Ausfertigung IM NAMEN DES VOLKES. Prozessbevollmächtiate: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, München, Gz.

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1 F Ausfertigung Amtsgericht München Az.: 158 C 9063/12 IM NAMEN DES VOLKES ln dem Rechtsstreit - Klägerin u. Widerbeklagte - Prozessbevollmächtiate: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, München, Gz. gegen - Beklagte u. Widerklägerin - Prozessbevollmächtiate: wegen Forderung erlässt das Amtsgericht München durch den Richter am Amtsgericht mündlichen Verhandlung vom folgendes auf Grund der Endurteil Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.006,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit zu bezahlen. 2. Die Widerklage wird abgewiesen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

2 - Seite 2-4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Die Parteien streiten über die Zahlung von Schadensersatz und die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten wegen des Angebots urheberrechtlich geschützter Werke in einer Internettauschbörse. Zwischen d e r J ^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ u h r d e m ^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ U h r wurden den Internetanschluss der Beklagten zu vier verschiedenen Zeitpunkten Dateien in der Internettauschbörse emule zum Herunterladen angeboten, die die beiden Hörbücher und von ^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ ftn th ie lte n. Die Klägerin ist als Inhaberin der Rechte des Tonträgerherstellers nach 85 UrhG ausschließlich zur Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung dieser Werke berechtigt. Der Beklagten hatte sie keinerlei Nutzungsrechte eingeräumt. WegerwJer vorgenannten Angebote mahnte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Zahlung von Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten auf. Am ^ ^ ^ ^ ^ g a b die Beklagte über ihre Prozessbevollmächtigten eine modifizierte Unterlassungserklärung ab und zahlte einen Betrag von 100,00 auf die von der Klägerin verlangten Abmahnkosten. Dabei erklärte sie, den gezahlten Betrag zurückverlangen zu wollen, wenn sich herausstellen sollte, dass die streitgegenständlichen Ansprüche verjährt seien. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte für die streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzungen selbst als Täterin verantwortlich sei. Insoweit treffe die Beklagte mit der Rechtssprechung des BGH eine tatsächliche Vermutung dahingehend, dass sie als Anschlussinhaberin auch für über ihren Anschluss begangene Rechtsverletzungen verantwortlich sei. Die Beklagte hafte der Klägerin daher auf Schadensersatz, den die Klägerin im Rahmen der Lizenzanalogie berechnet und auf 600,00 beziffert hat, sowie auf Erstattung der für die Abmahnung der Beklagten angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von - noch - 406,00. Dabei geht die Klägerin von einem Gegenstandswert von ,00 und einer 1,0-Geschäftsgebühr gemäß Nr W RVG aus. Die klageweise geltend gemachten Rechtsanwaltskosten seien der Klägerin auch tatsächlich entstanden. Zwischen der Klägerin und ihren Prozessbevollmächtigten sei weder ein Stunden-, noch ein Pauschalhonorar vereinbart. Die Klägerin beantragt:

3 - Seite 3 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesämtnicht weniger als 700,00 betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit d e rr^ ^ ^ ^ ^ H s o w ie ,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem zu zahlen. ~ Die Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen. Widerklagend beantragt die Beklagte: Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 100,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Klägerin beantragt: Die Widerklage wird abgewiesen. Die Beklagte trägt vor, die streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzungen nicht selbst begangen zu haben. Es habe sich vielmehr so verhalten, dass ein Bekannter der Beklagten im Rahmen einer Feier im Hause der Beklagten geäußert habe, mittels des Tauschbörsenprogramms emule könne man kostenlos Hörbücher aus dem Internet herunterladen. Der Bekannte habe dann vorgeschlagen, das Programm emule auf dem Rechner der Beklagten zu installieren. Da die Beklagte zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst habe, dass das Herunterladen urheberrechtlich geschützter Werke illegal ist, sei sie damit einverstanden gewesen. Der Bekannte habe dann während der Feier das Tauschbörsenprogramm emule installiert und die streitgegenständlichen Werke heruntergeladen. Erst gut zwei bis drei Monate später habe die Beklagte dann erfahren, dass die Nutzung einer Tauschbörse im Internet eine Urheberrechtsverletzung darstellen könne. Zu keinem Zeitpunkt habe die Beklagte gewusst, dass die streitgegenständlichen Hörbücher über ihren Internetanschluss anderen Personen wieder angeboten worden seien. Überdies seien etwaige Ansprüche der Klägerin bereits verjährt. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin komme aber auch deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagte die streitgegenständlichen Werke nicht selbst heruntergeladen habe. Sie hafte daher allenfalls als Störer. Im Übrigen treffe die Beklagte auch kein Verschulden, da ihr die Funktionsweise einer Tauschbörse im Internet nicht bekannt gewesen sei. Auch sei die von der Klägerin berechnete fiktive Lizengebühr zu hoch. Weiter ist nach Ansicht der Beklagten bekannt, dass Rechteinhaber und die beauftragten Anwälte vielfach gar nicht nach dem RVG abrechnen, sondern nach geringeren Pauschalbeträgen. Die Beklagte bestreitet deshalb, dass die Klägerin mit ihren Prozessbevollmächtigten eine Abrechnung nachden gesetzlichen Gebühren vereinbart hat. Sie bestreitet weiter, dass Klägerin die mit

