Die Prüfung gilt als bestanden, wenn sowohl in der betrieblichen als auch in der schulischen Abschlussprüfung folgende Bestehensnormen erfüllt sind:
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- Helmuth Sachs
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1 Merkblatt Repetenten Abschlussprüfung Kauffrau / Kaufmann (Stand: ; letzter Stand ) Sie haben die Abschlussprüfung nicht bestanden. Wenn Sie das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ) erwerben wollen, müssen Sie in den Fächern, die Sie nicht bestanden haben, die Prüfung wiederholen. Für die Prüfungswiederholung beachten Sie nachstehende Punkte: 1. Gesetzliche Grundlagen für Kaufmann / Kauffrau 1.1 Rechtsgrundlagen Reglement über die Ausbildung und die Abschlussprüfung im Beruf Kauffrau / Kaufmann vom 24. Januar 2003 (Reglement). berufliche Grundbildung in Kraft getretene Verordnungen Allgemeine Ausführungsbestimmungen zur Abschlussprüfung (betrieblicher und schulischer Teil) Kaufmännische Grundbildung Ausführungsbestimmungen,Termine, Empfehlungen Schule und Betrieb Allgemeine Ausführungsbestimmungen 1.2 Bestehensnormen Die Prüfung gilt als bestanden, wenn sowohl in der betrieblichen als auch in der schulischen Abschlussprüfung folgende Bestehensnormen erfüllt sind: (Art. 16, Reglement) a) betriebliche Prüfung - Gesamtnote betriebliche Prüfung mindestens höchstens eine Fachnote ungenügend und nicht unter Note 3.0 b) schulische Prüfung - Gesamtnote schulische Prüfung mindestens 4.0 Mittelschul- und Berufsbildungsamt Abteilung Betriebliche Bildung Fachstelle Qualifikationsverfahren Ausstellungsstrasse 80, Postfach 8090 Zürich Telefon Fax hans.gnehm@mba.zh.ch
2 - nicht mehr als 2 Fachnoten ungenügend - Summe der negativen Notenabweichung zur Note 4.0 nicht mehr als 2.0 Notenpunkte 1.3 Prüfungswiederholung Gemäss Art. 17, Reglement, gelten folgende Regelungen zur Prüfungswiederholung: a) Grundsätzlich müssen alle ungenügenden Prüfungsfächer in demjenigen Bereich wiederholt werden (Schule und / oder Betrieb), in welchem die Bestehensnorm (siehe Punkt 1.2) nicht erfüllt worden ist. b) Zusatzregelung betriebliche Prüfung Bei Lehrzeitverlängerung werden die ungenügenden Fachnoten der Arbeits- und Lernsituationen sowie der Prozesseinheiten durch die neu erzielten (2 ALS bzw. 1 PE) Noten ersetzt. Wird die Lehrzeit nicht verlängert, so wird für die ungenügende Fachnote ALS und / oder PE eine Ersatzprüfung durchgeführt. c) Zusatzregelung schulische Prüfung Erfahrungsnoten in ungenügenden Fächern werden beibehalten, sofern durch erneuten Schulbesuch von mindestens 1 Jahr (z. B. Lehrzeitverlängerung; Repetentenkurs) keine neuen Noten erworben wurden. Hinweis: Die neue Note wird ausschliesslich auf Grund der letzten beiden Semester berechnet; somit zählen nur noch diese zwei Erfahrungsnoten (anstatt 4). Bei ungenügender Note im Fach Ausbildungseinheiten und selbständige Arbeit (Fach 8, E-Profil) muss die ungenügende Position (AE und / oder SA) wiederholt werden. Neue Erfahrungsnoten können nur dann gebildet werden, wenn bei der Einschreibung für die Repetitionskurse dies auch ausdrücklich angemeldet wird. d) Leistungsziele Bis zwei Jahre nach dem erstmaligen Ablegen der Prüfung gilt für Repetentinnen und Repetenten die bei Lehrbeginn gültige Ausgabe der Leistungsziele. Bei späterer Wiederholung gelten die zum Zeitpunkt der Prüfungswiederholung gültigen Leistungsziele 2/5
3 2. Grundsätze einer Prüfungswiederholung_EFZ 2.1 Prüfungsort Ungenügende schulische Fachnoten sind in der gleichen Schule bzw. bei der gleichen Prüfungskommission zu wiederholen wie die Erstprüfung. Grund: die schulspezifischen Prüfungsaufgaben. 2.2 Varianten der Prüfungswiederholung a) Mit Lehrzeitverlängerung (Wiederholung des letzten Lehrjahres). b) Ohne Lehrzeitverlängerung, aber mit Schulbesuch (z. B. als Hospitant, Repetentenkurs) c) Ohne Lehrzeitverlängerung, ohne Schulbesuch Im Fall einer möglichen Lehrvertragsverlängerung mit Wiederholung des 3. Lehrjahres wird die vorgängige Kontaktaufnahme mit dem Berufsinspektor empfohlen. 