ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR EURO/USD/GBP/TRY-PLUS SPARKONTEN UND EURO/USD/GBP/TRY-PLUS FESTGELDANLAGEN

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1 Ausfertigung für den Kunden ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR EURO/USD/GBP/TRY-PLUS SPARKONTEN UND EURO/USD/GBP/TRY-PLUS FESTGELDANLAGEN Diese Allgemeinen Bedingungen wurden von der Yapi Kredi Bank Nederland N.V. im Jahr 2015 erlassen und werden zusammen mit den Allgemeinen Bankbedingungen für Sparkonten (Tagesgeld) und Festgeldanlagen (Deposito), die sich bei der Yapi Kredi Bank Nederland N.V. befinden, angewendet. 1 Definitionen In diesen Allgemeinen Bedingungen besitzen die unten stehenden Begriffe die folgende Bedeutungen: Kontoinhaber : Eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen, in deren Namen die Sparkonten eröffnet werden. Bank : Yapi Kredi Bank Nederland N.V., ein in Amsterdam/Niederlande gegründetes Unternehmen. Bedingungen : Diese Bedingungen für Sparkonten und Festgeldanlagen. Referenzkonto : Girokonto des Kontoinhabers, dessen Kontodetails der Kontoinhaber der Bank mitgeteilt hat und das bei der Bank oder anderen Finanzeinrichtungen in Deutschland im Namen des Kontoinhabers in Euro oder in einer anderen Fremdwährung eröffnet wurde. Anlagebetrag : Saldobetrag des Sparkontos, der als Festgeldanlage auf dem Konto festgelegt werden soll. Festgeldzinssatz : Zinssatz, der während der Festgeldanlagedauer für den Festgeldbetrag berechnet wird. Festgeldanlagedauer : Die Dauer, für die der Anlagebetrag auf Wunsch des Kontoinhabers von der Bank im Rahmen der Festgeldanlage angelegt wird. Fremdwährung : Amerikanische Dollar, Englische Pfund, Türkische Lira und sonstige von der Bank als Fremdwährung anerkannte Währungseinheiten der Sparkonten bei der Bank. Allgemeine Bankbedingungen : Die am 6. Januar 2015 veröffentlichten Allgemeinen Bankbedingungen. Gemeinschaftssparkonten : Die in Artikel 3 dieser Bedingungen aufgeführten Sparkonten. Sparkonto(Tagesgeld) : Sparkonten, einschließlich Gemeinschaftssparkonten, die der Kontoinhaber bei der Bank in Euro oder in einer anderen Fremdwährung eröffnet hat. Sparzinssatz : Zinssatz, den die Bank für das Sparkonto, das keiner Anlagedauer unterliegt, feststellt. Festgeldanlagevertrag : Vertrag zwischen der Bank und dem Kontoinhaber, in dem sich die Bank unter der Voraussetzung, dass der Anlagebetrag und die Währungseinheit während der Anlagedauer gleich bleiben, verpflichtet, für den Festgeldbetrag während der Anlagedauer den Festgeldzinssatz zu zahlen. 2 Eröffnung eines Sparkontos (Tagesgeld) 2.1 Die Bank ist verpflichtet, die Personalien des Kontoinhabers zu überprüfen. Zu diesem Zweck muss die erste Überweisung, der auf das Sparkonto getätigt wird, unmittelbar vom Referenzkonto (Girokonto) des Kontoinhabers erfolgen. Außerdem sind alle Kontoinhaber verpflichtet, eine Kopie ihrer Ausweispapiere an die Bank auszuhändigen. Wenn irgendein Kontoinhaberseiner Verpflichtung zur Identifizierung nicht nachkommt, ist die Bank berechtigt, den Kontoeröffnungsantrag abzulehnen. 