BESCHLUSS VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR. In dem Verwaltungsstreitverfahren
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- Gisela Meyer
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1 VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR gegen BESCHLUSS In dem Verwaltungsstreitverfahren des Freistaats Thüringen, vertreten durch den Leiter des Landesbetriebes Thüringer Liegenschaftsmanagement, Ludwig-Erhardt-Ring 8, Erfurt, - Antragsteller - die Stadt Blankenhain, vertreten durch den Bürgermeister, Marktstraße 4, Blankenhain Prozessbevollm.: Rechtsanwälte Festag und Partner, Friedrich-Engels-Straße 13, Pößneck - Antragsgegnerin - wegen Ausbaubeiträgen hier: Eilverfahren nach 80 Abs. 5 VwGO hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Weimar durch den Richter am Verwaltungsgericht Schmitt, die Richterin am Verwaltungsgericht Pirk und den Richter am Verwaltungsgericht Peters am 08. Juni 2012 beschlossen: 1. Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche des Antragstellers gegen die Heranziehungsbescheide vom (Nr und ) in der Fassung der Änderungsbescheide vom wird angeordnet. 2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
2 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.146,49 festgesetzt. Gründe Der am eingegangene Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Widersprüche vom gegen die Bescheide über die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen vom (Nr und ) in der Fassung der Änderungsbescheide vom anzuordnen, ist zulässig. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des 80 Abs. 6 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - vor. Zwar hat der Antragsteller vor Stellung des Antrags nach 80 Abs. 5 VwGO nicht, wie dies 80 Abs. 6 S. 1 VwGO grundsätzlich vorsieht, erfolglos bei der Antragsgegnerin um die Aussetzung der sofortigen Vollziehung nachgesucht, denn die Antragsgegnerin hatte vor der am erfolgten Einreichung des Eilantrags bei Gericht über den am bei ihr eingegangenen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des beiden Bescheide noch nicht entschieden. Ein Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO ist indes gleichwohl nach 80 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 VwGO zulässig, wenn die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat. Ein solcher Fall liegt hier vor, da seit der Stellung des Aussetzungsantrages bis zum Antragseingang bei Gericht mehr als vier Jahre und 8 Monate vergangen sind, ohne dass der Antragsteller eine auf seinen Antrag bezogene behördliche Entscheidung erhalten hätte. Es ist auch keine Zwischennachricht erteilt worden, die die überlange Frist erklärte. Der Antrag ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht kann gemäß 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen. Voraussetzung hierfür ist nach der auf das gerichtliche Verfahren analog anzuwendenden Vorschrift des 80 Abs. 4 S. 3 VwGO, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. "Ernstliche Zweifel" an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts i.s.d. 80 Abs. 4 S. 3 VwGO bestehen jedoch nur dann, wenn nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung ein Erfolg des Rechtsmittel- 2
3 führers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als sein Unterliegen. Dabei hat das Gericht - dem Charakter des vorläufigen Rechtsschutzes entsprechend - vornehmlich solche Einwände zu berücksichtigen, die der Rechtsschutzsuchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheids geltend macht, es sei denn, dass sich sonstige Mängel bei summarischer Prüfung als offensichtlich darstellen. Ferner können weder aufwändige Tatsachenfeststellungen getroffen werden noch sind schwierige Rechtsfragen abschließend zu klären. Soweit es um die Anwendbarkeit der dem Abgabenbescheid zugrundeliegenden Satzung geht, ist in aller Regel