2.3 Betriebliche Prüfung Die Repetition der betrieblichen Prüfung ist in der gleichen Branche abzulegen wie die Erstprüfung. Ist eine Repetition in der gleichen Branche nicht möglich (z.b. fehlender Ausbildungsplatz), nehmen Sie bitte umgehend mit dem Berufsinspektor Kontakt auf. 2.4 Prüfungsanmeldung Kandidaten und Kandidatinnen, welche ohne eine Lehrzeitverlängerung die Prüfung wiederholen, müssen sich bis 15. Oktober bei der zuständigen Prüfungskommission zur Wiederholungsprüfung anmelden. Das Formular Anmeldung zur Abschlussprüfung für Repetenten erhalten Sie bei der zuständigen Prüfungskommission. Bei einer Lehrzeitverlängerung erfolgt der Versand bzw. Abgabe des Anmeldeformulars durch die Prüfungskommission analog der Erstprüfung. 3. Spezielles für BM-Kandidaten 3.1 BM bestanden, Prüfung für das eidg. Fähigkeitszeugnis nicht bestanden Besteht der Kandidat die BM als Ganzes, erfüllt allerdings die Bedingungen des EFZ nicht, muss er die Fächer auf Stufe EFZ repetieren. Dies gilt auch für die Fächer W&G, VBR und FRW. 3/5
4 Erst bei bestandener EFZ-Prüfung erhält der Kandidat auch das Berufsmaturitätszeugnis. 3.2 BM- und EFZ-Prüfung nicht bestanden Kandidaten und Kandidatinnen, welche weder die Bedingungen für den Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses, noch die Bedingungen für den Berufsmaturitätsabschluss erfüllen, können a) die Abschlussprüfung und den Berufsmaturitätsabschluss oder b) nur die Abschlussprüfung wiederholen. (Art. 19, Abs. 6, Reglement) 3.3 BM-Prüfung nicht bestanden, EFZ-Prüfung bestanden Kandidaten welche die BMS-Prüfung nicht bestanden haben können diese einmal wiederholen (Art. 29, Berufsmaturitätsverordnung) 3.4 Vornoten / Erfahrungsnoten Wer in einem ungenügenden Fach die BM-Prüfung ohne Repetitionskurs repetiert, nimmt keine Vornoten / Erfahrungsnoten mit. Wer sich in Repetitionskursen neue Vornoten / Erfahrungsnoten erwirbt, kann wählen, ob er mit oder ohne Vornoten die BM-Prüfung wiederholt. 4. Wer kann helfen und beraten? Prüfungskommission kaufmännische Berufe, Zürich Hardturmstrasse 11 (PULS 5) Postfach 8037 Zürich Tel: pruefsekr@kvz-schule.ch Prüfungskommission kaufmännische Berufe, Zürcher Oberland Frau G. Nauer Wirtschaftsschule KV Uster Krämerackerstrasse Uster Tel: gaby.nauer@bzu.ch Prüfungskommission kaufmännische Berufe, Zürichsee Aktuariat KV Bülach Frau S. Marcolin Bildungszentrum Zürcher Unterland Berufsschule Bülach Schwerzgruebstrasse Bülach Tel: kv@bsb-buelach.ch Frau St. Oester Wirtschaftsschule KV Wetzikon Gewerbeschulstrasse 10 Postfach Wetzikon Tel: schule@wkvw.ch Prüfungskommission kaufmännische Berufe, Winterthur 4/5
5 Aktuariat Frau E. Ziegler Bildungszentrum Zürichsee Kirchbühlstrasse Stäfa Tel: Frau Susanne Schaltegger Wirtschaftsschule KV Winterthur Tösstalstrasse Winterthur Tel: Mittelschul- und Berufsbildungsamt Abteilung Berufsbildung Ausstellungsstrasse 80 Postfach 8090 Zürich Branchenzuständigkeit: Herr Boris Bollinger, Berufsinspektor Tel: Herr Heinz Bross, Berufsinspektor Tel: Frau Regula Kreyenbühl, Berufsinspektorin Tel: Chemie, Handel, IG Fachgrosshandel, Bauen und Wohnen, Internationale Speditionslogistik, Maschinen- Elektro- und Metallindustrie, Notariate, Öffentliche Verwaltung, santésuisse, Spitäler/Kliniken/Heime, Transport, Treuhand/Immobilien Dienstleistung und Administration, Praktikumsverhältnisse der privaten Handelsschulen Automobil-Gewerbe, Bank, Hotel-Gastro- Tourismus, Kommunikation, Nahrungsmittel- Industrie, Öffentlicher Verkehr, Privatversicherungen, Reisebüro Kopie an: Berufsinspektorate Prüfungskommissionen Privatschulen 5/5
Die Prüfung gilt als bestanden, wenn sowohl in der betrieblichen als auch in der schulischen Abschlussprüfung folgende Bestehensnormen erfüllt sind:
Merkblatt Repetenten Abschlussprüfung Kauffrau / Kaufmann (Stand: 27.05.2013; letzter Stand 14.06.2012) Sie haben die Abschlussprüfung nicht bestanden. Wenn Sie das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ)
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