Siedlungskommissionen

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1 Handbuch für Siedlungskommissionen 1. Organisation 1.1 Einleitung FO Organigramm FO Delegiertenversammlung FO Delegierte FO Urabstimmung FO Vorstand FO Geschäftsstelle FO Revisionsstelle FO Siedlungsversammlung FO Siedlungskommission FO Beratung Siedlungskommission FO Hauswart FO Statuten und Reglemente 2.1 Statuten FO Siedlungsreglement FO Entschädigungsreglement Siko FO Reglement Festbeiträge FO Reglement Spielgeräte FO Reglement Haustiere FO Checklisten und Vorlagen 3.1 Checkliste Siedlungsversammlung FO Checkliste Konflikte FO Vorlage Briefpapier Siedlung 3.4 Vorlage Einladung Siedlungsversammlung 3.5 Checkliste zur Einführung von neuen Genossenschaftern 4. Protokolle und Jahresbericht 4.1 Protokoll Siedlungsversammlung 4.2 Protokoll Siedlungskommission 4.3 Jahresbericht BGS 5. Projekte / Diverses 5.1 Drucksachenbestellung FO Drucksachen für Einführung v. neuen Genossenschaftern In der Ey 22 / Postfach Zürich Tel Fax

2 1. Organisation 1.1 Einleitung FO Organigramm FO Delegiertenversammlung FO Delegierte FO Urabstimmung FO Vorstand FO Geschäftsstelle FO Revisionsstelle FO Siedlungsversammlung FO Siedlungskommission FO Beratung Siedlungskommission FO Hauswart FO Statuten und Reglemente 2.1 Statuten FO Siedlungsreglement FO Entschädigungsreglement Siko FO Reglement Festbeiträge FO Reglement Spielgeräte FO Reglement Haustiere FO Gültigkeitsdatum Dokumente Gültigkeitsdatum Dokumente Checklisten und Vorlagen 3.1 Checkliste Siedlungsversammlung FO Checkliste Konflikte FO Vorlage Briefpapier Siedlung 3.4 Vorlage Einladung Siedlungsversammlung 3.5 Checkliste zur Einführung von neuen Genossenschaftern Gültigkeitsdatum Dokumente CD CD Protokolle und Jahresbericht 4.1 Protokoll Siedlungsversammlung 4.2 Protokoll Siedlungskommission 4.3 Jahresbericht BGS Gültigkeitsdatum Dokumente Projekte / Diverses 5.1 Drucksachenbestellung FO Drucksachen für Einführung v. neuen Genossenschaftern Gültigkeitsdatum Dokumente ohne Datum

3 1. Organisation 1.1 Einleitung FO Organigramm FO Delegiertenversammlung FO Delegierte FO Urabstimmung FO Vorstand FO Geschäftsstelle FO Revisionsstelle FO Siedlungsversammlung FO Siedlungskommission FO Beratung Siedlungskommission FO Hauswart FO Gültigkeitsdatum Dokumente

4 M A N A G E M E N T S Y S T E M FO ÜBERSICHT Seite 1 / Handbuch Siedlungskommission Rev Einleitung Grundsatz: Das vorliegende Handbuch soll die Siedlungsorgane bei ihrer Tätigkeit unterstützen. Es enthält die Grundlagen für die Ausübung ihrer Funktionen. Es ist ein Nachschlagewerk für bestehende Organe sowie eine Orientierung für neue Mitglieder. Das Handbuch wird laufend aktualisiert. Es ist im Loseblattsystem konzipiert, sodass es jederzeit nachgeführt werden kann. Stärkung der Siedlungen: Das Handbuch ist ein Teil der Fördermassnahmen des Vorstandes für die Siedlungsorgane. Diese sind in der BG- sehr wichtig, weil die Genossenschaft nach dem System Delegiertenversammlung organisiert ist. Mit der im Jahre 2005 abgeschlossenen Statutenrevision wurde die Generalversammlung ganz abgeschafft und gleichzeitig die Mitsprache der Genossenschafter verstärkt. Die Ausübung der Mitsprache bedingt eine minimale Organisationsstruktur in den Siedlungen. Die Strukturen sind in den meisten Siedlungen vorhanden. Diese möchten wir stärken und in ihrer Tätigkeit unterstützen. Wo die Strukturen fehlen, möchten wir sie aufbauen. Aufruf zur Mithilfe: Wir sind auf ihre Mithilfe angewiesen. Anregungen und Kritik zu diesem Handbuch sind willkommen. Nur so kann es auf ihre Bedürfnisse ausgerichtet werden. Der Vorstand und die Geschäftsstelle Visum genehmigt:

5 M A N A G E M E N T S Y S T E M FO ORGANISATION Seite 1 / Organigramm Rev Organigramm Delegiertenversammlung Delegierter Vorstand Siedlungsversammlung Siedlungskommission Geschäftsstelle Genossenschafter Visum erstellt: BA Visum genehmigt:

6 M A N A G E M E N T S Y S T E M FO ORGANISATION Seite 1 / Delgiertenversammlung Rev Delegiertenversammlung Definition: Die Delegiertenversammlung (DV) ist die Versammlung der von den Siedlungen gewählten Delegierten. Die ordentliche DV findet jährlich in der ersten Hälfte des Kalenderjahres statt. Sie wird vom Vorstand einberufen Funktion: Die DV ist das oberste Organ der Genossenschaft und in dieser Funktion für die grundlegenden Beschlüsse der Gesamtgenossenschaft zuständig. Die DV hat die gleiche Funktion wie eine Generalversammlung. Kompetenzen: - Gründung und Auflösung der Genossenschaft - Festsetzung und Änderung der Statuten - Wahl- und Abberufung von Vorstand und Revisionsstelle - Abnahme von Jahresbericht und Jahresrechnung - Entlastung von Vorstand und Verwaltung - Beschlüsse über Bauvorhaben, die in den Siedlungen abgelehnt werden - Verkauf von Grundstücken, Häusern und Wohnungen - Beschlüsse über Fusionen - Beschlüsse über Anträge von Vorstand, Revisionsstelle, Siedlungen oder Genossenschaftern - Beschlüsse über alle Gegenstände, die gemäss Gesetz oder Statuten der DV vorbehalten sind. Visum genehmigt:

7 M A N A G E M E N T S Y S T E M FO ORGANISATION Seite 1 / Delegiertenversammlung Rev Delegierte Definition Die Delegierten vertreten die Siedlung an der Delegiertenversammlung der Genossenschaft. Jeder Siedlung steht pro 12 Wohnungen / Geschäftslokalen oder ein Bruchteil dieser Zahl ein Delegierter zu. Beispiel: Siedlung mit 14 Wohnungen: 2 Delegierte Funktion Die Delegierten vertreten ihre Siedlung an der Delegiertenversammlung der Genossenschaft. Sie wahren die Interessen ihrer Siedlung gemäss Auftrag der Siedlungsversammlung. Die Delegierten üben ihr Stimmrecht nach eigenem Ermessen aus, wenn sich vor oder während der Delegiertenversammlung neue Erkenntnisse ergeben oder wenn sie keinen Auftrag der Siedlungsversammlung haben. Die Delegierten berichten an der Siedlungsversammlung über die Delegiertenversammlung. Wahl, Amtsdauer, Stellvertretung Die Delegierten werden von der Siedlungsversammlung für zwei Jahre gewählt. Wahlen während der Amtsdauer gelten bis zu deren Ablauf Die Siedlungsversammlung kann Stellvertreter wählen. Der Delegierte kann sich durch den gewählten Stellvertreter oder mit schriftlicher Vollmacht durch einen anderen Delegierten vertreten lassen. Kein Delegierter kann mehr als einen Delegierten vertreten (Art. 28 der Statuten). Der bevollmächtigte Stellvertreter (der damit 2 Stimmen hat) muss Genossenschafter sein (Art. 886 Abs. III OR; Umkehrschluss; Ziff. 2.3 Siedlungsreglement). Wählbarkeit Wählbar sind Genossenschafter oder deren Mietvertragspartner (analog der Regelung in Ziff. 2.3 Siedlungsreglement für die Siedlungsversammlung). Aus dem gleichen Haushalt kann maximal eine Person als Delegierter gewählt werden (Grundsatz: eine Stimme pro Wohnung, Ziff. 2.3 Siedlungsreglement). Visum genehmigt:

8 M A N A G E M E N T S Y S T E M FO ORGANISATION Seite 1 / Urabstimmung Rev Urabstimmung Definition: Eine Urabstimmung ist die schriftliche Abstimmung durch sämtliche Genossenschaftsmitglieder. Funktion: Die Urabstimmung kompensiert zu einem Teil die Generalversammlung, indem wichtige Fragen allen Genossenschaftern zum Entscheid vorgelegt werden müssen oder können. Kompetenzen: Beschlüsse über die Auflösung der Genossenschaft müssen in Form der Urabstimmung erfolgen. Die Delegiertenversammlung kann nach erfolgter Beratung eines Traktandums die Schlussabstimmung durch die Urabstimmung ersetzen. Visum genehmigt:

