Tiroler Internationalisierungsförderung
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- Helge Neumann
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2 Tiroler Internationalisierungsförderung Förderungsrichtlinie 1. Zielsetzung Ziel der Tiroler Internationalisierungsförderung ist die Unterstützung von Vorhaben, durch die die internationale Ausrichtung von kleinen und mittelgroßen Tiroler Unternehmen verbessert wird. Förderungswürdig sind dabei Vorhaben, die die Aufnahme oder Neuorientierung von internationalen Geschäftsbeziehungen und/oder die Erschließung neuer Märkte zum Ziel haben. 2. Gegenstand der Förderung Die Tiroler Internationalisierungsförderung erstreckt sich in erster Linie auf Unternehmen des produzierenden Sektors, des produktionsnahen Dienstleistungssektors und des Handels und umfasst die nachfolgenden Fördergegenstände. Dabei können kleine Unternehmen für ihre Internationalisierungsaktivität sowohl im EU/EWR-Raum als auch außerhalb gefördert werden, mittelgroße Unternehmen hingegen nur für Aktivitäten außerhalb des EU/EWR-Raumes und außerhalb der Schweiz. Förderbare Internationalisierungsaktivitäten im Sinne dieser Richtlinie sind: 2.1. Internationalisierungsberatung Diese Beratung umfasst die Erstellung eines Internationalisierungskonzeptes und eines darauf aufbauenden Maßnahmenplanes für einen bestimmten Zielmarkt. Dazu gehören Beratungen hinsichtlich der Evaluierung der Marktchancen; der Erarbeitung einer Markteintrittsstrategie; der Akquisition und Auswahl von Kooperationspartnern; relevanter Einzelbereiche wie Marketing, Transport, Finanzierung und Zahlungsformalitäten; der rechtlichen und steuerrechtlichen Rahmenbedingungen am Zielmarkt Teilnahme an internationalen Fachmessen und -ausstellungen außerhalb Österreichs Unter Teilnahme ist die unmittelbare Präsenz vor Ort in Form eines Messestandes, der mit dem Namen der Firma oder des Antragstellers gekennzeichnet ist, zu verstehen. Der Messestand ist ständig mit fachkundigen Betreuern zu besetzen Der Internationalisierung dienende Publikationen Fördergegenstand ist die Erstellung folgender Publikationen: Tiroler Internationalisierungsförderung 1
3 Firmenprospekte Warenkataloge Homepage (Übersetzung) zu Werbezwecken konzipierte Audio- oder Videoproduktionen wenn die Publikation den Namen der Firma/des Antragstellers enthält ausschließlich zur Absatzwerbung für Waren und Dienstleistungen außerhalb Österreichs konzipiert ist hinsichtlich Form und Inhalt eine dem internationalen Standard entsprechende Qualität aufweist Marketingmaßnahmen 2.5. Notwendige Zertifizierungen/Normierungen bzw. Standardisierungen und andere Qualitätssicherungsverfahren im Zielland, die zur Markteinführung des Produktes erforderlich sind. 3. Förderungsnehmer Förderungsnehmer können je nach Zielmarkt kleine Unternehmen und/oder mittelgroße Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 06. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen mit einer aufrechten Gewerbeberechtigung nach der Gewerbeordnung sein, die Waren exportieren und/oder außerhalb Österreichs Dienstleistungen erbringen und bei denen ein erfolgreiches internationales Engagement erwartet werden darf. 4. Art und Ausmaß der Förderung Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Einmalzuschuss gewährt und beträgt max. 30 % der förderbaren Kosten. Die Summe der förderbaren Kosten muss mindestens 3.000,-- betragen; die Förderungsbemessungsgrundlage ist mit ,-- pro Unternehmen und Jahr begrenzt. 5. Förderbare Kosten 5.1. Als förderbare Kosten werden anerkannt Internationalisierungsberatung Es können Honorarkosten (ohne Nebenkosten) für max. 10 Beratertage à 8 Stunden pro Unternehmen und Jahr gefördert werden. Teilnahme an internationalen Messen und Ausstellungen im Ausland: Förderbar sind die Messestandsmieten, -kosten und gebühren, Honorarkosten für die Anstellung unternehmensfremder Personen für die Messebetreuung, Reisekosten (Flug-, Tiroler Internationalisierungsförderung 2
