Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren A. Problem und Ziel MitderRichtlinie2010/64/EUdesEuropäischenParlamentsunddesRates vom20.oktober2010überdasrechtaufdolmetschleistungenundübersetzungeninstrafverfahrenundderrichtlinie2012/13/eudeseuropäischenparlamentsunddesratesvom22.mai2012überdasrechtaufbelehrungund UnterrichtunginStrafverfahrenliegennunmehrdieerstenbeidenRechtsakte aufdemwegzueinheitlicheneu-weitenmindestverfahrensrechtenvor,wie siederratinseinerentschließungvom30.november2009übereinenfahrplanzurstärkungderverfahrensrechtevonverdächtigenoderbeschuldigten imstrafverfahrenalsmaßnahmenaundbvorgesehenhat.diebundesrepublikdeutschlandhatsichstetsfürdieschaffungdiesergemeinsamenmindeststandardsinnerhalbdereuropäischenunioneingesetztundgewährteinerbeschuldigtenpersonindenvondenbeidenrichtlinienbetroffenenbereichen, nämlichdemrechtaufdolmetschleistungenundübersetzungeneinerseitsund demrechtaufbelehrungundunterrichtunginstrafverfahrenandererseits, schonjetzteinegroßezahlvoninformations-undteilhaberechten.handlungsbedarfbestehtdahernurinwenigenteilbereichen,indenendurchdieeuropäischenvorgabeneinzelne,demgeltendenstrafverfahrens-undgerichtsverfassungsrecht bereits bekannte Gewährleistungen noch weiter ausgebaut werden. B. Lösung DiezurUmsetzungderRichtlinie2010/64/EUnotwendigenAnpassungenhinsichtlichÜbersetzungs-undDolmetschleistungenwährenddesStrafverfahrens konzentriertdergesetzentwurfineinerneufassungdes 187desGerichtsverfassungsgesetzes,derfürdieFällenichtrichterlicherVernehmungdurchentsprechendeVerweiseinderStrafprozessordnunginBezuggenommenwerden soll. SoweitdieRichtlinie2010/64/EUeineVerpflichtungzurvollständigenÜbersetzungderschriftlichenUrteilsgründevorsieht,sollvondieserVerpflichtung inübereinstimmungmitdenbestimmungenderrichtlinieimeinzelfallinsbesonderedannabgewichenwerdenkönnen,wenndieentscheidungrechtskräftig ist oder die beschuldigte Person einen Verteidiger hat. ZurUmsetzungderdurchdieRichtlinie2012/13/EUvorgegebenenBelehrungspflichtensowiederPflicht,Belehrungenaktenkundigzumachen,sieht dergesetzentwurfvor,dieindiesembereichbereitsgeltendenvorschriftender

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode StrafprozessordnungunddesGerichtsverfassungsgesetzespunktuellzuerweitern. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3Erfüllungsaufwand der Verwaltung DenLändernkönnendurchdieeinzuführendePflichtzurÜbersetzungnicht rechtskräftigerentscheidungengewisse,jedochderzeitnochnichtquantifizierbare Mehrausgaben entstehen. DemBundentstehtErfüllungsaufwandinsehrgeringerHöhe.FürdieZollverwaltungistimFallderEinführungundVerwendungdernachderGesetzesänderungentsprechendanzupassendenVordruckedesBundesministeriumsder Justiz mit Kosten in Höhe von ca. 750 bis Euro zu rechnen. F. Weitere Kosten KostenfürdieWirtschaftundfürsozialeSicherungssystemewerdennichterwartet,ebensowenigAuswirkungenaufdasPreisniveau,insbesondereaufdas Verbraucherpreisniveau.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/12578

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5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/12578 Anlage 1 Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren * Vom Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes wird wie folgt gefasst: 187 DasGerichtsverfassungsgesetzinderFassungderBekanntmachungvom9.Mai1975 (BGBl.IS.1077),daszuletztdurchArtikel3desGesetzesvom19.Oktober2012 (BGBl.IS.2182)geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert: (1)DasGerichtziehtfürdenBeschuldigtenoderVerurteilten,derderdeutschenSprachenichtmächtigist oderderhör-odersprachbehindertist,einendolmetscheroderübersetzerheran,soweitdieszurausübung seinerstrafprozessualenrechteerforderlichist.dasgerichtweistdenbeschuldigtenineinerihmverständlichensprachedaraufhin,dasserinsoweitfürdasgesamtestrafverfahrendieunentgeltlichehinzuziehung einesdolmetschersoderübersetzersbeanspruchen kann. (2)ErforderlichzurAusübungderstrafprozessualen RechtedesBeschuldigten,derderdeutschenSprache nichtmächtigist,istinderregeldieschriftlicheübersetzungvonfreiheitsentziehendenanordnungensowie vonanklageschriften,strafbefehlenundnichtrechtskräftigenurteilen.eineauszugsweiseschriftlicheübersetzungistausreichend,wennhierdurchdiestrafprozessualenrechtedesbeschuldigtengewahrtwerden.die schriftlicheübersetzungistdembeschuldigtenunverzüglichzurverfügungzustellen.andiestelleder schriftlichenübersetzungkanneinemündlicheübersetzungderunterlagenodereinemündlichezusammenfassungdesinhaltsderunterlagentreten,wennhierdurch diestrafprozessualenrechtedesbeschuldigtengewahrt werden.diesistinderregeldannanzunehmen,wenn der Beschuldigte einen Verteidiger hat. *DiesesGesetzdientderUmsetzungderRichtlinie2010/64/EUdes EuropäischenParlamentsunddesRatesvom20.Oktober2010über dasrechtaufdolmetschleistungenundübersetzungeninstrafverfahren (ABl.L280vom ,S.1)undderRichtlinie2012/ 13/EUdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom22.Mai 2012überdasRechtaufBelehrungundUnterrichtunginStrafverfahren (ABl. L 142 vom , S. 1). (3)DerBeschuldigtekannaufeineschriftlicheÜbersetzungnurwirksamverzichten,wennerzuvorübersein RechtaufeineschriftlicheÜbersetzungnachdenAbsätzen1und2undüberdieFolgeneinesVerzichtsaufeine schriftlicheübersetzungbelehrtwordenist.diebelehrungnachsatz1undderverzichtdesbeschuldigten sind zu dokumentieren. (4)Absatz1giltentsprechendfürPersonen,dienach 395derStrafprozessordnungberechtigtsind,sichder öffentlichen Klage mit der Nebenklage anzuschließen. 2. Dem 189 wird folgender Absatz 4 angefügt: (4)DerDolmetscheroderÜbersetzersollüberUmstände,dieihmbeiseinerTätigkeitzurKenntnisgelangen,Verschwiegenheitwahren,soweiternichtbereits aufgrundeineranderenrechtsvorschriftzurverschwiegenheitverpflichtetist.hieraufweistihndasgericht hin. Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung DieStrafprozessordnunginderFassungderBekanntmachungvom7.April1987 (BGBl.IS.1074,1319),die zuletztdurchartikel2desgesetzesvom21.juli2012 (BGBl.IS.1566)geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert: 1. Dem 37 wird folgender Absatz 3 angefügt: (3)IsteinemProzessbeteiligtengemäß 187Absatz1 und2desgerichtsverfassungsgesetzeseineübersetzung desurteilszurverfügungzustellen,soistdasurteilzusammenmitderübersetzungzuzustellen.diezustellung andieübrigenprozessbeteiligtenerfolgtindiesenfällen gleichzeitigmitderzustellungnachsatz b Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: 4a.indenFällendes 140Absatz1und2die BestellungeinesVerteidigersbeanspruchen kann,. bb)innummer5wirddaswort und durchein Komma ersetzt. cc)innummer6wirdderpunktamendedurchein Komma ersetzt. aa)nachnummer4wirdfolgendenummer4aeingefügt: dd)diefolgendennummern7und8werdenangefügt: 7.nachMaßgabedes 147Absatz7beantragenkann,AuskünfteundAbschriftenaus denaktenzuerhalten,soweiterkeinenverteidiger hat, und

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 8.beiAufrechterhaltungderUntersuchungshaftnachVorführungvordenzuständigen Richter a)einebeschwerdegegendenhaftbefehl einlegenodereinehaftprüfung ( 117 Absatz1und2)undeinemündlicheVerhandlung ( 118Absatz1und2)beantragen kann, b)beiunstatthaftigkeitderbeschwerdeeine gerichtlicheentscheidungnach 119Absatz 5 beantragen kann und c)gegenbehördlicheentscheidungenund MaßnahmenimUntersuchungshaftvollzugeinegerichtlicheEntscheidungnach 119a Absatz 1 beantragen kann. b) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: DerBeschuldigteistaufdasAkteneinsichtsrechtdes Verteidigersnach 147hinzuweisen.EinBeschuldigter,derderdeutschenSprachenichthinreichend mächtigistoderderhör-odersprachbehindertist,ist ineinerihmverständlichensprachedaraufhinzuweisen,dassernachmaßgabedes 187Absatz1bis3 desgerichtsverfassungsgesetzesfürdasgesamte StrafverfahrendieunentgeltlicheHinzuziehungeines DolmetschersoderÜbersetzersbeanspruchenkann. 3.In 136Absatz1Satz3werdennachdemWort beantragen diewörter undunterdenvoraussetzungendes 140Absatz1und2dieBestellungeinesVerteidigers beanspruchen eingefügt. 4. Dem 163a wird folgender Absatz 5 angefügt: (5) 187Absatz1bis3und 189Absatz4desGerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend b wird wie folgt geändert: a)inabsatz1werdendiewörter staatsanwaltschaftlicheruntersuchungshandlungen durchdiewörter deruntersuchungshandlungenderermittlungsbehörden ersetzt. b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: (3)DieBelehrungdesBeschuldigtenvorseiner Vernehmungnach 136Absatz1sowie 163aistzu dokumentieren. Artikel 3 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagnachderVerkündunginKraft.

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/12578 Begründung A. Allgemeiner Teil I. Anlass und Zielsetzung des Gesetzentwurfs DerGesetzentwurfdientdazu,europarechtlicheMindestvorgabenhinsichtlichderVerfahrensrechteverdächtiger oderbeschuldigterpersonenaufdolmetschleistungenund ÜbersetzungensowieaufBelehrungundUnterrichtungim StrafverfahreninnationalesRechtumzusetzen.Diejetzt umzusetzendenrichtlinienvorgabensindteildesfahrplans zurstärkungderverfahrensrechtevonverdächtigenoder BeschuldigteninStrafverfahren,denderRatderEuropäischenUnionam30.November2009 (ABl.C295vom , S. 1) verabschiedet hat. DieUmsetzungendererstenbeidenMaßnahmendieses FahrplansfindensichinderRichtlinie2010/64/EUdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom20.Oktober2010 überdasrechtaufdolmetschleistungenundübersetzungen instrafverfahren (ABl.L280vom ,S.1)sowie inderrichtlinie2012/13/eudeseuropäischenparlaments unddesratesvom22.mai2012überdasrechtaufbelehrungundunterrichtunginstrafverfahren (ABl.L142vom ,S.1).DerGesetzentwurfträgtdenVorgabender beidenrichtliniendurchänderungendesgerichtsverfassungsgesetzes (GVG)undderStrafprozessordnung (StPO) Rechnung.ErforderlichsindhierfürnurpunktuelleErgänzungendergerichtsverfassungsrechtlichenundstrafprozessualenVorschriften,dadieRechtsstellungvonVerdächtigen undbeschuldigten,fürdiedasdeutscherechtdeneinheitlichenbegriffdesbeschuldigtenverwendet,bereitsdelege lata im Wesentlichen den Richtlinienvorgaben entspricht. 1.UmsetzungderRichtlinie2010/64/EUüberdasRecht aufdolmetschleistungenundübersetzungeninstrafverfahren DieRichtlinie2010/64/EUdientderSchaffungvonMindeststandardsimBereichderDolmetschungundÜbersetzungin Strafverfahren,wobeiihrAnwendungsbereichausweislich desartikels1absatz2bereitsmitderförmlicheninkenntnissetzungderbeschuldigtenpersonvondemtatverdacht beginntundbiszumabschlusseinesetwaigenrechtsmittelverfahrensreicht.währendartikel2derrichtlinie2010/64/ EUdasRechtaufDolmetschleistungenregelt,stelltArtikel3 konkreteverpflichtungenhinsichtlichderübersetzungwesentlicherunterlagenauf.artikel5derrichtlinie2010/64/ EUdientderSicherungderQualitätderDolmetschleistungenundÜbersetzungen.InihremArtikel7werdenDokumentationspflichtenfestgelegt. DasgeltendeRechtgewährtbeschuldigtenoderverurteilten Personenin 187Absatz1GVGbereitseinenumfassenden AnspruchaufunentgeltlicheÜbersetzungs-undDolmetschleistungenindemvonderRichtlinie2010/64/EUinBezuggenommenenBereichdesStrafverfahrens.DievorgeschlageneNeufassungdes 187Absatz1Satz1GVG-E beschränktsichdaherindiesempunktaufeinesprachliche Anpassung. SoweitdieRichtlinie2010/64/EUinArtikel3denAnspruchaufdieÜbersetzunginhaltlichnäherkonkretisiert undinsbesonderedieübersetzungvonurteilenvorsieht, fehltbisaufeineteilregelungimfallderfestnahme ( 114aStPO)eineausdrücklicheNormierungimgeltenden Recht.EinegenerelleVerpflichtungzurvollständigenÜbersetzungdesUrteilsistderdeutschenGerichtspraxisfremd, gleichwohlschließtdieverfassungsgerichtlicherechtsprechungunterverweisaufdiegewährleistungeinesfairen Verfahrensnichtaus,dasseinderdeutschenSprachenicht ausreichendmächtigerangeklagter,dernichtverteidigtist undeinrechtsmitteleinlegenmöchte,einenanspruchauf ÜbersetzungindiesemUmfanghabenkann.DievorgeschlageneNeuregelungin 187Absatz2GVG-Egreift dieserechtsgedankenaufundstellt ineinklangmitden AusnahmetatbeständendesArtikels3Absatz7derRichtlinie2010/64/EU eineeinschränkungdergenerellen ÜbersetzungspflichtvoralleminFällendesverteidigten Angeklagten in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts. NichtgeregeltsindnachderzeitigerRechtslagedieVoraussetzungen,unterdenendieberechtigtePersonaufentsprechendeÜbersetzungsleistungenverzichtenkann,wiesie Artikel3Absatz8derRichtlinie2010/64/EUimBlickhat. DiezurUmsetzungvorgeschlageneNeufassungdes 187 Absatz3GVG-EstütztsichaufdenWortlautderRichtlinie undsetztfüreinenwirksamenverzichtvoraus,dassdiebeschuldigtepersoninkenntnisihrerrechteundderfolgen ihrer Erklärung freiwillig und unmissverständlich handelt. ZurSicherungderinhaltlichenQualitätderDolmetsch-und ÜbersetzungsleistungenhältdieRichtlinie2010/64/EUin Artikel5Absatz2dieMitgliedstaatendazuan,Registermit unabhängigenundangemessenqualifiziertenübersetzern unddolmetscherneinzurichten.demhabeninderbundesrepublikdeutschlanddieländerdurchdieeinrichtungentsprechenderdolmetscher-undübersetzerdatenbankenbereitsinvollemumfangrechnunggetragen.geringfügiger gesetzgeberischerhandlungsbedarfbestehtjedochhinsichtlichderverpflichtungallervonpolizei,staatsanwaltschaftenundgerichtenherangezogenerdolmetscherundübersetzerzurverschwiegenheit.zurumsetzungvonartikel5 Absatz3derRichtlinie2010/64/EUsolldahereineentsprechendeOrdnungsvorschriftin 189Absatz4GVG-Egeschaffenwerden,wonachallealsDolmetscherundÜbersetzerhinzugezogenenPersonen,dienichtbereits etwaaufgrundderlandesgesetzlichenbestimmungenunddesgeleisteteneides zurverschwiegenheitverpflichtetsind, Verschwiegenheitbewahrensollenundhieraufauchvom Gericht hingewiesen werden. SoweitdieRichtlinie2010/64/EUinArtikel7dieDokumentationeinervorgenommenenDolmetschungoderÜbersetzungvorsehen,entsprichtdiesimBereichrichterlicher VernehmungenbereitsgeltendemRecht.DenndieProtokollierungspflichtennachden 168,168aStPObetreffendie HeranziehungeinesDolmetscherszueinerVerhandlungin AnwesenheiteinerbeschuldigtenPersonoderzuihrersonstigenrichterlichenVernehmung.AucheinenachdervorgeschlagenenNeuregelungin 187Absatz2GVG-EvorgenommenemündlicheÜbersetzungoderZusammenfassung vonunterlagenimsinnedes 187Absatz2GVG-Eim RahmeneinersolchenVernehmungwürdeaufgrundderbe-

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode stehendengesetzeslageimprotokollvermerkt.eineim RahmendesGesprächsdesVerteidigersmitdemBeschuldigtenerfolgendemündlicheÜbersetzungdurcheinenDolmetscheristvonderPflicht,Dolmetschleistungenaktenkundig zu machen, nach der Richtlinie nicht erfasst. MitBlickaufdieeinzelnenGewährleistungenderRichtlinie 2010/64/EUsiehtderGesetzentwurfauchpunktuelleÄnderungenderStrafprozessordnungvor,diesichaberunterBerücksichtigungdesgeltendenRechtsaufwenigeTatbeständebeschränkenkönnen.ZurKlarstellungdesgrundlegendenAnspruchsaufDolmetsch-undÜbersetzungsleistungenauchbeistaatsanwaltschaftlichenundpolizeilichen Vernehmungen,wieerbereitsdelegelataausArtikel6Absatz3BuchstabeederEuropäischenMenschenrechtskonvention (EMRK)folgt,sollendiefürdasgerichtlicheHandelnmaßgeblichenVorschriftendes 187Absatz1bis3 GVG-EindieVerweisungsnormdes 163aStPO-Eaufgenommenwerden.Diein 189Absatz4GVG-EvorgeschlageneRegelungzurVerschwiegenheitdesDolmetschersoderÜbersetzersgilt soweitnichtaufgrundanderer bereitsgeltenderrechtsvorschriftenschoneineverschwiegenheitspflichtbesteht durcheinebezugnahmein 163a Absatz5StPO-EauchbeiVernehmungendurchStaatsanwaltschaftundPolizei.DievonderRichtlinie2010/64/EU gefordertendokumentationspflichtenwerdeninderstaatsanwaltschaftlichenundpolizeilichenpraxisbereitsbefolgt, ausdrücklicheregelungendazufindensichjedochlediglich fürdiestaatanwaltschaftin 168bAbsatz1und2StPO sowieimbereichderverwaltungsanweisungeninnummer181absatz2derrichtlinienfürdasstrafverfahrenund dasbußgeldverfahren (RiStBV).DurchdieAufnahmeder UntersuchungshandlungensämtlicherErmittlungsbehörden indenkreisdokumentationspflichtigervorgängenach 168bStPO-EsolldieseohnehininderPraxisüblicheVorgehensweisefürStaatsanwaltschaft,Polizeiundsonstige Ermittlungsbehörden einheitlich geregelt werden. Schließlichsollindemneuangefügten 37Absatz3StPO- Ediein 187Absatz1und2GVG-EentworfeneNeuregelungzurUrteilsübersetzungindiebestehendeSystematik vonurteilszustellungundrechtsmittellaufeingepasstwerden.nachgeltendemrechthängtderbeginnderfristzur BegründungdesRechtsmittelsvonderZustellungdesUrteilsab.DarananknüpfendundzurSicherstellungeines zeitgleichenbeginnsderbegründungsfristfüralleverfahrensbeteiligtensollennachdervorgeschlagenenneuregelungdieurteilsausfertigungenallenverfahrensbeteiligten gleichzeitigmitderschriftlichenübersetzungzugestellt werden. 2.UmsetzungderRichtlinie2012/13/EUüberdasRecht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren DieRichtlinie2012/13/EUlegt,ebenfallsfürdenZeitraum abförmlichermitteilungderbeschuldigungbiszumabschlussdesrechtsmittelverfahrens (Artikel2),umfangreicheBelehrungspflichtenimUmgangmitbeschuldigtenPersonenfest.SieregeltinArtikel3dasRechtaufRechtsbelehrung,inArtikel4dasRechtaufschriftlicheBelehrung beifestnahmeundinartikel6dasrechtaufunterrichtung überdentatvorwurf.artikel7derrichtlinie2012/13/eu befasstsichmitdemrechtaufakteneinsicht,währendartikel8diedokumentationdererfolgtenbelehrungensicherstellt. DasgeltendedeutscheStrafverfahrensrechtsiehtbereits einevielzahlderauchinderrichtlinie2012/13/euenthaltenenbelehrungspflichtenvor.soistderbeschuldigteinsbesonderevorjederpolizeilichen,staatsanwaltschaftlichen oderrichterlichenvernehmunggemäß 136StPO,gegebenenfallsinVerbindungmit 163aAbsatz3und4StPO, überdentatvorwurf,seinschweigerechtunddasrechtauf ZuziehungeinesVerteidigerszubelehren.BeiFestnahme bestehenaufgrundderregelungin 114bStPObereitsumfassendeschriftlicheBelehrungspflichten.DemgemäßsollensichdieÄnderungendesGerichtsverfassungsgesetzes undderstrafprozessordnungauchbeiderumsetzungdieser Richtlinie auf punktuelle Änderungen beschränken. ImBereichdesgerichtlichenVerfahrensistdieinArtikel3 Absatz1BuchstabedderRichtlinie2012/13/EUvorgeseheneBelehrungüberdasRechtaufDolmetschleistungen bislangnichtausdrücklichnormiert.dahersollin 187Absatz1Satz2GVG-EnunmehrdiePflichtdesGerichtsaufgenommenwerden,diebeschuldigteoderverurteiltePerson,diederdeutschenSprachenichthinreichendmächtig istoderhör-odersprachbehindertist,auchaufdiesesrecht hinzuweisen.aufeinevorschriftzurdokumentationdieserbelehrung,wiesieinartikel8absatz1derrichtlinie vorgeschriebenist,sollmitblickaufdiebereitsgeltenden ProtokollierungsvorschriftenfürdasGerichtnachden 168 ff. StPO verzichtet werden. UmeineentsprechendeBelehrungüberdasRechtaufDolmetschleistungenauchimFallederFestnahmezugewährleisten,sollin 114bAbsatz2Satz3StPO-EeineinhaltsgleicheBelehrungspflichtunterBezugnahmeauf 187Absatz 1 bis 3 GVG-E aufgenommen werden. DerGesetzentwurfsiehtzurUmsetzungderRichtlinienoch weitereänderungenin 114bStPOvor:Diebereitsnach geltendemrechterfolgendeschriftlichebelehrung ( Letter ofrights )nach 114bAbsatz2StPOenthältbislangnoch keinebelehrungenüberdiebestellungeinespflichtverteidigersundüberdiemöglichkeitderauskunftundakteneinsicht.diesesollendaherdurchdieneuregelungin 114b Absatz2Satz1Nummer4aund7sowieAbsatz2Satz2 StPO-Eergänzendaufgenommenwerden.DieinArtikel4 Absatz3derRichtlinie2012/13/EUenthalteneBelehrung überdiemöglichenrechtsbehelfeerfolgtnachderzeitigem Rechtsstandgemäß 115Absatz4StPOerstbeiVorführungdesBeschuldigtenvordenzuständigenHaftrichter;die imgesetzentwurfvorgeschlageneneuregelungin 114b Absatz2Satz1Nummer8StPO-Esollsicherstellen,dass diesebelehrung denvorgabenderrichtlinieentsprechend auch schon im Zeitpunkt der Festnahme erfolgt. ImBereichderschriftlichenBelehrungennach 114b StPO-EsolleineausdrücklicheNormierungderDokumentationspflicht,wiesieinArtikel8Absatz1derRichtlinie vorgeschriebenist,mitblickaufdiebereitsnachgeltendem Recht schriftliche Niederlegung der Belehrungen entfallen. DieinArtikel3Absatz1BuchstabebderRichtlinie2012/ 13/EUvorgeseheneBelehrungübereinenAnspruchaufunentgeltlicheRechtsberatungerfolgtimgeltendenRecht auchaußerhalbdesanwendungsbereichsdes 114bStPO bislangnicht.dahersiehtderentwurfdieverankerungeinersolchenbelehrungspflichtauchin 136Absatz1Satz3 StPO-Evor.EinHinweisaufdieNotwendigkeitderBestellungeinesPflichtverteidigerssolldamitbeiallenVerneh-

