- 1 - Teil I Benutzung der Einrichtungen der Berufsbildenden Schulen Cadenberge. 1 Gebührenpflicht
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- Lennart Waltz
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1 - 1 - S a t z u n g über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen der Berufsbildenden Schulen Cadenberge einschließlich des Berufsschulinternats vom 27. Juni 2001 in der Fassung der Dritten Änderungssatzung vom 01. Oktober 2008 Aufgrund der 7 und 9 der Niedersächsischen Landkreisordnung (NLO) in der Fassung vom 22. August 1996 (Nds. GVBl. S. 365) und der 1, 4 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 11. Februar 1992 (Nds. GVBl. S. 29) hat der Kreistag des Landkreises Cuxhaven in seiner Sitzung am 27. Juni 2001 die folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen der Berufsbildenden Schulen Cadenberge einschließlich des Berufsschulinternats beschlossen: Teil I Benutzung der Einrichtungen der Berufsbildenden Schulen Cadenberge 1 Gebührenpflicht Für die Teilnahme am Vorbereitungslehrgang für die Prüfung zum Straßenbaumeister werden folgende Gebühren erhoben: 1.1 Einschreibgebühr 41,- 1.2 Benutzungsgebühren für Lehr- und Lernmittel 51,- 1.3 Unterrichtsgebühren für einen Lehrgang mit max Unterrichtsstunden bzw. max. 24 Wochen 2872,- 1.4 Belegung von einzelnen Teilen des Lehrgangs Teil I Teil II Teil III Teil IV 1462,- 971,- 917,- 240,- 2872,- Die bei Einzelbelegung fälligen Unterrichtsgebühren betragen max. 1.5 Verlängerung des Lehrgangs 119,- /Woche
2 Prüfungsgebühren sind direkt an die Handwerkskammer zu zahlen 1.7 Gebühren für den Rücktritt vom Lehrgang 100 % von % von 1.3 oder 1.4 Kann der Lehrgangsplatz erneut besetzt werden, wird lediglich 100 % von 1.1 erhoben. 1.8 Gebühren bei einem Abbruch des Lehrgangs anteilig je angefangenen Monat, jedoch mind. die Gebühren von Anmeldung Die Anmeldung für die Teilnahme am Vorbereitungslehrgang für die Prüfung zum Straßenbaumeister wird zum des jeweiligen Lehrgangsjahres verbindlich. 3 Gebührenschuldner Gebührenschuldner sind die Personen, die sich verbindlich am Vorbereitungslehrgang für die Prüfung zum Straßenbaumeister angemeldet haben. 4 Fälligkeit der Gebühren Die Gebühren für die Teilnahme am Vorbereitungslehrgang für die Prüfung zum Straßenbaumeister sind zum und zum eines jeden Jahres in Höhe von je 50 vom Hundert fällig. Die Gebühren der Ziffer 1.1 sind abweichend davon in voller Höhe zum eines jeden Jahres fällig.
3 - 3-5 Gebührenerstattung Die Gebühren für die Teilnahme am Vorbereitungslehrgang für die Prüfung zum Straßenbaumeister werden anteilmäßig erstattet, sofern ein Abbruch des Lehrgangs aus gesundheitlichen Gründen erfolgen muss. Die Gründe sind mit einem ärztlichen Attest nachzuweisen. 1 Ziffer 1.7 findet Anwendung. Teil II Benutzung der Einrichtungen des Berufsschulinternats 1 Gebührenpflicht Für die Benutzung des Internates werden folgende Gebühren erhoben: I. Internatsbenutzung im Rahmen des Berufsschulunterrichts 1.1 Vollpension Wochensatz (berechtigt zu 7 Tagen Unterkunft und Verpflegung von montags bis freitags) 100, Gebühr für das Ausleihen von Bettwäsche 5, Inanspruchnahme von Einzelleistungen z. B. Frühstück, Mittag, Abendessen. Die Gebührenuntergrenze richtet sich nach der Sachbezugsverordnung. Die Preisliste wird im Internat ausgehängt. II. Überlassung von Räumen und Einrichtungen für außerschulische Zwecke Die Gebühren werden nach besonderer Vereinbarung festgesetzt.
4 - 4-2 Anmeldung Die Anmeldung für die Unterbringung im Internat ist den Berufsbildenden Schulen mindestens 14 Tage vor Beginn des Blockunterrichts schriftlich mit einer Kostenübernahmeerklärung mitzuteilen. Aufgrund von Kapazitätsengpässen ist der Schulträger befugt, die Schüler bei Privatvermietern unterzubringen. 3 Gebührenschuldner Gebührenschuldner sind Personen, die Leistungen des Berufsschulinternates in Anspruch genommen haben, oder die für die vorgenannte Person eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben haben. Mehrere Gebührenschuldner haften für die Gebühr gesamtschuldnerisch. 4 Fälligkeit der Gebühren Der gesamte Gebührenbetrag für die Benutzung des Internates wird nach Abschluss des Lehrganges dem Gebührenschuldner in Rechnung gestellt. 5 Gebührenerstattung Bei Krankheit werden keine Gebühren berechnet, sofern die Abwesenheit mindestens drei Tage betragen hat und die Krankheitstage durch eine ärztliche Bescheinigung, die bei der Internatsleitung abgegeben wurden, nachgewiesen werden.
5 - 5 - Teil III 6 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt zum in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung des Landkreises Cuxhaven über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Einrichtungen der Berufsbildenden Schulen Cadenberge einschließlich des Berufsschulinternates vom 30. April 1997 in der Fassung der zur Zeit geltenden 2. Änderungssatzung vom 16. Dezember 1998 außer Kraft. Cuxhaven, 27. Juni 2001 Landkreis Cuxhaven Döscher Landrat Dr. Höppner Oberkreisdirektor
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