Informationen. der Stiftung Universität Hildesheim zu. Mutterschutz und Elternzeit Erziehungsgeld und Elterngeld

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1 Informationen der Stiftung Universität Hildesheim zu Mutterschutz und Elternzeit Erziehungsgeld und Elterngeld

2 Vorwort des Präsidenten Sehr geehrte Damen und Herren, eine Schwangerschaft und die Geburt eines Kindes sind ganz besondere Ereignisse, die für Eltern und ihre Familien eine neue Lebenssituation bedeuten. Ich freue mich mit Ihnen über dieses besondere Glück. Die Stiftung Universität Hildesheim möchte Sie in dieser speziellen Zeit unterstützen und hat daher die anliegenden Informationen für Sie zusammengestellt. Kinder sind wichtige Mitglieder unserer Gesellschaft. Mütter haben nach dem Grundgesetz den Anspruch auf einen besonderen Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft. Die Förderung von Familien und die Gleichstellung von Frauen sind selbstverständliche Aufgaben, zu deren Wahrnehmung sich die Stiftung Universität Hildesheim gerne verpflichtet fühlt. Dabei möchte ich insbesondere auch Väter anregen und unterstützen, ihren Anspruch auf Elternzeit wahrzunehmen. Ich wünsche Ihnen für die Zeit der Schwangerschaft und als Eltern viel Freude, für Sie und Ihre Familien Gesundheit und Glück! Prof. Dr. Wolfgang-Uwe Friedrich Präsident der Stiftung Universität Hildesheim 2

3 Inhaltsverzeichnis Mutterschutz Berechtigter Personenkreis 5 2. Mitteilung de Schwangerschaft 5 3. Freistellung für ärztliche Versorgung 5 4. Arbeits- und Arbeitsplatzgestaltung 5 5. Mutterschutzfristen und Beschäftigungsverbot 6 6. Befristete Arbeitsverträge- Besonderheit im Wissenschaftsbereich 6 7. Kündigungsschutz 6 8. Besonderheiten bei Beamtinnen 6 Elternzeit Berechtigter Personenkreis 7 2. Beginn und Dauer der Elternzeit 7/8 3. Anträge 8 4. Erwerbstätigkeit während der Elternzeit 8/9 5. Befristete Arbeitsverhältnisse - Besonderheit bei Wissenschaftlerinnen 9 6. Besonderer Kündigungsschutz 9 7. Urlaub Kranken- und Rentenversicherung Besonderheiten bei Beamtenverhältnissen 10 Finanzielle Unterstützung für Schwangere und Eltern Mutterschaftsgeld Erziehungsgeld Mutterschaftsgeld und Erziehungsgeld? Besonderheiten bei Beamtinnen 13 Das neue Elterngeld Elterngeld Ziele des Elterngeldes Berechtigter Personenkreis Höhe des Elterngeldes Höhe des Elterngeldes für Geringverdiener Höhe des Elterngeldes bei Teilzeitarbeit Länge der Zahlung des Elterngeldes Regelungen für allein Erziehende Anspruch auf Elterngeld - Adoptiveltern Anspruch auf Elterngeld von Verwandten Mehrlingsgeburten 16 3

4 12. Geburten kurz hintereinander Welche Leistungen fallen durch das Elterngeld weg? Antrag auf Elterngeld 17 Besonderheiten bei Studierenden Beurlaubung Prüfungsverfahren BAföG Mutterschutzfrist Mutterschaftsgeld Erziehungsgeld/Elterngeld 19 Weitere Informationen und Ansprechpartner 20 4

