Parkierungsreglement. der Politischen Gemeinde Degersheim

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1 Parkierungsreglement der Politischen Gemeinde Degersheim erlassen am XXXX in Vollzug ab 1. Juli 2018

2 Der Gemeinderat erlässt gestützt auf Art. 3 und Art. 61 des Gemeindegesetzes des Kantons St.Gallen vom 21. Februar 2009, Art. 30 der Gemeindeordnung der Gemeinde Degersheim vom 26. März 2012 sowie Art. 20 Abs. 2, Art. 21 Abs. 2, Art. 22 und Art. 29 des Strassengesetzes des Kantons St.Gallen vom 12. Juni 1982 sowie unter Anwendung des Schweizerischen Strassenverkehrsgesetztes vom 19. Dezember 1958 und dessen Verordnungen folgendes Reglement: I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Geltungsbereich Dieses Reglement regelt das Abstellen von Motorfahrzeugen und Anhängern auf öffentlichem Grund und in öffentlichen Anlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Degersheim. Private Parkierungsmöglichkeiten fallen nicht in den Geltungsbereich dieses Reglements. Art. 2 Begriffe Ein Parkfeld ist eine mittels Markierungen begrenzte Zone, auf welchem ein Motorfahrzeug abgestellt werden kann. Ein Parkplatz ist eine Ansammlung von mehreren Parkfeldern oder Parkierungsflächen auf einem bestimmten Areal oder entlang einer Strasse. Werden die Parkfelder auf einem Parkplatz bewirtschaftet, gelten für alle Parkfelder dieselben Bestimmungen. Ausgenommen davon sind Parkfelder, die für Menschen mit Gehbehinderungen bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind. Parkkarten sind Bewilligungen, die dazu berechtigen, ein Motorfahrzeug für die auf der Parkkarte angegebene Dauer, auf einem entsprechenden Parkfeld abzustellen. Art. 3 Zonen Die Parkfelder in bestimmten Gebieten können mittels Zonenregelung identisch bewirtschaftet werden. Die entsprechenden Parkierungsanordnungen sind bei der Einfahrt in diese Zone und nicht bei jedem Parkfeld zu signalisieren. Der Gemeinderat legt in Absprache mit der Bewilligungsbehörde die Gebiete fest, für welche eine Zonenregelung gilt. Bei speziell gekennzeichneten Parkplätzen oder auf weissen Parkfeldern gilt die Zonenregelung nicht, auch wenn sich diese innerhalb einer markierten Zone befinden. In Zonen, in welchen das Parkieren einheitlich geregelt ist, darf ausserhalb markierter Parkfelder oder bezeichneter Parkplätze nicht parkiert werden. Art. 4 Bewirtschaftung Parkplätze können mittels Parkuhren, Ticketautomaten, Parkkarten oder dergleichen bewirtschaftet, und das Parkieren kann im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit zeitlich beschränkt werden.

3 II. Blaue Zone Art. 5 Blaue Parkfelder Auf blau markierten Parkfeldern ohne spezielle Signalisation ist das Parkieren im Sinne von Art. 48 Abs 2 Signalisationsverordnung während der auf der Parkscheibe angegebenen Zeit gestattet. Ausnahmebestimmungen sind auf solchen Parkfeldern nicht möglich. Auf blauen Parkfeldern in markierten Zonen gelten die für die gesamte Zone signalisierten Anordnungen. Diese können Abweichungen von den grundsätzlich für blaue Parkfelder gültigen Vorschriften enthalten. In Zonen kann die Möglichkeit vorgesehen werden, mit einer gebührenpflichtigen Bewilligung über die grundsätzlich in der Zone geltende Höchstzeit hinaus zu parkieren. Art. 6 Bewilligungsvoraussetzungen Zum Bezug von Bewilligungen für Parkfelder in blauen Zonen sind nur Anwohner der betreffenden Zone berechtigt. Art. 7 Bewilligungsdauer Bewilligungen für Parkfelder in blauen Zonen können für die Dauer von einem Monat oder einem Jahr ausgestellt werden. Art. 8 Umfang der Bewilligung Die Bewilligung ist nur in einer Zone gültig. Die Bewilligung verschafft nicht den Anspruch auf einen Parkplatz innerhalb der betreffenden Zone. III. Übrige Parkplätze Art. 9 Weisse Parkfelder Auf weissen Parkfeldern ist das Parkieren grundsätzlich uneingeschränkt und kostenfrei möglich. Der Gemeinderat kann die Parkzeit auf weissen Parkfeldern beschränken oder Gebühren erheben. Auf weissen Parkfeldern mit einer Parkzeitbeschränkung kann mit einer entsprechenden gebührenpflichtigen Bewilligung über die signalisierte Höchstzeit hinaus parkiert werden. Parkzeitbeschränkungen und Bewilligungen für weisse Parkfelder sind immer auf einem gesamten zusammengehörigen Parkplatz gültig.

4 Art. 10 Parkplätze ohne Parkfeldmarkierung Auf Parkplätzen ohne markierte Parkfelder, gelten die Vorschriften über die weissen Parkfelder. Art. 11 Bewilligungsvoraussetzungen Zum Bezug von Bewilligungen für weisse Parkfelder sind berechtigt: a) Arbeitnehmer mit einem Wohnsitz ausserhalb des Ortes Degersheim b) Gewerbetreibende c) Besucher Art. 12 Bewilligungsdauer Bewilligungen für weisse Parkfelder werden für die Dauer von einem Tag, einer Woche, einem Monat, oder einem Jahr abgegeben. Art. 13 Umfang der Bewilligung Die Bewilligung wird für einen bestimmten Parkplatz ausgestellt und ist nur dort gültig. Die Bewilligung verschafft keinen Anspruch auf einen Parkplatz. Die Bewilligung kann verweigert oder nur für einen anderen Parkplatz erteilt werden, wenn für den vorgesehenen Parkplatz bereits mehr als ein Drittel Bewilligungen erteilt wurden, als der Parkplatz Parkfelder aufweist. IV. Parkzeiten und Gebühren Art. 14 Parkzeiten Der Gemeinderat bestimmt die Parkzeiten für Parkfelder auf öffentlichem Grund. Art. 15 Gebühren Der Gemeinderat legt die Gebühren für die Parkierungsbewilligungen fest, welche aufgrund dieses Reglements erhoben werden.

5 V. Sonderregelungen Art. 16 Ausnahmebewilligungen Die Gemeinde kann in Ausnahmefällen Spezialbewilligungen zum Gebrauch mehrerer Parkfelder, zum Abstellen von übergrossen Fahrzeugen oder zum Gebrauch von Parkfeldern als Umschlagszone erteilen. Vom Gemeinderat erlassen am:??. Mai 2018, in Kraft ab dem 01. Juli 2018 Gemeinderat Degersheim Monika Scherrer Gemeindepräsidentin Andreas Baumann Gemeinderatsschreiber Dem fakultativen Referendum unterstellt vom bis

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