Reglement SGUM Sektion BWA:

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Reglement SGUM Sektion BWA:"

Transkript

1 Reglement SGUM Sektion BWA: 1. Allgemeines Dieses Reglement ergänzt die Sektionsstatuten und enthält: Anforderungen für die Mitgliedschaft in der Fachsektion Fortbildungsbestimmungen im Sinne der Qualitätssicherung Zuständigkeiten und Organisation Anforderungen an Ausbildungsorgane 2. Voraussetzung für die Zulassung zur Fortbildung Eidgenössisches oder gleichwertiges Arztdiplom gem. KVG Ausnahmen können von der Generalversammlung der Sektion auf Antrag des Vorstandes beschlossen werden. 3. Voraussetzungen zur Aufnahme als Mitglied in die Sektion Bewegungsapparat Wer die Anforderungen in diesem Reglement erfüllt, kann auf seinen Antrag von der Generalversammlung als Mitglied gemäss Art. 3 der Statuten in die Sektion Bewegungsapparat aufgenommen werden. Folgende Mitgliedschaftskategorien können gemäss Statuten der Sektion, Absatz 3 a)-c) angeboten werden: Ordentliches Mitglied Ausserordentliches Mitglied Ehrenmitglied 3.1 Ordentliches Mitglied Allgemeine Anforderungen: Eidgenössisches oder gleichwertiges Arztdiplom gem. KVG Inhaber des Fähigkeitsausweis "Sonographie, Modul Bewegungsapparat" oder des Fähigkeitsausweises "Hüftsonographie nach Graf" Eidgenössischer oder von der FMH äquivalent anerkannter ausländischer Facharzttitel Mitgliedschaft bei der FMH Mitgliedschaft bei der SGUM Ausnahmen können von der Generalversammlung der Sektion auf Antrag des Vorstandes und nach Bewilligung durch die entsprechenden Organe der Dachorganisation SGUM beschlossen werden Theoretische und praktische Fortbildung:

2 Begriffsdefinition zur theoretischen und praktischen Weiterbildung: - Hospitation: Der Auszubildende ist bei den Ultraschalluntersuchungen eines Tutors in der Praxis/Klinik anwesend, zwecks Vertiefung der eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten, sowie um mehr pathologische Befunde zu sehen. Er darf hierbei mindestens die jeweils pathologischen Hauptbefunde nachschallen. - Supervision: Der Tutor ist während der gesamten Untersuchung anwesend oder führt die Ultraschalluntersuchung anschliessend und in Anwesenheit des Auszubildenden selber nochmals vollständig durch. Fähigkeitsausweis Sonographie (SGUM), Modul Bewegungsapparat: Besuch der Kurse der Sektion Bewegungsapparat SGUM gemäss den untenstehenden Kriterien. Vorgängig ist grundsätzlich die Vertiefung der anatomischen Kenntnisse und die Auseinandersetzung mit den sonographischen Möglichkeiten am Bewegungsapparat empfohlen. Die Sektion BWA der SGUM empfiehlt hierbei eine Vorbereitung mit dem Lehrbuch "Muskuloskelettaler Ultraschall" ISBN: sowie die Absolvierung des EULAR-Online-Sonographie-Kurses. Grundkurs: Dauer 18 Stunden (Grundlagen und Normalbefunde) Aufbaukurs: Dauer 18 Stunden (Grundlagen pathologische Befunde) Schlusskurs: Dauer 12 Stunden (Repetitionen und Ausblicke, Vertiefung der pathologischen Befunde, Administratives) Insgesamt: 48 Stunden Der genaue Inhalt der einzelnen Kurse richtet sich nach den Lernzielen (siehe: ) Für die Handchirurgen gelten separate auf ihre Bedürfnisse fokussierte Richtlinien. Nach Abschluss des Schlusskurses erfolgt eine Summative Schlussevaluation (SuSchl). Sie kann frühestens zwei Jahre nach dem Grundkurs undfnicht gleichzeitig mit dem Schlusskurs absolviert werden Ausländische Kurse: Ausländische Kurse können unter Umständen durch die Sektion Bewegungsapparat (Vorstand, Anträge sind an den Präsidenten zu richten) anerkannt werden wenn: Die Lerninhalte des betreffenden Kurses vorher dem Vorstand der Sektion Bewegungsapparat bekannt gegeben wurden sowie von diesem als adäquat beurteilt worden sind und der Kandidat den ausländischen Kurs bestanden hat. Die sektionsfremden Kurse online auf der Sektionswebseite publiziert sind. Es sich um handchirurgische Ultraschallkurse handelt, entscheidet der gesamte Vorstand auf Antrag des zuständigen Vertreters der Handchirurgen im Vorstand.

3 Fähigkeitsausweis Hüftsonographie nach Graf: Besuch der anerkannten Kurse gemäss Reglement des Fähigkeitsausweis "Hüftsonographie nach Graf" Weiterbildung: Modul Bewegungsapparat: Die Weiterbildung erfolgt entsprechend dem Fähigkeitsausweis Modul Bewegungsapparat, wobei kontrolliert in der Sektion Bewegungsapparat als Supervision zu verstehen ist. u verstehen ist. Supervision: Der Tutor ist während der gesamten Untersuchung anwesend oder führt die Ultraschalluntersuchung anschliessend und in Anwesenheit des Auszubildenden selber nochmals vollständig durch Vorgaben: Selbständige Durchführung von insgesamt 400 Ultraschalluntersuchungen am Bewegungsapparat mit ausgewogener Verteilung (in Bezug auf Untersuchungsregionen). Von diesen 400 Untersuchungen müssen je 100 vor dem Aufbaukurs und 100 vor dem Schlusskurs absolviert und durch einen von der Sektion anerkannten Tutor supervidiert werden. Die weiteren 200 Untersuchungen mit ausgewogener Verteilung am Bewegungsapparat müssen innerhalb von 2 Jahren nach dem letzten Kursbesuch selbständig durchgeführt und dokumentiert werden. Hier sind Hospitationen wünschenswert und zu begrüssen Summative Schlussevaluation: Das erfolgreiche Bestehen der Summativen Schlussevaluation ( SuSchl ) ist Voraussetzung zum Erwerb des Fähigkeitsausweises Sonographie SGUM Modul Bewegungsapparat. Sie kann frühestens zwei Jahre nach Besuch des Grundkurses und nicht gleichzeitig mit dem Schlusskurs absolviert werden. Zeitpunkt, Ort und beteiligte Personen werden vom zuständigen Vorstandsmitglied der Sektion festgelegt. Der Vorsitzende ist ein vom Vorstand bestimmter Tutor; die beiden Co-Examinatoren (auch Tutoren) werden von ihm bestimmt. Wiederholungsevaluationen werden von mindestens zwei bisher nichtbeteiligten Tutoren durchgeführt. Der Kandidat führt eine vollständige Schultersonographie durch, sowie eine zusätzliche Untersuchung einer anderen Gelenks- oder Weichteilregion. Er demonstriert sein untersuchungstechnisches Können, stellt die wahrgenommenen Befunde dar und interpretiert sie korrekt. Fragen der Examinatoren zu Grundlagen der Sonographie (Physik, Einstelltechniken, Aussagekraft, Limiten etc.), zu Optimierungsmöglichkeiten der Untersuchungstechnik sowie zur Interpretation beantwortet er vollständig.

