Tarifvertrag über die Betriebliche Altersversorgung der Deutschen Post AG (Betriebsrente Post) Tarifvertrag Nr. 15

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1 Tarifvertrag über die Betriebliche Altersversorgung der Deutschen Post AG (Betriebsrente Post) Tarifvertrag Nr. 15 vom zuletzt geändert durch TV Nr. 155 Stand: Oktober 2010 Herausgegeben und bearbeitet Deutschen Post AG Zentrale Bonn

2 Vorbemerkungen Seite 2 Der TV Betriebsrente Post (TV Nr. 15) wurde durch die nachstehenden Tarifverträge geändert oder ergänzt: TV-Nr. vom über in Kraft ab Änderung des DM-Plans a Änderung des DM-Plans gültig ab bis i. d. F. des TV Nr. 37a vom DM-Plan in der Fassung des Tarifvertrages Nr. 54 (gültig ab ) Versorgungsgruppe DM-Betrag f Kooperation DP - Telekom Lohntarifvertrag 2000/2001 DM-Plan i. d. F. des TV Nr. 79 vom 31. Mai 2000 (gültig ab 1. April 2000) f DM-Plan in der Fassung des Tarifvertrages Nr. 75f (mit Gültigkeit ab ) b Projekt RENTEN Service DM-Plan in der Fassung des Tarifvertrages Nr. 79 (mit Gültigkeit ab ) DM-Plan in der Fassung des Tarifvertrages Nr Änderung des TV Nr DM-Plan in der Fassung des Tarifvertrages Nr. 106, mit Gültigkeit vom Änderung bestehender tariflicher Regelungen im Zusammenhang Einführung TV Nr. 95; hier Anpassung TV Nr Entgelttarifvertrag 2004/2005 für Arbeitnehmer und Azb Entgelttarifvertrag 2004/2005 für Arbeitnehmer und Azb Änderung der 7, 8, 15 und

3 Vorbemerkungen Seite 3 TV-Nr. vom über in Kraft ab Änderung des TV Nr. 124, Teil I, Ziffer Änderung des Änderung der Anlage 1; Zuordnung zu Versorgungsgruppen Änderung des Änderung der 1 Abs. 4, 3 Abs. 4 und 6 Abs

4 Inhalt Seite 4 1 Geltungsbereich 2 Leistungsarten 3 Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen und Fälligkeit 4 Wartezeit 5 Berechnung der Betriebsrente Post 6 Anrechenbare Beschäftigungsmonate 7 Versorgungsgruppe -Betrag 8 Anpassung der Betriebsrente Post 9 Betriebsrente Post bei Erreichen der Altersgrenze 10 Betriebsrente Post wegen verminderter Erwerbsunfähigkeit 11 Betriebsrente Post an Witwen/Witwer 12 Betriebsrente Post an Waisen 13 Unverfallbare Anwartschaft 14 Zahlungsweise 15 Abfindung 16 Abtretung/Verpfändung 17 Widerrufsvorbehalt 18 Auskunft und Beratung 19 Finanzierung 20 Inkrafttreten und Laufzeit Anlage Anlage 1 EURO-Plan gültig ab