2.2 Minderjährige können nur ein Sparkonto eröffnen, wenn ihr gesetzlicher Vertreter das Antragsformular unterzeichnet und der Bank eine Kopie beider Ausweispapiere vorlegt. Solange der Inhaber des Sparkontos minderjährig ist, kann nur sein gesetzlicher Vertreter über das Sparkonto verfügen. Darüber hinaus ist der betreffende Vertreter, solange der Kontoinhaber nicht volljährig ist, gemeinsam mit dem minderjährigen Kontoinhaber für dessen Pflichten in Bezug auf die Festgeldanlagen und das Sparkonto verantwortlich. Sobald der Kontoinhaber volljährig ist, kann er selbst über das Sparkonto und die Festgeldanlagen verfügen. 3 Gemeinschafts-Sparkonten 3.1 Das Gemeinschaftssparkonto ist ein Sparkonto, das im Namen von zwei oder mehr Kontoinhabern eröffnet wird. Die Inhaber der Gemeinschaftssparkonten sind unabhängig voneinander berechtigt, der Bank Anweisungen in Bezug auf die Sparkonten oder die Eröffnung, Auflösung oder die Verlängerung der Festgeldanlagen zu geben. Die Bank ist nicht verpflichtet, zu prüfen, ob der eine Inhaber des Gemeinschaftskontos mit der Anweisung des anderen Kontoinhabers einverstanden ist oder nicht. Wenn irgendein Inhaber der Gemeinschaftssparkonten verstirbt, ist der verbliebene Kontoinhaber berechtigt, frei über die Sparkonten und Festgeldanlagen zu verfügen.

2 2 3.2 Die Bank muss den/die Inhaber der Gemeinschaftssparkonten an die Verrechnungsklausel der Allgemeinen Bankbedingungen erinnern. Auch wenn der Antrag, der in Bezug auf die Verrechnungsklausel eingereicht wurde, nicht alle Kontoinhaber der Gemeinschaftssparkonten betrifft, ist die Bank verpflichtet, an diese Klausel zu erinnern. Jeder Inhaber der Gemeinschaftskonten haftet gemeinsam und alleine gegenüber der Bank für die Kosten, die in Bezug auf die Sparkonten und die Festgeldanlagen auf diesen Sparkonten anfallen. 3.3 Wenn die Inhaber der Gemeinschaftssparkonten der Bank widersprüchliche Anweisungen geben, setzt die Bank die Anwendung der Anweisungen solange aus, bis die Kontoinhaber der Bank eine schriftliche gemeinsame Anweisung geben oder der Bank eine Kopie der endgültigen Entscheidung des holländischen Gerichts aushändigen, das die Anweisungen erläutert, die die Bank befolgen muss. 4 Referenzkonten 4.1 Das Referenzkonto (Girokonto), von dem die erste Zahlung auf das Sparkonto erfolgt, muss im Namen des Kontoinhabers eröffnet worden sein.überweisungen auf das Sparkonto müssen vom Referenzkonto (Girokonto) erfolgen.die Bank hat das Recht jederzeit Überweisungen von anderen Konten an das Sparkonto, ohne Angaben von Gründen zu verweigern. 4.2 Wenn das Referenzkonto des Gemeinschaftssparkontos nicht auf den Namen beider Kontoinhaber lautet, sind beide Kontoinhaber verpflichtet, das auf ihren Namen eröffnete Referenzkonto der Bank zu melden und die erste Überweisung von ihrem eigenen Girokonto auf das Sparkonto zu tätigen. 