Verbringen hämatopoetischer Stammzellen nach Deutschland

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1 Verbringen hämatopoetischer Stammzellen nach Deutschland START - PEI 2016 Markus Wiesneth IKT Ulm IKT Ulm Universitätsklinikum Ulm

2 Verbringen hämatopoetischer Stammzellen Regulatorische Anforderungen sind aus klinischer Sicht eine echte Herausforderung! Die Präsentation gibt allein die Meinung und Rechtsauffassung des Autors wieder.

3 Verbringen hämatopoetischer Stammzellen Arzneimittelrechtliche Definitionen (I) Verbringen 4 Abs. 32 AMG = Jede Beförderung von Arzneimitteln in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des AMG Einfuhr 4 Abs. 32 AMG = Die Überführung von i.v.m. 72 Abs. 1 Arzneimitteln nach D aus Drittstaaten, die nicht der EU/EWR angehören

4 Verbringen hämatopoetischer Stammzellen Arzneimittelrechtliche Definitionen (II) Hämatopoetische Stammzellen = Blutzubereitungen aus peripherem Blut oder gemäß 4 Abs. 2 AMG Nabelschnurblut (TFG, AMWHV - GMP) Hämatopoetische Stammzellen = Gewebezubereitungen aus Knochenmark gemäß 4 Abs. 30 AMG (TPG, AMWHV - GFP) Hämatopoetische Stammzellen Gewebe- und Zellrichtlinie aus KM, PB und NSB (EU) 2004/23/EG (einheitliche Regelung für alle HSZZ)

5 Verbringen hämatopoetischer Stammzellen Zur Situation in Deutschland

6 Allogene Transplantation : Stammzellquelle Deutschland Anzahl DLI = 568 (19 %) im Jahr 2015 Blutstammzellen % Knochenmark Nabelschnurblut Jahr Quelle: DAG-KBT und DRST 0

7 Allogene Transplantation : Spendertyp Deutschland Anzahl % nicht-verwandte Spender verwandte Spender Jahr

8 Internationale Stammzell-Spenderdateien Stand 2015 Insgesamt ~ ZKRD

9 Nicht-verwandte Stammzellspenden Deutschland % für ausländische Patienten 73% ZKRD

10 Stammzellspenden für das Ausland Deutschland Spenden für ausländische Patienten ZKRD

11 Stammzellspenden: Export versus Import Deutschland Export (Ausfuhr aus D) Import (Verbringen und Einfuhr nach D)* = % Anteil der Spenden = % nicht-verwandter Transplantationen *(einschließlich NBSZ) Anzahl Jahr Jahr Quelle: ZKRD, DRST und PEI-Meldungen nach 21 TFG und 8d TPG

12 Stammzellspenden: Verbringen und Einfuhr Deutschland Anzahl KMSZ Verbringen aus EU/EWR KMSZ Einfuhr aus Drittstaaten PBSZ Verbringen aus EU/EWR PBSZ Einfuhr aus Drittstaaten Jahr Quelle: ZKRD und PEI-Meldungen nach 21 TFG und 8d TPG

13 Lymphozyten: Ausfuhr, Verbringen und Einfuhr Deutschland Anzahl Ausfuhr von DLI Verbringen aus EU/EWR Einfuhr aus Drittstaaten Jahr Quelle: ZKRD und PEI-Meldungen nach 21 TFG

14 Verbringen hämatopoetischer Stammzellen Regulatorische Anforderungen für den Export und Import

15 Export hämatopoetischer Stammzellen und DLI Regulatorische Anforderungen für den Export - Herstellungserlaubnis nach 13 AMG für PBSZ/NBSZ/DLI (Landesbehörde) - Herstellungserlaubnis nach 20 b/c AMG für KMSZ (Landesbehörde) - Genehmigung nach 21a AMG für das in Verkehr bringen von PBSZ/NBSZ/KMSZ (Bundesoberbehörde) - Zulassung nach 21 AMG für auf Vorrat, nicht gerichtet hergestellte HSZZ (Bundesoberbehörde)

