Reglement SGUM Sektion BWA:
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- Teresa Bergmann
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1 Reglement SGUM Sektion BWA: 1. Allgemeines Dieses Reglement ergänzt die Sektionsstatuten und enthält: Anforderungen für die Mitgliedschaft in der Fachsektion Fortbildungsbestimmungen im Sinne der Qualitätssicherung Zuständigkeiten und Organisation Anforderungen an Ausbildungsorgane 2. Voraussetzung für die Zulassung zur Fortbildung Eidgenössisches oder gleichwertiges Arztdiplom gem. KVG Ausnahmen können von der Generalversammlung der Sektion auf Antrag des Vorstandes beschlossen werden. 3. Voraussetzungen zur Aufnahme als Mitglied in die Sektion Bewegungsapparat Wer die Anforderungen in diesem Reglement erfüllt, kann auf seinen Antrag von der Generalversammlung als Mitglied gemäss Art. 3 der Statuten in die Sektion Bewegungsapparat aufgenommen werden. Folgende Mitgliedschaftskategorien können gemäss Statuten der Sektion, Absatz 3 a)-c) angeboten werden: Ordentliches Mitglied Ausserordentliches Mitglied Ehrenmitglied 3.1 Ordentliches Mitglied Allgemeine Anforderungen: Eidgenössisches oder gleichwertiges Arztdiplom gem. KVG Inhaber des Fähigkeitsausweis "Sonographie, Modul Bewegungsapparat" oder des Fähigkeitsausweises "Hüftsonographie nach Graf" Eidgenössischer oder von der FMH äquivalent anerkannter ausländischer Facharzttitel Mitgliedschaft bei der FMH Mitgliedschaft bei der SGUM Ausnahmen können von der Generalversammlung der Sektion auf Antrag des Vorstandes und nach Bewilligung durch die entsprechenden Organe der Dachorganisation SGUM beschlossen werden Theoretische und praktische Fortbildung:
2 Begriffsdefinition zur theoretischen und praktischen Weiterbildung: - Hospitation: Der Auszubildende ist bei den Ultraschalluntersuchungen eines Tutors in der Praxis/Klinik anwesend, zwecks Vertiefung der eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten, sowie um mehr pathologische Befunde zu sehen. Er darf hierbei mindestens die jeweils pathologischen Hauptbefunde nachschallen. - Supervision: Der Tutor ist während der gesamten Untersuchung anwesend oder führt die Ultraschalluntersuchung anschliessend und in Anwesenheit des Auszubildenden selber nochmals vollständig durch. Fähigkeitsausweis Sonographie (SGUM), Modul Bewegungsapparat: Besuch der Kurse der Sektion Bewegungsapparat SGUM gemäss den untenstehenden Kriterien. Vorgängig ist grundsätzlich die Vertiefung der anatomischen Kenntnisse und die Auseinandersetzung mit den sonographischen Möglichkeiten am Bewegungsapparat empfohlen. Die Sektion BWA der SGUM empfiehlt hierbei eine Vorbereitung mit dem Lehrbuch "Muskuloskelettaler Ultraschall" ISBN: sowie die Absolvierung des EULAR-Online-Sonographie-Kurses. Grundkurs: Dauer 18 Stunden (Grundlagen und Normalbefunde) Aufbaukurs: Dauer 18 Stunden (Grundlagen pathologische Befunde) Schlusskurs: Dauer 12 Stunden (Repetitionen und Ausblicke, Vertiefung der pathologischen Befunde, Administratives) Insgesamt: 48 Stunden Der genaue Inhalt der einzelnen Kurse richtet sich nach den Lernzielen (siehe: ) Für die Handchirurgen gelten separate auf ihre Bedürfnisse fokussierte Richtlinien. Nach Abschluss des Schlusskurses erfolgt eine Summative Schlussevaluation (SuSchl). Sie kann frühestens zwei Jahre nach dem Grundkurs undfnicht gleichzeitig mit dem Schlusskurs absolviert werden Ausländische Kurse: Ausländische Kurse können unter Umständen durch die Sektion Bewegungsapparat (Vorstand, Anträge sind an den Präsidenten zu richten) anerkannt werden wenn: Die Lerninhalte des betreffenden Kurses vorher dem Vorstand der Sektion Bewegungsapparat bekannt gegeben wurden sowie von diesem als adäquat beurteilt worden sind und der Kandidat den ausländischen Kurs bestanden hat. Die sektionsfremden Kurse online auf der Sektionswebseite publiziert sind. Es sich um handchirurgische Ultraschallkurse handelt, entscheidet der gesamte Vorstand auf Antrag des zuständigen Vertreters der Handchirurgen im Vorstand.