4 Über die SuSchl wird ein formalisiertes Protokoll erstellt, bei Nicht-Bestehen ein Bericht, der die Gründe dafür festhält. Die Prüfungsprotokolle werden von allen beteiligten Tutoren unterzeichnet. Bei Nicht-Bestehen der SuSchl bestimmen die beteiligten Tutoren das sinnvollste weitere Vorgehen. Die Examinatoren können Auflagen bis zum Zeitpunkt der Prüfungswiederholung erteilen (z.b. Besuch spezifischer Ultraschallkurse, zusätzliche Supervisionen, sinnvoller Zeitpunkt für eine nochmalige SuSchl). Weiter haben die prüfenden Tutoren auch die Möglichkeit, das Bestehen der SuSchl ohne eine Wiederholung derselben mit Auflagen zu verknüpfen. Rekursmöglichkeit: Bei Differenzen über den Ausgang der SuSchl ist der Vorstand der Sektion SGUM Bewegungsapparat erste Rekursinstanz. 3.2 Ausserordentliches Mitglied Allgemeine Anforderungen: Ausserordentliches Mitglied kann jedermann werden, der sich für die Belange des Ultraschalls am Bewegungsapparat interessiert und einsetzt. Über die Aufnahme entscheidet die Generalversammlung. Ausserordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht. 3.3 Ehrenmitglied Allgemeine Bestimmungen: Die Generalversammlung kann auf Vorschlag von mindestens zwei ordentlichen Sektionsmitgliedern Personen, welche sich um die Belange der Sektion in besonderem Rahmen verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. 4. Qualitätskontrolle 4.1 Rezertifizierung gemäss SGUM, Sektion BWA Die ordentlichen Sektionsmitglieder verpflichten sich zum Besuch von Fortbildungsveranstaltungen, welche von der Sektion Bewegungsapparat anerkannt werden. Der Fortbildungsumfang für eine erfolgreiche Rezertifizierung beträgt 50 Stunden pro 5 Jahre, 30% davon (15 Stunden) in Form von Selbststudium. Pro 5 Jahre muss mindestens 1 Refresherkurs der Sektion besucht werden. Bei Zugehörigkeit zu mehreren Fachsektionen gelten die Richtlinien der SGUM. Ausserdem angerechnet wird der erneute Besuch eines Aufbau oder Schlusskurses, der Sektion SGUM Bewegungsapparat, eines auswärtigen von der Sektion anerkannten Refresherkurses, eines entsprechenden Kongresses sowie die Tätigkeit als Lehrperson. Bei ungenügender Rezertifizierung kann die Generalversammlung der Sektion die Aberkennung der Mitgliedschaft beschliessen.

5 4.2 Qualitätssicherung Die Qualitätssicherung der Fortbildung der ordentlichen Sektionsmitglieder wird in einem eigenen Reglement festgelegt. 5. Zuständigkeiten 5.1 Die Sektion Bewegungsapparat der SGUM Die Sektion (bzw. deren Vorstand) ist verantwortlich für alle administrativen Belange im Zusammenhang mit der Durchführung und Umsetzung der Weiter- und Fortbildungsprogramme. Über den Vorstand der Sektion erfolgt die Information und Koordination mit der SGUM. 5.2 Zuständigkeiten des Vorstandes Folgende Aufgaben werden neben den in den Statuten erwähnten durch Mitglieder des Vorstandes erfüllt: Organisation des Kurswesens. Grund, Aufbau, Schluss und Refresherkurse Organisation der Summativen Schlussevaluation (SuSchl) zur Erlangung des Fähigkeitsausweises (gemäss Reglement) Organisation des Tutorenwesens Qualitätssicherung/Weiterbildung Bearbeitung, Überprüfung und Anerkennung von Anträgen zur Erlangung des Fähigkeitsausweises Tarifwesen Verbindung zu SGUM, SONAR, SGR, EFSUMB Vertretung der Handchirurgie Vertretung der französischsprachigen und/oder italienischsprachigen Landesteile Unterhalt der Sektions-Webpage 5.3 Weiterbildungskommission der SGUM Der Sektionspräsident oder bei dessen Verzicht ein vom Vorstand gewähltes Mitglied ist Delegierter in der übergeordneten Weiterbildungskommission der Dachgesellschaft SGUM. 6. Anforderungen an die Ausbildner 6.1 Tutoren

6 Aktivtutoren (im Weiteren als Tutoren bezeichnet) sind Tutoren, die das Pflichtenheft für Tutoren erfüllen. Passivtutoren sind Tutoren, die das Pflichtenheft für Tutoren vorübergehend nicht erfüllen können. Tutoranwärter sind Mitglieder, die gemäss Pflichtenheft in der Ausbildung zum Tutor sind. Den Tutoren obliegt die Ausbildung zur Erlangung des Fähigkeitsausweises Sonographie Modul Bewegungsapparat und die anschliessende Fortbildung der Inhaber des Fähigkeitsausweises. Bei Nichterfüllen der Pflichten wird der Tutor einmalig ermahnt. Erfüllt ein Tutor trotz Mahnung seine Fortbildungspflicht nicht, wird der Tutorstatus nach einem Jahr in die Kategorie Passivtutor geändert und nach zwei weiteren Jahren der Tutorstatus aufgehoben. Der Passivstatus kann jederzeit, nach Antrag durch den Passivtutor an den Vorstand (vorausgesetzt die Fortbildungspflicht gemäss Pflichtenheft für Tutoren ist erfüllt), durch den Vorstand wieder in den Aktivstatus geändert werden. Pflichtenheft für Tutoren: Tutoren betreuen Gruppen in den praktischen Teilen der SGUM Kurse entsprechend den Bedürfnissen des Vorstandes der Sektion Tutoren bilden nach Möglichkeit mittels Supervision aus Tutoren bilden sich regelmässig weiter (Kongresse, Refresherkurse, etc.) Tutoren an Kliniken bieten nach Möglichkeit eine strukturierte Ultraschallausbildung an und weisen ein Ausbildungskonzept vor Regelmässiger Besuch von Tutorenkursen (1x alle 2 Jahre) und aktive Beteiligung an Refresher sowie Tutorenkursen entsprechend den Bedürfnissen der Tutorenverantwortlichen Tutoren werden vom Vorstand vorgeschlagen und durch die Generalversammlung gewählt. (Der Bedarf für neue Tutoren wird vom Vorstand bestimmt). Anforderungen für die Eignung zum Tutor sind: Mitgliedschaft in der Sektion Bewegungsapparat mindestens drei Jahre Erfahrung in Sonographie des Bewegungsapparates besuchter Tutoren Didaktik Kurs der SGUM mindestens 1000 eigene durchgeführte Untersuchungen in ausgewogener Verteilung regelmässig pro Jahr selber mindestens 300 durchgeführte Ultraschalluntersuchungen am Bewegungsapparat mindestens 1x alle 2 Jahre besuchter Refresher- oder Fortbildungskurs Sonographie des Bewegungsapparates mindestens 1x als Tutoranwärter an einem SGUM Kurs Tutorenkurse Im Minimum alle 2 Jahre wird ein Tutorenkurs organisiert (vgl. Pflichtenheft eines Tutors)

