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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Halina Wawzyniak, Dr. Lukrezia Jochimsen, Raju Sharma, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 17/10554 Europarechtlicher Rahmen der Ausschüttungspraxis von Verwertungsgesellschaften Vorbemerkung der Fragesteller DerEuropäischeGerichtshof (EuGH)hatam9.Februar2012einUrteilgefällt,demzufolgegesetzlicheVergütungenausderPrivatkopieschrankeunverzichtbarsindundzwingenddemoriginärenRechteinhaberzugewiesenwerden müssen (C-277/10 sogenanntesluksan-urteil).vordiesemhintergrundbestehenzweifeldaran,obdiederzeitigeausschüttungspraxisderverwertungsgesellschaften,insbesonderedervgwortunddergema,aberbeispielsweiseauchdervgbild-kunst,europarechtskonformsind.gleichesgilt fürdiederzeitigeausgestaltungdes 63adesUrheberrechtsgesetzes (UrhG), derausdrücklichdiemöglichkeiteinerabtretungsolchervergütungsansprüche vorsieht. DasLandgericht (LG)MünchenIhatzudemam24.Mai2012eineKlagedes UrheberrechtlersMartinVogelgegendieVGWORTzudessenGunstenentschieden (Az.7O28640/11).MartinVogelverlangtvonderVerwertungsgesellschaft,dassderindenVerteilungsplänenvorgeseheneVerlegeranteilnicht mehrandenverlag,sondernanihnalsurheberausgezahltwird.die VerwertungsgesellschaftrechtfertigtdenAbzugmitdemErfordernisderVerwaltungsvereinfachungundistinBerufunggegangen.Siehattegleichwohl vorerstihreausschüttunganallewahrnehmungsberechtigtenzurückgestellt undsichandasdeutschepatent-undmarkenamt (DPMA)alsAufsichtsbehördegewandt.Siemöchtewissen,inwieweitsieangesichtsderausihrerSicht unklarenrechtslagezukünftignochgelderausschüttendarf.dasdpmahat die Anfrage jedoch unbeantwortet gelassen. Vorbemerkung der Bundesregierung IndemRechtsstreitDr.MartinVogelvs.VGWORThatdasLandgerichtMünchenIam24.Mai2012festgestellt,dassdieVGWORTnichtberechtigtsei,bei ihrerjährlichenausschüttungdenaufverlegtewerkedesklägersentfallenden VergütungsanteilunteranderemunterAbzugdesVerlegeranteilszuberechnen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsderJustizvom12.September2012 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode DasDeutschePatent-undMarkenamt (DPMA)alsStaatsaufsichtüberdieVerwertungsgesellschaftenhatnachfolgenddieVGWORTalsdirektvondenFeststellungendesUrteilsbetroffeneVerwertungsgesellschaftaufgefordert,imRahmendesihrzustehendenEntscheidungsspielraumsdievordemHintergrundder UrteilsfeststellungenmöglichenHandlungsoptionenhinsichtlichderkommendenAusschüttungenanUrheberundVerlagezuprüfenundderStaatsaufsicht mitzuteilen,auswelchengründensiesichfürdasvonihnenergriffenevorgehenentscheiden.dervorstanddervgworthatam14.august2012beschlossen,grundsätzlichnachdenbestehendenverteilungsplänenauszuschütten.diewahrnehmungsberechtigtensindindiesemzusammenhangdaraufhingewiesenworden,dassdieausschüttungnurvorläufigundunterdemvorbehalt einerkorrekturunterberücksichtigungdesausgangsdesgenanntenrechtsstreitsvorgenommenwerdenkann.nachkenntnisderbundesregierungwird die Ausschüttung derzeit durchgeführt. 1.HatdieBundesregierungKenntnisvoneinerBewertungdesLuksan- UrteilsdesEuGH (C-277/10)durchdasDPMA,insbesondereimHinblick aufdieausschüttungspraxisderverwertungsgesellschaften,undfallsja, wie lautet diese? 2.HatdieBundesregierungKenntnisdavon,wiedasDPMAvordemHintergrunddesLuksan-UrteilsdiePraxisderVerwertungsgesellschaftenbewertet,vondenZahlungenandieoriginärenRechteinhaberpauschaleAbzüge zugunsten Dritter vorzunehmen? Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet. DasDeutschePatent-undMarkenamtprüftderzeitdiemöglichenAuswirkungendesUrteilsdesEuropäischenGerichtshofsvom9.Februar2012 (C-277/10 Luksan-Entscheidung). 