von ihrer Wirksamkeit als Rechtsnorm auszugehen; etwas anderes gilt nur dann, wenn sich Anhaltspunkte für die Unwirksamkeit der Satzung bei summarischer Prüfung geradezu aufdrängen. Diese müssen jedoch so offensichtlich und eindeutig sein, dass eine andere rechtliche Beurteilung im Hauptsacheverfahren nicht zu erwarten ist (st. Kammerrechtsprechung; vgl. zum Prüfungsumfang auch ThürOVG, Beschlüsse vom EO 6/97 -, ThürVBl S. 185, vom ZEO 946/98 - Juris Rdnr. 3 f. und vom EO 439/03 - Juris Rdnr. 21). Eine unbillige Härte ist anzunehmen, wenn durch die sofortige Vollziehung für den Betroffenen Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinausgreifen und eine nachträgliche Wiedergutmachung nicht oder nur schwer möglich ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 16. Aufl. 80 VwGO Rdnr. 116). Bei Anlegung dieses Maßstabs hat der Antrag Erfolg. Denn an der Rechtmäßigkeit der Beitragsbescheide vom in der Fassung der Änderungsbescheide vom bestehen schon deshalb ernstliche Zweifel, weil der Antragsteller wahrscheinlich zu Unrecht als Beitragspflichtiger in Anspruch genommen wurde. Nach 7 Abs. 10 S. 2 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes in der bis zum geltenden Fassung - ThürKAG - i.v.m. 9 Abs. 1 der Satzung der Stadt Blankenhain über die Erhebung einmaliger Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen (Straßenausbaubeitragssatzung - SAB -) ist beitragspflichtig derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks, Erbbauberechtigter oder Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts i.s.d. Art des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch - EGBGB - ist. Ist der Eigentümer oder Erbbauberechtigte nicht im Grundbuch eingetragen oder ist die Eigentums- oder Berechtigungslage in sonstiger Weise ungeklärt, so ist an seiner Stelle derjenige beitragspflichtig, der im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht der Besitzer des betroffenen Grundstücks ist, 2 Abs. 3 ThürKAG i.v.m. 9 Abs. 2 SAB. 3
4 Danach ist der Antragsteller aller Voraussicht nach nicht beitragspflichtig. Denn er war im Zeitpunkt der Bekanntgabe der angefochtenen Beitragsbescheide weder Eigentümer der streitbefangenen Grundstücke noch - was unstreitig ist - Erbbauberechtigter. Hinsichtlich beider Grundstücke erfolgte seitens der ursprünglichen Eigentümer mit Verzichtserklärung vom gegenüber dem Grundbuchamt die Aufgabe des Eigentums gem. 928 Abs. 1 BGB. Mit dem Eigentumsverzicht erwarb der Fiskus des Freistaats Thüringen gem. 928 Abs. 2 BGB das Recht zur Aneignung der aufgegebenen und damit herrenlos gewordenen Grundstücke. Das Aneignungsrecht gem. 928 Abs. 2 BGB ist ein dingliches Recht besonderer Art, das dem berechtigten Bundesland ausschließlich die Möglichkeit zum Erwerb des Eigentums an dem herrenlosen Grundstück einräumt. Bis zur Ausübung des Aneignungsrechts, welche eine Aneignungserklärung in der Form des 29 Grundbuchordnung - GBO - und einen Antrag auf Eintragung als Eigentümer ins Grundbuch nach 13 Abs. 1 GBO erfordert (vgl. OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom W 47/87 - Juris Rdnr. 17; Palandt, BGB, Komm. 69. Aufl., 928 Rdnr. 4), ist jedoch weder das berechtigte Land noch ein Dritter Eigentümer des Grundstücks. Dieses bleibt herrenlos (vgl. BGH, Urteil vom V ZR 76/88 - Juris Rdnr. 21; VG Köln, Beschluss vom L 1619/09 - Juris Rdnr. 7). Das Aneignungsrecht nach 928 Abs. 2 BGB stellt entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch kein dingliches Nutzungsrecht dar, das die persönliche Beitragspflicht des Antragstellers begründen könnte. Zwar können - wie oben bereits erwähnt - auch die Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts persönlich beitragspflichtig sein. Allerdings fordern die satzungsrechtlichen Bestimmungen in Übereinstimmung mit 7 Abs. 10 S. 2 ThürKAG insoweit ausdrücklich das Bestehen eines