5 Mutterschutz Das Mutterschutzgesetz regelt den Schutz von Frauen während der Schwangerschaft und in den ersten Wochen nach der Entbindung. Konkretisierende Regelungen enthält die Mutterschutzrichtlinienverordnung. Für Beamtinnen gilt die Mutterschutzverordnung. 1. Berechtigter Personenkreis Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Frauen, die - in einem Arbeitsverhältnis stehen, - sich in der beruflichen Ausbildung befinden, sofern das Ausbildungsverhältnis auf einem Arbeitsvertrag beruht, - in Heimarbeit tätig sind oder - geringfügig beschäftigt sind. 2. Mitteilung der Schwangerschaft Werdende Mütter sollen dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft mitteilen, sobald ihnen ihr Zustand bekannt ist. Bitte senden Sie die Mitteilung über Ihre Schwangerschaft mit einer Bescheinigung des Frauenarztes oder einer Hebamme über den voraussichtlichen Entbindungstermin an das Dezernat für Personal- und Rechtsangelegenheiten, z.hd. Frau Bode. Hier erhalten Sie auch Antragsvordrucke. 3. Freistellung für Ärztliche Vorsorgeuntersuchungen Die werdende Mutter hat einen Anspruch, für Vorsorgeuntersuchungen von der Arbeit freigestellt zu werden, wenn diese nur während der Arbeitszeit durchgeführt werden können. Die Freistellungszeit muss nicht nachgearbeitet werden. Ein Verdienstausfall entsteht Ihnen selbstverständlich nicht. 4. Arbeits- und Arbeitsplatzgestaltung Während der Schwangerschaft dürfen Frauen keine Schwerarbeit verrichten oder gefährlichen Strahlen, Dämpfen oder Gasen, Hitze, Kälte oder Nässe, Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sein. Ebenso unzulässig sind Arbeiten, die durch dauerndes Hocken oder Strecken, langes Stehen oder erhöhte Rutsch- bzw. Sturzgefahren geprägt sind. Ferner besteht ein Anspruch auf einen nikotinfreien Arbeitsplatz. 5

6 5. Mutterschutzfristen und Beschäftigungsverbot Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet sind. In den letzten sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin darf die Schwangere nicht beschäftigt werden, es sei denn, sie erklärt sich zur Arbeitsleistung bereit (diese Erklärung kann von der Schwangeren jederzeit widerrufen werden). Bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung besteht ein Beschäftigungsverbot, selbst wenn die Mutter zur Arbeitsleistung bereit wäre. Die Frist verlängert sich bei Früh- und Mehrlingsgeburten auf 12 Wochen. Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängert sich die zwölfwöchige Frist zusätzlich um den Zeitraum der Schutzfrist vor der Entbindung, der nicht in Anspruch genommen werden konnte. 6. Befristete Arbeitsverträge - Besonderheit im Wissenschaftsbereich Bei befristeten Arbeitsverträgen findet das Mutterschutzgesetz nur in der Zeit Anwendung, in der das Arbeitsverhältnis besteht. Der befristete Vertrag verlängert sich nicht automatisch um die Zeit des Mutterschutzes. Bei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen, deren Vertrag auf der Basis des Hochschulrahmengesetzes befristet wurde, besteht jedoch ein Anspruch auf Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses um die Zeit der Mutterschutzfrist in dem Umfang, in welchem keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde! Ob diese Möglichkeit der Vertragsverlängerung um die Zeit des Mutterschutzes bei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen im Rahmen von Drittmittelprojekten besteht, ist im Einzelfall zu prüfen. 7. Kündigungsschutz Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer Frau ist während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung unzulässig, wenn der Arbeitgeber von der Schwangerschaft Kenntnis hat oder zwei Wochen nach Kündigung Kenntnis erhält. 8. Besonderheiten bei Beamtinnen Beamtinnen auf Probe oder auf Widerruf können während der Mutterschutzzeit nicht gegen ihren Willen entlassen werden, es sei denn, dass ein Sachverhalt vorliegt, bei dem eine Beamtin auf Lebenszeit im Wege eines Disziplinarverfahrens aus dem Dienst ausscheiden müsste. 6

