Satzung über die Erhebung von Kindergartengebühren

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1 Gemeinde -Birkendorf Landkreis Waldshut Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg und der 2, 13 und 19 des Kommunalabgabegesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 07. Dezember 2015 einschließlich Änderung vom folgende Satzung erlassen: Satzung über die Erhebung von gebühren (gebührensatzung) 1 Grundsatz Die Gemeinde betreibt ihre Kindergärten und n als öffentliche Einrichtung. Zur teilweisen Deckung des entstehenden Aufwandes werden für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen Gebühren nach dieser Satzung erhoben. 2 Gesamtschuldner Gebührenschuldner sind die gesetzlichen Vertreter bzw. Erziehungsberechtigten der Kinder. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. 3 Bemessungsgrundlage und Gebührenhöhe (1) Die Höhe der Benutzungsgebühren nebst ergänzenden Regelungen richtet sich nach dem, als Anlage zur Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis für die Kindergärten und n in -Birkendorf. (2) Die Gebühren bemessen sich nach gewählter und Umfang sowie der Anzahl der in einer Familie lebenden Kinder unter 18 Jahren. 4 Entstehung, Fälligkeit und Erhebungsgrundsätze (1) Die Gebührenschuld entsteht jeweils zu Beginn des Monats bzw. mit Beginn der Betreuung und wird mit ihrer Entstehung zur Zahlung fällig, soweit im Zuge der Abgabenfestsetzung kein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird. (2) Die - und ngebühren sowie die Gebühren für werden in 12 Monatsraten erhoben. (3) Die Gebühren sind grundsätzlich für alle angemeldeten und in der Kindertageseinrichtung aufgenommenen Kinder zu entrichten, unabhängig davon, ob sie im Erhebungszeitraum die Einrichtung tatsächlich besuchen oder nicht (z. B. bei Erkrankung des Kindes, 1

2 während der Ferienzeit oder wenn der aus anderen Gründen vorübergehend geschlossen ist). (4) Bei An- und Abmeldung bis zum bzw. nach dem 15. Tag eines Monats wird die Gebühr für diesen Monat um 50% reduziert. Die Ferienbetreuung ist von dieser Regelung ausgenommen. (5) Beim Wechsel in die Schule erfolgt eine Abmeldung von Amts wegen zum Ende des Monats Juli. (6) Beim Übergang in eine Betreuungsgruppe ab drei Jahren erfolgt der Gebührenwechsel mit Beginn des Monats, in dem das Kind in die gruppe aufgenommen wird bzw. das dritte Lebensjahr vollendet. (7) Die Gebührenanpassung aufgrund der Geburt eines Geschwisterkindes erfolgt auf Antrag zum Folgemonat. (8) Der Einrichtungsträger kann das Benutzungsverhältnis aus wichtigem Grund beenden. Wichtige Gründe sind insbesondere die Nichtzahlung einer fälligen Gebührenschuld trotz Mahnung oder wenn das Kind länger als 2 Monate unentschuldigt fehlt. Der Ausschluss des Kindes erfolgt durch schriftlichen Bescheid; er ist unter Wahrung einer Frist von 4 Wochen anzudrohen. 5 Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum / in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von gebühren vom , zuletzt geändert durch Satzung vom , außer Kraft. Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. - den 08. Dezember 2015 / Tobias Gantert, Bürgermeister 2

3 Anlage zur Satzung zur Änderung der gebührensatzung der Gemeinde -Birkendorf vom Gebührenverzeichnis der Gemeinde -Birkendorf für Kindergärten und n ab Tab. 1: Betreuung von Kindern im Alter von über drei Jahren bis zum Schuleintritt (bis zu 35 (bis zu 50 Ferienbetreuung im: 1 Kind Kinder Kinder und mehr Kinder Zuschlag 50% der regulären Gebühr. Wöchentliche Abrechnung möglich. Tab. 2: Betreuung von Kindern im Alter von 6 Monaten bis zum vollendeten 3. Lebensjahr (bis zu 7,0 Altersgemischte (für zweijährige Kinder bis im Alter von drei Jahren) (bis zu 10 im / in der: Birkendorf und Riedern 1 Kind inkl. 2 Kinder inkl. 3 Kinder inkl. 4 und mehr Kinder inkl. 3

4 Anlage zur Satzung zur Änderung der gebührensatzung der Gemeinde -Birkendorf vom Gebührenverzeichnis der Gemeinde -Birkendorf für Kindergärten und n ab Tab. 1: Betreuung von Kindern im Alter von über drei Jahren bis zum Schuleintritt (bis zu 35 (bis zu 50 Ferienbetreuung im: 1 Kind Kinder Kinder und mehr Kinder Zuschlag 50% der regulären Gebühr. Wöchentliche Abrechnung möglich. Tab. 2: Betreuung von Kindern im Alter von 6 Monaten bis zum vollendeten 3. Lebensjahr (bis zu 7,0 Altersgemischte (für zweijährige Kinder bis im Alter von drei Jahren) (bis zu 10 im / in der: Birkendorf und Riedern 1 Kind inkl. 2 Kinder inkl. 3 Kinder inkl. 4 und mehr Kinder inkl. 4