4 Schiff- und Bahntickets, amtliches Kilometergeld), Nächtigungskosten (max. 100,-- pro Person und Tag) für unternehmenseigene Mitarbeiter. Der Internationalisierung dienende Publikationen: Produktionskosten wie Grafik Layout Druck Materialkosten Dreh- und Schnittkosten Übersetzungskosten Marketingmaßnahmen Förderbar sind insbesondere Versandkosten, Mailings, Insertionen in Zeitschriften. Zertifizierung/Normierung/Qualitätssicherungsverfahren Es werden nur externe Kosten gefördert, die im jeweiligen Zielland anfallen Nicht förderbar sind folgende Kosten: Eigenleistungen (wie z. B. Personalkosten für Messepräsentationen, etc.) Diäten Erstellung/Relaunch von Homepages 6. Verfahrensbestimmungen (1) Der jeweilige Förderungsantrag ist mit dem dafür vorgesehenen Formular ausnahmslos vor Beginn des Förderprojektes beim Sachgebiet Wirtschaftsförderung, Abteilung Wirtschaft, Amt der Tiroler Landesregierung, einzubringen. (2) Für die Förderungsentscheidung sind folgende Unterlagen erforderlich: nähere Angaben über das antragstellende Unternehmen, die geplante Internationalisierung und die damit im Zusammenhang stehenden Internationalisierungsmaßnahmen und die dadurch erwarteten betrieblichen Auswirkungen genaue Projektkostengliederung Kostenvoranschläge aktueller Berechtigungsnachweis betreffend die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit (z.b. Gewerberegisterauszug, etc.) Angebote für die Beratungen und für die Messe- bzw. Ausstellungsteilnahmen, der Marketingmaßnahmen und/oder für die Erstellung der Publikationen Tiroler Internationalisierungsförderung 3
5 (3) Die Förderstelle kann im Einzelfall noch zusätzliche erforderliche Unterlagen/Informationen anfordern oder auf für die Beurteilung nicht erforderliche Unterlagen verzichten. (4) Vor Gewährung der Beihilfe hat der Fördernehmer schriftlich in Papierform oder in elektronischer Form jede De-minimis-Beihilfe anzugeben, die er in den vergangenen zwei Steuerjahren und im laufenden Steuerjahr erhalten hat. (5) Der Fördernehmer ist verpflichtet, mit seinem Antrag eine Erklärung mit dem Inhalt abzugeben, dass für das beantragte Vorhaben oder Teile dieses Vorhabens keine andere Förderung beantragt wurde oder beantragt wird. (6) Das Sachgebiet Wirtschaftsförderung, Abteilung Wirtschaft, Amt der Tiroler Landesregierung kann zur fachlichen und/oder wirtschaftlichen Beurteilung der Vorhaben Experten innerhalb und/oder außerhalb des Amtes der Tiroler Landesregierung beiziehen. Diese Experten unterliegen dabei entweder der Amtsverschwiegenheit oder sie sind vertraglich zur Verschwiegenheit zu verpflichten. (7) Die Prüfung der einzelnen Förderungsanträge erfolgt durch das Sachgebiet Wirtschaftsförderung, Abteilung Wirtschaft, des Amtes der Tiroler Landesregierung. (8) Die Förderungsentscheidung obliegt dem zuständigen Mitglied der Tiroler Landesregierung. 7. Rahmenrichtlinie Über die Bestimmungen dieser Richtlinie hinaus gilt die Rahmenrichtlinie der Wirtschaftsförderung des Landes Tirol für die Vergabe von Förderungen und für die Förderungsabwicklung. Diese Rahmenrichtlinie ist integrierender Bestandteil der gegenständlichen Richtlinie. 8. EU-rechtliche Grundlagen und Freistellung Bei dieser Förderung handelt es sich um eine De-minimis-Beihilfe lt. Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 352/1). 9. Kumulierung In Bezug auf dieselben förderbaren Kosten dürfen nach dieser Förderungsrichtlinie gewährte Beihilfen nicht mit anderen Beihilfen kumuliert werden. 10. Sprachliche Gleichbehandlung Soweit in dieser Richtlinie auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. Tiroler Internationalisierungsförderung 4
6 11. Geltungsdauer Diese Richtlinie des Landes Tirol tritt am in Kraft und gilt bis ; die Anträge müssen spätestens am beim Amt der Tiroler Landesregierung, Sachgebiet Wirtschaftsförderung eingelangt sein. De-minimis-Beihilfe lt. Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 352/1). Tiroler Internationalisierungsförderung 5
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