7 Elternzeit Im Anschluss an den Mutterschutz können beide Elternteile nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz Elternzeit nehmen. Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Elternzeit nach dem Niedersächsischen Beamtengesetz in Verbindung mit der Elternzeitverordnung des Bundes. 1. Berechtigter Personenkreis Elternzeit kann beansprucht werden zur Betreuung eines Kindes, - für das Ihnen die Personensorge zusteht, - des unverheirateten Vaters, der nicht sorgeberechtigt ist, mit Zustimmung der Sorgeberechtigten Mutter, - des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners, - das sie mit dem Ziel der Annahme in Obhut genommen haben, - das sie in Vollzeitpflege aufgenommen haben, - im Härtefall auch eines Enkelkindes, Bruders, Schwester, Neffen oder Nichte. Das Kind muss mit der antragstellenden Person in einem Haushalt leben und von dieser überwiegend betreut und erzogen werden. Es muss ein Arbeitverhältnis bestehen. Erfasst werden auch befristete Verträge, geringfügige Beschäftigungen sowie Auszubildende und wissenschaftliche oder studentische Hilfskräfte. 2. Beginn und Dauer der Elternzeit Der Anspruch auf Elternzeit beträgt drei Jahre für jedes Kind und besteht grundsätzlich bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch für jedes Kind gesondert, auch wenn sich die Zeiträume überschneiden. Ein Anteil der Elternzeit von bis zu zwölf Monaten für jedes Kind ist mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragbar. 7

8 Die Elternzeit wird für jeden Elternteil separat berechnet. Somit wird bei einer Übertragung dem übertragenden Elternteil die Elternzeit des Partners nicht angerechnet. Elternzeit kann auch von beiden Elternteilen gleichzeitig genommen werden. Beide Elternteile haben Anspruch auf den gesamten Zeitraum von drei Jahren. Die Elternzeit des Vaters kann bereits mit Geburt des Kindes, also während der Mutterschutzfrist der Frau, beginnen. Bei der Mutter wird die Mutterschutzfrist auf die dreijährige Elternzeit angerechnet. Die von den Elternteilen allein oder gemeinsam genommene Elternzeit darf insgesamt auf bis zu vier Zeitabschnitte verteilt werden. 3. Anträge Anträge auf Elternzeit, die unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder nach der Mutterschutzfrist beginnen sollen, sind spätestens sieben Wochen, vor dem gewünschten Beginn beim Arbeitgeber einzureichen. Mit dem Antrag ist gleichzeitig zu erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren die Elternzeit genommen werden soll. Diese Erklärung ist verbindlich und kann nicht ohne Zustimmung des Arbeitgebers nachträglich geändert werden. Bitte geben Sie Ihre Anträge an das Dezernat für Personal- und Rechtsangelegenheiten, Frau Bode (125). Hier erhalten Sie auch Antragsvordrucke. Selbstverständlich wird Ihnen die Elternzeit schriftlich bestätigt. 4. Erwerbstätigkeit während der Elternzeit Während der Elternzeit besteht Anspruch auf Teilzeitarbeit (Verringerung der arbeitsvertraglichen Arbeitszeit) von 15 bis 30 Stunden pro Woche. Dieser Anspruch steht jedem Elternteil gesondert zu. Befinden sich beide Eltern in der Elternzeit, können sie also insgesamt bis zu 60 Stunden arbeiten. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht, die Teilzeitarbeit für mindestens drei Monate erfolgen soll und keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Ein dringendes betriebliches Interesse liegt u.a. bei nachteiligen Organisationsfolgen vor, die sich z. B. aus der fehlenden Möglichkeit einer Ersatzeinstellung ergeben können. 8

9 Wurde eine Vertretungskraft eingestellt, kann dies ebenfalls dem Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung entgegengehalten werden. Daher kann es im Einzelfall ratsam sein, bereits mit dem Antrag auf Elternzeit den Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit (Teilzeitarbeit) zu stellen bzw. diese zumindest der Dienststelle schriftlich anzukündigen. Die Verringerung der Arbeitszeit kann von jedem Elternteil höchstens zweimal während der Elternzeit geltend gemacht werden. Der Anspruch muss mindestens sieben Wochen vor Beginn der Tätigkeit dem Dezernat für Personal- und Rechtsangelegenheiten (Frau Bode) schriftlich mitgeteilt werden. 5. Befristete Arbeitsverhältnisse - Besonderheit bei Wissenschaftlerinnen Bei befristeten Arbeitsverträgen kann die Elternzeit nur in dem Zeitraum genommen werden, in dem das Arbeitsverhältnis besteht. Der befristete Vertrag verlängert sich nicht automatisch um die Elternzeit. Bei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern besteht jedoch ein Anspruch auf Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses um die Zeit der Elternzeit in dem Umfang, in welchem keine Tätigkeit ausgeübt wurde! Ob diese Möglichkeit der Vertragsverlängerung um die Elternzeit besteht bei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen im Rahmen von Drittmittelprojekten besteht, ist im Einzelfall zu prüfen. 6. Besonderer Kündigungsschutz Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an die Elternzeit verlangt wird, höchstens jedoch acht Wochen vor deren Beginn, und während dieser Zeit nicht kündigen. In besonderen Ausnahmefällen kann davon - nach Genehmigung durch die oberste Landesbehörde für Arbeitsschutz - abgewichen werden. Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer kann dagegen das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen. 9

