GROSSE KREISSTADT Bad Mergentheim. Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Bad Mergentheim

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1 GROSSE KREISSTADT Bad Mergentheim Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Bad Mergentheim Aufgrund von 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.v.m. 34 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Bad Mergentheim am folgende Satzung beschlossen: 1 Kostenersatzpflicht (1) Für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr Bad Mergentheim werden Kostenersätze nach 34 des Feuerwehrgesetzes Baden-Württemberg, dieser Satzung und dem beigefügten Kostenverzeichnis, das Anlage und Bestandteil dieser Satzung ist, berechnet und erhoben. Als Leistungen gelten auch das Ausrücken der Feuerwehr bei unbefugter Alarmierung, das Ausrücken bei Fehlalarmierung (blinde Alarmierung) durch Brandmeldeanlagen und die Benutzung der öffentlichen Feuerwehrmeldeleitungswege durch die Eigentümer der Brandmeldeanlagen. (2) Der Ersatz der Kosten wird insbesondere verlangt wenn: 1. die Gefahr oder der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde, 2. der Einsatz durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen, Anhängerfahrzeugen, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen verursacht wurde, 3. Kosten für Sonderlösch- und -einsatzmittel bei einem Brand in einem Gewerbe- oder Industriebetrieb anfallen, 4. die Gefahr oder der Schaden beim Umgang mit Gefahrstoffen oder wassergefährdenden Stoffen für gewerbliche oder militärische Zwecke entstand, 5. der Einsatz durch einen Alarm einer Brandmeldeanlage ausgelöst wurde, ohne dass ein Schadenfeuer vorlag, 6. ohne Vorliegen eines Schadensereignisses die Feuerwehr vorsätzlich oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen alarmiert wurde. (3) Für Einsätze der Gemeindefeuerwehr nach 2 Abs. 2 verlangt der Träger der Gemeindefeuerwehr Kostenersatz. 3 Leistungen ohne Kostenersatz (1) Keine Kosten werden berechnet für die Leistungen der Feuerwehr im Stadtgebiet bei: a. Schadenfeuer (Bränden); b. technische Hilfeleistungen zur Rettung von Menschen und Tieren aus einer lebensbedrohlichen Lage; c. öffentlichen Notständen (Katastrophen), die durch Naturereignisse, Einstürze, Unglücksfälle und dergleichen verursacht worden sind; (2) Die Kostenerstattungsfreiheit besteht nicht, wenn ein Schadenfeuer, ein öffentlicher Notstand oder eine lebensbedrohliche Lage vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. (3) Leistungen der Feuerwehr, die nicht unmittelbar mit einer Gefahrenverhütung oder Gefahrenbeseitigung zusammenhängen, sind kostenerstattungspflichtig.

2 4 Überlandhilfe (1) Bei Überlandhilfeeinsätzen im Landkreis werden der hilfesuchenden Gemeinde die Einsatzkosten in Rechnung gestellt. In Anrechung kommen die jeweils gültigen Sätze die im Landkreis für alle Gemeinden vereinbart wurden. (2) Die Kosten der Überlandhilfe hat der Träger der Gemeindefeuerwehr zu tragen dem Hilfe geleistet worden ist. Ist der Verursacher bekannt, können die Einsatzkosten der kostenpflichtigen Einsätze direkt mit dem Verursacher abgerechnet werden. 5 Kostenersatzpflicht (1) Kostenersatzpflichtig ist a. derjenige, dessen Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat; b. der Eigentümer bzw. der Eigentümerin der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat oder von demjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt; c. derjenige, in dessen Interesse die Leistung erbracht wurde; d. derjenige, der mutwillig wider besseren Wissens oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert; e. der Betreiber einer privaten Brandmeldeanlage, wenn durch die Anlage ein Fehlalarm ausgelöst wird; f. vom Veranstalter bei Feuersicherheitswachen. (2) Mehrere Ersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner. 6 Kostenberechung (1) Die Kosten werden nach den Sätzen des als Anlage beigefügten Kostenverzeichnisses und soweit nichts anderes bestimmt ist, nach Zeitaufwand, Anzahl und Art der in Anspruch genommenen Angehörigen der Feuerwehr, der Fahrzeuge, der Geräte und Ausrüstungsgegenstände berechnet. (2) Bei Stundensätzen werden angefangene Stunden auf die nächste halbe Stunde aufgerundet. Einzurechnen ist der Zeitaufwand für die Reinigung der Ausrüstungsgegenstände. Tagessätze werden für den angefangenen Tag berechnet. (3) Bei Einsätzen setzen sich die Kosten, soweit nichts anderes bestimmt ist, zusammen aus a. den Personalkosten; b. den Fahrzeugkosten für die eingesetzten Fahrzeuge; c. den Kosten für die verbrauchten Materialien d. eine etwaige Schmutzzulage e. einer allgemeinen Verwaltungsgebühr (4) Die bei kostenersatzpflichtigen Hilfeleistungen verbrauchten Materialien (z. B. Ölbindemittel, Löschmittel) werden zum Selbstkostenpreis berechnet. (5) Als Dauer des Einsatzes wird die Zeit von der Alarmierung bis zum Einrücken ins Feuerwehrhaus nach Beendigung des Einsatzes berechnet. Betriebsdauer ist die Zeit des Betriebes der mechanischen Fahrzeugeinrichtungen und der Geräte am Einsatzort. (6) Entstehen der Feuerwehr durch Inanspruchnahme von Personal, Fahrzeugen, Geräten oder Ausrüstungsgegenständen besondere Kosten (z. B. Reparaturkosten,

