Privat- und Wirtschaftsrecht

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1 Privat- und Wirtschaftsrecht Autor: Dieter Hoffmann Aufgaben zur Vorbereitung auf eine Klausur im Multiple-Choice-Stil - Demo - Version Dieses Werk ist urheberrechtlich geschützt. Jegliche unzulässige Form der Entnahme, des Nachdrucks, der Vervielfältigung, Veröffentlichung oder sonstiger Verwertung ist untersagt Alle Rechte vorbehalten.

2 Hinweise zu den Aufgaben Die im Folgenden dargestellten Aufgaben sind sog. Mehrfach-Auswahlaufgaben (x aus 5), d.h. es können eine oder auch mehrere Antworten richtig sein. Es ist aber immer mindestens eine Antwort richtig. Weicht eine Aufgabe hiervon ab, dann liegt eine sog. Einfach-Auswahlaufgabe (1 aus 5) vor, d.h. es ist dann nur genau eine Antwort richtig, und es wird explizit darauf hingewiesen. Die folgenden Aufgaben haben keine logische Reihenfolge. Wie in einer Klausur auch, sind die Aufgaben thematisch ungeordnet. Vor Bearbeitung der Aufgaben sollte der rechtswissenschaftlich relevante Stoff bearbeitet worden sein.!2

3 Lernziele Nach der Bearbeitung der nachfolgenden Aufgaben haben Sie ein besseres Verständnis zum Thema Kreditsicherungsrecht und können beispielsweise schnell zwischen den Begriffen unmittelbarer sowie mittelbarer Besitz differenzieren. Des Weiteren werden Sie sich tiefer mit u.a. folgenden Themen beschäftigt haben: Bürgschaft Eigentumsvorbehalt Einzelzwangsvollstreckung Grundschuld Hypothek Insolvenzverfahren Pfandrecht an beweglichen Sachen Pfandrecht an Rechten Sicherungsabtretung Sicherungsübereignung!3

4 Aufgabe KS-3.01 In dieser Aufgabe geht es um Eigentum und Besitz. Welche der folgenden Aussagen treffen zu? A B C D E Der Vermieter einer Mietwohnung ist Besitzer dieser Wohnung. Der Mieter einer Mietwohnung ist Besitzer dieser Wohnung. Der Vermieter einer Mietwohnung ist Besitzmittler. Frage: Wer ist Besitzer? Antwort: Der Eigentümer. Besitz beschreibt das rechtliche Verhältnis zwischen einer Person und einer Sache.!4

5 Aufgabe KS-3.01 Lösung Richtige Antwort: A, B Es gibt verschiedene Arten des Besitzes: Besitz Arten unmittelbarer mittelbarer 854 BGB 868 BGB Gem. 854 Abs. 1 BGB wird der (unmittelbare) Besitz einer Sache durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben. Besitz beschreibt somit also nicht das rechtliche Verhältnis zwischen einer Person und einer Sache, sondern das tatsächliche Verhältnis. Das Eigentum stellt dagegen die rechtliche Herrschaft über eine Sache dar. Gem. 903 S. 1 BGB kann der Eigentümer einer Sache, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.!5

6 Aufgabe KS-3.01 Lösung Richtige Antwort: A, B In 868 BGB findet sich eine Legaldefinition des Begriffs mittelbarer Besitz. Besitzt nach dieser Vorschrift jemand eine Sache als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter, Mieter, Verwahrer oder in einem ähnlichen Verhältnis und ist er einem anderen gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist, dann ist auch der andere (also z.b. der Vermieter) Besitzer dieser Sache. Es liegt hiermit ein Besitzmittlungsverhältnis vor, d.h. jemand (z.b. der Vermieter einer Mietwohnung) gibt seinen unmittelbaren Besitz aufgrund einer schuldrechtlichen Vereinbarung (z.b. Mietvertrag für eine Mietwohnung) auf Zeit an eine andere Person ab (z.b. der Mieter) und bleibt mittelbarer Besitzer, während die andere Person unmittelbarer Besitzer wird. Da der unmittelbare Besitzer dem mittelbaren Besitzer den Besitz vermittelt, wird der unmittelbare Besitzer Besitzmittler genannt. Besitzmittler ist z.b. bei einem Mietvertrag der Mieter als unmittelbarer Besitzer, nicht aber der Vermieter. Besitzer ist der Eigentümer, aber nicht nur der Eigentümer. Beides kann auch auseinander fallen. So ist z.b. der Mieter oder der Entleiher zwar Besitzer, nicht aber Eigentümer.!6

7 Herausgeber: FSGU AKADEMIE Altheimer Eck 6 D München info@fernstudium-guide.de Alle Rechte vorbehalten!58

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