Leitfaden für Biogasanlagen

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1 Leitfaden für Biogasanlagen ERRICHTUNG UND BETRIEB VON BIOGASANLAGEN IM LANDWIRTSCHAFTLICHEN BEREICH Blanke Meier Evers Rechtsanwälte

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3 Inhalt LEITFADEN FÜR BIOGASANLAGEN ERRICHTUNG UND BETRIEB VON BIOGASANLAGEN IM LANDWIRTSCHAFTLICHEN BEREICH Kapitel Seite Kapitel Seite I. Einleitung 5 II. Brauche ich eine Genehmigung und welches Genehmigungsverfahren muss ich durchführen? 6 III. Baurechtliche Voraussetzungen 7 1) Bauplanungsrechtliche Voraussetzungen 7 a) Biogasanlagen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans ( 30 BauGB) 7 b) Biogasanlagen im unbeplanten Innenbereich ( 34 BauGB) 7 c) Privilegierte Biogasanlagen im Außenbereich, 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB 7 aa) Kapazität der Anlage 8 bb) "Rahmen setzender Betrieb" 8 cc) Erfordernis des räumlich-funktionalen Zusammenhangs 9 dd) Herkunft der Betriebsmittel 9 ee) Höchstens eine Biogasanlage je Hofstelle oder Betriebsstandort 9 ff) Rückbauverpflichtung 9 d) Nicht privilegierte Biogasanlagen im Außenbereich 9 e) Erfordernis der gesicherten Erschließung 10 2) Bauordnungsrechtliche Voraussetzungen 11 3) Das Baugenehmigungsverfahren 11 aa) "Scoping" 14 bb) Genehmigungsantrag und Vollständigkeitsprüfung 15 cc) Öffentlichkeitsbeteiligung 15 b) Durchführung des vereinfachtes Verfahrens 15 c) Erteilung der Genehmigung und Rechtsschutz 16 V. Weitere rechtliche Voraussetzungen 17 1) Abfallrecht 17 2) Wasserrechtliche Erfordernisse 17 3) Düngemittelrecht 17 4) Anlagensicherheit und Arbeitsschutz 18 5) Veterinärrechtliche Anforderungen 18 VI. Betrieb der Biogasanlage 19 1) Betriebsmittel 19 2) Einspeisung des erzeugten Stroms 20 a) Anschluss- und Abnahmepflicht des Netzbetreibers 20 aa) Netzanschluss und Netzausbau 20 bb) Netzanschluss- und Einspeiseverträge 21 b) Vergütungspflicht des Netzbetreibers 21 aa) Mindest-Grundvergütung, 8 Abs. 1 EEG 21 bb) NawaRo-Bonus, 8 Abs. 2 EEG 22 cc) KWK-Bonus, 8 Abs. 3 EEG 22 dd) Technikbonus, 8 Abs. 4 EEG 23 IV. Immissionsschutzrechtliche Voraussetzungen 12 1) Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen 12 a) Lärmimmissionen 12 b) Geruchsimmissionen 12 2) Risikovorsorgepflichten 14 3) Modus des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens 14 a) Durchführung des förmlichen Verfahrens 14 VII. Sicherung des Betriebs und Sicherstellung der Betriebsmittel 24 1) Wartung der Biogasanlage 24 2) Sicherung der Betriebsmittel 24 VIII. Die Wahl der Rechtsform 25 IX. Fazit 26 3

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5 Einleitung I I. Einleitung II In der Biogasbranche boomt es. Und zwar völlig zu Recht. Denn die Errichtung einer Biogasanlage verspricht sich regelmäßig zu einer äußerst lukrativen Einnahmequelle zu entwickeln. So hat der Gesetzgeber durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) Vergütungssätze für Biogas-Strom festgelegt, die die Mindestvergütungssätze für beispielsweise Windstrom noch einmal deutlich übersteigen. Flankiert werden die günstigen Regelungen des EEG noch durch die erst im Rahmen der letzten Novelle des Baugesetzbuchs (BauGB) eingefügte Privilegierung von kleineren Biogasanlagen im landwirtschaftlichen Bereich. Da es schließlich anders als im Windenergieanlagenbereich an geeigneten Standorten für Biogasanlagen kaum einen Mangel gibt und darüber hinaus auch die Akzeptanz in der Bevölkerung als recht hoch einzustufen ist, sind die Rahmenbedingungen im Biogassektor schon jetzt als äußerst positiv zu bewerten. III IV Einziger Wermutstropfen ist wohl der Umstand, dass sich der zukünftige Betreiber einer Biogasanlage einer Vielzahl von gesetzlichen Bestimmungen gegenüber sieht, die er im Rahmen der Durchführung seines Vorhabens und beim späteren Betrieb der Biogasanlage zu beachten hat. Auf den folgenden Seiten wollen wir daher etwas Licht in den Gesetzesdschungel bringen und einige Ratschläge dahingehend geben, wie sich das Genehmigungsverfahren zügig über die Bühne bringen lässt. V Darüber hinaus soll noch gezeigt werden, welche Aspekte für einen sicheren Betrieb und eine zuverlässige Betriebsführung zu beachten sind. Denn was hilft es, eine moderne und leistungsfähige Biogasanlage auf seinem Hof stehen zu haben, wenn der Betriebsmittellieferant seinen Lieferverpflichtungen nicht rechtzeitig nachkommt und die Biogasanlage deshalb keinen Strom produzieren kann? Um dem vorzubeugen, geben wir abschließend noch wichtige Hinweise zur vertraglichen Ausgestaltung der Lieferbeziehungen. VI VII VIII 5 IX

