des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Studienbedingungen in Deutschland und in der Schweiz
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- Heinrich Färber
- vor 8 Jahren
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1 14. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abg. Andreas Hoffmann CDU und Antwort des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Studienbedingungen in Deutschland und in der Schweiz Kleine Anfrage Ich frage die Landesregierung: 1. Welche schulischen und persönlichen Voraussetzungen müssen Studienplatzbewerber aus Deutschland erfüllen, um an einer Schweizer Hochschule studieren zu können? 2. Welche Studiengebühren sind bei einem Studium in der Schweiz pro Semester an folgenden Hochschulen zu entrichten: Hochschulen: Eidgenössische Technische Hochschule Zürich Zürcher Fachhochschule Hochschule für Technik Rapperswil (HSR) Universität Zürich (UZH) Zürcher Hochschule Winterthur (ZHW) Hochschule für Wirtschaft Zürich (HWZ) Pädagogische Hochschule Schaffhausen (PHSH) Pädagogische Hochschule Thurgau (PHTG) Hochschule für Technik, Wirtschaft und Soziale Arbeit St. Gallen a) für Studierende mit Schweizer Staatsbürgerschaft b) für ausländische Studierende? 3. Unter welchen Bedingungen ist es deutschen Studierenden möglich, in der Schweiz neben dem Studium zu arbeiten? Eingegangen: / Ausgegeben: Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter:
2 4. Sind für Studierende aus der Schweiz an einer Hochschule des Landes künftig Studiengebühren zu erheben, besteht für diese Studierenden die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Studiendarlehens, und ist es beabsichtigt, z. B. im Rahmen der Internationalen Bodensee-Hochschule (IBH) einen gegenseitigen Verzicht auf Studiengebühren einzuführen? Hoffmann CDU Begründung Die Einführung der Studiengebühren im Land hat Konsequenzen auf länderübergreifende Studiengänge, sowie auf Studierende aus der Schweiz, die sich für ein Studium in Baden-Württemberg entscheiden. Es stellt sich die Frage, ob die derzeit noch unterschiedlichen Studienbedingungen mit hohen Hürden auf Schweizer Seite einen weitergehenden Ausbau notwendiger Kooperationen erschweren. Antwort Mit Schreiben vom 10. Oktober 2006 Nr /Hoffmann CDU beantwortet das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst die Kleine Anfrage wie folgt: Ich frage die Landesregierung: 1. Welche schulischen und persönlichen Voraussetzungen müssen Studienplatzbewerber aus Deutschland erfüllen, um an einer Schweizer Hochschule studieren zu können? Schulische Voraussetzungen: Voraussetzung für die Zulassung zum Studium an einer Universität ist die Allgemeine Hochschulreife. Ein ausländischer Vorbildungsnachweis wird nur anerkannt, wenn er allgemeinbildenden Charakter hat. Darunter fällt nur das deutsche gymnasiale Abitur, nicht jedoch die Fachhochschulreife oder fachgebundene Reifezeugnisse. An einigen Hochschulen sind Ergänzungsprüfungen abzulegen, sofern bestimmte Fächer nicht bis zum Abitur unterrichtet wurden bzw. nicht mit einem bestimmten Notendurchschnitt abgelegt wurden. Teilweise wird bei deutschen Numerus-Clausus-Fächern ein Studienplatznachweis der ZVS verlangt. 1 Die Schweizer Fachhochschulen verlangen als Zugangsvoraussetzung mindestens eine so genannte Berufsmaturität, die der deutschen Fachhochschulreife entspricht. 2 1 Quelle: Homepage der Conférence des Recteurs des Universités Suisses (CRUS) 2 Quelle: 2