3.IstesnachAnsichtderBundesregierungEU-rechtlichmöglich,dassUrheberaufgesetzlicheVergütungenausderPrivatkopieausnahmeverzichten oder solche Vergütungsansprüche an Dritte abtreten (bitte begründen)? NachderLuksan-EntscheidungdesEuropäischenGerichtshofsstehtdasUnionsrechteinernationalenVorschriftentgegen,nachderderHauptregisseureines FilmwerkesaufseinenAnspruchaufeinengerechtenAusgleichimRahmender Privatkopieausnahmeverzichtenkann.NachdeutschemRechtisteinVorausverzichtgesetzlicherVergütungsansprüchein 63aSatz1UrhGinÜbereinstimmung mit dieser Entscheidung unzulässig. NachderLuksan-EntscheidunglässtdasUnionsrechtdenMitgliedstaatendarüberhinausnichtdieMöglichkeit,eineVermutungderAbtretungdiesesAusgleichsanspruchszulastendesHauptregisseurseinesFilmwerkesaufzustellen. Eine solche Vermutung enthält das deutsche Recht nicht. 4.IstesnachAnsichtderBundesregierungEU-rechtlichmöglich,dassUrheberaufgesetzlicheVergütungenaussonstigenSchrankenbestimmungen verzichten oder solche Vergütungsansprüche an Dritte abtreten? Soweit gesetzliche Vergütungsansprüche in sonstigen Schrankenbestimmungen nichtaufunionsrechtlichenvorgabenberuhenoderdortoderinderdazuergangenenrechtsprechungdeseughnichtalsunverzichtbarausgestaltetbzw.ausgelegtsind,erscheinteinverzichtunionsrechtlichnichtausgeschlossen;dies gilt entsprechend für die Zulässigkeit von Abtretungen.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/10686 NachdeutschemRechtstatuiert 63aSatz1UrhGallerdingsfürallegesetzlichenVergütungsansprücheausSchrankenbestimmungendasVerboteines Verzichts im Voraus. 5.IstesnachAnsichtderBundesregierungEU-rechtlichmöglich,gesetzliche VergütungenausderPrivatkopieausnahmeanderenalsdenoriginären Rechteinhabern zuzuweisen? HinsichtlichdergesetzlichenVergütungfürdieVervielfältigungzumprivaten GebrauchbestimmtArtikel5Absatz2BuchstabebderRichtlinie2001/29/EG, dassdie Rechtsinhaber einengerechtenausgleicherhalten.dieinhaberdes ausschließlichenvervielfältigungsrechtssindinartikel2buchstabenabise derrichtliniegenannt:rechtsinhabersindinsbesonderedieurheberinbezug aufihrewerke.dementsprechendgewährt 54Absatz1UrhGdemUrheber eineszumprivatengebrauchvervielfältigtenwerkeseinenanspruchaufzahlungeinerangemessenenvergütung.nachansichtderbundesregierungsteht dies mit der Richtlinienvorgabe im Einklang. 6.IstesnachAnsichtderBundesregierungEU-rechtlichmöglich,gesetzliche VergütungenaussonstigenSchrankenbestimmungenanderenalsdenoriginären Rechteinhabern zuzuweisen? SoweitVergütungsansprücheaussonstigenSchrankenbestimmungenaufunionsrechtlichenVorgabenberuhen,sinddieseVorgabenfürdiegesetzlicheZuweisungmaßgeblich. 7.HatdieBundesregierungKenntnisvoneinerBewertungdesUrteils 7O28640/11desLGMünchenI (Vogelvs.VGWORT)durchdasDPMA imhinblickaufdieausschüttungspraxisderverwertungsgesellschaften, und falls ja, wie sieht diese Bewertung aus? NachEinschätzungdesDeutschenPatent-undMarkenamteswürdebeieiner letztinstanzlichenbestätigungderentscheidungeinewerkspezifischeprüfung unddifferenzierungerforderlich:diebetroffenenverwertungsgesellschaften müsstenimhinblickaufjedeseinzelnewerkprüfen,obderurheberzuerstden WahrnehmungsvertragoderdenVerlagsvertragabgeschlossenhat.Zusätzlich wärenacheinschätzungdesdeutschenpatent-undmarkenamtesvondenverwertungsgesellschaftenzuprüfen,inwelchemumfangabtretungenjeweilserfolgt sind. 8.IstderBundesregierungbekannt,obdasDPMAalsAufsichtsbehördezum erwähntenurteildeslgmünchenistellungbezogenhat,wieesvonder VG WORT darum gebeten worden ist? WennkeineStellungnahmeerfolgtist,mitwelcherBegründungwirddiese verwehrt? DasDeutschePatent-undMarkenamthatgegenüberderVGWORTkeineinhaltlicheStellungnahmezumUrteildesLGMünchenIabgegeben.AusSicht desdeutschenpatent-undmarkenamtesobliegtesinersterliniedenzuständigengremienderverwertungsgesellschaftzuentscheiden,wiemitdenfeststellungendesnichtrechtskräftigenerstinstanzlichenurteilsumzugehenist.es sindmehrererechtlichzulässigehandlungsoptionendenkbar.dasdeutsche Patent-undMarkenamtprüftderzeitdiegetroffenenEntscheidungenderVG WORT am Maßstab des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes.