6 Brauche ich eine Genehmigung und welches Genehmigungsverfahren muss ich durchführen? II. Brauche ich eine Genehmigung und welches Genehmigungsverfahren muss ich durchführen? Die erste Frage, die sich dem zukünftigen Betreiber einer Biogasanlage stellt, ist die, ob er für die Durchführung seines Vorhabens einer Genehmigung bedarf. Diese Frage kann mit einem klaren "Ja" beantwortet werden. Denn man wird es immer mit der Errichtung einer neuen oder der Änderung einer bestehenden baulichen Anlage zu tun haben, weshalb als absolute Mindestvoraussetzung jedenfalls eine Baugenehmigung einzuholen sein wird. Genehmigungsbedürftigkeit einer Biogasanlage Ist es eine Anlage zur biologischen Behandlung von nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen und mehr als 10 t / Tag? ja Da aber in der Regel eine Baugenehmigung allein nicht ausreicht, um die Biogasanlage betreiben zu dürfen, ist die zweite Frage, die sich vor Errichtung der Anlage stellt, diejenige, welches Genehmigungsverfahren zu durchlaufen ist und bei welcher Behörde der Genehmigungsantrag zu stellen ist. nein Steht die Anlage im Zusammenhang mit einer genehmigungsbedürftigen Tierhaltungsanlage (z.b. mehr als 2000 Schweinemastplätze)? ja Hier kann festgehalten werden, dass ab einer bestimmten Anlagengröße eine sog. immissionsschutzrechtliche Genehmigung einzuholen ist. Wann dies erforderlich ist und bei welcher Anlagengröße noch eine Baugenehmigung ausreicht, soll im Schaubild auf der folgenden Seite dargestellt werden. Wichtig zu wissen ist nun noch, dass die rechtlichen Voraussetzungen, die im Rahmen der Baugenehmigung zu prüfen sind, unabhängig von der Art des gewählten Genehmigungsverfahrens stets vorliegen müssen. Das heißt, die baurechtlichen Voraussetzungen müssen auch dann gegeben sein, wenn die Biogasanlage nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungsbedürftig ist. Allerdings sind dann nicht zwei Genehmigungsanträge zu stellen, sondern nur ein einziger, und zwar auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Die nach dem BImSchG zuständige Behörde prüft dann auch die baurechtlichen Voraussetzungen und stellt im Rahmen der Erteilung der Genehmigung nach dem BImSchG gleichzeitig auch die baurechtliche Zulässigkeit fest. Im Folgenden soll nunmehr zunächst gezeigt werden, welche baurechtlichen und welche immissionsschutzrechtlichen Anforderungen bei der Errichtung einer Biogasanlage einzuhalten sind. nein Übersteigt die Güllelagerkapazität der Anlage ein Volumen von m? nein Beträgt die Feuerungswärmeleistung des Blockheizkraftwerks mehr als 1 Megawatt? nein Werden nicht besonders überwachungsbedürftige Abfälle in einem Volumen von mehr als 10 t/tag in oder an der Anlage gelagert? nein Baugenehmigung ja ja ja Immissionsschutzrechtliche Genehmigung 6

7 Baurechtliche Voraussetzungen I III. Baurechtliche Voraussetzungen Um die baurechtliche Zulässigkeit einer Biogasanlage festzustellen, muss zweierlei geprüft werden. So stellt sich zum einen die Frage, ob die Anlage nach dem Baugesetzbuch (BauGB) bauplanungsrechtlich zulässig ist und zum anderen, ob die bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Die bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen ergeben sich dabei aus den von den Ländern erlassenen Landesbauordnungen. 1) Bauplanungsrechtliche Voraussetzungen Die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen ergeben sich wie gesagt aus dem BauGB. Vereinfacht gesagt, handelt es sich hierbei um die Frage danach, ob die Anlage an dem konkreten Standort errichtet werden darf. Zu klären ist dabei in jedem Einzelfall zunächst, ob der gewählte Standort im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, im unbeplanten Innenbereich oder im sog. Außenbereich belegen ist. a) Biogasanlagen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans ( 30 BauGB) Liegt der gewählte Standort im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, ist die Errichtung der Anlage zulässig, wenn sie den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht und die Erschließung gesichert ist, 30 Abs. 1 BauGB. Das bedeutet, wenn der Bebauungsplan keinen Standort für eine Biogasanlage vorsieht, darf sie dort im Regelfall auch nicht errichtet werden. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, muss immer im jeweiligen Einzelfall geprüft werden. Es besteht freilich aber auch die Möglichkeit, dass gemeinsam mit der Gemeinde ein geeigneter Standort für eine oder mehrere Biogasanlagen ausgewählt wird und diese Standorte dann im Wege der Aufstellung eines (ggf. vorhabenbezogenen) Bebauungsplans festgelegt werden. An dem dann festgelegten Standort ist die Errichtung der Biogasanlagen dann ohne weiteres zulässig, wenn sie den sonstigen Vorgaben des Bebauungsplans Rechnung tragen. b) Biogasanlagen im unbeplanten Innenbereich ( 34 BauGB) 34 Abs. 1 BauGB bestimmt, dass innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben nur zulässig ist, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung einfügt. In der Regel wird es sich bei diesem sog. unbeplanten Innenbereich um Ortsteile handeln, die vorwiegend dem Wohnen dienen. Aber selbst wenn hier untergeordnete gewerbliche Nutzungen angesiedelt sein sollten, dürfte eine Biogasanlage hier doch nur in den seltensten Fällen zulässig sein, weil diese sich schon wegen ihres Erscheinungsbildes und ihrer Nutzungsform kaum je in den unbeplanten Innenbereich einfügen wird. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Gebietsstruktur eher dem Erscheinungsbild eines reinen Gewerbegebiets oder sogar Industriegebiets entspricht. Je weniger Wohnnutzung und je mehr Gewerbebetriebe oder Industrieanlagen am gewählten Standort vorhanden sind, um so eher wird sich die Biogasanlage hier "einfügen" und deshalb nach 34 BauGB zulässig sein. c) Privilegierte Biogasanlagen im Außenbereich, 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB Schon aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die am Besten geeigneten Standorte für eine Biogasanlage im planungsrechtlichen Außenbereich zu suchen sind. Dies hat auch der Gesetzgeber erkannt, als er im Zuge der letzten Novelle des BauGB die einschlägigen Vorschriften dahingehend geändert hat, dass bestimmte Biogasanlagen im Außenbereich privilegiert zulässig sind. Für die privilegierten Vorhaben hat der Gesetzgeber sozusagen generell geplant und diese Vorhaben damit dem Außenbereich plangleich zugeordnet. Dies bedeutet, dass eine II III IV V VI VII VIII 7 IX

