Altersvorsorge "konkret" Dr. Olivier Deprez Experte für berufliche Vorsorge / Aktuar SAV
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- Ingrid Herta Waldfogel
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1 Altersvorsorge 2020 "konkret" Dr. Olivier Deprez Experte für berufliche Vorsorge / Aktuar SAV,
2 Inhalt 1. Fahrplan 2. Eintrittsschwelle / Koordinierter Lohn 3. Altersgutschriften 4. Referenz-/Mindestalter 5. Flexibler Altersrücktritt 6. Höhe der Altersrente 7. Übergangsgeneration 8. Alternativen zum Übergang 9. Einkauf in das BVG 10. FZ-Guthaben als Rente
3 1. Fahrplan Zeitplan der Reform Altersvorsorge 2020 Eckwerte für die Reform Sommer 2013 Vorlage für die Vernehmlassung Ende 2013 Vernehmlassung bis März 2014 Auswertung der Vernehmlassung Entscheid zum weiteren Vorgehen Sommer 2014
4 1. Fahrplan Pressemitteilung Bundesratssitzung vom Mit Blick auf eine ausgewogene und mehrheitsfähige Vorlage hat der Bundesrat die zentralen Elemente des Vorentwurfs bestätigt: Referenzrentenalter 65/65 mit Flexibilisierung, Anpassung des Mindestumwandlungssatzes in der beruflichen Vorsorge mit Kompensationsmassnahmen, Zusatzfinanzierung für die AHV über die Mehrwertsteuer und Interventionsmechanismus für die AHV. In Anbetracht der Vernehmlassungsergebnisse hat er jedoch folgende Anpassungen am Reformprojekt beschlossen:
5 1. Fahrplan Pressemitteilung Bundesratssitzung vom Die maximale Erhöhung der Mehrwertsteuer für die AHV beträgt nicht 2, sondern 1.5 Prozentpunkte. Damit soll die voraussichtliche Finanzierungslücke bis im Jahr 2030 geschlossen werden. Auf den Koordinationsabzug in der obligatorischen beruflichen Vorsorge wird verzichtet. Das vereinfacht die 2. Säule. Gleichzeitig werden die Altersgutschriftensätze gesenkt. Damit bleibt das Leistungsniveau erhalten. Der Ertrag des bereits bestehenden Mehrwertsteuerprozents (Demographie-Prozent) geht vollständig an die AHV und wird nicht mehr zwischen AHV (83 %) und Bund (17 %) aufgeteilt. Dafür wird der Bundesanteil an den Ausgaben der AHV entsprechend gesenkt. Das vereinfacht deren Finanzströme. Der Bundesrat hat das EDI beauftragt, diese Anpassungen am Reformprojekt vorzunehmen und ihm die Botschaft mit den Entwürfen für den Verfassungs- und den Gesetzestext bis im Herbst zum Entscheid zu unterbreiten.
6 1. Fahrplan Eckwerte für die Reform Sommer 2013 Vorlage für die Vernehmlassung Ende 2013 Vernehmlassung bis März 2014 Auswertung der Vernehmlassung Entscheid zum weiteren Vorgehen Sommer 2014 Botschaft und Gesetzesentwürfe Ende 2014 Beratungen im Parlament frühestens 2015
7 2. Eintrittsschwelle / Koordinierter Lohn Art. 2 Abs. 1 1 Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als Fr. (Bisher: ) beziehen (Art. 7), unterstehen der obligatorischen Versicherung. Art. 8 Abs. 1 1 Unterstehen Arbeitnehmer der obligatorischen Versicherung nach Artikel 2 Absatz 1, so ist der koordinierte Lohn versichert. Dieser "entspricht dem Jahreslohn bis Franken" (Bemerkung: sinngemässe Übertragung Entscheid BR). (Bisher: Zu versichern ist der Teil des Jahreslohnes von bis und mit Franken.)
