Gewerkschaft Öffentlicher Dienst

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1 Gewerkschaft Öffentlicher Dienst Vorsitzender-Stellvertreter 1010 Wien, Teinfaltstraße 7 Tel.: (+ 431) /236 Fax: (+ 431) /19 peter.korecky@goed.at Die Beamtenpension 2004 mit Pensionsreform 1997 Pensionsreform 2000 Sozialplangesetz 2002/2003 Pensionsreform 2003 Übergangsregelungen kleines pensionsgesetz von Mag. Peter KORECKY Version

2 Einführung 1: WEGWEISER DURCH DAS PENSIONSGESETZ oder EINIGE STICHWORTE Die Bemessung des Ruhegenusses ruht auf den drei heiligen Säulen des Pensionsgesetzes: 100 % von 80 % der Durchrechnung. Jede dieser Säulen hat ihre eigenen Stabilitätsbedingungen. Säule abhängig von 100 % der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit 80 % dem Lebensalter bei Pensionierung Durchrechnung... dem Fortgang der Pensionsreformen 1997 und 2003 ZU KAPITEL 1 Mit Endausbau der Pensionsreform 2003 benötigen Beamtinnen und Beamte 45 Jahre ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (rggdz) um 100 % zu erreichen. Für jedes Jahr rg GDZ werden davon 2,2222 %-Punkte gutgeschrieben. (Im ASVG werden durch die Steigerungsprozentsätze 80 % des Durchrechnungsergebnisses erreicht. Daher werden im ASVG 1,78 %-Punkte pro Jahr gutgeschrieben. Im Beamtenrecht beträgt bereits die Ruhegenussbemessungsgrundlage (rgbmg) 80 % der Durchrechnung, womit mit den beiden Steigerungsprozentwerten derselbe Effekt erzielt wird). Bei einer Gutschrift von mehr als 45 Jahren kann der 100 %-Wert auch überschritten werden. Für diese Regelungen werden im Kapitel 1 auch Übergangsbestimmungen erläutert. 2

3 Die Stichworte für das Kapitel 1 lauten: Ruhegenussvordienstzeitenbescheid; Ruhegenussvordienstzeit (rgvdz); ruhegenussfähige Bundesdienstzeit (rgbdz); zugerechnete Zeiten; besonderer Pensionsbeitrag; Nachkauf von Zeiten; Proratisierung; Pensionsbeitrag ZU KAPITEL 2 Die Grundvoraussetzung zur Erreichung der 80 % sind (mit Fortschreiten der Pensionsreform 2003) 65 Lebensjahre bei Pensionsantritt. In diesem Fall bilden 80 % des Durchrechnungsergebnisses die rgbmg. Auch hier werden die diversen Übergangsbestimmungen erläutert. Die Stichworte für das Kapitel 2 lauten: Pensionsreform 2003; 10%-Deckelung; Versetzung in den Ruhestand: kraft Gesetz, durch Erklärung, wegen Dienstunfähigkeit, amtswegig; Abschläge; Übergangsbestimmungen; Hacklerregelungen ; beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit (bggdz), Rückerstattung besonderer Pensionsbeiträge; Exekutiverschwernisgesetz; Sozialplangesetz; Frühpensionsmodell im Lehrerbereich. ZU KAPITEL 3 Seit dem Jahr 2003 wird (bis auf einen Ausnahmefall) die rgbmg als Prozentsatz eines Durchrechnungsergebnisses ermittelt. Welche Durchrechnungsdauer dabei verwendet wird, hängt vom Fortschreiten der Pensionsreformen 2003 und 1997 ab. Im Jahr 2028 werden es jedenfalls 40 Jahre sein. Die Stichworte für das Kapitel 3 lauten: Pensionsreformen 1997 und 2003; Durchrechnung; Durchrechnungszeitraum; Ruhegenussberechnungsgrundlage (rgbrg); Aufwertungsfaktoren; Übergangsbestimmungen bis 2028; 97erDeckelung, Vergleichspensionen ZU KAPITEL 4 bis 6 Die Kapitel 4 bis 6 beschäftigen sich mit den Fragestellungen Nettopension, Nebengebühren und Ruhensbestimmungen. 3

4 Einführung 2: GRUNDLAGEN ZUR PENSIONSBERECHNUNG oder WAS BENÖTIGE ICH ALSO UM EINE PENSIONSPROGNOSE DURCHZUFÜHREN? 1) Lebensalter und dienst- und besoldungsrechtliche Stellung Verwendungsgruppe/Funktionsgruppe (z.b. A 3/2 oder L2A2) Gehaltsstufe (z.b. GSt. 14) nächste Vorrückung am... (z.b. VORR.07/2003) Diese Daten sind bei Bundesbediensteten auf jedem Jänner- oder Juli-Gehaltszettel zu finden. 2) Bescheid über die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit : Vor dem 2. Juli 1949 geborene Bedienstete, sollten gemäß 236b Abs.6 BDG einen Bescheid über ihre beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit verlangen. Sofern die darauf ausgewiesenen Zeiten zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung 40 Jahre oder mehr ausmachen, gibt es für sie Sonderregelungen. 3) Anrechenbare Zeiten/Ruhegenussvordienstzeitenbescheid Allen Beamtinnen und Beamten wird zum Anlass ihrer Pragmatisierung ein Ruhegenussvordienstzeitenbescheid übermittelt, mit dem bestimmte vor der Pragmatisierung liegenden Versicherungszeiten bei der Pensionsbemessung Beamtendienstzeiten gleichgestellt werden. Auf diesem Bescheid ist das Datum der Pragmatisierung genauso eingetragen wie die bedingt und unbedingt angerechneten Zeiten vor der Pragmatisierung. Daher bedarf es nur mehr einer Auskunft, ob seit der Pragmatisierung nicht- oder halbanrechenbare Zeiten angefallen sind (z.b. unbezahlte Karenz, Halbbeschäftigungszeiten vor dem 1. Juli 1997). 4) Auskunft über Kindererziehungszeiten bzw. Dienstfreistellungen im Rahmen einer Familienhospizkarenz. 5) Nebengebührenwerte und Beitragsgrundlagen / (Jahres)Bezugszettel + Beiblatt Wird eine Abschätzung der Nebengebührenzulage gewünscht, bedarf es des letztgültigen Summenwerts der Nebengebührenwerte (NGW). Dieser Summenwert wird seit 1999 auf dem Jahreslohnzettel des Finanzministeriums im unteren Textbereich ausgewiesen. Zu diesem Wert können noch Nebengebührenwerte aus der Zeit als Vertragsbedienstete(r) und bescheidmäßig festgestellte Nebengebühren für die Zeit vor dem dazukommen. Seit 2003 wird diesem Bezugszettel ein Beiblatt mit den Beitragsgrundlagen und ihren Aufwertungen für die Durchrechnung beigelegt. 6) Auskünfte über Aktivzulagen / Ruhegenusszulage Beamtinnen oder Beamte, die Anspruch auf Exekutivdienstzulage, Omnibuslenkerzulage, Erzieherzulage, Wachdienstzulage oder Truppendienstzulage hatten, müssen für die Bemessung der Ruhegenusszulage diese Anspruchszeiten aufschlüsseln. 7) Nettorechnung Wird eine Nettorechnung gewünscht, sollten Auskünfte über den Alleinverdienerabsetzbetrag oder nennenswerte Freibeträge vorhanden sein. Pensionsanfragen sind eigentlich immer Nettoanfragen, weil man wissen will, ob nach Ruhestandsversetzung der gewohnte Lebensstil aufrechterhalten werden kann. Das ist jedoch eine Frage des Nettohaushaltsbudgets. Dabei sollte man beachten, dass sich im Ruhestand viele Alltagskosten deutlich reduzieren (Fahrtkosten, Fahrzeugerhaltung, Einkäufe, Reisen außerhalb der Saison etc.). Es ist daher neben der pensionsrechtlichen Abschätzung zumindest genauso wichtig, eine Abschätzung der Fixkosten zu treffen. (Sind die Kinder aus dem Haus? Laufen noch Kredite? usw.) 4