8 Baurechtliche Voraussetzungen Biogasanlage, die in den Anwendungsbereich des 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB fällt, immer dann zuzulassen ist, wenn keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Eine ansonsten nach 30 BauGB gebotene eigene Planung der Gemeinde ist damit nicht mehr erforderlich. Ob eine Biogasanlage aber auch in einem konkreten Fall wirklich im Außenbereich privilegiert zulässig ist, hängt davon ab, ob diese Anlage die Voraussetzungen der genannten Vorschrift erfüllt. Diese Voraussetzungen sollen im Folgenden näher erklärt werden. aa) Kapazität der Anlage Ein entscheidendes Kriterium ist zunächst die elektrische Nennleistung der Anlage. So bestimmt das Gesetz, dass nur Anlagen mit einer Leistung von 0,5 Megawatt in den Genuss der Privilegierung kommen sollen. Die Privilegierung gilt daher von vorneherein nur für relativ kleine Anlagen, also vorwiegend solche Anlagen, die im landwirtschaftlichen Bereich errichtet werden sollen. bb)"rahmen setzender Betrieb" Weiterhin ist die Biogasanlage nur zulässig, wenn sie im Rahmen eines land- bzw. forstwirtschaftlichen oder eines tierhaltenden Betriebes errichtet wird. Was unter dieser Voraussetzung (die wir einmal das Vorliegen eines "Rahmen setzenden Betriebes" nennen wollen) genau zu verstehen ist, ist noch nicht ganz klar. So scheinen jedenfalls die Genehmigungsbehörden in Niedersachsen die Auffassung vertreten zu wollen, dass die Biogasanlage dem "Rahmen setzenden Betrieb" unmittelbar rechtlich zugeordnet sein müsse. Diese Zuordnung soll nur dann gegeben sein, wenn der Betreiber der Biogasanlage und der Betreiber des landwirtschaftlichen Betriebes personenidentisch sind. Hiernach soll der Betrieb einer Gemeinschaftsanlage sei es in der Rechtsform der GbR oder der GmbH nur dann möglich sein, wenn auch der "Rahmen setzende Betrieb" von dieser Gesellschaft betrieben wird. De facto dürfte damit kaum je eine Gemeinschaftsanlage in den Genuss der Privilegierung kommen, da der "Rahmen setzende Betrieb" regelmäßig durch den Landwirt allein betrieben wird und es damit an der Personenidentität fehlt. Ob dieses restriktive Gesetzesverständnis sich auch in der übrigen Genehmigungspraxis durchzusetzen vermag, wird die Zukunft zeigen müssen. Da der Gesetzeswortlaut dafür allerdings nichts hergibt, wird hier wohl eine gerichtliche Klärung herbeizuführen sein. Festzuhalten bleibt indes, dass jedenfalls die zuständigen Behörden in Nordrhein-Westfalen anders an die Frage der Privilegierung herangehen. Hier kommt es nämlich bei der Frage, ob sich die Biogasanlage im Rahmen des Betriebes befindet, allein darauf an, ob der landwirtschaftliche Betrieb zu einem überwiegenden Teil die in der Anlage erzeugte Wärme oder die Gärrückstände abnimmt oder die für den Gärprozess erforderlichen Substrate zu einem überwiegenden Teil liefert. Die Eigentumsverhältnisse an der Biogasanlage und dem landwirtschaftlichen Betrieb spielen hingegen keine Rolle. Überdies gehen die Genehmigungsbehörden in Niedersachsen davon aus, dass sich der "Rahmen setzende Betrieb" genau wie die Biogasanlage selbst im Außenbereich befinden muss. Ist dies nicht der Fall, soll die im Außenbereich geplante Biogasanlage nicht privilegiert sein. Ob diese Auffassung rechtlich haltbar ist, erscheint bereits deshalb zweifelhaft, weil der Gesetzeswortlaut nicht eindeutig ist. So könnte 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB auch dahingehend zu verstehen sein, dass lediglich ein "Rahmen setzender Betrieb" vorhanden sein muss und zwar unabhängig davon, ob dieser im Außen- oder Innen- 8

9 Baurechtliche Voraussetzungen I bereich gelegen ist, während die Biogasanlage selbst im Außenbereich errichtet wird. Eine abschließende Klärung wird letztlich aber wohl auch hier nur gerichtlich herbeigeführt werden können. cc) Erfordernis des räumlich-funktionalen Zusammenhangs Weiterhin muss die Biogasanlage in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen. Im Falle des landwirtschaftlichen Betriebes wird hier wohl an die Hofstelle oder an einen sonstigen Betriebsstandort zu denken sein. Ob ein räumlich-funktionaler Zusammenhang besteht, kann dabei nur im Einzelfall ermittelt werden. Zwar kann hier keine pauschale Angabe in Metern gemacht werden, der räumlich-funktionale Zusammenhang setzt aber eine objektiv erkennbare Zuordnung voraus, die nur dann besteht, wenn auch eine räumliche Nähe zu Schwerpunkten des Betriebes gegeben ist. Hintergrund der Vorgabe eines räumlich-funktionalen Zusammenhangs ist, dass der Gesetzgeber nur solche Anlagen privilegieren wollte, die den städtebaulichen Anforderungen genügen. Dabei hat er jedoch übersehen, dass durch diese Regelung nachbarschaftliche Konflikte geradezu vorprogrammiert sind, denn der Betrieb einer Biogasanlage wird fast immer von Lärm- und Geruchsimmissionen begleitet sein. Idealerweise wäre die Biogasanlage daher in einiger Entfernung zu benachbarter Wohnbebauung zu errichten, was jedoch nur schwer möglich sein wird, wenn eine besondere räumliche Nähe zu der bäuerlichen Hofstelle zu wahren ist. dd)herkunft der Betriebsmittel Weiterhin greift der Privilegierungstatbestand nur ein, wenn auch die Biomasse selbst überwiegend aus dem "Rahmen setzenden" Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben stammt. Damit soll ausgeschlossen werden, dass in einer privilegierten Anlage Stoffe zum Einsatz kommen, die zunächst weite Transportwege zurücklegen müssen, wie z.b. alte Fette aus weit entfernten lebensmittelverarbeitenden Betrieben. Ist der Einsatz derartiger Stoffe zu einem überwiegenden Teil geplant, kommt die geplante Anlage daher nicht in den Genuss der Privilegierung. Unschädlich ist es für die Privilegierung aber, wenn Stoffe zum Einsatz kommen, die auf den umliegenden Feldern von benachbarten Landwirten angebaut und angeliefert werden. Wichtig ist nur, dass der Betreiber der Biogasanlage zumindest auch einen nicht bloß unerheblichen Teil der eingesetzten Biomasse aus dem eigenen Betrieb zieht (z.b. Gülle oder nachwachsende Rohstoffe) ee) Höchstens eine Biogasanlage je Hofstelle oder Betriebsstandort Weiterhin ist auch nur eine einzige Biogasanlage je Hofstelle oder Betriebsstandort privilegiert zulässig. Das bedeutet, dass jede weitere Biogasanlage, die auf einer Hofstelle errichtet werden soll, auf der bereits eine Anlage vorhanden ist, nicht mehr privilegiert zulässig ist. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit bestimmt sich in derartigen Fällen dann nach den allgemeinen Vorschriften (siehe dazu im Folgenden unter b). ff) Rückbauverpflichtung Schließlich ist gemäß 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB eine Verpflichtungserklärung dahingehend abzugeben, dass nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung die Biogasanlage zurückgebaut wird und Bodenversiegelungen beseitigt werden. Die Baugenehmigungsbehörde kann verlangen, dass die Erfüllung dieser Rückbauverpflichtung durch eine Baulast oder in anderer Weise (z.b. Bankbürgschaft) sichergestellt wird. II III IV V VI VII VIII 9 IX

