Richtlinien für die Durchführung des Saarländischen Schwerbehinderten- Sonderprogramms
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- Werner Michel
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1 Richtlinien für die Durchführung des Saarländischen Schwerbehinderten- Sonderprogramms Vom 14. November 2001 I. Die Richtlinien für die Durchführung des Saarländischen Sonderprogramms zur Eingliederung Schwerbehinderter auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (SaarSoSchwb) vom 24. Juni 1994 (GMBl. Saar S. 347), zuletzt geändert am (GMBl. Saar S. 195) werden wie folgt neu gefasst: Saarländisches Schwerbehinderten-Sonderprogramm 1. Zielsetzung, Rechtsgrundlage, Laufzeit 1.1 Die Teilhabe am Arbeitsleben ist gerade für behinderte Menschen von besonderer Bedeutung. Vorrangiges Ziel ist es daher, zur Eingliederung besonders betroffener Schwerbehinderter auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Saarland zusätzliche Impulse zu geben. 1.2 Das Integrationsamt des Saarlandes stellt der Bundesanstalt für Arbeit auf der Grundlage des 104 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - (SGB IX) vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) in Verbindung mit 16 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484) zuletzt geändert durch Artikel 57 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1133) DM ( EURO) aus Mitteln der Ausgleichsabgabe zur Verfügung. Das Landesarbeitsamt Rheinland-Pfalz-Saarland mit seinen Arbeitsämtern Saarbrücken, Neunkirchen und Saarlouis erbringt Leistungen zur Förderung der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nach Maßgabe dieser Richtlinien. 1.3 Das Sonderprogramm wird für in der Zeit vom bis beginnende Beschäftigungs-, Ausbildungsverhältnisse und Praktika durchgeführt, es sei denn, die zur Verfügung gestellten Mittel sind früher abgeflossen oder durch Bewilligungsbescheide gebunden. 2. Geltungsbereich 2.1 Gefördert werden können sozialversicherungspflichtige Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse, für die das maßgebende tarifliche oder, soweit eine tarifliche Regelung nicht besteht, für die Beschäftigung bzw. Ausbildung ortsübliche Entgelt vereinbart ist. Leistungen können auch für befristete Arbeitsverhältnisse, deren Laufzeit mindestens 6 Monate beträgt, erbracht werden. 1
2 2.2 Arbeitstrainingsmaßnahmen (Praktika) in Betrieben oder Dienststellen können nach Maßgabe der Nr. 3.2 gefördert werden, wenn deren Laufzeit mindestens 6 Monate beträgt. In Ausnahmefällen kann von der Mindestlaufzeit abgewichen werden, insbesondere wenn hierdurch ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ermöglicht wird. 2.3 Eine Förderung erfolgt nur bei Einstellungen von schwerbehinderten Menschen, die ihren Hauptwohnsitz im Saarland haben, bei Betrieben und Dienststellen im Saarland. Der Begriff des Betriebes und der Begriff der Dienststelle bestimmen sich nach dem Betriebsverfassungsgesetz und dem Personalvertretungsrecht. In begründeten Ausnahmefällen kann von dieser Regelung abgewichen werden. 3. Förderungsvoraussetzungen 3.1 Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können Leistungen erhalten für die Einstellung und Beschäftigung folgender Personen: schwerbehinderte Menschen, die zuvor in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt waren, schwerbehinderte Menschen als Teilzeitbeschäftigte, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nur kürzer als betriebsüblich, insbesondere weniger als 15 Stunden wöchentlich, beschäftigt werden können, arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit unmittelbar bedrohte schwerbehinderte Menschen, bei denen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 allein infolge einer seelischen Behinderung vorliegt, auch ohne Nachweis nach 69 SGB IX nach Maßgabe der Nr. 3.2, 3.2 Voraussetzung für die Förderung psychisch behinderter Menschen ohne amtliche Anerkennung nach 69 SGB IX ist eine Bestätigung des Integrationsamtes, dass eine förmliche Feststellung der Behinderung aus behinderungsbedingten Gründen nicht zumutbar ist, dass ein ersatzweiser Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft entsprechend den Richtlinien für die Beteiligung psychosozialer Dienste der Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Hauptfürsorgestellen vorliegt und dass psychisch behinderte Menschen im Rahmen einer durch das Integrationsamt oder der Arbeitsverwaltung geförderten Berufsintegrationsmaßnahme (Grundsätze zur Förderung von Arbeitstrainingsplätzen für psychisch Behinderte vom ) betreut werden. Im übrigen gilt hinsichtlich der persönlichen Voraussetzungen Nr entsprechend. 2