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/12578 mungendurchgericht,staatsanwaltschaftoderpolizeierfolgen. NachgeltendemRechtistbeiderpolizeilichenundstaatsanwaltschaftlichenVernehmungaucheinverpflichtenderHinweisaufDolmetschleistungen (Artikel3Absatz1BuchstabedderRichtlinie2012/13/EU)nichtvorgeschrieben; einesolchehinweispflichtwirdkünftigdurchdenverweis in 163aAbsatz5StPO-E,derauch 187Absatz1Satz2 GVG-E mit einbezieht, ausdrücklich normiert. ImZusammenhangmitdiesenVernehmungenträgtdasgeltendeRechtauchdeninArtikel8derRichtlinie2012/13/ EUvorgeschriebenenDokumentationspflichtennichtvollumfänglichRechnung,wennauchin 168bStPOfürdie StaatsanwaltschaftsowieinNummer45Absatz1RiStBV TeilregelungenbestehenundinderPraxisdesErmittlungsverfahrensbereitseineumfangreicheDokumentationerfolgt.Nach 168bAbsatz3StPO-EsollenkünftigeinheitlichfüralleErmittlungsbehördensämtlichevorVernehmungennach 136Absatz1oder 163aStPOvorzunehmenden Belehrungen dokumentiert werden. II.Gesetzgebungskompetenz DieGesetzgebungskompetenzdesBundesfolgtfürdiehier vorgesehenenänderungenausdemkompetenztiteldesartikels74absatz1nummer1desgrundgesetzes (Gerichtsverfassung, gerichtliches Verfahren). III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen DerGesetzentwurfistmitdemRechtderEuropäischen UnionundvölkerrechtlichenVerträgen,diedieBundesrepublikDeutschlandabgeschlossenhat,vereinbarunddientder UmsetzungderVorgabenderRichtlinien2010/64/EUsowie 2012/13/EU. IV.Gesetzesfolgen 1.Nachhaltigkeitsaspekte DerGesetzentwurfstehtimEinklangmitdenLeitgedanken derbundesregierungzurnachhaltigenentwicklungim SinnederNationalenNachhaltigkeitsstrategie.ErsiehtRegelungenvor,diedenRechtsschutzdesEinzelnendurch EinführungvonBelehrungs-,Übersetzungs-undDolmetschpflichten verbessern. 2.Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand HaushaltsausgabenohneErfüllungsaufwandsindnichtersichtlich. 3.Erfüllungsaufwand FürdieBürgerinnenundBürgerunddieWirtschaftentsteht kein Erfüllungsaufwand. DurchdieEinführungeinerPflichtzurÜbersetzungeines nichtrechtskräftiggewordenenurteils,vonderinsbesonderebeiverteidigtenpersonenabgesehenwerdenkann, könnteningewissemumfangtatsächlichemehrkostenfür dieländerhaushalteentstehen.allerdingsschließtdasbundesverfassungsgericht (BVerfG),abgeleitetausdemRecht aufeinfairesverfahren,bereitsnachdergeltendenrechtslageeinepflichtdesgerichtszurübersetzungdesstrafurteilsnichtaus,wenneinederdeutschensprachenichthinreichendmächtigeperson,diekeinenverteidigerhat,für diegeltendmachungeinesrechtsmittelsaufdieübersetzungangewiesenist (BVerfG,Beschlussvom17.Mai1983, 2BvR731/80 =BVerfGE64,135,Rn.60).MateriellrechtlichergibtsicheinePflicht,demsprachunkundigenBeschuldigtendieschriftlichenUrteilsgründeinÜbersetzung zurverfügungzustellen,soferndieserfüreineeffektive Verteidigungdaraufangewiesenist,bereitsdelegelataaus Artikel6Absatz2BuchstabeeEMRK (vgl.esserin: Löwe-Rosenberg,StPO,26.Auflage2012,Artikel6EMRK Rn. 849). BeidenKostenfürUrteilsübersetzungen,dieaufgrundder Neuregelungkünftiggesetzlicherforderlichsind,handeltes sichdeshalbweitestgehendumsowieso-kosten.soweitdie ausdrücklichegesetzlichenormierungderübersetzungspflichtingewissemumfangeinezunahmevollständiger Urteilsübersetzungenbewirkensollte,lässtsichderUmfang einersolchenfaktischenzunahmenichtkonkretbeziffern, weilstatistischezahlenzurtatsächlichenanzahlder UrteilsübersetzungennachgeltendemRechtnichtvorliegen.BeiZugrundelegungderimJahr2010miteinem RechtsmittelangefochtenenUrteilevordenAmtsgerichten (49633)unddenkleinenStrafkammern (6458),beidenen diehauptverhandlungohneanwesenheiteinesverteidigers stattgefundenhat (Amtsgerichte:rund52Prozent;kleine Strafkammern:rund4Prozent)undderAngeklagteausländischerStaatsangehörigerwar (ca.20prozentderverfahren),verbleibenallerdingsohnehinhöchstensca.5000urteileimanwendungsbereichderneuenübersetzungspflicht.berücksichtigtmanferner,dasskeineswegsinallen FällenalleinvonderausländischenStaatsangehörigkeitauf unzureichendeundzururteilsübersetzungverpflichtende Sprachkenntnissegeschlossenwerdenkann,sowieaußerdem,dassnachMaßgabedes 187Absatz3GVG-Eein VerzichtderverurteiltenPersonaufeineentsprechende Übersetzungmöglichist,soistbeipauschalerBetrachtung voneinerpflichtzurvollständigenübersetzunginetwader HälftedieserFälleauszugehen.BeiZugrundelegungder HonorarsätzefürFachtextübersetzungennach 11desJustizvergütungs-und-entschädigungsgesetzes (JVEG)gelangtmanunterderAnnahme,dassdieÜbersetzungspflicht vorallemeinfachgelagertefällevordemamtsgerichtmit einemimdurchschnittfünf-bisachtseitigenurteilbetrifft, zukostenvonrund400eurobruttoprourteil,sodasssich diegesamtbelastungderländerhaushaltenachdieser SchätzungimBereichvonrund1Mio.Eurobewegt.Dadavonauszugehenist,dassdieLänderihrersichausGrundgesetzundMenschenrechtskonventionergebendenPflichtzur Urteilsübersetzungbereitsheuteregelmäßignachkommen, dürftesichdiekonkretemehrbelastungallenfallsaufeinen BruchteildieserSummebelaufenundinsgesamtkaumins Gewicht fallen. DerErfüllungsaufwandistfürdenBundalsgeringeinzuschätzen.FürdieZollverwaltungistimFallderEinführung undverwendungder nachdergesetzesänderungentsprechendanzupassenden VordruckedesBundesministeriums derjustizmitkosteninhöhevonca.750bis1000eurozu rechnen. 4.Weitere Kosten AuswirkungenaufdieWirtschaft,aufEinzelpreiseundauf daspreisniveau,insbesondereaufdasverbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5.Weitere Gesetzesfolgen AuswirkungenvongleichstellungspolitischerBedeutung sind nicht ersichtlich. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes GVG) Zu Nummer 1 ( 187) DieÄnderungdes 187GVGdientderUmsetzungderArtikel2,3und7derRichtlinie2010/64/EUundArtikel3der Richtlinie 2012/13/EU. Zu Absatz 1 DergrundlegendeAnsprucheinerbeschuldigtenoderverurteiltenPersonaufunentgeltlicheÜbersetzungs-oderDolmetschleistungenwährenddesgesamtenStrafverfahrens folgtbereitsnachgeltenderrechtslageausartikel6absatz3 BuchstabeeEMRK.SchondiebisherigeFassungdes 187 Absatz1GVGdientfolglichdazu,eindenVorgabender EMRKentsprechendesVerfahrenzugewährleisten,wiedie GesetzesbegründungdesOpferrechtsreformgesetzesvom 24.Juni2004 (BGBl.IS.1354,zurBegründungsieheBundestagsdrucksache 15/1976, S. 19) klarstellt. DieHeranziehungeinesDolmetschersbeiderVernehmung sprachunkundigerpersonenentsprichtauchderständigen PraxisderPolizeidienststellenundStaatsanwaltschaften, wiesieinnummer181absatz1und2ristbvihrenniederschlaggefundenhat.dergesetzentwurfschlägtdaherin 187Absatz1Satz1GVG-Elediglicheinegeringfügige sprachlicheanpassungderderzeitgeltendenregelungvor. AuchdieNeufassungsoll 185GVG,derdieHinzuziehungeinesDolmetschersinVerhandlungenregelt,fürErmittlungshandlungenaußerhalbdeseigentlichenProzesses ergänzen.dasverhältniszurallgemeinennormdes 186 GVG soll ebenfalls unverändert bleiben. DieFeststellungderSprachunkundigkeitsollebenfallsnach denbestehendengrundsätzenerfolgen.beiderprüfung,ob dieheranziehungeinesdolmetschersoderübersetzers nach 187Absatz1Satz1GVG-Ebzw.Nummer181 RiStBVerforderlichist,wirddasGerichtbzw.diejeweilige ErmittlungsbehördeerforderlichenfallsauchdenBeschuldigten einbeziehen und dessen Sprachkenntnisse ermitteln. 187Absatz1Satz2GVG-EgreiftdieinArtikel3Absatz1 BuchstabedderRichtlinie2012/13/EUvorgeseheneBelehrungspflichthinsichtlichdesRechtsaufDolmetschleistung auf.einesolchebelehrungspflichtdesgerichtsistimgeltendenrechtbislangnichtnormiert.auchindergerichtlichen PraxisisteinentsprechenderHinweisderzeitnichtüblich. DieRichtlinie2012/13/EUnimmtinihremErwägungsgrund 25ausdrücklichBezugaufdieDolmetschrichtlinie2010/64/ EUundleitetdieBelehrungspflichtüberDolmetschleistungenausdemRechtaufeinfairesVerfahrenab.ÄhnlichbegründetauchderBundesgerichtshof (Urteilvom12.Januar 1996,5StR756/94 =BGHSt42,15)dieerweiterteHilfestellunggegenübersprachunkundigenPersonenimRahmender BelehrungüberdasRechtaufVerteidigerkonsultation,der ein ernsthaftesbemühen dervernehmungspersonenfordert,dembeschuldigtenbeiderkontaktherstellung in effektiverweise zuhelfen.darananknüpfendsollin 187 Absatz1Satz2GVG-EnunmehrausdrücklichdiePflichtdes Gerichtsstatuiertwerden,diebeschuldigteoderverurteilte Person,diederdeutschenSprachenichthinreichendmächtig oderhör-odersprachbehindertist,aufihrrechthinzuweisen,dolmetsch-undübersetzungsleistungenunentgeltlich fürdasgesamtestrafverfahreninanspruchzunehmen.die Formulierung beanspruchen solldabeiverdeutlichen,dass einförmlicherantragdesbeschuldigtenwegendervon AmtswegenzubeachtendenVorschriftdes 187Absatz1 Satz1GVG-Egeradenichtnotwendigist.DerBeschuldigte solljedoch denvorgabenderrichtlinie2012/13/euentsprechend überdasbestehendergerichtlichenpflichtzur HinzuziehungdesDolmetschersunterrichtetwerden. DieRegelungkannzueinermehrfachenBelehrungdesBeschuldigtenimLaufedesVerfahrensführen.Diessoll vergleichbardembeijedervernehmungzuwiederholenden HinweisaufdasAussageverweigerungsrechtin 136Absatz1Satz2, 243Absatz5Satz1StPO sicherstellen, dassdemsprachunkundigenbeschuldigtenvorjedervernehmungseinrechtaufdolmetschleistungoderübersetzunginsbewusstseingerufenwird,dasletztlichderwahrungseinerrechtedurcheffektiveneinflussaufgangund Ergebnis des Strafverfahrens dient. DieinArtikel8Absatz1derRichtlinie2012/13/EUverankerteumfassendeDokumentationspflichterfasstihremAnwendungsbereichnachauchdievorgeschlageneBelehrung überdasrechtaufdolmetsch-undübersetzungsleistungen.eineausdrücklicheumsetzungdieserregelungist abermitblickaufdiegeltenderechtslagenichterforderlich.dennnach 168Satz1StPOistüberjederichterliche UntersuchungshandlungeinProtokollanzufertigen,dasdie in 168aStPOnäherspezifiziertenwesentlichenFörmlichkeitenaufzuführenhat.DavonwäreauchdieneuvorgeschlageneBelehrungnach 187Absatz1Satz2GVG-Eerfasst. InVerfahrenzurVollstreckungeinesEuropäischenHaftbefehlsfindetderAnspruchaufDolmetsch-undÜbersetzungsleistungenüber 77desGesetzesüberinternationaleRechtshilfeinStrafsachen (IRG)Anwendung.Nach Artikel3Absatz6derRichtlinie2010/64/EUbeschränkt sichderanspruchaufübersetzungenindesaufdieimgeltendenrechtbereitsverankerteschriftlicheübersetzung deseuropäischenhaftbefehls.dienach 77IRGentsprechendanwendbareNeuregelungdes 187Absatz1GVG-E kannimeinzelfallauchzueinerübersetzungspflichthinsichtlichweitererschriftlicherverfahrensakteimauslieferungsverfahrenaufdergrundlageeineseuropäischenhaftbefehlsführen,etwadervorabbewilligunginbezugaufdie NichtgeltendmachungvonBewilligungshindernissennach 83bIRG,derAnhörungderverfolgtenPersonhierzuund derermessensprüfungdurchdasoberlandesgericht (OLG) gemäß 79 IRG. Zu Absatz 2 187Absatz2GVG-EdientderUmsetzungvonArtikel3 derrichtlinie2010/64/eu,derdenanspruchaufübersetzunginhaltlichkonkretisiert.dierichtliniesiehtinartikel3 Absatz1insbesonderevor,dassvonderförmlichenMitteilungderBeschuldigungbiszumrechtskräftigenAb-