10 Baurechtliche Voraussetzungen d) Nicht privilegierte Biogasanlagen im Außenbereich e) Erfordernis der gesicherten Erschließung Sofern die Biogasanlage eine der vorstehend genannten Anforderungen nicht erfüllt und deshalb nicht privilegiert im Außenbereich zulässig ist, bedeutet dies indes noch nicht automatisch, dass die Anlage nicht im Außenbereich errichtet werden darf. Vielmehr bestimmt sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Anlage nach den allgemeinen Voraussetzungen des 35 Abs. 2 BauGB. Nach 35 Abs. 2 BauGB können sonstige (also nicht privilegierte) Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und ihre Erschließung gesichert ist. Ob eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Einzelfall gegeben ist, muss stets anhand des konkreten Falles beurteilt werden. Eine gewisse Beurteilungshilfe bietet hierbei die Vorschrift des 35 Abs. 3 BauGB, die eine Reihe verschiedener öffentlicher Belange in nicht abschließender Weise aufzählt. Für die außenbereichsverträgliche Errichtung einer nicht privilegierten Biogasanlage ist in diesem Rahmen vor allem darauf zu achten, dass durch die Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können und Belange des Natur- und Landschaftsschutzes nicht beeinträchtigt werden. Soweit es die Verhinderung schädlicher Umwelteinwirkungen betrifft, die von einer Biogasanlage ausgehen können, ist hier vor allem an die sichere Abdichtung der Anlage gegen das Austreten wassergefährdender Stoffe sowie an Maßnahmen zur Lärm- und Geruchsminderung zu denken. Ganz gleich, ob wir es mit einer privilegierten Biogasanlage zu tun haben oder nicht und ob sie im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder im Außenbereich belegen ist, so muss doch in jedem Fall die Erschließung der Anlage gesichert sein. Dies ist erst dann der Fall, wenn der Standort der Biogasanlage auf Straßen oder Wegen erreichbar ist und die erforderlichen Versorgungsleitungen bestehen. Zu den Versorgungsleitungen zählt in erster Linie die Versorgung der Anlage mit dem erforderlichen Betriebsstrom. Soweit benötigt, kann auch der Anschluss an das Wasser- oder Abwassernetz erforderlich sein. Der Grad der erforderlichen Erschließung richtet sich dabei immer nach dem Standort und der individuellen technischen Ausgestaltung der Biogasanlage. Nicht zur Erschließung zählt allerdings der Anschluss an das Netz des Netzbetreibers, in welches der produzierte Strom eingespeist werden soll. Die Erschließung kann also bereits dann als gesichert gelten, wenn die Verhandlungen mit dem Netzbetreiber über den nächstgelegenen Netzverknüpfungspunkt noch nicht abgeschlossen sind. Ist die Erschließung noch nicht sichergestellt, darf die Genehmigungsbehörde die Genehmigung nur unter dem Vorbehalt erteilen, dass mit dem Bau oder dem Betrieb erst begonnen werden darf, wenn die erforderlichen Erschließungsmaßnahmen abgeschlossen sind. Besonders heikel wird die Frage der gesicherten Erschließung in solchen Fällen, in denen die zuständige Gemeinde die Auffassung vertritt, dass wegen des 10

11 Baurechtliche Voraussetzungen I zu erwartenden Verkehrsaufkommens der Ausbau der öffentlich gewidmeten Straßen erforderlich ist und der Vorhabenträger die Kosten hierfür übernehmen soll. Da bei Aufklärung dieser Frage eine ganze Reihe komplexer Rechtsfragen zu beurteilen sind, sollte man hier schon frühzeitig anwaltlichen Rat einholen. 2) Bauordnungsrechtliche Voraussetzungen Während die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen bestimmen, ob die Biogasanlage an dem in den Blick genommenen Standort errichtet werden darf, legen die bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen fest, wie die Biogasanlage beschaffen sein muss. Die Festlegung der bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen ist Sache der Gesetzgeber der Länder. Obwohl die Landesbauordnungen, die hierfür die maßgeblichen Vorschriften enthalten, in weiten Teilen inhaltsgleiche Anforderungen an die Ausführung baulicher Anlagen stellen, können sich in Einzelheiten hier jedoch auch Unterschiede ergeben. Diese betreffen aber in aller Regel solche Faktoren wie die Lage der Anlage auf dem Grundstück oder die zu den Nachbargrundstücken einzuhaltenden Abstandsflächen. Weiterhin enthalten die Landesbauordnungen Bestimmungen über den Brandschutz und die Arbeitssicherheit. Obwohl die bauordnungsrechtlichen Vorschriften stets zu beachten sind, werden sie der Errichtung einer Biogasanlage als solcher jedoch in der Regel nicht entgegenstehen, weil die Biogasanlage in aller Regel diesen Anforderungen angepasst werden kann. 3) Das Baugenehmigungsverfahren Soweit für die Errichtung der Biogasanlage eine einfache Baugenehmigung ausreicht und kein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren durchzuführen ist (siehe hierzu unten S. 17), muss zunächst ein entsprechender Bauantrag an die zuständige Genehmigungsbehörde gestellt werden. Welche Behörde hier zuständig ist, lässt sich nicht pauschal sagen, weil die Regelung der Zuständigkeiten Sache der Länder ist. Häufig sind jedoch die Landkreise für die Erteilung der Baugenehmigung zuständig, so dass oftmals schon der Anruf beim Bauamt nähere Klärung verschaffen kann. Nach Stellung des Bauantrags prüft die Behörde, ob die bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind und erteilt anschließend die Genehmigung. Häufig kann es aber auch vorkommen, dass für die Beurteilung der relevanten Fragen noch Unterlagen beim Vorhabenträger nachgefordert werden. Um dem hiermit verbundenen Zeitverlust entgegenzusteuern, ist es ratsam, sich bei der Erstellung des Bauantrags vom Anlagenhersteller helfen zu lassen oder die Abfassung des Bauantrags sofort auf diesen zu übertragen. Für die Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens ist im Regelfall mit einer Dauer von 2 bis 5 Monaten zu rechnen. II III IV V VI VII VIII 11 IX