4 - Seite 4 - ' * - der Klage geltend gemachten Gebühren bereits an ihre Prozessbevollmächtigten bezahlt hat,. weshalb allenfalls ein Freistellungsanspruch in Betracht komme. Im Hinblick auf die Höhe der streitgegenständlichen Abmahnkosten ist die Beklagte der Meinung, dass diese sich gemäß 97a Abs. 2 UrhG auf nicht mehr als 100,00 belaufen dürfen. Soweit die Beklagte mit der Widerklage die von ihr a m ^ ^ ^ ^ ^ f a n die Klägerin bezahlten 100,00 zurückverlangt, stützt sie sich dabei auf die Einrede der Verjährung. Die Klägerin habe nicht nachweisen können, dass die streitgegenständlichen Ansprüche nicht verjährt seien. Insoweit gehe die Beklagte davon aus, dass die Klägerin das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsergebnis noch im Jahr^H ierhalte n und die Verjährungsfrist mit Ende dieses Jahres zu laufen begonnen habe. Da die Beklagte ihre Zahlung unter den Vorbehalt gestellt habe, dass die fraglichen Ansprüche nicht verjährt sind, sei der Betrag von 100,00 nun zurückzuzahlen. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung auf die Widerklage hin vorgetragen, erst im Jahr ^ ^ v o n der Person der Beklagten Kenntnis erlangt zu haben. Die streitgegenständlichen Ansprüche seien deshalb nicht verjährt. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten wegen der schuldhaften Verletzung der ihr an den streitgegenständlichen Werken zustehenden Nutzungsrechten die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 600,00 und die Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 406,00 verlangen. Die zulässige Widerklage ist unbegründet. Klage und Widerklage sind zulässig, insbesondere ist das Amtsgericht München gemäß 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG sachlich und nach 32 bzw. 33 ZPO örtlich zuständig. Im Hinblick auf 32 ZPO ist das Amtsgericht München zuständig, da die Klägerin auch Schadenersatzansprüche aus 97 UrhG geltend macht und sich das streitgegenständliche Angebot in der Tauschbörse emule auch an Interessenten in München richtete und hier im Internet aufgerufen werden konnte. Dabei kommt es nicht darauf an, wo sich der Computer der Beklagten befindet, sondern darauf, wo die Internetseite, auf der das Angebot erfolgte, bestimmungsgemäß aufgerufen werden sollte. Zu dem Schaden, der nach 97 UrhG geltend gemacht werden kann, zählen auch die im Zusammenhang mit der Abmahnung angefallenen Rechtsanwaltskosten, so dass auch insoweit der Gerichtsstand des 32 ZPO eröffnet ist. Am Gerichtsstand der unerlaubten Handlung ist der geltend gemachte Anspruch dann unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Die Klage ist auch begründet.