16 Import hämatopoetischer Stammzellen Regulatorische Anforderungen für den Import * - Einfuhr von PBSZ/NBSZ/DLI = Erlaubnis der zuständigen Behörde (Blutzubereitung) nach 72 a Abs. 1a Nr. 2 AMG - Einfuhr von KMSZ = Erlaubnis der zuständigen Behörde (Gewebezubereitung) nach 72b Abs.1 i.v.m. 72 Abs. 2 AMG - Erstmaliges Verbringen von Gewebezubereitungen (KMSZ) aus EU/EWR = Bescheinigung der Bundesoberbehörde nach 21a Abs. 9 AMG - Erstmaliges Verbringen von Blutstammzellzubereitungen (PBSZ/NBSZ) aus EU/EWR = Einfuhr nach 72a Abs. 1a Nr. 2 AMG oder = Verbringen nach 21a Abs. 9 AMG m. Bezug auf Abs. 1 Satz 3 21a AMG * Bestellung und Abgabe aufgrund ärztlicher Verschreibung und zur unmittelbaren, gerichteten, für eine bestimmte Person vorgesehenen Anwendung

17 Verbringen hämatopoetischer Stammzellen Nachbesserungen und geplante Gesetzesänderungen in Deutschland

18 Verbringen hämatopoetischer Stammzellen Referentenentwurf des BMG zur Fortschreibung der Blut- und Gewebevorschriften vom (neu) 21a AMG: Genehmigung von Gewebezubereitungen (9) bedürfen Gewebezubereitungen und hämatopoetische Stammzellzubereitungen aus peripherem Blut oder aus Nabelschnurblut gemäß Absatz 1 Satz 3 aus EU/EWR- Staaten beim erstmaligen Verbringen zum Zwecke ihrer Anwendung einer Bescheinigung der zuständigen Bundesoberbehörde 73 Absatz 3a gilt entsprechend. Im Kommentar: Bescheinigung nach 21a Abs. 9 AMG entfällt!! Offen: 73 Abs.3a abweichend oder zusätzlich zu Satz 1 bis 5?

19 Verbringen hämatopoetischer Stammzellen Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/566 (Einfuhr-Richtlinie) Drucksache 18/8580 vom AMG: Verbringungsverbot (neuer Ausnahmetatbestand) (3a neu) Gewebezubereitungen und hämatopoetische Stammzellen aus peripherem Blut oder Nabelschnurblut, die nicht nach 21 zugelassen oder nach 21a genehmigt sind, dürfen nach Deutschland verbracht werden, wenn: 1. sie von einer Einrichtung mit Erlaubnis nach 13, 20c, 72, 72b oder 72c für Tätigkeiten mit diesen Produkten auf Einzelbestellung in geringer Menge bestellt und an den anwendenden Arzt abgegeben werden, 2. sie im Herkunftsstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht werden dürfen, 3. vergleichbare Arzneimittel in Deutschland nicht verfügbar sind und 4. beim Verbringen aus nicht EU/EWR-Staaten die Bestellung und die Abgabe aufgrund einer ärztlichen Verschreibung erfolgen.

20 Verbringen hämatopoetischer Stammzellen 21a Abs. 9 i. V. m. 73 Abs. 3a (neu) AMG Offen: Welcher Nachweis ist zu erbringen, dass die Produkte im Herkunftsstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht werden? Ist der Nachweis vor dem Verbringen oder bei Bedarf der zuständigen Behörde vorzulegen? Liegt die Prüfung der Gültigkeit dieses Nachweises in der Verantwortung des Verbringers oder der Behörde? Was gilt für mehrfaches Verbringen? Ist neben der ärztlichen Verschreibung die unmittelbare Anwendung erforderlich?

21 Einfuhr hämatopoetischer Stammzellen 72 AMG: Einfuhrerlaubnis (Gesetzentwurf vom ) (4 neu) Die Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis für die Einfuhr von hämatopoetischen Stammzellen aus peripherem Blut oder Nabelschnurblut aus nicht EU/EWR-Staaten trifft die zuständige Behörde im Benehmen mit der zuständigen Bundesoberbehörde. Für die Einfuhr zur unmittelbaren Anwendung gilt 72 Absatz 2 AMG.