3 Ersatzbeschaffungskosten bei Unbrauchbarkeit oder Verlust u. ähnlichem) so sind diese zusätzlich zu erstatten. (7) Sonstige Leistungen Dritter (z. B. Entsorgung von Sondermüll) werden zu den jeweiligen Selbstkostenpreisen berechnet. (8) In Fällen, in denen aus einsatztaktischen Gründen Fahrzeuge und Geräte über das übliche Maß hinaus mitgeführt werden, erfolgt hierfür keine Berechnung. 7 Befreiung von der Kostenerstattungspflicht Aufgrund von 34 Abs. 4 Feuerwehrgesetz soll im Einzelfall vom Ersatz der Kosten abgesehen werden, sofern dies eine unbillige Härte für den Zahlungspflichtigen wäre. 8 Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit des Kostenanspruchs (1) Der Anspruch entsteht mit Beendigung der Leistung der Feuerwehr. (2) Der Kostenersatz wird mit Bescheid festgesetzt. (3) Der Erstattungsbetrag wird mit der Bekanntgabe des Kostenbescheides an den Zahlungspflichtigen fällig. 9 Inkrafttreten (1) Die Satzung tritt am in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Kostenregelung für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Bad Mergentheim vom außer Kraft.

4 Anlage zur Kostenregelung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bad Mergentheim Euro 1. Personalkosten 1.1. für die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr 20,31 je Person und Stunde (ohne 1.2) 1.2. Schmutzzulage je Person und Stunde 3,00 (die Notwendigkeit stellt der Kommandant fest) 1.3. Erfrischungszuschuss je Person bei länger als 4 Stunden Dauer 5, für in Bereitschaft stehende, aber nicht abgerückten Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr je Person 20, Feuersicherheitsdienst je Person und Stunde 10,16 2. Fahrzeugkosten je Stunde In den Betriebskosten ist der Betrieb von sämtlichen mit dem Fahrzeug verbundenen maschinellen Einrichtungen wie z.b. eingebaute Pumpen und Aggregate enthalten. Für Geräte, die mit einem Fahrzeug verbunden sind, sind die Kosten in den Grundkosten des Fahrzeugs enthalten. Verbrauchsmaterial wird gesondert in Rechnung gestellt Fahrzeugklasse 1: Mannschaftstransportwagen MTW, Kommandowagen KdoW, Einsatzleitwagen ELW 6, Fahrzeugklasse 2: Vorausrüstwagen VRW, ABC-Erkundungsfahrzeug, Gerätewagen Transport 8, Fahrzeugklasse 3: Tragkraftspritzenfahrzeug TSF und TSF-W, Löschgruppenfahrzeug LF 10 7, Fahrzeugklasse 4: Tanklöschfahrzeug, Löschgruppenfahrzeug, Hilfeleistungslöschfahrzeug, Schlauchwagen 13, Fahrzeugklasse 5: Drehleiter, Rüstwagen 20, Bei öffentlichen Veranstaltungen werden Löschfahrzeuge ohne Kostenberechnung bereitgestellt 3. Kosten für Verbrauchsmittel Es werden die erforderlichen Materialkosten zuzüglich einer Gemeinkostenpauschale von 10 % berechnet

5 4. Atemschutzgerätewerkstatt 4.1. Reinigen, Prüfen und Desinfizieren einer Atemschutzmaske 26, Lungenautomat reinigen, prüfen und desinfizieren 17, Prüfung eines Pressluftatmers (1/2 jährl.) oder nach Einsatz 32, Flaschenfüllung bis 6 l 9, Jahresprüfung eines Pressluftatmers 117, Reparaturen an Pressluftatmern Personal + Materialk. + 10% VerwK 39, Prüfen und Reinigen eines Chemie-Vollschutzanzuges 135,00 (Arbeiten über die normale Prüftätigkeit hinaus werden besonders berechnet. Ersatzteile und sonstiges Material wird zum Selbstkostenpreis zuzüglich 10 % Verwaltungszuschlag in Rechnung gestellt) 5. Benutzung der Atemschutzübungsstrecke 5.1. Für einen Durchgang pro Atemschutzgeräteträger 60, Atemschutzlehrgang pro Person 167,58 6. Überlandhilfe Für die Abrechnung wurde im Main-Tauber-Kreis folgende Regelung getroffen: die abzurechnenden Personalkosten richten sich nach der Normbesatzung, je Einsatzstunde (auf volle Stunden gerundet) 20,00 ; für Reinigungs- und Erholungszeit kommen je Feuerwehrangehörigem 1 Std. zu 10,00 dazu; die Kosten für die angetretenen aber nicht abgerückten Feuerwehrangehörigen richten sich nach Fahrzeugtyp und max. zulässigem Personalzuschlag je Feuerwehrangehörigem 1 Std. zu 10, sonstige Kosten 10.1 Einweisung in die Handhabung von Feuerlöschgeräten zum Selbstkostenpreis 10.2 Beratungstätigkeit im Brandschutz, Brandschutzunterweisung 53,00 / Stunde Verwaltungsgebühr 107,50

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