10 7. Urlaub Erholungsurlaub ist für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um 1/12 zu kürzen. Urlaub, der vor Mutterschutzbeginn nicht angetreten wird, wird an das Elternzeitende angehängt. 8. Kranken- und Rentenversicherung In der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt die Pflichtmitgliedschaft während der Elternzeit bestehen. Beitragsfrei sind Pflichtmitglieder, die keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen erzielen. Aus Erziehungs- bzw. Elterngeld sind keine Beiträge zu leisten. In der gesetzlichen Rentenversicherung werden bis zu drei Erziehungsjahre anerkannt. 9. Besonderheiten bei Beamtenverhältnissen Das Besoldungsdienstalter wird nach Beendigung der Elternzeit nicht hinausgeschoben. Während der Elternzeit besteht ein Anspruch auf Heilfürsorge und Beihilfe. Nach dem niedersächsischen Beamtengesetz kann über die Elternzeit hinaus wegen der Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren unter Verzicht auf die Bezüge Sonderurlaub gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten. 10

11 Finanzielle Unterstützung für Schwangere und Eltern 1. Mutterschaftsgeld Arbeitnehmerinnen, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind, erhalten Mutterschaftsgeld auf Antrag von der Krankenkasse. Dieses ist steuerfrei und beträgt je nach Arbeitsentgelt bis zu 13 täglich. Besteht keine eigene Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung (privat- oder familienversicherte Personen), wird Mutterschaftsgeld in Höhe von höchstens 210 gezahlt. Der Antrag ist an das Bundesversicherungsamt (Mutterschaftsstelle, Friedrich-Ebert-Alle 38, Bonn) zu stellen. Antragsformulare erhalten Sie unter Bitte fügen Sie dem jeweiligen Antrag ein ärztliches Zeugnis über den voraussichtlichen Entbindungstermin bei! In Ergänzung zum Mutterschaftsgeld zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen Mutterschaftsgeld und dem durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt. Wird das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft oder Mutterschutzfrist aufgelöst, finanziert der Bund den Zuschuss. Ausgezahlt werden diese Beträge über die gesetzliche Krankenversicherung bzw. durch das Bundesversicherungsamt. Endet ein befristetes Arbeitsverhältnis nach Beginn der Mutterschutzfrist, zahlen die Krankenkassen an ihre Mitglieder bis zum Ende der Mutterschutzfrist einen Zuschuss in Höhe des Krankengeldes. Ebenfalls von der Krankenkasse erhalten arbeitslose Frauen Mutterschaftsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes, des Arbeitsgeldes II oder des Unterhaltsgeldes, welches vor Beginn der Schutzfrist bezogen wurde. Nicht gesetzlich versicherte Frauen erhalten bei Bedürftigkeit Arbeitslosengeld II oder Hilfe zum Lebensunterhalt. Bitte wenden Sie sich dazu an die für Sie zuständige Agentur für Arbeit oder das Sozialamt. Privat versicherte Frauen sollten sich generell bei ihrer Versicherung erkundigen, welche Leistungen sie während der Mutterschutzfrist erhalten. 11