22 Einfuhr hämatopoetischer Stammzellen 72 Absatz 2 AMG: Einfuhrerlaubnis (2) Die Erlaubnis zur Einfuhr von Arzneimitteln zur unmittelbaren Anwendung darf nur versagt werden, wenn für die Beurteilung der Qualität und Sicherheit der Arzneimittel und für die gegebenenfalls erforderliche Überführung in ihre anwendungsfähige Form nach dem Stand von Wissenschaft und Technik kein qualifiziertes Personal und keine geeigneten Räume vorhanden sind.

23 Einfuhr hämatopoetischer Stammzellen 72 AMG: Einfuhrerlaubnis (Gesetzentwurf vom ) (5 neu) dem Antrag auf Erlaubnis, hämatopoetische Stammzellen aus peripherem Blut oder Nabelschnurblut zur unmittelbaren Anwendung einzuführen, sind die in Anhang I Teil A,B,C Nr.1 bis 3 und in Anhang III Teil A Nr.1 und 3 der Richtlinie (EU) 2015/566 genannten Unterlagen beizufügen. Diese Unterlagen sind größtenteils Bestandteil der Herstellungserlaubnis nach 13 bzw. 20b/c AMG oder der Genehmigung nach 21a AMG. Sie liegen somit der zuständigen Behörde und Bundesoberbehörde vor. Ausnahme: Anhang III Teil A Nr. 3

24 Einfuhr hämatopoetischer Stammzellen Anhang III Teil A Nr. 3 Richtlinie (EU) 2015/566 fordert Auflistung der relevanten SOP für die Einfuhrtätigkeiten: Anwendung des Einheitlichen Europäischen Codes (SEC) Empfang und Lagerung der Produkte Management schwerwiegender Zwischenfälle Management von Rückrufen Rückverfolgbarkeit vom Spender zum Empfänger Offen: - Überführung in die anwendungsfähige Form (z.b. Erythrozyten-Depletion oder Selektion) - Genehmigungspflicht für Weiterverarbeitung - Nachuntersuchungs- und Rückstellproben gemäß 18 AMWHV und der Stammzellrichtlinie - Prüfung nach 14, 17 AMWHV (Eingangskontrolle)

25 Verbringen hämatopoetischer Stammzellen RICHTLINIE 2006/17/EG DER KOMMISSION vom 8. Februar 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/23/EG hinsichtlich technischer Vorschiften für die Spende, Beschaffung und Testung von menschlichen Geweben und Zellen Anhang II 1. Für Spender vorgeschriebene biologische Tests gemäß Artikel 4 Absatz Bei allen Spendern sind mindestens folgende biologische Tests durchzuführen: HIV 1 und 2 Anti-HIV 1,2 Hepatitis B HBsAg Anti-HBc Hepatitis C Anti-HCV Syphilis Siehe 1.4 Entspricht nicht den deutschen Vorgaben und Qualitätsstandards

26 Verbringen hämatopoetischer Stammzellen RICHTLINIE (EU) 2015/566 DER KOMMISSION vom 8. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2004/23/EG hinsichtlich der Verfahren zur Prüfung der Gleichwertigkeit von Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei eingeführten Geweben und Zellen (2) Der Austausch von Geweben und Zellen nimmt weltweit zu, weshalb die Richtlinie 2004/23/EG vorsieht, dass die Einfuhr von Geweben und Zellen durch Gewebeeinrichtungen erfolgt, die von den Mitgliedstaaten zu diesem Zweck zugelassen, benannt, genehmigt oder lizenziert wurden Ausnahmen finden regelmäßig Anwendung, um die Einfuhr hämatopoetischer Stammzellen aus Knochenmark, peripherem Blut oder Nabelschnurblut zu genehmigen,

27 Alles Klar? Vielen Dank!

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