5 Kapitel 1: DIE RUHEGENUSSFÄHIGE GESAMTDIENSTZEIT oder WIE ERREICHE ICH 100 %? Was wird überhaupt angerechnet? Im Ruhegenussvordienstzeitenbescheid werden alle Zeiten vom 18. Lebensjahr bis zur Pragmatisierung auf ihre Anrechenbarkeit überprüft. Aus diesen - Ruhegenussvordienstzeiten (rgvdz) und der - ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit (rgbdz) als Beamter - und den gesetzlich als ruhegenussfähig erklärten Zeiten (insbesondere Mutter- oder Vaterschaftskarenz und Zeitsoldat) und den - zugerechneten Zeiträumen (das sind Zurechnungen bei Dienstunfähigkeit) entsteht die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (rggdz). Für die Pensionsberechnung werden bei der Endsumme nur volle Jahre und Monate wirksam. Anrechenbare Ruhegenussvordienstzeiten werden jedoch grundsätzlich nur dann angerechnet, wenn der Bund einen Überweisungsbetrag (also Beitragszahlung) dafür erhalten hat (Ausnahme: Zivil-, Wehr- und Ausbildungsdienst, Karenzen nach MuSchG, EKUG, VKG). Ansonsten wird der (die) Bedienstete aufgefordert, entweder für diese Zeiten einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten oder auf diese Zeiten zu verzichten. Bei Verzicht gibt es nach Erlassung des Bescheids normalerweise keine Möglichkeit zum Nachkauf dieser Zeiten. Aufgrund der in den Pensionsreformgesetzen 2000 und 2003 erfolgten überfallsartigen Änderungen, was die Anrechnung von Beitragszeiten betrifft, wurde für vor dem 2. Juli 1949 geborene Bedienstete, eine Nachkaufsmöglichkeit von rgvdz eröffnet. Zur Festlegung der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit genügt ein Blick auf den Ruhegenussvordienstzeitenbescheid. Die Unterscheidung zwischen den beiden Tabellen bedingt und unbedingt anrechenbare Zeiten entfällt. Für alle Pensionsantritte seit dem 1.Oktober 2000 werden bei jeder Ruhestandsversetzung auch die bedingt anrechenbaren Zeiten pensionswirksam. Bei zukünftigen Ruhegenussvordienstzeitenbescheiden entfällt obige Unterscheidung zur Gänze. Im Falle einer Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit wird gemäß 9 Pensionsgesetz (PG) automatisch jener Zeitraum der zwischen der Ruhestandsversetzung und dem frühestmöglichen Zeitpunkt des Ruhestands durch Erklärung zur rggdz zugerechnet. Diese Zurechnung darf maximal 10 Jahre betragen. Bei der Bestimmung dieses Zeitraums bleibt ab 2004 ein möglicher Erklärungszeitpunkt, der sich aus der Hacklerregelung (s.u.) ableitet, unberücksichtigt. Alle diese Überlegungen beziehen sich ausschließlich auf die ruhegenussfähigen Zeiten, also auf die Erreichbarkeit der 100%. Die Frage der Erreichbarkeit der 80 % bleibt davon völlig unberührt! Proratisierung für alle Proratisierung bedeutet, dass zu einem gewissen Zeitpunkt alle alten Ansprüche abgerechnet werden und mit einem neuen System fortgesetzt wird. Bei der Berechnung des Steigerungsprozentsatzes ist dieser Stichtag der Hier ist zu unterscheiden: 5

6 Ich bin vor dem 1. Mai 1995 aufgenommen worden und habe 10 oder mehr anrechenbare Jahre - Abrechnung alt: Für die ersten 10 Jahre erhalte ich 50 %-Punkte, für jedes weitere Jahr 2 %-Punkte (für jedes weitere Monat 0,167 %-Punkte) - Neues System: Ab nun erhalte ich für jedes weitere Jahr 1,429 %-Punkte (für jedes weitere Monat 0,119) - Für die weitere erforderliche Dienstzeit zur Erreichung von 100 % hat das folgende Auswirkungen: A B A B A B Gesamt- Erforderliche Gesamt- Erforderliche Gesamt- Erforderliche dienstzeit weitere dienstzeit weitere dienstzeit weitere zum Dienstzeit zum Dienstzeit zum Dienstzeit 35 0, , ,2 34 1, , ,6 33 2, , ,0 32 4, , ,4 31 5, , ,8 30 7, , ,2 29 8, , ,6 28 9, , , , ,8 - Ein nach diesen Regeln berechneter Steigerungsprozentsatz darf bei einer rggdz bis zu 45 Jahren 100 % nicht übersteigen. - Habe ich zum noch keine zehn anrechenbaren Jahre, so wird jedes angerechnete und jedes künftige Jahr mit 2,2222 %-Punkten (also jedes Monat 0,1852 %-Punkte) gutgeschrieben. Bin ich nach dem 1. Mai 1995 aufgenommen worden, so benötige ich zur Altabrechnung mindestens 15 Jahre zum Stichtag (Das wird wohl nur jenen gelingen, die mit entsprechenden rgvdz aufgenommen wurden.) Für jedes weitere Jahr erhalte ich in diesem Fall 1,667 %-Punkte. Am ehesten werde ich aber zu jenen zählen, die schon unter die generelle Neuregelung (2,2222 %-Punkte für jedes Jahr) fallen. Ob ich überhaupt unter diesen Punkt falle, müsste eigentlich am verminderten Pensionsbeitrag ersichtlich sein. Ich sollte lediglich 11,05 % Beitrag leisten und es können auch Beitragszeiten vor dem 18. Lebensjahr angerechnet worden sein. Ich zahle nach wie vor 12,55 %? Da sollte ich einmal bei einem Personalisten nachfragen. Vielleicht gehöre ich zu jenen Ausnahmen, die vor dem ein anderes Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft hatten (z.b. Vertragsbedienstete(r), Zeitsoldat, in einem Ausbildungsverhältnis als Unterrichtspraktikant(in) oder in der Eignungsausbildung). Wichtig für diese Ausnahmefälle ist das ununterbrochene Dienstverhältnis. Ist das der Fall, gehöre ich nach wie vor in den ersten Unterpunkt. Einen besonderen Schutz genießen in diesem Zusammenhang IIL-Lehrer. Für sie gilt das Dienstverhältnis als ununterbrochen, wenn sie wenigstens im Lauf eines jeden Schuljahres in Verwendung stehen. 6