dinglichen Nutzungsrechts nach Art EGBGB. Mit der durch das Zweite Gesetz zur Änderung des ThürKAG vom (GVBl. S. 342) erfolgten Einbeziehung der dinglich Nutzungsberechtigten nach Art EGBGB in den Kreis der beitragspflichtigen Personen hat der Gesetzgeber den in den neuen Bundesländern vorgefundenen besonderen rechtlichen Verhältnissen Rechnung tragen wollen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom L 48/03 - Juris Rdnr. 2; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8 Aufl., 24 Rdnr. 8 [zur entsprechenden Regelung in 134 Abs. 1 S. 3 BauGB]). Dementsprechend hebt Art EGBGB - soweit es um dingliche Nutzungsrechte geht - ab auf die Nutzungsrechte nach 287 bis 294 des Zivilgesetzbuches der DDR vom ZGB - (GBl. I S. 465). Nach 287 Abs. 1 ZGB konnte Bürgern zur Errichtung und persönlichen Nutzung eines Eigenheims oder eines anderen 4
5 persönlichen Bedürfnissen dienenden Gebäudes ein Nutzungsrecht an volkseigenen Grundstücken verliehen werden; 291 Abs. 1 ZGB erlaubte landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und - soweit Rechtsvorschriften das vorsahen - anderen sozialistischen Genossenschaften, Bürgern genossenschaftlich genutzten Boden zum Bau von Eigenheimen oder anderen persönlichen Bedürfnissen dienenden Gebäuden zuzuweisen. Bei Art EGBGB handelt es sich mithin um eine Sondervorschrift für zu DDR-Zeiten verliehene dingliche Nutzungsrechte und Gebäudeeigentum (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom B 2 S 285/99 - Juris Rdnr. 2); eine Anwendung auf Rechtsverhältnisse, die erst nach dem Beitritt begründet wurden, kommt nicht in Betracht (vgl. Driehaus, a.a.o., 38 Rdnr. 22 i.v.m. 24 Rdnr. 8). Ausgehend hiervon fällt das im Jahre 2004 zugunsten des Antragstellers entstandene Aneignungsrecht nach 928 Abs. 2 BGB ersichtlich nicht unter diese Regelung, zumal es sich hierbei auch nicht um ein dingliches Nutzungsrecht handelt, sondern um ein beschränktes dingliches Recht in Form eines Erwerbsrechtes (vgl. Palandt, a.a.o., Einl. v. 854 Rdnr. 5). Abgesehen von alledem war der Antragsteller im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Beitragsbescheide, der nach den Festlegungen in der Satzung der Antragsgegnerin für die persönliche Beitragspflicht der Inhaber dinglicher Nutzungsrechte maßgeblich ist ( 9 Abs. 1 SAB), nicht mehr Aneignungsberechtigter i.s.d. 928 Abs. 2 BGB hinsichtlich der beiden streitgegenständlichen Grundstücke. Denn er hatte das ihm zustehende Aneignungsrecht bereits mit notariell beurkundeten Verträgen vom (vgl. Anlage 5 zur Antragsschrift, Bl der Gerichtsakte) an verschiedene Erwerber abgetreten, so dass diese ab diesem Zeitpunkt Inhaber des Rechts, aus dem die Antragsgegnerin die persönliche Beitragspflicht herleitet, geworden sind. Dass der Antragsteller aus der Veräußerung des Aneignungsrechts einen Erlös erzielt hat, der - so die Antragsgegnerin - den in Rede stehenden Ausbaubeitrag um ein Vielfaches übersteigt, ist für die Frage, wer der Antragsgegnerin den Ausbaubeitrag als Beitragspflichtiger schuldet, unerheblich. Die persönliche Beitragspflicht des Antragstellers lässt sich letztendlich auch nicht - wie die Antragsgegnerin meint - "hilfsweise" auf 9 Abs. 2 SAB stützen. Die Regelung, die auf 2 Abs. 3 ThürKAG zurückzuführen ist und als Abgabepflichtigen den Besitzer des betroffenen Grundstücks im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabepflicht bestimmt, soll nämlich ausschließlich die Fälle erfassen, in denen die Eigentums- und Berechtigungslage mangels Eintragung im Grundbuch oder in sonstiger Weise ungeklärt ist. Voraussetzung ist mithin, dass die Eigentums- oder Berechtigungslage hinsichtlich des betroffenen Grundstücks ungeklärt 5