5 Seite 5 1 Geltungsbereich (1) Dieser Tarifvertrag gilt für die tariflichen Arbeitnehmer und für Auszubildende, die bei der Deutschen Post AG beschäftigt werden, soweit sie Mitglied der [ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft oder der Kommunikationsgewerkschaft DPV] sind. (2) Dieser Tarifvertrag gilt für die tariflichen Arbeitnehmer der Deutschen Telekom AG (DT AG), Deutschen Telekom ComputerServiceManagement GmbH (DeTeCSM) oder Deutsche TeIekom Immobilien GmbH (DeTeImmobilien), deren Arbeitsverhältnis zum jeweiligen Überleitungszeitpunkt im Rahmen der Kooperation Post/Telekom nach 613a BGB auf die Deutsche Post AG übergeht, die dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses nicht widersprechen und die bei der DT AG, DeTeCSM oder DeTeImmobilien eine Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach deren Tarifvertrag Nr. 7, Ziffer 1 bis 9 der Versorgungsordnung (Anlage zum TV Nr. 7) der DT AG oder den entsprechenden Regelungen der DeTeCSM bzw. der DeTeImmobilien jeweils in der am Übergangsstichtag geltenden Fassung erworben haben. Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach den o. g. Übergangsstichtagen nach 613a BGB von der DT AG, DeTeCSM oder DeTeImmobilien auf die Deutsche Post AG übergeht. Die Einbeziehung solcher Arbeitnehmer erfordert den Abschluss eines diesen Tarifvertrag ergänzenden Tarifvertrages. Bis zum Abschluss eines solchen ergänzenden Tarifvertrages sind Arbeitnehmer im Sinne von Satz 2 aus dem Geltungsbereich der tariflichen Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung der Deutschen Post AG ausgeschlossen. (3) Dieser Tarifvertrag gilt für die tariflichen Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (BAnst PT), deren Arbeitsverhältnis zum Überleitungszeitpunkt im Rahmen der Integration von Teilen der VAP nach 613a BGB auf die Deutsche Post AG übergeht, die dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses nicht widersprechen und die bei der BAnst PT eine Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach deren Tarifvertrag über die betriebliche Zusatzversorgung der Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (TV BetrZV) Ziffer 1 bis 13 der Versorgungsordnung der BAnst PT ohne Versorgungsleistungen - nach 3 Abs. 1 TV BetrZV der BAnst PT oder - nach Ziffer 14 bis der Versorgungsordnung der BAnst PT jeweils in der am Übergangsstichtag geltenden Fassung erworben haben. Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem o. g. Übergangsstichtag nach 613a BGB von der BAnst PT auf die Deutsche Post AG übergeht. Die Einbeziehung solcher Arbeitnehmer erfordert den Abschluss eines diesen Tarifvertrag ergänzenden Tarifvertrages. Bis zum Abschluss eines solchen ergänzenden Tarifvertrages sind Arbeitnehmer im Sinne von Satz 2 aus dem Geltungsbereich der tariflichen Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung der Deutschen Post AG ausgeschlossen. Protokollnotiz zu 1 Abs. 3, UAbs.. 1:

6 Seite 6 1) Unter den Geltungsbereich fallen auch Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt des Wechsels ohne Entgelt beurlaubt sind bzw. sich in Elternzeit befinden. 2) Für Arbeitnehmer der BAnst PT, die Querschnittsaufgaben für die VAP wahrnehmen und die anlässlich der Übernahme von zusätzlich 33 Personaleinheiten im Rahmen der Integration der VAP arbeitgeberseitig veranlasst von der BAnst PT zur Niederlassung Renten Service wechseln, finden, soweit die betreffenden Arbeitnehmer Mitglieder der [ver.di Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft e. V.] sind, die nachfolgenden Bestimmungen Anwendung. (4) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für a) Personen im Sinne von 5 Abs. 2 BetrVG, b) leitende Angestellte im Sinne von 5 Abs. 3 BetrVG, c) Arbeitnehmer, gem. 1 Abs. 2 Buchstabe b) MTV-DP AG, d) Praktikanten und Volontäre, e) Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages zur Regelung des Besitzstandes aus der bisherigen VAP-Zusatzversorgung fallen, f) Arbeitnehmer, die eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf lebenslängliche Versorgung und auf Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen haben, g) Arbeitnehmer, die in einem befristeten Arbeitsverhältnis zur Deutschen Post AG stehen, dessen Befristung in einem zusammenhängenden Zeitraum die Gesamtdauer von zwei Jahren nicht überschreitet, bei mehreren Befristungen, wenn innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren die Gesamtbefristung von 2 Jahren nicht überschritten wird, h) Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, in dem sie im Sinne des 8 Abs. 1 SGB IV - ohne Berücksichtigung des 8 Abs. 2 SGB IV - geringfügig beschäftigt sind. Schließt sich ein unbefristetes Arbeitsverhältnis an ein befristetes Arbeitsverhältnis unmittelbar an, findet Abs. 4 Buchstabe g) keine Anwendung. 2 Leistungsarten Die Betriebliche Altersversorgung der Deutschen Post AG nach diesem Tarifvertrag (Betriebsrente Post) wird gezahlt bei a) Erreichen der Altersgrenzen für die Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gem. 9, b) Eintritt der Erwerbsminderung i. S. der gesetzlichen Rentenversicherung gem. 10,

