1/11. Minijobs im Nebenerwerb seit 2003 stark gestiegen

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1 1/11 ERWERBSTÄTIGKEIT 7 Minijobs als Haupt- oder Nebentätigkeit: ausschließlich und im Nebenjob Minijobs im Nebenerwerb seit 23 stark gestiegen beschäftigte und im Nebenjob beschäftigte und in Deutschland (23-211), Angaben in DEUTSCHLAND Veränderung der ausschließlich beschäftigten und der im Nebenjob beschäftigten und in Deutschland (23-211), Basisjahr: 23 = 1 % DEUTSCHLAND Datenquelle: Bundesagentur für Arbeit, nstatistik. Bearbeitung: WSI GenderDatenPortal 213

2 2/11 ERWERBSTÄTIGKEIT 7 Minijobs als Haupt- oder Nebentätigkeit: ausschließlich und im Nebenjob beschäftigte und im Nebenjob beschäftigte und in Westdeutschland (23-211), Angaben in 1. 5 WESTDEUTSCHLAND Veränderung der ausschließlich beschäftigten und der im Nebenjob beschäftigten und in Westdeutschland (23-211), Basisjahr: 23 = 1 % WESTDEUTSCHLAND Datenquelle: Bundesagentur für Arbeit, nstatistik. Bearbeitung: WSI GenderDatenPortal 213

3 3/11 ERWERBSTÄTIGKEIT 7 Minijobs als Haupt- oder Nebentätigkeit: ausschließlich und im Nebenjob beschäftigte und im Nebenjob beschäftigte und in Ostdeutschland (23-211), Angaben in 1. 5 OSTDEUTSCHLAND Veränderung der ausschließlich beschäftigten und der im Nebenjob beschäftigten und in Ostdeutschland (23-211), Basisjahr: 23 = 1 % 24 OSTDEUTSCHLAND Datenquelle: Bundesagentur für Arbeit, nstatistik. Bearbeitung: WSI GenderDatenPortal 213

4 4/11 ERWERBSTÄTIGKEIT 7 Minijobs als Haupt- oder Nebentätigkeit: ausschließlich und im Nebenjob Kurzanalyse Geringfügige Beschäftigung im Nebenjob nimmt in Deutschland drastisch zu. Seit 23 hat sich die Anzahl der Erwerbstätigen, die nebenbei einer en Beschäftigung nachgehen, sowohl unter den als auch unter den n mehr als verdoppelt. Nach wie vor ist ihr Anteil bei den jedoch höher. Seit 23 ist die e Beschäftigung als Haupterwerb eher moderat angestiegen, während sich die Zahl der en Beschäftigungen im Nebenjob verdoppelt hat. Damit gilt für wie für : Die e Beschäftigung ist im Beobachtungszeitraum vor allem wegen der Zunahme dieser Beschäftigungsform im Nebenjob gestiegen. Zwischen 23 und 211 ist die Anzahl der, die im Nebenjob beschäftigt sind um 114 Prozent und die der um 117 Prozent gestiegen. Da die Ausweitung der en Beschäftigung im Nebenjob für beide Geschlechter sehr ähnlich verlaufen ist, hat sich der anteil unter allen im Nebenjob tätigen Minijobber/innen kaum verändert. Er liegt bei annähernd 57 Prozent. Damit gehen die weiterhin etwas häufiger neben ihrer Haupterwerbstätigkeit auch noch einer en Beschäftigung nach, aber auch bei den n spielen diese Nebentätigkeiten eine bedeutende Rolle. Im regionalen Vergleich zeigen sich bei der en Beschäftigung im Nebenjob fast identische Veränderungen für und. Unter allen Minijobber/innen im Nebenjob in West- und Ostdeutschland stellen die mit 56 Prozent (West) und 59 Prozent (Ost) einen ähnlich hohen Anteil. Ein markanter Unterschied zwischen West- und Ostdeutschland zeigt sich hingegen bei den ausschließlich n: In Westdeutschland sind rund 67 Prozent weiblich und damit deutlich mehr als in Ostdeutschland mit 57 Prozent. Der Anteil der Nebenjobber unter allen Minijobbern ist zwischen 23 und 211 sowohl bei den (von 18 auf 31 Prozent) als auch bei den n (von 29 auf 41 Prozent) stark angestiegen ist (vgl. Tab.1). Dies zeigt die zunehmende Bedeutung der en Beschäftigung als Nebenjob. Glossar Sozialversicherungspflichtig : Sozialversicherungspflichtig sind alle Arbeitnehmer/innen, die kranken-, renten-, pflegeversicherungspflichtig und/oder beitragspflichtig nach dem Recht der Arbeitsförderung sind. Auch Arbeitnehmer/innen, für die Beitragsanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung zu zahlen sind, gehören dazu. Zu den sozialversicherungspflichtig n zählen auch Auszubildende, Praktikant/innen, Werkstudent/innen und Altersteilzeitbeschäftigte, während Beamte, Selbstständige, mithelfende Familienangehörigen, Berufs- und Zeitsoldaten, sowie Wehr- und Zivildienstleistende nicht dazu gehören. (1) Geringfügige Beschäftigung (Minijobs): Seit April 23 gilt das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistung am Arbeitsmarkt, in dem auch die e Beschäftigung (Minijobs) neu geregelt wurde. Es sind zwei Arten von er Beschäftigung zu unterscheiden: Geringfügig entlohnte Beschäftigung: Eine entlohnte Beschäftigung nach 8 (1) Nr.1 SGBIV liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 4,- Euro nicht überschreitet. Bis Ende März 23 lag die Obergrenze des Arbeitsentgelts bei 325,- Euro. Außerdem durfte die Beschäftigung regelmäßig nur weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt werden. Die Begrenzung auf eine wöchentliche Stundenzahl ist seit April 23 entfallen. Geringfügig entlohnte müssen keine Abgaben an die Sozialversicherungen leisten, der Arbeitgeber führt aber eine pauschale Abgabe in Höhe von 3 Prozent (13 Prozent Krankenversicherung, 15 Prozent Rentenversicherung und 2 Prozent Pauschalsteuer) an die Minijobzentrale ab.

