SGVC Schweizerische Gesellschaft der Verfahrensund ChemieingenieurInnen
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- Karlheinz Kopp
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1 Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt Unterabteilung 1 Unterabteilung 2 SGVC Schweizerische Gesellschaft der Verfahrensund ChemieingenieurInnen Veranstaltung der Fachgruppe Anlagenbau Peter Mohler Leiter Kanton Basel-Stadt Thema Seite 1
2 Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt Unterabteilung 1 Unterabteilung 2 Lärmschutz in der Industrie Anforderung der Behörden Gesetzliche Grundlagen A: Gesundheitsverträgliche Arbeitsplätze B: Lärmschutz der Nachbarschaft Peter Mohler Leiter Kanton Basel-Stadt Thema Seite 2
3 Geltungsbereich A: Arbeitsplatz B:Nachbarschaft USG: Umweltschutzgesetz LSV: Lärmschutz-Verordnung ArG: Arbeitsgesetz UVG: BG über die Unfallversicherung SGVC Folie 3 von 31
4 A: Gesundheitsverträgliche Arbeitsplätze SGVC Folie 4 von 31
5 A: Gesundheitsverträgliche Arbeitsplätze Gesetzliche Grundlagen: ArG ArGV 3 ArGV 4 UVG UVV VUV Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie Verordnung zum Arbeitsgesetz (Gesundheitsvorsorge) Verordnung zum Arbeitsgesetz (Industrielle Betriebe, Betriebsbewilligungen) Bundesgesetz über die Unfallversicherung Verordnung über die Unfallversicherung Verordnung über die Verhütung von Unfällen SGVC Folie 5 von 31
6 Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt A: Gesundheitsverträgliche Arbeitsplätze Einleitung Lärm behindert die Kommunikation Lärm macht krank Lärm beeinträchtigt die Konzentration (Unfallgefahr) Lärmbelastungen ab 85 dba gelten als gehörgefährdend 25% der Arbeitenden fühlen sich am Arbeitsplatz gestört (vorwiegend Bürobetriebe > 50%) Dauernde, starke Lärmbelastung können unheilbare Hörverluste verursachen SGVC Folie 6 von 31
7 Lästigkeit / Lärmwirkung Lärmigkeit: Objektive Grösse, abhängig von den Signaleigenschaften Lärmempfindichkeit: Subjektive Grösse, Eigenschaften der betr. Person SGVC Folie 7 von 31
8 Rechtliche Grundlagen Lärmschutz am Arbeitsplatz: Arbeitsgesetz (ArG) und Verordnungen (ArGV3, ArGV4) Unfallversicherungsgesetz (UVG) und Verordnungen (UVV, VUV) SGVC Folie 8 von 31
9 Übersicht der rechtlichen Grundlagen ArG BG über die Arbeit in Industrie, Gewerbe & Handel ArGV 3 Verordnung 3 (Gesundheitsvorsorge) ArGV 4 Verordnung 4 (Industrielle Betriebe; Betr.Bewilligung) WL Wegleitung zu ArGV3 und ArGV4 UVG BG über die Unfallversicherung UVV Verordnung über die Unfallversicherung VUV Verordnung über die Verhütung von Unfällen Norm SN: Schweizer Norm / EN: Europäische Norm EKAS Eidg. Koord.-Kommission für Arbeitssicherheit SGVC Folie 9 von 31
10 Richtlinien für belästigenden Lärm am Arbeitsplatz Arbeitsgesetz (ArG) Richtwerte gemäss Wegleitung zur Verordnung 3 (ArGV 3) SGVC Folie 10 von 31
11 Vorschriften für Massnahmen Dauerschall Die SUVA beurteilt die Lärmbelastung am Arbeitsplatz nach ISO1999 Erreicht oder überschreitet der auf einem Arbeitstag von 8 Stunden berechnete Lärmexpositionspegel L EX 85 dba, ist eine Beurteilung der Gehörgefährdung vorzunehmen. Beurteilungsgrösse Tages-Lärmexpositionspegel L EX 8h > 85 dba und Jahres- Lärmexpositionspegel L EX 2000h < 85 dba Jahres-Lärmexpositionspegel L EX 2000h > 85 dba Jahres-Lärmexpositionspegel L EX 2000h > 88 dba Massnahmen M1 M2, Berechtigung zur Gehöruntersuchung M2, Verpflichtung zur Gehöruntersuchung L EX = Lärmexpositionspegel SGVC Folie 11 von 31