8 2. Eintrittsschwelle / Koordinierter Lohn Bemerkung zur tieferen Eintrittsschwelle Kreis der obligatorisch versicherten Personen wird ausgeweitet Generell Mehrkosten. Durch Abschaffung des Koordinationsabzug steigen bei Personen mit tiefen Einkommen die koordinierten Löhne besonders stark. Grosser "Sprung" je nachdem ob Lohn < oder >= Franken. Branchenabhängig wird es gewisse Branchen mit vielen Teilzeitangestellten besonders hart treffen: Gastgewerbe? Detailhandel? Steigender Verwaltungsaufwand bei den Kassen (Ein- und Austritte von Versicherten mit geringen BG und Guthaben). Eingriff auch in deutlich umhüllende Pläne: Koordinationsabzüge müssen neu geregelt werden.
9 3. Altersgutschriften Art. 16 Altersgutschriften Die Altersgutschriften werden jährlich in Prozenten des koordinierten Lohnes berechnet. Dabei gelten folgende Ansätze (Bemerkung: sinngemässe Übertragung Entscheid BR auf Vernehmlassungsentwurf): Altersjahr Ansatz in % des koordinierten Lohnes (bisher 7) (bisher 10) (bisher 15) 55-Referenzalter (bisher 18) Bemerkung (sei Lohn <= 84'240): Bei einem angenommenen Zusatz-Beitrag von 1.875% im BVG (Risiko, Verwaltung, Umwandlungssatz) betragen so die gesamten Lohnkosten 1.&2. Säule ab Alter % des Lohnes (Beitrag AHV = 8.4%, IV = 1.4%); mit EO (0.5%) und ALV (2.2%) 27.5%.
10 3. Altersgutschriften Beispiel: AHV-Lohn 50'000 Koordinierter Lohn bisher: 25'430 (- 24'570) Koordiniert Lohn neu: 50'000 Altersgutschriften:
11 22'000 23'000 24'000 25'000 26'000 27'000 28'000 29'000 30'000 31'000 32'000 33'000 34'000 35'000 36'000 37'000 38'000 39'000 40'000 41'000 42'000 43'000 44'000 45'000 46'000 47'000 48'000 49'000 50'000 51'000 52'000 53'000 54'000 55'000 56'000 57'000 58'000 59'000 60'000 61'000 62'000 63'000 64'000 65'000 66'000 67'000 68'000 69'000 70'000 71'000 72'000 73'000 74'000 75'000 76'000 77'000 78'000 79'000 80'000 81'000 82'000 83'000 84'000 Mehrkosten in % heute DEPREZ 3. Altersgutschriften Mehrkosten 700% Altersvorsorge % 500% 400% 300% 200% 100% 0% 13.1% Jahreslohn Alter Alter Alter Alter 55-65
12 4. Referenz-/Mindestalter Art. 13 Referenzalter und Mindestalter 1 Das Referenzalter der beruflichen Vorsorge entspricht dem massgebenden Alter für den Rentenanspruch nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG (Bemerkung: also 65/65). 2 Das Mindestalter für den Bezug von Altersleistungen ist 62 Jahre. Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen die Vorsorgeeinrichtung ein tieferes Mindestalter vorsehen kann. Hinweis zu den Fällen mit tieferem Rücktrittsalter: Betrieblichen Restrukturierungen, Massenentlassungen, spezielle Berufsgruppen, denen eine Weiterführung der Arbeit über ein gewisses Alter hinaus aus Gründen der öffentlichen Sicherheit nicht mehr möglich ist und GAV-Lösungen (z.b. FAR).
13 5. Flexibler Altersrücktritt Ganz Neu Art. 13a Anspruch auf Altersleistungen Soweit die versicherte Person ihre Erwerbstätigkeit reduziert oder aufgibt: Recht auf Altersleistung ab 62. Altersjahr (wie neu AHV). Sie kann den Bezug bis zur Vollendung des 70. Altersjahres aufschieben, soweit sie weiterhin erwerbstätig ist. Teil-Altersrücktritt (wie neu AHV): Abgestuft in bis zu 3 Schritten beziehen, wobei der Vorbezug mindestens 20% der Altersleistung betragen muss. Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement über diese Mindestvorschrift hinausgehen; der Bezug der Altersleistung in Kapitalform ist jedoch in höchstens 3 Schritten zulässig. Ab Erreichen des Referenzalters darf nur derjenige Teil der Altersleistung aufgeschoben werden, welcher der maximalen reglementarischen Altersleistung für die weitergeführte Erwerbstätigkeit entspricht.