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/12578 schlussdeserkenntnisverfahrensalleunterlagenzuübersetzensind,diemitblickaufdiewahrnehmungderverteidigungunddiewahrungdesrechtsaufeinfairesverfahren notwendig sind. SolcheinhaltlichenRegelungenbestehennachderzeitiger RechtslagenurinTeilbereichen:Somussgemäß 114aAbsatz1Satz1StPOdemnicht (hinreichend)derdeutschen SprachemächtigenBeschuldigtengrundsätzlicheine (schriftliche)übersetzungdeshaftbefehlsausgehändigt werden.gemäß 114bStPOistderverhafteteBeschuldigte überseinerechteunverzüglichundschriftlichineinerfür ihnverständlichensprachezubelehren.dieseregelungen geltenentsprechendauchfüranderefreiheitsentziehende MaßnahmenwiedieeinstweiligeUnterbringung,dievorläufigeFestnahme,dieHauptverhandlungshaft,dieFreiheitsentziehungzurFeststellungderIdentitätunddieSicherungshaft ( 126aAbsatz2, 127Absatz4, 127bAbsatz1 Satz2, 163cAbsatz1Satz3und 453cAbsatz2StPO). FernersiehtNummer181Absatz2RiStBVvor,dassLadungen,Haftbefehle,Strafbefehle,Anklageschriftenund sonstigegerichtlichensachentscheidungendemausländer, derdiedeutschesprachenichthinreichendbeherrscht,mit einerübersetzungineineihmverständlichesprachebekannt zu geben sind. MaßgeblichfürdieaktuellePraxisderGerichteundStrafverfolgungsbehördenistdanebendieinArtikel6Absatz3 BuchstabeeEMRKgeregelteGewährleistung,dienachder LeitentscheidungdesEuropäischenGerichtshofesfürMenschenrechte (Urteilvom23.Oktober1978 =NJW1979, 1091;Absatz-Nummer48)demsprachunkundigenBeschuldigteneinenAnspruchaufÜbersetzungsämtlicherSchriftstückeundmündlichenErklärungengibt,aufderenVerständniserangewiesenist,umeinfairesVerfahrenzuhaben.DarananknüpfendsiehtdieobergerichtlicheRechtsprechung beientscheidungeninabwesenheitdesbeschuldigten,etwa einemstrafbefehl,grundsätzlicheineverpflichtungzurbeifügungeinervollständigenschriftlichenübersetzungvor (vgl.olgkarlsruhe,beschlussvom27.juni2005,1ss184/ 04 =StV2005,655;LGAachen,Beschlussvom18.November1983,86Qs31/83 =NStZ1984,283),währendbeiVerfahrenshandlungeninAnwesenheitdesBeschuldigten,dem eindolmetscherzurseitesteht,nacheinerentscheidungdes Bundesverfassungsgerichts (Beschlussvom17.Mai1983, 2BvR731/80 =BVerfGE64,135)einegesonderteschriftlicheÜbersetzungnichtgrundsätzlichnotwendigist:InsbesonderebeiderVerlesungderUrteilsformelundderEröffnungderUrteilsgründegenügtdanach zumindestinfällen einesverteidigtenangeklagten diesimultandolmetschung derausführungendesgerichts.einegenerelleverpflichtung zurvollständigenübersetzungdesurteils,wiesieartikel3 Absatz2derRichtliniedurchdieFormulierung jegliches Urteil eindeutigfordert,istdaherdemgeltendenrecht ebensowiederdeutschengerichtspraxisfremd.gleichwohl schließtdieverfassungsgerichtlicherechtsprechungunter VerweisaufdieGewährleistungeinesfairenVerfahrensnicht aus,dasseinderdeutschensprachenichtausreichendmächtigerangeklagtereinenanspruchaufübersetzungindiesem Umfanghabenkann,namentlichdann,wennernichtverteidigtistundeinRechtsmitteleinlegenmöchte (soausdrücklichdasbundesverfassungsgericht,beschlussvom 17.Mai1983,2BvR731/80 =BVerfGE64,135,Absatz- Nummer60). DievorgeschlageneNeuregelungin 187Absatz2GVG-E bringtdiedargestellterechtspraxisunterberücksichtigung derobergerichtlichenrechtsprechungmitdenverpflichtungenderrichtlinie2010/64/euineinklang,welcheinihrem Artikel3Absatz4und7diehierfürnotwendigenAusnahmetatbestände bereithält. DerGesetzentwurfenthältin 187Absatz2Satz1GVG-E zunächsteinebeispielhafteaufzählungvonanordnungen undentscheidungen,dieschonderzeit seiesaufgrundbestehendereinzelregelungwieimfalledeshaftbefehls ( 114aStPO),seiesaufgrundderRiStBV imregelfall vollständigübersetztwerden.dieeinleitendebezugnahme auf 187Absatz1Satz1GVG-EunddiedortigeFormulierung soweitdieszurausübungihrerstrafprozessualen Rechteerforderlichist sollenderklarstellungdienen,dass imeinklangmitderanerkanntenauslegungdesartikels6 Absatz3BuchstabeeEMRKdieEntscheidungüberArt undumfangderübersetzungimeinzelfalldempflichtgemäßenermessendesgerichtsunterberücksichtigungdes Rechts auf ein faires Verfahren unterliegt. FürdenwohlpraktischwichtigstenAnwendungsfallderUrteilsübersetzungsollbereitsimWortlautdes 187Absatz2 Satz1GVG-EdurchdieFormulierung nichtrechtskräftige Urteile eineerstewichtigeweichenstellunggetroffenwerden:gestütztaufdenanwendungsbereichderrichtlinie 2010/64/EU,dieinArtikel1Absatz2aufdenrechtskräftigenAbschlussdesVerfahrensabstellt,solleinePflichtzur ÜbersetzungdesUrteilsdannnichtbestehen,wennein Rechtsmitteldagegennichteingelegtwurde.Umgekehrtist hinsichtlichdesanwendungsbereichsdervorschriftzubeachten,dasssiemitderbezeichnung Urteil dasschriftlicheurteileinschließlichderurteilsgründeimsinnedes 275Absatz1StPOerfassensoll,nichtaberdiebereitsim RahmenderVerkündungdesUrteilsgemäß 268Absatz2 StPOdargelegtenAusführungendesGerichtsodergar lediglichdieurteilsformel,diezumverständnisderverurteilungundzurprüfungdererfolgsaussichteneinesrechtsmittelsnichtausreichendwären.geradediepraxisder AmtsgerichtedürfteindenmeistenFällendahingehen,die EröffnungderUrteilsgründebeiderUrteilsverkündung nach 268Absatz2StPOdurchMitteilungihreswesentlichenInhaltsinfreierRede gegebenenfallsunterverwendungvonaufzeichnungen durchzuführen.werdenim RahmenderUrteilsverkündungdiebereitsvorherabgefasstenUrteilsgründeverlesen,soliegtzwardienachderRichtliniezuübersetzende wesentlicheunterlage bereitsvor, dennochsollihreübergabeinübersetzterfassunganden AngeklagtenamEndederHauptverhandlungnachdem SinndervorgeschlagenenNeufassungnochnichterfolgen; denndieswürdegegenüberdemderdeutschensprache mächtigenangeklagten,derdieurteilsgründeerstzueinem späteren Zeitpunkt erhält, eine Besserstellung darstellen. DerGesetzentwurfsiehtsodannin 187Absatz2Satz2 bis5gvg-eeinabgestuftessystemvor,nachdemdiegenerellepflichtdesvorangegangenensatzes1zurvollständigen Übersetzung eingeschränkt werden kann. IneinemerstenSchrittsollnach 187Absatz2Satz2 GVG-EeinelediglichauszugsweiseÜbersetzungausreichen,wennschondadurchdieVerteidigungsrechtederbeschuldigtenPersonausreichendgewahrtwerden.DerGesetzentwurfnimmtandieserStelledenAusnahmetatbestand