7 Kapitel 2: Das 65. LEBENSJAHR oder WIE ERREICHE ICH 80 %? Die Pensionsreform 2003 Die Pensionsreform 2003 bezieht sich nicht nur auf die Anhebung des Regelpensionsalters, sondern auch auf die Verlängerung des Durchrechnungszeitraums (siehe dort), die Proratisierung des Steigerungsprozentsatzes (siehe oben) und die Erhöhung diverser Abschlagsprozentsätze. Da offenbar auch dem Gesetzgeber die konkreten Auswirkungen der Summe aller Maßnahmen schwer einschätzbar waren, wurde eine 10 %ige Gesamtverlustdeckelung eingeführt. Gemäß 90a PG ist demnach eine Vergleichspension mit Rechtslage 2003 auszurechnen und der Pensionsanspruch gemäß Pensionsreform 2003 nötigenfalls auf 90 % dieser Vergleichspension anzuheben. Anhebung des Regelpensionsalters Mit der Pensionsreform 2003 wird das Pensionsantrittsalter für alle Beamtinnen und Beamten, die nach dem 1. Oktober 1952 geboren wurden, auf das 65. Lebensjahr angehoben. Mit einem derartigen Übertritt in den Ruhestand kraft Gesetz erreicht der Beamte / die Beamtin 80 % des Durchrechnungsergebnisses. Bis auf die Möglichkeit, dass der zuständige Bundesminister diese Ruhestandsversetzung (mit Ablauf des Monats, in dem der Beamte / die Beamtin das 65. Lebensjahr vollendet) um bis zu fünf Jahre aufschieben kann, gibt es auch keine selbstgewählte Verlängerung der Aktivzeit. Damit werden auch die Möglichkeiten einer Ruhestandsversetzung durch Erklärung oder einer Ruhestandsversetzung von Amts wegen ab dem Jahr 2017 obsolet. Dienstunfähigkeit Ein Abweichen vom jeweiligen regulären Pensionsantrittsalter kann eigentlich nur durch Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit erfolgen. (Ausnahmen sind dabei die befristeten Frühpensionsregelungen über die Lehrerregelungen, das Sozialplangesetz oder die Hacklerregelungen (siehe dort).) Dienstunfähigkeit bedeutet dabei, dass der (die) Beamte(in) nicht im Stande ist, seinen (ihren) dienstlichen Verpflichtungen nachzukommen, keine Hoffnung besteht, dass sich dieser Zustand in absehbarer Zeit ändert und kein gleichwertiger zumutbarer Ersatzarbeitsplatz vorhanden ist. Das gesamte Verfahren zur Ruhestandsversetzung und damit auch zur Feststellung der Dienstunfähigkeit wird von der zuständigen Dienstbehörde geführt und von berufskundlichen und ärztlichen Expertisen des Bundespensionsamts begleitet. Wird der Beamte (die Beamtin) nun wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, so werden pro Monat vor dem regulären Pensionsantrittsalter 0,28 %-Punkte (also 3,36 %- Punkte pro Jahr), von den 80 % abgezogen. Allerdings darf die Ruhegenussbemessungsgrundlage 62 % des Durchrechnungsergebnisses nicht unterschreiten. Die verminderten Prozentpunkte wirken sich auch auf die Bemessung der Nebengebührenzulage aus (siehe dort). Keine Veränderung der 80 % gibt es im Falle des Todes im Dienststand oder bei einem Dienstunfall oder im Fall einer Berufskrankheit, wenn aus den letzen beiden Umständen eine Versehrtenrente gebührt ( 5 PG). Bei Ruhestandsversetzungen bis gelten noch 2,6 %-Punkte Abschlag pro Jahr (0,2167 %-Punkte pro Monat). 7

8 Übergangsbestimmungen zur Anhebung des Regelpensionsalters Die Anhebung des Regelpensionsalters, also des frühest möglichen Zeitpunkts für eine Ruhestandsversetzung durch Erklärung erfolgt je nach Geburtsalter in Etappen: Geboren statt 780 Monaten 65 Jahre Bis einschl. 1.Oktober J 2.Okt.1940 bis 1.Jän J 2M 2.Jän.1941 bis 1.April J 4M 2.April1941 bis 1.Juli J 6M 2.Juli 1941 bis 1.Okt J 8M 2.Okt.1941 bis 1.Jän J 10M 2.Jän.1942 bis 1.April J 2.April1942 bis 1.Juli J 2M 2.Juli 1942 bis 1.Okt J 4M 2.Okt.1942 bis 1.Jän J 6M 2.Jän.1943 bis 1.April J 8M 2.April 1943 bis 1.Juli J 10M 2.Juli 1943 bis 1.Okt J 11M 2.Okt.1943 bis 1.Jän J 2.Jän.1944 bis 1.April J 1M 2.April 1944 bis 1.Juli J 2M 2.Juli 1944 bis 1.Okt J 3M 2.Okt.1944 bis 1.Jän J 4M 2.Jän.1945 bis 1.April J 5M 2.April 1945 bis 1.Juli J 6M 2.Juli 1945 bis 1.Okt J 7M 2.Okt.1945 bis 1.Jän J 8M 2.Jän.1946 bis 1.April J 9M 2.April 1946 bis 1.Juli J 10M 2.Juli 1946 bis 1.Okt J 11M 2.Okt.1946 bis 1.Jän J 2.Jän.1947 bis 1.April J 1M 2.April 1947 bis 1.Juli J 2M 2.Juli 1947 bis 1.Okt J 3M 2.Okt.1947 bis 1.Jän J 4M 2.Jän.1948 bis 1.April J 5M 2.April 1948 bis 1.Juli J 6M 2.Juli 1948 bis 1.Okt J 7M 2.Okt.1948 bis 1.Jän J 8M 2.Jän.1949 bis 1.April J 9M 2.April 1949 bis 1.Juli J 10M 2.Juli 1949 bis 1.Okt J 11M 2.Okt.1949 bis 1.Jän J 2.Jän.1950 bis 1.April J 1M 2.April 1950 bis 1.Juli J 2M 2.Juli 1950 bis 1.Okt J 3M 2.Okt.1950 bis 1.Jän J 4M 2.Jän.1951 bis 1.April J 5M 2.April 1951 bis 1.Juli J 6M 2.Juli 1951 bis 1.Okt J 7M 8

9 2.Okt.1951 bis 1.Jän J 8M 2.Jän.1952 bis 1.April J 9M 2.April 1952 bis 1.Juli J 10M 2.Juli 1952 bis 1.Okt J 11M ab 2.Okt J Bei Ruhestandsversetzungen bis einschließlich den kann das Regelpensionsalter maximal 61J 6M sein. Die Hacklerregelungen Vor dem 2.Jänner 1947 geborene Beamtinnen oder Beamte können weiterhin ab dem 60. Lebensjahr in den Ruhestand treten, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Ruhestandsversetzung eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit (bggdz) von 40 Jahren aufweisen. Diese Bediensteten können ihre bggdz gemäß 236 b Abs.6 BDG bescheidmäßig feststellen lassen. Achtung! Sind die Bedingungen für diese Regelung schon im Jahr 2003 (Jahrgänge 1943 und früher) erfüllt, so gilt die bisherige Rechtslage und die Ruhestandsversetzung findet abschlagsfrei statt. Ab frühestmöglichem Ruhestandsversetzungstermin darf zwar in den Ruhestand getreten werden, es werden jedoch Abschläge bis zum Mindestpensionsantrittsalter in der bekannten Höhe von 3,36 %-Punkten pro Jahr verrechnet, jedoch maximal 12 %-Punkte. Da diese Bestimmung die Pensionsreform 2000 verschlechtert und damit etwaige aus diesem Anlass nachgekaufte Zeiten unattraktiv macht, wurde in 236 b Abs.8 eine Rückerstattungsmöglichkeit für besondere Pensionsbeiträge eingeführt. Ab 2007, also für Bedienstete, die vor dem 2.Juli 1949 geboren wurden, wird die Hacklerregelung bis Dezember 2010 verlängert, das erforderliche Pensionsantrittsalter aber auf 61,5 angehoben. Bei Überlagerung der beiden Bestimmungen gilt bis Juni 2008 weiterhin das 60. Lebensjahr. Damit ergeben sich, vereinfacht dargestellt, drei Hacklerregelungsvarianten: - 60/40-Regelung bis Ruhestandsversetzungstermin Pensionsreform 2000 / keine Abschläge - 60/40-Regelung ab für vor dem 2.Juli 1947 geborene, bis max Abschläge zum Mindestpensionsantrittsalter gemäß Pensionsreform 2003; 3,36 %- Punkte pro Jahr / maximal 12 %-Punkte - 61,5/40-Regelung für vor dem 2.Juli 1949 geborene bis maximal ; Abschläge wie oben. 9

