1 Kindertagespflege. 2 Fördervoraussetzungen

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1 Satzung des Landkreises Bernkastel-Wittlich über die Betreuung in Kindertagespflege, die Gewährung einer laufenden Geldleistung und die Erhebung von Kostenbeiträgen in der Fassung vom Der Kreistag des Landkreises Bernkastel-Wittlich hat in seiner Sitzung am aufgrund 17 der Landkreisordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom in Verbindung mit den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I.S. 3134), zuletzt geändert durch Art. 3a des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches vom (BGBL I S.453) und des rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetzes vom , zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. S. 256) folgende Satzung beschlossen: 1 Kindertagespflege (1) Die Förderung von Kindern in Kindertagespflege ist eine Leistung der Jugendhilfe und findet ihre rechtliche Grundlage in 23, 24 SGB VIII. (2) Die Förderung in Kindertagespflege umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson - soweit diese nicht von den Eltern / einem Elternteil nachgewiesen wird -, deren fachliche Beratung, Begleitung, und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. Eltern im Sinne dieser Satzung sind leibliche Eltern oder Elternteile, die mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaften leben. Pflegeeltern sind leiblichen Eltern gleichgestellt. (3) Die Kindertagespflege kann im Haushalt der Tagespflegeperson oder des Personensorgeberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen außer in Kindertagesstätten geleistet werden. 2 Fördervoraussetzungen (1) Kindertagespflege wird grundsätzlich durch qualifizierte Tagespflegepersonen ( 23 Abs. 3 SGB VIII) erbracht. Tagespflegepersonen, die Kinder im eigenen Haushalt betreuen, bedürfen der Pflegeerlaubnis. (2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wird in Tagespflege gefördert, wenn a) diese Leistung für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist, oder b) die Erziehungsberechtigten - einer Erwerbstätigkeit nachgehen, aufnehmen oder Arbeit suchend sind, oder - sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schul- oder Hochschulausbildung befinden, oder - Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des SGB II erhalten und ein Betreuungsplatz in einer Einrichtung nicht zur Verfügung steht.

2 (3) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres einen Anspruch auf frühkindliche Erziehung in Kindertagespflege. (4) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend zur Kindertageseinrichtung in Kindertagespflege gefördert werden. Entsprechendes gilt auch für Kinder im schulpflichtigen Alter bis zur Vollendung des 14.Lebensjahres. (5) Der Umfang der täglichen Förderung in Kindertagespflege richtet sich nach dem individuellen Bedarf. (6) Der öffentliche Träger der Jugendhilfe behält sich vor, jederzeit das Vorliegen der Fördervoraussetzungen zu prüfen. (7) Ausnahmsweise kann Personen, die über die grundsätzliche Eignung als Tagesspflegeperson verfügen und schriftlich die Bereitschaft erklärt haben, an einen Qualifikationskurs für Tagespflegepersonen nach den jeweils geltenden Empfehlungen des Deutschen Jugendinstituts teilzunehmen, die Pflegerlaubnis erteilt werden. 3 Gewährung einer laufenden Geldleistung (1) Die laufende Geldleistung umfasst: a) die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, b) einen angemessenen Beitrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung und c) die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung, d) die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson, e) die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Die Leistungen a) und b) werden in einer Regelleistung zusammengefasst. Von der Regelleistung entfallen auf den Sachanteil 1/3 und auf die Förderleistung 2/3. (2) Bei Kindern mit besonderem Förderbedarf, der durch nachgewiesenen Pflegeaufwand begründet wird, beträgt die Regelleistung 150 %. (3) Die Höhe der Regelleistung ergibt sich aus der Anlage 1, die Bestandteil dieser Satzung ist. (4) Bei Krankheit oder urlaubsbedingter Abwesenheit der Tagespflegeperson wird die laufende Geldleistung über einen Zeitraum von 3 Wochen weitergewährt. Urlaubszeiten sind dem Jugendamt frühzeitig mitzuteilen. Bei Krankheit oder urlaubsbedingter Abwesenheit des Kindes wird die laufende Geldleistung für bis zu 10 Betreuungstage weitergeleistet. (5) Für die Betreuung während der Nachtzeit von Uhr bis 6.00 Uhr werden zwei Stunden als Bereitschaftszeit anerkannt. Endet oder beginnt die Betreuungszeit zwischen Uhr und 6.00 Uhr werden die geleisteten Stunden (z.b. Betreuung bis Uhr oder ab 4.00 Uhr) anerkannt.