12 Immissionsschutzrechtliche Voraussetzungen IV. IMMISSIONSSCHUTZRECHTLICHE VORAUSSETZUNGEN Neben den baurechtlichen Bestimmungen sind bei der Errichtung und dem Betrieb einer Biogasanlage stets auch die immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen, die sich aus dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) ergeben, zu beachten. Dies gilt sowohl für Biogasanlagen, die dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren unterliegen, wie auch für solche Anlagen, für deren Errichtung und Betrieb eine einfache Baugenehmigung ausreicht. Andersherum sind auch die baurechtlichen Vorschriften von solchen Anlagen zu beachten, die nach dem BImSchG genehmigungspflichtig sind. Diese Ausführungen im Folgenden gelten daher ebenso wie die Darstellungen im vorangegangenen Abschnitt für jede Biogasanlage. 1) Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen Biogasanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass von ihnen keine schädlichen Umwelteinwirkungen ausgehen können. Bei schädlichen Umwelteinwirkungen handelt es sich um Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft hervorzurufen ( 3 Abs. 1 BImSchG). Bei einer Biogasanlage wird es sich hierbei in erster Linie um Lärm- oder Geruchsimmissionen handeln. a) Lärmimmissionen Beim Betrieb einer Biogasanlage können Geräuschimmissionen vor allem durch den Zulieferverkehr und den Betrieb des Verbrennungsmotors entstehen. Ab welchem Geräuschpegel (der in der Einheit db(a) gemessen wird) von einer schädlichen Umwelteinwirkung auszugehen ist, ergibt sich aus der Technischen Anleitung Lärm (TA Lärm). Hierbei handelt es sich um ein technisches Regelwerk, welches bestimmte Geräuschpegel-Richtwerte festsetzt, die in bestimmten Gebieten nicht überschritten werden sollen. Für die Anwendung der TA Lärm ist daher zunächst der Gebietscharakter des Immissionsortes zu ermitteln. So kann insbesondere für im Außenbereich gelegene Wohngebäude in der Regel nur die Einhaltung der Immissionsrichtwerte für Mischgebiete gefordert werden, der bei 60 db(a) tags und 45 db(a) nachts liegt. Wirkt die Biogasanlage hingegen auf ein Wohngebiet ein, wären diese Werte noch einmal erheblich zu reduzieren (50-55 db(a) tags und db(a) nachts). Werden diese Richtwerte durch den Normalbetrieb der Biogasanlage nicht überschritten, sind die von der Anlage ausgehenden Geräuschimmissionen nicht als schädliche Umwelteinwirkung zu qualifizieren. b) Geruchsimmissionen Da in einer Biogasanlage verschiedene und mitunter schon im "Rohzustand" übel riechende Einsatzstoffe vergoren werden, stellen die vom Betrieb einer solchen Anlage ausgehenden Geruchsemissionen das wohl größte immissionsschutzrechtliche Problem dar. Die Beurteilung der Frage, ob eine Geruchsbelästigung als erheblich und somit als schädliche Umwelteinwirkung anzusehen ist, hängt von einer Vielzahl (vor allem subjektiver) Kriterien ab. In der Praxis wird die Beurteilung von Geruchsimmissionen zusätzlich noch dadurch erschwert, dass eine verbindliche Rechtsgrundlage zur Bestimmung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen nicht existiert. Zwar enthält auch die sog. TA Luft zur Festlegung von Grenzwerten für Luftschadstoffbelastungen entsprechende Werte und zwar insbesondere für die von Schweine- und Hühnermastanlagen ausgehenden Emissionen. Eine bundesweit gültige Verwaltungsvorschrift oder gar eine gesetzliche Regelung, die Grenzwerte für die von Biogasanlagen ausgehenden Geruchsentwicklungen festlegt, existiert hingegen nicht. Aus diesem Grunde haben die meisten Bundesländer eine von den Gremien der Umweltministerkonferenz herausgegebene Empfehlung zur Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmis- 12

13 Immissionsschutzrechtliche Voraussetzungen I sionen übernommen und für ihren Zuständigkeitsbereich als Verwaltungsvorschrift erlassen. Hier bei handelt es sich um die Geruchsimmissionsrichtlinien (GIRL). Die GIRL sind damit die in den einzelnen Bundesländern maßgeblichen Regelwerke zur Beurteilung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen und damit von entscheidender Bedeutung für die Klärung der Frage, ob die vom Betrieb einer Biogasanlage ausgehenden Gerüche als schädliche Umwelteinwirkungen zu werten sind, mithin die Biogasanlage in der beantragten Form genehmigungsfähig ist. Da die Erfahrung aus den bereits abgearbeiteten Genehmigungsverfahren lehrt, dass Einwendungen der Nachbarn vorwiegend auf die Problematik der Geruchsbildung gestützt werden, ist es für den Planer und Betreiber einer Biogasanlage immens wichtig, diese Frage von vornherein im Auge zu behalten. Dabei sollte er sich bei der Planung insbesondere darauf konzentrieren, neben der Umsetzung eines möglichst effizienten Anlagenkonzeptes auch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Geruchsvermeidung und -minderung zu applizieren. gilt. Für die nachbarschutzrelevante Geruchskonzentration im Außenbereich und in Dorfgebieten mithin den typischen Standorten von Biogasanlagen sind diese Grenzwerte noch weiter zu erhöhen. Zudem sind nach der GIRL die im Übrigen keine Verbindlichkeit für die richterliche Beurteilung entfaltet, sondern von den Gerichten nur als Auslegungshilfe herangezogen wird auch die bereits vorhandenen Vorbelastungen zu berücksichtigen. Soll die Biogasanlage also in einem Dorfgebiet oder im Außenbereich errichtet werden, wo ohnehin schon durch anderweitige Nutzungen Geruchsemissionen verursacht werden, erhöht sich die Erheblichkeitsschwelle noch einmal deutlich. Hier werden Nachbarn es also umso schwerer haben, sich im Widerspruchs- oder Klagverfahren mit Erfolg auf schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Geruchsemissionen zu berufen, was umso mehr gilt, wenn der Betreiber von vornherein dafür Sorge trägt, dass Geruchsemissionen dem Stand der Technik entsprechend bereits von vorneherein weitgehend vermieden werden. II III IV V Freilich werden Geruchsbelästigungen der Nachbarschaft auch bei Anwendung der bestmöglichen Technik nicht ausgeschlossen werden können. Die Genehmigungsfähigkeit der Biogasanlage steht und fällt dann mit der Einstufung dieser Geruchsbelästigung als erheblich bzw. als unerheblich. Nach der Rechtsprechung des OVG Lüneburg ist eine nach den Grundsätzen der GIRL ermittelte Geruchsbelästigung dann als erheblich anzusehen, wenn eine Geruchseinheit (GE) pro m3 Luft in bis zu 10 % der Jahresstunden vorhanden ist, wobei die Schwelle von 1 GE/m3 die sog. "Geruchsschwelle" bezeichnet. VI VII Gemeint ist damit die Geruchsstoffkonzentration, die bei einem repräsentativen Personenkreis gerade noch eine Geruchswahrnehmung auslöst. Zu berücksichtigen ist dabei, dass diese Berechnungsmethode für Wohn- und Mischgebiete VIII 13 IX

