INFORMATIONEN FÜR AUSLÄNDISCHE STUDIERENDE. Praktika & Arbeiten in Deutschland. Bereich Internationale Angelegenheiten

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1 INFORMATIONEN FÜR AUSLÄNDISCHE STUDIERENDE Praktika & Arbeiten in Deutschland Bereich Internationale Angelegenheiten

2 Inhalt I. Rechtliche Bestimmungen... 2 Vorbemerkung: Arbeiten während des Studiums... 2 a. Studentenjobs... 3 b. Mindestlohngesetz... 4 c. Sozialversicherungen... 4 II. Praktikum während des Studiums... 5 a. Praktikum in Deutschland... 6 b. Praktika im Ausland... 8 i. Praktikum im Heimatland... 8 ii. Praktika außerhalb Deutschland... 9 III. Arbeiten nach dem Studium...10 IV. Praktische Tipps zur Job- und Praktikumssuche

3 Praktika und Arbeiten in Deutschland I. Rechtliche Bestimmungen Vorbemerkung: Diese Broschüre richtet sich an Studierende aus Drittstaaten, die zum Studium nach Deutschland gekommen sind und eine Aufenthaltserlaubnis nach 16 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) besitzen. Sie gilt nicht für Ausländer/innen, die eine Niederlassungserlaubnis oder eine andere Aufenthaltserlaubnis haben, z.b. als Familienangehörige oder aus humanitären Gründen. Sie gilt auch nicht für die meisten EU-Bürger/-innen und Staatsangehörige der EWR- Staaten und der Schweiz. Die Broschüre gilt für bulgarische, rumänische und türkische Studierende nur eingeschränkt erkundigen Sie sich bitte bei einer Beratungsstelle, z.b. der Ausländerbehörde oder dem zuständigen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge über die Besonderheiten des Übergangsrechts für neue Unionsbürger/innen bzw. des Assoziationsrechts EU-Türkei. 1. Arbeiten während des Studiums Studium ist die wissenschaftliche oder fachliche Ausbildung, die unmittelbar durch eine Hochschule oder Fachschule vermittelt wird. Diese Ausbildung muss im Rahmen eines Vollzeitstudiums absolviert werden. Ordentliche Studierende sind also solche Studierende, die den größten Teil ihrer Zeit und Kraft auf das Studium aufwenden. Studentenjobs sind Nebenjobs! Das heißt: Ihr Studium ist Ihre Hauptbeschäftigung. Für Ihre Nebenbeschäftigung bedeutet dies, dass die wöchentliche Arbeitszeit unabhängig vom Verdienst keinesfalls die 20 Stunden überschreiten sollte (außer sie liegt ausschließlich in der vorlesungsfreien Zeit) und Ihren Studienerfolg nicht beeinträchtigen darf. Pro Jahr dürfen Sie, gemäß 16 Absatz 3 AufenthG, 120 ganze oder 240 halbe Tage in Deutschland arbeiten. 2

4 Bitte beachten Sie: nähere Bestimmungen darüber, welche Tätigkeiten Sie ausüben dürfen, stehen auf dem Zusatzblatt zu Ihrer Aufenthaltsgenehmigung/- erlaubnis. Wer mehr als 120 ganze bzw. 240 halbe Tage in einem Job arbeiten möchte, muss sich das von der Ausländerbehörde genehmigen lassen. Dazu wird ein konkretes Arbeitsangebot mit Angaben zu Dauer und Lage der Arbeitszeit und Gehalt/Lohn benötigt. Die Ausländerbehörde entscheidet dann zusammen mit der Agentur für Arbeit über den Antrag. Die Erlaubnis kann die Behörde verweigern, wenn durch die Arbeit der Erfolg des Studiums gefährdet wird. a. Studentenjobs Die 120 ganzen bzw. 240 halben genehmigungsfreien Tage können Sie entweder am Stück während der Semesterferien in Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung wie zum Beispiel als Ferienhelfer/in oder während der Vorlesungszeit als Werkstudent/in tageweise verbrauchen. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Tätigkeit im Voraus vertraglich oder nach ihrer Eigenart zeitlich nicht mehr als drei Monate (am Stück) oder insgesamt 70 Arbeitstage (über das Jahr verteilt) innerhalb eines Kalenderjahres dauert. Von dem Drei-Monats-Zeitraum ist nur dann auszugehen, wenn der Minijob an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird. Bei Beschäftigungen von regelmäßig weniger als fünf Tagen in der Woche (z. B man arbeitet nur 2 oder 3 Tage pro Woche) spricht man dann von kurzfristiger Beschäftigung, wenn die Tätigkeit nicht mehr als 70 Arbeitstagen im Jahr ausgeübt wird. Als Werkstudent/in werden Studierende bezeichnet, die neben dem Studium eine Erwerbsarbeit in einem Unternehmen ausüben, um sich ihren Lebensunterhalt zu verdienen oder Praxiserfahrung zu sammeln. Dabei haben Studierende die Möglichkeit, die theoretischen Kenntnisse aus dem Studium praktisch anzuwenden und können zudem auch Kontakte im Unternehmen knüpfen. Außerdem können sich die erworbenen praktischen Kenntnisse und Berufserfahrung später positiv auf eine mögliche Einstellung auswirken. Studentische Nebentätigkeiten als wissenschaftliche Hilfskraft an einer Hochschule oder an einer wissenschaftlichen Einrichtung können ohne zeitliche 3