4.3 Für jedes Sparkonto können nur zwei Referenzkonten genutzt werden. Von den Sparkonten ist nur die Rücküberweisung auf das Referenzkonto möglich. 5 Fremdwährung 5.1 Wenn der Kontoinhaber ein Euro-Sparkonto besitzt und von seinem Referenzkonto Geld in einer Fremdwährung auf das Sparkonto einzahlen möchte, muss die Bank die Fremdwährung über den gültigen Devisenkurs in Euro umrechnen und den Betrag, der nach Abzug der betreffenden Kommissionen und Kosten übrig ist, auf dem Sparkonto als Haben eintragen. 5.2 Wenn der Kontoinhaber ein Sparkonto in einer Fremdwährung besitzt und von seinem Referenzkonto Geld in einer anderen Fremdwährung als die Fremdwährung, in der das Sparkonto eröffnet wurde, auf das Sparkonto einzahlen möchte oder wenn er Euro einzahlen möchte, muss die Bank den Euro-Betrag oder die Fremdwährung über den gültigen Devisenkurs in die Fremdwährung umrechnen, in der das Sparkonto eröffnet wurde, und den Euro-Betrag, der nach Abzug der betreffenden Kommissionen und Kosten übrig ist, auf dem Sparkonto als Haben eintragen. 5.3 Die Kontoinhaber sollten wissen, dass der Umtausch von Devisen Kosten verursacht und die Wechselkurse variieren und dass deswegen die eine Währung im Vergleich zur anderen Währung an Wert gewinnen oder verlieren kann. Die Bank spricht den Kontoinhabern keine Empfehlungen in Bezug auf die Fremdwährungen aus, sondern erfüllt nur die Umtauschanweisungen der Kontoinhaber. 6 Sparkonto (Tagesgeld) 6.1 Das Sparkonto ist kein Girokonto, d.h. Überweisungen, die vom Sparkonto getätigt werden, nehmen mehr Zeit in Anspruch. Überweisungsaufträge unter 1 Euro (oder dem entsprechenden Fremdwährungsbetrag) werden nicht ausgeführt. Die Bank kann für dringende Rücküberweisungen eine Gebühr verlangen. 6.2 Auf die Sparkonten darf kein Bargeld eingezahlt werden und es darf auch kein Bargeld von den Sparkonten ausgezahlt werden. Geld kann von den Sparkonten nur per Überweisung auf das Referenzkonto überwiesen werden. 6.3 Wenn es sich bei den Kontoinhabern um natürliche Personen handelt, können sie ihre Anweisungen in Bezug auf die Sparkonten schriftlich, telefonisch oder per einreichen, die sie der Bank während der Eröffnungsformalitäten des Sparkonten genannt haben. Wenn es sich bei den Kontoinhabern um juristische Personen handelt, können sie diese Überweisungsaufträge mithilfe des Überweisungsformulars einreichen, das von der zeichnungsberechtigten Person des Kontoinhabers unterzeichnet wurde, vorausgesetzt mit der Bank wurde kein anderes Überweisungsmittel für juristische Personen, die Kontoinhaber sind, vereinbart. 6.4 Die Kontoinhaber, d.h. die natürlichen und juristischen Personen, akzeptieren alle Risiken in Bezug auf die Kommunikationsmittel, die sie zur Kommunikation mit der Bank verwenden.