12 Impulsartiger Schall Überschreitet der Schalldruckspitzenpegel Lpeak 135 dbc, so ist eine Beurteilung der Gehörgefährdung vorzunehmen. L E (SEL) mit Bezugszeit: 1 Sekunde Beurteilungsgrösse L E < 120 dba L E > 120 dba und L E < 125 dba L E > 125 dba Massnahmen M1 M2, Berechtigung zur Gehöruntersuchung M2, Verpflichtung zur Gehöruntersuchung L E = Schallexpositionspegel SGVC Folie 12 von 31
13 Massnahmen zum Schutz des Gehörs Massnahmen, die am Arbeitsplatz aufgrund der Lärmbelastung zu treffen sind. Herausgegeben durch die SUVA Massnahmen M1 Lärmschutzkonzept erstellen, Möglichkeiten zur Lärmbekämpfung erfassen Information der Arbeitnehmer über Gefährdung durch Lärm und Auswirkung eines Gehörschadens Instruktion der Arbeitnehmer über Schutzmassnahmen und Anwendung Kostenlose Abgabe von Gehörschutzmitteln Tragen von Gehörschutzmitteln bei lärmigen Arbeiten Keine Beschäftigung von schwangeren Mitarbeiterinnen in dieser Tätigkeit Massnahmen M2 (zusätzlich zu M1) Massnahmen zur Lärmbekämpfung treffen Kennzeichnen von Arbeitsplätzen, Geräten, Lärmbereichen mit Zeichen "Gehörschutz obligatorisch" Tragen von Gehörschutzmitteln bei lärmigen Arbeiten durchsetzen SGVC Folie 13 von 31
14 Richtwerte für belästigenden Lärm am Arbeitsplatz Wegleitung zur Verordnung 3 (ArGV 3) Für Hintergrundgeräusche (Fremdgeräusche) gelten alle Lärmimmissionen, die von eingebauten technischen Einrichtungen stammen (z.b. haustechnische Anlagen, externer Lärm usw.) Lärmimmissionen aus der Umwelt durchs offene Fenster => Umweltschutzgesetz / Lärmschutz-Verordnung SGVC Folie 14 von 31
15 Begriff: Lärmexpositionspegel: L EX Mass für die Lärmbelastung am Arbeitsplatz Der L EX bezieht sich auf eine Normalarbeitszeit T 0 von 8 Stunden als kumulierte Grösse verschiedener Schallbelastungen Leq,i = Äquivalenter Dauerschallpegel für die Arbeitsphase i in dba SGVC Folie 15 von 31
16 Beispiel: Beurteilung Mechanikertätigkeit Schallbelastung am Arbeitsplatz innerhalb 1 Woche (40 Std.): Tätigkeiten: Winkelschleifmaschine Trennschleifmaschine Schweissarbeiten Montage Mech. Bearbeitung Grundpegel Produktion Pausen extern TOTAL 2 Std. 0.1 Std. 2 Std. 15 Std. 10 Std. 10 Std. 0.9 Std. 40 Std. SGVC Folie 16 von 31
17 Beispiel: Mechanikertätigkeit L EX = 86 db(a) 1 Wochenzusammenstellung (40 Std.) Punktemethode Pkt. L eq Pt./h < 80 dba 0 80 dba 1 81 dba dba dba dba dba dba dba dba 125 SUVA: Rating-Tabelle Nr.19 SGVC Folie 17 von 31
18 Literaturhinweis / Präsentationsgrundlage: Arbeitsgesetz (ArG) und Verordnungen Unfallversicherungsgesetz (UVG) und Verordnungen SGVC Folie 18 von 31
19 B: Lärmschutz gegenüber der Nachbarschaft SGVC Folie 19 von 31
20 B: Lärmschutz gegenüber der Nachbarschaft Gesetzliche Grundlagen: USG Umweltschutzgesetz (Inkrafttreten: ) LSV SIA Lärmschutz-Verordnung Anhang 6: Industrie- + Gewerbelärm SIA-Norm 181: Schallschutz im Hochbau betrifft nur Innenlärm LSV - Lärmschutz-Verordnung (Aussenlärm) bezüglich: Strassenlärm Eisenbahnlärm Lärm von zivilen Flugplätzen Industrie- und Gewerbelärm (Anhang 6) Lärm von Schiessanlagen Lärm von Militärflugplätzen SGVC Folie 20 von 31