3 Fähigkeitsausweis Hüftsonographie nach Graf: Besuch der anerkannten Kurse gemäss Reglement des Fähigkeitsausweis "Hüftsonographie nach Graf" Weiterbildung: Modul Bewegungsapparat: Die Weiterbildung erfolgt entsprechend dem Fähigkeitsausweis Modul Bewegungsapparat, wobei kontrolliert in der Sektion Bewegungsapparat als Supervision zu verstehen ist. u verstehen ist. Supervision: Der Tutor ist während der gesamten Untersuchung anwesend oder führt die Ultraschalluntersuchung anschliessend und in Anwesenheit des Auszubildenden selber nochmals vollständig durch Vorgaben: Selbständige Durchführung von insgesamt 400 Ultraschalluntersuchungen am Bewegungsapparat mit ausgewogener Verteilung (in Bezug auf Untersuchungsregionen). Von diesen 400 Untersuchungen müssen je 100 vor dem Aufbaukurs und 100 vor dem Schlusskurs absolviert und durch einen von der Sektion anerkannten Tutor supervidiert werden. Die weiteren 200 Untersuchungen mit ausgewogener Verteilung am Bewegungsapparat müssen innerhalb von 2 Jahren nach dem letzten Kursbesuch selbständig durchgeführt und dokumentiert werden. Hier sind Hospitationen wünschenswert und zu begrüssen Summative Schlussevaluation: Das erfolgreiche Bestehen der Summativen Schlussevaluation ( SuSchl ) ist Voraussetzung zum Erwerb des Fähigkeitsausweises Sonographie SGUM Modul Bewegungsapparat. Sie kann frühestens zwei Jahre nach Besuch des Grundkurses und nicht gleichzeitig mit dem Schlusskurs absolviert werden. Zeitpunkt, Ort und beteiligte Personen werden vom zuständigen Vorstandsmitglied der Sektion festgelegt. Der Vorsitzende ist ein vom Vorstand bestimmter Tutor; die beiden Co-Examinatoren (auch Tutoren) werden von ihm bestimmt. Wiederholungsevaluationen werden von mindestens zwei bisher nichtbeteiligten Tutoren durchgeführt. Der Kandidat führt eine vollständige Schultersonographie durch, sowie eine zusätzliche Untersuchung einer anderen Gelenks- oder Weichteilregion. Er demonstriert sein untersuchungstechnisches Können, stellt die wahrgenommenen Befunde dar und interpretiert sie korrekt. Fragen der Examinatoren zu Grundlagen der Sonographie (Physik, Einstelltechniken, Aussagekraft, Limiten etc.), zu Optimierungsmöglichkeiten der Untersuchungstechnik sowie zur Interpretation beantwortet er vollständig.