5 5/11 ERWERBSTÄTIGKEIT 7 Minijobs als Haupt- oder Nebentätigkeit: ausschließlich und im Nebenjob Kurzfristige Beschäftigung: Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nach 8(1) Nr.2 SGBIV vor, wenn sie im Laufe eines Kalenderjahres seit ihrem Beginn auf nicht mehr als 2 Monate oder insgesamt 5 Arbeitstage begrenzt ist. Soweit die zeitlichen Grenzen nicht überschritten werden, kann das monatliche Arbeitsentgelt über der Geringfügigkeitsgrenze von derzeit 4,- Euro liegen. Werden mehrere entlohnte Beschäftigungen gleichzeitig ausgeübt sind diese zusammenzurechnen. Wird dabei die Geringfügigkeitsgrenze von 4 Euro überschritten, so gelten sie als sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen. Gleiches gilt, wenn eine Person mehreren kurzfristigen Beschäftigungen nachgeht und dabei die Zeitgrenze von 2 Monaten bzw. 5 Arbeitstagen überschreitet. Bis März 23 galt, dass auch die Ausübung einer entlohnten Beschäftigung (oder einer kurzfristigen Beschäftigung) als Nebenbeschäftigung zu einer sozialversicherungspflichtigen (Haupt-) Beschäftigung zusammenzurechnen waren ( 8 Abs.2 SGBIV). Seit April 23 bleibt eine e Beschäftigung (bis zur Geringfügigkeitsgrenze von derzeit 4,- Euro.), die neben einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit ausgeübt wird, bei der Zusammenrechnung unberücksichtigt. (2) (1) Vgl. Bundesagentur für Arbeit (ohne Jahresangabe, a): Kurzinformation nstatistik, siehe: Grund- lagen/kurzinformationen/generische- Publikationen/Kurzinformation-Beschaeftigungsstatistik.pdf (2) Vgl. Bundesagentur für Arbeit (211): Statistik der sozialversicherungspflichtigen und en Beschäftigung.

