VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN GERICHTSBESCHEID IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit. gegen

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1 VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN GERICHTSBESCHEID IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit 1. S, 2. S, zu 1 und 2 wohnhaft: S, S 3. S, S, S, zu 1 bis 3 vertreten durch: die Eltern S und S, zu 1 bis 3 bevollmächtigt: Rechtsanwälte Klawitter und Kollegen, Osterstraße 60, Hannover, - Kläger - gegen Landkreis Hildburghausen, vertreten durch den Landrat, Wiesenstraße 18, Hildburghausen, - Beklagter - wegen Sozialrecht (Asylbewerberleistungsrecht) hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Meiningen durch die Richterin am VG Feilhauer-Hasse

2 ohne mündliche Verhandlung am 1. Juni 2006 für Recht erkannt: I. Die Klage wird abgewiesen. II. III. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Kläger sind die minderjährigen Kinder von Palästinensern aus dem Libanon, die im Jahr 1991 in die Bundesrepublik Deutschland einreisten und hier erfolglos mehrere Asylverfahren betrieben haben. Sie sind im Besitz von Duldungen. Mit Verordnungen vom wurden den Klägern durch die Augenärztin Frau Dr. P aus H Brillen verordnet. Bei der Klägerin zu 1 wurde eine Sehschwäche von Minus 0,75 auf beiden Augen festgestellt, bei der Klägerin zu 2 von Minus 1,50 auf dem rechten und Minus 1,75 auf dem linken Auge, beim Kläger zu 3 von Minus 0,50 auf dem rechten und Minus 0,75 auf dem linken Auge festgestellt. Auf allen drei Verordnungen hatte die Augenärztin festgestellt, dass eine Fernbrille aus Kunststoff als Sportbrille zum Schulsport erforderlich sei. Mit Schreiben vom stellte die Amtsärztin fest, dass die Brillenverordnungen medizinisch indiziert seien, jedoch nicht zur Behandlung eines lebensbedrohlichen Zustandes oder zur Abwendung schwerer gesundheitlicher Schäden nötig seien. Mit Datum vom stellte die Augenärztin Frau Dr. Pfeufer erneute Brillenverordnungen aus, in denen die Werte der Sehschwäche gleich angegeben waren, jedoch nur eine normale Fernbrille begehrt wurde. Kurz darauf wurden Brillenverordnun- 2

3 gen vom gleichen Tag vorgelegt, die alle den Zusatz enthielten, dass Kopfschmerzen aufgetreten seien und deshalb die Brille notwendig sei. Mit Bescheid vom wurde die Kostenübernahme für die Brillenverordnungen vom abgelehnt, da Leistungen nach 4 AsylbLG nur zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzustände zu übernehmen seien. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am Widerspruch ein. Mit Schreiben vom wiesen sie darauf hin, dass alle drei Kinder unter ständigem Kopfschmerz leiden würden, wenn sie längere Zeit in der Schule lesen müssten. Sie legten Bescheinigungen der Augenärztin Frau Dr. P vor, nach denen alle Kläger unter Kopfschmerzen leiden würden und eine Brille zur Minderung dieser Beschwerden unbedingt erforderlich sei. Mit Bescheid vom lehnte der Beklagte die Kostenübernahme aufgrund der Brillenverordnungen vom ab. Leistungen seien nach 4 AsylbLG nur zur Behandlung akuter Erkrankungen bzw. zur Abwendung erheblicher Gesundheitsschäden zu übernehmen. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger nach eigenen Angaben mit Schreiben vom Widerspruch ein. Die Kinder hätten Schwierigkeiten, in der Schule von der Tafel abzulesen. Durch die Versagung der Brille könnten sie an einem erheblichen Teil des Unterrichts nicht teilnehmen, da sie den Zusammenhang zwischen den mündlichen Erläuterungen und den Vorgaben an der Tafel nicht oder nur bedingt nachvollziehen könnten. Die Widersprüche wurden bislang nicht beschieden. Am haben die Kläger Untätigkeitsklage erhoben. Die Kläger beantragen sinngemäß, Der Beklagte beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom und zu verpflichten, die Kosten für ihre Brillen zu übernehmen. die Klage abzuweisen. Die Verordnung von Brillen für die Kläger sei zwar medizinisch indiziert, sie erfüllten jedoch nicht die Voraussetzungen der 4 und 6 AsylbLG. Darüber hinaus hätten die Eltern der Kläger die Brillen zwischenzeitlich aus eigenen Mitteln bezahlt, sodass ein Hilfebedarf nicht mehr vorliege. 3