6 ist, wobei das Gesetz als Beispiel hierfür den Umstand benennt, dass der rechtmäßige Eigentümer oder Erbbauberechtigte nicht im Grundbuch eingetragen ist (vgl. VG Meiningen, Beschluss vom E 649/99.Me - Juris Rdnr. 27; VG Weimar, Beschluss vom E 1208/01 We - n.v.; Ritthaler in: Ritthaler/ Holtkamp/ Pagel/ Schädlich/ Vorspohl/ Schäfer, ThürKAG, Komm., 2. Aufl., 2 KAG Erl. 18). Der Thüringer Gesetzgeber wollte mit der Sonderregelung des 2 Abs. 3 ThürKAG den besonderen Umständen der kommunistischen Hinterlassenschaft Rechnung tragen, aufgrund der die Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken in den neuen Bundesländern und somit auch in Thüringen in vielen Fällen noch auf Jahre hinaus ungeklärt sein werden (vgl. die Begründung zum Entwurf des Ersten Gesetzes zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit der Thüringer Verwaltung, LT-Drs. 1/334 S. 183; ferner Ritthaler, a.a.o. Erl. 17; Oehler, ThürKAG, Komm., 2 Anm. 3.1, S. 32). Von in diesem Sinne ungeklärten Eigentumsverhältnissen kann jedoch mit Blick auf die streitgegenständlichen Grundstücke nicht die Rede sein. Diese standen bis 2004 im Eigentum einer Erbengemeinschaft und sind mit Eintragung des am erklärten Eigentumsverzichts ins Grundbuch herrenlos geworden. Bis zur Eintragung der neuen Eigentümer ins Grundbuch, die im Jahre 2008 vollzogen wurde, standen sie in niemandes Eigentum (vgl. Martinek in: jurispk-bgb, 5. Aufl., 958 Rdnr. 4). Es bestand mithin weder im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht, der nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Antragsgegnerin im II. Quartal 2006 lag, noch im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Beitragsbescheide eine unklare Eigentums- oder Berechtigungslage. Vielmehr war klar, dass niemand Eigentümer der Grundstücke ist. Ungeachtet dessen war der Antragsteller im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht aber auch nicht - wie von der Antragsgegnerin angenommen - Besitzer der beiden Grundstücke. Denn zum einen führt das nach 928 Abs. 2 BGB zugunsten des berechtigten Bundeslandes entstehende Aneignungsrecht nach Eigentumsaufgabe nicht dazu, dass dieses zum Besitzer des herrenlosen Grundstücks wird. Das Aneignungsrecht begründet für den Fiskus ausschließlich die Möglichkeit zum Eigentumserwerb (vgl. VG Köln, Beschluss vom , a.a.o.). Zum anderen hatte der Antragsteller das ihm zunächst zustehende Aneignungsrecht - aus dem die Antragsgegnerin die Besitzerstellung ableiten will - bereits mit notariellen Verträgen vom abgetreten und war damit im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht nicht mehr Rechtsinhaber. Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 VwGO. 6
7 Die Streitwertfestsetzung beruht auf 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz - GKG -. Dabei hält das Gericht in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327, I.5.) die Festsetzung von ¼ des in der Hauptsache maßgeblichen Streitwertes für angemessen, da bezifferte Geldleistungen in Streit stehen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Thüringer Oberverwaltungsgericht zu. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Weimar innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses einzulegen. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist - wenn sie nicht bereits mit der Beschwerdeeinlegung erfolgt - beim Thüringer Oberverwaltungsgericht, Kaufstraße 2-4, Weimar, einzureichen. Gegen die Festsetzung des Streitwertes in dem Beschluss steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Thüringer Oberverwaltungsgericht zu, wobei es insoweit einer Begründung nicht bedarf. Die Streitwertbeschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Weimar einzulegen. Sie ist nur zulässig, wenn die Beschwerde innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Hinweis: Für das Beschwerdeverfahren (mit Ausnahme der Streitwertbeschwerde) besteht Vertretungszwang nach Maßgabe des 67 Abs. 2 und 4 VwGO. Schmitt Pirk Peters 7
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