6 6/11 ERWERBSTÄTIGKEIT 7 Minijobs als Haupt- oder Nebentätigkeit: ausschließlich und im Nebenjob Datentabellen zu den Grafiken

7 7/11 ERWERBSTÄTIGKEIT 7 Minijobs als Haupt- oder Nebentätigkeit: ausschließlich und im Nebenjob

8 8/11 ERWERBSTÄTIGKEIT 7 Minijobs als Haupt- oder Nebentätigkeit: ausschließlich und im Nebenjob

9 9/11 ERWERBSTÄTIGKEIT 7 Minijobs als Haupt- oder Nebentätigkeit: ausschließlich und im Nebenjob Methodische Anmerkungen Die vorliegenden Analysen basieren auf den Daten der nstatistik der Bundesagentur für Arbeit. Deren Schwerpunkte sind die Berichterstattung über die sozialversicherungspflichtig und über die n. Grundlage der nstatistik bildet das Gemeinsame Meldeverfahren zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung das mit Wirkung zum im früheren Bundesgebiet und mit der Wiedervereinigung auch in den neuen Bundesländern eingeführt wurde. Zum wurde das Meldeverfahren gesetzlich neu geregelt. Seitdem müssen Arbeitgeber/innen gemäß der Datenerfassungs- und Übermittlungsordnung (DE- ÜV) an die Träger der Sozialversicherung Meldungen erstatten, für alle Arbeitnehmer/innen, die kranken- oder rentenversicherungspflichtig sind, oder der Versicherungspflicht nach dem SGBIII unterliegen. Infolge einer gesetzlichen Neuregelung zum sind Arbeitgeber/innen verpflichtet, auch für Personen, die ausschließlich sogenannte entlohnte Tätigkeiten ausüben, pauschalierte Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu entrichten. Als Folge dieser Neuregelung sind entlohnte in der nstatistik ab dem zweiten Quartal 1999 enthalten (Angaben zum 3. Juni). Das Meldeverfahren verlangt von den Arbeitgeber/inne/n Angaben zu ihren Arbeitnehmer/innen (Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Ausbildung, ausgeübte Tätigkeit, Stellung im Betrieb, Wohnort) sowie zum Betrieb. Die Daten für die nstatistik stellen also keine Primärerhebung dar, sondern werden aus dem Verwaltungsprozess zur Sozialversicherung gewonnen. Die Qualität dieser Sekundärdaten für statistische Zwecke wird als sehr gut eingeschätzt. Als wichtigste Gründe dafür werden genannt: Die nstatistik ist eine Totalerhebung aller sozialversicherungspflichtig und n in Deutschland. Die Auskunftspflicht der Arbeitgeber/innen über ihre sozialversicherungspflichtigen und en n garantiert weitgehend vollständige und aussagefähige Angaben. Die Erhebung der Daten erfolgt als mehrstufiges Verwaltungsverfahren, bei dem die Arbeitgeber/innen ihre Daten zunächst an die Krankenkassen melden. Von diesen werden sie an die Rentenversicherungsträger und schließlich an die Bundesagentur für Arbeit weitergegeben. Die gemeldeten Angaben bieten gute Kontrollmöglichkeiten und werden einer mehrfachen Überprüfung auf inhaltliche Richtigkeit durch die Krankenkassen und die Rentenversicherung unterzogen. In der nstatistik wird unterschieden nach ausschließlich n und im Nebenjob n. Für die ausschließlich n liegen Daten ab dem zweiten Quartal 1999 vor. Für die im Nebenjob n liegen Daten ab dem zweiten Quartal 23 vor. In der Arbeitsmarktberichterstattung der Bundesagentur für Arbeit werden Erwerbstätigkeit und Beschäftigung nach dem Inlandskonzept (auch Arbeitsortkonzept genannt) erhoben. Danach gehören Einpendler/innen, die in Deutschland arbeiten, ihren Wohnsitz aber im Ausland haben, zu den Erwerbstätigen bzw. n in Deutschland, während Auspendler/innen nicht mitgezählt werden. (3) Daten über entlohnte in Deutschland werden auch durch die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn- See veröffentlicht. Diese Daten stellen allerdings keine amtliche Statistik dar und sind auch nicht geeignet, statistische Aussagen über die Arbeitsmarkt- und Beschäftigungssituation in Deutschland zu treffen. (4) In der Statistik der n werden alle n gezählt, die nur eine oder mehrere e Beschäftigung/en ausüben, und deren Gesamtverdienst unterhalb der Verdienstobergrenze von 4 Euro liegt. Demgegenüber sind Personen, die als einzige Tätigkeit eine kurzfristige Beschäftigung ausüben, nicht versicherungspflichtig und werden daher auch nicht in der nstatistik erfasst. Entsprechend der möglichen Bedeutung der en Beschäftigung für den/die Arbeitnehmer/in wird in der Statistik der Bundesagentur für Arbeit unterschieden zwischen: (a) den ausschließlich n, und