12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode desartikels3absatz4derrichtlinie2010/64/euinanspruch,derdasabsehenvonderübersetzungvonpassagen gestattet,dienichtfürdieverteidigungwichtigsind.denkbarwäreetwadieübersetzunglediglichdesteilseinesurteils, der mit einem Rechtsmittel angegriffen wurde. 187Absatz2Satz3GVG-EsolldabeiinUmsetzungdes Artikels3Absatz1derRichtlinie2010/64/EUsicherstellen, dassdembeschuldigtendie vollständigeoderauszugsweise schriftlicheübersetzungohneunnötigeverzögerungzugeht.einvergleichbarerrechtsgedankeliegtimgeltendenrechtderregelungüberdiezuleitungeinerhaftbefehlsübersetzungnach 114aSatz2und3StPOzugrunde: KannderverhaftetenPersoneineübersetzteAbschriftdes Haftbefehlsnichtsofortausgehändigtwerden etwaweil siegegenwehrleistetoderkeinübersetzeramortderergreifungverfügbarist soistdieaushändigungunverzüglichnachzuholen.eineausdrücklichenormierunghatdieserallgemeinegedankedelegelatanochnichterfahren,jedochsindschonbislanguntergeltungdesbeschleunigungsgrundsatzesunangemesseneverzögerungenbeider ZuleitungvonSchriftstückenandiebeschuldigtePersonunzulässig.DieNeuregelungdientinsoweitlediglichderKlarstellung. EinvollständigesAbsehenvonderschriftlichenÜbersetzungsollschließlichnachMaßgabederSätze4und5möglichsein.DerGesetzentwurfgreifthier,gestütztaufdie AusnahmeregelunginArtikel3Absatz7derRichtlinie 2010/64/EU,diedargestelltenGrundsätzederbisherigen Rechtspraxisauf,wonachdemBeschuldigtenanstelleder schriftlichenübersetzunglediglicheinemündlicheübersetzungodereinemündlichezusammenfassungderwesentlichenunterlagenzurverfügunggestelltwerdenkann,soweitdasrechtaufeinfairesverfahrennachartikel6absatz 3 Buchstabe e EMRK gewährleistet ist. In 187Absatz2Satz5GVG-EnenntderGesetzentwurf alsregelbeispielfürdiefehlendenotwendigkeiteiner schriftlichenübersetzungdenfalldesverteidigtenangeklagten.damitsoll derrechtsprechungdesbundesverfassungsgerichtsentsprechend dieverpflichtungzur schriftlichenurteilsübersetzunginderregeldannnicht greifen,wenneineeffektiveverteidigungdesnichtausreichendsprachkundigenangeklagtendadurchausreichend gewährleistetwird, dassdervongesetzeswegenfürdie RevisionsbegründungverantwortlicheRechtsanwaltdas schriftlicheurteilkennt (Beschlussvom17.Mai1983,2 BvR731/80 =BVerfGE64,135,Absatz-Nummer56).Es sollindiesemzusammenhangnichtdaraufankommen,ob einfalldernotwendigenverteidigungimsinnedes 140 StPOvorliegtoderobderAngeklagteauchohneVorliegen dervoraussetzungendes 140StPOeinenWahlverteidiger beauftragthat.entscheidendsollalleindasbestehende MandatsverhältniszueinemVerteidigerindembetreffendenStrafverfahrensein.FürdasGesprächmitdemVerteidigerhatdernichtausreichendsprachkundigeBeschuldigte bereitsnachgeltendemrechtanspruchaufeinenkostenlosendolmetscherausartikel6absatz3buchstabee EMRKsowieArtikel3Absatz3Satz1undArtikel2Absatz1desGrundgesetzes (GG)inVerbindungmitdem RechtsstaatsprinzipdesGrundgesetzes (soderbeschluss desbundesverfassungsgerichtvom27.august2003,2bvr 2032/01 =NJW2004,50).DieBeratungmitdemVerteidigerermöglichtdamitauchdemderdeutschenSprachenicht ausreichendmächtigenbeschuldigtendiewahrnehmung seinerverteidigungsrechteundgewährleisteteinfairesverfahren.deranspruchdesbeschuldigtenaufumfassende VerdolmetschungumfasstauchdieGesprächemitseinem VerteidigeretwazurVorbereitungderBegründungeines Rechtsmittels alsoineinemzeitpunkt,indemdieschriftlicheurteilsbegründungimsinnedes 275StPObereits vorliegt.derdolmetscherstehtmithinzurverfügung,um dembeschuldigtenimrahmendiesesgesprächesdasurteil mündlich ganz oder teilweise zu übersetzen. DieFormulierungdes 187Absatz2Satz5GVG-EalsRegelbeispielsolldemUmstandRechnungtragen,dassauch derverteidigtebeschuldigte etwaaufgrundeigenerfachkundigkeit durchauseinberechtigtesinteressehaben kann,dasurteilineinerihmverständlichenspracheselbst zulesen.indizfüreinsolchesinteresseundeinedarausresultierendepflichtzurvollständigenoderteilweisenschriftlichenübersetzungkanndabeidasbegründeteverlangen desbeschuldigtennacheinerentsprechendenübertragung der Entscheidung sein. DievorgeschlageneAusnahmeregelungderSätze4und5 dienteinerpraxisgerechtenausgestaltungderübersetzungsvorgabe,dienichtmiteinerstarrenundmiterheblichenkostenverbundenenumfassendenübersetzungspflichtbelastetwerdensoll.umgekehrtsollaberauchdem inderrichtlinievorgegebenenregel-ausnahme-verhältnisdadurchrechnunggetragenwerden,dassesauchim amtsgerichtlichenverfahren,dasinderpraxisnochdeutlich häufigerohnemitwirkungeinesverteidigersstattfindetals derprozessvordemlandgericht,imfallederrechtsmitteleinlegungbeidemgrundsätzlichenerforderniseinerurteilsübersetzungbleibt,vondemnurimbegründeteneinzelfall abgewichen werden kann. FernersollmitderAusnahmeregelungauchderBedeutung desbeschleunigungsgrundsatzesrechnunggetragenwerden.diesemausderallgemeinenfürsorgepflichtdesstaates,ausartikel6emrksowiefürhaftsachenausartikel5 Absatz3Satz3EMRKundArtikel2Absatz2Satz2GG hergeleitetenundunterandereminden 121,122StPO verankertengrundsatzkommtimrahmendesstrafverfahrensbesonderebedeutungzu.dergesetzentwurfsolldaher dieunvermeidlicheverzögerungdesverfahrensdurcheine schriftlicheübersetzungdesurteils dieerstnachurteilsniederschriftimsinnedes 275Absatz1StPOinAuftrag gegebenwerdenkann imeinklangmitdenvorgabender RichtlinieaufdieVerfahrenbeschränken,indeneneine vollständigeübersetzungzurwahrungderverteidigungsrechte erforderlich ist. FürdieÜbersetzungfreiheitsentziehenderAnordnungen siehtdasgeltenderechtin 114aStPObereitseinekonkreteAusformungdesabgestuftenSystemsin 187Absatz2 GVG-EfürdenZeitpunktderunmittelbarenVerhaftung bzw.vorläufigenfestnahmevor:danachistderbetroffenen PersongrundsätzlichsoforteineschriftlicheÜbersetzung auszuhändigen.hilfsweiseistsiezunächstineinerihrverständlichespracheüberdieerhobenebeschuldigungzuinformieren,anschließendistdieschriftlicheübersetzungdes Dokumentsunverzüglichnachzuholenundauszuhändigen. DiesespezielleRegelungdientderWahrungderVerteidigungsrechteinderbesonderenSituationderVerhaftungund

13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/12578 konkretisiertdamitdiealsallgemeineregelungvorgeschlagene Neufassung des 187 Absatz 2 GVG. InihremAnwendungsbereicherfassendieNeuregelungen zururteilsübersetzungauchdieeinbußgeldverfahrenohne HauptverhandlungbeendendenBeschlüssenach 72des GesetzesüberOrdnungswidrigkeiten (OWiG).InderSache istdamitaberkeineänderungdergerichtlichenpraxisverbunden,dennnachdendargestelltengrundsätzender RechtsprechungistbereitsnachdergeltendenRechtslage mitblickaufartikel6absatz3buchstabeeemrkdiein AbwesenheitdesBeschuldigtenergangeneEntscheidungin der Regel vollständig zu übersetzen. Zu Absatz 3 DieRichtlinie2010/64/EUregeltinArtikel3Absatz8die Voraussetzungen,unterdenendiebeschuldigtePersonauf eineübersetzungverzichtenkann.eineentsprechendebestimmungistimgeltendenrechtnichtvorhanden.dergesetzentwurforientiertsichbeiderumsetzungin 187Absatz3GVG-EamWortlautderRichtlinie,dieesinArtikel3 Absatz8inVerbindungmitArtikel7genügenlässt,wenn derbeschuldigte inandererweise alsdurcheinerechtlicheberatungkenntnisvondenfolgeneinesverzichtsauf seinrechtsaufübersetzungerhält.gleichzeitigbeschränkt dergesetzentwurfdiemöglichkeiteinesverzichtsaufdie schriftlicheübersetzungvondokumenten.dasabsehen auchvondermündlichenübertragungverfahrenswichtiger SchriftstückenachVerzichtdesBeschuldigtenwärezwar ebenfallsvomwortlautdesartikels3absatz8derrichtlinie2010/64/eugedeckt.jedochsollesentsprechendder bisherigenrechtspraxisdabeibleiben,dasseinem sprachunkundigenbeschuldigten soweitdieszurausübungseinerrechteerforderlichist diehierfürrelevanten DokumenteinjedemFallimnotwendigenUmfangmündlichübersetztwerden.EinVerzichtaufdieimkonkreten FallnotwendigemündlicheÜbersetzungderAnklageschrift soll also beispielsweise nicht möglich sein. VoraussetzungeineswirksamenVerzichtsaufeineschriftlicheÜbersetzungistdamitallein,dassdiebeschuldigte PersoninKenntnisihrerRechteundderFolgenihrerErklärungfreiwilligundunmissverständlichhandelt.Dieswird durchdievorhergehendebelehrungdurchdasgericht sichergestellt.diebelehrungist währendderhauptverhandlungdurchaufnahmeindasprotokollgemäß 273 Absatz1StPO ebensozudokumentierenwiedieerklärungdesverzichts.ungeachteteinereventuellenverzichtserklärungsolldasgerichtnach 187Absatz1Satz1GVG- EdabeistetsvonAmtswegenzurHeranziehungeinesDolmetschersoderÜbersetzersverpflichtetbleiben,wennVerständigungsproblemedieszurordnungsgemäßenDurchführungdesVerfahrensunterWahrungderVerteidigungsrechte des Beschuldigten erfordern. Zu Absatz 4 187Absatz4GVG-Eentsprichtdemgeltenden 187Absatz2GVG.DerVerweisaufAbsatz1Satz1stelltzunächst sicher,dass wieschonnachgeltenderrechtslage auch fürnebenklageberechtigtepersoneneinanspruchaufeinen DolmetscherwährenddesgesamtenStrafverfahrensbestehensoll.DiesträgtdemAnliegendesOpferrechtsreformgesetzesRechnung,dasOpferimStrafverfahrengegenüber dembeschuldigtennichtschlechterzustellen. (vgl.bundestagsdrucksache 15/1976, S. 19). MitderVerweisungaufdenneugefassten 187Absatz1 Satz2GVG-EgehteineErweiterungdesOpferschutzesinsoweiteinher,alsnunmehreineausdrücklicheHinweispflichtdesGerichtsauchgegenüberdemnebenklageberechtigtenVerletzteneingeführtwerdensoll.EbensowiederBeschuldigtesollauchderNebenklageberechtigte derkeineswegsstetsüberalleseinerechteinformiertist im RahmendesHauptverfahrensaufdieMöglichkeithingewiesenwerden,einenDolmetscheroderÜbersetzerzur WahrnehmungseinerprozessualenEinflussmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen. DieNeuregelungentsprichtdabeiderVerpflichtungausArtikel4BuchstabefderRichtlinie2012/29/EUdesEuropäischenParlamentsunddesRatesüberMindeststandardsfür dierechte,dieunterstützungunddenschutzvonopfern vonstraftatensowiezurersetzungdesrahmenbeschlusses 2001/220/JI,dienachAnnahmedurchdasEuropäischeParlamentinersterLesungnunmehrauchdurchdenRatinseinerSitzungvom4.Oktober2012angenommenwurde.DanachhatderVerletzteeinRechtaufInformationen,wieund unterwelchenvoraussetzungeneranspruchaufdolmetsch-undübersetzungsleistungenhat.diemitblickauf dieumsetzungdieserrichtlinieohnehineinzuführende HinweispflichtgegenüberNebenklageberechtigtensolldaherbereitsjetztimSachzusammenhangmitdenDolmetschungs- und Übersetzungsregelungen geregelt werden. SoweitdieÜbersetzungschriftlicherUnterlagenzurWahrungderVerfahrensrechtedesNebenklägerserforderlichist, geltendiein 187Absatz2GVG-EfürdenBeschuldigten niedergelegtenregelnfürdiesenzwarnichtunmittelbar.jedochkanndasgerichtdiedortbeschriebenengrundsätze auchfürdiebestimmungdeszurausübungderrechteals NebenklägererforderlichenÜbersetzungsumfangsheranziehen.SokanninsbesonderedieanwaltlicheVertretungeinesNebenklägerszueinerdeutlichenEinschränkungdes Übersetzungsbedarfsführen.InjedemFallkönnendieBesonderheiteninderRollediesesVerfahrensbeteiligtenim GegensatzzurStellungdesBeschuldigten etwahinsichtlicheinernochausstehendenzeugenvernehmung Berücksichtigung finden. Zu Nummer 2 ( 189) DieÄnderungdes 189GVGdientderUmsetzungdesArtikels 5 der Richtlinie 2010/64/EU. DieRichtlinie2010/64/EUenthältinArtikel5Regelungen zursicherungderinhaltlichenqualitätderdolmetsch-und Übersetzungsleistungen.WährenddasgeltendeRechtden AnforderungeninArtikel5Absatz2derRichtlinie,welcher dieeinrichtungvonregisternmitunabhängigenundangemessenqualifiziertenübersetzernunddolmetschernverlangt,mitblickaufdiedolmetscher-undübersetzerdatenbankenderländerbereitsinvollemumfangrechnung trägt,istdieinartikel5absatz3derrichtlinievorgeseheneverpflichtungallerherangezogenendolmetscherzur VerschwiegenheitnachaktuellerRechtslagenichteinheitlichnormiert.ZwarfindetsicheineentsprechendeVerpflichtungindenmeistenDolmetschergesetzenderLänder und inderformeinerberufsrechtlichenregelderdol-