4 Über die SuSchl wird ein formalisiertes Protokoll erstellt, bei Nicht-Bestehen ein Bericht, der die Gründe dafür festhält. Die Prüfungsprotokolle werden von allen beteiligten Tutoren unterzeichnet. Bei Nicht-Bestehen der SuSchl bestimmen die beteiligten Tutoren das sinnvollste weitere Vorgehen. Die Examinatoren können Auflagen bis zum Zeitpunkt der Prüfungswiederholung erteilen (z.b. Besuch spezifischer Ultraschallkurse, zusätzliche Supervisionen, sinnvoller Zeitpunkt für eine nochmalige SuSchl). Weiter haben die prüfenden Tutoren auch die Möglichkeit, das Bestehen der SuSchl ohne eine Wiederholung derselben mit Auflagen zu verknüpfen. Rekursmöglichkeit: Bei Differenzen über den Ausgang der SuSchl ist der Vorstand der Sektion SGUM Bewegungsapparat erste Rekursinstanz. 3.2 Ausserordentliches Mitglied Allgemeine Anforderungen: Ausserordentliches Mitglied kann jedermann werden, der sich für die Belange des Ultraschalls am Bewegungsapparat interessiert und einsetzt. Über die Aufnahme entscheidet die Generalversammlung. Ausserordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht. 3.3 Ehrenmitglied Allgemeine Bestimmungen: Die Generalversammlung kann auf Vorschlag von mindestens zwei ordentlichen Sektionsmitgliedern Personen, welche sich um die Belange der Sektion in besonderem Rahmen verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. 4. Qualitätskontrolle 4.1 Rezertifizierung gemäss SGUM, Sektion BWA Die ordentlichen Sektionsmitglieder verpflichten sich zum Besuch von Fortbildungsveranstaltungen, welche von der Sektion Bewegungsapparat anerkannt werden. Der Fortbildungsumfang für eine erfolgreiche Rezertifizierung beträgt 50 Stunden pro 5 Jahre, 30% davon (15 Stunden) in Form von Selbststudium. Pro 5 Jahre muss mindestens 1 Refresherkurs der Sektion besucht werden. Bei Zugehörigkeit zu mehreren Fachsektionen gelten die Richtlinien der SGUM. Ausserdem angerechnet wird der erneute Besuch eines Aufbau oder Schlusskurses, der Sektion SGUM Bewegungsapparat, eines auswärtigen von der Sektion anerkannten Refresherkurses, eines entsprechenden Kongresses sowie die Tätigkeit als Lehrperson. Bei ungenügender Rezertifizierung kann die Generalversammlung der Sektion die Aberkennung der Mitgliedschaft beschliessen.
5 4.2 Qualitätssicherung Die Qualitätssicherung der Fortbildung der ordentlichen Sektionsmitglieder wird in einem eigenen Reglement festgelegt. 5. Zuständigkeiten 5.1 Die Sektion Bewegungsapparat der SGUM Die Sektion (bzw. deren Vorstand) ist verantwortlich für alle administrativen Belange im Zusammenhang mit der Durchführung und Umsetzung der Weiter- und Fortbildungsprogramme. Über den Vorstand der Sektion erfolgt die Information und Koordination mit der SGUM. 5.2 Zuständigkeiten des Vorstandes Folgende Aufgaben werden neben den in den Statuten erwähnten durch Mitglieder des Vorstandes erfüllt: Organisation des Kurswesens. Grund, Aufbau, Schluss und Refresherkurse Organisation der Summativen Schlussevaluation (SuSchl) zur Erlangung des Fähigkeitsausweises (gemäss Reglement) Organisation des Tutorenwesens Qualitätssicherung/Weiterbildung Bearbeitung, Überprüfung und Anerkennung von Anträgen zur Erlangung des Fähigkeitsausweises Tarifwesen Verbindung zu SGUM, SONAR, SGR, EFSUMB Vertretung der Handchirurgie Vertretung der französischsprachigen und/oder italienischsprachigen Landesteile Unterhalt der Sektions-Webpage 5.3 Weiterbildungskommission der SGUM Der Sektionspräsident oder bei dessen Verzicht ein vom Vorstand gewähltes Mitglied ist Delegierter in der übergeordneten Weiterbildungskommission der Dachgesellschaft SGUM. 6. Anforderungen an die Ausbildner 6.1 Tutoren