5 Beschränkung ausgeübt werden. Sie dürfen aber nicht so umfangreich sein, dass der Erfolg des Studiums gefährdet wird. Studentische Nebentätigkeiten an einer Hochschule oder an einer wissenschaftlichen Einrichtung sind jede Beschäftigung gegen Entgelt, die neben dem Studium von Studierenden an einer Hochschule bzw. an einer wissenschaftlichen Einrichtung ausgeübt wird. Dies sind z.b. wissenschaftliche Hilfskräfte an Instituten, Lehrstühlen, oder bei Fachbereichen. Auch Jobs beim Studentenwerk oder beim AStA zählen dazu. Durch ihre enge Verbindung zur wissenschaftlichen Arbeit zählen die Tage, an denen dort gearbeitet wird, nicht zu den 120 ganzen bzw. 240 halben Tagen. b. Mindestlohngesetz Zum 1. Januar 2015 wurde in Deutschland das Mindestlohngesetz eingeführt. Infolgedessen haben alle Beschäftigten, auch Studierenden einen Anspruch auf einen Stundenlohn von mindestens 8,50 EUR brutto. Von dem Mindestlohngesetz ausgenommen sind: Pflichtpraktika, wenn sie im Studienplan vorgesehen sind und Freiwillige Praktika, wenn sie nicht länger als drei Monaten dauern. c. Sozialversicherungen o Beschäftigung während des laufenden Semesters Während des laufenden Semesters sind Studenten als Beschäftigte von der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung befreit, wenn: - die wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden nicht überschreitet, - die Arbeitszeit die 20 Stunden pro Woche überschreitet, die Beschäftigung aber nur an den Wochenenden, in den Abend- oder Nachtstunden stattfindet. Von der Rentenversicherungspflicht sind Studenten dagegen nur dann befreit, wenn die Beschäftigung als kurzfristige Beschäftigung oder als Minijob einzustufen ist. o Beschäftigung in den Semesterferien In den Semesterferien sind Studenten als Beschäftigte von der Kranken-, Pflegeund Arbeitslosenversicherung komplett befreit, und zwar unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit oder der Höhe des Entgelts. Von der Rentenversicherungspflicht sind sie dagegen nur dann befreit, wenn es sich um eine kurzfristige Beschäftigung oder einen Minijob handelt. In den Semesterferien 4

6 dürften die kurzfristigen Beschäftigungsverhältnisse eine größere Rolle spielen. (Verweis auf 1. a. zweiter Paragraph) Grundsätzliche Bestimmungen der Sozialversicherung Sozialversicherung Mini-Jobs (von 0 bis 450 ) kurzfristige Beschäfitigung Midi-Jobs (von 450,01 bis 850 ) Sonstiges (über 850 ) Grds. versicherungsfrei kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei rentenversicherungspflichtig versicherungspflichtig II. Praktikum während des Studiums Braucht man eine Arbeitserlaubnis, wenn man ein Praktikum in Deutschland absolvieren möchte? Diese Frage stellen sich die meisten ausländischen Studierenden. Den Begriff Arbeitserlaubnis kennt das deutsche Recht seit dem nicht mehr. Vielmehr ist einem Ausländer die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erlaubt, sofern dies im Aufenthaltsgesetz bestimmt ist oder sein Aufenthaltstitel die Ausübung der Erwerbstätigkeit rbstätigkeit ausdrücklich erlaubt. Grundsätzlich gilt ein Praktikum als Erwerbstätigkeit. Ausnahmen: Folgende Praktika gelten jedoch nicht als Erwerbstätigkeit, sofern ihre Dauer drei Monate in einem Zeitraum von zwölf Monaten nicht überschreitet: 1. Praktika, die von der Bundesagentur für Arbeit als Ferienbeschäftigung vermittelt wurden. 5