14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode metscherundübersetzer auchin 5derBerufs-undEhrenordnung vom 12. Mai UmderBestimmunginArtikel5Absatz3derRichtlinie 2010/64/EU,welchedieMitgliedstaatenzurSicherstellung einesvertraulichenumgangsderzurdolmetschungund ÜbersetzungherangezogenenPersonenmitdenhierbeierlangtenInformationenanhält,jedochvollständig insbesondereauchindenfällenderheranziehungnichtberufsmäßigtätigerdolmetscher Rechnungzutragen,bestimmt 189Absatz4GVG-E,dasseinealsDolmetscheroder ÜbersetzerhinzugezogenePersonauchdannVerschwiegenheitwahrensoll,wennsienichtbereitsaufgrundeineranderenRechtsvorschriftzurVerschwiegenheitverpflichtetist. NebendenbereitserwähntenlandesrechtlichenVorschriften kommenalsgrundlagefürsolcheverschwiegenheitspflichtenauchbundesrechtlicheregelungenodereuropäische RechtsakteinBetracht.MitderRegelunginAbsatz4ist wederdieeinräumungeinerrechtsstellungalsberufsgeheimnisträgernocheineszeugnisverweigerungsrechtsverbunden.ebensowenigzieltdiesevorschriftaufeineförmlicheverpflichtungnachdemverpflichtungsgesetzab.es handeltsichvielmehrumeinereineordnungsvorschrift,auf dereneinhaltungdasgerichtdendolmetscheroderübersetzer hinzuweisen hat. DieSicherungderinhaltlichenQualitätderDolmetsch-und ÜbersetzungsleistungenistkeinaufdasStrafverfahrenbeschränktesAnliegen.DahersolldurchErgänzungderbestehendenRegelungin 189GVGeineinheitlichesVorgehen inallenverfahrenderordentlichengerichtsbarkeitsichergestellt werden. Zu Artikel 2 (ÄnderungderStrafprozessordnung StPO) Zu Nummer 1 ( 37) DieÄnderungdes 37StPOdientderUmsetzungdesArtikels 3 der Richtlinie 2010/64/EU. Derneuangefügte 37Absatz3StPO-Esolldiein 187 Absatz1und2GVG-EvorgeseheneNeuregelungzurUrteilsübersetzungindiebestehendeSystematikvonUrteilszustellungundRechtsmittellaufeinpassen.Dasschriftliche UrteilistindenFällenderRechtsmitteleinlegungförmlich zuzustellen,weilderbeginnderfristzurbegründungdes Rechtsmittels ( 317StPOfürdieBerufungund 345StPO fürdierevision)vonderzustellungdesurteilsabhängt.in allenanderenfällenbedarfeseinerförmlichenurteilszustellung vondenseltenenfällenderurteilsverkündungin Abwesenheitabgesehen nicht.hieransolldieneuregelungnichtsändern.insbesonderesollkeinezusätzlichezustellungspflichtinfällengeschaffenwerden,indenenmangelsanfechtungbinnenwochenfrist ( 314Absatz1,341 Absatz1StPO)eineformloseÜbersendungdesUrteilsausreichend wäre. Derneue 37Absatz3StPO-Ebeziehtsichzudemseinem WortlautnachnuraufFälle,indeneneineUrteilsübersetzungnach 187Absatz1und2GVG-EzurWahrungder Verteidigungsrechteunerlässlichist.Nichterfasstsindalso Konstellationen,indenennachdenGrundsätzenderbisherigenPraxis insbesondereaufgrunddermitwirkungeines Verteidigers demrechtaufeinfairesverfahrenbereits durchsimultandolmetschungdermündlicheröffnetenurteilsgründeunddiezustellungdesschriftlichenurteilsan denverteidigergenügegetanwerdenkann.aufdiebegründungzu 187Absatz2GVG-EwirdinsoweitBezug genommen. DaesaberindenverbleibendenFällendemzuerreichenden ZieleinesfairenVerfahrenszuwiderliefe,dieseFristvor ZustellungderschriftlichenÜbersetzungdesUrteilsin Gangzusetzen,sollnachdemSinnderNeuregelungeine ÜbersetzungdesUrteilszwangsläufigzueinemspäteren BeginnderRechtsmittelbegründungsfristdesnicht (hinreichend)derdeutschensprachemächtigenangeklagtenführen.diezustellungohnedieübersetzungsolldaherunwirksamsein,diejeweilsdavonabhängigefristsollnicht zulaufenbeginnen.dieübersetzungeinesurteilskann ohnehinerstdanninauftraggegebenwerden,wenndasurteilmitdengründeninnerhalbderfristdes 275StPOzu den Akten gebracht worden ist. UmeineSchlechterstellungderübrigenProzessbeteiligten durcheinefaktischkürzerebegründungsfristzuvermeiden undeinenzeitgleichenbeginnderbegründungsfristfüralle Verfahrensbeteiligtensicherzustellen,siehtdieNeuregelung vor,dieurteilsausfertigungenallenverfahrensbeteiligten gleichzeitigmitderschriftlichenübersetzungzuzustellen. DieZustellungansämtlicheVerfahrensbeteiligtensolldahernachdenallgemeinenVorschriften ( 36Absatz1 StPO)gleichzeitigangeordnetwerden,sobalddieÜbersetzungdesUrteilsbeimGerichtvorliegt.Dadurchsollvermiedenwerden,dassdernicht (hinreichend)derdeutschen SprachemächtigeAngeklagtedurchdenspäterenBeginn seinerrechtsmittelbegründungsfristvorteilegegenüberden anderenverfahrensbeteiligtenerhält,dieetwainderkenntnisvondenrechtsmittelbegründungenandererverfahrensbeteiligter liegen könnten. Zu Nummer 2 ( 114b Absatz 2) DieÄnderungendes 114bAbsatz2StPOdienenderUmsetzung der Artikel 3 und 4 der Richtlinie 2012/13/EU. Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa ( 114bAbsatz2Satz1Nummer 4a) DieRichtlinie2012/13/EUsiehtinihremArtikel4Absatz2 inverbindungmitartikel3absatz1buchstabebeineverpflichtendeschriftlichebelehrungdesfestgenommenenbeschuldigtenüberdenimrahmendesnationalenrechtsbestehendenanspruchaufunentgeltlicherechtsberatungund derenvoraussetzungenvor.dierichtliniefordertdabeiihremwortlautnachkeineweitergehendenansprücheauf eineunentgeltlicherechtsberatungalsdiebisherimdeutschen Strafverfahrensrecht vorgesehenen ein. DiebereitsnachgeltendemRechterfolgendeschriftlichen Belehrung ( LetterofRights )nach 114bAbsatz2StPO enthältbislangzwarinsatz1nummer4einebelehrung überdasrechtaufverteidigerkonsultation,einhinweisauf dievoraussetzungenundmöglichkeitenunentgeltlicher Rechtsberatungerfolgtjedochderzeitnochnicht.DerBundesgerichtshof (Beschlussvom18.Oktober2005,1StR 114/05 =NStZ2006,236)hataberschonzurbisherigen Rechtslageentschieden,dassimEinzelfalleinePflichtder Strafverfolgungsbehördenbestehenkann,denBeschuldig-

15 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/12578 tendahingehendzubelehren,dassfehlendefinanziellemitteleinenerstenkontaktzueinemrechtsanwalt mitblick aufdiemöglichkeiteinerpflichtverteidigerbestellung nichtausschließen,wennderbeschuldigteerkennbarüber einesolchemöglichkeitirrt.dergesetzentwurfknüpftbei derumsetzungderrichtliniein 114Absatz2Satz1 Nummer4aStPO-EandieseRechtsprechungan,wobei sichdiebeschränkungaufdasinstitutderpflichtverteidigungaufdieausdrücklicheeingrenzungderrichtlinienvorschriftaufbereitsnachnationalemrechtbestehendeansprücherechtfertigt.demnachsolleinbeschuldigternach derneufassunglediglichschriftlichdaraufhingewiesen werden,dassihmunterdenvoraussetzungendes 140 StPOeinVerteidigerzubestellenist.DurchdieFormulierung beanspruchen sollklargestelltwerden,dasssowohl diefälledernotwendigenverteidigerbestellungvonamts wegennach 140Absatz1StPOalsauchdiesonstige PflichtverteidigerbestellungvonAmtswegenoderaufAntraggemäß 140Absatz2StPOerfasstwerdensoll.UnverändertgiltdabeifürdasVorverfahrenbiszumAbschluss derermittlungen ( 169aStPO)dieRegelungin 141Absatz3StPO,wonachindiesemVerfahrensstadiumdieBestellungeinesPflichtverteidigersnuraufAntragderStaatsanwaltschafterfolgt.DerBeschuldigtekannjedochschon währenddesvorverfahrenseineentsprechendeanregung andiestaatsanwaltschaftrichtenundsolltedaherauchüber diese Möglichkeit informiert werden. LosgelöstvonderFragederBestellungsolldabeidienach derspäterenkostentragungspflichtimfallederverurteilungsein. 465StPO,wonachderVerurteiltegrundsätzlich diekostendesverfahrens,alsoauchdieseinerverteidigungzutragenhat,bliebemithinunberührt.umdasziel derrichtliniezuerreichen,einfairesverfahrenzugewährleisten,istesnichterforderlich,denbeschuldigtenvonden durchdiepflichtverteidigungentstehendenkostenund Auslagen grundsätzlich freizuhalten. DieumfassendenDokumentationspflichteninArtikel8Absatz1derRichtlinie2012/13/EUerfassensämtlicheBelehrungennach 114bAbsatz2StPOunddamitauchdieim GesetzentwurfimEinzelnenneuvorgesehenenBelehrungen.DajedochbereitsnachgeltendemRechtdieBelehrungenimFallderFestnahmeschriftlicherfolgenunddamit aktenkundigwerden,bedarfeseinergesondertengesetzlichennormierungderdokumentationspflichtimgesamten Anwendungsbereich des 114b Absatz 2 StPO nicht. Zu den Doppelbuchstaben bb und cc ( 114b Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6) Es handelt sich um redaktionelle Änderungen. Zu Doppelbuchstabe dd ( 114b Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 und 8) DasgeltendeRechtsiehtdieinArtikel4Absatz2BuchstabeaderRichtlinie2012/13/EUvorgeseheneBelehrung überdasbesteheneinesakteneinsichtsrechtsnichtvor.die NeuregelungsolldenKatalogvonHinweisendes 114b Absatz2Satz1inNummer7desEntwurfsdeshalbumeine entsprechendehinweispflichtfürdenunverteidigtenbeschuldigtenerweitern:derbeschuldigtesollinschriftlicher FormüberdasRecht,ohneVerteidigerAuskünfteundAbschriftenausdenAktenzuerhalten ( 147Absatz7StPO), informiertwerden.zurbelehrungüberdaseigentliche Akteneinsichtsrecht,dasnachderSystematikdesdeutschen StrafverfahrensrechtsnurdemVerteidigerselbstzusteht, wirdaufdiebegründungzunummer2buchstabebverwiesen. DieinArtikel4Absatz3derRichtlinie2012/13/EUangeordneteBelehrungdesBeschuldigtenüberseinespäteren RechtsbehelfeimRahmendesVollzugsderUntersuchungshaftistimgeltendenRechtbereitsin 115Absatz4StPO vorgesehen.jedocherfolgtdiebelehrungdelegelataerstim RahmenderVorführungdesBeschuldigtenvordenzuständigenRichter.UmdenGewährleistungenderRichtlinieinvollemUmfanggerechtzuwerden,sollderZeitpunktdieserBelehrungdurchdieErgänzungin 114bAbsatz2Satz1Nummer8StPO-EaufdenZeitpunktderFestnahmevorverlegt werden.derbeschuldigtesollalsokünftigbereitsbeiseiner FestnahmeunverzüglichüberseinRechtaufBeschwerde bzw.haftprüfung ( 117Absatz1und2StPO),dasRechtauf mündlicheverhandlung ( 118Absatz1und2StPO),den Antragnach 119Absatz5StPObeiUnstatthaftigkeitder BeschwerdeunddenAntragnach 119aAbsatz1StPOgegenbehördlicheEntscheidungenundMaßnahmenimUntersuchungshaftvollzugbelehrtwerden.DieBelehrungspflicht beifestnahmebestehtdabeiunabhängigdavon,obderbeschuldigteeinenantragaufvorführungvordenzuständigen Richternach 115aAbsatz3StPOstellt. Zu Buchstabe b ( 114b Absatz 2 Satz 2) Derneueingefügte 114bAbsatz2Satz2StPO-Edientder vollständigenumsetzungderinartikel4absatz2buchstabeaderrichtlinie2012/13/euvorgesehenenbelehrung überdasbesteheneinesakteneinsichtsrechts.entsprechend dergeltendenrechtslagesollderbeschuldigte nebender Möglichkeit,AuskünfteundAbschriftenausdenAktenzu erhalten (vgl.diebegründungzunummer2buchstabea Doppelbuchstabeaa) auchüberdasnach 147Absatz1 StPObestehendeAkteneinsichtsrechtdesVerteidigersbelehrtwerden.DabeisollgeradeauchdernochnichtverteidigteBeschuldigtedarüberinKenntnisgesetztwerden,dass einvonihmzuwählenderverteidigereinrechtaufakteneinsicht geltend machen kann. Zu Buchstabe c ( 114b Absatz 2 Satz 3) DieinArtikel3Absatz1BuchstabedderRichtlinie2012/ 13/EUvorgeseheneBelehrungspflichthinsichtlichdes RechtsaufDolmetschleistungenerfasstauchdieFälledes festgenommenenbeschuldigten,demnachartikel4der RichtlinieeineentsprechendeschriftlicheBelehrungauszuhändigenist.EinesolcheBelehrungspflichtistimgeltenden Rechtnichtvorgesehen.DerGesetzentwurfsiehtin 114b Absatz2Satz3StPO-EdahereineneueBelehrungspflicht vor,diesichdemwortlautnachaufdievorgeschlagene Neufassungdes 187Absatz1Satz2GVG-Estützt,welcheauchausdrücklichinBezuggenommenwird.ZurnäherenBegründungwirdaufdieBegründungzuArtikel1verwiesen.NachderNeufassungsollderBeschuldigte,welcherderdeutschenSprachenichthinreichendmächtigist oderhör-odersprachbehindertist,schriftlichaufseinrecht hingewiesenwerden,dolmetsch-undübersetzungsleistungenunentgeltlichfürdasgesamtestrafverfahrenzuerhalten.

