Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 Insolvenzordnung
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- Waldemar Schmid
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1 Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 Insolvenzordnung Seite 1 Oktober 2009
2 Ziele und Eckpunkte der Reform Seite 2 Oktober 2009
3 Politische Ziele der Reform lt Regierungsprogramm - Zurückdrängung der Konkursabweisung mangels Masse - Verhinderung der Konkursverschleppung - Erhöhung der Sanierungschancen von Unternehmen - übersichtliche Verfahrensstruktur und - Erleichterung der Unternehmensfortführung KAPITEL Seite 3 Oktober 2009
4 Eckpunkte der Reform IO statt KO einheitliches Verfahren Sanierungsplan und Sanierungsverfahren Detailänderungen bei Absonderungsrechten Zurückdrängung der Anfechtung wegen mittelbarer Nachteiligkeit? Flexibilisierung der Verwertung Zurückdrängung der Abweisung mangels Masse Seite 4 Oktober 2009
5 Einheitliches Insolvenzverfahren Doppelspurigkeit von KO und AO beseitigt Konkurs bleibt Konkurs Zwangsausgleich ~ Sanierungsplan Ausgleich ~ Sanierungsverfahren mit Selbstverwaltung Insolvenzverfahren allgemein bei (aktueller) Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung Sanierungsverfahren auch bei drohender Zahlungsunfähigkeit ANFECHTUNG IN ALLEN VERFAHRENSARTEN Terminologische Anpassungen: Insolvenzgläubiger, Insolvenzverwalter, Insolvenzverfahren etc Seite 5 Oktober 2009
6 Auswirkungen auf Verträge und Sicherheiten Seite 6 Oktober 2009
7 Unzulässigkeit der Vertragsauflösung 25a IO: (1) Wenn die Vertragsauflösung die Fortführung des Unternehmens gefährden könnte, können Vertragspartner des Schuldners mit dem Schuldner geschlossene Verträge bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur aus wichtigem Grund auflösen. Nicht als wichtiger Grund gilt 1. eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Schuldners und 2. Verzug des Schuldners mit der Erfüllung von vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordenen Forderungen. Seite 7 Oktober 2009
8 Unzulässigkeit der Vertragsauflösung (2) Die Beschränkungen des Abs. 1 gelten nicht, 1. wenn die Auflösung des Vertrags zur Abwendung schwerer persönlicher oder wirtschaftlicher Nachteile des Vertragspartners unerlässlich ist, 2. bei Ansprüchen auf Auszahlung von Krediten und 3. bei Arbeitsverträgen. Seite 8 Oktober 2009
9 Unzulässigkeit der Vertragsauflösung Voraussetzung der Unzulässigkeit: Vertragsauflösung könnte die Fortführung des Unternehmens gefährden - die Auflösung von Verträgen, die nicht für die Unternehmensfortführung notwendig sind, ist daher zulässig, zb. bei reinen Spekulationsgeschäften, die nicht der Risikoabsicherung dienen - Entscheidung über Zulässigkeit durch Insolvenzverwalter/Insolvenzgericht Seite 9 Oktober 2009
10 Unzulässigkeit der Vertragsauflösung Keine wichtigen Gründe für eine Kündigung sind zb: - der Schuldner (oder ein Dritter) erfüllt seine Verpflichtung zur Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nicht, da diese Verpflichtung idr nur bei einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners durchsetzbar ist; - Erreichen des Default-Status gemäß vereinbarter Margin-Grids Seite 10 Oktober 2009
11 Unzulässigkeit der Vertragsauflösung Als wichtige Gründe für eine Kündigung bleiben zb: - unrichtige Angaben des Kunden über seine Vermögensverhältnisse oder sonstige wesentliche Umstände; - Verletzung von Zusicherungen, zb Negativ-Pledge- und Pari- Passu-Verpflichtungen; - Nichteintritt von Bedingungen, falls dies im Kreditvertrag als Kündigungsgrund vereinbart wurde, zb Ausbleiben einer öffentlichen Förderung zu einem finanzierten Projekt. Empfehlung: Diese Kündigungsgründe werden in den Kreditverträgen ausgebaut. Seite 11 Oktober 2009