3 Die Zulassung zu den medizinischen Fächern ist für ausländische Studierende mit ausländischer Hochschulberechtigung grundsätzlich nicht möglich, da der Studiengang Medizin als einziger Studiengang in der Schweiz seit Jahren zulassungsbeschränkt ist. Die Entscheidung, ob eine Zulassungsprüfung für Schweizer Studierende durchzuführen ist, wird jährlich aufgrund der Anmeldezahlen getroffen. 3 Aufgrund bilateraler Abkommen zwischen Deutschland und der Schweiz über die Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich können deutsche Studierende, die ihre Zwischenprüfung in dem entsprechenden Studienfach erfolgreich abgeschlossen haben, unabhängig von ihrem Vorbildungsnachweis zugelassen werden. 4 Persönliche Voraussetzungen: Es werden gute Kenntnisse in den Unterrichtssprachen Deutsch, Französisch oder Italienisch verlangt Welche Studiengebühren sind bei einem Studium in der Schweiz pro Semester an folgenden Hochschulen zu entrichten: Hochschulen: Eidgenössische Technische Hochschule Zürich Zürcher Fachhochschule Hochschule für Technik Rapperswil (HSR) Universität Zürich (UZH) Zürcher Hochschule Winterthur (ZHW) Hochschule für Wirtschaft Zürich (HWZ) Pädagogische Hochschule Schaffhausen (PHSH) Pädagogische Hochschule Thurgau (PHTG) Hochschule für Technik, Wirtschaft und Soziale Arbeit St. Gallen a) für Studierende mit Schweizer Staatsbürgerschaft b) für ausländische Studierende? Eidgenössische Technische Hochschule Zürich: Kollegiengeldpauschale: 580 CHF Semestergebühren: 64 CHF keine zusätzlichen Gebühren für ausländische Studenten 6 Zürcher Fachhochschule: Die Zürcher Fachhochschule (ZFH) ist eine Dachorganisation. In ihr sind mehrere staatliche und private Hochschulen in Zürich, Winterthur und Wädenswil zusammengeschlossen: Die Hochschule für Angewandte Psychologie, die Hochschule für Gestaltung und Kunst Zürich, die Hochschule für Soziale Arbeit Zürich, die Hochschule für Technik Zürich, die Hochschule für Wirtschaft Zürich, die Hochschule für Musik und Theater Zürich, die Hochschule Wädenswil, die Pädagogische Hochschule Zürich und die Zürcher 3 Quelle: 4 Quelle: 5 Quelle: 6 Quelle: 3
4 Hochschule Winterthur. Die Zürcher Fachhochschule verfügt als Dachorganisation über kein eigenes Studienangebot. 7 Hochschule für Technik Rapperswil (HSR): Semestergebühr: 500 CHF keine zusätzlichen Gebühren für ausländische Studenten. 8 Universität Zürich (UZH): Kollegiengeldpauschale: 640 CHF Semestergebühren: 49 CHF zusätzliche Gebühren für ausländische Studenten: 100 CHF. 9 Zürcher Hochschule Winterthur (ZHW): Semestergebühren: 500 CHF keine zusätzlichen Gebühren für ausländische Studenten. 10 Hochschule für Wirtschaft Zürich (HWZ): Semestergebühren: CHF keine zusätzlichen Gebühren für ausländische Studenten. 11 Pädagogische Hochschule Schaffhausen (PHSH): Semesterbeitrag: 500 CHF 12 zusätzlich: Studiengeld in Höhe von CHF pro Jahr 13 Für Studierende aus der Schweiz übernimmt im Rahmen der gegenseitigen interkantonalen Schulabkommen der Wohnortkanton das Studiengeld. 14 Pädagogische Hochschule Thurgau (PHTG): Semesterbeitrag: 500 CHF 15 zusätzlich: Studiengeld in Höhe von CHF pro Jahr, die für Studierende aus der Schweiz von dem Wohnortkanton übernommen werden. 16 Hochschule für Technik, Wirtschaft und Soziale Arbeit St. Gallen: Semestergebühren: 800 CHF keine zusätzlichen Gebühren für ausländische Studenten Unter welchen Bedingungen ist es deutschen Studierenden möglich, in der Schweiz neben dem Studium zu arbeiten? Ausländische Studierende dürfen unter der Voraussetzung, dass durch die Erwerbstätigkeit die Studiendauer nicht verlängert wird, neben dem Studium arbeiten. In der Regel wird eine Obergrenze von 15 Stunden pro Woche toleriert Quelle: 8 Quelle: 9 Quelle: 10 Quelle: 11 Quelle: 12 Quelle: 13 Quelle: 14 Quelle: 15 Quelle: Quelle: 16 Quelle: telefonische Auskunft der PHTG 17 Quelle: 18 Quelle: 4