14 6. Höhe der Altersrente Art. 14 Höhe der Altersrente 1 Die Altersrente wird in Prozenten des Altersguthabens (Umwandlungssatz) berechnet, das die versicherte Person im Zeitpunkt des Bezugs von Altersleistungen erworben hat. 2 Der Mindestumwandlungssatz beträgt 6% für das Referenzalter. Der Bundesrat legt die Mindestumwandlungssätze für den Bezug von Altersleistungen vor und nach dem Referenzalter fest. Bemerkung: UWS, technischer Zins 3% Mann 65 Frau 65 VZ 2010 G 2020 Mann 65 = 5.47% Frau 65 = 5.61% BVG 2010 G 2020 Mann 65 = 5.58% Frau 65 = 5.84%
15 7. Übergangsgeneration Besitzstand "altes" BVG Mindestens Leistungen altes BVG für Personen, die bei Inkraftsetzung 40 Jahre alt sind. Es ist eine 2. Schattenrechnung zu führen und die notwendigen Informationen sind bei Wechsel der VE der neuen VE weiterzugeben. Alte Schattenrechnung hat Koordinationsabzug, neue Schattenrechnung hat keinen (ein administrativer Vorteil wird so wieder zunichtegemacht!). Alle Leistungen aus der 2. Säule müssen konsolidiert werden (in der registrierten VE ist dabei natürlich mindestens die Leistung nach Schattenrechnung "neu" zu erbringen). Die konsolidierten Leistungen sind dann mit der Leistung aus der Schattenrechnung "alt" zu vergleich. Muss aufgrund dieser Garantiebestimmung eine Mehrleistung erbracht werden, wird diese durch den SiFo gedeckt.
16 7. Übergangsgeneration Wie ist zu konsolidieren, wenn: Fazit: eine VE die Altersleistung nur in Form von Kapital erbringt? Vorsorgegelder in Form von Kapital ausbezahlt worden sind (bei Austritt, WEF, Scheidung) Unter neuem Recht freiwillige Einkäufe getätigt werden? Eine Person eine Teilrente bezieht? Die vorgeschlagene Lösung ist unklar und in der Umsetzung nicht praktikabel. Sie kann nicht kommuniziert werden. Es besteht eine Solidarität von Versicherten mit überobligatorischen Leistungen zu solchen mit rein obligatorischen Leistungen Die Garantie kostet (relativ) wenig - bringt aber auch nichts!
17 8. Alternativen zum Übergang Alternativen ASIP: Die Pensionskassen sollen über 10 Jahre eine Mindest-Leistungsgarantie in Franken sicherstellen, und zwar für die ohne Zins projizierte BVG-Altersrente im Alter 65 gemäss geltenden Parametern. Die Finanzierung der Leistungsgarantie ist Sache der einzelnen VE. Mit diesem Vorgehen können die VE eigenverantwortlich Massnahmen ergreifen oder bereits ergriffene Massnahmen anrechnen. Alternativ könnte auch eine Senkung des Umwandlungssatzes über eine längere Frist geprüft werden. Schweizerische Aktuarvereinigung (Analogie zum Modell "Deprez/Serra"): Zentrale Lösung über Sicherheitsfonds mit geburtsjahrabhängiger Erhöhung des BVG-Altersguthabens bei Rentenzahlung. Die Umwandlungssatzsenkung erfolgt sofort und nicht gestaffelt über mehrere Jahre. Als flankierende Massnahmen für die Eintrittsgeneration wird das Altersguthaben nach BVG im Leistungsfall um einen im Gesetz definierten Wert erhöht. Die Summe der jährlichen Erhöhungen wird durch den Sicherheitsfonds bezahlt. Jede registrierte VE leistet dafür einen Beitrag an den Sicherheitsfonds. Berechnungsgrundlage der Beiträge ist die Summe der koordinierten Löhne aller versicherten Personen, die für Altersleistungen Beiträge zu entrichten haben.