10 Sonderbestimmungen für Beamte des Exekutivdienstes Für besonders belastete Gruppen im exekutiven Außendienst (e.a.) sind verminderte Abschläge bei Dienstunfähigkeit vorgesehen. Bei mindestens 180 Monaten exekutivem Außendienst (Feststellung mittels Bezugsnachweis der Vergütung für besondere Gefährdung von mindestens 7,31 %) lautet der Abschlagswert 0,196 %-Punkte statt 0,28 %- Punkte. Für je 12 Monate exekutiven Außendienst mehr wird der Wert um weitere 0,0042 %- Punkte vermindert, wobei der Wert 0,112 nicht unterschritten werden darf. Diese verminderten Abschläge ersetzen für maximal drei Jahre vor dem frühest möglichen Ruhestandsversetzungstermin den 3,36 %-Abschlag. Beispiel: Ruhestandsversetzung im Jahr 2005 wegen Dienstunfähigkeit mit 58J 8M bei a) keinem exekutiven Außendienst b) 16 Jahren exekutivem Außendienst c) 30 Jahren exekutiven Außendienst Mindestpensionsantrittsalter: 63J 8M Es fehlen 5J Für zwei Jahre jedenfalls Abschläge von 3,36 %-Punkten pro Jahr 6,72 % Abschläge für die weiteren drei Jahre: a) weitere 3 x 3,36 %-Punkte 10,08 % daher 63,2% statt 80 % b) 16 Jahre e.a.: 0,196 1 x 0,0042 = 0,1918 pro Monat bzw. 2,302 pro Jahr 6,905 % daher 66,4% statt 80 % c) 30 Jahre e.a.: 0, x 0,0042 = 0,133 pro Monat bzw.1,596 pro Jahr 4,788 % daher 68,49 % statt 80 % Alleine an diesem Punkt könnte bereits die 10 %-Deckelung wirksam werden. Angenommen die Verschlechterung der Abschlagssituation wäre die einzige Konsequenz der Pensionsreform 2003 für die obigen Fälle. Die Vergleichspension 2003 bezieht sich auf ein Mindestpensionsantrittsalter von 61J 6M, der Abschlagswert 0,196 war 0,175, 3,36 3 und 0,0042 0, Damit ergibt sich folgende Vergleichsberechnung: Es fehlen 2J 10M (34 Monate) Fall a) 34 x 0,25 71,5 % statt 80 % Fall b) 0,175 1 x 0,00375 = 0, ,2 % statt 80 % Fall c) 0, x 0,00375 = 0, ,0 % statt 80 % da 71,5 %-Pkt 10 % = 64,4 %-Pkt 74,2 %-Pkt 10 % = 66,8 %-Pkt 76 %-Pkt 10 % = 68,4 %-Pkt wäre in den Fällen a) und b) der 10 %-Deckel wirksam. Für die Vergleichspension im Jahr 2004 und ab 2005 gelten folgende Zahlen: statt ab ,196 0,175 0,1633 0,28 0,25 0,2333 0,0042 0, ,0035 0,112 0,1 0,

11 Bundesbediensteten-Sozialplangesetz Da die 22 a-g des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes mit ersatzlos außer Kraft treten, wird nur mehr auf die Übergangsprobleme im Rahmen der Pensionsreform 2003 verwiesen. Heikel sind Anträge gemäß 22 g Lehrermodell mit geworden. Da sich gemäß Pensionsreformgesetz das Pensionsantrittsalter schlagartig um viele Monate erhöhen kann, würden sich die erhöhten Abschläge enorm ausweiten. 22g Abs.4 a sieht daher vor, dass alle Antragsteller a) ihren Antrag um einen Monat, auf vorverlegen oder b) zurückziehen können. Für im Vorruhestand befindliche Beamtinnen und Beamte verlängert sich der Vorruhestand gemäß 22 a bis zum Pensionsantrittsalter gemäß Pensionsreformgesetz Ein dadurch verschobener Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung bewirkt jedoch keine zusätzliche Verlängerung der zeitabhängigen Rechte. Lehrermodell Frühpension Achtung: Diese Regelung galt bis und wird bis vom Sozialplangesetz überdeckt. Mit lebt diese Regelung wieder auf. Für Bundes- und LandeslehrerInnen, die vor dem geboren wurden, gibt es die Möglichkeit, auch ohne Nachweis einer Dienstunfähigkeit um vorzeitigen Ruhestand anzusuchen ( 207n BDG; 13a LDG). Die Ruhestandsversetzung kann frühestens mit Ablauf jenes Monats erfolgen, in dem der Lehrer (die Lehrerin) sein (ihr) 720. Lebensmonat vollendet. Der Antrag ist spätestens zwei Monate vor dem Wirksamkeitstermin abzugeben. Die Abschläge von den 80 % sind 0,3333 %-Punkte pro Monat, also 4 %-Punkte pro Jahr (das sind 5% der ungekürzten Pension). Übergangsregelungen: Im 96 Abs.3 PG ist geregelt, dass Lehrern und Lehrerinnen, die vor dem 1.Oktober 1945 geboren wurden, Abschläge aus dem Titel Frühpension grundsätzlich vom 60.Lebensjahr weg zu berechnen sind, sofern sie spätestens mit 61,5 Jahren in den Ruhestand treten. Unabhängig davon ist das reguläre Pensionsantrittsalter entsprechend den allgemeinen Bestimmungen zu sehen, sodass für die frühest mögliche Antragstellung zur Frühpensionsregelung folgendes gilt: Geboren statt 720.Lebensmonat= bis einschl. 1.Oktober Okt.1940 bis 1.Jän Jän.1941 bis 1.April April 1941 bis 1.Juli Juli 1941 bis 1.Okt Okt.1941 bis 1.Jän Jän.1942 bis 1.April April 1942 bis 1.Juli Juli 1942 bis 1.Okt

12 2.Okt.1942 bis 1.Jän Jän.1943 bis 1.April April 1943 bis 1.Juli Juli 1943 bis 1.Okt Okt.1943 bis 1.Jän Jän.1944 bis 1.April April 1944 bis 1.Juli Juli 1944 bis 1.Okt Okt.1944 bis 1.Jän Jän.1945 bis 1.April April 1945 bis 1.Juli Juli 1945 bis 1.Okt Okt.1945 bis 1.Jän Jän.1946 bis 1.April April 1946 bis 1.Juli Juli 1946 bis 1.Okt Okt.1946 bis 1.Jän Jän.1947 bis 1.April April 1947 bis 1.Juli Juli 1947 bis 1.Okt Okt.1947 bis 1.Jän Jän.1948 bis 1.April April 1948 bis 1.Juli Juli 1948 bis 1.Okt Okt.1948 bis 1.Jän Jän.1949 bis 1.April April 1949 bis 1.Juli Juli 1949 bis 1.Okt Okt.1949 bis 1.Jän Jän.1950 bis 1.April April 1950 bis 1.Juli Juli 1950 bis 1.Okt Okt.1950 bis 1.Jän Jän.1951 bis 1.April April 1951 bis 1.Juli Juli 1951 bis 1.Okt Okt.1951 bis 1.Jän Jän.1952 bis 1.April April 1952 bis 1.Juli Juli 1952 bis 1.Okt Beispiel L2A2: geb.: ; pragmatisiert seit ; rgvd 5J 9M 1T Plan: Frühpension so bald als möglich Das Alter für eine Ruhestandsversetzung durch Erklärung ist 63J10M; der frühestmögliche Frühpensionstermin kann mit 58J10M wahrgenommen werden, also mit (Antragstellung spätestens mit Ende Februar 2008) und 60% statt 80% Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (Proratisierung): Mit (seit ) rgbdz:26j2m + rgvdz: 5J9M = rggdz: 31J 11M Erste 10 Jahre 50%-Punkte + 263M zu 0,167%-Punkten (=43,833) ergibt 93,833%-Punkte Vom bis : 52M zu 0,119%-Punkten = 6,193%-Punkte 93,833+6,193> % (Fortsetzung: siehe Kapitel Durchrechnung ) 12

