Deutsche Gesellschaft für Agrarrecht Vereinigung für Agrar- und Umweltrecht e.v. 68. Agrarrecht-Seminar
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- Sylvia Schuler
- vor 8 Jahren
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1 Deutsche Gesellschaft für Agrarrecht Vereinigung für Agrar- und Umweltrecht e.v. 68. Agrarrecht-Seminar in Goslar Forum: Aktuelle Entwicklungen im landwirtschaftlichen Boden- und Enteignungsrecht Energieleitungen Entschädigung/Enteignung Ulrich Böcker Rechtsanwalt Fachanwalt für Verwaltungsrecht
2 Einleitung Energieleitung : heute nur Thema Strom (Freileitung / Kabel) nur Höchstspannungsebene (380 kv 220 kv) Bestand Übertragungsnetze zur Zeit rd km zusätzlicher Bedarf: rd km für erwartete Transportkapazitäten für GW (!) aus Off-Shore-Windparks in Nord- und Ostsee bis 2030 Deckung Transportbedarf durch 4 Übertragungsnetzbetreiber: Amprion, TransnetBW, TenneT und 50Hz
3 I. Rechtlicher Anknüpfungspunkt für Netzausbau auf Höchstspannungsebene ( 380 kv ) Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) i.v.m. Begleitrecht: urspr.: konventionelle Trassenplanung (ROV/PFB) 2006: Infrastrukturplanungsbeschleunigungsgesetz 2009: Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG) 2011: Netzausbaubeschleunigungsgesetz (NABEG) Genereller Trend zu Vereinfachung/Beschleunigung und Zentralisierung von Planung und Entscheidungen bei gleichzeitiger Verkürzung des Rechtsschutzes
4 II. NABEG Entschädigungsverfahren via Rahmenvereinbarung (standartisiertes Vertragsmuster eines Gestattungsvertrages als Ergebnis von Verhandlungen z.b. der Bauernverbände mit den Netzbetreibern) oder individueller vertraglicher Regelung unter Berücksichtigung der jeweiligen Sonderfaktoren im konkreten Einzelfall
5 Inhalte Rahmenvereinbarung (nur Entschädigungsaspekt): Entschädigung für Leitungsrecht (konventionell); Beispiel: Basisentschädigung: Bodenwert pauschal (EUR 3,00/qm), davon Quote zw. 10 %-30 %, hier 20 %, also EUR 0,60/qm; Schutzstreifenbreite hier 25 m (25 x 0,60 = 15), also EUR 15,00/lfd.m Zusatzentschädigung(en) für - zeitw. Inanspruchnahme Arbeitsstreifen (z.b. 10 % = EUR 0,30/qm) - Sonderumstände (z.b. Mast oder Pilotcharakter ), z.b. EUR 1,00/qm - Beschleunigungszuschlag (z.b. EUR 20,00/lfd. m Trasse) Ertragsschadenregulierung pauschaliert oder gutachterlich über einen Zeitraum von 10 Jahren
6 Angemessenheit? Dauerhafte Inanspruchnahme der Fläche und Grundbuchbelastung bei nur einmaliger Entschädigung Übertragungsnetzbetreiber (rein privatrechtlich organisiert auch nicht beliehen) erhalten dagegen garantierte jährliche Rendite von 9,09 % Kommunen erhalten für die optische Belästigung Ausgleichszahlung von pauschal EUR /lfd. km ( 5 Abs. 4 StromNEV) Kommunen erhalten im Rahmen von Konzessionsverträgen auch laufende Nutzungsentgelte für Energieleitungen Einmalige Entschädigung nach Enteignungs-/Aufopferungsgrundsätzen ist wegen der Marktverhältnisse auf dem Leitungsmarkt kein tragbares Modell mehr!
7 III. Aktuelle Rechtsfragen Problem der sog. vorzeitigen Enteignung (Enteignungsbeschluss unter der Bedingung der späteren Bestätigung durch Planfeststellungsbeschluss) zunehmend verfassungsrechtliche Bedenken unter dem Gesichtspunkt Eigentumsschutz Ausgleichszahlung an Gemeinden (EUR /lfd. km) könnte, da in StromNEV/ARegV nicht als pflichtige, sondern als freiwillige Zahlung ausgebildet, strafrechtlich ( 263, 331, 333 StGB) u. steuerrechtlich problematisch sein (Zahlung ohne Gegenleistung könnte Nichtanerkennung als Betriebsausgabe zur Folge haben)
8 Umfang und Zeitplan Netzausbau zunehmend in Frage gestellt (insbes. jahrelange Verzögerungen bei Off- Shore-Ausbau). Rechtfertigungsproblematik! Bürgerbeteiligungsmodell Westküstenleitung gescheitert. In Wahrheit kein Beteiligungsmodell (verzinsliches Wertpapier, das dem Eigentümer weder (Teil-)Eigentum an der Leitung noch Anteile am Unternehmen (TenneT) verschafft), sondern ein im Verhältnis zur Verzinsung hoch risikoreiches Papier.
9 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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