10 1/11 ERWERBSTÄTIGKEIT 7 Minijobs als Haupt- oder Nebentätigkeit: ausschließlich und im Nebenjob (b) den Arbeitnehmer/innen, die neben einer sozialversicherungspflichtigen (Haupt-) Tätigkeit noch im Nebenjob beschäftigt sind. (Dabei ist unerheblich, in welchem Umfang die n in der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung arbeiten.) Bei Mehrfachbeschäftigungen, die sich aus überlappenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen ergeben, wird nur die jeweils aktuellste Beschäftigungsinformation pro Person gezählt. Gleiches gilt für Mehrfachbeschäftigungen im Bereich der en Beschäftigung. Demgegenüber werden Mehrfachbeschäftigungen, die sich aus einer sozialversicherungspflichtigen und einer en Beschäftigung ergeben, jeweils in den beiden Statistiken erfasst. (5) Da sozialversicherungspflichtige und e Beschäftigungen getrennt erfasst werden, kann die Summe beider Gruppen größer sein als die Gesamtheit der n, die in Deutschland sozialversicherungspflichtig und/oder beschäftigt sind. (3) Bundesagentur für Arbeit (211): Statistik der sozialversicherungspflichtigen und en Beschäftigung. (4) Bundesagentur für Arbeit (ohne Jahresangabe, b): Methodische Hinweise zu sozialversicherungspflichtig und n, siehe: Content/Grundlagen/Methodische-Hinweise/BST- MethHinweise/SvB-und-GB-meth-Hinweise.html (5) Bundesagentur für Arbeit (211): Statistik der sozialversicherungspflichtigen und en Beschäftigung.

11 11/11 ERWERBSTÄTIGKEIT 7 Minijobs als Haupt- oder Nebentätigkeit: ausschließlich und im Nebenjob Recht Geringfügige Beschäftigung (Minijobs): Die e Beschäftigung (auch Minijob) ist in 8 Sozialgesetzbuch IV geregelt. (6) Hier unterscheidet der Absatz I zwischen entlohnter (Nr.1) und kurzfristiger (Nr. 2) Beschäftigung. Kurzfristige Beschäftigung ist in der Regel gegeben, wenn innerhalb eines Jahres nicht länger als zwei Monate oder 5 Tage gearbeitet wird. Geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Entgelt regelmäßig 4 Euro nicht übersteigt. Dies soll auch dann gelten, wenn aufgrund einer Vertretung der Verdienst einen Monat lang über der 4-Euro-Grenze liegt. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen sind nicht sozialversicherungspflichtig wohl aber müssen sie der Sozialversicherung gemeldet werden. (6) 8.html. Bearbeitung: Svenja Pfahl, Dietmar Hobler; Lena Oerde (Recht) Literatur Bundesagentur für Arbeit (211): Statistik der sozialversicherungspflichtigen und en Beschäftigung. Bundesagentur für Arbeit (ohne Jahresangabe, a): Kurzinformation nstatistik Siehe: Content/Grundlagen/Kurzinformationen/Generische- Publikationen/Kurzinformation-Beschaeftigungs statistik.pdf Bundesagentur für Arbeit (ohne Jahresangabe, b): Methodische Hinweise zu sozialversicherungspflichtig und n Siehe: Statischer-Content/Grundlagen/Methodische- Hinweise/BST-MethHinweise/SvB-und-GB-meth- Hinweise.html

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