9 M A N A G E M E N T S Y S T E M FO ORGANISATION Seite 1 / Verwaltung Rev Vorstand Definition Der Vorstand ist die ausführende Instanz (Exekutive) innerhalb der Genossenschaft. Funktion Als Exekutivorgan ist der Vorstand mit der Leitung der Genossenschaft in allen Bereichen betraut. Kompetenzen und Aufgaben Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht ausdrücklich anderen Organen vorbehalten sind. Der Vorstand kann seine Aufgaben teilweise an eine Geschäftsstelle (Verwaltung) delegieren, was bei der Grösse der unumgänglich ist. Die operativen Aufgaben verbleiben beim Vorstand. Zusammensetzung 5 von der Delegiertenversammlung gewählte Mitglieder. 1 Delegierter der Stadt Zürich. Die Mehrheit der Mitglieder müssen Genossenschafter sein, die in der Genossenschaft wohnen. Die Amtsdauer der gewählten Mitglieder ist 4 Jahre. Visum genehmigt:

10 M A N A G E M E N T S Y S T E M FO ORGANISATION Seite 1 / Verwaltung Rev Geschäftsstelle Der Vorstand delegiert einen Teil seiner Aufgaben, insbesondere das Tagesgeschäft an die Geschäftsstelle. Funktion Die Geschäftsstelle bewirtschaftet die Liegenschaften und koordiniert den Informationsaustausch zwischen den verschiedenen Organen der Genossenschaft. Kompetenzen und Aufgaben Vermietung der Wohnungen, Lokale, Parkplätze und Nebenräume; Unterhalt, Werterhaltung und Erneuerung des Liegenschaftsbestandes; Finanz- und Personalwesen; alle Aufgaben, die mit der Organisation und Verwaltung der Genossenschaft zusammenhängen. Zusammensetzung Geschäftsstelle: 3 vollamtliche Mitarbeiter Hauswarte: 1 vollamtlicher Hauswart in Zürich, 25 nebenamtliche Hauswarte Die Mitarbeiter der Geschäftsstelle sind nicht gewählt, sondern stehen in einem Arbeitsverhältnis mit der Genossenschaft. Visum genehmigt:

11 M A N A G E M E N T S Y S T E M FO ORGANISATION Seite 1 / Revisionsstelle Rev Revisionsstelle Begriff / Funktion Die Revisionsstelle ist eine unabhängige Instanz, die die Geschäftsführung und die Bilanz der Genossenschaft überprüft. Sie wird von der Delegiertenversammlung gewählt. Aufgaben Jährliche Prüfung der Buchführung, Jahresrechnung und Geschäftsführung. Berichterstattung und Empfehlung zuhanden der Delegiertenversammlung. Zusammensetzung Gemäss Statuten muss die Revisionsstelle eine Revisionsgesellschaft sein, die die gesetzlich vorgeschriebene Befähigung aufweist und Mitglied eines anerkannten schweizerischen Fachverbandes ist. Derzeit ist das die BDO Visura, Zürich. Entschädigung: Nach Aufwand, im Geschäftsjahr 2004: Fr Visum genehmigt:

12 M A N A G E M E N T S Y S T E M FO ORGANISATION Seite 1 / Siedlungsversammlung Rev Siedlungsversammlung Definition Die Siedlungsversammlung ist die Versammlung der in einer oder in mehreren, zusammengeschlossenen Siedlungen wohnhaften Mitglieder sowie deren Mietvertragspartner und in der Siedlung wohnende Familienangehörige. Die Siedlungsversammlung ist eine geschlossene private Veranstaltung. Mitglieder von Vorstand und/oder Verwaltung nehmen je nach Bedarf daran teil. Funktion Die Siedlungsversammlung ist ein Forum zur Meinungsbildung und Meinungsaustausch innerhalb der Siedlung. Sie wird von der Siedlungskommission einberufen. Im Rahmen der Statuten hat sie die nachfolgenden Entscheidbefugnisse. Kompetenzen a) Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten. b) Wahl der Siedlungskommission. c) Beschlussfassung über den Abbruch von Wohnhäusern der Siedlung und die Erstellung von Ersatzneubauten. Bei Ablehnung entscheidet die Delegiertenversammlung gemäss Art. 25 Abs. 1 Buchst. h der Statuten. d) Beschlussfassung über wertvermehrende Investitionen in der Siedlung, deren Kosten 15% des Gebäudeversicherungswertes übersteigen. Bei Ablehnung mit Zweidrittelsmehrheit entscheidet die Delegiertenversammlung gemäss Art. 25 Abs. 1 Buchst. i der Statuten. e) Erteilung von Abstimmungsempfehlungen an die Delegierten zu den Traktanden der Delegiertenversammlung. Die Traktanden werden den Siedlungskommissionen Anfang Jahr mitgeteilt. f) Beschlussfassung über Anträge an die Delegiertenversammmlung g) Beschlussfassung über Angelegenheiten, welche vom Vorstand an die Siedlungsversammlung delegiert werden. h) Beschlussfassung über Fragen des genossenschaftlichen Zusammenlebens in der Siedlung. i) Abnahme des Kassenberichtes (sofern eine Siedlungskasse geführt wird) Visum genehmigt:

13 M A N A G E M E N T S Y S T E M FO ORGANISATION Seite 1 / Siedlungsversammlung Rev Siedlungskommission Definition Die Siedlungskommission besteht aus Personen, die in der Siedlung wohnen und von der Siedlungsversammlung gewählt worden sind. Funktion Sie ist Bindeglied zwischen den Bewohnern der Siedlung und dem Vorstand bzw. der Verwaltung. Kompetenzen und Aufgaben - Pflege des genossenschaftlichen Zusammenlebens in der Siedlung - Vorbereitung und Einberufung der Siedlungsversammlung - Führen der Siedlungskasse - Führen von weiteren Ressorts (Spielplatzgruppe, Wandergruppe, Kompostgruppe, Obstbaumgruppe, usw.) - Anträge, Vorschläge und Wünsche zuhanden Delegiertenversammlung, Vorstand und Verwaltung - Intervention und Schlichtung bei Mieterstreitigkeiten - Aufsicht über Aussenanlagen mit Weisungsrecht - Jährliche Berichterstattung an den Vorstand Zusammensetzung Die Siedlungskommission besteht aus maximal sieben Mitgliedern. Nicht wählbar sind Mitglieder des Vorstandes. Die Siedlungskommission konstituiert sich selbst. Ein Kommissionsmitglied wird in der Regel zum Obmann oder der Obfrau bestimmt. In kleineren Siedlungen (bis 30 Wohnungen) muss die Siedlungskommission nicht aus mehreren Personen bestehen. Die Kommission kann in diesen Fällen lediglich aus Obfrau oder Obmann bestehen. Die Siedlungskommissionen erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung. Wahl Die Mitglieder der Siedlungskommission werden von der Siedlungsversammlung für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Wahlen innert einer Amtsdauer gelten bis zu deren Ablauf. Visum genehmigt:

14 M A N A G E M E N T S Y S T E M FO ORGANISATION Seite 1 / Beratung Siedlungskommission Rev Beratung Siedlungskommission Die Siedlungsorgane können sich an folgenden Stellen informieren: Christiane Meier, Eyhof 1, 8047 Zürich Christiane Meier war während etwa 10 Jahren Siedlungsobfrau der Siedlung Zürich. Die Siedlung Zürich ist die grösste Siedlung der Genossenschaft und verfügt über alle notwendigen Siedlungsorgane. Christiane Meier hat einen reichen Erfahrungsschatz gesammelt und hat sich spontan als Betreuerin zur Verfügung gestellt. Sie wird vor allem jenen Personen helfen, die in ihrer Siedlung neu die Siedlungsorgane schaffen möchten. Sie kann sie beraten und auch in einer ersten Phase beim Aufbau der Strukturen begleiten. Christiane Meier ist unter folgender Telefonnummer erreichbar: (erreichbar abends zwischen etwa und Uhr) Verwaltung: Beat Amrein oder Roland Verardo, Telefon (während den Bürozeiten) Visum genehmigt:

15 M A N A G E M E N T S Y S T E M FO ORGANISATION Seite 1 / Hauswartung Rev Hauswart Definition Der Hauswart ist in einem Arbeitsverhältnis mit der Genossenschaft. Das bedeutet, dass die Verwaltung dem Hauswart gegenüber weisungsberechtigt ist. Funktion Er betreut die Liegenschaften technisch und administrativ in Zusammenarbeit mit der Verwaltung. Er ist in technischen Belangen erste Ansprechstation der Bewohner. Kompetenzen und Aufgaben Abwicklung von Wohnungswechseln, Reparaturen, beaufsichtigen von Handwerkern, Umgebungspflege, Bedienung und Wartung der technischen Einrichtungen, Zusammenarbeit mit Bewohnern, Verwaltung, Unternehmern und Behörden, allgemeine Aufsicht über die Liegenschaften, etc., etc Je nach Anstellungsverhältnis beschränken sich Aufgaben und Kompetenzen auf Teilbereiche. Visum genehmigt:

16 2. Statuten und Reglemente 2.1 Statuten FO Siedlungsreglement FO Entschädigungsreglement Siko FO Reglement Festbeiträge FO Reglement Spielgeräte FO Reglement Haustiere FO Gültigkeitsdatum Dokumente

17 M A N A G E M E N T S Y S T E M FO ALLGEMEINES Seite 1 / Statuten Rev Statuten Visum genehmigt: DV

18 M A N A G E M E N T S Y S T E M FO ALLGEMEINES Seite 2 / Statuten Rev Inhaltsverzeichnis 0 Inhaltsverzeichnis Firma und Sitz... 4 Art. 1 Firma... 4 Art. 2 Sitz Zweck, Mittel und Grundsätze... 4 Art. 3 Zweck und Mittel... 4 Art. 4 Grundsätze zur Vermietung... 5 Art. 5 Grundsätze zu Bau und Unterhalt der Gebäude... 7 Art. 6 Unverkäuflichkeit von überbauten Grundstücken, Häusern und Wohnungen 7 3 Mitgliedschaft: Erwerb, Verlust und Pflichten... 7 Art. 7 Erwerb der Mitgliedschaft... 7 Art. 8 Erlöschen der Mitgliedschaft... 8 Art. 9 Austritt... 8 Art. 10 Tod... 8 Art. 11 Ausschluss... 8 Art. 12 Eheschutz, Ehescheidung, Ehetrennung... 9 Art. 13 Verpfändung und Übertragung von Genossenschaftsanteilen Art. 14 Persönliche Pflichten der Mitglieder Finanzielle Bestimmungen Genossenschaftskapital Art. 15 Genossenschaftsanteile Art. 16 Finanzierung der Genossenschaftsanteile Art. 17 Rückzahlung der Genossenschaftsanteile Depositenkasse Art. 18 Depositenkasse Haftung Art. 19 Haftung Rechnungswesen Art. 20 Jahresrechnung und Geschäftsjahr Art. 21 Reservefonds Art. 22 Weitere Fonds Art. 23 Entschädigung der Organe Organisation Organe Art. 24 Überblick Delegiertenversammlung Art. 25 Befugnisse Art. 26 Einberufung und Leitung Art. 27 Wahl der Delegierten Art. 28 Stimmrecht Art. 29 Beschlüsse und Wahlen Urabstimmung Art. 30 Kompetenzen Art. 31 Verfahren Vorstand Visum genehmigt: DV

19 M A N A G E M E N T S Y S T E M FO ALLGEMEINES Seite 3 / Statuten Rev Art. 32 Wahl und Wählbarkeit Art. 33 Aufgaben Art. 34 Kompetenzdelegation Art. 35 Vorstandssitzungen Revisionsstelle Art. 36 Wahl und Konstituierung Art. 37 Aufgaben Siedlungsorgane Art. 38 Siedlungsversammlung Art. 39 Siedlungskommission Schlussbestimmungen Auflösung Art. 40 Auflösung durch Liquidation Art. 41 Vorkaufsrecht der Stadt Zürich und Liquidationsüberschuss Art. 42 Auflösung durch Fusion Bekanntmachungen Art. 43 Mitteilungen und Publikationsorgan Genehmigung Art. 44 Genehmigung durch das Bundesamt für Wohnungswesen Visum genehmigt: DV