5 Anlage zur Satzung zur Änderung der gebührensatzung der Gemeinde -Birkendorf vom Hinweise zum Gebührenverzeichnis (1) Für Kinder unter drei Jahren ist in allen Einrichtungen eine regelmäßige tageweise Betreuung ab zwei Tagen pro Woche möglich. Bei Inanspruchnahme der Betreuung von lediglich zwei, drei oder vier Tagen pro Woche verringern sich die Gebührensätze entsprechend Tab. 2 auf 2/5, 3/5 bzw. 4/5 der oben aufgeführten Beträge. (2) Werden in einer Einrichtung mehrere Angebotsformen angeboten, können maximal zwei Angebotsformen kombiniert werden. Diese Auswahl ist für ein halbes Jahr verbindlich. Die Gebührensätze werden entsprechend anteilig den o. a. Sätzen aus Tab. 1 bzw. 2 berechnet. (3) In den Gebührensätzen für die sind die Kosten für, Getränke und ggf. Zwischenmahlzeiten enthalten. Für teilnehmende Kinder des s wird zusätzlich zu den Gebühren nach Tab. 1 eine pauschale Gebühr in Höhe von 40 EUR mtl. erhoben. Wird dieses Angebot regelmäßig nur an einzelnen Wochentagen in Anspruch genommen, kann die Gebühr anteilig (pro Wochentag 8 EUR mtl.) festgesetzt werden. (4) Für die Betreuung zweijähriger Kinder kommen die erhöhten Gebührensätze im Rahmen einer altersgemischten Betreuung gem. Tab. 2 nicht zur Anwendung, wenn der besuch zur anschließenden, regulären Aufnahme im Alter von drei Jahren erfolgt (Eingewöhnungsphase, max. 4 Wochen). (5) Für die Betreuung von Grundschülern in den Randzeiten wird eine pauschale Gebühr von 40 EUR mtl. erhoben. Bei regelmäßiger Inanspruchnahme einzelner Wochentage beträgt die Gebühr pro Wochentag 8 EUR monatlich. Der Monat August ist bei der Berechnung ausgenommen, hier ist die Gebühr der Ferienbetreuung nach Abs. 6 anzuwenden. (6) Für die Betreuung von Kindern im Alter ab drei Jahren und für Grundschüler betragen die Gebühren für eine Zusatzbetreuung während der Schulferien pro Woche ein Viertel der unter Tab. 1 aufgeführten Gebührensätze zuzüglich eines Aufschlages von 50%. Sofern ein in Anspruch genommen wird, wird hierfür ein Kostenbeitrag von 2 pro erhoben. (7) Für die Grundschülerbetreuung in den Randzeiten sowie die Zusatzbetreuung während der Schulferien wird ein Zuschlag von 100% erhoben, wenn der Wohnsitz des betreuten Kindes nicht in der Gemeinde -Birkendorf liegt. (8) Den gebühren liegen die Gemeinsamen Empfehlungen der Kirchen und Kommunalen Landesverbände zur Festsetzung der Elternbeiträge zu Grunde. Diese sehen eine Sozialstaffelung vor, bei der alle, im selben Familienhaushalt lebenden Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres berücksichtigt werden. Pflegekinder werden nur bei Vollzeitpflege, nicht jedoch bei Tages- oder Wochenpflege eingerechnet. Ziel ist es, Familien mit mehreren Kindern zu entlasten. Bei der Sozialstaffelung nach der Zahl der Kinder unter 18 Jahren in der Familie (Familienhaushalt) sind Kinder nur in folgenden Fällen zu berücksichtigen: - Wenn sie in der Familienwohnung (in der Regel Hauptwohnsitz) leben, wobei eine zeitweilige Auswärtsunterbringung zur Schul- oder Berufsausbildung die Haushalts-zugehörigkeit in der Regel nicht unterbricht, wenn dem Kind im Elternhaus ein Zimmer zur Verfügung steht und es regelmäßig an den Wochenenden zurückkommt. - Kinder, die dem Familienhaushalt nicht zuzurechnen sind, werden auch dann nicht berücksichtigt, wenn für diese Kinder von den im Haushalt lebenden Elternteilen Unterhaltsleistungen erbracht werden. Kinder getrennt lebender Eltern, denen das Sorgerecht gemeinsam zusteht, sind im Regelfall dem Haushalt zuzuordnen, in dem sie sich überwiegend aufhalten und wo sich der Mittelpunkt ihres Lebens befindet. 5

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