14 Immissionsschutzrechtliche Voraussetzungen 2) Risikovorsorgepflichten Der Betreiber einer Biogasanlage muss aber nicht nur dafür Sorge tragen, dass von seiner Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen ausgehen, er muss auch Vorsorge gegen das mögliche Entstehen solcher Einwirkungen treffen. Diese Vorsorgepflicht wird dadurch erfüllt, dass die Biogasanlage stets dem Stand der Technik entsprechend betrieben werden muss, weshalb ggf. auch beim späteren Betrieb entsprechende Nach- oder Umrüstungen erforderlich werden können, sofern die Kosten hierfür nicht außer Verhältnis zu dem erzielbaren Erfolg stehen. 3) Modus des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens Unabhängig davon, ob das vereinfachte oder das förmliche Verfahren durchzuführen ist, gilt jedenfalls für beide Verfahrensarten, dass der Genehmigung sog. Konzentrationswirkung zukommt. Das bedeutet, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung eine Reihe von anderen eigentlich erforderlichen Genehmigungen mit einschließt. So muss bei Durchführung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens z.b. wie bereits gesagt keine gesonderte Baugenehmigung mehr eingeholt wird, weil diese in der BImSchG- Genehmigung mit eingeschlossen, d.h. "konzentriert" ist. Ausgenommen von dieser Konzentrationswirkung sind jedoch wasserrechtliche Erlaubnisse und Bewilligungen. Soll also Abwasser aus der Biogasanlage in ein Gewässer eingeleitet werden, bedarf es hierzu trotz der Konzentrationswirkung noch einer wasserrechtlichen Genehmigung. Soweit für die Biogasanlage eine einfache Baugenehmigung nicht mehr ausreicht und stattdessen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung eingeholt werden muss (vgl. dazu oben Abbildung 1), stellt sich des Weiteren die Frage, wie das Genehmigungsverfahren abläuft. Das BImSchG sieht hier zwei verschiedene Verfahrensarten vor: das förmliche und das vereinfachte Verfahren. Der maßgebliche Unterschied zwischen diesen beiden Verfahrensarten besteht darin, dass im Rahmen des förmlichen Verfahrens eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen ist, weshalb die Verfahrensdauer des förmlichen Verfahrens die des vereinfachten Verfahrens deutlich übersteigt. Welches Verfahren für welche Biogasanlage durchzuführen ist, regelt sich in erster Linie nach der Kapazität der Anlage und den zum Einsatz kommenden Substraten. Anhand dieser Kriterien ergibt sich dann wiederum die Zuordnung der konkreten Biogasanlage zu dem entsprechenden Verfahren aus der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (4. BImSchV). a) Durchführung des förmlichen Verfahrens Die Anforderungen an die Durchführung des förmlichen Genehmigungsverfahrens ergeben sich aus 10 BImSchG und aus der 9. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (9. BImSchV). aa) "Scoping" Bevor der eigentliche Genehmigungsantrag gestellt wird, hat der künftige Anlagenbetreiber das Recht, die zuständige Genehmigungsbehörde über den in Kürze zu stellenden Antrag zu unterrichten. Tut er dies, ist die Behörde gemäß 2 Abs. 2 der 9. BImSchV verpflichtet, den Antragsteller zu beraten und mit ihm den zeitlichen Ablauf des Genehmigungsverfahrens und sonstige für die Durchführung dieses Verfahrens erhebliche Fragen zu erörtern. Hierbei handelt es sich um das sog. "Scoping". Eine Pflicht des Antragstellers zur Durchführung des Scopings besteht nicht, wegen der aufwändigen Verfahrensabläufe ist die Wahrnehmung des Scopingtermins aber fast immer zu empfehlen. 14

15 Immissionsschutzrechtlche Voraussetzungen I bb)genehmigungsantrag und Vollständigkeitsprüfung Das Genehmigungsverfahren beginnt mit der Antragstellung. Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung ist schriftlich zu stellen. Zu dem Antrag gehören all jene Unterlagen, die der Behörde vorliegen müssen, um die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen zu prüfen. Hierbei handelt es sich in erster Linie um die Beschreibung der Anlage und des Anlagenbetriebs einschließlich der erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen, wie beispielsweise Sachverständigengutachten. Die Behörde hat den Antrag unverzüglich (i.d.r. binnen eines Monats) auf Vollständigkeit zu überprüfen und kann ggf. noch weitere Unterlagen vom Antragsteller nachfordern. Liegen alle Unterlagen vor, unterrichtet die Behörde den Antragsteller hierüber schriftlich und muss nun innerhalb einer Frist von 7 Monaten über den Genehmigungsantrag entscheiden. cc) Öffentlichkeitsbeteiligung Liegen die Antragsunterlagen vollständig vor, wird das Vorhaben öffentlich bekannt gemacht. In diesem Zusammenhang weist die Behörde darauf hin, an welchem Ort und in welchem Zeitraum die Antragsunterlagen eingesehen werden können, dass Einwendungen erhoben werden können und wann und wo diese Einwendungen erörtert werden. erst einmal unanfechtbar, kann der Nachbar, der sich von der Anlage belästigt fühlt, auch nicht einmal mehr aufgrund privatrechtlicher Vorschriften die Einstellung des Betriebes verlangen. Dies gilt sogar unabhängig davon, ob der Nachbar Einwendungen geltend gemacht hat oder nicht. Gleichzeitig mit der Bekanntmachung werden auch die Träger öffentlicher Belange (TÖB) über das Vorhaben unterrichtet und aufgefordert, Stellungnahmen abzugeben. Zu den TÖB zählen all jene Behörden, deren Aufgabenbereich durch die Errichtung und den Betrieb der Biogasanlage berührt wird, sowie die anerkannten Naturschutzverbände, sofern sie durch die Genehmigung in ihren satzungsgemäßen Aufgabenbereichen berührt werden. Die eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen werden auf dem Erörterungstermin mit allen Beteiligten erörtert. Soweit die eingegangenen Einwendungen erheblich sind, wird die Genehmigungsbehörde der Genehmigung entsprechende Nebenbestimmungen beifügen, um die rechtzeitig erhobenen Einwendungen angemessen zu berücksichtigen. In jedem Fall muss sich die Behörde aber mit Einwendungen auch wenn sie unerheblich sind auseinandersetzen und in der Begründung zum Genehmigungsbescheid darlegen, weshalb die Einwendungen als unerheblich zu betrachten sind. b) Durchführung des vereinfachtes Verfahrens II III IV V VI Die Antragsunterlagen werden anschließend an dem in der Bekanntmachung genannten Ort und für den dort genannten Zeitraum (1 Monat) ausgelegt. Innerhalb dieser Frist hat jeder, der glaubt, von dem Vorhaben betroffen zu sein, das Recht, Einwendungen gegen das Vorhaben vorzubringen. Wer diese Frist versäumt oder keine Einwendungen gegen das Vorhaben vorbringt, ist für das spätere Verfahren "präkludiert". Das bedeutet, er hat später kein Recht, Widerspruch oder Klage gegen die Genehmigung zur erheben. Ist die Genehmigung Das vereinfachte Verfahren ist gegenüber dem förmlichen Verfahren deutlich kürzer und übersichtlicher, weil hier keine Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt wird. Gleichwohl hat die Behörde aber auch hier wegen der Konzentrationswirkung die TÖB zur Abgabe von Stellungnahmen aufzufordern. Das Gesetz bestimmt als Frist für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens einen Zeitraum von drei Monaten. Diese Frist beginnt genau wie beim förmlichen Verfahren mit der VII VIII 15 IX