13 Kapitel 3: DIE PENSIONSREFORMEN 1997 und 2003 oder VOM LEBEN MIT DER DURCHRECHNUNG ZUR LEBENSLANGEN DURCHRECHNUNG Historische Restbestände Noch kurze Zeit, bis zum kann es ihn noch geben, den Nichtdurchgerechneten-Ruhestandsanwärter. Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem geboren wurden und spätestens mit 61,5 Lebensjahren in den Ruhestand treten, zählt noch der Letztbezug als Maßstab für die Ruhegenussbemessung. Die Mehrheit aller Ruhestandswilligen wird jedoch bereits seit 2003 durchgerechnet. Trotzdem gibt es noch Unterschiede: Ruhestandsversetzungen zwischen dem und dem werden in ihrem Durchrechnungsergebnis durch eine eigene Form der Deckelung geschützt 97er Deckel. Dieser 97er-Deckel gilt für alle vor dem geborenen Bediensteten auch bei Ruhestandsversetzung bis Dabei wird eine Vergleichspension1 herangezogen, die noch nach dem Letztbezug bemessen wird. Dieser Schutz ist durch einen um 1,5 % höheren Aktivpensionsbeitrag und einen Pensionssicherungsbeitrag als Ruheständler erkauft. Alle anderen Ruhestandsversetzungen kennen diese Art der Deckelung nicht mehr. Wird das 60.Lebensjahr nach dem vollendet, so sind lediglich 11,05 % Pensionsbeitrag zu leisten. (Das Geld aus diesem höheren Nettoeinkommen könnte z.b. in einer privaten Pensionsvorsorge den ungedeckelten Durchrechnungsverlust wieder wettmachen.) Die Durchrechnung Der Durchrechnungszeitraum hat im Jahr 2003 mit 12 Monaten begonnen und steigt bis zum Jahr 2028 jährlich nach folgender Tabelle an: Jahr Durchrechnungs- Jahr Durchrechnungsmonate monate

14 Damit erfolgt im Endausbau eine Durchrechnung von 40 Jahren. Unter Pensionierungsjahr ist hier das Jahr der Ruhestandsversetzung bis zum des jeweiligen Jahres zu verstehen. Das Durchrechnungsergebnis heißt Ruhegenussberechnungsgrundlage (rgbrg). Zur Ermittlung der rgbrg werden die besten Monatsbeitragsgrundlagen seit dem ermittelt. Sonderzahlungen und Nebengebühren bleiben unberücksichtigt. Die Beitragsgrundlagen aus den Jahren vor der Ruhestandsversetzung werden mit ASVG- Aufwertungsfaktoren valorisiert. Jede(r) Bundesbedienstete bekommt die jährlich jeweils gültigen, aufgewerteten Beitragsgrundlagen als Information zugeschickt (Beilage zum Jahreslohnzettel) Kindererziehungszeiten im Sinne des 25a Abs.3 und Abs.7 PG verringern die Anzahl der heranzuziehenden Monate um maximal 36 pro Kind, wobei überlappende Zeiten der Kindererziehung für jedes Kind gesondert zu zählen sind. Dabei darf die Zahl 180 bei den Beitragsmonaten nicht unterschritten werden. (Diese Regelung gilt auch für Zeiten der Dienstfreistellung aufgrund einer Familienhospizkarenz.) Da für die 10 %-Deckelung eine Vergleichspension 2 nach der Rechtslage vor dem zu bestimmen ist, benötigt man zur Ruhegenussbemessung auch die alten Durchrechnungstabellen der Pensionsreformen 1997 und 2000: Pensionierungsjahre Monate

15 Jahr 61. Lebensjahrs nach Vollendung des Lebensjahrs Lebensjahrs Lebensjahrs Lebensjahrs Die 97er-Deckelung Die Auswirkungen der Durchrechnung steigern sich nicht nur kontinuierlich auf der Zeitachse, sondern können je nach individuellem Karriereverlauf unterschiedlich intensiv ausfallen. Um besondere Härten zu vermeiden, wurde im Pensionsreformgesetz 1997 in der Übergangsphase ( nunmehr bis ) eine Deckelung des Schadens vorgesehen. Dabei darf der Verlust der durch die Durchrechnung im Vergleich zur Letztbezugsberechnung entsteht, eine festgelegte Höhe nicht überschreiten. Diese Höhe ist abhängig von der fiktiven Beamtenpension gemäß Letztbezugsberechnung ( Vergleichspension1 ). Fall 1: Liegt die Vergleichspension 1 zwischen 726,7 und 2034,8 brutto, so kann die Belastung 1 % bis 7 % nicht übersteigen. Der genaue Prozentwert wird durch folgende Formel (auf 3 Dezimalen genau) ermittelt: maximaler Belastungsfaktor (mb) = Vergleichspension1 minus 508,7 218,02 Daraus ergibt sich folgende Tabelle: Vergleichspension1 726,7 944,8 1162,8 1380,8 1598,8 1816,8 2034,8 maximale Belastung von 2003 bis % 2 % 3 % 4 % 5 % 6 % 7 % 15

16 Beispiel: Kollegin A3/G Fachdienst geboren: GSt.17 n.v Ruhestandsversetzungstermin: ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit:46 Jahre davon 39 Jahre zum immer 100% Vergleichsruhegenuss 1: seit DAZ 100 % v. 80 % des Letztbezugs 100 % von 80 % von 2199,4 = 1759,5 Vergleichsruhegenuss 2: 108 Monate Durchrechnung rgbrg: (24 x [19+DAZ] + 24 x [19+daz] + 24 x [19] + 24 x [18] + 12 x [17]) : 108 Die Echtrechnung im Jahr 2011 ist jedoch bei weitem komplizierter und lässt sich heute gar nicht punktgenau durchführen. Zu rechnen wird dann sein: (12 x [19+DAZ] des Jahres x [19+DAZ] des Jahres x [19+daz] des Jahres 2009 mit Aufwertungsfaktoren des Jahres 2011 für das Jahr x [19+daz] des Jahres 2008 mit Aufwertungsfaktoren des Jahres 2011 für das Jahr usw) : 108 Da diese Rechnung mangels vorhandener Daten real nicht durchführbar ist, werden bei diesem (und bei folgenden) Rechenbeispielen die heutigen Staffelwerte als Näherungswerte verwendet: Durchrechnung: 108M rgbrg: (24 x 2199, x 2105, x 2043, x 1980, x 1918,2) : 108 = 2064,0 rgbmg: 100 % v. 80 % v. 2064,0 = 1651,2 97er-Deckelung: mb = (1759,5 508,7) / 218,02 mb = 5,73 % maximaler Schaden: 5,73 % von 1759,5 = 100,8 d.h. es darf der Ruhegenuss 1658,7 nicht unterschreiten; daher werden die errechneten 1651,2 gemäß 92 ff PG um 7,5 auf 1658,7 erhöht Vergleichsruhegenuss 2: 1658,7 Bemessung gemäß neuer Rechtslage ab : Proratisierung: da zum bereits mehr als 35 Jahre vorliegen 100 % Durchrechnung: 126 Monate rgbrg: (24 x [19+DAZ] + 24 x [19+daz] + 24 x [19] + 24 x [18] + 24 x [17] + 6 x [16]) : 126 (24 x [2199,4] + 24 x [2105,6] + 24 x [2043,1] + 24 x [1980,6] + 24 x [1918,2] + 6 x [1855,2]) : 126 = 2040,1 rgbmg: 100 % v. 80 % v. 2040,1 = 1632,1 Am 97er Deckel ändert das nichts, nur dass die Erhöhung gemäß 92ff nunmehr 26,6 beträgt. Bruttopension: 1658,7 16