7 2. Pflichtpraktika, sofern sie in Studienplan vorgesehen sind und ohne die das Studium nicht abgeschlossen werden kann. 3. Praktika im Rahmen eines von der EU oder der bilateralen Entwicklungszusammenarbeit finanziell geförderten Programms (wie z.b. Promos und Erasmus + ). Freistellung von der Arbeitsgenehmigung. Als Studierende absolvieren Sie entweder freiwillige studienbegleitende Praktika, um berufspraktische Zusatzqualifikationen zur Verbesserung Ihrer Arbeitsmarktchancen zu erlangen, oder ein vorgeschriebenes Praktikum, das als Pflichtpraktikum in der jeweiligen Fachrichtung absolviert werden muss. Ausländische Studentinnen und Studenten aus Drittstaaten können bis zu 12 Monate ein Praktikum in Deutschland absolvieren. Voraussetzung ist, dass das Praktikum in einem engen Zusammenhang mit dem Studium steht. Die Antragstellung übernimmt der Arbeitgeber. Mehr darüber erfahren sie unten: a. Praktikum in Deutschland Früher waren sie ein Plus, heute sind sie ein Muss: Ohne vorhergehende Berufserfahrung ist es schwierig, erste Kontakte zu Unternehmen zu knüpfen. Auch für internationale Studierende ist ein Praktikum eine große Chance: Sie lernen den Berufsalltag in Deutschland kennen, sammeln Erfahrung und knüpfen Kontakte zu potentiellen Arbeitgebern. Es lassen sich vor allem fünf Kriterien ausmachen, die ein gutes Praktikum auszeichnen. Wer böse Enttäuschungen vermeiden möchte, sollte im Vorfeld abklären, in wie weit sie auf die konkrete Praktikumsstelle zutreffen: Anspruchsvolle Aufgaben: Die Aufgaben sollten komplex und herausfordernd sein, so dass man etwas dazu lernen kann, idealerweise in einem eigenen Projekt. Zwar gehören auch monotone und wiederkehrende 6

8 Aufgaben dazu, aber man sollte nicht die ganze Zeit über Dateien pflegen oder Kaffee kochen. Eigenständiges Arbeiten: Nach einer Phase der Einweisung sollte man sein Projekt selbständig und eigenverantwortlich bearbeiten können, wenn auch natürlich unter gelegentlicher Hilfestellung. Wer es schafft, die ihm übertragenen Aufgaben souverän zu erfüllen, kann das Unternehmen von sich überzeugen. Angemessene Dauer: Ein Praktikum sollte lange genug sein, um komplexe Aufgaben zu übernehmen. Dafür reichen in der Regel zwei bis drei Monate. Unbezahlte Praktika mit einer Laufzeit von mehr als sechs Monaten sollte man sehr kritisch hinterfragen Fester Ansprechpartner: Für seine Praktikumszeit sollte man einen festen Ansprechpartner im Unternehmen haben, mit dem man sich regelmäßig austauscht. Faire Bezahlung: In manchen Unternehmen bekommen Praktikanten 800 Euro pro Monat, in anderen nichts. Viele Unternehmen zahlen 300 bis 500 Euro. Wenn die Vorteile der praktischen Erfahrung überwiegen und nicht das Geldverdienen, sollte man sich im Zweifel für das Praktikum entscheiden. Es gibt unterschiedliche Arten von Praktika. Freiwillige Praktika kann man nach eigenen Interessen absolvieren. Für sie gelten die gleichen arbeitsrechtlichen Bestimmungen wie für studentische Nebentätigkeiten. Pflichtpraktika hingegen sind obligatorischer Bestandteil vieler Studienfächer. Im Gegensatz zu freiwilligen Praktika finden die Bestimmungen des 16 AufenthG bei Pflichtpraktika keine Anwendung. Mit anderen Worten: ausländische Studierende dürfen in Deutschland Pflichtpraktika ohne zusätzliche Genehmigung ausüben. Freiwillige Praktika. Auf freiwillige Praktika ist, selbst wenn sie unentgeltlich abgeleistet werden, die 120/240-Tage-Regel anzuwenden. Die ersten drei Monate eines freiwilligen Praktikums können daher auch über die zustimmungsfreien 120 ganze bzw. 240 halbe Tage abgedeckt werden, wenn diese nicht schon für eine andere Tätigkeit 7