12 2. Erziehungsgeld Das Erziehungsgeld gibt es für Kinder, die bis zum geboren wurden. Für Kinder, die ab dem geboren oder adoptiert wurden, gibt es Elterngeld (siehe S. 15) Erziehungsgeld wird steuerfrei und unabhängig von einer Tätigkeit gezahlt, d.h. auch an Hausfrauen bzw. Hausmänner, Studierende, Auszubildende, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter, Beamtinnen und Beamte sowie Selbständige. Es wird zusätzlich zum BAföG und Wohngeld gewährt und nicht auf diese Leistungen angerechnet. Anspruchsberechtigt sind Eltern, - die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, - die das Kind überwiegend selbst betreuen, - die Personensorge für das Kind haben, - mit dem Kind in einem Hauhalt leben, - die nicht bzw. nicht über 30 Stunden hinaus wöchentlich arbeiten Beim Erziehungsgeld kann gewählt werden zwischen: - Regelbetrag: 300 pro Kind monatlich - bis zum 2. Lebensjahr - Budget: 450 max. pro Kind monatlich bis zum 1. Lebensjahr Erziehungsgeld wird einkommensabhängig gewährt. In den ersten sechs Lebensmonaten besteht der Anspruch auf den Regelbetrag, wenn die Einkommensgrenze von (Paare) bzw (Alleinerziehende) nicht überschritten wird. Anspruch auf das Budget besteht bei Einkommensgrenzen bis bzw Werden diese Grenzen überschritten, entfällt der Anspruch auf Erziehungsgeld im ersten Halbjahr vollständig. Ab dem siebten Lebensmonat betragen die Einkommensgrenzen (Paare) bzw (Alleinerziehende). Nunmehr mindert sich das Erziehungsgeld beim Regelbetrag um 5,2 % und beim Budget um 7,2 % des Einkommens, das die genannten Grenzen übersteigt. Die Einkommensgrenzen erhöhen sich um für jedes weitere Kind. Sind beide Eltern anspruchsberechtigt, müssen sie festlegen, an wen Erziehungsgeld gezahlt werden soll. Anträge senden Sie bitte an: Landkreis Hildesheim, Erziehungsgeldstelle, Bischof- Janssen-Str.31, Hildesheim, Tel: (05121) bei Wohnsitz außerhalb des Landkreis bitte an die für Sie zuständige Erziehungsgeldstelle. Anträge gibt es unter Dort erhalten Sie auch eine weitergehende Beratung zum Erziehungsgeld. 12

13 3. Mutterschaftsgeld und Erziehungsgeld? Mutterschaftsgeld wird auf das Erziehungsgeld/für das gleiche Kind angerechnet und zwar auf den Regelbetrag mit 10 täglich bzw. auf das Budget mit bis zu 13 täglich. Von der Anrechnung des Mutterschaftsgeldes gibt es jedoch folgende Ausnahmen: - Das Mutterschaftsgeld wird nicht auf das Erziehungsgeld für ein vorher geborenes Kind angerechnet. - Nicht angerechnet wird ferner das Mutterschaftsgeld des Bundesversicherungsamtes. - Das Erziehungsgeld des Vaters wird ebenfalls nicht um das Mutterschaftsgeld der Frau gekürzt. Eine Anrechnung des während der Mutterschutzfrist gezahlten Arbeitgeberzuschusses auf das Erziehungsgeld erfolgt dagegen nicht. 4. Besonderheiten bei Beamtinnen Beamtinnen, die nicht Mitglied bei einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe von bis zu

14 Das neue Elterngeld 1. Elterngeld Das neue Elterngeld gibt es für Kinder, die ab dem 1. Januar 2007, 0.00 Uhr geboren sind. Für die vor dem 1. Januar 2007 geborenen oder adoptierten Kinder gelten noch die Regelungen des Erziehungsgeldes (siehe S. 12). Das Elterngeld ist eine staatliche Einkommensersatzleistung für alle, die nach der Geburt eines Kindes ihre Erwerbstätigkeit ganz unterbrechen oder weniger als 30 Wochenstunden arbeiten. 2. Ziele des Elterngeldes Das Elterngeld beruht auf einem grundlegend anderen Ansatz als Leistungen wie Kindergeld oder -zuschlag, die sich am Bedarf des Kindes orientieren. Denn die finanziellen Belastungen junger Familien hängen nicht nur mit den Aufwendungen für ihre Kinder zusammen, sondern auch mit dem Ausfall eines Einkommens. Das Elterngeld verfolgt mehrere Ziele: - Es sichert den Lebensstandard von jungen Familien und beugt damit langfristig finanziellen Problemlagen vor. - Es fördert die Gleichstellung der Geschlechter, indem es insbesondere Frauen nach der Geburt eines Kindes wirtschaftlich unabhängig macht, aber auch Vätern eine reale Chance auf eine Baby-Pause gibt. - Es erleichtert jungen Paaren die Entscheidung für ein (weiteres) Kind. 3. Berechtigter Personenkreis Anspruch auf Elterngeld haben Mütter und Väter, Adoptiveltern und in Ausnahmefällen auch Verwandte bis dritten Grades - die ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen oder erziehen, - nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sind, - mit ihren Kindern in einem Haushalt leben und - einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Auch Ehe- oder Lebenspartnerinnen und partner, die ein Kind nach der Geburt betreuen, das nicht ihr leibliches Kind ist (z. B. das Kind der Partnerin bzw. des Partners), können unter den oben genannten Voraussetzungen Elterngeld erhalten. Der Bezug von Elterngeld ist nicht davon abhängig, ob und in welcher Form der Elternteil, der es beantragt, vor der Geburt gearbeitet hat. Elterngeld können Erwerbstätige, Beamte, Selbstständige ebenso wie Erwerbslose, Studierende und Auszubildende erhalten. 14

