QPS pro 10 Instrumente 4 QPS 1 QPS pro 10 Instrumente + 4 QPS A3-3.2 OPS-Kapazitätsgebühr Kapazität in CTI Orders (OPS) wird für sämtliche SIX Swiss Exchange und der SWX Europe Aktiensegmente, das Bezugsrechte Segment und das Anlagefonds Segment gemeinsam alloziert.. Jeder Teilnehmer der SIX Swiss Exchange und der SWX Europe erhält eine gewisse Anzahl an frei verfügbaren OPS. Diese Anzahl ist abhängig von der Art der Börsenmitgliedschaft und SWX Europe Tariff Commitment Level und wird in Anhang A7-5.2 beschrieben.

17 Weisung 16 SIX Swiss Exchange Seite 15 ANHANG 4: ETF / ETSF UND ÜBRIGE ANLAGEFONDS Handelbare Anteile von kollektiven Kapitalanlagen, d.h. von Anlage- und Einzelfonds, Exchange Traded Funds (ETFs), Exchange Traded Structured Funds (ETSFs) sowie Investmentgesellschaften mit variablem Kapital (Société d'investissement à capital variable, SICAV). A4-1. Gebühren für den börslichen Handel A4-1.1 Standard-Tarif Der Standardtarif gilt für alle Abschlüsse aus Aufträgen. A Transaktionsgebühr Die Transaktionsgebühr beträgt CHF A Ad valorem- Gebühr A Floor Scale Cap a) Poster CHF bp CHF b) Aggressor CHF bp CHF c) Auction Execution CHF bp CHF Commitment Kein Commitment erforderlich A4-1.2 Market Maker Tarif Der Market Maker Tarif gilt für alle Abschlüsse aus Quotes. A Transaktionsgebühr Die Transaktionsgebühr beträgt CHF A Ad valorem- Gebühr A Floor Scale Cap a) Poster CHF 0.00 CHF 0.00 CHF 0.00 b) Aggressor CHF 0.00 CHF 0.00 CHF 0.00 c) Auction Execution CHF 0.00 CHF 0.00 CHF 0.00 Commitment Kein Commitment erforderlich

18 Weisung 16 SIX Swiss Exchange Seite 16 A4-2. Gebühren für den ausserbörslichen Handel A4-2.1 Transaktionsgebühr Die Transaktionsgebühr beträgt CHF A4-2.2 Ad valorem-gebühr A Einheitstarif: Floor Scale Cap Meldung CHF bp CHF A4-3. Kapazitätsgebühren A4-3.1 QPS-Kapazitätsgebühr Jeder Market Maker erhält für diejenigen ETF und ETSF, für welche er eine Market-Making-Verpflichtung eingegangen ist, eine Anzahl QPS gebührenfrei zugeteilt. Er kann seine QPS- Kapazität gegen Bezahlung einer monatlichen Gebühr von CHF 500 pro QPS erhöhen. Die SIX Swiss Exchange behält sich die Einführung einer Obergrenze an QPS pro Market Maker vor. Anzahl ETF/ETSF mit Market- Making-Verpflichtung Gebührenfreie QPS je Produkt a) QPS b) QPS c) QPS d) > QPS Diese QPS-Kapazität kann nur für das Market Making in ETF/ETSF genutzt werden. A4-3.2 OPS-Kapazitätsgebühr A ETF/ETSF Market Makers in ETF können QPS Kapazität in OPS Kapazität im Verhältnis eins zu eins tauschen. Diese OPS-Kapazität kann nur für das Market Making in ETF/ETSF genutzt werden. A übrige Anlagefonds Kapazität in CTI Orders (OPS) wird für sämtliche Aktiensegmente und das Anlagefonds Segment gemeinsam alloziert. Jeder Teilnehmer erhält eine gewisse Anzahl an frei verfügbaren OPS. Diese Anzahl ist abhängig vom Tariff Commitment Level und wird in Anhang A7-5.2 beschrieben.

19 Weisung 16 SIX Swiss Exchange Seite 17 ANHANG 5: CHF-ANLEIHEN Kotierte, auf Schweizer Franken lautende Anleihen unabhängig vom Sitz des Emittenten. A5-1. Gebühren für den börslichen Handel A5-1.1 Standard-Tarif Der Standardtarif gilt für alle Abschlüsse aus Aufträgen. A Transaktionsgebühr Die Transaktionsgebühr beträgt CHF A Ad valorem- Gebühr A Floor Scale Cap a) Poster CHF bp CHF b) Aggressor CHF bp CHF c) Auction Execution CHF bp CHF Commitment Kein Commitment erforderlich A5-1.2 Market Maker-Tarif Der Market Maker Tarif gilt für alle Abschlüsse aus Quotes. A Transaktionsgebühr Die Transaktionsgebühr beträgt CHF A Ad valorem- Gebühr A Floor Scale Cap a) Poster CHF 0.00 CHF 0.00 CHF 0.00 b) Aggressor CHF 0.00 CHF 0.00 CHF 0.00 c) Auction Execution CHF 0.00 CHF 0.00 CHF 0.00 Commitment Kein Commitment erforderlich A5-2. Gebühren für den ausserbörslichen Handel A5-2.1 Transaktionsgebühr Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.50.