21 Übersicht: Wirkung USG auf Anlagen und Gebäude Art. 2 Verursacherprinzip Art. 8 Einwirkungen Art. 11 Grundsatz Vorsorgeprinzip Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten. Einwirkungen werden einzeln als auch gesamthaft nach ihrem Zusammenwirken beurteilt. 1).. Lärm wird durch Massnahmen an der Quelle begrenzt. 2) Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies TECHNISCH und BETRIEBLICH möglich und WIRTSCHAFTLICH tragbar ist. Art. 15 Immissionsgrenzwerte Die Immissionsgrenzwerte für Lärm/Erschütterungen sind so festzulegen, dass nach dem STAND DER WISSENSCHAFT oder der ERFAHRUNG Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören. Art. 25 Errichtung einer Anlage Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die Planungswerte. nicht überschritten werden. SGVC Folie 21 von 31
22 B: Nachbarschaft: Lärm durch Gewerbe- & Industrieanlagen LSV Anhang 6: Belastungsgrenzwerte gelten für: Anlagelärm, Betriebslärm Haustechnische Anlagen Heizung, Klima,Lüftung Güterumschlag Verkehr auf dem Betriebsareal Parkplätze Nachbarschaft USG: Umweltschutzgesetz LSV: Lärmschutz-Verordnung SGVC Folie 22 von 31
23 Belastungsgrenzwerte Geltungsbereich (LSV Art. 41) Bei Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen (u.a. Wohnzimmer, Schlaf. & Kinderzimmer, Küche > 10m2..) in noch nicht überbauten Bauzonen Räume, in denen sich Personen regelmässig über eine länge Zeit aufhalten; Betriebsräume ohne erheblichen Betriebslärm (LSV Art. 42: Für Betriebsräume gelten um 5 db(a) höher Werte) Ausnahme: (LSV Art.1, Abs. 3) Betriebseigene Räume (z.b. Abwartswohnung) gegenüber Lärm des eigenen Betriebsareals. Schutz durch das Arbeitsgesetzes / SUVA. Ort der Ermittlung (Messort) (LSV Art. 39) Bei Gebäuden: in der Mitte der offenen Fenster lärmempfindlicher Räume SGVC Folie 23 von 31
24 Empfindlichkeitsstufen (LSV Art. 43) + Belastungsgrenzwerte Stufe 1: Erholungszonen (z.b. Spitalbereich, Sanatorien) Stufe 2: Wohnzonen, keine störende Betriebe Stufe 3: Wohn- + Gewerbezone mit mässig störenden Betrieben Stufe 4: Industriezonen Empfindlichkeit- Planungswert Immissionsgrenzwert Alarmwert keitsstufen TAG NACHT TAG NACHT TAG NACHT (LSV Art. 43) Lr in db(a) Lr in db(a) Lr in db(a) I II III IV Planungswert: PW Immissionsgrenzwert: IGW Alarmwert: AW SGVC Folie 24 von 31
25 Lärmempfindlichkeits-Stufenplan (LESP) Beispiel Basel (LSV Art. 44: regelt Zuordnung - Zuständigkeit: Gemeinden) INDUSTRIE VERKEHR WOHNEN Stufe ES II Stufe ES III Stufe ES IV SGVC Folie 25 von 31
26 Übersicht: Wirkung der LSV auf «private» Anlagen LSV PRIVATE ANLAGEN * ERGÄNZUNGEN PW IGW AW BEMERKUNGEN Art. 8 Bestehende Anlage (Entscheid vor ) Art. 8 Bestehende Anlage + (Entscheid vor ) unwesentl.teiländerung (Entscheid nach ) Art. 8 Bestehende Anlage + (Entscheid vor ) Abs.2 wesentliche Änderung Gesamtmission > 1 db Art. 7 Bestehende Anlage (Entscheid vor ) wird komplett umgebaut / z.b.alte Lagerhalle in neue erweitert = neue Anlage moderne Logistikhalle Art. 7 Neue Anlage (Entscheid nach ) Art. 7 Neue Anlage + (Entscheid nach ) Änderung / Erweiterung nach Art. 7 Mehrere Neuanlagen des (Entscheid nach ) gleichen Betriebs Total aller Anlagen Art. 13 Anlagen verschiedener Betreiber (Firmen) * Erleichterungen nicht berücksichtigt Total aller Anlagen Bei Neuanlagen und geänderten / wesentlich geänderten Anlagen sind die Lärmimmissionen soweit zu begrenzen, als dies im Rahmen der Vorsorge technisch und betrieblich sowie wirtschaftlich tragbar ist. (Vorsorgeprinzip). "Wesentliche Änderung": Umbauten, Erweiterungen mit einer Lärmmehrbelastung von > 1 db Wiederaufbau einer abgebrochenen oder zerstörten Anlage (LSV Art. 8) SGVC Folie 26 von 31