7 Seite 7 c) Tod des Arbeitnehmers bzw. des Betriebsrentenempfängers an Witwen/Witwer gem. 11, d) Tod des Arbeitnehmers bzw. des Betriebsrentenempfängers an Voll- oder Halbwaisen gem Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen und Fälligkeit (1) Der Anspruch auf die Betriebsrente Post setzt voraus, dass a) die Wartezeit gem. 4 erfüllt ist und b) die Rente formlos schriftlich beantragt wird. (2) Endet das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Leistungsfalls, gilt 13. (3) Der Anspruch auf Betriebsrente Post ist ausgeschlossen, wenn bei Eintritt des Rentenfalls das Arbeitsverhältnis zur Deutschen Post AG nicht mehr bestand und auch keine unverfallbare Anwartschaft im Sinne von 13 erworben wurde. (4) Wird das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Leistungsfalles beendet und tritt der Arbeitnehmer später wieder in die Deutsche Post AG ein, werden die bis dahin aufgelaufenen Zeiten nicht berücksichtigt, es sei denn, es handelt sich um Beschäftigungszeiten, durch die bei Wiedereintritt in die Deutsche Post AG die Bedingung gemäß 1 Abs. 4 Buchstabe g) erfüllt wird. 4 Wartezeit (1) Der Anspruch auf Betriebsrente Post entsteht frühestens nach dem fünfjährigen Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mit Anspruch auf Entgelt bei der Deutschen Post AG (Wartezeit). Auf die Wartezeit sind Zeiten in einem Arbeitsverhältnis zur Deutschen Post AG anzurechnen, soweit sie im Rahmen von gesetzlichen Regelungen der Bundesrepublik Deutschland (Arbeitsplatzschutzgesetz, Zivildienstgesetz, Mutterschutzgesetz, Soldatenversorgungsgesetz, usw.) als solche berücksichtigt werden müssen. Zeiten der gesetzlichen Elternzeit werden bis zu einer Dauer von 3 Jahren berücksichtigt. Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von 78 Wochen bei einem bestehenden Arbeitsverhältnis zur Deutschen Post AG sind auf die Wartezeit anzurechnen. Für die unter 1 Abs. 2 fallenden Arbeitnehmer gilt Unterabsatz 1 mit der Maßgabe, dass die Zeit des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses zur DT AG, DeTeCSM oder DeTeImmobilien oder deren Rechtsvorgänger berücksichtigt wird. Für die unter 1 Abs. 3 fallenden Arbeitnehmer gilt Unterabsatz 1 mit der Maßgabe, dass die Zeit des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses zur BAnst PT berücksichtigt wird.

8 Seite 8 (2) Die Wartezeit gilt als erfüllt, wenn die Erwerbsminderung oder der Tod des Arbeitnehmers durch Berufskrankheit, einen Arbeits- oder einen Wegeunfall eingetreten ist. (3) Für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis zur Deutschen Post AG oder deren Rechtsvorgängerin in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bis zum 31. Dezember 1996 begründet wurde und die am 1. Januar 1997 noch in einem Arbeitsverhältnis zur Deutschen Post AG stehen, beginnt die Anrechnung der Zeit gemäß Absatz 1 als Wartezeit mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses bei der Deutschen Post AG oder deren Rechtsvorgängerin, frühestens jedoch mit dem 3. Oktober Für die unter 1 Abs. 2 fallenden Arbeitnehmer gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass das Arbeitsverhältnis zur DT AG, DeTeCSM oder DeTeImmobilien oder deren Rechtsvorgänger in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begründet wurde und der Arbeitnehmer am 01. Januar 1998 noch in einem Arbeitsverhältnis zur DT AG, DeTeCSM oder DeTeImmobilien stand. Für die unter 1 Abs. 3 fallenden Arbeitnehmer gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass das Arbeitsverhältnis zur BAnst PT in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begründet wurde und der Arbeitnehmer am 01. Januar 2001 noch in einem Arbeitsverhältnis zur BAnst PT stand. (4) Wechselt ein Arbeitnehmer von der Deutschen Post AG zu einer Beteiligungsgesellschaft im Mehrheitsbesitz der Deutschen Post AG und kehrt er im Rahmen seines vertraglichen Rückkehranspruchs wieder zur Deutschen Post AG zurück, wird die Wartezeit durch die Beschäftigung bei der Beteiligungsgesellschaft nicht unterbrochen. 5 Berechnung der Betriebsrente Post (1) Die monatliche Höhe der Betriebsrente Post wird wie folgt berechnet: Beschäftigungsjahre bei der Deutschen Post AG X -Betrag der jeweiligen Versorgungsgruppe im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Für die unter 1 Abs. 2 fallenden Arbeitnehmer werden bei den Beschäftigungsjahren der Deutschen Post AG auch die Beschäftigungsjahre bei der DT AG, DeTeCSM oder DeTeImmobilien oder deren Rechtsvorgänger berücksichtigt. Für die unter 1 Abs. 3 fallenden Arbeitnehmer werden bei den Beschäftigungsjahren der Deutschen Post AG auch die Beschäftigungsjahre bei der BAnst PT berücksichtigt. Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich des 30 ETV-DP AG fallen und für die sich aufgrund der fiktiven Lohngruppe bzw. Vergütungsgruppe gem. Anhang 1 Teil A Abs. 2 bzw. Anhang 2 Teil A Abs. 2 ETV-DP AG eine höhere Versorgungsgruppe ergibt, ist diese bei der Berechnung der Betriebsrente Post gem. UAbs. 1 maßgebend.