20 M A N A G E M E N T S Y S T E M FO ALLGEMEINES Seite 4 / Statuten Rev Vorbemerkung: In diesen Statuten werden wegen der besseren Lesbarkeit durchwegs männliche Ausdrücke verwendet. Ist eine Person weiblichen Geschlechts damit gemeint, so ist der Ausdruck in der weiblichen Form zu lesen. 1 Firma und Sitz Art. 1 Firma Unter der Firma besteht eine auf unbeschränkte Dauer gegründete gemeinnützige Genossenschaft im Sinne von Art. 828 ff. OR. Firma Art. 2 Sitz Sitz der Genossenschaft ist Zürich. Sitz 2 Zweck, Mittel und Grundsätze Art. 3 Zweck und Mittel 1 Die Genossenschaft verfolgt den Zweck, in gemeinsamer Selbsthilfe und Mitverantwortung ihren Mitgliedern gesunden und preiswerten Wohnraum zu verschaffen und zu erhalten. Sie ist bestrebt, Wohnraum für alle Bevölkerungskreise anzubieten, insbesondere auch für Familien. Sie fördert das Zusammenleben im Sinne gesamtgesellschaftlicher Verantwortung und gegenseitiger Solidarität. 2 Die Tätigkeit der Genossenschaft ist gemeinnützig, nicht gewinnstrebig sowie parteipolitisch und religiös neutral. 3 Sie sucht diesen Zweck zu erreichen durch : a) Erwerb von Bauland und Baurechten. b) Bau und Erwerb von Ein- und Mehrfamilienhäusern, die den zeitgemässen genossenschaftlichen Wohnbedürfnissen entsprechen. c) Sorgfältigen und laufenden Unterhalt und periodische Erneuerung der bestehenden Bauten. d) Errichtung von Ersatzneubauten, wenn die bestehenden Bauten nicht mehr auf wirtschaftlich vertretbare Art und Weise erneuert werden können oder Ersatzneubauten im Rahmen der Gesamtstrategie erforderlich sind. Dabei wird eine sinnvolle Etappierung geprüft. e) Verwaltung und Vermietung der Wohnungen auf der Basis der Kostenmiete. Zweck Tätigkeit Mittel Visum genehmigt: DV

21 M A N A G E M E N T S Y S T E M FO ALLGEMEINES Seite 5 / Statuten Rev f) Fördern von genossenschaftlichen Aktivitäten in den Siedlungen. g) Dienstleistungen in der Liegenschaftsverwaltung für Dritte. h) Ideelle und materielle Unterstützung von Bestrebungen, die preiswertes, gesundes und gutes Wohnen zum Ziel haben. 4 Die Genossenschaft kann sich an Unternehmen und Organisationen mit gleichen oder ähnlichen Zielsetzungen beteiligen. Art. 4 Grundsätze zur Vermietung 1 Die Vermietung ist im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen Aufgabe des Vorstands, der darüber ein Vermietungsreglement erlässt. Beteiligungen Vermietungsreglement 2 Die Miete von Wohnungen oder Einfamilienhäusern der Genossenschaft setzt in der Regel den Beitritt zur Genossenschaft voraus. Der Mietvertrag mit Mitgliedern darf von der Genossenschaft nur in Verbindung mit dem Ausschluss aus der Genossenschaft gekündigt werden. 3 Solange öffentlichrechtliche Wohnbauförderungsvorschriften aufgrund der ausgerichteten Unterstützungsleistungen anwendbar sind, berechnen sich die Mietzinse nach den entsprechenden Vorschriften. Im Übrigen vermietet die Genossenschaft ihre Wohnungen grundsätzlich zu den Selbstkosten. Sie verzichtet auf die Erzielung eines eigentlichen Gewinnes sowie auf übersetzte Zahlungen an Dritte. Mit den Mietzinsen müssen die Verzinsung des Fremd- und des Eigenkapitals, branchenübliche Abschreibungen, Rückstellungen und Einlagen in die vom Gesetz oder von den Subventionsbehörden vorgeschriebenen sowie von der Delegiertenversammlung beschlossenen Fonds, der laufende Unterhalt der Gebäude und der Umgebung, die Bezahlung von Abgaben, Steuern und Versicherungsprämien, sowie die Kosten einer zeitgemässen Verwaltung und Genossenschaftsführung gedeckt sein. Mitgliedschaft/ Kündigungsschutz Mietzins Residenzpflicht 4 Die Mitglieder sind verpflichtet, selber in den von ihnen gemieteten Wohnungen zu wohnen und dort zivilrechtlichen Wohnsitz zu haben. 5 Die ganze oder teilweise Untervermietung einer Wohnung oder einzelner Zimmer ist nur mit vorgängiger Zustimmung der Genossenschaft zulässig. Die Genossenschaft kann die Zustimmung zu einem entsprechenden Gesuch aus den in Art. 262 Abs. 2 OR genannten Gründen verweigern. Die wesentlichen Nachteile im Sinne von Art. 262 Abs. 2 Buchst. c OR werden im Vermietungsreglement festgelegt. Untervermietung Belegung 6 Im freien Wohnungsbau sollen Wohnungsgrösse und Zahl der Benutzer in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Beim staatlich geförderten Wohnungsbau gelten die entsprechenden Vorschriften. Bei Unterbelegung sind die Mitglieder verpflichtet in eine Visum genehmigt: DV