12 Unzulässigkeit der Vertragsauflösung Ausnahmen gem. 25a Abs 2 IO: 1. Kündigung ist zur Abwendung schwerer persönlicher oder wirtschaftlicher Nachteile des Vertragspartners unerlässlich Nach ha liegt ein schwerer wirtschaftlicher Nachteil nur dann vor, wenn der betroffene Gläubiger durch die verspätete Kündigungsmöglichkeit zahlungsunfähig zu werden droht oder einem gleichwertigen Nachteil ausgesetzt ist. Seite 12 Oktober 2009
13 Unzulässigkeit der Vertragsauflösung 2. Kündigung zu Ansprüchen auf Auszahlung von Krediten - bei Einmalkrediten: Kündigung bezüglich noch nicht ausbezahlter Tranchen - bei Kontokorrentkrediten: Kündigung bezüglich neuer Ausnützungen - bei Haftungs- und Garantiekrediten: lt. Gesetzesmaterialien Kündigung bezüglich neuer Ausnützungen möglich Empfehlung: Kredite (und andere Bankgeschäfte) nach Möglichkeit kündigen, sobald eine Insolvenz zu erwarten ist. Seite 13 Oktober 2009
14 Unzulässigkeit der Vertragsauflösung Sonderproblem: Kündigung gegenüber dritten Sicherheitengebern Nach dzt. Rspr. (OGH , 2 Ob 31/05f) sind betagte Forderungen mit Insolvenzeröffnung gegenüber dritten Sicherheitengebern nicht automatisch fällig, sondern müssen gemäß dem geltenden Vertrag - gesondert fällig gestellt werden (Kündigung im Insolvenzverfahren nur gem. 25a IO) Empfehlung: Verträge mit Sicherheiten Dritter nach Möglichkeit kündigen, sobald ein Insolvenzverfahren zu erwarten ist. Andernfalls könnte die Inanspruchnahme der Drittsicherheiten mindestens 6 Monate blockiert sein. Seite 14 Oktober 2009
15 Zusammenfassung Vertragsauflösung Kündigung hinsichtlich zukünftiger Kreditausnützungen (Einmal-, Kontokorrent-, Haftungskredite) ist möglich Einschränkung der Kündigungsmöglichkeiten bei anderen Bankgeschäften Einschränkung der Kündigungsmöglichkeiten gegenüber dritten Sicherheitengebern Seite 15 Oktober 2009
16 Unwirksame Vereinbarung der Vertragsauflösung 25b IO Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts oder der Vertragsauflösung für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist unzulässig, außer bei Verträgen nach 20 Abs 4 (= bestimmte Finanz- und Wertpapiergeschäfte) (Regelung im Wesentlichen wie bisher) Seite 16 Oktober 2009
17 Aus- und Absonderungsrechte Verkürzung der Zwangsverwaltung ( 12d IO) Zwangsverwaltungen erlöschen mit Ablauf jenes Monats, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde; wird das Verfahren nach dem 15. Tag eines Monats eröffnet, erlischt die Zwangsverwaltung mit Ablauf des darauffolgenden Monats. Bisher: Zwangsverwaltungen erloschen erst mit der Verwertung der Liegenschaft bzw. des Unternehmens. Seite 17 Oktober 2009
18 Aus- und Absonderungsrechte Verlängerung der Zwangsstundung auf 6 Monate: 11 Abs 2 IO: Die Erfüllung eines Aussonderungsanspruchs, der die Fortführung des Unternehmens gefährden könnte, kann vor Ablauf von 6 Monaten (bisher 90 Tage) ab der Insolvenzeröffnung nicht gefordert werden; Ausnahme: wenn die Sicherheitenverwertung zur Abwendung schwerer persönlicher oder wirtschaftlicher Nachteile des Berechtigten unerlässlich ist Seite 18 Oktober 2009
19 Aus- und Absonderungsrechte Achtung: Die Regelung des 120a IO bleibt jedoch bestehen, sodass sich im Konkursverfahren die Frist für die Verwertung des Aussonderungsrechts über die 6 Monate hinaus um weitere 90 Tage verlängern kann, wenn der Insolvenzverwalter eine freihändige Verwertung beabsichtigt. Seite 19 Oktober 2009
20 Aus- und Absonderungsrechte Berechnung des Ausfalls ohne Zinsen und Kosten 132 Abs 6 IO: Bei der Berechnung des Ausfalls haben die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens anfallenden Zinsen und Kosten außer Betracht zu bleiben. Dies bedeutet, dass auf Zinsen und Kosten, die nicht durch die Aus- und Absonderungsrechte gedeckt sind, keine Konkursquote verlangt werden kann. Seite 20 Oktober 2009
