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1 1 Regula Palladino Pharma Care Ausserfeldweg Zuchwil - Solothurn Telefon Fax rpalladino@mediservice.ch

2 Sozialversicherungen Was ich schon immer wissen wollte! 6. Symposium für Transplantierte - Bern 14. März 2009

3 Sozialversicherungsberatung Regula Palladino Patient Relations Manager

4 Diagnose Die Diagnose wird gestellt 4

5 Gleichgewicht wir geraten aus dem Gleichgewicht 5

6 Rat suchen und bekommen Rat 6

7 Weg finden einen Weg 7

8 Nächste Welle bis zur nächsten Welle Aufnahme auf die Warteliste für eine Transplantation 8

9 Chronische Krankheit Chronische Krankheit verursacht viel menschliches Leid Betroffene sind physisch und psychisch hart gefordert Krankheit hat meistens finanzielle Konsequenzen Betroffene fühlen sich im Versicherungsdschungel überfordert Auseinandersetzung mit den Ämtern ist eine grosse Belastung Enormer Papierkram Individuelle, professionelle Beratung ist notwendig 9

10 Chronische Krankheit Sozialversicherungsgesetze Invalidenversicherung 10

11 KVG Krankenversicherungsgesetz Obligatorium für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz seit dem Leitungsumfang vom KVG vorgeschrieben Einheitliche Prämien für Versicherte bei der gleichen Kasse in der gleichen Region Tiefere Prämien für Kinder und Jugendliche in Ausbildung Keine gesundheitlichen Vorbehalte Prämienverbilligung 11

12 KVG Krankenversicherungsgesetz Was heisst das für Betroffene mit einer Langzeittherapie? Ordentliche Franchise von CHF 300 wählen Kostenbeteiligung Franchise & 10 % Selbstbehalt, max. CHF 700 Wechsel Grundversicherung (Freizügigkeit) Kündigung Grundversicherung jeweils per Ende November Standardmodelle wählen (kein Hausarztmodell, HMO) Zusatzversicherung (VVG) nicht wechseln (Gesundheitsdeklaration) 12

13 VVG Privatversicherungsrecht Zusatzversicherungen freiwillig Versicherungszweig dem Privatversicherungsrecht unterstellt Antrag mit Gesundheitsdeklaration Vorbehalte oder Ausschluss zulässig Risikogerecht berechnete Prämien (nach Alter) 13

14 VVG Privatversicherungsrecht Wechsel ab 60 nicht mehr möglich Höhere Prämien für Frauen als für Männer Möglichkeit der Vertragsauflösung bei Prämienerhöhung Kündigungsrecht seitens des Versicherers bei jedem Schadenfall(!), Verzicht auf dieses Recht in der Praxis Nichtaufnahme in Zusatzversicherungen im Falle einer chronischen Krankheit (Ausschluss) 14

15 Lohnfortzahlung Taggeldversicherung Arbeitsunfähigkeit bei Vollzeitangestellten Teilzeitangestellten Hausfrauen / Hausmännern Kindern / Jugendlichen / Studenten 15

16 Lohnfortzahlung Taggeldversicherung Fallbeispiel: H.R., männlich, JG 1961, Bauingenieur, verheiratet, 2 Kinder Diagnose: angeborener, nicht operierbarer Herzfehler (Vorhof kann nicht künstlich erstellt werden), keine Beschwerden bis 30 Jahre Medikamentöse Behandlung mit vielen Nebenwirkungen, häufige Spitalaufenthalte Empfehlung des Arztes: Reduktion der Arbeit auf 60% oder Gedanken zu einer Umschulung 16

17 Lohnfortzahlung Taggeldversicherung Fallbeispiel: Pflicht des Arbeitgebers nach Art. 324a OR zur Lohnfortzahlung (nach Basler, Berner und Zürcher Skala) Pflicht des Arbeitgebers zum Abschluss einer Taggeldversicherung bei Gesamtarbeitsverträgen (z.b. Winterthur) Bei einer Arbeitsunfähigkeit von mind. 25%: 80% des versicherten Taggeldes während 720 Tagen 17

18 Lohnfortzahlung Taggeldversicherung Fallbeispiel: Arbeitgeber meldet H.R. der Kollektiv-Taggeldversicherung H.R. arbeitet noch 40%, d.h. er erhält 40% Lohn vom Arbeitgeber 60% bzw. 80% Lohnfortzahlung vom Taggeldversicherer (z.b. Winterthur, Zürich, Helsana, Visana) H.R. arbeitet bereits seit 2 Monaten 40% IV-Antrag für Umschulung oder Rente 18

19 IV-Meldung / IV-Anmeldung Wann soll ich mich bei der IV melden bzw. anmelden? 19

20 IV-Meldung / IV-Anmeldung 5. IV-Revision, gültig ab Verbesserung der Integration durch Früherfassung durch Frühintervention durch Integrationsmassnahmen Anreizmassnahmen für Arbeitgebende Renten Revision bestehender IV-Renten Weitere Sparmassnahmen 20

21 IV-Meldung / IV-Anmeldung Zwei Hauptziele der Revision: Reduktion der IV-Neurenten Verbesserung der Integration (in Bezug auf Menge und Höhe) Finanzielle Gesundung der IV durch verschiedene Sparmassnahmen (!!!) 21

22 Sparmassnahmen der 5. IV-Revision Weitere Sparmassnahmen der IV Erhöhung der AHV/IV-Mindestbeitragszeit für Anspruch auf eine ordentliche IV-Rente von 1 Jahr auf 3 Jahre Verzicht auf Karrierezuschlag Finanzierung medizinischer Massnahmen für die Eingliederung von über 20-Jährigen durch die Krankenversicherung (vorher IV) Aufhebung der laufenden Zusatzrenten für Ehegatten grosse Auswirkungen auf die Ergänzungsleistungen Kürzung der IV-Leistungen bei Überversicherung 22