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9.IstderBundesregierungbekannt,obdasDPMAalsAufsichtsbehörde zumluksan-urteildeseughstellungbezogenhat,damehrereverwertungsgesellschafteninseinemaufsichtsbereichunmittelbarvondessen Konsequenzen betroffen sein könnten? WennkeineStellungnahmeerfolgtist,mitwelcherBegründungwird diese verwehrt? DasDeutschePatent-undMarkenamtprüftderzeitdiemöglichenAuswirkungen der Luksan-Entscheidung. VondemUrteildesLandgerichtsMünchenIvom24.Mai2012 (Az.7O28640/11) ausdemrechtsstreitvogelvs.vgwortistdievgwortalsparteides Rechtsstreitsunmittelbarbetroffen. HinsichtlichdermöglichenAuswirkungenderLuksan-Entscheidungwirdauf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. 10.WelcheVerwertungsgesellschaftenimAufsichtsbereichdesDPMAsind nachkenntnisderbundesregierungvondenerwähntenurteilenbetroffen? 11.VerstößtesnachAnsichtderBundesregierunggegendasimUrheberrechtswahrnehmungsgesetzverankerteWillkürverbot,wennVerwertungsgesellschaftenbeiihrenAusschüttungenpauschaleAbzügezugunsten von Nichtrechteinhabern vornehmen (bitte begründen)? 12.VerstößtesnachAnsichtderBundesregierunggegendasimUrheberrechtswahrnehmungsgesetzverankerteTreuhandgebot,wennVerwertungsgesellschaftenbeiihrenAusschüttungenpauschaleAbzügezugunsten von Nichtrechteinhabern vornehmen (bitte begründen)? Die Fragen 11 und 12 werden gemeinsam beantwortet. GrundsätzlichistderjenigeandenAusschüttungenzubeteiligen,derRechtein dieverwertungsgesellschafteinbringt.dazugehörenauchinhaberderivativerworbener Rechte. 13.WiebewertetdieBundesregierungdiePetitionvonMartinVogelaus demjahr2008 ( München I? DasUrteildesLGMünchenIistnichtrechtskräftig.NachVorliegeneiner rechtskräftigenentscheidungindemverfahrenwirddiebundesregierungprüfen, ob eine Neubewertung der genannten Petition angezeigt ist. 14.HatdieBundesregierungdieMöglichkeitsicherzustellen,dasszukünftige AusschüttungenderVerwertungsgesellschafteneuroparechtskonformerfolgen? Falls nein, hat das DPMA als Aufsichtsbehörde diese Möglichkeit? Nach 19Absatz2Satz2desUrheberrechtswahrnehmungsgesetzeskanndas DeutschePatent-undMarkenamtalleerforderlichenMaßnahmenergreifen,um sicherzustellen,dassdieverwertungsgesellschaftendieihnenobliegendenverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen.

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/ IstderBundesregierungdieHaltungdesDPMAzuderFragebekannt,inwiefernVerwertungsgesellschaftenweiterhinGeldernachihrenbestehendenVerteilungsplänenausschüttenkönnen,ohneSchadenersatzforderungenvonUrhebernfürchtenzumüssen,undfallsja,welcheHaltungistes? NachEinschätzungdesDeutschenPatent-undMarkenamtesobliegtdieEntscheidungmitdemUmgangdesnichtrechtskräftigenerstinstanzlichenUrteils deslgmünchenidenverwertungsgesellschaften.dasdeutschepatent-und MarkenamtüberprüftdiegetroffenenEntscheidungennachdenMaßstäbendes Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes. 16.SolltendieVerwertungsgesellschaftennachAnsichtderBundesregierung freiwilligaufdieeinredederverjährungverzichten,wennurheberzum jetzigenzeitpunktdaraufverzichten,ihreansprücheaufauszahlungder ihnennachdemurteildeslgmünchenizustehendenbeträgeaufjuristischem Wege geltend zu machen? EinsolchesVorgehenwirdderzeitalseinevonmehrerenrechtlichzulässigen ReaktionenaufdasUrteildesLGMünchenIvomDeutschenPatent-und Markenamt auf seine wahrnehmungsrechtliche Gebotenheit hin geprüft. 17.WiebewertetdieBundesregierungden 63aUrhGvordemHintergrund desluksan-urteilsdeseugh (C-277/10)imHinblickaufseineKonformität mit dem Unionsrecht? NachAnsichtderBundesregierungsteht 63aUrhGauchnachderLuksan- Entscheidung im Einklang mit unionsrechtlichen Vorgaben.

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8 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

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