5 Die Klägerin kann von der Beklagten nach 97 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 UrhG Schadensersatz in Höhe von 600,00 verlangen. Die Klägerin ist aktivlegitimiert, da sie unstreitig Inhaberin der Rechte des Tonträgerherstellers nach 85 UrhG ist und damit über das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Werke verfügt. Die Beklagte ist auch passivlegitimiert. Die Beklagte ist unstreitig Inhaberin des streitgegenständlichen Internetanschlusses über den die streitgegenständlichen Werke - ebenfalls unstreitig - in der Tauschbörse emule zum Herunterladen angeboten und damit gemäß 19a UrhG öffentlich zugänglich gemmacht wurden. Mit dem Angebot der streitgegenständlichen Werke in der Internettauschbörse emule wurde das Recht der Klägerin zur Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung nach 85, 16,19a UrhG verletzt, da die Klägerin der Beklagten keine entsprechenden Nutzungsrechte eingeräumt hatte. Für diese Rechtsverletzung ist die Beklagte als persönlich verantwortlich anzusehen. Soweit feststeht, dass Rechtsverletzungen über einen bestimmten Internetanschluss begangen wurden, besteht mit der Rechtssprechung des BGH eine tatsächliche Vermutung dahingehend, dass der Inhaber des jeweiligen Anschlusses auch für über seinen Anschluss begangene Rechtsverletzungen verantwortlich ist (BGH, Urteil vom , 1 ZR 121/08). Für die Beklagte ergibt sich daraus eine sekundäre Darlegungslast, die es ihr verwehrt, sich auf ein an sich zulässiges einfaches Bestreiten der Rechtsverletzung zurückzuziehen. Sie muss vielmehr für sämtliche Verletzungszeitpunkte darlegen, warum sie als Täterin der fraglichen Rechtsverletzungen nicht in Frage kommt. Welche Anforderungen dabei an den Vortrag im Rahmen der sekundären Darlegungslast zu stellen sind, hat der BGH in seiner Entscheidung nicht festgehalten und lässt sich nach Ansicht des Gerichts auch nicht pauschal bestimmen. Diese Frage ist vielmehr jeweils unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Vor diesem Hintergrund ist der Vortrag der Beklagten nicht ausreichend, um den Anforderungen, die sich aus ihrer sekundären Darlegungslast ergeben, zu genügen. Soweit die Beklagte vorträgt, nicht sie selbst, sondern ein Bekannter habe die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen begangen, überzeugt dies das Gericht schon deshalb nicht, weil die Beklagte den Bekannten nicht namentlich benennt. Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich insoweit um eine reine Schutzbehauptung. Hintergrund der tatsächlichen Vermutung ist die auf der Lebenserfahrung beruhende Annahme, dass der Inhaber eines Internetanschlusses diesen auch selbst nutzt. Deshalb wird vermutet, dass der Inhaber eines Internetanschlusses auch für über seinen Anschluss begangene Rechtsverletzungen verantwortlich ist. Diese Vermutungswirkung kann der Anschlussinhaber ohne weiteres entkräften, wenn er vorträgt, wer an seiner statt die fragliche Rechtsverletzung begangen hat. Denn damit zeigt er die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs auf (OLG Köln, Urteil vom ) und entzieht der für seine Täterschaft sprechenden Vermutung ihre Grundlage. Solange der Anschlussinhaber - wie hier - jedoch lediglich vorträgt, irgendeine andere Person hätte die fragliche Rechtsverletzung begangen, vermag er die gegen ihn sprechende Vermutungswirkung dadurch nicht zu erschüttern. Für das Gericht fehlt es insoweit an der erforderlichen Ernsthaftigkeit dieses abweichenden Geschehensablaufs, da theoretisch jedenfalls nahezu alles denkbar ist und damit im Grunde jeder

