Informationspflichten für Dienstleistungserbringer

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1 Informationspflichten für Dienstleistungserbringer Die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) ist am 17. März 2010 im Bundesgesetzblatt (BGBl. Jahrgang 2110 Teil I Nr. 11 Seite 267 ff) verkündet worden. Sie trat am 17. Mai 2010 in Kraft. Wortlaut der DL-InfoV Allgemeines: Die DL-InfoV soll zu mehr Transparenz bei Dienstleistungen führen. Den Dienstleistungserbringern werden besondere Informationspflichten auferlegt. Anwendungsbereich: Die DL-InfoV gilt nur für Dienstleistungen, die in den Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie fallen, d. h. ausgenommen sind: nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse; Finanzdienstleistungen wie Bankdienstleistungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung und Rückversicherung, betrieblicher oder individueller Altersversorgung, Wertpapieren, Geldanlagen, Zahlungen, Anlageberatung, einschließlich der in Anhang I der Richtlinie 2006/48/EG aufgeführten Dienstleistungen Dienstleistungen und Netze der elektronischen Kommunikation sowie zugehörige Einrichtungen und Dienste in den Bereichen, die in den Richtlinien 2002/19/EG, 2002/20/EG, 2002/21/EG, 2002/22/EG und 2002/58/EG geregelt sind; Verkehrsdienstleistungen einschließlich Hafendienste, die in den Anwendungsbereich von Titel V des Vertrags fallen; Dienstleistungen von Leiharbeitsagenturen; Gesundheitsdienstleistungen, unabhängig davon, ob sie durch Einrichtungen der Gesundheitsversorgung erbracht werden, und unabhängig davon, wie sie auf nationaler Ebene organisiert und finanziert sind, und ob es sich um öffentliche oder private Dienstleistungen handelt; audiovisuelle Dienste, auch im Kino- und Filmbereich, ungeachtet der Art ihrer Herstellung, Verbreitung und Ausstrahlung, und Rundfunk; Glücksspiele, die einen geldwerten Einsatz verlangen, einschließlich Lotterien, Glücksspiele in Spielkasinos und Wetten; Tätigkeiten, die im Sinne des Artikels 45 des Vertrags mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind; Handwerkskammer Hamburg Zweigstelle Harburg Zweigstelle Bergedorf Holstenwall 12, Hamburg Zum Handwerkszentrum 1 Wentorfer Straße 38a Telefon info@hwk-hamburg.de Hamburg Hamburg Telefax Internet Telefon Telefon

2 soziale Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sozialwohnungen, der Kinderbetreuung und der Unterstützung von Familien und dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Personen, die vom Staat, durch von ihm beauftragte Dienstleistungserbringer oder durch von ihm als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen erbracht werden; private Sicherheitsdienste; Tätigkeiten von Notaren und Gerichtsvollziehern, die durch staatliche Stellen bestellt wer den. Für alle Berufsgruppen, die nicht ausdrücklich ausgenommen sind, gilt die DL-InfoV. Demnach umfasst ihr Anwendungsbereich alle Dienstleister, also nicht nur Gewerbetreibende, wie bspw. den Handwerker. Auch der Freiberufler, wie bspw. der Steuerberater, der Architekt, der Rechtsanwalt, der den Regelungen der Gewerbeordnung nicht unterliegt, fällt in den Geltungsbereich der DL-InfoVn. Die Vorschriften finden auch Anwendung auf in Deutschland niedergelassene Dienstleistungserbringer, wenn sie ihre Dienstleistung in einem andern EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat erbringen. Die in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringer unterfallen den im Niederlassungsstaat geltenden Informationspflichten. Regelungsinhalte: Die DL-InfoV unterscheidet zwischen Informationen, die stets bereit gehalten werden müssen ( 2), und Informationen, die auf Anfrage gegeben werden müssen ( 3). Pflichtangaben: Familien- und Vornamen, Firma und Rechtsform (bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen) die Anschrift seiner Niederlassung oder, sofern keine Niederlassung besteht, eine ladungsfähige Anschrift sowie weitere Angaben, die es dem Dienstleistungsempfänger ermöglichen, schnell und unmittelbar mit ihm in Kontakt zu treten, insbesondere eine Telefonnummer und eine -Adresse oder Faxnummer, Nennung der Registernummer unter Angabe des Registergerichts (bei Eintragung im Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister) bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten: Name und Anschrift der zuständigen Behörde (dies ist bspw. die zuständige Handwerkskammer für alle zulassungspflichtigen Handwerke der Anlage A), Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, falls vorhanden, falls die Dienstleistung in Ausübung eines reglementierten Berufs über die Anerkennung von Berufsqualifikationen erbracht wird, die Angaben über die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem sie verliehen wurde sowie ggf. die zuständige Kammer, den Berufsverband oder ähnliche Einrichtungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) oder andere Vertragsklauseln über das zugrunde liegende Recht und den Gerichtsstand, falls solche verwendet werden, Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen, soweit solche gegebenenfalls bestehen, von ihm gegebenenfalls verwendete Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand, - 2 -