5 4. Sind für Studierende aus der Schweiz an einer Hochschule des Landes künftig Studiengebühren zu erheben, besteht für diese Studierenden die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Studiendarlehens, und ist es beabsichtigt, z. B. im Rahmen der Internationalen Bodensee-Hochschule (IBH) einen gegenseitigen Verzicht auf Studiengebühren einzuführen? Schweizer Staatsbürger unterliegen der Gebührenpflicht. Sie haben grundsätzlich keinen Anspruch auf ein Studiengebührendarlehen, da dies nach 7 Abs. 2 Nr. 2 LHGebG voraussetzt, dass ein Land Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist. Die Schweiz hat sich aufgrund einer Volksabstimmung entschlossen, dem Europäischen Wirtschaftsraum nicht beizutreten. Eine Ausnahme gibt es für Schweizer Staatsangehörige, die ihre Hochschulzugangsberechtigung in Deutschland erworben haben. In diesem Fall besteht ein Darlehensanspruch. Für ausländische Studierende, die bereits vor dem Inkrafttreten des Studiengebührengesetzes am 28. Dezember 2005 an einer baden-württembergischen Hochschule oder Berufsakademie immatrikuliert waren und keinen Anspruch auf ein Studiengebührendarlehen haben, gilt eine Übergangsregelung. Sie dürfen ihr Studium innerhalb der Regelstudienzeit zuzüglich vier weiterer Semester gebührenfrei zu Ende führen. Im LHGebG sind zudem verschiedene Ausnahmen von der Studiengebührenpflicht vorgesehen. So kann durch überregionale Abkommen oder Hochschulvereinbarungen Gebührenfreiheit für ausländische Studierende vereinbart werden (z.b. im Rahmen von Austauschprogrammen). Im Rahmen der internationalen Bodeseehochschule (IBH) arbeiten Hochschulen aus dem Bodenseeraum grenzüberschreitend zusammen. Die Frage der Erhebung oder des Erlasses von Studiengebühren hat sich in diesem Verbund schon bisher gestellt, da die Schweiz schon früher als Baden-Württemberg Studiengebühren eingeführt hat. Dies betraf auf Schweizer Seite die formalen Studiengänge, die gemeinsam mit einem deutschen Partner in kooperativer Form durchgeführt werden. Nach Auskunft der Geschäftsstelle der IBH wurde hier von den Schweizer Kooperationspartnern im Geiste der vertrauensvollen Zusammenarbeit formlos auf die Erhebung von Studiengebühren verzichtet. Die IBH wird die Kooperationsstrukturen nutzen, um eine wechselseitige Regelung zu finden für den Zeitpunkt, ab dem auch in Baden-Württemberg Studiengebühren zu entrichten sind. Dies ist das Sommersemester Das baden-württembergische Landeshochschulgebührengesetz bietet hierfür, wie oben erwähnt, eine Befreiungsmöglichkeit, die allerdings von den Kooperationspartnern zu vereinbaren ist. Ferner können die Hochschulen ausländische Studierende im Einzelfall befreien, wenn sie ein besonderes Interesse an der Bildungszusammenarbeit mit dem Herkunftsland haben. Schließlich besteht noch die Möglichkeit, dass die Hochschulen Studierende, die eine weit überdurchschnittliche Begabung aufweisen oder im Studium herausragende Leistungen erbringen, von der Studiengebühr befreien. Diese Regelung ist auch auf ausländische Studierende anwendbar. Dr. Frankenberg Minister für Wissenschaft, Forschung und Kunst 5
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