7 Der Kurs wird von einem der Tutorenverantwortlichen moderiert Die Organisation erfolgt jeweils durch mindestens 2 Tutoren, die von den Tutorenverantwortlichen angefragt werden Inhalt eines Tutorenkurses: Fortbildung (Vorträge, praktische Kurse), Diskussion standespolitischer Themen. 6.2 Kursleiter Betreuen und organisieren Kurse und Seminare. Kursleiter können auf Antrag vom Vorstand ernannt werden, wenn sie: Tutor sind. mindestens 5 Jahre Erfahrung in Sonographie des Bewegungsapparates haben regelmässig pro Jahr mindestens 500 Ultraschalluntersuchungen am Bewegungsapparat durchführen 5 Publikationen und/oder Vorträge zum Fachgebiet vorweisen können eigene Untersuchungen durchgeführt haben. Kursleiter können vom Vorstand von Ihrer Tätigkeit nach Absprache dispensiert werden. 6.3 Supervisoren Bei Tutorenmangel können Klinikleiter Supervisoren beantragen. Grundsätzlich kann jeder Kaderarzt an einer rheumatologischen Klinik, welcher den Fähigkeitsausweis SGUM Sektion Bewegungsapparat besitzt und Mitglied der Sektion ist, zum Supervisor ernannt werden. Supervisoren werden ad personam auf Antrag der Klinikleiter durch den Vorstand der Sektion BWA der SGUM ernannt. Bei fehlender Eignung des Kandidaten behält sich der Vorstand SGUM Bewegungsapparat das Vetorecht vor. Die Funktion Supervisor ist auf ein Jahr limitiert, kann aber auf Antrag jeweils um ein Jahr verlängert werden. Der Status Supervisor erlaubt das Ausbilden und Supervidieren von Ultraschalluntersuchungen gemäss Richtlinien der SGUM Sektion Bewegungsapparat als Kaderarzt an der Klinik. Der Status Supervisor verfällt bei Verlassen der Klinik.

8 7. Statuten Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Sektionsstatuten. Dieses Reglement wurde von der Generalversammlung der Sektion am genehmigt und per sofort in Kraft gesetzt. Es ersetzt die bisherigen "Richtlinien" der Sektion.

Fähigkeitsprogramm Sonographie

Fähigkeitsprogramm Sonographie WBK der Sektion Allgemeine Innere Medizin Fähigkeitsprogramm Sonographie Ausführungsbestimmungen Modul Abdomen Genehmigt von der Weiterbildungskommission SGUM am 10. Juni 2010 Aktualisiert: - Juni 2013

Mehr

Fähigkeitsprogramm Sonographie

Fähigkeitsprogramm Sonographie Sektion Gefässe Fähigkeitsprogramm Sonographie Ausführungsbestimmungen Modul Gefässe mit 4 Submodulen (supraaortale Gefässe, abdominale Gefässe, periphere Arterien und periphere Venen) 8.4.2011 Revision

Mehr

Fähigkeitsprogramm Sonografie

Fähigkeitsprogramm Sonografie Sektion Gefässe Fähigkeitsprogramm Sonografie Ausführungsbestimmungen Modul Gefässe mit 4 Submodulen - supraaortale Gefässe, - abdominale Gefässe, - periphere Arterien - periphere Venen 8. 4. 2011 Revision

Mehr

Schwangerschafts- ultraschall (SGUM)

Schwangerschafts- ultraschall (SGUM) Schwangerschafts- ultraschall (SGUM) Fähigkeitsprogramm vom 28. Mai 1998 2 Fähigkeitsprogramm Schwangerschaftsultraschall (SGUM) 1. Allgemeines Die Inhaber * des Fähigkeitsausweises "Schwangerschaftsultraschall"

Mehr

Ultraschalldiagnostik in der Schweiz Informationen für im Ausland aus- und weitergebildete Ärzte

Ultraschalldiagnostik in der Schweiz Informationen für im Ausland aus- und weitergebildete Ärzte Ultraschalldiagnostik in der Schweiz Informationen für im Ausland aus- und weitergebildete Ärzte März 2014 März 2015 Weiterbildungskommission der Schweizerischen Gesellschaft für Ultraschall in der Medizin

Mehr

Schwangerschaftsultraschall (SGUM)

Schwangerschaftsultraschall (SGUM) Fähigkeitsprogramm vom 28. Mai 1998 (letzte Revision: 15. März 2012) SIWF Schweizerisches Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung ISFM Institut suisse pour la formation médicale postgraduée et continue

Mehr

Elektroencephalographie (SGKN)

Elektroencephalographie (SGKN) Elektroencephalographie (SGKN) Fähigkeitsprogramm vom 1. Januar 2000 2 Begleittext zu den Fähigkeitsprogrammen Elektroencephalographie (SGKN) und Elektroneuromyographie (SGKN) Die Fähigkeitsausweise "Elektroencephalographie

Mehr

Sonographie (SGUM) Fähigkeitsprogramm vom 1. Januar 2000

Sonographie (SGUM) Fähigkeitsprogramm vom 1. Januar 2000 Sonographie (SGUM) Fähigkeitsprogramm vom 1. Januar 2000 2 Begleittext zum Fähigkeitsprogramm Sonographie (SGUM) Der Fähigkeitsausweis (FA) Sonographie regelt die Weiter- und Fortbildung für sonographische

Mehr

Sonographie (SGUM) Fähigkeitsprogramm vom 1. Januar 2000

Sonographie (SGUM) Fähigkeitsprogramm vom 1. Januar 2000 Sonographie (SGUM) Fähigkeitsprogramm vom 1. Januar 2000 2 Begleittext zum Fähigkeitsprogramm Sonographie (SGUM) Der Fähigkeitsausweis (FA) Sonographie regelt die Weiter- und Fortbildung für sonographische

Mehr

Elektroneuromyographie (SGKN)

Elektroneuromyographie (SGKN) Elektroneuromyographie (SGKN) Fähigkeitsprogramm vom 1. Januar 2000 2 Begleittext zu den Fähigkeitsprogrammen Elektroencephalographie (SGKN) und Elektroneuromyographie (SGKN) Die Fähigkeitsausweise "Elektroencephalographie

Mehr

Sonographie (SGUM) Fähigkeitsprogramm vom 1. Januar 2000 (letzte Revision: 1. Oktober 2009)

Sonographie (SGUM) Fähigkeitsprogramm vom 1. Januar 2000 (letzte Revision: 1. Oktober 2009) Fähigkeitsprogramm vom 1. Januar 2000 (letzte Revision: 1. Oktober 2009) SIWF Schweizerisches Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung ISFM Institut suisse pour la formation médicale postgraduée

Mehr

Zerebrovaskuläre Krankheiten (SGKN)

Zerebrovaskuläre Krankheiten (SGKN) Zerebrovaskuläre Krankheiten (SGKN) Fähigkeitsprogramm vom 1. Januar 2001 2 Begleittext zum Fähigkeitsprogramm Zerebrovaskuläre Krankheiten (SGKN) Der Fähigkeitsausweis «Zerebrovaskuläre Krankheiten (SGKN)»

Mehr

Zerebrovaskuläre Krankheiten (SGKN)

Zerebrovaskuläre Krankheiten (SGKN) SIWF ISFM Zerebrovaskuläre Krankheiten (SGKN) Fähigkeitsprogramm vom 1. Januar 2001 (letzte Revision: 11. Dezember 2008 SIWF Schweizerisches Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung ISFM Institut