20 Weisung 16 SIX Swiss Exchange Seite 18 A5-2.2 Ad valorem-gebühr A Einheitstarif: Floor Scale Cap Meldung CHF bp CHF A5-3. Kapazitätsgebühren A5-3.1 QPS-Kapazitätsgebühr Jeder Market Maker, der berechtigt ist, Quotes zu stellen, erhält fünf gebührenfreie Quotes pro Sekunde (Quote per second, QPS) von der SIX Swiss Exchange zugeteilt. Jeder Market Maker kann seine QPS-Kapazität gegen Bezahlung einer monatlichen Gebühr von CHF 500 pro QPS erhöhen. Die SIX Swiss Exchange behält sich die Einführung einer Obergrenze an QPS pro Market Maker vor. Die QPS-Kapazitätsgebühr wird auf monatlicher Basis erhoben. A5-3.2 OPS-Kapazitätsgebühr Nicht anwendbar.

21 Weisung 16 SIX Swiss Exchange Seite 19 ANHANG 6: INTERNATIONALE ANLEIHEN Von ausländischen Schuldnern begebene und auf eine Fremdwährung lautende Anleihen, die an der SIX Swiss Exchange zum Handel zugelassen sind. Nicht als internationale Anleihen gelten auf Schweizer Franken lautende Anleihen sowie solche, welche von Schuldnern mit Domizil im Inland begeben werden. A6-1. Gebühren für den börslichen Handel A6-1.1 Standard-Tarif Der Standardtarif gilt für alle Abschlüsse aus Aufträgen. A Transaktionsgebühr Die Transaktionsgebühr beträgt CHF A Keine A6-1.2 Market Maker-Tarif Der Market Maker Tarif gilt für alle Abschlüsse aus Quotes. A Ad valorem- Gebühr Transaktionsgebühr Die Transaktionsgebühr beträgt CHF A Ad valorem- Gebühr Keine A6-2. Gebühren für den ausserbörslichen Handel A6-2.1 Transaktionsgebühr Die Transaktionsgebühr beträgt CHF A6-2.2 Ad valorem-gebühr Keine A6-3. Kapazitätsgebühren A6-3.1 QPS-Kapazitätsgebühr Jeder Market Maker, der berechtigt ist, Quotes zu stellen, erhält fünf gebührenfreie Quotes pro Sekunde (Quote per second, QPS) von der SIX Swiss Exchange zugeteilt.

22 Weisung 16 SIX Swiss Exchange Seite 20 Jeder Market Maker kann seine QPS-Kapazität gegen Bezahlung einer monatlichen Gebühr von CHF 500 pro QPS erhöhen. Die SIX Swiss Exchange behält sich die Einführung einer Obergrenze an QPS pro Market Maker vor. Die QPS-Kapazitätsgebühr wird auf monatlicher Basis erhoben. A6-3.2 OPS-Kapazitätsgebühr Nicht anwendbar.

23 Weisung 16 SIX Swiss Exchange Seite 21 ANHANG 7: ANSCHLUSSGEBÜHR A7-1. Direkte Anbindung von Teilnehmern, ASP und ISV Die Höhe der jährlichen Anschlussgebühr für Teilnehmer, Application Service Provider (ASP) und Independent Software Vendor (ISV) mit direkter Anbindung an das Börsen Netzwerk (SCAP) der SIX Swiss Exchange richtet sich nach der gewählten Anbindungsoption und gilt pro Datenleitung. Die Leitungskosten vom Teilnehmer bis zum SCAP Netzwerk der SIX Swiss Exchange mittels externer Datenleitung ist im Preis nicht inbegriffen und wird vom Teilnehmer übernommen. Die anwendbaren Gebühren können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Anbindungsoption Bandbreite Anbindungsgebühr p.a. (CHF, inkl. MwSt) Internet 64 Kbps kostenlos Internet 128 Kbps Internet 256 Kbps Managed IP Service bis 2 Mbps Managed IP Service bis 4 Mbps Managed IP Service bis 10 Mbps Managed IP Service bis 30 Mbp Ethernet Service bis 4 Mbps Ethernet Service bis 10 Mbps Ethernet Service bis 30 Mbp Optical Link bis 50 Mbps * Optical Link bis 100 Mbps * * zuzüglich einmaliger, aufwandsabhängiger SIX Swiss Exchange interner Installationskosten, z.b. für technische Anbindung, Routing, Konfiguration etc. In den oben aufgeführten Anschlussgebühren ist der Anschluss an die unter Ziffer A7-5. aufgeführten Schnittstellen inbegriffen. Weitergehende Anschlüsse an Schnittstellen der SIX Swiss Exchange werden separat in Rechnung gestellt (siehe unten Ziffer A7-5). Die Anbindung an SIX Swiss Exchange und Scoach Schweiz AG kann über einen einzelnen Anschluss erfolgen. Die Kündigung einer Optical Link Anbindung hat mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Quartales zu erfolgen. Die Kündigung der übrigen Anbindungsoptionen hat mit