17 Fall 2: Liegt die Höhe des Vergleichsruhegenusses 1 über 2.034,8, so sind vom Vergleichsruhegenuss 2.034,8 abzuziehen. Der darüber hinausgehende Rest ist gemäß dem Durchrechnungsergebnis zu belasten. Für die 2.034,8 darf die Maximalbelastung jedoch nur 7 % also 142,4 sein. Beispiel: Kollege A1/1 Akademiker geboren: pragmatisiert seit rgvdz 8J 2M 4T ab DAZ + FZ von FG1in der FSt.4 derzeit 4266, = 4539,6 Pensionsantrittsalter: 64J 10M, also mit Vergleichsruhegenuss 1: rggdz: rgvdz 8J 2M 4T + rgdz 32J 10M = 41J 100 % 100 % von 80 % von 4539,6 = 3631,7 Vergleichsruhegenuss 2: Durchrechnung: 157 M rgbrg: (4 x [DAZ+FStf 4] + 24 x [DAZ+FStf3] + 48 x [19+FStf3] + 24 x [18+FStf3] + 24 x [17+FStf3] + 24 x [16+FStf3] + 9 x [15+FStf2]) :157 = (4 x 4539, x 4505, x 4197, x 3992, x 3844, x 3696,3 + 9 x 3437,3) : 157 = 4047,9 rgbmg: 100 % von 80 % von 4047,9 = 3238,3 97er-Deckelung: 3238,3 ist 89,167 % vom Vergleichsruhegenuss 1, also 10,833 % weniger; damit ist der Erhöhungsbetrag 3,833% von 2034,8 also 78,0 Vergleichsruhegenuss 2: 3238,3 +78,0 = 3316,3 Bemessung ab Proratisierung: zum rgdz 19J 6M RgVDZ 8J 2M 27J 8M davon 10J: 50 % 17J 8M 0,1667 x 212 : 35,33 % vom bis : 13J 4M 0,1191 x 160 : 19,06 % 104,4 > % Durchrechnung: 230 Monate rgbrg: (4 x 4539, x 4505, x 4197, , x 3844, x 3696, x 3437, x 3400, x 3252, x 3104,8) : 230 = 3816,5 rgbmg: 100 % von 80 % von 3816,5 = 3053,2 17

18 97er-Deckel: 3053,2 ist 84,07% vom Vergleichsruhegenuss1, also 15,93% weniger; damit ist der Erhöhungsbetrag 8,93% von 2034,8 also 181,7 2004er Bemessung: 3053,2+181,7=3234,9 10 %-Deckel: 90 % vom Vergleichsruhegenuss 2 = 2984,7 darf nicht unterschritten werden Bruttopension: 3234,9 xxxxxxx Fortsetzung - Beispiel: L2A2 (siehe Kapitel Lehrerfrühpension : Frühpensionstermin mit 58J 10M am Proratisierung: 100 %) Besoldungsrechtliche Stellung: GStf. 17 n.v Vergleichspension 1: Regelpensionsalter: 61J 6M es fehlen 2J 8M 69,33 % statt 80 % 100 % von 69,33 % von 3467,5 = 2404,0 Vergleichspension 2: Durchrechnung: 72 Monate rgbrg: (22 x [17 + daz] + 48 x [17] + 2 x [16]) : 72 (22 x 3467, x 3280,9 + 2 x 3156,5) : 72 = 3334,5 rgbmg: 100 % von 69,33 % von 3334,5 = 2311,8 97er-Deckelung: Der Schaden liegt unter 7 % Deckel greift nicht Vergleichspension 2: 2311,8 Bemessung ab Proratisierung: 100 %; Abschlag: 20 % (siehe Kapitel Lehrermodell ) Durchrechnung: 72 Monate (wie oben) rgbmg: 100 % von 60 % von 3334,5 = 2000,7 97er-Deckel: Vergleichspension1: 100% von 60% von 3467,5 = 2080,5 2000,7 ist 96,16% von 2080,5 97er Deckel greift nicht 2004er Bemessung: 2000,7 10 %-Deckel: Bemessung darf nicht unter 10 % der Vergleichspension 2, also unter 2080,6 liegen. Bruttopension: 2080,6 18

19 Beispiel: Wir beraten einen Kollegen Kollege Günter P. ist ein wenig verzweifelt. Obwohl er sich weiß Gott in der Verwaltung gut auskennt (siehe Einstufung A2/7) stellt ihn das neue Pensionsrecht vor schwer durchschaubare Entscheidungen. Geboren ist er am und alleine durch seine durchgängige Dienstzeit (Beginn ) erreicht er sowohl die 35 Jahre ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit als auch die 40 Jahre beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit noch im heurigen Jahr. Eigentlich war er der Überzeugung, dass er durch die Hacklerregelung jedenfalls mit 60 und ohne Abschläge in den Ruhestand gehen könne. Genaugenommen wollte er jedoch noch bis September 2004 anhängen. Ein Grund war, dass er im Schuljahr 2004 (Schulverwaltung!) noch einiges abzuschließen hätte, ein anderer Grund die Tatsache, dass er am 1.Juli 2004 die Funktionsstufe 4 erreicht.was haben nun alle diese Neuerungen für ihn zu bedeuten? Steigen wir in dieses Beispiel konkret ein, erfahren wir interessante Einblicke in die Übergangszeit der Pensionsreform: 1) Geb.: mit ; 35 J rggdz in allen Fällen 40 Jahre beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit: spätestens mit Damit ergeben sich folgende Varianten: a) Tritt er mit dem Lehrermodell ( 22g) noch mit in den Ruhestand, so gilt die Hacklerregelung/alt, womit sein Pensionsantrittsalter 60 wäre. Mit ist er 59J 10; es fehlen 2M 79,33% statt 80% Bliebe er ein Monat länger, könnte er zwar nach der Hacklerregelung/neu in den Ruhestand treten, sein Pensionsantrittsalter wäre jedoch 62J 1M(!) und er hätte 7,28% Abschläge hinzunehmen, also 72,72% statt 80%. Was passiert nun wenn er noch länger bleiben würde? b) Ruhestandsversetzungstermin :Nunmehr ist er 60J 8M; es fehlen 1J 6M 74,96% statt 80%. Zur Optimierung dieses Kalenderjahres betrachten wir nun auch c) Ruhestandsversetzungstermin : 60J 10M; es fehlen 1J3M 75,80% 2) besoldungsrechtliche Konsequenzen: Fall a) 12 Monate Durchrechnung A2/7 + Daz und FStf.3 (5x 3856,8 + 6x 3837,9 + 1x 3759,0):12= 3839,2 Fall b) 24 Monate Durchrechnung davon zwei Monate in der Funktionsstufe 4 (2x 4283,5 + 6x 3856,8 + 6x 3837,9 + 10x 3759,0):24= 3846,9 Fall c) 24 Monate Durchrechnung mit (5x 4283,5 + 6x 3856,8 + 6x 3837,9 + 7x 3759,0):24= 3912,4 Wir erkennen also, dass das Erreichen der Funktionsstufe 4 erst nach einigen Monaten seine Wirkung entfaltet. ( In Zeiten der Durchrechnung muss man sich von der Letztbezugsphilosophie verabschieden.) Ob diese Wirkung ausreicht, die Abschlagsschäden aufzufangen, bedarf nun genauerer Untersuchung, wobei wir mangels Angaben über Nebengebührenwerten, diesen Berich außer Betracht lassen: 3) Ruhegenussbemessung am einfachsten ist der Fall a): 100% von 79,33% von 3839,2 = 3045,6 (Die Vergleichspension 1 ist 79,33% von 3856,8= 3059,6; der Schaden durch die Durchrechnung 0,46%, womit der 97er-Deckel nicht greift.) Daher ist die Bruttopension für den Fall a) 3045,6 19