6 andere als Täter in Betracht kommen könnte. Würde man daher einen solchen Vortrag im Rahmen der sekundären Darlegungslast ausreichen lassen, stünde das in kraßem Widerspruch zu dem Gedanken, der hinter der tatsächlichen Vermutung und der sich daraus ergebenden sekundären Darlegungslast steht, nämlich, dass der Anschlussinhaber in der Regel seinen Anschluss eben selbst nutzt. Im Ergebnis ist die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast damit nicht nachgekommen. Mit der Rechtssprechung des BGH ist sie deshalb als persönlich verantwortlich für die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen anzusehen. Auf die Frage einer möglichen Rechtsverletzung durch Dritte kommt es dabei nicht mehr an. Im Übrigen wäre die Beklagte - bei Unterstellung ihres Vortrags als wahr - gemäß 830 Abs. 1 BGB auch als Mittäterin verantwortlich, da sie mit der Bereitstellung ihres Rechners und Internetanschlusses einen gleichwertigen Tatbeitrag geleistet hätte. Das die Klägerin einer Parteieinvernahme der Beklagten widersprochen hat, war auf das Beweisangebot der Beklagten nicht einzugehen zumal auch die Voraussetzungen für eine Einvernahme der Beklagten von Amts wegen nicht vorliegen. Insoweit fehlt es an der erforderlichen Anfangswahrscheinlichkeit. Im Hinblick auf die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen handelte die Beklagte fahrlässig, da sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht ließ. Im Urheberrecht sind an das Maß der anzuwendenden Sorgfalt strenge Anforderungen zu stellen. Danach muss sich, wer ein fremdes urheberrechtlich geschütztes Werk nutzen will, über den Bestand des Schutzes wie auch über den Umfang seiner Nutzungsberechtigung Gewissheit verschaffen. Insoweit besteht eine Prüfungs- und Erkundigungspflicht (Dreier/Schulze UrhG, 3. Aufl. 2008, 97 Rn 57). Die Beklagte hätte sich demnach über die Funktionsweise einer Internettauschbörse und über die Rechtmäßigkeit des Angebots der streitgegenständlichen Werke kundig machen und vergewissern müssen. Dies hat die Beklagte schon ihrem eigenen Vortrag zufolge nicht getan. Die Beklagte ist der Klägerin daher nach 97 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 UrhG zum Ersatz des durch die Rechtsverletzung entstandenen Schadens verpflichtet. Durch das Angebot der beiden Hörbücher v o n ^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ J in der Tauschbörse emule ist der Klägerin ein Schaden entstanden, den das G erichu iacf^^s ^P O auf 600,00 schätzt. Bei der Verletzung von Immaterialgüterrechten wie hier, ermöglicht die Rechtsprechung dem Verletzten wegen der besonderen Beweisschwierigkeiten, die der Verletzte hat, neben dem Ersatz des konkreten Schadens weitere Wege der Schadensermittlung. Danach kann der Schaden auch in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr berechnet werden (BGH GRUR 1990, 1008, Lizenzanalogie). Der Verletzte hat daher das Wahlrecht, wie er seinen Schadenersatzanspruch berechnen will. Vorliegend hat die Klägerin die Berechnung im Wege der Lizenzanalogie gewählt. Bei der Berechnung der angemessenen Lizenzgebühr ist rein objektiv darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung der Rechte ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide im Zeitpunkt der Entscheidung die gegebene Sachlage gekannt hätten. Diese Schadensberechnung beruht auf der Erwägung, dass derjenige, der ausschließliche Rechte anderer verletzt, nicht besser stehen soll, als er im Falle einer ordnungsgemäßerteilten Erlaubnis durch den Rechtsinhaber gestanden hätte. Damit läuft die Lizenzanalogie auf die Fiktion eines Lizenzvertrages der im Verkehr üblichen Art hinaus. In welchem Ausmaß und Umfang es konkret zu einem Schaden gekommen ist, spielt dabei keine Rolle.