3 3 6.5 Wenn sich der Saldo der Sparkonten ändert, schickt die Bank einen monatlichen Kontoauszug an den/die Kontoinhaber. Wenn sich der Saldo der Sparkonten nicht ändert, verschickt die Bank alle drei Monate einen Kontoauszug. Die Bank ist frei, in der Zukunft darüber zu entscheiden, die schriftliche Kontoauszüge nicht mehr per Post zu versenden, indem Sie den Kontoinhabern die Möglichkeit bietet, die Sparkonten per Online-Banking zu verwalten. 6.6 Wenn es auf den Sparkonten keine Festgeldanlagen gibt, kann der Kontoinhaber das Sparkonto mit sofortiger Wirkung auflösen, indem er der Bank eine schriftliche Mitteilung schickt. In diesem Fall transferiert die Bank den Saldo des Sparkontos und die aufgelaufenen Festgeldzinsen auf das Referenzkonto, das der Kontoinhaber bei seinem Eröffnungsformular angegeben hat. Wenn das Gemeinschaftssparkonto aufgelöst wird, müssen das Kündigungsschreiben und die darin genannten Überweisungsaufträge von allen Kontoinhabern unterschrieben worden sein. Kündigungsschreiben, die nur vom gesetzlichen Vertreter des Kontoinhabers unterzeichnet wurden, werden nicht akzeptiert. 6.7 Wenn es Anzeichen gibt, die vermuten lassen, dass die Sparkonten zu illegalen Zwecken verwendet werden, ist die Bank berechtigt, die Sparkonten und die darauf befindlichen Festgeldanlagen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Der Saldo der Sparkonten und die Beträge der Festgeldanlagen werden einschließlich der (laut Artikel 8.6 berechneten) Festgeldzinsen von der Bank auf das Referenzkonto des Kontoinhabers überwiesen.wenn die Bank Grund zur Annahme hat,dass eine Zahlung an das Sparkonto einen kriminellen Ursprung von Personen oder Organisationen hat,gegen die Sanktion von einer Regierung oder einer supranationalen Organisation verhängt werden könnte, dann ist die Bank jederzeit berechtigt,die Zahlung zu verweigern und den Betrag auf das Konto des Ursprungs zurück zu erstatten. 7 Sparkonten-Zinssatz 7.1 Die Beträge, die auf die Sparkonten eingezahlt werden, bringen ab den Tag, an dem der betreffende Betrag auf dem Sparkonto eingeht, Zinsen. Die Bank legt den Prozentsatz des Sparkontos nach eigenem Ermessen fest und kann ihn jederzeit einseitig ändern. Der Zinssatz wird für jedes Kalenderjahr über 365 Tage berechnet; wenn es sich um ein Schaltjahr handelt, werden 366 Tage bei der Berechnung zugrunde gelegt. 7.2 Der Zinssatz wird alle drei Monate, d.h. Ende März, Juni, September und Dezember, auf dem Sparkonto als Haben eingetragen. 8 Festgeldanlage (Deposito) 8.1 Die Bank kann den Kontoinhaber von Zeit zu Zeit sowohl über die Webseite als auch persönlich anschreiben und Angebote für die Eröffnung der Festgeldanlage machen. Die Bank eröffnet die Festgeldanlage, wenn der Kontoinhaber keine Einwände hat und das Angebot der Bank zur Eröffnung der Festgeldanlage sowohl in digitaler Umgebung als auch schriftlich akzeptiert hat. In diesem Fall eröffnet die Bank die Festgeldanlage in kürzester Zeit und legt den vereinbarten Festgeldbetrag an. Die Festgeldanlagen sind stets an die Sparkonten gebunden. 8.2 Während der Festgeldanlagedauer verzeichnet die Bank den vereinbarten Zinssatz der Festgeldanlage, der über den bestehenden Festgeldbetrag berechnet wird, als Haben. Der Festgeldzinssatz wird über die Währungseinheit, zu der die Festgeldanlage eröffnet wurde, an dem für die betreffende Festgeldanlage vereinbarten Zinstermin als Haben verzeichnet. 8.3 Wenn der Kontoinhaber von der Bank verlangt, dass die Festgeldanlage am letzten Tag der Festgelddauer aufgelöst wird, kann der Kontoinhaber den Festgeldbetrag und den aufgelaufenen Zinsbetrag am Ende der Anlagedauer (Fälligkeit) wie gewünscht verwenden. Er kann die Festgelddauer aber nicht verlängern oder aussetzen. 