22 M A N A G E M E N T S Y S T E M FO ALLGEMEINES Seite 6 / Statuten Rev kleinere Wohnung zu wechseln. Einzelheiten regelt der Vorstand im Vermietungsreglement. Visum genehmigt: DV

23 M A N A G E M E N T S Y S T E M FO ALLGEMEINES Seite 7 / Statuten Rev Art. 5 Grundsätze zu Bau und Unterhalt der Gebäude 1 Beim Bauen und Umbauen ihrer Gebäude sind der Genossenschaft besonders wichtig: Nutzungsflexibilität der Wohnungen unter Berücksichtigung auch künftiger Bedürfnisse, vielseitig nutzbare Aussen- und Begegnungsräume, geringer Folgeunterhalt sowie Einsatz von ökologischen Materialien und Einsparung von Energie. 2 Mit einem fortlaufenden, nachhaltigen, kosten- und qualitätsbewussten Unterhalt passt die Genossenschaft ihre Gebäude an den Stand der Technik und an die zeitgemässen genossenschaftlichen Wohnbedürfnisse an und sorgt damit für die Werterhaltung der Gebäude. Ausrichtung Unterhalt 3 Bei grösseren Umbauten und Ersatzneubauten achtet die Genossenschaft auf ein sozialverträgliches Vorgehen. Sie kündigt solche Vorhaben mindestens zwei Jahre im voraus an und bietet den Betroffenen ein Umsiedlungsobjekt - in oder ausserhalb der Genossenschaft - möglichst im gleichen Quartier oder der gleichen Gemeinde an. Bei der Vermietung der umgebauten Gebäude und der Ersatzneubauten werden in erster Linie die bisherigen Genossenschafter im Rahmen des Vermietungsreglements berücksichtigt. Um- und Ersatzneubauten Art. 6 Unverkäuflichkeit von überbauten Grundstücken, Häusern und Wohnungen 1 Ueberbaute Grundstücke, Häuser und Wohnungen der Genossenschaft sind grundsätzlich unveräusserlich. Verkaufsverbot 2 Ausgenommen davon sind Objekte, welche sich aufgrund besonderer Umstände längerfristig nicht mehr sinnvoll zu den statutarischen Bedingungen vermieten lassen. Ausnahme 3 Vorbehalten sind sodann besondere Vorschriften für bestimmte Wohnobjekte sowie vertragliche Verpflichtungen, insbesondere jene in Baurechtsverträgen mit der Stadt Zürich. Besondere Objekte 3 Mitgliedschaft: Erwerb, Verlust und Pflichten Art. 7 Erwerb der Mitgliedschaft 1 Mitglied der Genossenschaft kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche mindestens einen Genossenschaftsanteil übernimmt (Mitgliedschaftsanteil). Voraussetzungen 2 Bei einem gemeinsamen Mietvertrag wird nur einer der Mieter als Mitglied aufgenommen. Die Mieter entscheiden selber, wer als Mitglied aufgenommen werden soll. Gemeinsamer Mietvertrag Visum genehmigt: DV