7 Aufgrund der.-spezialisierung des erkennenden Gerichts besitzt das Gericht aus seiner täglichen Arbeit heraus hinreichend eigene Sachkunde um beurteilen zu können, dass der geforderte Schadensersatz in Höhe von 600,00 der Höhe nach angemessen ist. Der Sachvortrag der Klägerin in der Klage bildet hierzu eine ausreichende Schätzungsgrundlage. Der angesetzte Betrag von für die streitgegenständlichen Werke erscheint angesichts der Funktionsweise einer Tauschbörse, die mit jedem Herunterladen eine weitere Downloadquelle eröffnet, absolut angemessen. Das Gericht schätzt daher die angemessene Lizenz gemäß 287 ZPO auf insgesamt Die Klägerin kann von der Beklagten auch die Erstattung der für die Abmahnung v o m ^ ^ ^ ^ ^ angefallenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von - noch - 406,00 nach 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG verlangen. Wie unter I. dargestellt, hat die Beklagte mit dem Angebot der streitgegenständlichen Werke in einer Tauschbörse die Rechte der Klägerin nach 85 Abs. 1, 16, 19a UrhG verletzt. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben die Beklagte daraufhin mit Schreiben vom ^ ^ ^ ^ ^ ^ b g e - mahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung von Schadensersatz aufgefordert. Da wegen vorliegenden Rechtsverletzung durch die Klägerin zum Zeitpunkt der Abmahnung sowohl der Unterlassungsanspruch, als auch der Schadensersatzanspruch bestand, war die Abmahnung berechtigt. Die Beklagte hat daher nach 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG die Kosten der Abmahnung zu tragen. Gegen den angesetzten Gegenstandswert von sowie die geltend gemachte 1,0-Geschäftsgebühr bestehen dabei keine Bedenken. Die Abmahnung erfolgte in Bezug auf zwei vollständige Hörbücher. Zudem wurden neben der Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung mit der Abmahnung v o m ^ ^ ^ ^ ^ ^ a u c h Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Soweit die Beklagte meint, der Klägerin seien die mit der Klage geltend gemachten Kosten für die vorgerichtliche Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten gar nicht entstanden, da die Klägerin ihre Prozessbevollmächtigten nicht gesetzlich, sondern anhand einer Pauschalvereinbarung vergüte, so handelt es sich dabei um eine unsubstantiierte Behauptung ins Blaue hinein. Die von der Beklagten aufgestellte Behauptung ist durch nichts belegt und vermag das Gericht nicht zu überzeugen, zumal die Klägerin vorgetragen hat, zwischen ihr und ihren Prozessbevollmächtigten sei kein ein Stunden- oder Pauschalhonorar vereinbart. Grundsätzlich steht dem Rechtsanwalt der gesetzliche Vergütungsanspruch entsprechend den Vorschriften des RVG zu. Beruft sich die Beklagte auf eine von dieser grundsätzlichen Regel abweichende, ihr günstige Ausnahme, so hat sie die diesbezüglichen Voraussetzungen der Ausnahme, das Vorliegen einer abweichenden Vereinbarung, substantiiert darzulegen und ggf. zu beweisen. Vor diesem Hintergrund hätte die Beklagte konkrete Umstände darlegen müssen, aus denen sich die behauptete Pauschalvereinbarung der Klägerin mit ihren Prozessbevollmächtigten ergibt. Der Anspruch der Klägerin besteht auch auf Zahlung und nicht lediglich auf Freistellung von den Abmahnkosten, weil die Beklagte bestreitet, dass die Anwaltsgebühren von der Klägerin bereits an ihre Prozessbevollmächtigten gezahlt worden seien. Nach 257 BGB umfasst die Verpflichtung zum Aufwendungsersatz auch die Verpflichtung zur Freistellung hierfür eingegangener Verbindlichkeiten (BGH NJW-RR 2005, 887). Zwar geht nach 250 Satz 2 BGB der Befreiungsanspruch nach 257 BGB erst dann in einen Geldanspruch über, wenn der Geschädigte erfolglos eine Frist zur Herstellung - hier Freistellung - mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat. Einen Befrei

8 - Seite 8 - *1 ungsanspruch hat die Klägerin nicht geltend gemacht, sie verlangt vielmehr Zahlung. Allerdings wandelt sich der nach 257 BGB bestehende Befreiungsanspruch auch dann in einen Zahlungsanspruch um, wenn der Schädiger jeden Schadensersatz ernsthaft und endgültig verweigert und der Geschädigte Geldersatz fordert (BGH NJW 2004, 1868 m. w. N.). Die ist hier der Fall, da der begründete Klageabweisungsantrag ein solches Verweigern darstellt (zum Filesharing: OLG Köln, U 101/09; allg. BGH NJW-RR, 1987, 43; BGH NJW 1999, 1542). Hinsichtlich der Höhe der Kosten für die Abmahnung greift 97a Absatz 2 UrhG nicht ein, da es bereits an einer unerheblichen Rechtsverletzung fehlt. Von einer unerheblichen Rechtsverletzung ist nur auszugehen, wenn die Rechtsverletzungen sich nach Art und Ausmaß auf einen eher geringfügigen Eingriff in die Rechte des Abmahnenden beschränken und deren Folgen durch die schlichte Unterlassung beseitigt werden können. Dafür genügt der Hinweis auf ein Handeln im Privatbereich nicht, da dies eine zusätzliche und eigenständige Voraussetzung für die Reduzierung des Erstattungsanspruchs ist (Wandtke/Bullinger, UrhG, 3. Auflage, 97a Rn. 36). Dabei ist der Begriff der unerheblichen Rechtsverletzung sehr eng auszulegen. In aller Regel indiziert die Erforderlichkeit der Abmahnung bereits die Erheblichkeit der Rechtsverletzung. Beim Anbieten eines vollständigen Kinofilms oder Computerspiels im Internet wird die qualitative Erheblichkeit auf der Hand liegen (vgl. Fromm/Nordemann, UrhR, 10. Auflage, 97a Rn. 34). Das hier streitgegenständliche Anbieten zweier Hörbücher in der Internettauschbörse emule kann unter diesen Gesichtspunkten keine unerhebliche Rechtsverletzung mehr darstellen. Im Gegensatz zu den in der Gesetzesbegründung genannten Beispielfällen, wie der Nutzung eines Bildes im Rahmen eines privaten Angebots bei e-bay oder der Nutzung eines Stadtplans als Anfahrtsbeschreibung für eine private Feier, ist der Sinn und Zweck einer Tauschbörse der unbegrenzte und kostenlose Austausch von Dateien, mit ganz überwiegend urheberrechtlich geschützten Inhalten. Der Tauschbörse immanent ist nicht nur die Nutzung des Werks nach 19a UrhG, also das öffentlich Zugänglichmachen des Werks, sondern insbesondere auch die - unkontrollierbare - Vervielfältigung des Werks gemäß 16 UrhG. Das grenzüberschreitende Anbieten des Werks und das damit einhergehende ebenso leichte, wie unbegrenzte Ermöglichen der Vervielfältigung ist das Wesen einer Internettauschbörse und stellt damit den entscheidenden Unterschied zu anderen unberechtigten Nutzungen im Internet dar. Im Übrigen ist 97a Absatz 2 UrhG erst auf Sachverhalte nach dem ^^^^^H a n w e n d b a r. III. Die Ansprüche der Klägerin auf Zahlung von Schadensersatz und Erstattung ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind auch nicht verjährt. Mit dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids vom wurde die Verjährung gemäß 693,166, 167 ZPO, 204 Abs. 1 Nummer 3 BGB gehemmt. Die Hemmung endete auch nicht, da das Verfahren zu keinem Zeitpunkt länger als sechs Monate nicht betrieben wurde. Was den Beginn der Verjährungsfrist anbelangt, hat sicjujas Gericht in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass die Klägerin erst im Jahr ^^(K e n n tn is von der Person der Beklagten erlangt hat. Insoweit haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine vollständige Kopie der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft München I, Az. 382 UJs /07 vorgelegt. Diese hat das Gericht mit den Prozessbevollmächtigten beider Parteien in Augenschein g e i^ im T ^ ^ i der Ermittlungsakte befand sich ein Vermerk des Polizeipräsidiums München v o m ^ ^ ^ ^ H