23 Früherfassung Früherfassung gilt nicht als Anmeldung Einladung zu einem Früherfassungsgespräch Erste medizinische und sozialberufliche Bilanz Erachtet die IV nach dem Gespräch die Voraussetzung von IV-Leistungen als gegeben, kann sich die Person definitiv anmelden. 23

24 Frühintervention Was passiert nach der Anmeldung? Betroffene Person muss bei der IV definitiv angemeldet sein IV-Stelle ergreift Sofortmassnahmen Während der Frühintervention steht kein Anspruch auf IV-Taggelder Massnahmen der Frühintervention: Anpassen des Arbeitsplatzes Ausbildungskurse Arbeitsvermittlung Berufsberatung Beschäftigungsprogramm Sozialberufliche Rehabilitation 24

25 Was passiert nach der Frühintervention? Massnahmen Frühintervention dauern max. 6 Monate IV-Stelle fällt Grundsatzeinscheid über weiteres Vorgehen: Integrationsmassnahmen sind angezeigt. Während ihrer Durchführung werden IV-Taggelder ausgerichtet Massnahmen der Frühintervention waren nicht erfolgreich, IV-Stelle klärt Anspruch auf eine Rente ab Betroffene Person hat keinen Anspruch auf Leistungen der IV; Ablehnung des Leistungsgesuch 25

26 Was passiert ohne Früherfassung? Früherfassung nicht obligatorisch, jedoch empfehlenswert Ohne Früherfassung sollte dennoch auf eine fristgerechte IV-Anmeldung geachtet werden: IV-Anmeldung ca. 5 Monate nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit 26

27 Renten IV-Grad 40-49% Viertelrente 277 / 553 IV-Grad 50-59% Halbe Rente 553 / 1105 IV-Grad 60-69% Dreiviertelrente 829 / 1658 IV-Grad 70% u. mehr Ganze Rente 1105 /

28 Berechung IV-Grad Valideneinkommen zumutbares Invalideneinkommen x 100 Valideneinkommen Beispiel: Valideneinkommen zumutbares Invalideneinkommen CH p/j CH p/j Invalditätsgrad 66.66% 28

29 Rentenentscheid positiv H.R. bezieht nach langem Hin und Her eine Dreiviertelrente (IV Grad = %). H.R. wird 100% arbeitsunfähig. IV verfügt über eine 100%-ige IV-Rente. Erfolgreiche Herztransplantation 29

30 Integration in die Arbeitswelt nach der TPL H.R. ist bereits 1 Jahr herztransplantiert; sein Gesundheitszustand ist stabil. H.R. macht sich Gedanken über einen Neustart in der Arbeitswelt. Findet er einen Job mit einer solchen Krankengeschichte? Wer könnte ihm dabei behilflich sein? IV, ALV oder Manpower? Was muss dabei beachtet werden? 30

31 Integration in die Arbeitswelt Muss er der IV melden, dass er Arbeit sucht bzw. erneut arbeiten wird? Wie viel Prozent darf er arbeiten, damit die Rente nicht gekürzt wird? Muss er die Diagnose beim Vorstellungsgespräch erwähnen? Was passiert, wenn er den Wiedereinstieg nicht schafft? Muss er sich bei Arbeitsaufnahme einer IV-Revision unterziehen? 31

32 Arbeitsrechtliche Fragen Was tun, wenn der potenzielle Arbeitgeber nach Ihrer Gesundheit bzw. einer Krankheit fragt? Solche Fragen müssen in einem direkten Zusammenhang mit der konkreten Arbeitstätigkeit stehen. Andere Fragen verletzten das Persönlichkeitsrecht und sind nicht zulässig. Beeinträchtigt die Krankheit die Arbeitsfähigkeit für die ausgeschriebene Stelle, muss der Arbeitgeber informiert werden. Über die Art der Krankheit müssen keine Angaben gemacht werden (fakultativ natürlich möglich). 32

33 Schlusswort Es bleibt die Hoffnung, dass es aufgrund der IV-Revision anstatt Eingliederung statt Rente nicht bald Weder Eingliederung noch Rente heisst. Mit anderen Worten: die Hoffnung, dass die Revision ihr Ziel nicht verfehlt. 33

34 Fragen Fragen Ich bedanke mich ganz herzlich für Ihre Aufmerksamkeit bei dieser nicht ganz einfachen, teilweise etwas trockenen Materie! 34

35 Hilflosenentschädigung Entschädigung der IV zur teilweisen Deckung der Kosten der Grundpflege (Körperpflege, Transfers, Mobilität, Verpflegung) Leistungsanspruch nach einem Jahr Hilfsbedürftigkeit ohne Unterbruch Entschädigung bei leichter Hilflosigkeit: CHF 442 Entschädigung bei mittlerer Hilflosigkeit: CHF Entschädigung bei schwerer Hilflosigkeit: CHF

36 Ergänzungsleistungen Ergänzungsleistungen sind Bedarfsleistungen für IV/AHV-Bezüger Betroffene, deren anrechenbares Einkommen die nach Gesetz anerkannten Auslagen nicht deckt Höhe der Ergänzungsleistungen entspricht der Differenz von anrechenbarem Einkommen und anerkannten Auslagen Antrag auf Ergänzungsleistungen verlangt Einblick in die Finanzen!!! 36

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