15 4. Höhe des Elterngeldes Das Elternteil, das nach der Geburt eine Babypause macht, erhält mindestens 67% des entfallenden Nettoeinkommens, höchstens aber 1800 Euro (67% von maximal 2700 Euro, die als Einkommen berücksichtigt werden). Das Elterngeld wird auf der Basis des durchschnittlichen Einkommens der Antragstellenden in den letzten zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes, bzw. vor der in Anspruch genommenen Mutterschutzfrist, berechnet. Das Elterngeld ist damit anders als das bisherige Erziehungsgeld keine pauschale Leistung, die oberhalb einer bestimmten Einkommensgrenze entfällt, sondern orientiert sich am vorherigen Einkommen des betreuenden Elternteils. So wird es Paaren erleichtert, zumindest in einem überschaubaren Zeitraum auf das höhere Einkommen zu Gunsten der Kinderbetreuung zu verzichten. Hiervon profitieren vor allem die Väter, die im Durchschnitt immer noch den höheren Anteil zum Familieneinkommen beitragen. 5. Höhe des Elterngeldes für Geringverdienende und nicht Erwerbstätige Geringverdienende erhalten ein erhöhtes Elterngeld: Liegt ihr Nettoeinkommen vor der Geburt ihres Kindes unter Euro, erhöht sich die Leistung schrittweise von 67 % auf 100 Prozent. Konkret heißt das: Für je 20 Euro, die das Einkommen unter 1000 Euro liegt, steigt das Elterngeld um 1%; verdient z. B. jemand 900 Euro netto, beträgt das Elterngeld 72% (648 Euro). Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt. Dies gilt auch, wenn in dem maßgeblichen Zeitraum vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt wurde. 6. Höhe des Elterngeldes bei Teilzeitarbeit Teilzeitarbeit steht dem Anspruch auf Elterngeld nicht entgegen. Sie darf allerdings nicht mehr als 30 Wochenstunden betragen, sonst verfällt der Anspruch auf Elterngeld. Bei der Berechnung des Elterngeldes wird das Einkommen aus Teilzeitarbeit mit berücksichtigt. Die Betreuungsperson erhält dann 67% der Differenz zwischen dem durchschnittlichen Einkommen vor der Geburt und dem voraussichtlich durchschnittlich erzielten Einkommen nach der Geburt. Die Bemessungsgrenze des Gesamteinkommens vor der Geburt liegt ebenfalls bei 2700 Euro. Die Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung während des Elterngeldbezuges muss der Elterngeldstelle umgehend mitgeteilt werden 15