9 , - Seite 9 - Daraus gehwiervor, dass die Deutsche Telekom AG im Rahmen einer Providerauskunft nach 113 TKG Daten übermittelt hat, welche nun an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet würden. Aus der Ermittlungsakte geht weiter hervor, dass die Daten am gleichen Tag auch an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin weitergeleitet wurden. Die elektronisch übermittelten Daten befanden sich ausgedruckt in der Ermittlungsakte. Sie enthielten auch die der Klageschrift zugrunde liegenden Daten der Beklagten. Aufgrund seiner eigenen Tätigkeit bei der Staatsanwaltschaft München I hat das Gericht keine Zweifel, dass es sich um die Kopie der Original-Ermittlungsakte handelte. Auch unter Berücksichtigung der Rechtsausführungen der Beklagten in ihrem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz v o m ^ ^ ^ ^ ^ H is t das Gericht davon überzeugt, dass die Klägerin erst im Jahr ^ ^ < e n n tn is von der Person der Beklagten erlangte. Die Verjährungsfrist begann damit e r s ^ m ^ ^ ^ ^ ^ H z u laufen und konnte durch den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids vom ^ ^ ^ ^ ^ J w ir k s a m gehemmt werden. Weil das Gericht die Kopie der Ermittlungsakte mit den Prozessbevollmächtigten beider Parteien in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen hat, sieht es sich nicht daran gehindert, die daraus gewonnenen - im Protokoll der mündlichen Verhandlung festgehaltenen - Erkenntnisse seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Soweit der Schriftsatz v o m ^ ^ ^ ^ ^ S a c h v o rtra g enthält, erfolgte dieser verspätet und war deshalb nicht zu berücksichtigen. Eine entsprechende Schriftsatzfrist wurde von der Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht beantragt und auch sonst nicht gewährt. IV. Die zulässige Widerklage ist unbegründet, da die streitgegenständlichen Ansprüche nicht verjährt sind. Damit ist die für die Rückforderung der bereits auf die Abmahnkosten bezahlten 100,00 aufgestellte Bedingung nicht eingetreten. V. Die Nebenforderungen ergeben sich aus 280 Abs. 1, 2, 286 BGB. VI. Die Kostenentscheidung folgt aus 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus 708 Nr. 11, 711 ZPO. Richter am Amtsgericht Verkündet am gez. ^ ^ J O S e k r Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

10 Seite 10 e ^ 4 \ der Urschrift, Für den Gleichlaut der Ausfertigung mit s?r~ H D S y ^^HHOSekr Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

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