16 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode DieBelehrungspflichtnachArtikel3Absatz1Buchstabed derrichtlinie2012/13/eugiltihremanwendungsbereich entsprechendauchfürdasverfahrennachdemrahmenbeschlussüberdeneuropäischenhaftbefehl.dementsprechendkommtauchdiein 114bAbsatz2Satz3StPO-E getroffeneneuregelungüberdieverweisungsvorschriftdes 77IRGimjeweiligenAuslieferungsverfahrenentsprechendzurAnwendung.Auchdortsollalsoeinekonkrete Verpflichtungbestehen,dieverfolgtePersonaufihrRecht hinzuweisen,dolmetsch-undübersetzungsleistungenunentgeltlich in Anspruch zu nehmen. ÜberdievorliegendeUmsetzungderRichtlinie2012/13/EU hinauswerdenderzeitweitereänderungendesauslieferungsverfahrensnachdemirgdiskutiert (zurkritikanden bestehendenverfahrensvorschriftenvgl.hacknerin: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner [Hrsg.],IRG,5.Auflage2012,vor 21,22IRG).EineentsprechendeAnpassungderRichtlinienfürdenVerkehrmitdemAuslandin strafrechtlichenangelegenheiten (RiVASt)sollgeprüft werden. Zu Nummer 3 ( 136 Absatz 1) DieÄnderungdes 136Absatz1StPOdientderUmsetzungdesArtikels3Absatz1BuchstabebderRichtlinie 2012/13/EU. SoweitArtikel3Absatz1BuchstabebderRichtlinie2012/ 13/EUeineBelehrungdesBeschuldigtenübereinenmöglichenAnspruchaufunentgeltlicheRechtsberatungvorschreibt,erfolgteinsolcherHinweisnachgeltenderRechtslageauchbeiVernehmungenaußerhalbdesFestnahmerechtsgrundsätzlichnicht.NachderRechtsprechungdes BundesgerichtshofsbestehteineerweiterteBelehrungspflichtüberdieMöglichkeiteinerPflichtverteidigerbestellung,wieobenbeidervorgeschlagenenNeufassungdes 114bAbsatz2Satz2Nummer8StPO-Enäherdargelegt (vgl.begründungzunummer2),nurbeieinemerkennbarenirrtumderbeschuldigtenpersonüberdievoraussetzungenderverteidigerbeiordnung.dergesetzentwurf schlägtdaherzurvollständigenumsetzungderrichtlinie 2012/13/EUvor,eineBelehrungspflichtüberdieunterden Voraussetzungendes 140Absatz1und2notwendigeBestellungeinesPflichtverteidigersin 136Absatz1Satz3 StPOzuverankern.DieErgänzungsolleineentsprechende BelehrungsowohlbeirichterlichenVernehmungenalsauch überdiebereitsnachgeltendemrechtbestehendenverweisungenin 163aAbsatz3Satz2undAbsatz4Satz2StPO beivernehmungendurchstaatsanwaltschaftundpolizei sicherstellen.durchdieformulierung beanspruchen soll auchhierklargestelltwerden,dasssowohldiefälledernotwendigenverteidigerbestellungvonamtswegennach 140Absatz1StPOalsauchdiesonstigePflichtverteidigerbestellungvonAmtswegenoderaufAntraggemäß 140Absatz2StPOerfasstwerdensoll.AuchdieseBelehrungspflichtberührtnichtdieVorschriftdes 141Absatz3 StPO,wonachimVorverfahrenbiszumAbschlussderErmittlungen ( 169aStPO)dieBestellungeinesPflichtverteidigers nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft erfolgt. Zu Nummer 4 ( 163a) DieÄnderungendes 163aStPOdienenderUmsetzung vonartikel2,3und5absatz3derrichtlinie2010/64/eu sowiederumsetzungvonartikel3absatz1buchstabed der Richtlinie 2012/13/EU. DerBeschuldigtehatauchbeistaatsanwaltschaftlichenund polizeilichenvernehmungen,wiesie 163aAbsatz1StPO spätestensbeiabschlussderermittlungenvorsieht,einen AnspruchaufDolmetsch-undÜbersetzungsleistungen. DiesfolgtbereitsnachgeltenderRechtslageausArtikel6 Absatz3BuchstabeeEMRK.DervorgeschlageneVerweis in 163aAbsatz5StPO-EaufdiefürdasGerichtmaßgeblicheVorschriftdes 187Absatz1Satz1GVG-EdientinsoweitlediglichderKlarstellung.Demsprachunkundigen bzw.hör-odersprachbehindertenbeschuldigtensolldaher insbesonderebeisämtlichennichtrichterlichenvernehmungendieunterstützungdurcheinendolmetscherbzw.übersetzer,wiein 187Absatz1Satz1GVG-Evorgesehen,zur Verfügung stehen. NachgeltendemRechtistbeiderpolizeilichenundstaatsanwaltschaftlichenVernehmungeinverpflichtenderHinweis aufdolmetschleistungen,wieihnartikel3absatz1buchstabedderrichtlinie2012/13/euauchfürdiesefällevorschreibt,nichtvorgesehen.umdierichtlinievollständig umzusetzen,siehtdievorgeschlageneergänzungdes 163a Absatz5StPO-EdaheraucheinenVerweisaufdievorgeschlageneNeufassungdes 187Absatz1Satz2GVG-E vor.dieentsprechendeanwendungdes 187Absatz1 Satz2GVG-Esollklarstellen,dassimRahmeneinerstaatsanwaltlichenoderpolizeilichenVernehmungdiebeschuldigtePersonnebendenin 136Absatz1vorgesehenenBelehrungenauchüberihrRechtinformiertwerdenmuss,für dasgesamtestrafverfahren,mithinauchwährenddesermittlungsverfahrens,einendolmetscheroderübersetzerzu beanspruchen.diesgiltgemäß 404derAbgabenordnung (AO)auchfürVernehmungendurchdieZollfahndungsämterunddiemitderSteuerfahndungbetrautenDienststellen derlandesfinanzbehördenimstrafverfahrenwegensteuerstraftaten.aufdiebegründungzuartikel1hinsichtlichder BelehrungüberdasRechtaufDolmetschungimRahmen des 187 Absatz 1 GVG-E wird verwiesen. ZurSicherungderinhaltlichenQualitätderDolmetsch-und ÜbersetzungsleistungensiehtdieRichtlinie2010/64/EUin Artikel5Absatz3vor,dassdieMitgliedstaatendieWahrungderVerschwiegenheitderdamitbefasstenPersonen sicherstellen.dieobenbeidererläuterungdes 189Absatz4GVG-EbeschriebeneuneinheitlicheRechtslage hierzubestehtderzeitauchimbereichstaatsanwaltschaftlicherundpolizeilichervernehmungen.dergesetzentwurf siehtmitdemzielvollständigerrichtlinienumsetzungin derneufassungdes 163aAbsatz5StPO-EeinenVerweis aufdiein 189Absatz4GVG-EvorgeschlageneNeuregelungvor.Damitsollsichergestelltwerden,dassauchbei VernehmungendurchPolizeioderStaatsanwaltschaftjede alsdolmetscheroderübersetzereingesetztepersondieverschwiegenheitwahrensollundhieraufauchhingewiesen wird,soweitnichtschonaufgrundeineranderengesetzlichenbestimmungeineverpflichtungzurverschwiegenheitbesteht.zuweitereneinzelheitenwirdaufdiebegründungzuartikel1hinsichtlich 189Absatz4GVG-Everwiesen. DieBezugnahmedesneuen 163aAbsatz5StPO-Eaufdie denumfangeinernotwendigenübersetzungkonkretisierendevorschriftin 187Absatz2GVG-EträgtdemUm-