Mehr

Drei-Stufen-Konzept der Pädiatrischen Sektion der DEGUM

Drei-Stufen-Konzept der Pädiatrischen Sektion der DEGUM Drei-Stufen-Konzept der Pädiatrischen Sektion der DEGUM Präambel Die Erarbeitung einer Leitlinie erfolgt aus der Grundüberlegung heraus, dass die rasante Entwicklung in der Ultraschalltechnologie unbedingt

Mehr

Interimsreglement für die Weiterbildung zum Zertifikat Notfallsonographie

Interimsreglement für die Weiterbildung zum Zertifikat Notfallsonographie Interimsreglement für die Weiterbildung zum Zertifikat Notfallsonographie 1. Ziel Es werden die Weiterbildung in Notfallsonographie (NFS) mit Zertifikat geregelt sowie die Struktur und Organisation für

Mehr

DEGUM Deutsche Gesellschaft für Ultraschall in der Medizin e.v. Arbeitskreis Stütz- und Bewegungsorgane

DEGUM Deutsche Gesellschaft für Ultraschall in der Medizin e.v. Arbeitskreis Stütz- und Bewegungsorgane DEGUM Deutsche Gesellschaft für Ultraschall in der Medizin e.v. Arbeitskreis Stütz- und Bewegungsorgane DEGUM-Richtlinien für Aus- und Weiterbildung in der Ultraschalldiagnostik 1. Seminarleiter DEGUM-Seminarleiter/innen

Mehr

Point of Care-Ultraschall POCUS (SGUM) Fähigkeitsprogramm vom 1. Januar 2018

Point of Care-Ultraschall POCUS (SGUM) Fähigkeitsprogramm vom 1. Januar 2018 Fähigkeitsprogramm vom 1. Januar 2018 SIWF Schweizerisches Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung ISFM Institut suisse pour la formation médicale postgraduée et continue FMH Elfenstrasse 18 Postfach

Mehr

Hüftsonographie nach Graf beim Neugeborenen und Säugling

Hüftsonographie nach Graf beim Neugeborenen und Säugling SIWF ISFM Hüftsonographie nach Graf beim Neugeborenen und Säugling (SGUM) Fähigkeitsprogramm vom 10. Juli 1997 (letzte Revision: 16. Juni 2011) SIWF Schweizerisches Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung

Mehr

Prüfungsreglement für die Manuelle Medizin SAMM

Prüfungsreglement für die Manuelle Medizin SAMM Prüfungsreglement für die Manuelle Medizin SAMM (nach der Revision vom 0. Oktober 05) I. Allgemeine Bestimmungen Art. Grundlagen Das Prüfungsreglement basiert auf folgenden Grundlagen: - Statuten der Schweizerischen

Mehr

Antrag und Ausbildungsbuch für das Zertifikat spezielle neurologische Ultraschalldiagnostik der DGKN

Antrag und Ausbildungsbuch für das Zertifikat spezielle neurologische Ultraschalldiagnostik der DGKN Antrag und Ausbildungsbuch für das Zertifikat spezielle neurologische Ultraschalldiagnostik der DGKN DGKN Sekretariat Robert-Bosch-Str. 7 64293 Darmstadt Tel. 06151-6673422 Fax 06151-6673423 sekretariat@dgkn.de

Mehr

Statuten Verein Netzwerk Aggressionsmanagement Schweiz NAGS Schweiz

Statuten Verein Netzwerk Aggressionsmanagement Schweiz NAGS Schweiz Statuten Verein Netzwerk Aggressionsmanagement Schweiz NAGS Schweiz Mit Änderungen der GV vom 27.2.2015 1 1. Name und Sitz 1.1 Name und Rechtsform Der Verein Netzwerk Aggressionsmanagement im Gesundheits-

Mehr

Statuten der Schweize Radio-Onkologie/Strahlentherapie (SRO)

Statuten der Schweize Radio-Onkologie/Strahlentherapie (SRO) Statuten der Schweize Radio-Onkologie/Strahlentherapie (SRO) 1. Juli 2001 Revision: 11. Juni 2015 1 I Name, Sitz und Zweck 3 Art. 1 Name und Sitz 3 Art 2 Zweck 3 Art 3 Aufgaben 3 II Mitgliedschaft 3 Art.

Mehr

SSO-Weiterbildungsreglement. Praxisadministratorin SSO. Praxisadministrator SSO

SSO-Weiterbildungsreglement. Praxisadministratorin SSO. Praxisadministrator SSO SSO-Weiterbildungsreglement Praxisadministratorin SSO Praxisadministrator SSO Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet.

Mehr

ÖÄK Spezialisierung Dermatohistopathologie zum Sonderfach Haut- und Geschlechtskrankheiten Beschluss ÖÄK-VO am

ÖÄK Spezialisierung Dermatohistopathologie zum Sonderfach Haut- und Geschlechtskrankheiten Beschluss ÖÄK-VO am Anlage 1 ÖÄK Spezialisierung Dermatohistopathologie zum Sonderfach Haut- und Geschlechtskrankheiten Beschluss ÖÄK-VO am 27.5.2009 1. Bezeichnung der Spezialisierung Dermatohistopathologie im Rahmen des

Mehr

Jungfreisinnige Kanton Schwyz. Statuten *********

Jungfreisinnige Kanton Schwyz. Statuten ********* Jungfreisinnige Kanton Schwyz Statuten ********* I. Allgemein 1. Art Die Jungfreisinnigen Kanton Schwyz (später auch «JFSZ» und «die Partei» genannt) sind ein politischer Verein nach Art. 60 ff. ZGB mit

Mehr

Gastroskopie (SGG) Fähigkeitsprogramm vom 1. Januar 2004 (letzte Revision: 19. September 2013)

Gastroskopie (SGG) Fähigkeitsprogramm vom 1. Januar 2004 (letzte Revision: 19. September 2013) Gastroskopie (SGG) Fähigkeitsprogramm vom 1. Januar 2004 (letzte Revision: 19. September 2013) SIWF Schweizerisches Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung ISFM Institut suisse pour la formation

Mehr

Sektionsreglement VSKZ

Sektionsreglement VSKZ Sektionsreglement VSKZ 10. November 1992 Inhalt A. Zweckbestimmung 2 B. Mitgliedschaft 2 C. Finanzen 3 D. Organisation 3 E. Rechte und Pflichten der Sektionsorgane 4 F. Weitere Bestimmungen 5 Sonneggstrasse

Mehr

STATUTEN. 3. Fassung Seite 1

STATUTEN. 3. Fassung Seite 1 STATUTEN Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 20. März 2014genehmigt und ersetzten die Statuten vom 12. April 2012. Das Spesenreglement vom 12.04.2012 wird aufgehoben. 3. Fassung

Mehr

STATUTEN DES RACING-CLUB ZÜRICH

STATUTEN DES RACING-CLUB ZÜRICH STATUTEN DES RACING-CLUB ZÜRICH Name und Sitz Art. 1 des Vereins Unter dem Namen Racing-Club Zürich besteht ein Verein im Sinne von Art. 60-79 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches als Verein ohne persönliche

Mehr

Statuten der Sektion Thorax

Statuten der Sektion Thorax Schweizerische Gesellschaft für Ultraschall in der Medizin (SGUM) Statuten der Sektion Thorax I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Name Unter dem Namen Sektion Thorax der SGUM besteht eine Fachsektion innerhalb

Mehr

1 Der Schweizerische Verband für Zivilstandswesen (SVZ) bildet die Trägerschaft für die Ausbildung aller im Zivilstandswesen tätigen Personen.