9 Seite 9 (2) Hat der Arbeitnehmer im Falle der Änderungskündigung zum Zwecke der Herabgruppierung im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichszulage nach 20 Abs. 2, 11 Abs. 1 TV Nr. 444, 3 TV Nr. 306 und bedingt die Änderungskündigung zum Zwecke der Herabgruppierung die Zuordnung zu einer niedrigeren Versorgungsgruppe, wird für den Arbeitnehmer bei der Berechnung der Betriebsrente Post diejenige Versorgungsgruppe zugrunde gelegt, die der Entgeltgruppe entspricht, die der Berechnung der Ausgleichszulage zugrunde liegt. (3) Für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes begründet und beendet wurden, werden die Vorschriften zur Berechnung der Rentenhöhe mit der Maßgabe angewendet, dass für Leistungsfälle nach 9 und 10 die bis zum 31. Dezember 2002 eintreten, eine Mindestrente von 35,79 monatlich geleistet wird. 7 Abs. 3 und Abs. 4 finden entsprechend Anwendung. 6 Anrechenbare Beschäftigungsmonate (1) Als anrechenbare Beschäftigungsmonate gelten die Monate, in denen der Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Entgelt zur Deutschen Post AG stand. Zeiten, in denen der Arbeitnehmer Krankenentgelt oder Krankengeldzuschuss bezieht, zählen als anrechenbare Beschäftigungsmonate. Es werden höchstens 480 Beschäftigungsmonate angerechnet. Für die unter 1 Abs. 2 fallenden Arbeitnehmer gelten auch die Monate, in denen der Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Entgelt bzw. Vergütung zur DT AG, DeTeCSM oder DeTeImmobilien oder deren Rechtsvorgänger stand, als anrechenbare Beschäftigungsmonate. Für die unter 1 Abs. 3 fallenden Arbeitnehmer gelten auch die Monate, in denen der Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Lohn bzw. Vergütung zur BAnst PT stand, als anrechenbare Beschäftigungsmonate. (2) Beschäftigungsmonate gemäß Absatz 1 nach Vollendung des 60. Lebensjahres bleiben unberücksichtigt. (3) Besteht Anspruch auf Betriebsrente Post wegen voller Erwerbsminderung ( 10), bevor der Arbeitnehmer das 60. Lebensjahr vollendet hat, wird die bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres fehlende Zeit den anrechenbaren Beschäftigungsmonaten voll, die Zeit danach bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres zu einem Drittel hinzugerechnet. (4) Besteht Anspruch auf Betriebsrente Post wegen teilweiser Erwerbsminderung ( 10), bevor der Arbeitnehmer das 60. Lebensjahr vollendet hat, wird die bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres fehlende Zeit den anrechenbaren Beschäftigungsmonaten zur Hälfte, die Zeit danach bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres zu einem Viertel hinzugerechnet. (5) Fällt die volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente ohne Ersatz durch eine Altersrente weg (Rente auf Zeit) und begründet der Arbeitnehmer an den Wegfall unmittelbar anschließend wieder