3 (6) Für die Betreuung an Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen wird ein Zuschlag in Höhe von 50% gewährt. Der Zuschlag wird als Stundensatz gewährt und beträgt 50% des Durchschnittsstundensatzes über alle Pauschalen. (7) Während der Eingewöhnungsphase (max. bis zu einem Monat) wird der Tagespflegeperson die 1. Pauschalstufe gewährt. (8) Die Förderung erfolgt frühestens ab dem 1. des Monats des Antragseinganges. 4 Kostenbeitrag in der Kindertagespflege (1) Für die Förderung von Kindern in Tagespflege werden nach 90 I Nr. 3 SGB VIII pauschalierte Kostenbeiträge festgesetzt. (2) Gemäß 90 Abs. 1 S. 2 sind diese Kostenbeiträge zu staffeln insbesondere unter Berücksichtigung von Einkommen, Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und des Betreuungsumfanges (wöchentliche Betreuungszeit). (3) Die Einkommensermittlung erfolgt auf der Grundlage des 93 SGB VIII. Werden trotz Aufforderung keine Einkommensnachweise vorgelegt erfolgt die Festsetzung des Höchstbetrages. (4) Die Höhe des Kostenbeitrages im Einzelfall ergibt sich aus der Kostenbeitragstabelle (Anlage 2), die Bestandteil dieser Satzung ist. Der Kostenbeitrag wird ausgehend von der pauschal festgesetzten Betreuungszeit anteilig festgesetzt. (5) Die Regelungen über den Erlass und die Übernahme des Kostenbeitrages nach 90 Abs. 3 SGB VIII bleiben unberührt. (6) Ein Kostenbeitrag wird nicht erhoben, wenn die Betreuung in der Kindertagespflege erfolgt, weil der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz nicht in einer Kindertagesstätte erfüllt werden kann. 5 Kostenbeitragspflicht (1) Die Kosten-Beitragspflicht nach 4 entsteht ab dem Zeitpunkt der Bewilligung der Leistung. Die Festsetzung erfolgt durch Bescheid. (2) Die Kosten-Beitragspflicht endet mit Ablauf des Bewilligungszeitraums. Diese Satzung tritt zum in Kraft. 6 Inkrafttreten

4 Anlage 1: Festsetzung der laufenden Geldleistung zur Kindertagespflege a) Regelleistung nach 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB VIII ( 3 Abs. 3 der Satzung) Betreuungszeit wöchentlich Regelleistung monatlich Kostenbeitrag 1-4 Stunden 70,00 12,5 % 5-9 Stunden 140,00 25,0 % Stunden 210,00 37,5 % Stunden 280,00 50,0 % Stunden 350,00 62,5 % Stunden 420,00 75,0 % Stunden 490,00 87,5 % ab 35 Stunden 560,00 100,0 % Der Sachkostenanteil an der Regelleistung beträgt 1/3 und der Anteil der Förderleistung 2/3. b) Leistungen nach 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII Nachgewiesene Beiträge zu einer Unfallversicherung werden erstattet. Ebenso die jeweils hälftigen nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung, Kranken- und Pflegeversicherung.

5 Anlage 2: Erhebung einer pauschalierten Kostenbeteiligung für die Kindertagespflege gem. 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII ( 4 Abs. 4 der Satzung) Die Kostenbeiträge sind analog der Elternbeiträge für den Kindertagesstättenbereich zu erheben: Kinder von 0 Krippenbeitrag nach Tabelle bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres Kinder von 2 bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres Kindergartenbeitrag für einen Ganztagsplatz Schulkinder Hortbeitrag nach Tabelle Krippen- und Hortbeitrag nach Tabelle Einkommen pro Monat ( ) 1 Kind 2 Kinder 3 Kinder 4 Kinder Beitrag pro Monat ( ) 1.227, , , ,04 70, , , , ,17 78, , , , ,30 85, , , , ,43 93, , , , ,56 101, , , , ,68 108, , , , ,81 116, , , , ,94 124, , , , ,07 131, , , , ,20 139, , , , ,33 147, , , , ,46 154, , , , ,59 162, , , , ,72 170, , , , ,85 177, , , , ,98 185, , , , ,11 193, , , , ,23 200,94

6 2.147, , , ,36 208, , , , ,49 216, , , , ,62 223, , , , ,75 231, , , , ,88 239, , , , ,01 246, , , , ,14 254,62 Für jedes weitere Kind im Haushalt werden 255,65 beim Einkommen berücksichtigt. Kindergartenbeitrag für einen Ganztagsplatz: Stundenzahl % 1 Kind 2 Kinder 3 Kinder 35 und mehr 100,0 120,00 80,00 40, ,5 105,00 70,00 35, ,0 90,00 60,00 30, ,5 75,00 50,00 25, ,0 60,00 40,00 20, ,5 45,00 30,00 15, ,0 30,00 20,00 10, ,5 15,00 10,00 5,00 35 und mehr 100,0 138,00 68, ,5 120,75 59, ,0 103,50 51, ,5 86,25 42, ,0 69,00 34, ,5 51,75 25, ,0 34,50 17, ,5 17,25 8,50 35 und mehr 100,0 96, ,5 84, ,0 72, ,5 60, ,0 48, ,5 36, ,0 24, ,5 12,00

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