Ergänzende Regelungen
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- Kornelius Fritz Albrecht
- vor 5 Jahren
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1 Ergänzende Regelungen zum Lieferantenrahmen-/Netznutzungsvertrag Strom Stand Ergänzend zu 17 Ziffer 7 des Netznutzungsvertrages/ Lieferantenrahmenvertrages wird Folgendes vereinbart: Die Schriftformklausel gilt, sofern im Vertrag nichts anderes geregelt ist.. 2 Unterbrechung und Wiederherstellung der Anschlussnutzung (Sperrung und Entsperrung) 2.1 Zur Einzelbeauftragung der Entsperrung einer bzw. Stornierung eines Sperrauftrages ist das im Anhang beigefügte Musterformular Auftrag zur Wiederherstellung der Anschlussnutzung (Entsperrung) / Stornierung des Auftrages zur Unterbrechung der Anschlussnutzung (Stornierung Sperrung) zu verwenden. Änderungen oder Ergänzungen dieses Anhangs teilt der Netzbetreiber dem Lieferanten in Textform mit, die sodann Vertragsbestandteil werden. 2.2 Die durch die Beauftragung der Entsperrung bzw. Stornierung entstandenen Kosten wird der Netzbetreiber dem Lieferanten in Rechnung stellen. Die Kosten richten sich nach den zum Zeitpunkt der Entsperrung / Stornierung auf der Internetseite des Netzbetreibers veröffentlichten Preisen. 2.3 Alternativ zur Übermittlung einzelner Aufträge zur Sperrung, Entsperrung oder Stornierungen von Sperrauftragen kann der Lieferant ergänzend zum bestehenden Lieferantenrahmenvertrag eine Rahmenvereinbarung zur Unterbrechung der Anschlussnutzung (Sperrung), zur Wiederherstellung der Anschlussnutzung (Entsperrung) und zur Stornierung von Aufträgen zur Unterbrechung der Anschlussnutzung mit dem Netzbetreiber schließen. Dabei können regelmäßig mehrere Aufträge zur Sperrung, Entsperrung und Stornierung gleichzeitig elektronisch erteilt werden. Der Lieferant trägt die Kosten der Sperrung. Die Kosten der Entsperrung trägt der Lieferant, wenn diese vom Lieferanten beauftragt wird oder wenn die Gründe für die Sperrung einer entfallen sind (z.b. bei Abmeldung eines s von der Belieferung durch den Lieferanten, Zustimmung zum Lieferantenwechsel oder Anschlussnutzerwechsel durch den Lieferanten). 2.4 Sofern ein Anschlussnutzer oder ein Dritter die Entsperrung der bei dem Netzbetreiber beantragt und sich zur Zahlung der auf der Internetseite des Netzbetreibers dafür veröffentlichen Preise per Anhang Antrag auf Prüfung der Wiederherstellung der Anschlussnutzung (Entsperrung) verpflichtet, nimmt der Netzbetreiber mit Zustimmung des zuständigen Lieferanten die Entsperrung der vor. 2.5 Die Kontaktdaten des Netznutzers und des Netzbetreibers für die Abwicklung der Sperrung und Entsperrung sind in Anlage 2. Kontaktdatenblatt ersichtlich. 2.6 Die fristgerechte Ankündigung zur Sperrung der erfolgt durch den Lieferanten, der Netzbetreiber nimmt keine weitere Ankündigung gegenüber dem vor. Lieferantenrahmen-/Netznutzungsvertrag Strom Ergänzende Regelungen, Seite 1 von 2
2 3 Netzreserveleistung Der Netzbetreiber kann dem Netznutzer eine Netzreserveleistung anbieten. Vor Inanspruchnahme der Netzreserveleistung ist die Zusatzvereinbarung Netzreserveleistung zwischen Netznutzer und Netzbetreiber abzuschließen. 4 Individuelle Netzentgelte gemäß 19 Abs. 2 und Abs. 3 StromNEV 4.1 Für den Fall, dass an der individuelle Netzentgelte nach 19 Abs. 2 StromNEV zur Anwendung kommen, treten diese an die Stelle der veröffentlichten Netzentgelte. 4.2 Im Falle von 19 Abs. 3 werden die individuellen Netzentgelte für die singulär genutzten Betriebsmittel zusätzlich zu den veröffentlichten Netzentgelten in Rechnung gestellt. 