9 verbraucht wurden. Für die weitere Zeit muss die Zustimmung der Ausländerbehörde (und damit verbunden der Bundesagentur für Arbeit) vorliegen Zudem wurde ab 1. Januar 2015 in Deutschland der Mindestlohn eingeführt. Auch Praktikanten fallen unter die Mindestlohnregelung jedenfalls unter bestimmten Voraussetzungen. Als Folge davon werden aus Kostengründen vorwiegend Pflichtpraktikanten von Unternehmen bevorzugt. Um von dieser Regelung nicht betroffen zu werden und somit neben der Konkurrenz der Pflichtpraktikanten eine Chance zu haben, können freiwillige Praktikanten jede Praktikumsstelle bis zu drei Monaten ausüben b. Praktika im Ausland Ein Auslandspraktikum bietet ausländischen Studierenden den Vorteil, dass die 120 ganze bzw. 240 halbe Tage-Regelung keine Anwendung findet. Man kann also für eine relativ lange Zeit ein Praktikum absolvieren, allerdings nur solange der Erfolg im Studium nicht beeinträchtigt ist. Zu diesem Zweck wird die Zustimmung der Ausländerbehörde benötigt. Sie prüft ob und inwieweit das Studium durch einen Auslandsaufenthalt gefährdet sein könnte. Daher muss man sich im Vorfeld bei der zuständigen Ausländerbehörde informieren lassen. Beim Praktikum im Ausland unterscheidet man zwischen Praktikum im Heimatland und Praktikum in einem Land außerhalb von Deutschland i. Praktikum im Heimatland Es ist ebenso für ausländische Studierende möglich ein Praktikum im Heimatland zu absolvieren. Nützliche Informationen rund um Praktika im Heimatland sowie finanzielle Unterstützung erhalten ausländische Studierende auch beim STUBE. STUBE ist ein Studienbegleitprogramm für Studierende aus Afrika, Asien und Lateinamerika und hat unter anderem als Ziel die Förderung von berufsvorbereitendenden Praktika und Studienaufenthalten im Heimatland. Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre Förderungsmöglichkeiten und unter nachfolgendem Link: 8

10 ii. Praktika außerhalb Deutschland Falls Sie sich für ein Praktikum außerhalb von Deutschland entscheiden, beraten Sie die Mitarbeiter/innen des Bereichs Internationale Angelegenheiten gerne. Zudem können Sie auf der Homepage der Hochschule Ludwigshafen offene Praktikumsstellen im Ausland finden. Ausländische Studierende können auch im Rahmen der Förderprogramme Eramus+ und Promos finanziell unterstützt werden, wenn sie ein Praktikum außerhalb von Deutschland absolvieren. Erasmus+ ist ein Teilstipendium für Auslandspraktika, finanziert durch die Europäische Union und fördert Studierende, wenn Sie unter anderem ein Praktikum im europäischen Ausland absolvieren möchten. Bewerben können sich deutsche sowie internationale Studierende, sofern sie in der Hochschule Ludwigshafen am Rhein ordnungsgemäß eingeschrieben sind und die Fördervoraussetzungen erfüllen. Diese sind beispielweise: o neben einem Praktikumsplatz, o ein erfolgreicher Abschluss der ersten Hälfte Ihres Bachelorstudiums o gute Kenntnisse der Landessprache, bzw. Unternehmenssprache haben. o während des Praktikums muss der/die Praktikant/in vor Ort wohnen (keine Grenzgänger) Mehr über die Einzelheiten des Förderprogramms erfahren Sie unter dem folgenden Link: Promos unterstützt mit einer Teilförderung unter anderem: o Praktikum im Ausland o Fahrtkostenzuschuss Mehr über die Fördervoraussetzungen und die Bewerbungsfristen können sie hier einsehen. ( 9