17 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 17 Drucksache 17/12578 Zu Nummer 5 ( 168b) standrechnung,dassesauchbeidervernehmungdurch StaatsanwaltschaftoderPolizeizurWahrungderVerteidigungsrechtedesBeschuldigtenerforderlichseinkann,bestimmteUnterlagenzuübersetzen,etwawennihmderInhaltbestimmterSchriftstückeoderUrkundenvorgehalten werdensoll.auchbeidiesenvernehmungenkanneineauszugsweisemündlicheübertragungausreichendsein,wenn der Beschuldigte einen Verteidiger hat. SchließlichnimmtdieNeuregelungin 163aAbsatz5 StPO-EauchdieVerzichtsregelungin 187Absatz3GVG- EinBezug.ZudenEinzelheiteneinesdanachauchbeipolizeilichenoderstaatsanwaltschaftlichenVernehmungen möglichenverzichtsdesbeschuldigtenaufeineschriftliche ÜbersetzungkannaufdieBegründungzu 187Absatz3 GVG-E verwiesen werden. BeantragtderBeschuldigteanlässlichderstaatsanwaltschaftlichenoderpolizeilichenVernehmungnach 163a Absatz2StPOdieAufnahmevonBeweisenzuseinerEntlastung,sostelltdieinderNeufassungdes 163aAbsatz5 StPO-EangeordneteentsprechendeAnwendbarkeitder 187Absatz1bis3,189Absatz4GVG-Eklar,dassihm auchdabeinötigenfallseindolmetscheroderübersetzer nachdenobendargestelltengrundsätzenzurwahrungseinerrechtezurverfügungzustehenhat.auchdiesfolgtbereitsdelegelataausartikel6absatz3buchstabeeemrk. DieÄnderungendes 168bStPOdienenderUmsetzung desartikels7derrichtlinie2010/64/eusowiedesartikels8 Absatz 1 der Richtlinie 2012/13/EU. DieinArtikel7derRichtlinie2010/64/EUgeforderteDokumentationeinerDolmetsch-undÜbersetzungsleistung betrifftauchuntersuchungshandlungenderstaatsanwaltschaft, der Polizei und weiterer Ermittlungsbehörden. In der PraxiswerdenentsprechendeVorgängebereitsjetzt schon mitblickaufdiespäterebeweisaufnahme ausführlichdokumentiert.ausdrücklicheregelungendazufindensichjedochlediglichfürdiestaatanwaltschaftin 168bAbsatz1 und2stposowieimbereichderverwaltungsanweisungen innummer181absatz2ristbv.durchdieaufnahmeder Untersuchungshandlungensämtlichermitstrafrechtlichen ErmittlungenbefassterBehördenindenKreisdokumentationspflichtigerVorgängenach 168bAbsatz1StPO-Esoll dieseohnehininderpraxisüblichevorgehensweisefüralle Ermittlungsbehördeneinheitlichgeregeltwerden.Derneue WortlautzieltdabeiinsbesondereauchaufdieZollverwaltungab,derbeiEigenverfahrenimSinnevon 386Absatz2 AOdieRechteundPflichtenderStaatsanwaltschaftimErmittlungsverfahren ( 399Absatz1AO)zustehen.DieZollfahndungs-undHauptzollämterhabeninsoweitdieselben RechteundPflichtenwiedieBehördenundBeamtendes PolizeidienstesnachdenVorschriftenderStPO ( 404AO, 37Absatz3desAußenwirtschaftsgesetzes, 16und26 desgesetzesüberdaszollkriminalamtunddiezollfahndungsämter). AuchdeninArtikel8derRichtlinie2012/13/EUfestgeschriebenenDokumentationspflichtenträgtdasgeltende RechtnichtvollumfänglichRechnung,wenngleichin 168bStPOfürdieStaatsanwaltschaftsowieimBereich derverwaltungsanordnunginnummer45absatz1ristbv TeilregelungenbestehenundinderPraxisdesErmittlungsverfahrens demgrundsatzderaktenvollständigkeitentsprechend diebetroffenenuntersuchungshandlungenbereitsregelmäßigumfassenddokumentiertwerden.dergesetzentwurfsiehtzurvollständigenumsetzungderrichtliniein 168bAbsatz3StPO-Evor,dasskünftigeinheitlich fürpolizeiundstaatsanwaltschaftsämtlichevorvernehmungennach 136Absatz1oder 163aStPOvorzunehmendenBelehrungenzudokumentieren,alsoaktenkundig zumachensind.diesedokumentationspflichtumfasstnebendeninden 136,163aStPOnormiertenBelehrungen auch die neuen Belehrungspflichten aus 187 GVG-E. Zu Artikel 3 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

18 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Anlage 2 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf geprüft. Zusammenfassung Bürgerinnen und BürgerKeineAuswirkungenauf den Erfüllungsaufwand WirtschaftKeineAuswirkungenauf den Erfüllungsaufwand VerwaltungDurchdieEinführungder PflichtzurÜbersetzung nichtrechtskräftigerentscheidungenentstehenbei denländernmehrausgaben. Diesesindderzeitnicht quantifizierbar.dieländeranhörungbliebinsoweitergebnislos. DasRegelungsvorhabendientderUmsetzungeuroparechtlicherVorgaben.DerdamitverbundeneAnstiegder Vollzugskostenistinsoweitunvermeidbar.DerNationale NormenkontrollrathatvordiesemHintergrundkeineBedenken gegen das Regelungsvorhaben. Im Einzelnen MitdemGesetzsollendieeuroparechtlichenVorgabenüber dasrechtaufdolmetschleistungenundübersetzungenin StrafsachenundüberdasRechtaufBelehrungundUnterrichtunginStrafsacheninnationalesRechtumgesetztwerden. DaesinDeutschlandindiesenBereichenbereitsheute schoneinevielzahlvoninformations-undteilhaberechten gibt,bestehtnurinwenigenteilbereichenanpassungsbedarf.zusätzlichervollzugsaufwandbeidenländernentstehtimwesentlichendurchdieeinführungderpflichtzur Übersetzung nicht rechtskräftiger Entscheidungen. DaszuständigeRessorthatversucht,diehierfüranfallenden Kostenzuquantifizieren.DieLänderanhörungbliebjedoch insoweitergebnislos,daeskeinegeeignetedatenbasisgibt, um eine belastbare Schätzung vornehmen zu können. DerNationaleNormenkontrollrathatvordiesemHintergrundkeineBedenkengegendasRegelungsvorhaben.Er hältesindiesemfallausnahmsweisefürvertretbar,dassin diesemfallkeinekonkretekostenschätzungvorgenommen wurde.

19 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 19 Drucksache 17/12578 Stellungnahme des Bundesrates Anlage 3 DerBundesrathatinseiner906.Sitzungam1.Februar 2013beschlossen,zudemGesetzentwurfgemäßArtikel76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 1 Nummer 2 ( 189 Absatz 4 GVG) DerBundesratbittet,imweiterenVerlaufdesGesetzgebungsverfahrenszuprüfen,obdieRegelungin 189 Absatz4GVG-Enichtklarergefasstwerdenmüssteund ob sie in 189 GVG richtig verortet ist. Begründung DieFormulierungvon 189Absatz4GVG-EbirgtUnklarheiten. ZunächsterscheintdieFormulierunginSatz1unglücklich,wonachderDolmetscheroderÜbersetzerüberdie Umstände,dieihmbeiseinerTätigkeitzurKenntnisgelangen,Verschwiegenheit (nur)wahrensoll, soweiter nichtbereitsaufgrundeineranderenrechtsvorschriftzur Verschwiegenheitverpflichtetist.VermutlichsollhierdurchderAuffangcharakterderVorschriftzumAusdruckkommen.DieinhaltlicheAussageistabereineandere,nämlichdiese:DolmetscheroderÜbersetzersollen injedemfalldieverschwiegenheitwahrenundnichtnur dann,wennsienichtbereitsaufgrundeineranderen RechtsvorschriftzurVerschwiegenheitverpflichtetsind. Möglicherweisewürdeessichdeshalbanbieten,den zweitenhalbsatzdessatzes1 soweit einfachzu streichen. InVerbindungmitSatz2werdenweitereFragenbzw. Unklarheitenaufgeworfen:DerWortlautdesSatzes2 legt geradeimvergleichzu 187Absatz1Satz3 GVG-RefE (dernochlautete: DasGerichtermahntden DolmetscheroderÜbersetzerzurVerschwiegenheit, wennernichtbereitsaufgrundeineranderenbestimmungzurverschwiegenheitverpflichtetist. ) nahe, dassdasgerichtdendolmetscherundübersetzerunabhängigvoneinerprüfung,obdieserbereitsaufgrundeineranderenrechtsvorschriftzurverschwiegenheitverpflichtetist,immerineinerartbelehrungaufdeninhalt dersoll-vorschriftdes 189Absatz4Satz1GVG-E hinweisenmuss.esverbleibenaberzweifel,obeinesolchegenerellehinweispflichttatsächlichgewolltist. Dennwenndas Verschwiegenheits-Soll nachsatz1 überhauptnurfürdenfallbegründetwerdensoll,dass derdolmetscheroderübersetzer nichtbereitsaufgrund eineranderenrechtsvorschriftzurverschwiegenheit verpflichtetist,istnichteinzusehen,weshalbdasgerichtnachsatz2 generell daraufhinzuweisenhat.geradeinländern,indeneneineentsprechendeverschwiegenheitsverpflichtungfürdiedolmetscheroder ÜbersetzerbereitsindenDolmetschergesetzenvorhandenist,erschieneesüberflüssig, (nochmals)standardmäßigaufdas Verschwiegenheits-Soll nach 189Absatz4Satz1GVG-Ehinzuweisen.Auchbleibtunklar, wergegebenenfallsfürdieprüfungdereinschränkung soweit insatz1verantwortlichseinsoll:derdolmetscherbzw.übersetzer,jederrichterinderverhandlung oder der allgemein vereidigende Gerichtspräsident? DarüberhinausstelltsichimRegelungszusammenhang dergesamtenvorschriftdes 189GVG (Dolmetschereid)dieFrage,obdieauchden Übersetzer erfassende Verschwiegenheitsvorschriftdortüberhauptrichtigverortetist.IndenRegelungszusammenhangdes 187 GVG,derfürDolmetscherundÜbersetzergleichermaßengilt,würdesichdieErmahnungspflichtjedenfalls bessereinfügen (vgl. 187Absatz1Satz3GVG-RefE). ZudemistinderPraxisbereitsdieFrageaufgekommen, objetztgegebenenfallssämtlicheallgemeinevereidigungenvondolmetschern (undübersetzern) (vgl. 189 Absatz3GVG)nochmals mitdemneuenhinweis nach 189Absatz4GVG-E vorzunehmenseien. AuchdiediesbezüglicheVerunsicherungresultiert schlichtausderverortungdervorschriftin 189GVG. ZudembleibtauchindiesemZusammenhangunklar,ob einallgemeinzuvereidigenderdolmetscheroderübersetzerjeweilsnurbeiseinerallgemeinenvereidigung oderdanach (nochmalsundauchimmerwieder)vom GerichtbeianstehendenDolmetscher-bzw.ÜbersetzerleistungenaufdasVerschwiegenheitssollhinzuweisen ist. AufgrunddergeschildertenUngereimtheitenwirdgebeten,dieVorschriftundderenVerortungnochmalsinsgesamt zu überprüfen. 2.ZuArtikel2Nummer2BuchstabeaDoppelbuchstabe aa ( 114b Absatz 2 Satz 1 Nummer 4a StPO) InArtikel2Nummer2BuchstabeaDoppelbuchstabeaa sindin 114bAbsatz2Satz1Nummer4anachderAngabe 2 diewörter nachmaßgabedes 141Absatz1 und 3 einzufügen. Begründung Diein 114bAbsatz2Satz1Nummer4aStPO-EvorgeseheneBelehrungübereinenAnspruchdesBeschuldigtenaufBestellungeinesVerteidigersindenFällen des 140Absatz1und2StPOstehtimWiderspruchzur Vorschriftdes 141Absatz1und3StPO.DanacherfolgtdieBestellungeinesPflichtverteidigerswährend desvorverfahrensbiszumabschlussderermittlungen ( 169aStPO)grundsätzlichnuraufAntragderStaatsanwaltschaft.EinAntragdesBeschuldigtenistnach herrschendermeinungindiesemverfahrensstadium lediglichalsanregungandiestaatsanwaltschaftzubehandeln. DieseEinschränkungsollteauchinderBelehrungund damitimgesetzestextzumausdruckkommen,umentsprechendenfehlvorstellungenbeimbeschuldigtenvorzubeugen.eineklarstellungnurinderbegründungdes Gesetzentwurfs reicht hierfür nicht aus.

20 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3. Zu Artikel 2 Nummer 3 ( 136 Absatz 1 Satz 3 StPO) InArtikel2Nummer3sindin 136Absatz1Satz3 nachderangabe 2 diewörter nachmaßgabedes 141 Absatz 1 und 3 einzufügen. Begründung Diein 136Absatz1Satz3StPO-EvorgeseheneBelehrungübereinenAnspruchdesBeschuldigtenaufBestellungeinesVerteidigersindenFällendes 140Absatz1und2StPOstehtimWiderspruchzurVorschrift des 141Absatz1und3StPO.DanacherfolgtdieBestellungeinesPflichtverteidigerswährenddesVorverfahrensbiszumAbschlussderErmittlungen ( 169a StPO)grundsätzlichnuraufAntragderStaatsanwaltschaft.EinAntragdesBeschuldigtenistnachherrschenderMeinungindiesemVerfahrensstadiumlediglichals Anregung an die Staatsanwaltschaft zu behandeln. DieseEinschränkungsollteauchinderBelehrungund damitimgesetzestextzumausdruckkommen,umentsprechendenfehlvorstellungenbeimbeschuldigtenvorzubeugen.eineklarstellungnurinderbegründungdes Gesetzentwurfs reicht hierfür nicht aus.

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über die Angaben der PKS hinausgehen. DieseAngriffewerdeninvielenFällenvoninternationalen,arbeitsteiligstrukturiertenGruppenverübt,dieinspeziellen Deutscher Bundestag Drucksache 17/14362 17. Wahlperiode 10. 07. 2013 Gesetzentwurf der Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der Datenhehlerei A. Problem und Ziel MitdenrasantenFortschrittenimBereichderInformationstechnologienimmt

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