24 Weisung 16 SIX Swiss Exchange Seite 22 einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats zu erfolgen. A7-2. ASP-Anbindung von Teilnehmern Bei Teilnehmern mit einer Anbindung über einen ASP fällt keine jährliche Anschlussgebühr an. A7-3. Anbindung von Proximity Service Providern Die Höhe der jährlichen Anschlussgebühr für Proximity Service Provider mit direkter Anbindung an das Börsen Netzwerk (SCAP) der SIX Swiss Exchange richtet sich nach der gewählten Bandbreite und pro Datenleitung. Die Leitungskosten vom Proximity Service Provider bis zum SCAP Netzwerk der SIX Swiss Exchange mittels externer Datenleitung ist im Preis nicht inbegriffen. Die anwendbaren Gebühren können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Anbindungsoption Bandbreite Anbindungsgebühr p.a. (CHF, inkl. MwSt) Proximity Service bis 50 Mbps * bis 100 Mbps * bis 150 Mbps * bis 200 Mbps * * zuzüglich einmaliger, aufwandsabhängiger SIX Swiss Exchange interner Installationskosten, z.b. für technische Anbindung, Routing, Konfiguration etc. In den oben aufgeführten Anschlussgebühren ist der Anschluss der Teilnehmer an die unter Ziffer A7-5. aufgeführten Schnittstellen inbegriffen. Weitergehende Anschlüsse an Schnittstellen der SIX Swiss Exchange werden separat in Rechnung gestellt (siehe unten Ziffer A7-5). Die Anbindung an SIX Swiss Exchange und Scoach Schweiz AG kann über einen einzelnen Anschluss erfolgen. Die Kündigung einer Anbindung hat mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten auf das Ende eines Quartales zu erfolgen.

25 Weisung 16 SIX Swiss Exchange Seite 23 A7-4. Anbindung von ISP Die Anbindungsgebühr für ISP unterteilt sich in einmalige und laufende Gebühren. A7-4.1 einmalige Anbindungsgebühr Die einmalige Anbindungsgebühr für ISP besteht aus einem Fixkostenanteil von CHF sowie einer aufwandsabhängigen Gebühr von CHF 200 pro Stunde. A7-4.2 laufende Anbindungsgebühr Die laufenden Gebühren für ISP sind anhängig von der Anzahl der durch den betreffenden ISP angebundenen Teilnehmer: Für ISP, welche bis zu zehn Teilnehmer anbinden, beträgt die monatliche Gebühr CHF 2'800, unabhängig davon ob der ISP sich mit einer oder zwei Datenleitungen zur SIX Swiss Exchange verbindet. Ab elf angeschlossenen Teilnehmern ist die Anbindung für ISP kostenfrei. Die Kündigung einer Anbindung hat mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum das Ende eines Quartales zu erfolgen. A7-5. Handels- und Marktdatenschnittstellen A7-5.1 STI Standard Trading Interface (STI) In der jährlichen Anschlussgebühr ist die Standardanbindung an das Standard Trading Interface, sowie eine Anzahl kostenfreier FIX Anbindungen und Teilnehmeridentifikationen (Party IDs) inbegriffen. Die Anzahl der kostenfreien FIX Anbindungen richtet sich nach dem Tariff Commitment Level sowie nach dem Anbindungsstatus an das Capacity Trading Interface (CTI).