4 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Behördenvorgänge des Beklagten (3 Hefter) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist als Untätigkeitsklage gemäß 75 VwGO zulässig. Über die Widersprüche wurde ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden. Nach Einlegung der Widersprüche wurde mehr als drei Monate abgewartet, bis die Klage erhoben wurde. Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Bescheide vom und sind rechtmäßig. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Brillenverordnungen. Es kann dahinstehen, ob die Kläger als geduldete Ausländer Anspruch auf Leistungen nach 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG oder nach 1 a AsylbLG haben. Sie haben weder einen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Brillen nach 4 noch nach 6 AsylbLG, sodass nicht zu klären ist, ob solche Leistungen noch der Anspruchseinschränkung des 1 a AsylbLG unterliegen. Nach 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG sind zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände die erforderliche ärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arzneiund Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten und Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu erbringen. Die begehrte Übernahme der Kosten für die Brillenverordnungen ist als sonstige, zur Besserung einer Krankheit oder Krankheitsfolge erforderliche Leistung anzusehen. Auch ein solches Hilfsmittel kann jedoch nur gewährt werden, wenn eine akute Erkrankung oder ein akuter Schmerzzustand vorliegt. Eine akute Erkrankung ist ein unvermittelt auftretender, schnell und heftig verlaufender, regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der aus medizinischen Gründen der ärztlichen Behandlung bedarf (Gemeinschaftskommentar AsylbLG, 4 Rdnr. 17). Ein Schmerzzustand ist ein mit einer aktuellen oder potentiellen Gewebsschädigung verknüpfter unangenehmer Sinnes- oder Gefühlszustand, der aus medizinischen Gründen der ärztlichen Behandlung bedarf (Gemeinschaftskommentar AsylbLG, 4 Rdnr. 24). 4

5 Hier bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger unter einer akuten Erkrankung oder einem solchen Schmerzzustand leiden. Zwar haben sie vorgetragen, dass sie beim Lesen an der Tafel in der Schule häufig Kopfschmerzen bekommen; dem könnte jedoch dadurch abgeholfen werden, dass die Kläger in ihren Klassen jeweils in die vordere Reihe gesetzt werden. Die Werte, die für die Kläger bei der augenärztlichen Untersuchung festgestellt wurden, sind nicht so schlecht, dass das Tragen einer Brille für das Mitkommen in der Schule zwingend erforderlich ist. Ein Anspruch nach 6 AsylbLG auf Übernahme der Kosten der Brillenverordnungen als sonstige Leistungen kommt ebenfalls nicht in Betracht. Nach Abs. 1 der Vorschrift können sonstige Leistungen insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich sind. Zwar kann die Übernahme der Kosten für Brillenverordnungen grundsätzlich unter diese Vorschrift fallen, dies setzt jedoch voraus, dass die Brille ärztlich verordnet sein muss, um den Fehlsichtigen vor Gesundheitsschäden zu bewahren (vgl. Gemeinschaftskommentar AsylbLG, 6 Rdnr. 156). Hierfür wurden keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen und sind auch aufgrund der geringen Fehlsicht der Kläger nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Vollstreckungsabwehrbefugnis beruht auf 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Gerichtsbescheid steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Thür. Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides beantragt werden. Der Antrag ist beim Verwaltungsgericht Meiningen, Lindenallee 15, Meiningen (Briefanschrift: Postfach , Meiningen) schriftlich zu stellen. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht be- 5

6 reits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Thüringer Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheides bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Thür. Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte und Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. Statt des Antrags auf Zulassung der Berufung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids auch mündliche Verhandlung beantragt werden; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt. gez.: Feilhauer-Hasse 6

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