21 Aus- und Absonderungsrechte Beschränkung der Verzugszinsen 48 Abs 1 IO: Bei Aus- und Absonderungsrechten können Verzugszinsen für die ersten 6 Monate ab Insolvenzeröffnung nur in jener Höhe verlangt werden, die für vertragsgemäße Zahlungen vorgesehen ist. Empfehlung: in Margin-Grids eine deutliche Erhöhung der Verzinsung bei Bonitätsverschlechterung vorsehen, vor allem für die Stufe Default. Seite 21 Oktober 2009
22 Anfechtung Seite 22 Oktober 2009
23 Einschränkung der Anfechtung wegen unmittelbarer/mittelbarer Nachteiligkeit, 31 IO 31 Abs 1 IO: Anfechtbar sind folgende, nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach dem Antrag auf Konkurseröffnung vorgenommene Rechtshandlungen: 1. Rechtshandlungen, durch die ein naher Angehöriger Sicherstellung oder Befriedigung erlangt, 2. Rechtshandlungen, durch die ein anderer Insolvenzgläubiger Sicherstellung oder Befriedigung erlangt, und alle vom Schuldner mit anderen Personen eingegangenen, für die Gläubiger unmittelbar nachteiligen Rechtsgeschäfte, wenn dem anderen Teil die Zahlungsunfähigkeit oder der Eröffnungsantrag bekannt war oder bekannt sein musste, 3. alle vom Schuldner mit anderen Personen eingegangenen, für die Gläubiger nachteiligen Rechtsgeschäfte, wenn dem anderen Teil die Zahlungsunfähigkeit oder der Eröffnungsantrag bekannt war oder bekannt sein musste und der Eintritt eines Nachteils für die Insolvenzmasse objektiv vorhersehbar war. Eine solche objektive Vorhersehbarkeit liegt insbesondere dann vor, wenn ein Sanierungskonzept offensichtlich untauglich war. Seite 23 Oktober 2009
24 Einschränkung der Anfechtung wegen unmittelbarer Nachteiligkeit, 31 IO Einschränkung der Anfechtung gem. 31 Abs 1 Z 2 IO auf unmittelbar nachteilige Rechtsgeschäfte Ein Rechtsgeschäft ist unmittelbar nachteilig, wenn das Geschäft selbst zu einem Vermögensnachteil für die Konkursmasse führt. Beispiele: - Kauf zu einem überhöhten Preis - Verkauf unter Wert - Vermietung/Verpachtung zu nachteiligen Bedingungen Seite 24 Oktober 2009
25 Einschränkung der Anfechtung wegen mittelbarer Nachteiligkeit, 31 IO Auch mittelbar nachteilige Rechtsgeschäfte sind unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin anfechtbar ( 31 Abs 1 Z 3 IO) Ein Rechtsgeschäft ist mittelbar nachteilig, wenn zwar das Geschäft selbst nicht für die Insolvenzmasse nachteilig ist, jedoch ein weiteres Ereignis hinzu tritt und dadurch das dem Vermögen des Schuldners Entgangene, aus ihm Veräußerte oder Aufgegebene nicht mehr vermögenswirksam in der Insolvenzmasse vorhanden ist. Seite 25 Oktober 2009
26 Einschränkung der Anfechtung wegen mittelbarer Nachteiligkeit, 31 IO Voraussetzungen für die Anfechtung mittelbar nachteiliger Rechtsgeschäfte: - dem Gläubiger war die Zahlungsunfähigkeit oder der Eröffnungsantrag bekannt oder musste ihm bekannt sein und - der Eintritt des Nachteils für die Insolvenzmasse war objektiv vorhersehbar; diese Voraussetzung liegt insbesondere dann vor, wenn ein Sanierungskonzept untauglich war. Seite 26 Oktober 2009
27 Einschränkung der Anfechtung wegen mittelbarer Nachteiligkeit, 31 IO Konsequenzen für die Praxis: - für Rechtsgeschäfte, die vor dem Vorliegen eines Sanierungskonzeptes abgeschlossen wurden, bleibt die Rechtslage zum Sorgfaltsmaßstab unverändert; - für Rechtsgeschäfte, die nach dem Vorliegen eines Sanierungskonzeptes abgeschlossen wurden, ergibt sich eine gewisse Lockerung des Sorgfaltsmaßstabes, weil der Gläubiger außer im Falle der offensichtlichen Untauglichkeit auf das Sanierungskonzept vertrauen durfte. Seite 27 Oktober 2009
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