27 Ermittlung des Beurteilungspegels «Lr» LSV: Anhang 6 Lr = Mittelungs-Schallpegel + (Pegelkorrekturen) + Dauer der Lärmphase (ti/t0) Lr,i = Leq,i + (K1,i + K2,i + K3,i) + 10*log (ti/t0) Pegelkorrektur "K1" bedeutet: [db] TAG NACHT von Anlagen der Industrie/Gewerbe des Güterumschlags bei Anlagen der Industrie/Gewerbe des Verkehrs auf dem Betriebsareal 0 0 von Parkhäusern und Parkplätzen 0 +5 Von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen Pegelkorrektur "K2" TONHALTIGKEIT: Abhängig von der Hörbarkeit des Tongehalts [db] TAG / NACHT 0, +2, +4,+6 Pegelkorrektur "K3" IMPULSHALTIGKEIT: Abhängig von der Hörbarkeit des Impulsgehalts [db] TAG / NACHT 0, +2, +4,+6 Beurteilungsperioden innerhalb 24 Stunden: ti/t0 TAG NACHT t0 = 12 Stunden = 720 Minuten 07-19h 19-07h Durchschnittliche tägliche DAUER DER LÄRMPHASE (ti) = Ti / B bzgl. der jährlichen Dauer (Ti) und der Anzahl der jährlichen Betriebstage (B) SGVC Folie 27 von 31
28 Beispiel: Beurteilung Industriebetrieb gegenüber Nachbarschaft Immissionsort: EFH - gemessene Pegel (Leq) am Immissionsort LESP: ES III (IGW) Anlagelärm Leq: 53 dba K2: 0 db / K3: 0 db ti (Tag): 12 Std. ti (Nacht): 6 Std. Zu- / Wegfahrten Leq: 60 dba K2: 0 db / K3: 0 db ti (Tag): 1 Std. Güterumschlag Leq: 55 dba K2: 0 db / K3: 4 db ti (Tag): 1 Std. Kühlanlage Leq: 45 dba K2: 2 db / K3: 0 db ti (Tag): 7 Std. ti (Nacht): 7 Std. SGVC Folie 28 von 31
29 Zusammenstellung Beurteilung «Industrieanlage» PERIODE: Lärmphase Anlagelärm Zu-/Wegfahrt Güterumschlag Klimaanlage Lr = TAG: Uhr Dauer [h] Leq [dba] K K2 10*log ( ) = K Grenzwert IGW: ES III: 65 dba 10*log(ti/t0) Teilbeurteil -ungspegel Lr,i db LESP ES III 65 db PERIODE: Lärmphase Anlagelärm Zu-/Wegfahrt Güterumschlag Klimaanlage Lr = NACHT: Uhr Dauer [h] Leq [dba] K K *log ( ) = 0 2 K Grenzwert IGW: ES III: 55 dba 10*log(ti/t0) Teilbeurteil -ungspegel Lr,i db LESP ES III 55 db SGVC Folie 29 von 31
30 Lärmkataster eines grösseren Industriebetriebs Beispiel: MESSE BASEL (Immissionskataster) Aussenlärm / Haustechnische Aussenanlagen... zum Ende Messe-Neubau TL-F-SO LA9014a LB7012-F LB7011-F LB7010-F LA7011-F KA7001 MCH-VB LB7006-Z EntR-SO KA7003 LB7006-F Messeplatz 25 LB7007-Z LB7007-F EntR-SW KA7002 Halle 4 Messeplatz MCH-H MCH-H KA7004 Immissionsgrenzwerte (IGW): Gesamte Anlage (alle Anlagen, verteilt auf diverse Hallen) Planungswerte (PW): gilt für jede einzelne Anlage (ab ) Lärmkataster warum?: MCH-H MCH-H MCH-H Messeplatz 21 Obwohl jede Einzelanlage den PW einhält, könnte die Gesamtheit aller Anlagen den IGW bei kritischen Immissionsorten trotzdem überschreiten. Riehenstrasse SGVC Folie 30 von 31
31 Das war s: Ein Querschnitt durch Gesetze und Verordnungen Damit auch so was seine Grenzen findet! Herzlichen Dank Fragen..? SGVC Folie 31 von 31
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