26 Weisung 16 SIX Swiss Exchange Seite 24 Mitgliedschaft Teilnehmer der SIX Swiss Exchange, der SWX Europe, oder an beiden Börsen ohne Tariff Commitment Level Teilnehmer der SWX Europe mit Tariff Commitment Level 1 Teilnehmer der SWX Europe mit Tariff Commitment Level 2 Kostenfreie FIX Anbindungen für Teilnehmer mit CTI Anbindung 3 kostenfreie FIX Anbindungen 6 kostenfreie FIX Anbindungen 12 kostenfreie FIX Anbindungen Kostenfreie FIX Anbindungen für Teilnehmer ohne CTI Anbindung 1 kostenfreie FIX Anbindung 2 kostenfreie FIX Anbindungen 3 kostenfreie FIX Anbindungen Jede zusätzliche FIX Anbindung und Party ID für Teilnehmer und Application Service Provider muss bei der SIX Swiss Exchange beantragt werden. Für jede genehmigte, aber über die kostenfreien Anbindungen hinausgehende FIX Anbindung erhebt die SIX Swiss Exchange eine zusätzliche Gebühr von jeweils CHF 25'000. Jeder Teilnehmer erhält je nach Tariff Commitment Level die folgende Anzahl an gebührenfreie FIX Transaktionen pro Sekunde von der SIX Swiss Exchange zugeteilt: Mitgliedschaft Teilnehmer der SIX Swiss Exchange, der SWX Europe, oder an beiden Börsen ohne Tariff Commitment Level Teilnehmer der SWX Europe mit Tariff Commitment Level 1 Teilnehmer der SWX Europe mit Tariff Commitment Level 2 Kostenfreie FIX Transaktionen pro Sekunde (FOPS) Jeder Teilnehmer kann seine FOPS-Kapazität gegen Bezahlung einer monatlichen Gebühr von CHF pro FOPS erhöhen. Die SIX Swiss Exchange behält sich die Einführung einer Obergrenze an FIX Transaktionen pro Teilnehmer vor. A7-5.2 CTI Capacity Trading Interface (CTI) Die Nutzung des CTI ist in den Anschlussgebühren für das Standard Trading Interface enthalten. Jeder Teilnehmer erhält gebührenfreie OPS von der SIX Swiss Exchange gemäss folgender Tabelle zugeteilt.

27 Weisung 16 SIX Swiss Exchange Seite 25 Mitgliedschaft Teilnehmer der SIX Swiss Exchange, der SWX Europe, oder an beiden Börsen Teilnehmer der SWX Europe mit Tariff Commitment Level 1 Teilnehmer der SWX Europe mit Tariff Commitment Level 2 Kostenfreie OPS Jeder Teilnehmer kann seine OPS-Kapazität gegen Bezahlung einer monatlichen Gebühr von CHF pro Paket von 20 CTI OPS erhöhen. Die SIX Swiss Exchange behält sich die Einführung einer Obergrenze an OPS pro Teilnehmer vor. A7-6. Gemeinsame Bestimmungen Bei einem Wechsel der Anbindungsvariante bzw. Lokation werden dem Teilnehmer (respektive ASP, ISP, oder Proximity Service Provider) die effektiven Aufwände mit CHF 200 pro Stunde in Rechnung gestellt, mindestens jedoch CHF 2'500 pro Datenleitungspaar. Diese Gebühren verstehen sich exklusive Mehrwertsteuern. Die Kündigung einer existierenden Anbindung, welcher in den vergangenen drei Monaten eine Neuanbindung voraus ging, stellt in diesem Zusammenhang einen Wechsel der Anbindung dar und unterliegt derselben oben genannten Gebührenregelung.

28 Weisung 16 SIX Swiss Exchange Seite 26 ANHANG 8: BEZUGSRECHTE Bezugsrechte, wie Bezugsrechte im Rahmen von Kapitalerhöhungen, Bezugsrechte im Zusammenhang mit der Ausschüttung einer Aktiendividende, Put-Optionen zwecks Aktienrückkaufs, Aktionärsoptionen sowie Mitarbeiteroptionen. A8-1. Gebühren für den börslichen Handel A8-1.1 Transaktionsgebühr Die Transaktionsgebühr beträgt CHF A8-1-2 Ad valorem-gebühr A Einheitstarif: Floor Scale Cap a) Poster bp -- b) Aggressor bp -- c) Auction Execution bp -- Commitment Kein Commitment erforderlich A8-2. Gebühren für den ausserbörslichen Handel A8-2.1 Transaktionsgebühr Die Transaktionsgebühr beträgt CHF A8-2.2 Ad valorem-gebühr A Einheitstarif: Floor Scale Cap Meldung bp -- Kapazität in CTI Orders (OPS) wird für sämtliche Aktiensegmente, das Bezugsrechte Segment und das Anlagefonds Segment gemeinsam alloziert. A8-3. Kapazitätsgebühr A8-3.1 OPS-Kapazitätsgebühr Jeder Teilnehmer erhält eine gewisse Anzahl an frei verfügbaren OPS. Diese Anzahl ist abhängig vom Tariff Commitment Level und wird in Anhang A7-5.2 beschrieben

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