Die Lebensversicherung im Erbfall Schenkung der Lebensversicherung im Jahr sichern Sie sich die günstige steuerliche Bewertung!

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1 Die Lebensversicherung im Erbfall Schenkung der Lebensversicherung im Jahr sichern Sie sich die günstige steuerliche Bewertung! von Agnes Fischl Rechtsanwältin, Steuerberaterin, Fachanwältin für Erbrecht und Petra Mörtl, Rechtsanwältin KLINGER FISCHL LETTL, München/Unterhaching In den Schubladen deutscher Sparer schlummern mehr als 90 Millionen Lebensversicherungsverträge. Im Erbfall stellen sich zahlreiche erbrechtliche aber auch steuerrechtliche Fragen, über die mit diesem Beitrag ein kurzer Überblick verschafft werden soll. Die weit verbreitete Ansicht Eine Lebensversicherung fällt nicht in den Nachlass ist nur vom Grundsatz her zutreffend. Es gilt hier im Großen und Ganzen zu unterscheiden, ob der Erblasser einen Bezugsberechtigten benannt hat oder nicht und ob es sich dabei um ein widerrufliches oder unwiderrufliches Bezugsrecht handelt. Lebensversicherung mit Bezugsberechtigung Hat der Versicherungsnehmer (= Erblasser) einen Bezugsberechtigten bestimmt, erwirbt der Bezugsberechtigte beim Tod des Erblassers einen direkten Anspruch gegenüber der Versicherung auf Auszahlung der Versicherungssumme. Der Erwerb der Versicherungssumme fällt damit nicht in den Nachlass. Dies gilt auch dann, wenn im Versicherungsvertrag der oder die Erben als Bezugsberechtigte benannt sind. Fällt die Versicherungssumme nicht in den Nachlass, hat dies unter anderem zur Folge, dass der Begünstigte bei angeordneter Testamentsvollstreckung frei über die Versicherungsleistung verfügen kann. Lebensversicherung ohne Bezugsberechtigung Hat der Versicherungsnehmer jedoch keinen Bezugsberechtigten bestimmt oder entfällt dieser später ersatzlos, fällt der Auszahlungsanspruch mit dem Tod des Versicherungsnehmers in dessen Nachlass und steht damit den gesetzlichen oder testamentarischen Erben zu.

2 Entfällt die Bezugsberechtigung des Ehegatten mit Scheidung automatisch? Nein, nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH), Urteil vom , Az. IV ZR 150/05, entfällt die Bezugsberechtigung nicht automatisch mit der Ehescheidung, wenn im Rahmen des Lebensversicherungsvertrages die Klausel enthalten ist Bezugsberechtigter ist der E- hegatte der versicherten Person. Der BGH hat in dieser Entscheidung wie folgt ausgeführt: Die Erklärung des Versicherungsnehmers in einem Versicherungsvertrag, im Falle seines Todes solle der Ehegatte der versicherten Person Bezugsberechtigter sein, ist auch im Falle einer späteren Scheidung der Ehe regelmäßig dahin auszulegen, dass der mit dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Festlegung der Bezugsberechtigung verheiratete Ehegatte begünstigt sein soll. Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass maßgeblicher Zeitpunkt, zu welchem der Wille der Bezugsberechtigung zum Ausdruck gebracht worden sei, der Abschluss des Lebensversicherungsvertrages gewesen sei. Die Versicherungsgesellschaft darf daher die Versicherungsleistung an den noch Ehegatten auszahlen. Praxistipp: Um eine Bezugsberechtigung des noch Ehegatten oder bereits geschiedenen Ehegatten von vorneherein auszuschließen, muss der Versicherungsnehmer die Bezugsberechtigung ausdrücklich der Versicherungsgesellschaft gegenüber widerrufen. In derartigen Fällen besteht also dringender Handlungsbedarf. Können die Erben das Bezugsrecht widerrufen? Wurde im Lebensversicherungsvertrag ein unwiderrufliches Bezugsrecht bestimmt, kann weder der Versicherungsnehmer noch seine Erben das Bezugsrecht widerrufen. Handelt es sich jedoch um ein widerrufliches Bezugsrecht, können der Versicherungsnehmer oder nach dessen Tod auch die Erben die Bezugsberechtigung widerrufen, da die Erben in alle Rechte des Erblassers eintreten. Ein am vom BGH zu diesem Thema ergangenes Urteil, Az. IV ZR 238/06, führt zu einem Windhundrennen um die Lebensversicherung. Hierzu folgender Fall:

3 Der Erblasser Adam hatte bei einer Lebensversicherung seine Lebensgefährtin Eva als Bezugsberechtigte benannt. Nach dem Erbfall erlangt Eva Kenntnis von ihrer Bezugsberechtigung und verlangt die Todesfallleistung. Die Versicherungsgesellschaft fordert daraufhin Unterlagen zur Prüfung des Sachverhalts an. Währenddessen hat der gesetzliche Erbe von Adam, dessen Sohn Josef, der Lebensversicherungsgesellschaft gegenüber die rechtsgeschäftliche Erklärung des Adam, mit welcher dieser Eva als Begünstigte seiner Lebensversicherung eingesetzt hat, widerrufen. Wer hat Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme? Diese Frage wird allein durch das Valutaverhältnis beantwortet, also durch die Vereinbarungen zwischen Adam und Eva. Hier muss ein Grund zum Behaltendürfen gegeben sein. Nach Ansicht des BGH in seiner Entscheidung vom beinhaltet die Anordnung der Bezugsberechtigung (hier: zu Gunsten Eva) regelmäßig den Auftrag an die Versicherung, dem Bezugsberechtigten nach Eintritt des Versicherungsfalles das Zuwendungsangebot des Versicherungsnehmers (hier: des Adam) als Bote zu überbringen. Wird das Zuwendungsangebot überbracht und nimmt der Bezugsberechtigte, hier also Eva, dieses an, kann sie die Versicherungsleistung behalten. Es kommt dann nachträglich ein Schenkungsvertrag zwischen dem Erblasser und dem Begünstigten zustande. Nach Ansicht des BGH wird ein solches Zuwendungsangebot dem Berechtigten jedoch nicht schon dadurch übermittelt, indem die Versicherung Unterlagen zur Prüfung des Sachverhalts anfordert. Während dieser Schwebezeit können die Erben das Zuwendungsangebot des Erblassers bis zur Auszahlung der Versicherungssumme oder der anderweitigen Übermittlung der Erklärung wirksam widerrufen. Da vorliegend der Erbe des Adam das Schenkungsangebot noch vor der Auszahlung der Versicherungssumme widerrufen hat, geht Eva in diesem Fall also leer aus. Es kommt somit in solchen Fällen zum Wettlauf zwischen Widerruf des Schenkungsangebots und Auszahlung der Versicherungssumme. Praxistipp: Verlieren die Erben diesen Wettlauf, so kommt zumindest ein Pflichtteilsergänzungsanspruch in Betracht, sofern die Erben zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen gehören. Praxistipp: Generell gilt, wer eine Bezugsberechtigung in einer Lebensversicherung ändern möchte, sollte dies immer direkt gegenüber der Lebensversicherungsgesellschaft vornehmen. Ein in der Praxis oftmals vorkommender folgenschwerer Fehler ist der Widerruf der Bezugsberechtigung in einem Testament. Grundsätzlich ist der Erblasser zwar gemäß 332 BGB befugt, die Bezugsberechtigung testamentarisch insofern zu ändern, dass er einen anderen Bezugsberechtigten benennt, jedoch wird 332 BGB in der Regel im Versicherungsvertrag durch 13 ALB formularmäßig ausgeschlossen. Der Widerruf ist also nur dann wirksam, wenn die Änderung der Bezugsberechtigung noch vor dem Tod des Erblassers der Versicherungsgesellschaft zugeht.

4 Lebensversicherung und Pflichtteilsanspruch Bei einer Lebensversicherung ohne Bezugsberechtigung fällt die Lebensversicherungssumme in den Nachlass. Falls Pflichtteilsansprüche geltend gemacht werden, ist die ausgezahlte Versicherungssumme und nicht die Summe der gezahlten Prämien dem restlichen Nachlass hinzuzurechnen. Wenn eine Bezugsberechtigung angeordnet wurde, fällt die Versicherungssumme nicht in den Nachlass und ist damit pflichtteilsneutral. Lebensversicherung und Pflichtteilsergänzungsanspruch Die Lebensversicherung ohne Bezugsberechtigung fällt in den Nachlass und hat somit keine Auswirkungen auf einen Pflichtteilsergänzungsanspruch. Anders verhält es sich bei der Lebensversicherung mit Bezugsberechtigung. Hier muss unterschieden werden zwischen der unwiderruflichen und der widerruflichen Bezugsberechtigung. Bei der unwiderruflichen Bezugsberechtigung wird die Versicherungssumme dem Nachlass zum Zwecke der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs hinzugerechnet. Im Falle der widerruflichen Bezugsberechtigung ist es in Rechtsprechung und Literatur lebhaft umstritten, ob die ausbezahlte Versicherungssumme oder nur die vom Erblasser entrichteten Prämien ergänzungspflichtig sind. Wie sich die unterschiedlichen Ansichten auswirken, soll folgender Beispielsfall zeigen: Adam setzt wieder seine Lebensgefährtin Eva als Bezugsberechtigte in einer von ihm abgeschlossenen Lebensversicherung ein. Eva erhält nach dem Tod von Adam ,- von der Versicherung ausgezahlt. Die Prämien der letzten zehn Jahre, die Adam eingezahlt hatte, betrugen ,-. Eva ist seine Alleinerbin. Der Nachlass ist im Übrigen wertlos. Der Sohn Josef macht nun seinen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend. Seine Pflichtteilsquote beträgt ½. Wird der Anspruch aus der Versicherungssumme berechnet, beträgt er ,-. Wird er jedoch nur aus den gezahlten Prämien berechnet, beträgt er ,-. Nach der bislang herrschenden Ansicht in der Rechtsprechung erhält Josef nur ,-, da der Schenkungsgegenstand nur die Prämienzahlung von ,- in den letzten zehn Jahren vor dem Tod ist. Die Rechtsprechung der Obergerichte geht an diesem Punkt auseinander:

5 Das OLG Stuttgart hat sich bisher der herrschenden Meinung angeschlossen und die gezahlten Prämien als Schenkungsgegenstand angesehen (OLG Stuttgart, Urteil vom , Az. 19 U 140/07), während das OLG Düsseldorf von der gesamten Versicherungsleistung ausgeht (OLG Düsseldorf, Urteil vom , Az. 7 U 140/07). Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das OLG Düsseldorf die Revision zugelassen. Nun muss sich der BGH mit dieser Frage beschäftigen und eine einheitliche Rechtsprechung herbeiführen. Lebensversicherung und Erbschaftsteuer Hat der Erblasser im Versicherungsvertrag keine Bezugsberechtigung bestimmt, fällt der Anspruch aus der Lebensversicherung in den Nachlass und die Erben sind nach 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erbschaftsteuerpflichtig. Der Anspruch auf die Versicherungsleistung ist mit dem Nennbetrag (Auszahlungsbetrag) in der Erbschaftsteuererklärung anzusetzen. Wurde in dem Versicherungsvertrag ein Bezugsberechtigter genannt, liegt ein Erwerb aufgrund eines Vertrages zugunsten eines Dritten vor. Dieser Erwerb ist gemäß 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG erbschaftsteuerpflichtig. Auch hier ist die Versicherungsleistung mit dem Nennbetrag in der Erbschaftsteuererklärung anzugeben. Zahlt der Erblasser die Versicherungsprämien und stirbt dieser vor der versicherten Person, liegt ein erbschaftsteuerpflichtiger Erbanfall des laufenden Versicherungsvertrages gemäß 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vor. Der noch nicht fällige Anspruch aus dem Lebensversicherungsvertrag wird nach derzeit noch geltendem Recht gemäß 12 ErbStG i.v.m. 12 Abs. 4 BewG privilegiert mit 2/3 der eingezahlten Prämien oder unter Nachweis mit dem niedrigerem Rückkaufswert bewertet. Besteht keine Bezugsberechtigung, kann der Versicherungsvertrag von den Erben fortgeführt werden. Dieses Privileg könnte jedoch mit der bevorstehenden Erbschaftsteuerreform entfallen. Schenkt der Versicherungsnehmer zu Lebzeiten seine Lebensversicherung bspw. der versicherten Person und wird diese somit zum Versicherungsnehmer, liegt kein Vertrag zugunsten Dritter von Todes wegen, sondern eine Schenkung gemäß 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vor. Praxistipp: Schenken Sie die Lebensversicherung noch im Jahre 2008 und sichern Sie sich die günstigen Bewertungsregelungen Damit in diesem Fall die Privilegierung, d.h. Ansatz mit 2/3 der eingezahlten Prämien oder unter Nachweis mit dem niedrigeren Rückkaufswert, greift, sollte u.e. die Versicherung rechtzeitig vor Fälligkeit verschenkt werden. Die nicht unerheblichen Auswirkungen soll folgender Beispielsfall verdeutlichen:

6 Adam schenkt seinem Enkel Jakob die Versicherung nach Ende der Laufzeit: Wert der Versicherungsleistung ,00./. Freibetrag für Enkel ,00 Bemessungsgrundlage ,00 Fällige Steuer, Steuerklasse I, 11 % ,00 Abwandlung: Adam schenkt seinem Enkel Jakob die Police noch vor Ende der Laufzeit: Bisher gezahlte Prämien ,00 davon 2/ ,00./. Freibetrag für Enkel ,00 Bemessungsgrundlage ,00 Fällige Steuer, Steuerklasse I, 7 % 3.416,00 Grundsätzlich kann man sagen, dass es auch im Rahmen der Lebensversicherungen Raum zur erbschaftssteuerlich günstigen Gestaltung gibt. Ziel der Gestaltungen sollte vor allem sein, die Identität von Versicherungsnehmer und bezugsberechtigter Person herzustellen, so dass insbesondere bei Risiko-Lebensversicherungen die Versicherungssumme beim Tod der versicherten Person steuerfrei an den Versicherungsnehmer fällt. Aufgrund der Komplexität dieses Themas sollten Sie sich von einem steuerlich versierten Erbrechtsexperten beraten lassen.

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