5 Erbringung Nachweis für geminderte Entgelte von Umlagen, Zuschlägen und der Konzessionsabgabe 5.1 Erbringt der Netznutzer einen Nachweis gem. 9 Abs. 7 Satz 3 KWK-G, so wird rückwirkend für die betroffene ein vermindertes Entgelt erhoben. Der Nachweis ist per Testat eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers bis spätestens jeweils 3 Monate nach Ende des vorangegangenen Kalenderjahres zu führen. Der Netznutzer gibt dem Netzbetreiber die betroffenen n mit den Identifikationskriterien gemäß GPKE an. 5.2 Der Netznutzer hat eine Unterschreitung des Grenzpreises gemäß 2 Abs. 6 KAV durch Testat eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers spätestens drei Monate nach Ablauf des vorangegangenen Kalenderjahres nach Ablauf des Kalenderjahres nachzuweisen. 6 Zahlung durch Dritte Der Netznutzer ist verpflichtet dem Netzbetreiber mitzuteilen, wenn ein Dritter für den Netznutzer zahlt. 7 Zuordnungsvereinbarung Mit Vertragsbeginn wird, sofern Netznutzer und Bilanzkreisverantwortlicher personenidentisch sind, die bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragspartnern bestehende Zuordnungsvereinbarung unwirksam und die neu zu vereinbarende Zuordnungsvereinbarung gemäß Anlage 5 wird angewendet.... Frankfurt am Main,... (Ort, Datum) (Datum) (Netznutzer) (Netzbetreiber) (Unterschrift und Stempel des Netznutzers) (Unterschrift und Stempel des Netzbetreibers) Lieferantenrahmen-/Netznutzungsvertrag Strom Ergänzende Regelungen, Seite 2 von 2
3 Antrag auf Prüfung der Wiederherstellung der Anschlussnutzung (Entsperrung) von oder Vermieter oder sonstiger Dritter Name Hiermit beantrage/n ich/ wir die Prüfung der Wiederherstellung der Anschlussnutzung (Entsperrung) an folgender : Name, Vorname / Ich/ Wir übernehme/n die Kosten der Entsperrung an der benannten. Die Kosten richten sich nach den zum Zeitpunkt der Entsperrung geltenden, im Internet veröffentlichten Preisen, des Netzbetreibers. Mir ist bekannt, dass trotz der Zahlung der Kosten der Entsperrung eine Entsperrung nur erfolgen kann, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind und der zuständige Lieferant sich mit einer Belieferung der einverstanden erklärt. Zutreffendes bitte ankreuzen
4 Stornierung des Auftrages zur Unterbrechung der Anschlussnutzung von Der Lieferant beauftragt den Netzbetreiber, den Auftrag zur Unterbrechung der Anschlussnutzung an der nachfolgend aufgeführten des vom Lieferanten belieferten s zu stornieren. Name, Vorname / Sofern bei Eingang der Stornierung die Anschlussnutzung bereits auf Grund des Auftrages des Lieferanten unterbrochen ist, werden dem Lieferanten die Kosten für Unterbrechung der Anschlussnutzung berechnet. In diesem Fall gilt die Stornierung als Auftrag zur Wiederherstellung der Anschlussnutzung. Die Kosten richten sich nach den zum Zeitpunkt der Stornierung geltenden Preisen des Netzbetreibers.
5 Auftrag zur Wiederherstellung der Anschlussnutzung (Entsperrung) von Der Lieferant beauftragt den Netzbetreiber nach Maßgabe des zwischen Lieferant und Netzbetreiber geschlossenen Netznutzungsvertrages (Lieferantenrahmenvertrag), die Anschlussnutzung an der nachfolgend aufgeführten des vom Lieferanten belieferten s unverzüglich wiederherzustellen. Name, Vorname / Der Lieferant trägt die Kosten der Wiederherstellung der Anschlussnutzung. Die Kosten richten sich nach den zum Zeitpunkt der Wiederherstellung geltenden Preisen des Netzbetreibers. Ist eine Wiederherstellung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich, wird der Netzbetreiber den Lieferanten hierüber unverzüglich informieren
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