1 Der Schweizerische Verband für Zivilstandswesen (SVZ) bildet die Trägerschaft für die Ausbildung aller im Zivilstandswesen tätigen Personen. Association suisse des officiers de l'état civil Associazione svizzera degli ufficiali di stato civile Schweizerischer Verband für Zivilstandswesen Ausbildungskommission / Commission de formation / Commissione

Mehr

PANATHLONCLUB SOLOTHURN STATUTEN

PANATHLONCLUB SOLOTHURN STATUTEN PANATHLONCLUB SOLOTHURN STATUTEN I. Name, Sitz, Zweck Art. 1 Name, Sitz Der 1979 gegründete PANATHLON-CLUB SOLOTHURN ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Das Rechtsdomizil befindet sich am Wohnsitz

Mehr

Wir bitten um Überweisung der Bearbeitungs- und Prüfgebühren an unten stehende Bankverbindung.

Wir bitten um Überweisung der Bearbeitungs- und Prüfgebühren an unten stehende Bankverbindung. D E G U M - MEHRSTUFENKONZEPT Geburtshilfliche Ultraschalldiagnostik Allgemeine Bedingungen - DEGUM-Mitgliedschaft - Stufe I ist Voraussetzung für Stufe II, diese wiederum für Stufe III. Die Stufe I muss

Mehr

S T A T U T E N. ASTAG Sektion Zentralschweiz. Kantone Luzern, Ob-/Nidwalden und Zug. I. Name, Dauer, Zweck, Sitz und Organisationsgebiet. Art.

S T A T U T E N. ASTAG Sektion Zentralschweiz. Kantone Luzern, Ob-/Nidwalden und Zug. I. Name, Dauer, Zweck, Sitz und Organisationsgebiet. Art. S T A T U T E N ASTAG Sektion Zentralschweiz Kantone Luzern, Ob-/Nidwalden und Zug I. Name, Dauer, Zweck, Sitz und Organisationsgebiet Art. 1 Unter dem Namen ASTAG Schweizerischer Nutzfahrzeugverband Sektion

Mehr

Antrag und Ausbildungsbuch für die DEGUM-Stufe I der Sektion Neurologie

Antrag und Ausbildungsbuch für die DEGUM-Stufe I der Sektion Neurologie Antrag und Ausbildungsbuch für die DEGUM-Stufe I der Sektion Neurologie DEGUM e.v. Geschäftsstelle Bonn Ermekeilstraße Bonn Anfragen zur Zertifizierung: Frau Karin Alef E-Mail: karin.alef@degum.de Telefon:

Mehr

Satzung der Vereinigung der Freunde und Förderer des GeoForschungsZentrums Potsdam e.v.

Satzung der Vereinigung der Freunde und Förderer des GeoForschungsZentrums Potsdam e.v. Satzung der Vereinigung der Freunde und Förderer des GeoForschungsZentrums Potsdam e.v. (In der Fassung vom 9. März 2005) 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr... 2 2 Zweck, Gemeinnützigkeit... 2 3 Finanzierung...

Mehr

Statuten. der Untersektion Limmattal der Sektion Aargau des TOURING-CLUBS DER SCHWEIZ (gegründet 1944)

Statuten. der Untersektion Limmattal der Sektion Aargau des TOURING-CLUBS DER SCHWEIZ (gegründet 1944) Statuten der Untersektion Limmattal der Sektion Aargau des TOURING-CLUBS DER SCHWEIZ (gegründet 1944) Verabschiedet an der ordentlichen Generalversammlung vom 11. März 2017 INHALTSVERZEICHNIS TITEL I:

Mehr

Statuten. Statuten des Kavallerievereins Dübendorf & Umgebung. Neufassung Artikel 1 - Zweck

Statuten. Statuten des Kavallerievereins Dübendorf & Umgebung. Neufassung Artikel 1 - Zweck Statuten Statuten des Kavallerievereins Dübendorf & Umgebung Neufassung 2004 Artikel 1 - Zweck Der Verein bezweckt die Förderung des Reitsports sowie die Pflege des kameradschaftlichen Geistes, die Koordination

Mehr

Schweizerische Volkspartei der Gemeinde Hausen Statuten

Schweizerische Volkspartei der Gemeinde Hausen Statuten Schweizerische Volkspartei der Gemeinde Hausen Statuten Seite 1 von 7 I. Sitz und Zweck Inhaltsverzeichnis II. III. IV. IV. Mitgliedschaft Organe Finanzen Statutenänderungen V. Auflösung der SVP der Gemeinde

Mehr

I Name, Sitz und Zweck des Vereins. II Mitgliedschaft

I Name, Sitz und Zweck des Vereins. II Mitgliedschaft Vereinsstatuten Am 6. Oktober 1967 wurde im Restaurant Schwyzerhüsli in Bergdietikon ein Club der Judosportler gegründet, der sich folgende Statuten gibt : I Name, Sitz und Zweck des Vereins Art. 1 Unter

Mehr

STATUTEN. der SAC-Sektion Davos

STATUTEN. der SAC-Sektion Davos Sektion Davos Postfach 58 770 Davos Platz STATUTEN der SAC-Sektion Davos Art. Name, Sitz Unter dem Namen SAC-Sektion Davos besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Er organisiert sich im Rahmen

Mehr

Reglement für die Aus- und Weiterbildung

Reglement für die Aus- und Weiterbildung Rassegeflügel Schweiz Reglement für die Aus- und Weiterbildung I. Aufgaben und Organisation Art. 1 Aufgaben 1 Aufgaben der Ausbildungskommission sind Planung, Koordination und Realisation der gesamten

Mehr

Richterbrevets Wasserspringen (RB-DI)

Richterbrevets Wasserspringen (RB-DI) Schweizerischer Schwimmverband www.swiss-swimming.ch info@swiss-swimming.ch Reglement 4.5 Richterbrevets Wasserspringen (RB-DI) Ausgabe 2018 Gültig ab Januar 2018 4.5 «Richterbrevets Wasserspringen» /

Mehr

Förderverein für Aus- und Weiterbildung in der Verpackungswirtschaft

Förderverein für Aus- und Weiterbildung in der Verpackungswirtschaft Förderverein für Aus- und Weiterbildung in der Verpackungswirtschaft Statuten Adresse Schweizerisches Verpackungsinstitut SVI Brückfeldstrasse 28/Postfach 3000 Bern 26 e-mail: info@svi-verpackung.ch Homepage:

Mehr

Statuten des Vereins Altersheim Rotmonten

Statuten des Vereins Altersheim Rotmonten Statuten des Vereins Altersheim Rotmonten Art. 1 Sitz Unter dem Namen Verein Altersheim Rotmonten besteht ein gemeinnütziger Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in 9010 St. Gallen, Kirchlistrasse 14.