10 Seite 10 ein Arbeitsverhältnis mit der Deutschen Post AG, werden bei einem erneuten Leistungsfall die Zeiten bis zum Beginn der Rente auf Zeit ebenfalls berücksichtigt. (6) Bei der Berechnung der Betriebsrente Post werden nur volle Kalendermonate berücksichtigt. Jeweils 12 anrechenbare Beschäftigungsmonate ergeben ein Beschäftigungsjahr im Sinne 5 Abs. 1. Ein Rest von mindestens 6 anrechenbaren Beschäftigungsmonaten gilt als weiteres Beschäftigungsjahr. Bei der Ermittlung der anrechenbaren Beschäftigungsmonate wird der Eintrittsmonat nur mitgezählt, wenn der Eintritt zum ersten Arbeitstag im Monat erfolgt ist. Der Monat, in dem der letzte Arbeitstag liegt, zählt als voller Monat. Abweichend von den Sätzen 4 und 5 werden bei Arbeitnehmern, die wegen 1 Abs. 4 Buchstabe g) unter diesen Tarifvertrag fallen, die anrechenbaren Beschäftigungsmonate wie folgt ermittelt: neben voll belegten Monaten zählen bei nicht voll belegten Monaten die belegten Kalendertage, wobei jeweils 30 Kalendertage als weiterer voller Monat gewertet werden. Ein Rest von 15 und mehr Kalendertagen zählt als weiterer voller Monat. (7) Für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis zur Deutschen Post AG oder deren Rechtsvorgängerin in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bis zum 31. Dezember 1996 begründet wurde, und die am 1. Januar 1997 noch in einem Arbeitsverhältnis zur Deutschen Post AG stehen, werden für den Zeitraum vom 3. Oktober 1990 bis zum 31. Dezember 1996 alle Monate gemäß Absatz 1 angerechnet. Für die unter 1 Abs. 2 fallenden Arbeitnehmer gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass das Arbeitsverhältnis zur DT AG, DeTeCSM oder DeTeImmobilien oder deren Rechtsvorgänger in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begründet wurde und der Arbeitnehmer am 01. Januar 1998 noch in einem Arbeitsverhältnis zur DT AG, DeTeCSM oder DeTeImmobilien stand. Für die unter 1 Abs. 3 fallenden Arbeitnehmer gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass das Arbeitsverhältnis zur BAnst PT in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begründet wurde und der Arbeitnehmer am 01. Januar 2001 noch in einem Arbeitsverhältnis zur BAnst PT stand. 7 Versorgungsgruppe -Betrag (1) Die Zuordnung zu der Versorgungsgruppe und der -Betrag der jeweiligen Versorgungsgruppe ergibt sich aus dem -Plan (Anlage 1). (2) Der den Versorgungsgruppen zugeordnete -Betrag erhöht sich jährlich zum 01. Juli um 1,45 v. H. (3) Für Arbeitnehmer, die im Verlauf der anrechenbaren Beschäftigungsmonate ( 6) teilzeitbeschäftigt waren, wird der -Betrag aus dem -Plan bei Eintritt des Leistungsfalls anteilig entsprechend dem Verhältnis der jeweilig arbeitsvertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit zur jeweils geltenden tariflichen Wochenarbeitszeit ermittelt. Für jeden Beschäftigungsmonat wird dabei die jeweils höchste Wochenarbeitszeit in Ansatz gebracht. Für die unter 1 Abs. 2 fallenden Arbeitnehmer gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die jeweilig arbeitsvertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit im Falle der Reduzierung der Wochenarbeitszeit nach TV Nr. 53 der DT AG um 70 % der Differenz zwischen der Wochenarbeitszeit vor und der

11 Seite 11 Wochenarbeitszeit nach der Reduzierung erhöht wird. Dieser Aufschlag der Wochenarbeitszeit gilt für die im 8 TV Nr. 53 der DT AG vorgesehene Ausgleichszeit. Protokollnotiz zu 7 Abs. 3 Satz 2 Ist für den jeweiligen Beschäftigungsmonat arbeitsvertraglich keine durchschnittliche Wochenarbeitszeit vereinbart, ist die höchste arbeitsvertragliche Wochenarbeitszeit dieses Beschäftigungsmonats maßgebend. Sofern arbeitsvertraglich eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit für den jeweiligen Beschäftigungsmonat vereinbart ist, gilt diese. (4) Hat der Arbeitnehmer im Falle der Änderungskündigung zum Zwecke der Reduzierung der arbeitsvertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichszulage nach 20 Abs. 2, 11 Abs. 1 TV Nr. 444, 3 TV Nr. 306, wird für den Arbeitnehmer bei der Ermittlung des Verhältnisses der arbeitsvertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit zur jeweils geltenden tariflichen Wochenarbeitszeit im Sinne von Abs. 3 für die Zeit der Zahlung der Ausgleichszulage diejenige Wochenarbeitszeit zugrunde gelegt, die für die Berechnung der Ausgleichszulage maßgebend ist. Protokollnotiz zu 7 Abs. 3 Satz 2 Ist für den jeweiligen Beschäftigungsmonat arbeitsvertraglich keine durchschnittliche Wochenarbeitszeit vereinbart, ist die höchste arbeitsvertragliche Wochenarbeitszeit dieses Beschäftigungsmonats maßgebend. Sofern arbeitsvertraglich eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit für den jeweiligen Beschäftigungsmonat vereinbart ist, gilt diese. 8 Anpassung der Betriebsrente Post Laufende Betriebsrenten werden jährlich zum 1. Juli um 1 v.h. angepasst. 9 Betriebsrente Post bei Erreichen der Altersgrenze Anspruch auf Betriebsrente Post bei Erreichen der Altersgrenze besteht, wenn der Arbeitnehmer eine Altersrente als Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ( SGB VI) erhält und das Arbeitsverhältnis zur Deutschen Post AG beendet ist. Der Anspruch endet mit Ablauf des Monats, in dem der Leistungsempfänger der Betriebsrente verstirbt. 10 Betriebsrente Post wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