3 4. Art und Höhe der Leistungen 4.1 Die Leistungen werden als Zuschüsse zum Arbeitsentgelt, zur Ausbildungsvergütung oder zur Arbeitstrainingsvergütung erbracht, die die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber an den schwerbehinderten Menschen leistet. Die Zuschüsse werden monatlich laufend an die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber ausgezahlt. Arbeitsverhältnisse im Sinne des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 19. März 1999 (BGBl I S. 388) werden nicht gefördert. 4.2 Bei der Einstellung von schwerbehinderten Menschen nach Nr werden Zuschüsse gewährt in Höhe von 100 vom Hundert des zum Zeitpunkt der Einstellung maßgebenden Brutto-Arbeitsentgelts zuzüglich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung. 4.3 Der Zuschuss beträgt bei Vollzeit-Arbeitsverhältnissen mit schwerbehinderten Menschen nach den Nrn monatlich 2 000,00 DM ( 1040 EURO), bei Einstellungen im Rahmen der Erfüllung der Beschäftigungspflicht 1 500,00 DM ( 780 EURO). Die Leistungen nach Satz 1 reduzieren sich bei Teilzeitbeschäftigungen proportional zur Arbeitszeit. Der Zuschuss beträgt jedoch höchstens 100 vom Hundert des zum Zeitpunkt der Einstellung maßgebenden Brutto-Arbeitsentgelts. 4.4 Bei Ausbildungsverhältnissen werden Zuschüsse gewährt in Höhe von 100 vom Hundert der Brutto-Ausbildungsvergütung. 4.5 Der Zuschuss beträgt bei Arbeitstrainingsmaßnahmen vom Hundert des vereinbarten Entgelts, höchstens jedoch 100,00 DM (52 EURO) je durchschnittliche tägliche Arbeitsstunde, vom Hundert des vereinbarten Entgelts, höchstens jedoch 125,00 DM (65 EURO) je durchschnittliche tägliche Arbeitsstunde ab einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 15 und mehr Stunden, jeweils zuzüglich einer Pauschale in Höhe von 25 vom Hundert des vereinbarten Entgeltes zur Abgeltung von Verwaltungskosten, Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung und sonstiger Kosten. Es werden nur volle Stundenzahlen gefördert, eine Erhöhung des Zuschusses ist jeweils frühestens nach drei Monaten zulässig. 5. Dauer der Leistungen 5.1 Bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen werden die Zuschüsse bis zu einer Dauer von längstens 36 Monate erbracht. 5.2 Bei befristeten Arbeitsverhältnissen gilt Nr. 5.1 entsprechend, die Zuschüsse werden jedoch längstens für die Dauer des Arbeitsverhältnisses gewährt. Bei einer anschließenden Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis durch denselben Arbeitgeber oder dieselbe Arbeitgeberin erfolgt die Förderung unter Anrechnung der vorhergehenden Förderzeit bis zu einer Gesamtdauer von 36 Monaten. 3
4 Die Förderung von mehr als zwei nacheinander folgender befristeter Arbeitsverhältnisse eines schwerbehinderten Menschen bei demselben Arbeitgeber oder derselben Arbeitgeberin ist unzulässig. 5.3 Bei Ausbildungsverhältnissen werden die Zuschüsse für die Dauer der Ausbildung gewährt. 5.4 Bei Arbeitstrainingsmaßnahmen (Praktika) werden die Zuschüsse für die Dauer von bis zu zwei Jahren erbracht, bei mehreren Arbeitstrainingsmaßnahmen werden frühere Förderzeiten nach diesen Richtlinien angerechnet. 6. Nachrang der Leistungen 6.1 Die Leistungen nach diesen Richtlinien werden zusätzlich, jedoch unter Anrechnung vergleichbarer Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit, der übrigen Rehabilitationsträger oder aufgrund von Bundes- oder anderen Landessonderprogrammen erbracht ( 77 Abs. 5 Satz 1 SGB IX). Es ist unzulässig, Leistungen nach diesen Richtlinien zu gewähren, wenn Mittel für den vorrangigen Zuschuss nach den 222 a und 235 a SGB III nicht zur Verfügung stehen. 6.2 Die vorrangigen Leistungen dürfen ohne Rücksicht darauf, ob auf sie ein Rechtsanspruch besteht oder nicht, nicht deshalb versagt werden, weil nach diesen Richtlinien vergleichbare Leistungen vorgesehen sind. Es ist unzulässig, Zuschüsse nach diesen Richtlinien auf solche Leistungen anzurechnen. Die Zuschüsse werden nicht erbracht, soweit der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin vergleichbare vorrangige Leistungen im Sinne der Nr. 6.1 nicht beantragt. 6.3 Zuschüsse nach Nr. 4.5 werden nicht erbracht, soweit behinderte Menschen Leistungen eines Rehabilitationsträgers für dieselbe Maßnahme erhalten. 7. Ergänzende Verfahrensbestimmungen 7.1 Soweit diese Richtlinien nicht entgegenstehen, gelten die Regelungen des SGB IX, insbesondere hinsichtlich der Fördervoraussetzungen, des Antragsverfahrens, der Zuständigkeit und der Nebenbestimmungen über die Rückzahlung, entsprechend. Bei Leistungen nach Nr. 4.5 wird eine Rückzahlungspflicht nicht auferlegt. Dies gilt auch, wenn eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis innerhalb der ersten sechs Monate aus Gründen, die er oder sie nicht zu vertreten hat, kündigt. 7.2 Frauen sollen zumindest entsprechend ihrem Anteil an den arbeitslosen Schwerbehinderten gefördert werden. 7.3 Die Arbeitsämter übersenden Durchschriften der Bewilligungsbescheide an das Integrationsamt und die Schwerbehindertenvertretung des jeweiligen Betriebes oder der jeweiligen Dienststelle. 4
5 8. Begleitende Hilfen Während der Förderzeit führt das Integrationsamt im Rahmen der begleitenden Hilfe mindestens einmal jährlich einen Besuch des Beschäftigungsbetriebes oder der -dienststelle durch. Hierbei soll auch das zuständige Arbeitsamt beteiligt werden. Satz 1 gilt nicht bei Förderfällen nach Nr Nachweis der Verwendung Die zweckentsprechende Verwendung der Zuschüsse ist vom Zuwendungsempfänger nachzuweisen. Zu diesem Zweck hat er spätestens 2 Monate nach Ablauf des Förderzeitraums dem zuständigen Arbeitsamt einen Verwendungsnachweis vorzulegen. Im übrigen finden die haushaltsrechtlichen Zuwendungsvorschriften des Landes (VV zu 44 LHO) sinngemäß Anwendung. II. In-Kraft-Treten Die Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Dezember 2001 in Kraft. Die Ministerin für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales Dr. Görner 5
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