8.4 Wenn die Bank vor Ablauf der Festgelddauer vom Kontoinhaber keine Anweisung für die Auflösung der Festgeldanlagen erhält, wird die Festgeldanlage zusammen mit den aufgelaufenen Festgeldzinsen für die gleiche Anlagedauer automatisch über den Zinssatz angelegt, den die Bank für solche Festgeldanlagen angeboten hat. Diese neue Festgeldanlage kann binnen 14 Tagen ab Beginn der neuen Festgeldanlage mit sofortiger Wirkung annulliert werden. Die Bank ist nicht verpflichtet, dem Kontoinhaber das Ende der Anlagedauer mitzuteilen. 8.5 Außer in den in Artikel 8.7 genannten Fällen ist keiner der Kontoinhaber berechtigt, die Festgeldanlage an einem anderen als den letzten Tag der Anlagedauer zu kündigen. Darüber hinaus ist außer in dem unten stehenden Fall niemand berechtigt, den Festgeldbetrag und die aufgelaufenen Festgeldzinsen ganz oder teilweise vor Ablauf der Anlagedauer zu verwenden. 8.6 Wenn der Kontoinhaber aufgrund von Eintritt irgendeines der in Artikel 8.7 aufgeführten Ereignisse den Festgeldbetrag vor Ablauf der Anlagedauer ganz oder teilweise verwenden möchte, ist er berechtigt, den Betrag

4 4 entgegenzunehmen, der zu dem von der Bank bei der Eröffnung der Festgeldanlage für den vor der Fälligkeit verlangten Teil des Festgeldbetrages vorgeschlagenen Prozentsatz für den Zeitraum zwischen dem vom Kontoinhaber gewünschten Datum und dem Eröffnungsdatum der Festgeldanlage berechnet wird, damit der Kontoinhaber den Festgeldbetrag (oder einen Teil des Festgeldbetrages) verwenden kann. Wenn die Dauer X Jahren entspricht und weniger als 6 oder exakt 6 Monate beträgt, wird diese Dauer zwecks Berechnung des Festgeldzinses auf x Jahre aufgerundet. Wenn die Dauer X Jahren entspricht und mehr als 6 Monate beträgt, wird diese Dauer auf die nächste Zahl eines ganzen Jahres aufgerundet. 8.7 Wenn jedoch die unten stehenden Ausnahmesituationen eintreten, ist der Kontoinhaber (oder bei einem Gemeinschaftssparkonto irgendeiner der Kontoinhaber) oder dessen Erben auf ihren schriftlichen Antrag hin, den sie bei der Bank (zusammen mit den unten stehenden Dokumenten als Nachweis) eingereicht haben, berechtigt, den Festgeldbetrag zusammen mit den Festgeldzinsen, die entsprechend Artikel 8.6 bis zum betreffenden schriftlichen Antragsdatum berechnet wurden, in kürzester Zeit zu verwenden: (I) der Hauskauf für den eigenen Gebrauch ist durch den Kaufvertrag; (II) die Heirat durch das Familienbuch; (III) der Tod durch die Sterbeurkunde (s. Artikel 9); (IV) die Invalidität durch den Arztbericht und (V) die Arbeitslosigkeit durch die Bescheinigung des Arbeitsamts nachzuweisen. 9 Tod des Kontoinhabers Wenn der Kontoinhaber verstirbt, muss die Bank über diesen Umstand in kürzester Zeit informiert werden. Die Bank überträgt nach Vorlage des Erbscheins die Rechte des Kontoinhabers in Bezug auf das Vermögen, das sich im Namen des Verstorbenen bei ihr befindet, auf dessen Erben und/oder Anspruchsberechtigten. Sollte der Saldo des Sparkontos und die damit verbundene Festgeldanlage des Verstorbenen mehr als Euro sein wird die Bank,gegen Vorlage einer beglaubigten Kopie des notariellen Erbscheins und einer beglaubigten Kopie der Sterbeurkunde, den Saldo auf das bekannte Gegenkonto des Verstorbenen übertragen.es werden nur beglaubigte Kopien akzeptiert, die vom Notar,Rechtsanwalt oder der Gemeinde erstellt sind.sollte der Betrag weniger als Euro sein, dann wird eine Kopie der Sterbeurkunde und eine Kopie des