Mehr

Statuten. 1. Ziele Name, Sitz

Statuten. 1. Ziele Name, Sitz Statuten 1. Ziele 1. 1. Name, Sitz Unter dem Namen "Pädiatrische Infektiologiegruppe Schweiz (PIGS) " ist ein Verein gegründet worden, der durch die vorliegenden Statuten und die Artikel 60ff des ZGB definiert

Mehr

Statuten der Interessengemeinschaft für myofasziale Triggerpunkt- Therapie IMTT

Statuten der Interessengemeinschaft für myofasziale Triggerpunkt- Therapie IMTT Statuten der Interessengemeinschaft für myofasziale Triggerpunkt- Therapie IMTT Artikel 1: Name und Sitz Unter dem Namen "Interessengemeinschaft für myofasziale Triggerpunkt-Therapie" ( IMTT ) besteht

Mehr

Verein Barmelweid. Statuten

Verein Barmelweid. Statuten Verein Barmelweid Statuten 14. Juni 2017 I. NAME, SITZ UND ZWECK Art. 1 Name Unter dem Namen «Verein Barmelweid» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Er ist im Handelsregister eingetragen.

Mehr

Schweizerische Vereinigung für Sport an Berufsfachschulen SVSB. Statuten

Schweizerische Vereinigung für Sport an Berufsfachschulen SVSB. Statuten Schweizerische Vereinigung für Sport an Berufsfachschulen SVSB Statuten 1. Name und Sitz 1.1 Name 1.2 Sitz 1.3 Zugehörigkeit 2. Wesen und Zweck 2.1 Realisierung des obligatorischen Sportunterrichts an

Mehr

Statuten. Astronomische Gesellschaft Luzern (AGL)

Statuten. Astronomische Gesellschaft Luzern (AGL) Statuten Astronomische Gesellschaft Luzern (AGL) 8. April 2013 Astronomische Gesellschaft Luzern 6000 Luzern agl.astronomie.ch info.agl@astronomie.ch I. Name und Zweck Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art. 4 Unter

Mehr

Ausbildungskonzept. der. Selbstregulierungsorganisation nach Geldwäschereigesetz. VQF Verein zur Qualitätssicherung von Finanzdienstleistungen

Ausbildungskonzept. der. Selbstregulierungsorganisation nach Geldwäschereigesetz. VQF Verein zur Qualitätssicherung von Finanzdienstleistungen Ausbildungskonzept der Selbstregulierungsorganisation nach Geldwäschereigesetz VQF Verein zur Qualitätssicherung von Finanzdienstleistungen in Sachen Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung

Mehr

Endoskopisch Retrograde Cholangio- Pankreatographie ERCP (SGG)

Endoskopisch Retrograde Cholangio- Pankreatographie ERCP (SGG) Endoskopisch Retrograde Cholangio- Pankreatographie ERCP (SGG) Fähigkeitsprogramm vom 1. Januar 2004 (letzte Revision: 5. März 2015) SIWF Schweizerisches Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung

Mehr

Reglement für die Ausbildung von Schwimminstruktorinnen und Schwimminstruktoren SI

Reglement für die Ausbildung von Schwimminstruktorinnen und Schwimminstruktoren SI Reglement für die Ausbildung von Schwimminstruktorinnen und Schwimminstruktoren SI Art 1. Allgemeines 1.1 Zuständigkeit swimsports.ch ist zuständig für die Ausbildung von Schwimminstruktorinnen und Schwimminstruktoren

Mehr

Deutsche Gesellschaft für Interventionelle Radiologie und minimal-invasive Therapie

Deutsche Gesellschaft für Interventionelle Radiologie und minimal-invasive Therapie Satzung der Deutschen Gesellschaft für Interventionelle Radiologie und minimal-invasive Therapie (DeGIR) in der Deutschen Röntgengesellschaft e.v. 1 Name und Sitz der Gesellschaft (1) Die Gesellschaft

Mehr

Bildungsordnung. Der Gesellschaft Schweizer Tierärztinnen und Tierärzte GST. Prozess Nr Bildung\Bildungsordnung

Bildungsordnung. Der Gesellschaft Schweizer Tierärztinnen und Tierärzte GST. Prozess Nr Bildung\Bildungsordnung Bildungsordnung Der Gesellschaft Schweizer Tierärztinnen und Tierärzte GST Prozess Nr. 1.1.3.2 Bildung\Bildungsordnung Zuständig: Bildung Status: freigegeben Version: DV 11.6.2015 Bildungsordnung GST Prozess-Nr.

Mehr

Neues Stufenkonzepterneuerung der Kopf-Halssektion, gültig ab

Neues Stufenkonzepterneuerung der Kopf-Halssektion, gültig ab Antrag auf Anerkennung der DEGUM-Stufe I; Sektion Kopf-Hals (HNO, MKG, Kopf-Halsradiologie) 2. Nachweis über eine Tätigkeit von mindestens 24 Monaten im Fachgebiet HNO, MKG oder Radiologie (Bescheinigung

Mehr

1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr, Gliederung Ziel und Aufgaben Mitgliedschaft Beendigung der Mitgliedschaft 4

1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr, Gliederung Ziel und Aufgaben Mitgliedschaft Beendigung der Mitgliedschaft 4 Mitglied im Deutschen Hausärzteverband Inhalt Seite 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr, Gliederung 2 2 - Ziel und Aufgaben 2 3 - Mitgliedschaft 3 4 - Beendigung der Mitgliedschaft 4 5 - Mitgliedsbeiträge 4

Mehr

Statuten der Sektion Bernina SAC

Statuten der Sektion Bernina SAC Statuten der Sektion Bernina SAC I NAME, ZWECK UND AUFGABEN Art. 1 Name, Sitz Unter dem Namen SAC Sektion Bernina besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Er organisiert sich im Rahmen der Statuten,

Mehr

π Statuten des Vereins «Musikschule Knonauer Amt»

π Statuten des Vereins «Musikschule Knonauer Amt» π Statuten des Vereins «Musikschule Knonauer Amt» 1. Name, Zweck, Sitz und Dauer des Vereins 1.1. Unter dem Namen «Musikschule Knonauer Amt» besteht ein politisch und konfessionell neutraler Verein im

Mehr

Statuten. TCS Landesteil Bern-Mittelland

Statuten. TCS Landesteil Bern-Mittelland Statuten TCS Landesteil Bern-Mittelland vom 27.4.2010 Inhalt 1. Allgemeines...3 1.1. Name, Rechtsform und Sitz...3 1.2. Zweck...3 2. Mitgliedschaft...3 2.1. Aufnahme...3 2.2. Mitgliederbeiträge...3 2.3.

Mehr

STATUTEN DES GEWERBEVEREINS

STATUTEN DES GEWERBEVEREINS STATUTEN DES GEWERBEVEREINS ZÜRICH - AFFOLTERN 1.Name und Zweck Art. 1 Unter dem Namen Gewerbeverein Zürich-Affoltern versteht sich ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Mehr

Vereinsstatuten FerienSpass Rickenbach

Vereinsstatuten FerienSpass Rickenbach Vereinsstatuten FerienSpass Rickenbach A Allgemeines Name und Sitz Zweck Art 1 1 Unter dem Namen "FerienSpass Rickenbach" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Rickenbach LU. Art

Mehr

Statuten der SAC Sektion Burgdorf des Schweizer Alpen-Club SAC

Statuten der SAC Sektion Burgdorf des Schweizer Alpen-Club SAC Statuten der SAC Sektion Burgdorf des Schweizer Alpen-Club SAC 1. Name und Sitz Die SAC Sektion Burgdorf, gegründet 1879, ist eine Sektion des Schweizer Alpen-Club SAC (im folgenden SAC ) mit Sitz in Burgdorf.

