Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB GSR Services) A. Präambel
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- Tristan Amsel
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1 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB GSR Services) A. Präambel GSR Services GmbH (GSR Services) ist ein unabhängiger technischer Dienstleister und Berater, der sich auf die Unterstützung zum sicheren und umweltfreundlichen Schiffsrecycling spezialisiert hat. B. Umfang und Ausführung Art und Umfang der Leistungen von GSR Services richten sich ausschließlich nach den getroffenen schriftlichen Individualvereinbarungen, wobei ergänzend immer vorbehaltlich ausdrücklicher gesonderter schriftlicher Vereinbarungen - die zum Zeitpunkt der Begutachtung und/oder Prüfung geltenden Vorschriften anzuwenden sind. Der Auftraggeber ist im Bedarfsfalle berechtigt, den vereinbarten Leistungsumfang der GSR Services zu erweitern. GSR Services ist berechtigt, die zusätzlich geforderten Leistungen solange abzulehnen, bis sich die Parteien über Art und Umfang sowie die hierfür durch den Auftraggeber zu leistende gesonderte Vergütung schriftlich geeinigt haben. Der Auftraggeber hat alle Voraussetzungen zu schaffen, um eine schnelle und reibungslose Leistungserbringung durch GSR Services zu ermöglichen. GSR Services ist in dem geforderten Umfang uneingeschränkt Zutritt und Einsicht zu gewähren. Für die Durchführung der Aufgaben und Tätigkeiten von GSR Services notwendige Informationen, Unterlagen etc. müssen rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. 5. Der Auftraggeber wird GSR Services vor Beginn oder während der Tätigkeiten von GSR Services über alle realen oder potenziellen Sicherheits-, Umwelt- und Gesundheitsgefahren unterrichten. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, um eine sichere Tätigkeit der für GSR Services tätigen Personen und die Einhaltung aller gesetzlichen und sonstigen Sicherheitsbestimmungen zu gewährleisten.
2 C. Vorbehalt der Leistung Bescheinigungen, Gutachten und Stellungnahmen von GSR Services werden unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt. Dieser kann beispielsweise für den Fall ausgeübt werden, wenn Anpassungen an den Stand der Technik dies notwendig machen, oder der Auftraggeber Auflagen oder Weisungen von GSR Services nicht fristgerecht erfüllt. D. Vertraulichkeit GSR Services und der Auftraggeber wahren in Bezug auf alle Unterlagen und sonstigen Informationen, die im Zusammenhang mit erteilten Aufträgen ausgetauscht werden, Vertraulichkeit. Die Weitergabe von Unterlagen und Informationen an Dritte darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der jeweils anderen Partei erfolgen. Unberührt bleiben die gesetzlichen Verpflichtungen zur Offenlegung solcher Informationen nach dem anzuwendenden Recht sowie die Offenlegung gegenüber Personen, die zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichtet sind. Unberührt bleiben ferner die Verpflichtungen von GSR Services zur Offenlegung solcher Informationen nach staatlichem Recht, aufgrund staatlicher Anordnung, Erlass, Verordnung oder gerichtlicher Verfügung. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit besteht auch nach Vertragsende. E. Vergütung Die Leistungen von GSR Services sind nach dem im Angebot aufgeführten Preis, jedenfalls nach Maßgabe der Tarife von GSR Services, zu vergüten. Dem Auftraggeber werden die Tarife der GSR Services vor Vertragsschluss auf dessen Anfrage zur Verfügung gestellt. Zusätzlich dazu werden von GSR Services die mit den Leistungen im Zusammenhang stehenden tatsächlich anfallenden Nebenkosten (z. B. Reisekosten, andere Auslagen und ggf. anfallende Mehrwert-/Umsatzsteuer) in Rechnung gestellt, sofern diese nicht bereits ausdrücklich im Angebot integriert sind. Ergeben sich bei der ordnungsgemäßen Ausführung der vereinbarten Leistung durch diegsr Services für diese unvorhersehbare und notwendige Änderung und / oder Ergänzungen des zuvor festgelegten Leistungsumfanges, so sind die dann durchzuführenden Änderungen schriftlich mit dem Auftraggeber zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
3 Weitere Aufwendungen, die beispielsweise durch mangelhafte Organisation aufseiten des Auftraggebers oder durch Verzögerungen entstehen, und die nicht von GSR Services zu vertreten sind, werden gesondert zu den jeweils in den Verträgen genannten Verrechnungssätzen berechnet. Sollten keine Verrechnungssätze genannt sein, so gilt ein Mindestsatz von 130,-- (netto) pro Stunde. Im Falle der vorzeitigen Kündigung des Vertrages durch den Auftraggeber wird im Sinne des 649 S. 3 BGB vermutet, dass von GSR Services mindestens 10% der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen. F. Fälligkeit der Rechnungen Die Vergütung für alle von GSR Services erbrachten Leistungen ist ohne Abzug 14 Tage nach Rechnungseingang beim Auftraggeber fällig. Bei Verzug ist GSR Services vorbehaltlich weitergehender Ansprüche berechtigt, Verzugszinsen geltend zu machen sowie jedwede Unterlagen zurückzuhalten. GSR SERVICES ist berechtigt, jederzeit angemessene Vorauszahlungen zu verlangen. Beanstandungen der Rechnungen der GSR Services sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 7 Tagen nach Rechnungserhalt beim Auftraggeber durch diesen schriftlich und unter Angabe von Gründen gegenüber GSR Services bekannt zu geben. Bei Aufträgen, die erkennbar länger als einen Monat laufen, können monatliche Zwischenabrechnungen erteilt werden. In sich abgeschlossene und für den Auftraggeber verwendbare Teilleistungen von GSR Services aus einem Auftrag sind vom Auftraggeber abzunehmen und gegen gesonderte Rechnung zu bezahlen. 5. Der Erhalt einer Rechnung von GSR Services bedeutet nicht, dass der Auftrag damit vollständig abgerechnet ist. 6. Das kaufmännische wie auch ein sonstiges Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers sind ausgeschlossen. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Auftraggebers ist ebenfalls ausgeschlossen, sofern nicht die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