12 Seite 12 Anspruch auf Betriebsrente Post wegen Erwerbsminderung besteht, wenn der Arbeitnehmer eine volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ( 43 SGB VI) oder eine Unfallvollrente ( 56 SGB VII) erhält und das Arbeitsverhältnis zur Deutschen Post AG beendet ist. Der Anspruch endet mit Ablauf des Monats, mit dem die Rente wegen Erwerbsminderung oder die Unfallvollrente wegfällt und nicht durch eine Altersrente ersetzt wird oder in dem der Leistungsempfänger der Betriebsrente verstirbt. 11 Betriebsrente Post an Witwen/Witwer (1) Die Witwe/Der Witwer hat Anspruch auf Betriebsrente Post, wenn eine Witwen-/ Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gem. 46 SGB VI in der am 1. Januar 1997 geltenden Fassung gezahlt wird und zum Zeitpunkt des Todes die Wartezeit gem. 4 erfüllt ist sowie die Ehe mindestens 1 Jahr bestand. (2) War die Ehe zum Zeitpunkt des Todes des Betriebsrentenempfängers geschieden, so besteht Anspruch auf Betriebsrente für die Witwe/den Witwer in der Höhe, in der ein Versorgungsausgleich festgesetzt wurde. (3) Es besteht kein Anspruch auf Witwen-/Witwerversorgung, wenn die Ehe nach Eintritt des Leistungsfalls geschlossen wurde. (4) Die Betriebsrente an Witwen/Witwer beträgt: a) bei Tod des Arbeitnehmers 60 % der Betriebsrente Post, die dieser erhalten hätte, wenn zum Zeitpunkt des Todes der Leistungsfall nach 10 bei voller Erwerbsminderung eingetreten wäre. b) bei Tod eines Betriebsrentenempfängers 60 % der diesem bisher monatlich gezahlten Betriebsrente Post. Erhielt der Betriebsrentenempfänger bei Eintritt des Todes teilweise Erwerbsminderungsrente, wird er für die Berechnung der Witwen-/Witwerrente so gestellt, als habe er eine volle Erwerbsminderungsrente bezogen. (5) Die Betriebsrente an Witwen/Witwer wird ab dem Monat gezahlt, der auf den Monat folgt, in dem der Arbeitnehmer bzw. der Rentenempfänger gem. 9 oder 10 gestorben ist. (6) Der Anspruch auf Betriebsrente an Witwen/Witwer entfällt mit Ablauf des Monats, in dem die Witwe/der Witwer wieder heiratet. In diesem Fall wird die Witwen-/Witwerrente bei der ersten Wiederheirat mit dem 24fachen Monatsbetrag der Witwen-/Witwerrente abgefunden, soweit nicht zum Zeitpunkt der Wiederverheiratung der Anspruch auf Witwen-/Witwerrente ruht. Damit sind alle Ansprüche der Witwe/des Witwers abgegolten.