Mehr

STATUTEN DER SCHWEIZERISCHEN GESELLSCHAFT FÜR ANÄSTHESIOLOGIE UND REANIMATION

STATUTEN DER SCHWEIZERISCHEN GESELLSCHAFT FÜR ANÄSTHESIOLOGIE UND REANIMATION STATUTEN DER SCHWEIZERISCHEN GESELLSCHAFT FÜR ANÄSTHESIOLOGIE UND REANIMATION 1. Die Schweizerische Gesellschaft für Anästhesiologie und Reanimation SGAR, gegründet am 5. Juli 1952, ist ein Verein im Sinne

Mehr

Weiterbildungsrichtlinie für Mitglieder der Schweizerischen Kammer der Pensionskassenexperten SKPE

Weiterbildungsrichtlinie für Mitglieder der Schweizerischen Kammer der Pensionskassenexperten SKPE Weiterbildungsrichtlinie für Mitglieder der Schweizerischen Kammer der Pensionskassenexperten SKPE Fassung 2018 Sekretariat, c/o Prevanto AG Picassoplatz 8 4052 Basel Tel. +41 61 225 80 02 Fax +41 61 225

Mehr

Zusatz-Qualifizierung in der MRT des Herzens (Stand: )

Zusatz-Qualifizierung in der MRT des Herzens (Stand: ) Zusatz-Qualifizierung in der MRT des Herzens (Stand: 17.09.2014) Die Durchführung von MRT-Untersuchungen des Herzens setzt gute Kenntnisse der kardiovaskulären Anatomie, Physiologie und Pathophysiologie

Mehr

Arbeitsgemeinschaft für Gynäkologische Onkologie (AGO)

Arbeitsgemeinschaft für Gynäkologische Onkologie (AGO) Statuten Arbeitsgemeinschaft für Gynäkologische Onkologie (AGO) Name, Sitz und Zweck der Arbeitsgemeinschaft 1 Name: Arbeitsgemeinschaft für Gynäkologische Onkologie Sie ist ein Verein innerhalb der SGGG

Mehr

Vereinsstatuten. 3. Mittel Aufnahmegebühren und Mitgliederbeiträge werden auf Vorschlag des Vorstandes an der Generalversammlung festgelegt.

Vereinsstatuten. 3. Mittel Aufnahmegebühren und Mitgliederbeiträge werden auf Vorschlag des Vorstandes an der Generalversammlung festgelegt. Vereinsstatuten Statuten der Swiss Lanna Society Wo im folgenden Text männliche Personen- und Stellenbezeichnungen verwendet werden, sind darunter stets auch die entsprechenden weiblichen Bezeichnungen

Mehr

Vereinsstatuten. Pediatric Emergency Medicine of Switzerland (PEMS) mit Sitz am Ort der Arbeitsstelle des ärztlichen Co-Präsidenten

Vereinsstatuten. Pediatric Emergency Medicine of Switzerland (PEMS) mit Sitz am Ort der Arbeitsstelle des ärztlichen Co-Präsidenten Vereinsstatuten Pediatric Emergency Medicine of Switzerland (PEMS) mit Sitz am Ort der Arbeitsstelle des ärztlichen Co-Präsidenten 1. Name und Sitz Unter dem Namen Pediatric Emergency Medicine of Switzerland

Mehr

Richtlinien über die Verleihung von Fachtiteln FSP

Richtlinien über die Verleihung von Fachtiteln FSP Ersetzt durch das Weiterbildungsreglement (WBR-FSP) per 1. März 2015. Richtlinien über die Verleihung von Fachtiteln FSP gültig ab 01.01.2001 1. Anforderungen für einen Fachtitel FSP AbsolventInnen einer

Mehr

Statuten S&E Obwalden

Statuten S&E Obwalden Statuten S&E Obwalden 1 www.schule-elternhaus-ow.ch Statuten Schule und Elternhaus Obwalden 1. GRUNDLAGEN S. 1 2. MITGLIEDSCHAFT S. 2 3. DIE SEKTION S. 3 4. ORGANISATION S. 4 5. FINANZEN S. 5 6. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Mehr

Antrag auf Anerkennung für das DEGUM-Zertifikat im Bereich Notfallsonographie nach dem 3 Länder übergreifenden Basiscurriculum der DEGUM/SGUM/ÖGUM

Antrag auf Anerkennung für das DEGUM-Zertifikat im Bereich Notfallsonographie nach dem 3 Länder übergreifenden Basiscurriculum der DEGUM/SGUM/ÖGUM Antrag auf Anerkennung für das DEGUM-Zertifikat im Bereich Notfallsonographie nach dem 3 Länder übergreifenden Basiscurriculum der DEGUM/SGUM/ÖGUM Name:... Vorname:... Titel:... Geburtsdatum:... Stellung

Mehr

Statuten. Aiki-Kai Zürich

Statuten. Aiki-Kai Zürich Statuten Aiki-Kai Zürich Der am 19. Oktober 1959 gegründete Club seit September 1971 selbständige Sektion Aikido-Club Swissair hat an seiner ausserordentlichen GV vom 4. März 1977 beschlossen, sich aufzulösen

Mehr

Statuten des Tennisclub Herisau. (Gegründet am 5. Mai 1928)

Statuten des Tennisclub Herisau. (Gegründet am 5. Mai 1928) Statuten des Tennisclub Herisau (Gegründet am 5. Mai 1928) Ausgabe 2007 I. Allgemeine Bestimmungen 1. Der Tennisclub Herisau bezweckt die Pflege und Förderung des Tennisspiels und der Geselligkeit im Rahmen

Mehr

Checkliste zur Anerkennung des interdisziplinären Schwerpunkts Palliativmedizin

Checkliste zur Anerkennung des interdisziplinären Schwerpunkts Palliativmedizin Checkliste zur Anerkennung des interdisziplinären Schwerpunkts Diese Checkliste ist für Kandidatinnen und Kandidaten des interdisziplinären Schwerpunkts (ids) gedacht, damit sie sich selbst einschätzen

Mehr

STATUTEN DES VEREINS

STATUTEN DES VEREINS STATUTEN DES VEREINS Statuten des Vereins bülachstadt Artikel 1 Artikel 2 Artikel 3 Artikel 4 Artikel 5 Unter dem Namen «bülachstadt» besteht in Bülach ein Verein gemäss Art. 60 ff des Schweizerischen

Mehr

1. Allgemeines Geräte Fachliche Befähigung Dokumentation Sonographie der Säuglingshüfte...5

1. Allgemeines Geräte Fachliche Befähigung Dokumentation Sonographie der Säuglingshüfte...5 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines...1 2. Geräte...2 3. Fachliche Befähigung...3 4. Dokumentation...4 5. Sonographie der Säuglingshüfte...5 1. Allgemeines Behält ein Arzt seine Genehmigung nach der bisher

Mehr

Satzung. des. Karnevalsvereins Oestelbachlerchen 1978 Osann e.v. Satzung vom 01. Oktober 1978 mit der letzten Änderung vom 05. Mai 2013.