4 G. Gewährleistung und Haftung Die Haftung von GSR Services für Sachmängel ist im Rahmen eines Werkvertrages auf Nacherfüllung beschränkt. Schlägt diese fehl, besteht unbeschadet des Rechtes aus 637 BGB ein Anspruch des Auftraggebers auf Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt). Etwaige Ansprüche des Auftraggebers für Sachmängel verjähren, sofern der Mangel von GSR Services nicht arglistig verschwiegen oder vorsätzlich verursacht wurde, ein Jahr nach der Abnahme der Leistungen von GSR Services durch den Auftraggeber. Die Haftung von GSR Services ist soweit es sich nicht um die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Hauptleistungspflicht / Kardinalspflicht) handelt in dem Fall, dass eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis mit dem Auftraggeber leicht fahrlässig verletzt wird, ausgeschlossen. Gleiches gilt für Schadenersatzansprüche des Auftraggebers im Falle einer einfach fahrlässigen unerlaubten Handlung auf Seiten von GSR Services, die keine wesentliche Vertragspflicht (Hauptleistungspflicht / Kardinalspflicht) verletzt. Im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung von GSR Services auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Soweit GSR Services Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, haftet sie, vorbehaltlich abweichender Individualvereinbarungen, nach den gesetzlichen Vorschriften. Gleiches gilt für eine etwaige gesetzliche, verschuldensunabhängige Haftungsverantwortung der GSR Services. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der GSR Services Schäden im Sinne obiger Haftungsregelungen sofort nach deren Bekanntwerden schriftlich anzuzeigen, damit die GSR Services ggf. noch Schadensminderungsmaßnahmen vornehmen kann. Trägt der Auftraggeber bei dem Eintritt eines von GSR Services verursachten Schadens ein Mitverschulden, so ist dies anzurechnen. Soweit eine Haftung der GSR Services ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen von GSR Services. 5. GSR SERVICES weist den Auftraggeber ausdrücklich darauf hin, dass er die Möglichkeit hat, eine weitergehende Haftung mit GSR Services zu vereinbaren. Voraussetzung ist jedoch, dass der Auftraggeber eine höhere Haftung von GSR Services verlangt und bereit ist, die insoweit anfallende Prämie für den zusätzlichen
5 Versicherungsschutz zu übernehmen und der Versicherer von GSR Services einverstanden ist. 6. Schadenersatzansprüche außerhalb der werkvertraglichen Ansprüche wegen eines Mangels mit Ausnahme solcher aus unerlaubter Handlung und/oder nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ein Jahr nach Abnahme der jeweiligen Leistung von GSR Services durch den Auftraggeber, sofern nicht GSR Services Vorsatz oder Arglist zur Last fällt. 7. Statt der vorstehend in Abschnitt G enthaltenen Verjährungsregelungen und Haftungsbeschränkungen gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit es sich um Verletzungen des Lebens, Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit handelt. H. Erfüllungsort Gerichtsstand Anwendbares Recht Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer jeweils neuesten Fassung gelten für alle Leistungen von GSR Services, die im Rahmen von Beauftragungen wahrgenommen werden, auch wenn ihre Geltung im Einzelfall nicht gesondert vereinbart wird. Werden vertragliche Beziehungen zwischen GSR Services und weiteren Personen als dem Auftraggeber begründet, so gelten auch gegenüber solchen Dritten die einschlägigen Bestimmungen der vorstehenden Ziffern G 1 7. Abweichende Geschäftsbedingungen einzelner Auftraggeber werden grundsätzlich durch GSR Services nicht anerkannt. Erfüllungsort für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen ist Lüneburg, soweit die Voraussetzungen des 38 ZPO vorliegen. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Lüneburg. GSR Services ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. Die Vertragsverhältnisse zwischen dem Auftraggeber und GSR Services und alle Rechtsbeziehungen hieraus unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sie sind in diesem Sinne auszulegen. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) sowie des internationalen Privatrechts (IPR) auf die zwischen dem Auftraggeber und GSR Services bestehenden Vertragsverhältnisse sowie allen Rechtsbeziehungen sind ausgeschlossen.
6 I. Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages zwischen Auftraggeber und GSR Services oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Bei Zweifeln über die Auslegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die deutsche Fassung maßgebend. Stand: 15. Juli 2016
2. Bis zur Annahme bzw. Erteilung einer Auftragsbestätigung sind die Angebote von TERLATEC ENGINEERING GmbH freibleibend.
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