Erbscheins benötigt.die Zinsen werden in Übereinstimmung mit den Bedingungen gemäß Artikel 8.6 berechnet.wenn einer der Kontoinhaber des Gemeinschaftssparkonten verstirbt, ist der andere Kontoinhaber weiterhin berechtigt, das Sparkonto und die Festgeld dieses Sparkonten zu verwenden.hierbei ist zu beachten, dass in der Niederlande eine Bevollmächtigung nicht über dem Tod hinaus gilt. 10 Personalien und Telefongespräche Die Personalien der Kontoinhaber, die der Bank mitgeteilt wurden, werden von der Bank für die Eröffnung der Sparkonten, für etwaige Festgeldanlagen und für die Pflege der Beziehung zum Kontoinhaber verwendet. Darüber hinaus werden sie auch zur Verhinderung, Feststellung und Einstellung von Betrug und Schwarzgeldwäsche verwendet. Alle Telefongespräche können von der Bank aufgezeichnet werden. Diese Aufzeichnungen können zu internen Schulungszwecken und als Beweis in Bezug auf den Gesprächsinhalt zwischen der Bank und dem Kontoinhaber verwendet werden. 11 Änderungen der Bedingungen Die Bank ist berechtigt, die betreffenden Allgemeinen Bankbedingungen und/oder diese Bedingungen jederzeit zu ändern. Die Bank muss derartige Änderungen sowohl schriftlich als auch mittels digitaler Kommunikationsmittel den Kontoinhabern mitteilen. Wenn der Kontoinhaber der Meinung ist, dass diese Änderungen seine jetzige Position ernsthaft negativ beeinflussen werden, hat der betreffende Kontoinhaber das Recht, seine Festgeldanlagen binnen 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung, in der er über die Änderung der Bedingungen informiert wird, zu kündigen. In diesem Fall muss die Bank die Festgeldzinsen, die bis zum Auflösungsdatum der Festgeldanlage aufgelaufen sind, zahlen. Dieses Kündigungsrecht wird nicht angewendet, wenn die Bank gesetzlich gezwungen ist, die Bedingungen und/oder die Allgemeinen Bankbedingungen zu ändern. 12 Einlagensicherung Für die Bank gilt die niederländische Einlagensicherung. Ausführliche Informationen zur Einlagensicherung können auf der Webseite der Nederlandsche Bank N.V. ( oder auf der Webseite der Bank ( eingesehen werden.

5 5 13 Deutsche Sprache Die Kommunikation zwischen der Bank und dem Kunden erfolgt in deutscher Sprache, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart. Die Bank kann verlangen, dass der Kunde Unterlagen, die in einer anderen als der niederländischen Sprache verfasst sind, für sie auf Kosten des Kunden von einem dazu nach dem Urteil der Bank befähigten Person ins Niederländische oder in eine andere von ihr akzeptierte Sprache übersetzten lässt. Ein in den Niederlanden in der betreffenden Sprachkombination vereidigter Übersetzer ist auf jeden Fall entsprechend befugt. 14 Allgemeine Bankbedingungen Zusätzlich zu diesen Bedingungen werden die Allgemeinen Bankbedingungen auf die Beziehung zwischen der Bank und den Kontoinhabern angewendet. Die Allgemeinen Bankbedingungen enthalten die Verrechnungsklausel zugunsten der Bank. Die Bank ist verpflichtet, in Bezug auf die Salden der Sparkonten und die Festgeldanlagen an diese Verrechnungsklausel zu erinnern. Wenn zwischen diesen Bedingungen und den Allgemeinen Bankbedingungen irgendein Konflikt besteht, haben diese Bedingungen Priorität. 15 Übersetzung Dieses Dokument ist die Übersetzung der Bedingungen namens "algemene voorwaarden voor spaarrekeningen en termijndeposito s, die in niederländischer Sprache aufgesetzt wurden. Wenn irgendwelche Unstimmigkeiten zwischen der deutschen Version und der niederländischen Originalversion bestehen, ist der Originaltext gültig. ***

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