16 7. Länge der Zahlung des Elterngeldes Übernimmt nur ein Elternteil die Betreuung, wird das Elterngeld 12 Monate ab Geburt gezahlt, wobei das Mutterschaftsgeld angerechnet wird. Beteiligen sich beide Elternteile für mindestens zwei Monate, verlängert sich die Zahlung auf 14 Monate. Innerhalb dieser Fristen kann das Elterngeld flexibel aufgeteilt werden: - Einer der beiden Partner kann z.b. 12 Monate, der andere 2 Monate Elterngeld beziehen. - Beide Partner können auch gleichzeitig Elterngeld beziehen. Dann verringert sich die Zahl der Elterngeldmonate entsprechend. Wenn also beide Eltern z.b. in den ersten 7 Monaten Elterngeld gleichzeitig beziehen, sind die Beträge für 14 Monate verbraucht. Das Elterngeld kann bei gleicher Gesamtsumme auf die doppelte Anzahl der Monate gestreckt werden. Ein Elternteil kann dann bis zu 24 Monate das halbe Elterngeld beziehen. Dies gilt genauso für die Partnermonate, so dass ein Paar auf bis zu maximal 28 halbe Monatsbeträge kommen kann. 8. Regelungen für Alleinerziehende Alleinerziehende erhalten das Elterngeld 14 Monate lang. Ein Anspruch auf das längere Elterngeld besteht nicht, wenn das allein erziehende Elternteil mit dem Partner/ der Partnerin in einer gemeinsamen Wohnung lebt. 9. Anspruch auf Elterngeld - Adoptiveltern Adoptiveltern haben den gleichen Anspruch wie leibliche Eltern. Für sie gilt sogar: Das Elterngeld wird ab Aufnahme des Kindes für die Dauer von bis zu 14 Monaten und längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres gezahlt. 10. Anspruch auf Elterngeld von Verwandten Sind die Eltern schwer krank, schwer behindert oder gestorben, haben Verwandte bis zum dritten Grad und ihre Ehegatten Anspruch auf Elterngeld, wenn sie die übrigen Voraussetzungen erfüllen und von anderen Berechtigten Elterngeld nicht in Anspruch genommen wird. 11. Mehrlingsgeburten Werden zwei oder mehr Kinder geboren, steigt das Elterngeld um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind. Das heißt: Zusätzlich zum Einkommensersatz von mindestens 67% oder zum Mindestelterngeld in Höhe von 300 Euro werden für jedes weitere Mehrlingskind jeweils 300 Euro gezahlt ohne auf andere Sozialleistungen angerechnet zu werden. 16

17 12. Geburten kurz hintereinander Leben in einem Haushalt zwei Kinder unter drei Jahren oder drei und mehr Kinder unter sechs Jahren, wird das Elterngeld für das jüngste Kind um 10 Prozent, mindestens 75 Euro erhöht. Die Lohnersatzrate steigt damit auf 73,7%, der Sockelbetrag auf 375 Euro. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass bei einer Betreuung älterer Kinder häufig nur Teilzeitarbeit möglich ist und Mehrkindfamilien damit bei der Elterngeldberechnung schlechter gestellt wären. Aber auch eine Einschränkung der Berufstätigkeit des besser verdienenden Partners wird mit dem Bonus bei Geschwisterkindern noch einmal attraktiver. 13. Welche Leistungen fallen durch das Elterngeld weg? Das Elterngeld ersetzt für ab dem geborene oder adoptierte Kinder das bisherige Erziehungsgeld. Beim Mutterschaftsgeld wird sich nichts ändern. Bei Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Unterhalt, Wohngeld und Kinderzuschlag wird das Elterngeld oberhalb des Mindestbetrages von 300 Euro als Einkommen berücksichtigt, bis 300 Euro (Mindestbetrag) ist es anrechnungsfrei. Ebenso bleibt die bis zu dreijährige Elternzeit mit Arbeitsplatzgarantie und Teilzeitanspruch erhalten. 14. Antrag auf Elterngeld Anträge senden Sie bitte an: Landkreis Hildesheim, Erziehungsgeldstelle, Bischof- Janssen-Str.31, Hildesheim, Tel: (05121) bei Wohnsitz außerhalb des Landkreis bitte an die für Sie zuständige Erziehungsgeldstelle. Anträge gibt es unter Dort erhalten Sie auch eine weitergehende Beratung zum Elterngeld. 17