20 Fall b): * Vergleichspension 1: 100% von 80% von 4283,5 = 3426,8 (Anmerkung:Wird die Rechtslage von 2003 auf eine Ruhestandsversetzung im Jahr 2004 zwecks Bestimmung der Vergleichspension angewandt, so unterläge die Bemessung der Hacklerregelung/alt für die alle Voraussetzungen (60/40) gegeben sind, und somit keine Abschläge erfolgen. Die Vergleichspension 1 dient dabei zur Bestimmung des 97er- Deckels der die Letztbezugspension mit der durchgerechneten Pension vergleicht. Die durchgerechnete Pension ist zu diesem Vergleich immer mit demselben Prozentsatz anzusetzen, da der 97er-Deckel keine Abschlagsprozentsätze - oder andere Schäden als die Durchrechnung - ausgleicht.) * Vergleichspension 2: 100% von 80% von 3846,9= 3077,5; das sind 10,19% weniger in Bezug auf die Vergleichspension 1. Damit sind die maximal 7% Schaden für die ersten 2034,8 um 3,19% überzogen und der Erhöhungsbetrag ist 3,19% von 2034,8 also 64,9. Damit ergibt sich als Vergleichspension ,5 + 64,9= 3142,4 * Bemessung ab % von 74,96% von 3846,9= 2883,6 ;auch diese Pension müsste vorerst 97ergedeckelt werden, weil sie ja ein Durchrechnungsergebnis ist. Diese Differenzbetrachtung führt natürlich zum selben Prozentschaden und damit zum selben Erhöhungsbetrag. Vergleichspension 1: 100% von 74,96% von 4283,5= 3210,9 mit einem Schaden von 10,19% und einem Erhöhungsbetrag von 3,19% von 2034,8 = 64,9; das ergibt eine 2004er Bemessung von 2883,6 + 64,9=2948,5 10%-Deckel: die 2004er Bemessung darf nicht unter 90% von der Vergleichspension2 also nicht unter 90% von 3142,4 = 2828,3 liegen. Das tut sie nicht, daher ist die Bruttopension für den Fall b) 2948,5 Fall c) * Die Vergleichspension 1ist w.o. 3426,8 * Vergleichspension 2: 100% von 80% von 3912,4= 3129,9 das ist 8,66% weniger in Bezug auf die Vergleichspension 1. Damit ist der Erhöhungsbetrag 1,66% von 2034,8 also 33,8 und die Vergleichspension 2 ist 3163,7 * Bemessung ab 2004: 100% von 75,80 von 3912,4 = 2965,6 Erhöhungsbetrag w.o. 33,8 ergibt eine 2004er Bemessung von 2999,4 10er-Deckel: Die Bemessung darf nicht unter 90% von 3163,7 = 2847,5 sinken; daher ist die Bruttopension für den Fall c) 2999,4 Nach all diesen aufwendigen Berechnungen, (die man dem Anfrager tunlichst nicht zumuten sollte,) ergibt sich erfreulicherweise eine Beratung, die sich in einem Satz formulieren lässt: Solltest du, lieber Günter, aus welchen Gründen immer, länger als bis zum Dienst tun wollen, so solltest du tunlichst viel länger, also z.b. bis zum bleiben. Nun wird sich der mathematisch erschöpfte Leser fragen, ob man wirklich zwei Seiten Rechenwerk für diese Auskunft braucht. Genaugenommen ist sogar diese Auskunft problematisch, da zumindest die Resultate für a) und c) so knapp beinanderliegen, dass sich das Endresultat in seiner Botschaft durchaus noch umkehren kann. Schließlich hängt die genaue Endabrechnung von drei schwer kalkulierbaren Faktoren ( der Inflationsrate, der politischen Entscheidung über die Aufwertungsfaktoren und dem Gehaltsabschluss der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst) ab. Damit werden wir es dann wohl belassen müssen. Die endgültige Entscheidung nimmt Günter sowieso keiner ab 20

21 Kapitel 4: DIE NETTO-RECHNUNG oder WIEVIEL KOMMT AUFS KONTO? Zur Berechnung einer Nettopension sind folgende Abzüge von der Ruhegenussbemessung durchzuführen: 4,85 % Krankenversicherung (2003: 3,95%; Höchstbeitragsgrundlage: 3.360,-) Pensions sicherungs beitrag (keine Höchstbeitragsgrundlage): 2,17% im Jahr 2003 Dieser Pensionsbeitrag wird je nach Jahr der Ruhestandsversetzung um 0,13%-Punkte abgesenkt, allerdings mit um 1 %-Punkt angehoben. Daher gilt Jahr der Ruhestandsversetzung ab 2020 *) Pensionsbeitrag 3,04% 2,92% 2,79% 2,66% 2,53% 2,41% 2,28% 2,15% 2,02% 1,89% 1,77% 1,64% 1,51% 1,38% 1,26% 1,13% 1,00% *) Für alle Bediensteten für die kein 97er-Deckel (siehe dort) vorgesehen ist, entfällt gemäß 91 Abs.6 PG dieser Pensionsbeitrag. Nach diesen Abgaben ist auf Basis der Lohnsteuerbemessungsgrundlage die Lohnsteuer abzuziehen. Beispiel: Fortsetzung von A 3/G Bruttopension 1658,6-4,85 % 80,4-2,02 % 33,5 1544,7 Der Gewerkschaftsbeitrag für Pensionisten ist halb so hoch wie für Aktive. In unserem Fall ½ % von 1658,6 = 8,3. (max. ½ % von IV/7 = 8,9) Der Beitrag senkt die Lohnsteuerbemessungsgrundlage (STB) und beträgt netto 5. STB: 1536,4 21

22 Lohnsteuer (ohne Alleinverdienerabsetzbetrag oder Freibeträge) LST: 271,4 NETTOPENSION: 1265,0 Anmerkung: Die Lohnsteuer entnehmen wir einer Lohnsteuertabelle (Stand ) für Pensionsbezüge. 22

23 Kapitel 5: DAS NEBENGEBÜHRENRECHT oder WAS KOMMT NOCH DAZU Das Nebengebührenrecht, das nunmehr im Pensionsgesetz integriert ist, führt alle ruhegenussfähigen Nebengebühren taxativ an. Im Nachhinein sind sie daran zu erkennen, dass für sie Pensionsbeiträge zu zahlen sind und auf den Gehaltszetteln die Umrechnung in Nebengebührenwerte aufscheint. Klassische Beispiele für ruhegenussfähige Nebengebühren sind Überstunden, Erschwernis- und Gefahrenzulagen. Nur aus bestimmten Anlässen anfallende Nebengebühren (z.b. Belohnungen, Jubiläumszuwendungen) sind meist nicht ruhegenussfähig. Echte Zulagen wie Funktionszulagen, Verwendungszulagen, Schulleiterzulagen u.ä., die vierzehnmal mit dem Gehalt ausbezahlt werden, sind keine Nebengebühren. Sie sind als Bestandteil des Monatsbezugs Teil der Ruhegenussberechnungsgrundlage. Bei Auszahlung der Nebengebühr ist diese in Nebengebührenwerte (NGW) umzurechnen: NGW = Nebengebühr 1 % der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V Beispiel: Gehaltsansatz V/2 seit Juli 2003= 1908,6 100 Nebengebühr werden zu 100/19,086 = 5,239 NGW Pro Kalenderjahr wird die festgehaltene Summe der Nebengebühren dem (der) Bediensteten am Jahreslohnzettel mitgeteilt. Zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung wird auf Basis der angesammelten Nebengebührenwerte die Nebengebührenzulage ermittelt. Für Nebengebührenwerte, die bis zum erworben wurden, gilt folgende Ermittlungsformel: Nebengebührenzulage = NGW x 1 % v. V/2 437,5 Beispiel: 1 derartiger NGW ist 2003 l 19,086/437,5 also etwa 4,4 Cent wert. Die Division durch 437,5 entspricht einer 80 %igen Bemessung der Nebengebühren bei einem Bezug von 25 Jahren. 23