11 III. Arbeiten nach dem Studium Viele internationale Studierende streben an, im Anschluss an ihr Studium einen Arbeitsplatz in Deutschland zu finden. Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums wird die Aufenthaltserlaubnis jedoch ungültig. Dabei ist es unerheblich, ob die Aufenthaltserlaubnis ursprünglich länger gültig war. Es ist deshalb nötig, bei der Ausländerbehörde eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Gemäß der aktuellen Fassung des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG 16,4 IV) kann die Aufenthaltserlaubnis bis zu 18 Monate in den folgenden Fällen verlängert werden: Zur Suche einer Beschäftigung, die dem Hochschulabschluss angemessen ist, oder Zur Unternehmensgründung, und wenn Die beabsichtigte Erwerbstätigkeit gemäß den Bestimmungen von AufenthG ( von Ausländern ausgeübt werden darf. Entsprechende Bemühungen zur Suche eines Arbeitsplatzes (Bewerbungen, etc.) sind der Ausländerbehörde nachzuweisen. Während der Arbeitsplatzsuche können Sie jede (auch selbstständige) Erwerbstätigkeit ausüben. IV. Praktische Tipps zur Job- und Praktikumssuche Eine Job-/Praktikumsstelle finden Sie entweder direkt auf den Unternehmenshomepages oder in zahlreichen Datenbanken, wie der Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit. Auf der Homepage der Hochschule Ludwigshafen können Sie ebenfalls einige Hochschulinterne Jobangebote sowie ein Career Portal mit externen Jobangeboten finden. Anbei finden Sie ein paar hilfreiche Links. Bitte beachten Sie, dass die Liste nicht vollständig ist Angebote an der HS LU: Career-Portal: 10

12 Jobbörse der Agentur für Arbeit: Unicum Karrierezentrum: Die Bundesagentur für Arbeit erbringt in Deutschland insbesondere Aufgaben wie Arbeitsvermittlung und Arbeitsförderung. Zu diesem Zweck ist es möglich über die Homepage der Agentur für Arbeit ein persönliches Profil unter Angabe der Bewerbungsunterlagen zu erstellen. Unternehmen können auf diesem Weg Ihre Unterlagen einsehen und sich ggf. bei Ihnen melden. Unten befinden sich die Kontaktdaten der Agentur für Arbeit in Ludwigshafen und Mannheim. Agentur für Arbeit Ludwigshafen Berliner Str. 23A Ludwigshafen Tel: Ludwigshafen@arbeitsagentur.de Agentur für Arbeit Mannheim M 3a Mannheim Tel: Mannheim@arbeitsagentur.de Eine weitere Möglichkeit attraktive Jobangebote in der Region zu finden, ist der Besuch einer Jobmesse. Die Termine der verschiedenen Jobmessen in Deutschland können der Internetseite entnommen werden. Wenn Sie einen Job suchen und über Zeitungs-/Internetanzeigen bzw. persönliche Kontakte keinen finden, zögern Sie nicht und wenden Sie sich an die Job- Vermittlungen für Studierende, die an den meisten Hochschulen zu finden sind. Sie können aber auch vor Ort zur Agentur für Arbeit gehen. Klein- und Mittelständische Unternehmen suchen Mitarbeiter oftmals über die Agentur für Arbeit während Großunternehmen Stellenausschreibungen häufig über das Internet und über ihre Firmenhomepage inserieren. Einige Firmenprofile und Kontakte finden Sie unter diesen Links: 11

13 Mannheim: Ludwigshafen: Career-Center Das Career-Center der Hochschule Ludwigshafen unterstützt Studierende durch individuelle Beratung, Workshops und Seminare. Zum einen werden dabei Career Coachings und Beratung zur individuellen Jobsuche angeboten. Außerdem bietet das Career Center einen individuellen und kostenlosen Bewerbungsmappen- Check an. Dies ist vor allem für Bewerbungen für Praktika hilfreich. Des Weiteren werden zusammen mit den Bereichen Diversity und Internationale Angelegenheiten Workshops und Vorträge zu den Themengebieten Arbeit in Deutschland, Bewerbung, Einstieg ins Berufsleben und Arbeitsmarkt angeboten. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Seite des Career-Centers unter folgendem Link: 12

14 Impressum: Herausgeber Hochschule Ludwigshafen am Rhein Verantwortlicher für den Inhalt: Präsident der Hochschule Ludwigshafen Internationale Angelegenheiten Ausgabe Juli 2015 Nachdruck und Wiedergabe jeglicher Art, auch auszugsweise, nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Herausgebers. Alle Angaben ohne Gewähr. 13

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