18 8. Alternativen zum Übergang Sei Neuregelung ab 2020 und Rentenalter 65. Die Erhöhung könnte z.b. folgendermassen erfolgen: Jahrgang Erhöhung 1955 und älter 12.0% % %
19 8. Alternativen zum Übergang SiFo PK 1 VE 1 PK 2 VE 2 PK 3 VE 3 Jede registrierte VE zahlt und ist leistungsberechtigt! Vorteil: Die Lösung hält was sie verspricht (und Solidarität nur bezüglich "Altersstruktur")
20 9. Einkauf in das BVG Art. 79b Abs. 1, 1bis und 2 1 Die Vorsorgeeinrichtung muss den Einkauf bis zur Höhe der reglementarischen Leistungen ermöglichen. 1bis Bis zum Erreichen des maximal möglichen BVG-Altersguthabens werden Einkäufe diesem Guthaben gutgeschrieben. Das Bundesamt für Sozialversicherungen veröffentlicht eine Tabelle der maximal möglichen BVG-Altersguthaben gestützt auf das Alter und den koordinierten Lohn der versicherten Person im Zeitpunkt des Einkaufs.
21 9. Einkauf in das BVG Versicherte profitieren von höheren Umwandlungssätzen (bei gesplitteten Lösungen) mehr Sicherheit bei Unterdeckung (insbesondere bei Teilliquidationen) Umhüllung der Vorsorge wird geschwächt. "Ungleichbehandlung" des freiwilligen Einkaufs (geht zuerst in das AGH BVG) und der eingebrachten, überobligatorischen Freizügigkeitseinlage. Konnex zur Barauszahlung (bzw. deren Einschränkung) bei Verlassen der Schweiz in ein EU-Land "Asymmetrisch" zum Prinzip der proportionalen Kürzung in der Gesetzesvorlage "Vorsorgeausgleich". Durch Barauszahlung (z.b. Aufnahme selbstständige Erwerbstätigkeit) mit anschliessender neuer Unterstellung unter BVG-Obligatorium (z.b. wieder Anstellung) mit Einkauf, kann überobligatorisches Guthaben in obligatorisches umgewandelt werden.
22 9. Einkauf in das BVG Beispiel PK davon BVG AGH 100'000 80'000 UWS 5.65% 6.80% AR 5'650 5'440 Bisher Einkauf AGH 200'000 80'000 AR 11'300 5'440 Ueberob. BVG Total 20'000 80' ' % 6.80% 1'130 5'440 6' ' '000 80' '000 6'780 5'440 12'220
23 9. Einkauf in das BVG Beispiel PK davon BVG AGH 100'000 80'000 UWS 5.65% 6.80% AR 5'650 5'440 Bisher Einkauf AGH 200'000 80'000 AR 11'300 5'440 Neu Einkauf AGH 200' '000 AR 11'300 12'240 Ueberob. BVG Total 20'000 80' ' % 6.80% 1'130 5'440 6' ' '000 80' '000 6'780 5'440 12' '000 20' ' '000 1'130 12'240 13'370 plus 940 plus 1'150
24 10. FZ-Guthaben als Rente Ganz Neu Art. 60a Ausrichtung des Freizügigkeitsguthabens als Rente Die Auffangeinrichtung richtet das Freizügigkeitsguthaben einer Person auf deren Gesuch hin als lebenslängliche Rente aus. Nach dem Tod der rentenbeziehenden Person haben Hinterlassene Anspruch auf Hinterlassenenleistungen. Die Auffangeinrichtung legt die technischen Grundlagen für die Berechnung der Rente fest. Bemerkungen Welcher Preis für die Rente? Insolvenzschutz? Arbitrage? In der VE muss (z.b. ab einer gewissen Höhe des Altersguthabens) Kapital bezogen werden. Besteht dann die Möglichkeit des Einkaufs einer Rente bei der Auffangeinrichtung? Supernationale VE?
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