16 Immissionsschutzrechtliche Voraussetzungen seitens der Behörde erfolgenden Mitteilung, dass die Antragsunterlagen vollständig sind. betroffen sind und die im Falle des förmlichen Verfahrens fristgerecht Einwendungen erhoben haben. c) Erteilung der Genehmigung und Rechtschutz Am Ende der Durchführung des Genehmigungsverfahrens steht die Erteilung oder Versagung der Genehmigung durch einen behördlichen Bescheid. Der Genehmigungsbescheid kann dabei unter Umständen Nebenbestimmungen enthalten, die nur schwer zu erfüllen sind oder die den wirtschaftlichen Betrieb der Anlage in Frage stellen. In diesem Falle hat der Anlagenbetreiber die Möglichkeit, binnen einer Frist von einem Monat, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen. Im Falle der Versagung der Genehmigung wird sich der Widerspruch gegen den gesamten Bescheid richten. Es besteht aber auch die Möglichkeit, gegen einzelne Bestimmungen des stattgebenden Bescheides Widerspruch einzulegen, sofern diese Nebenbestimmungen selbständig und von der restlichen Genehmigung abteilbar sind. Aber nicht nur der Genehmigungsinhaber hat das Recht, Rechtsmittel gegen den Bescheid zu ergreifen. Dieses Recht steht vielmehr auch all denjenigen zu, die von dem Vorhaben Werden keine Rechtsmittel gegen den Bescheid eingelegt, wird er nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bestandskräftig und kann dann auch nicht mehr mit der Klage angegriffen werden. Häufig wird es so sein, dass betroffene Nachbarn, die keine Biogasanlage in ihrer Nachbarschaft haben wollen, Widerspruch gegen die Genehmigung einlegen. Der Widerspruch betrifft zwar nicht die Wirksamkeit der Genehmigung, er hat jedoch zur Folge, dass der Bescheid vorerst nicht vollziehbar ist, von der Genehmigung also kein Gebrauch gemacht werden kann. In diesem Falle hat der Anlagenbetreiber die Möglichkeit, bei der Behörde einen Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung zu stellen. Wird diesem Antrag stattgegeben, entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs, so dass die Nachbarn sich nun an das Gericht wenden müssten, um die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs anordnen bzw. wiederherstellen zu lassen. Das Gericht prüft nunmehr im sog. Eilverfahren, ob der Widerspruch voraussichtlich Aussicht auf Erfolg hat und entscheidet dann im Rahmen einer Interessenabwägung, ob die aufschiebende Wirkung angeordnet wird oder nicht. 16

17 Weitere rechtliche Voraussetzungen I V. Weitere rechtliche Voraussetzungen Bei der Planung einer Biogasanlage darf neben den zuvor dargelegten bau- und immissionsschutzrechtlichen Voraussetzungen aber nicht vergessen werden, dass bei der Errichtung und dem Betrieb der Anlage noch eine Reihe weiterer gesetzlicher Anforderungen zu beachten sind. Zwar sind nach diesen übrigen Vorschriften keine weiteren Genehmigungen einzuholen, deren Inhalt ist aber gleichwohl für den Planer/Betreiber einer Biogasanlage verbindlich. Es wird daher in der Regel davon auszugehen sein, dass die zuständige Genehmigungsbehörde im Rahmen des bau- oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens den Nachweis der Konformität der Anlage mit diesen Vorschriften einfordert. Die wichtigsten Anforderungen sollen im Folgenden kursorisch dargestellt werden. 1) Abfallrecht Das Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz (KrW-/AbfG) und die hierzu ergangenen Rechtsverordnungen stellen je nach Konzeption der Biogasanlage und der eingesetzten Substrate unterschiedliche Anforderungen an den Betrieb. Werden beispielsweise nur Gülle und nachwachsende Rohstoffe als Gärsubstrat eingesetzt, beschränken sich die Anforderungen des Abfallrechts auf die Pflicht zur ordnungsgemäßen Entsorgung der Verbrennungsmotorenrückstände. Werden hingegen Bioabfälle pflanzlicher oder tierischer Herkunft zum Einsatz gebracht, sind darüber hinaus die Bestimmungen der Bioabfallverordnung (BioAbfV) zu beachten. 2) Wasserrechtliche Erfordernisse Da Biogasanlagen zum Teil aus Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen bestehen oder bestehen können, sind je nach Ausführung der Anlage die Vorschriften der 19g ff des Wasserhaushaltsgesetzes zu beachten. Diese Regelungen schreiben vor, dass die Anlage so beschaffen sein und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden muss, dass eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Diese Anforderung gilt insbesondere für die zur Behandlung des Substrats sowie der Herstellung und Lagerung des Biogases vorgesehenen Anlagenteile. Überdies können diese Vorschriften hinsichtlich des Blockheizkraftwerkes Anwendung finden. 3) Düngemittelrecht Da auch nach der Vergärung der Substrate die Gärrückstände einen hohen Nährstoffgehalt aufweisen, bietet sich eine Verwertung der Gärreste als Düngemittel an und ist im Sinne einer geschlossenen Kreislaufwirtschaft sogar geboten. Sowohl hinsichtlich der Ausbringung dieser Gärrückstände wie auch hinsichtlich des Inverkehrbringens der Rückstände als Düngemittel sind bestimmte gesetzliche Anforderungen zu beachten. So ist die gute fachliche Praxis der Anwendung von Düngemitteln in der Düngeverordnung (DüV) geregelt. Diese Verordnung findet auch auf die Ausbringung der Gärreste Anwendung und legt fest, wie die Düngemittel anzuwenden sind, wie der Düngemittelbedarf zu ermitteln ist, wie der betriebliche Nährstoffvergleich durchzuführen ist und welche Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten den Anwender treffen. Soweit die Gärrückstände als Düngemittel in den Verkehr gebracht, d.h. an andere abgegeben werden sollen, sind zusätzlich die Vorschriften des Düngemittelgesetzes (DüMG), der Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln (Düngemittelverordnung DüMV) und die Probenahme- und Analyseverordnung Düngemittel zu beachten. II III IV V VI VII VIII 17 IX

18 Weitere rechtliche Voraussetzungen 4) Anlagensicherheit und Arbeitsschutz 5) Veterinärrechtliche Anforderungen Soweit es die Sicherheit der Biogasanlage betrifft, finden je nachdem, ob sich die Anlage in der Errichtungs- oder Betriebsphase befindet unterschiedliche Bestimmungen Anwendung. So sind hinsichtlich der sicheren Bauweise und der Betriebssicherheit die Vorschriften des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) und die Vorschriften der Berufsgenossenschaften zur Verhütung von Unfällen zu beachten. Für den Betrieb der Anlagen sind zudem die zum Schutz der Arbeitnehmer erlassenen Vorschriften zu beachten. Exemplarisch seien hier nur das Arbeitsschutzgesetz, die Betriebssicherheitsverordnung und die Unfallverhütungsvorschriften genannt. Regelungen über die veterinärrechtlichen Einsatzmöglichkeiten und Verarbeitungsbedingungen tierischer Nebenprodukte in Biogasanlagen finden sich in der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (NebenprodukteVO oder EU-HygieneVO). Nach dieser Verordnung ist z.b. die Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten mit hohem Gefährdungspotenzial (z.b. BSErelevantes Material) in einer Biogasanlage überhaupt nicht zulässig. Für Produkte mit mittlerem und geringem Gefährdungspotenzial gelten besondere Anforderungen, die z.b. in einer Vorbehandlung in Form der Sterilisierung bestehen können. 18