Satzung. des. Karnevalsvereins Oestelbachlerchen 1978 Osann e.v. Satzung vom 01. Oktober 1978 mit der letzten Änderung vom 05. Mai 2013. Satzung des Karnevalsvereins Oestelbachlerchen 1978 Osann e.v. Satzung vom 01. Oktober 1978 mit der letzten Änderung vom 05. Mai 2013. 1 Name und Sitz des Vereines Der Verein führt den Namen Karnevalsverein

Mehr

Statuten. Kompass Computerclub Basel

Statuten. Kompass Computerclub Basel Statuten Kompass Computerclub Basel 1. Name, Sitz, Zweck, Haftung... 1 2. Mitgliedschaft, Eintritt, Austritt, Ausschluss, Beiträge... 2 3. Organe, Kompetenzen... 3 4. Wahlen und Abstimmungen... 5 5. Statutenänderungen...

Mehr

Statuten des Vereins Neujahrsmarathon Zürich

Statuten des Vereins Neujahrsmarathon Zürich Statuten des Vereins Neujahrsmarathon Zürich Art. 1 Name, Sitz, Rechtsform Unter dem Namen Verein Neujahrsmarathon Zürich (VNZ) besteht seit 2004, mit Sitz in Zürich, ein Verein im Sinne von Art. 60 ff,

Mehr

Grundkurs

Grundkurs 2018 Grundkurs 28.-31.1.2015 ultraschallkurse münchen Ultraschall-Grundkurs, 15. 17. Februar 2018 Ultraschall-Aufbaukurs, 19. 21. April 2018 Ultraschall-Grundkurs, 25. 27. Oktober 2018 Wissenschaftliche

Mehr

c) Die Errichtung von Zweigstellen in den Kärntner Bezirken ist beabsichtigt. d) Die Obleute der Bezirke gehören dem Vorstand des Landesverbandes

c) Die Errichtung von Zweigstellen in den Kärntner Bezirken ist beabsichtigt. d) Die Obleute der Bezirke gehören dem Vorstand des Landesverbandes Statuten 1 Name und Sitz des Verbandes LANDESVERBAND KÄRNTEN Kumpfgasse 20/3 9020 KLAGENFURT Tel/Fax 04-63 I 50 17 55 a) Der Verband führt den Namen: "Österreichischer Herzverband, Landesverband Kärnten"

Mehr

Sie sollten immer bedenken, dass ein zu mildes oder ein zu strenges Bewerten die Zucht nachteilig beeinflussen kann.

Sie sollten immer bedenken, dass ein zu mildes oder ein zu strenges Bewerten die Zucht nachteilig beeinflussen kann. Schweizerischer Club für Deutsche Jagdterrier Prüfungs- und Leistungsrichter-Ordnung (PLRO) 1. Grundsätzliches Grundlage dieser PLRO ist die Prüfungs- und Leistungsrichterordnung (PLRO-04) der Arbeitsgemeinschaft

Mehr

Statuten des Reitverein Glärnisch

Statuten des Reitverein Glärnisch Statuten des Reitverein Glärnisch gegründet 1935 genehmigt durch die 77. Hauptversammlung vom 27.Januar 2012 Reitverein Glärnisch Statuten 1 Name und Sitz 1 Unter dem Namen "Reitverein Glärnisch" besteht

Mehr

Schweizerische Kynologische Gesellschaft Société Cynologique Suisse Società Cinologica Svizzera gegründet / fondée 1883

Schweizerische Kynologische Gesellschaft Société Cynologique Suisse Società Cinologica Svizzera gegründet / fondée 1883 Schweizerische Kynologische Gesellschaft Société Cynologique Suisse Società Cinologica Svizzera gegründet / fondée 1883 Reglement über die Durchführung der theoretischen und praktischen Prüfung zum SKG

Mehr

ARBEITSKREIS FÜR PSYCHOANALYSE LINZ/GRAZ AUSBILDUNGSORDNUNG. (beschlossen in der Sitzung des Vorstands vom )

ARBEITSKREIS FÜR PSYCHOANALYSE LINZ/GRAZ AUSBILDUNGSORDNUNG. (beschlossen in der Sitzung des Vorstands vom ) ARBEITSKREIS FÜR PSYCHOANALYSE LINZ/GRAZ AUSBILDUNGSORDNUNG (beschlossen in der Sitzung des Vorstands vom 1.4.2006) 1. ZULASSUNG 1.1 ZULASSUNGSBEDINGUNGEN Über die im Psychotherapiegesetz definierten Zulassungsbedingungen

Mehr

CAMPUS NETZ. Vereinsstatuten. Von der Gründungsversammlung am 19. März 2009 genehmigt.

CAMPUS NETZ. Vereinsstatuten. Von der Gründungsversammlung am 19. März 2009 genehmigt. CAMPUS NETZ Vereinsstatuten Von der Gründungsversammlung am 19. März 2009 genehmigt. Angepasst an der Generalversammlung vom 15. März 2013 Vereinsstatuten CAMPUS NETZ - 2 - Art. 1 Name, Rechtsform und

Mehr

ART. 3 Ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe wird nicht betrieben. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

ART. 3 Ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe wird nicht betrieben. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. 1 STATUTEN I. Name, Sitz und Zweck ART. 1 Unter dem Namen «ARCHITEKTUR FORUM OBERSEE» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetz-buches mit Sitz in Rapperswil. ART. 2 Der

Mehr

Phlebologie (USGG) Fähigkeitsprogramm vom 1. Januar 2002 (letzte Revision: 20. Februar 2005)

Phlebologie (USGG) Fähigkeitsprogramm vom 1. Januar 2002 (letzte Revision: 20. Februar 2005) Fähigkeitsprogramm vom 1. Januar 2002 (letzte Revision: 20. Februar 2005) SIWF Schweizerisches Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung ISFM Institut suisse pour la formation médicale postgraduée

Mehr

Vereinssatzung. In der Fassung vom 2. März Der Verein führt den Namen Bogenclub Villingen-Schwenningen `81 e.v..

Vereinssatzung. In der Fassung vom 2. März Der Verein führt den Namen Bogenclub Villingen-Schwenningen `81 e.v.. Vereinssatzung In der Fassung vom 2. März 2012 1 Name und Sitz 1.1. Der Verein führt den Namen Bogenclub Villingen-Schwenningen `81 e.v.. 1.2. Er hat seinen Sitz in 78003 Villingen-Schwenningen, Stadtbezirk

Mehr

Statuten des Vereins SoLawi Mooshof

Statuten des Vereins SoLawi Mooshof Statuten des Vereins SoLawi Mooshof I. Name und Sitz Art. 1 Unter dem Namen SoLawi Mooshof besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer.

Mehr

Statuten der Sozialdemokratischen Partei Appenzell A.Rh.

Statuten der Sozialdemokratischen Partei Appenzell A.Rh. Appenzell Ausserrhoden Statuten der Sozialdemokratischen Partei Appenzell A.Rh. I NAME, RECHTSFORM UND ZIEL Art. Unter dem Namen Sozialdemokratische Partei des Kantons Appenzell Ausserrhoden (SP AR) besteht

Mehr

der Öffentlichkeit, den Behörden sowie kantonalen und nationalen Organisationen.

der Öffentlichkeit, den Behörden sowie kantonalen und nationalen Organisationen. Statuten des Bündner Verbandes für Sport Art. 1 - Name und Sitz Der Bündner Verband für Sport (BVS) ist ein Verein gemäss Art 60 ff. ZGB. Der Sitz befindet sich am jeweiligen Wohnsitz des Präsidenten.

Mehr