24 M A N A G E M E N T S Y S T E M FO ALLGEMEINES Seite 8 / Statuten Rev Die Zahl der Mitglieder ist unbeschränkt. 4 Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines schriftlichen Beitrittsgesuchs durch einen Vorstandsbeschluss. Der Vorstand entscheidet endgültig und braucht den Entscheid nicht zu begründen. 5 Die Mitgliedschaft beginnt mit der vollständigen Einzahlung der erforderlichen Genossenschaftsanteile. 6 Der Vorstand führt ein Mitgliederregister. Beitrittsgesuch/ Vorstandsbeschluss Beginn Mitgliederregister Art. 8 Erlöschen der Mitgliedschaft 1 Die Mitgliedschaft erlischt a) bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod. b) bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung. 2 Die Rückzahlung der Genossenschaftsanteile bei Erlöschen der Mitgliedschaft richtet sich nach Art. 17 der Statuten. Art. 9 Austritt 1 Ist das Mitglied Mieter bei der Genossenschaft, setzt der Austritt die Kündigung des Mietvertrags voraus. 2 Die Kündigung des Mietvertrages gilt als Austritt auf das Ende der mietrechtlichen Kündigungsfrist. 3 Sobald der Beschluss zur Auflösung der Genossenschaft gefasst ist, kann der Austritt nicht mehr erklärt werden. Art. 10 Tod 1 Stirbt ein Mitglied, das Mieter einer Wohnung der Genossenschaft gewesen ist, übernimmt dessen im gleichen Haushalt lebender Ehepartner bzw. amtlich registrierter Partner die Mitgliedschaft des Verstorbenen und gegebenenfalls dessen Mietvertrag. 2 Andere im gemeinsamen Haushalt lebende Personen können mit Zustimmung des Vorstands Mitglied der Genossenschaft werden und gegebenenfalls einen Mietvertrag abschliessen. Art. 11 Ausschluss 1 Ein Mitglied kann jederzeit durch den Vorstand aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund oder einer der nachfolgenden Ausschlussgründe vorliegt: a) Verletzung genereller Mitgliedschaftspflichten, insbesondere der genossenschaftlichen Treuepflicht, Missachtung statutenkonformer Beschlüsse, der Delegiertenversammlung oder des Vorstands sowie vorsätzliche Schädigung des Ansehens oder der wirtschaftlichen Belange der Genossenschaft. Gründe Rückzahlung Anteile Voraussetzung Zeitpunkt Einschränkung Ehe- bzw. Lebenspartner Andere Personen Gründe Visum genehmigt: DV

25 M A N A G E M E N T S Y S T E M FO ALLGEMEINES Seite 9 / Statuten Rev b) Missachtung der Pflicht, selber in den gemieteten Wohnungen zu wohnen und dort zivilrechtlichen Wohnsitz zu haben. c) Wenn die Wohnung und dazugehörende Nebenräume vorwiegend zu geschäftlichen Zwecken benutzt werden. d) Ablehnung zweier Umsiedlungsangebote bei Unterbelegung. e) Missachtung der Bestimmungen über die Untervermietung. f) Ablehnung eines Umsiedlungsangebotes, wenn das zuständige Organ einen Beschluss über Umbau oder Abbruch der betreffenden Liegenschaft gefasst hat. g) Bei Scheidung oder Trennung, sofern der Ausschluss in Art. 12 vorgesehen ist. h) Vorliegen eines ausserordentlichen mietrechtlichen Kündigungsgrundes, insbesondere nach den Art. 257d OR, 257f OR, 266g OR, 266h OR sowie anderer Verletzungen des Mietvertrages. i) Verletzung von Bestimmungen der Wohnbauförderung, aufgrund derer das Mietverhältnis gekündigt werden muss, sofern kein Umsiedlungsangebot gemacht werden kann oder ein solches abgelehnt worden ist. 2 Dem Ausschluss hat eine entsprechende Mahnung vorauszugehen, ausser wenn diese nutzlos ist oder die mietrechtliche Kündigung nach Art. 257f Abs. 4 OR erfolgt. 3 Der Beschluss über den Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief mit Begründung und Hinweis auf die Möglichkeit der Berufung an die Delegiertenversammlung zu eröffnen. Dem Ausgeschlossenen steht während 30 Tagen nach Empfang der Mitteilung das Recht der Berufung an die Delegiertenversammlung zu. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung, doch hat der Ausgeschlossene das Recht, in der Delegiertenversammlung seine Sicht selber darzulegen oder darlegen zu lassen. 4 Die Anrufung des Richters nach Art. 846 Abs. 3 OR innert 3 Monaten bleibt vorbehalten. Sie hat ebenfalls keine aufschiebende Wirkung. 5 Die Kündigung des Mietvertrages richtet sich nach den mietrechtlichen Bestimmungen. Mahnung Mitteilung / Berufung / Ausschluss der aufschiebenden Wirkung Art. 12 Eheschutz, Ehescheidung, Ehetrennung 1 Weist das Gericht in einem Eheschutzentscheid oder Trennungsurteil die Benützung der Wohnung dem Ehepartner des Mitglieds zu, kann der Vorstand mit dessen Einverständnis den Mietvertrag auf den Ehepartner übertragen. Eine solche Übertragung setzt den Erwerb der Mitgliedschaft durch die in der Wohnung verbleibende Person sowie die Übernahme der Anteile (Art. 15) voraus. Der Vorstand kann das Mitglied, dem die Benützung der Wohnung nicht zugewiesen wurde, aus der Genossenschaft ausschliessen, sofern er ihm keine andere Eheschutz / Ehetrennung Visum genehmigt: DV

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