18 Besonderheiten bei Studierenden Die Universität Hildesheim wirkt darauf hin, dass Schwangerschaft, Elternschaft sowie die Wahrnehmung von familiären Verpflichtungen mit dem Studium vereinbar sind. Dem soll in Studien- und Prüfungsordnungen Rechnung getragen werden. Dies wurde auch im Frauengleichstellungsplan der Universität Hildesheim festgelegt. 1. Beurlaubung Studierende können sich aufgrund einer Schwangerschaft und/oder Pflege und Erziehung eines Kindes vom Studium beurlauben lassen. Anträge erhalten Sie bei Herrn Flohr im Immatrikulationsamt (145) oder unter 2. Prüfungsverfahren Ferner kann eine Befreiung von Prüfungen durch den jeweiligen Prüfungsausschuss in Betracht kommen. Eine Beratung erfolgt im Prüfungsamt. Ansprechpartner ist ebenfalls Herr Flohr. Bei Fragen und Problemen können Sie sich auch gerne an das Frauengleichstellungsbüro wenden. 3. BAföG Verfügt die Studentin über eigenes Einkommen, welches auf ihr BAföG angerechnet wird, gibt es pro Kind einen zusätzlichen Freibetrag (z.zt. 435 ). Ferner führen Schwangerschaft und Geburt eines Kindes in der Regel zur Verlängerung der Förderungshöchstdauer. Ebenso gelten bei Erziehung von Kindern unter 10 Jahren erweiterte Altershöchstgrenzen. Im Falle einer Beurlaubung (vgl. Ziff.1) wird kein BAföG gezahlt! Studierende können jedoch bei Beurlaubung einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben, wenn eine Bedürftigkeit festgestellt wird. 18

19 4. Mutterschutzfrist Die gesetzlichen Mutterschutzfristen vor und nach der Entbindung gelten im Rahmen von Prüfungszeiten auch für Studentinnen. Diese sind somit während der gesetzlichen Mutterschutzfristen von der Verpflichtung zur Ablegung von Prüfungen befreit. Die Bearbeitungszeit von Abschlussarbeiten verlängert sich um die Dauer der Mutterschutzfrist. 5. Mutterschaftsgeld Studentinnen, die selbst Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten Mutterschaftsgeld bis zu 13 kalendertäglich von ihrer Krankenkasse, wenn ihnen während der Schutzfristen kein Arbeitsentgelt gezahlt wird. 6. Erziehungsgeld/Elterngeld Studentinnen und Studenten erhalten Erziehungsgeld bzw. Elterngeld (Kinder die ab geboren sind) unabhängig davon, ob sie ihre Ausbildung unterbrechen oder nicht. 19

20 Weitere Informationen und Ansprechpartner Die vorliegenden Informationen fassen die wichtigsten Inhalte zusammen, die im Rahmen der Schwangerschaft, des Mutterschutz oder der Elternzeit relevant sein können. Ausführliche Darstellungen enthalten die Broschüren des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend über das Mutterschutzgesetz, Erziehungsgeld, Elterngeld und Elternzeit, welche Sie im Dezernat für Personalund Rechtsangelegenheiten sowie im Frauen- und Gleichstellungsbüro erhalten. Beschäftigte der Universität können diese Unterlagen auch im Intranet abrufen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Dezernates für Personal- und Rechtsangelegenheiten beraten Sie auch gerne in einem persönlichen Gespräch zum Antragsverfahren oder zu finanziellen Aspekten: Frau Bode, Tel.: (05121) ; Mail: Studierende erhalten Informationen zu Beurlaubung oder Prüfungsverfahren im Dezernat für Studienangelegenheiten und Transfer. Herr Flohr, Tel.: (05121) ; Mail: Für vertrauliche Gespräche stehen Ihnen ferner die Mitarbeiterinnen des Frauenund Gleichstellungsbüros gerne zur Verfügung: Frau Göller, Tel: (05121) , Mail: Selbstverständlich erhalten Sie auch beim Personalrat weitere Auskünfte: Frau Lamy, Tel: (05121) ; Mail: Haben Sie Fragen zur Gestaltung Ihrer Arbeit oder Ihres Arbeitsplatzes? Dann wenden Sie sich am besten an den Sicherheitsbeauftragten: Herr Schwetje, Tel: (05121) ; Mail: Herr Störig, Tel: (05121) ; Mail: hilft Ihnen in seiner Eigenschaft als Vertrauensperson der Schwerbehinderten auch gerne weiter. Dr. Marina Hohage Dezernentin für Personal- und Rechtsangelegenheiten Dr. Silvia Lange Gleichstellungsbeauftragte Stand: Januar

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