24 Bei der endgültigen Festlegung der Nebengebührenzulage ist daher folgendes zu beachten: 1. Wird aufgrund der Abschlagsysteme die Ruhegenussbemessung mit einem niedrigeren Prozentsatz als 80 % durchgeführt, so ist das obige Ergebnis im selben Verhältnis zu kürzen NGZlg = NGW x 1 % v. V/2 437,5 x verm. %-Wert Nebengebühren, die nach dem erworben werden, werden je nach Pensionierungsjahr länger durchgerechnet. Daraus ergibt sich ein höherer Divisor nach folgender Tabelle: Pensionierungsjahr ab 2014 Divisor 455,0 472,5 490,0 507,5 525,0 542,5 560,0 577,5 595,0 612,5 630,0 647,5 665,0 682,5 700,0 Die Nebengebührenwerte werden daher in den künftigen Mitteilungen aufgeschlüsselt in solche, die vor dem Jahr 2000 erworben wurden (NGW) und solche, die ab dem Jahr 2000 erworben wurden (ngw). NGZlg = NGW x 1 % v. V/2 ngw x 1 % v. V/2 verm. %-Wert + x 437,5 Divisor Alle diese Bestimmungen ändern nichts an der möglichen maximalen Höhe der Nebengebührenzulage. Mit Einsetzen der Durchrechnung ist die Nebengebührenzulage mit 20 % der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage begrenzt. 24

25 Beispiel: Nebengebührenzulage im Jahr 2014 Gendarmeriepostenkommandant E 2a/5, GSt. 19+DAZ, FSt.4, 64 Lebensjahre Nebengebührenwerte bis : Nebengebührenwerte ab : höchste Beitragsgrundlage: E 2a/19+DAZ 2337,5 FZ 5/FST.4 520,6 Wachdienstzulage 70,9 2929,0 20 % 585,8 = Maximalhöhe NGZlg: x (19,086/437,50) x (19,086/700) = 813,6 Nebengebührenzulage: 585,8 Beispiel: Fortsetzung von L2A2 xxxxxxxx Die Kollegin reicht zum heutigen Datum Nebengebührenwerte bis und 233 Nebengebührenwerte ab für die Bemessung nach. Das bedeutet, dass auch die Vergleichsrechnung für den 10er- Deckel neu aufgerollt werden muss, da sich dieser (im Gegensatz zum 97er-Deckel) auf die gesamte Bruttopension bezieht! * Vergleichspension 2: 2311,8 (siehe Beispiel auf Seite 18) Nebengebührenzulage: (maximal 20 % v. 3467,5 = 693,5) [15849 x (19,086/437,5) x (19,086/595,0)] x (69,33/80) = 605,7 Vergleichspension 2: 2917,5 * Bemessung ab : 2000,7 (siehe Beispiel auf Seite 18) Nebengebührenzulage [15849 x (19,086/437,5) x (19,086/595,0)] x (60/80) = 524,2 2004er Bemessung: 2524,9 10%- Deckel: Bruttopension darf 90% von 2917,5 = 2625,8 nicht unterschreiten BRUTTOPENSION 2625,8 Nettorechnung: - 4,85 % KV/SV 127,4-2,53 % PB 66,4 2432,0-8,9 GEWBTG=STB 2423,1 - LST (ohne AVAB, FRB) 661,4 NETTOPENSION 1761,7 25

26 Kapitel 6: TEILPENSIONSGESETZ oder DAS RUHEN VON PENSIONEN Für Pensionen, die erstmals ab dem 1. Jänner 2001 gebühren, gibt es Ruhensbestimmungen beim Zusammentreffen von Pensionsansprüchen und Erwerbseinkommen. Unter Erwerbseinkommen wird dabei verstanden: Entgelt aus unselbständiger Erwerbstätigkeit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ausgenommen aus Urheberrechten. Für Pensionen, die nach dem erstmals gebühren, gilt die Ausnahmebestimmung nicht mehr. politische Bezüge wenn die jeweilige Funktion nach dem erstmals oder neuerlich angetreten wurde. soweit die Geringfügigkeitsgrenze (im Jahr 2003 sind das 309,38 monatlich) überschritten wird. Pension(en) und Erwerbseinkommen bilden das Gesamteinkommen. Bei Pensionierung vor dem 738. Lebensmonat ruhen: von den ersten 872,1 0 % des Gesamteinkommens von den weiteren 436,0 30 % von den weiteren 436,0 40 % allen weiteren Beträgen 50 % Bei Pensionierung nach vollendetem 738. Lebensmonat, aber vor dem vollendeten 65. Lebensjahr gelten folgende Grenzen: von den ersten 1308,1 0 % des Gesamteinkommens von den weiteren 436,0 30 % von den weiteren 436,0 40 % allen weiteren Beträgen 50 % In allen Fällen darf der Ruhensbetrag weder 50 % der Vollpension noch das Erwerbseinkommen überschreiten. Ab gelten statt des 738. Lebensmonats die jeweiligen Tabellenwerte aus Kapitel 2. Als Einschleifregelung darf der Ruhensbetrag im Jahr der Vollpension nicht übersteigen % % Ab dem vollendetem 65. Lebensjahr gibt es kein Ruhen von Pensionsanteilen mehr. Karenzierungen nach dem Sozialplangesetz sind ebenfalls ins Teilpensionsgesetz einbezogen. 26

27 Beispiel:Geb.: Pensionsantritt: Pensionsanspruch 2000,- Erwerbseinkommen 500,- Gesamteinkommen 2500,- von 1308,1 ruhen 0 % Rest 1191,9 von 436,0 ruhen 30 % 130,8 Rest 755,9 von 436,0 ruhen 40 % 174,4 Rest 319,9 von 319,9 ruhen 50 % 160,0 ruhen 465,2 Deckel 1: 50 % von 2000,- = 1000,- Deckel 2: Zusatzeinkommen 500,- greifen beide nicht Rest: 34,8 D.h. von dem Pensionsanspruch von 2000,- ruhen 465,2. Das ergibt plus der Erwerbseinkommen ein Gesamteinkommen von 2034,8 27

28 ANHANG Verwendete ABKÜRZUNGEN rggdz ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit rgbdz ruhegenussfähige Bundesdienstzeit rgvdz Ruhegenussvordienstzeiten bggdz beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit rgbmg Ruhegenussbemessungsgrundlage rgbrg Ruhegenussberechnungsgrundlage NGZlg Nebengebührenzulage NGW Nebengebührenwerte bis ngw Nebengebührenwerte ab BDG Beamtendienstrechtsgesetz LDG Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz PG Pensionsgesetz MuSchG Mutterschutzgesetz EKUG Eltern Karenzurlaubsgesetz VKG Väterkarenzgesetz geb. geboren GSt. Gehaltsstufe FZ Funktionszulage FSt Funktionsstufe n.v. nächste Vorrückung xjxmxt xjahre xmonate x Tage e.a. exekutiver Außendienst daz kleine Dienstalterszulage ein Vorrückungsbetrag DAZ Dienstalterszulage eineinhalb Vorrückungsbeträge KV/SV Krankenversicherung/Sozialversicherung PB Pensionsbeitrag STB Lohnsteuerbemessungsgrundlage AVAB Alleinverdienerabsetzbetrag FRB Freibetrag GEWBTG Gewerkschaftsbeitrag 28

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