3 die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben, Angaben über eine Berufshaftpflichtversicherung (falls eine solche besteht), insbesondere Name und Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich. Art und Weise der Informationsübermittlung: Der Dienstleister hat vier Möglichkeiten, dem Dienstleistungsempfänger die oben genannten Informationen zur Verfügung zu stellen. Er kann sie wahlweise dem Dienstleistungsempfänger von sich aus direkt mitteilen, am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses so vorhalten, dass sie dem Dienstleistungsempfänger leicht zugänglich sind (wie etwa ein Aushang, AGB-Veröffentlichung), über eine von ihm angegebene elektronische Adresse (Internetseite, Download) leicht zugänglich machen, in ausführliche Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung aufnehmen und dem Dienstleistungsempfänger zur Verfügung stellen. Am einfachsten ist die Bereitstellung der Pflichtangaben auf der Homepage. Die meisten der hier benannten Informationen müssen Dienstleister schon bisher im Rahmen des Impressums zur Verfügung stellen, wenn sie im Internet ihre Dienstleistungen anbieten. Das Impressum müsste hier noch um die Angaben zur DL- InfoV entsprechend ergänzt werden (AGBs, Garantien, wesentlichen Merkmale der Dienstleistung, Berufshaftpflichtversicherung (siehe Muster unten). Die Angaben der DL-InfoV müssen aber nicht zwingend im Impressum dargestellt werden, die Einstellung unter einem separaten Button wie "Pflichtangaben nach DL-InfoV" oder ähnliches wäre ebenso denkbar. Möglich ist aber auch die Bereitstellung der Infos per Aushang, Post, oder im Rahmen übermittelter Vertragsunterlagen. Wegen des Wahlrechts über die Art und Weise der Informationsübermittlung dürften Abmahnungen allein über die Internetrecherche nicht erfolgversprechend sein. Es müsste immer noch eine Kontaktaufnahme mit dem Dienstleister hinzukommen, um die Verletzung etwaiger Informationspflichten zu rügen. Muster: Impressum Pflichtangaben dem Telemediengesetz (TMG) Pflichtangaben nach der Dienstleistungs-Informationspflichtenverordnung (DL-InfoV) Max Mustermann Kontakt: Musterstraße Musterstadt Telefon: Telefax: info@maxmustermann.de Rechtsform, Register: Registergericht: Amtsgericht Hamburg Registernummer: HR

4 Berufsbezeichung und zuständige Kammer: Meister im Tischlerhandwerk. Zuständige Berufskammer: Handwerkskammer Hamburg, Holstenwall 12, Hamburg. Allgemeine Geschäftsbedingungen (falls verwendet) Meine AGBs finden Sie hier (Link) Vertragsklauseln (falls verwendet) Garantien (falls verwendet) Wesentliche Merkmale der angebotenen Dienstleistung: Planung, Bau und Montage von Möbeln, Bauprodukten wie Fenster, Türen und Treppen. Berufshaftpflichtversicherung (falls vorhanden) Muster Versicherungs AG Musterstraße 1, 1000 Musterstadt räumlicher Geltungsbereich: im gesamten EU-Gebiet und den Staaten des Abkommens über den EWR (Deutschlandweit, weltweit) Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß 27 a Umsatzsteuergesetz (falls vorhanden) DE Auf Anfrage zur Verfügung zu stellende Informationen: Der Dienstleistungserbringer muss dem Dienstleistungsempfänger auf Anfrage vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung in klarer und verständlicher Form folgende Informationen zur Verfügung stellen: die für ihn geltenden berufsrechtlichen Regelungen, wenn er die Dienstleistung in Ausübung eines reglementierten Berufs erbringt (bei Handwerken der Anlage A Hinweis auf das Gesetz zur Ordnung des Handwerks) über gemeinsam ausgeübte multidisziplinäre Tätigkeiten und Partnerschaften sowie über von ihm ergriffene Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten, über für ihn geltende Verhaltenkodizes (nebst Internetadresse und zur Verfügung stehenden Sprachen), über spezifische außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, falls er einem Verhaltenskodex unterliegt oder einer Vereinigung wie z. B. einem Berufsverband angehört. Die unter den letzten drei Punkten aufgeführten Informationen müssen darüber hinaus obgleich nur auf Anfrage mitzuteilen in allen ausführlichen Informationen des Dienstleistungserbringers über die angebotenen Dienstleistung enthalten sein, falls er solche Unterlagen dem Dienstleistungsempfänger zur Verfügung stellt. Erforderliche Preisangaben Der Dienstleistungserbringer muss dem Dienstleistungsempfänger, der selbst Unternehmer ist, vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung folgende Informationen in klarer und verständlicher Form zu Verfügung stellen: bei einem im vorhinein festgelegten Preis diesen festgelegten Preis, - 4 -

5 bei nicht im Vorhinein festgelegten Preisen auf Anfrage den Preis der Dienstleistung oder wenn kein genauer Preis angegeben kann entweder die näheren Einzelheiten der Berechnung oder einen Kostenvoranschlag. Die Vorschrift findet keine Anwendung auf Dienstleistungsempfänger, die Letztverbraucher im Sinne der Preisangabenverordnung sind. Für diese regelt bereits die Preisangabenverordnung abschließend geltende Informationspflichten über Preisangaben. Ordnungswidrigkeiten Ein Verstoß gegen oben aufgeführte Informationspflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des 146 Gewerbeordnung dar und kann mit einer Geldbuße bis zu Euro geahndet werden. * * * - 5 -

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