6 Aktivtutoren (im Weiteren als Tutoren bezeichnet) sind Tutoren, die das Pflichtenheft für Tutoren erfüllen. Passivtutoren sind Tutoren, die das Pflichtenheft für Tutoren vorübergehend nicht erfüllen können. Tutoranwärter sind Mitglieder, die gemäss Pflichtenheft in der Ausbildung zum Tutor sind. Den Tutoren obliegt die Ausbildung zur Erlangung des Fähigkeitsausweises Sonographie Modul Bewegungsapparat und die anschliessende Fortbildung der Inhaber des Fähigkeitsausweises. Bei Nichterfüllen der Pflichten wird der Tutor einmalig ermahnt. Erfüllt ein Tutor trotz Mahnung seine Fortbildungspflicht nicht, wird der Tutorstatus nach einem Jahr in die Kategorie Passivtutor geändert und nach zwei weiteren Jahren der Tutorstatus aufgehoben. Der Passivstatus kann jederzeit, nach Antrag durch den Passivtutor an den Vorstand (vorausgesetzt die Fortbildungspflicht gemäss Pflichtenheft für Tutoren ist erfüllt), durch den Vorstand wieder in den Aktivstatus geändert werden. Pflichtenheft für Tutoren: Tutoren betreuen Gruppen in den praktischen Teilen der SGUM Kurse entsprechend den Bedürfnissen des Vorstandes der Sektion Tutoren bilden nach Möglichkeit mittels Supervision aus Tutoren bilden sich regelmässig weiter (Kongresse, Refresherkurse, etc.) Tutoren an Kliniken bieten nach Möglichkeit eine strukturierte Ultraschallausbildung an und weisen ein Ausbildungskonzept vor Regelmässiger Besuch von Tutorenkursen (1x alle 2 Jahre) und aktive Beteiligung an Refresher sowie Tutorenkursen entsprechend den Bedürfnissen der Tutorenverantwortlichen Tutoren werden vom Vorstand vorgeschlagen und durch die Generalversammlung gewählt. (Der Bedarf für neue Tutoren wird vom Vorstand bestimmt). Anforderungen für die Eignung zum Tutor sind: Mitgliedschaft in der Sektion Bewegungsapparat mindestens drei Jahre Erfahrung in Sonographie des Bewegungsapparates besuchter Tutoren Didaktik Kurs der SGUM mindestens 1000 eigene durchgeführte Untersuchungen in ausgewogener Verteilung regelmässig pro Jahr selber mindestens 300 durchgeführte Ultraschalluntersuchungen am Bewegungsapparat mindestens 1x alle 2 Jahre besuchter Refresher- oder Fortbildungskurs Sonographie des Bewegungsapparates mindestens 1x als Tutoranwärter an einem SGUM Kurs Tutorenkurse Im Minimum alle 2 Jahre wird ein Tutorenkurs organisiert (vgl. Pflichtenheft eines Tutors)
7 Der Kurs wird von einem der Tutorenverantwortlichen moderiert Die Organisation erfolgt jeweils durch mindestens 2 Tutoren, die von den Tutorenverantwortlichen angefragt werden Inhalt eines Tutorenkurses: Fortbildung (Vorträge, praktische Kurse), Diskussion standespolitischer Themen. 6.2 Kursleiter Betreuen und organisieren Kurse und Seminare. Kursleiter können auf Antrag vom Vorstand ernannt werden, wenn sie: Tutor sind. mindestens 5 Jahre Erfahrung in Sonographie des Bewegungsapparates haben regelmässig pro Jahr mindestens 500 Ultraschalluntersuchungen am Bewegungsapparat durchführen 5 Publikationen und/oder Vorträge zum Fachgebiet vorweisen können eigene Untersuchungen durchgeführt haben. Kursleiter können vom Vorstand von Ihrer Tätigkeit nach Absprache dispensiert werden. 6.3 Supervisoren Bei Tutorenmangel können Klinikleiter Supervisoren beantragen. Grundsätzlich kann jeder Kaderarzt an einer rheumatologischen Klinik, welcher den Fähigkeitsausweis SGUM Sektion Bewegungsapparat besitzt und Mitglied der Sektion ist, zum Supervisor ernannt werden. Supervisoren werden ad personam auf Antrag der Klinikleiter durch den Vorstand der Sektion BWA der SGUM ernannt. Bei fehlender Eignung des Kandidaten behält sich der Vorstand SGUM Bewegungsapparat das Vetorecht vor. Die Funktion Supervisor ist auf ein Jahr limitiert, kann aber auf Antrag jeweils um ein Jahr verlängert werden. Der Status Supervisor erlaubt das Ausbilden und Supervidieren von Ultraschalluntersuchungen gemäss Richtlinien der SGUM Sektion Bewegungsapparat als Kaderarzt an der Klinik. Der Status Supervisor verfällt bei Verlassen der Klinik.
8 7. Statuten Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Sektionsstatuten. Dieses Reglement wurde von der Generalversammlung der Sektion am genehmigt und per sofort in Kraft gesetzt. Es ersetzt die bisherigen "Richtlinien" der Sektion.
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