19 Betrieb der Biogasanlage I VI. Betrieb der Biogasanlage Im Hinblick auf einen wirtschaftlichen Betrieb der Biogasanlage ist unter anderem darauf Bedacht zu nehmen, dass nur solche Einsatzstoffe zum Einsatz kommen, die den Anforderungen des EEG Rechnung tragen, damit auch die gesetzlich garantierten Mindestvergütungssätze erlangt werden können. Darüber hinaus muss Klarheit darüber gewonnen werden, wie der in der Biogasanlage erzeugte Strom in das nächstgelegene Netz eingespeist wird. 1) Betriebsmittel Mit dem Inkrafttreten der Biomasseverordnung (BiomasseVO) im Juni 2001 hat der Begriff der Biomasse eine gesetzliche Definition erfahren. Diese Verordnung legt fest, welche Stoffe für den Anwendungsbereich des EEG als Biomasse anerkannt werden ( 2 BiomasseVO) und welche nicht ( 3 BiomasseVO). Darüber hinaus regelt die BiomasseVO auch, welche technischen Verfahren zur Stromerzeugung aus Biomasse in den Anwendungsbereich des EEG fallen und welche Umweltanforderungen zu beachten sind. Das Schaubild im Folgenden soll einen Überblick darüber gewähren, welche Einsatzstoffe in der Biogasanlage zum Einsatz gebracht werden können und welche nicht. Hinsichtlich der Aussagen dieses Schaubildes ist aber zu berücksichtigen, dass gemäß 4 Abs. 2 der BiomasseVO andere (insbesondere fossile) Brennstoffe jedenfalls derzeit noch zur Zünd- bzw. Stützfeuerung zulässig sind, soweit anderenfalls kein Strom aus der Biomasse erzeugt werden kann. Dies gilt aber nur für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2006, da nach diesem Zeitpunkt die Vergütungspflicht für Anlagen mit einer auf fossilen Brennstoffen basierenden Zünd- und Stützfeuerung gemäß 8 Abs. 6 EEG entfällt. II III IV V Anerkannte Biomasse i.s.d. 2 BiomasseVO Nicht anerkannte Biomasse i.s.d. 3 BiomasseVO Pflanzen und Pflanzenbestandteile Aus Pflanzen und Pflanzenbestandteilen hergestellte Energieträger Abfälle und Nebenprodukte pflanzlicher und tierischer Herkunft aus Land,- Forst- und Fischwirtschaft Bioabfälle Aus Biomasse durch Vergasung oder Pyrolyse erzeugtes Gas Aus Biomasse erzeugte Alkohole Altholz Pflanzenmethylester Treibsel aus der Gewässerpflege, Uferpflege und Uferreinhaltung Durch anaerobe Vergärung erzeugtes Gas Fossile Brennstoffe Torf Gemischte Siedlungsabfälle Altholz mit einem PCB/PCT-Gehalt von mehr als 0,005 Gewichtsprozent oder mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 0,001 Gewichtsprozent Papier, Pappe, Karton Klärschlamm Hafenschlick und sonstige Gewässerschlämme und Sedimente Textilien Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse, die nach dem Tierkörperbeseitigungsgesetz in Tierkörperbeseitigungsanstalten zu beseitigen sind Deponiegas Klärgas VI VII VIII 19 IX

20 Betrieb der Biogasanlage 2) Einspeisung des erzeugten Stroms Ganz wesentlich für den wirtschaftlichen Betrieb einer Biogasanlage ist, dass der hierin erzeugte Strom verkauft werden kann. Die Einzelheiten des Netzanschlusses und der Einspeisung sind ebenso wie die Mindestvergütungssätze im EEG festgelegt. a) Anschluss- und Abnahmepflicht des Netzbetreibers Gemäß 4 Abs. 1 S. 1 EEG sind Netzbetreiber verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien unverzüglich vorrangig an ihr Netz anzuschließen und den gesamten aus diesen Anlagen angebotenen Strom aus erneuerbaren Energien abzunehmen und zu übertragen. Diese Verpflichtung trifft denjenigen Netzbetreiber, zu dessen technisch für die Aufnahme geeignetem Netz die kürzeste Entfernung zum Anlagenstandort besteht, wenn nicht ein anderes Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist ( 4 Abs. 2 S. 1 EEG). Überdies bestimmt das Gesetz in 13 EEG, dass die Kosten des Anschlusses der Biogasanlage vom Anlagenbetreiber zu tragen sind, während der Netzbetreiber die Kosten des Ausbaus und der Netzverstärkung zu tragen hat. aa) Netzanschluss und Netzausbau Üblicherweise wird der zukünftige Betreiber einer Biogasanlage schon in der Planungsphase Kontakt zu dem örtlichen Netzbetreiber aufnehmen und um Nennung des nächstgelegenen geeigneten Netzverknüpfungspunktes bitten. Die hierauf erfolgende Auskunft des Netzbetreibers sollte von einem Sachverständigen für Elektrotechnik überprüft werden, da die bisherige Praxis gezeigt hat, dass es mitunter zu stark divergierenden Auffassungen zwischen Netz- und Anlagenbetreiber hinsichtlich des bestgeeigneten Netzverknüpfungspunktes kommen kann. So sieht das Gesetz vor, dass der nächstgelegene Netzverknüpfungspunkt sogar dann als technisch geeignet anzusehen ist, wenn die technische Eignung erst durch einen Netzausbau auf Kosten des Netzbetreibers herbeigeführt werden kann. Da auf Seiten des Netzbetreibers in der Regel ein durchaus verständliches, aber rechtlich nicht haltbares Interesse daran besteht, den Netzverknüpfungspunkt so auszuwählen, dass dieser keine finanziellen Aufwendungen für einen möglicherweise erforderlich werdenden Netzausbau zu treffen hat, wird mitunter ein Netzverknüpfungspunkt genannt, der in großer Entfernung zum Anlagenstandort gelegen ist, so dass für den Anlagenbetreiber recht hohe Kosten für die Kabelverlegung entstehen können. Da die Angaben des Netzbetreibers für den Laien kaum nachvollziehbar sind, ist hier sachverständiger Rat in der Regel dringend zu empfehlen. Kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die Vorgaben des Netzbetreibers in Zweifel zu ziehen sind, sollte darüber hinaus auch anwaltlicher Rat eingeholt werden, da auch die mit dem Netzanschluss zusammenhängenden Rechtsfragen in der Regel einen hohen Grad an Komplexität aufweisen. Betroffen ist hiervon aber nicht nur die Frage nach dem geeigneten Netzverknüpfungspunkt, sondern vor allem auch die Frage, ob es sich bei der angebotenen Anschlusskonstellation und den hierdurch verursachten Kosten um Netzanschlusskosten oder um Netzausbaukosten handelt, da nur erstgenannte vom Betreiber der Biogasanlage zu tragen sind. Sind diese Fragen geklärt, bietet es sich meistens an, den Netzbetreiber mit der Verlegung des für den Netzanschluss erforderlichen Kabels zu beauftragen. Zwar steht es dem Anlagenbetreiber frei, mit dieser Aufgabe auch einen Fachbetrieb seiner Wahl zu beauftragen, dieser wird in der Regel jedoch einen größeren Aufwand betreiben müssen, um die erforderlichen 20

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