13 Seite Betriebsrente Post an Waisen (1) Die/Der Waise hat Anspruch auf Betriebsrente Post, wenn Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gem. 48 SGB VI in der am 1. Januar 1997 geltenden Fassung gezahlt wird, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Protokollnotiz: Für Versorgungszusagen, die bis zum erteilt wurden, gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass Anspruch auf Betriebsrente Post längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres besteht. (2) Die Betriebsrente Post an Waisen beträgt für Halbwaisen 12 %, für Vollwaisen 20 % der Betriebsrente, a) die der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn zum Zeitpunkt des Todes der Leistungsfall nach 10 (bei voller Erwerbsminderung) eingetreten wäre. b) die der Betriebsrentenempfänger bisher monatlich erhalten hat. Erhielt der Betriebsrentenempfänger bei Eintritt des Todes teilweise Erwerbsminderungsrente, wird er für die Berechnung der Halb-/Vollwaisenrente so gestellt, als habe er eine volle Erwerbsminderungsrente bezogen. (3) Die Betriebsrente Post an Waisen wird erstmals für den Monat gewährt, der auf den Monat folgt, in dem der Arbeitnehmer bzw. der Rentenempfänger gem. 9 oder 10 gestorben ist. 13 Unverfallbare Anwartschaft (1) Endet das Arbeitsverhältnis mit der Deutschen Post AG vorzeitig, d. h. vor Eintritt eines Leistungsfalls gem. 9 oder 10, wird eine Anwartschaft auf die in Aussicht gestellten Betriebsrentenleistungen gem. 9 oder 10 aufrechterhalten, sofern der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt seines Ausscheidens das 30. Lebensjahr vollendet hat und a) entweder dieser Tarifvertrag für ihn seit dem mindestens 5 Jahre gegolten hat oder b) dieser Tarifvertrag für ihn insgesamt mindestens 10 Jahre gegolten hat oder c) dieser Tarifvertrag für ihn mindestens 3 Jahre gegolten hat und seine Betriebszugehörigkeit mindestens 12 Jahre bestanden hat. Für die unter 1 Abs. 2 fallenden Arbeitnehmer entspricht dem Beginn des für die Unverfallbarkeit nach Satz 1 Buchstabe a), b) und c) vorgesehenen Zeitraumes hinsichtlich der Versorgungszusage aus diesem Tarifvertrag der Beginn des Arbeitsverhältnisses bei der DT AG, DeTeCSM oder DeTeImmobilien oder deren Rechtsvorgänger.

14 Seite 14 Für die unter 1 Abs. 3 fallenden Arbeitnehmer entspricht dem Beginn des für die Unverfallbarkeit nach Satz 1 Buchstabe a), b) und c) vorgesehenen Zeitraumes hinsichtlich der Versorgungszusage aus diesem Tarifvertrag der Beginn des Arbeitsverhältnisses bei der BAnst PT. (2) Für eine fortbestehende Anwartschaft gem. Abs. 1 steht dem vorher ausgeschiedenen Arbeitnehmer und dessen Hinterbliebenen bei Eintritt des Leistungsfalls nach diesem Tarifvertrag ein Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung zu, der dem Verhältnis der Dauer der vor Vollendung des 60. Lebensjahres zurückgelegten Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres entspricht. Der Mindestanspruch auf Leistung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Leistungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären. Bei der Berechnung des Teilanspruchs bleiben Veränderungen dieses Tarifvertrages und der Bemessungsgrundlage für die Leistung der Betriebsrente Post gem. 9 oder 10, soweit sie nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers eintreten, außer Betracht. (3) Dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer wird schriftlich mitgeteilt, ob die Voraussetzungen für eine unverfallbare Anwartschaft auf die in Aussicht gestellte Betriebsrente Post bei Erreichen der Altersgrenzen erfüllt sind und in welcher Höhe er die Betriebsrente Post bei Erreichen der Regelaltersgrenze beanspruchen kann, sofern der Leistungsfall nicht früher eintritt. (4) Für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis zur Deutschen Post AG oder deren Rechtsvorgängerin in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bis zum 31. Dezember 1996 begründet wurde und die am 1. Januar 1997 noch in einem Arbeitsverhältnis zur Deutschen Post AG stehen, entspricht dem Beginn des für die Unverfallbarkeit gesetzlich vorgesehenen Zeitraumes hinsichtlich der Versorgungszusage aus diesem Tarifvertrag der Beginn des Arbeitsverhältnisses bei der Deutschen Post AG oder deren Rechtsvorgängerin, frühestens jedoch der 3. Oktober Für die unter 1 Abs. 2 fallenden Arbeitnehmer gilt Unterabsatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass das Arbeitsverhältnis zur DT AG, DeTeCSM oder DeTeImmobilien oder deren Rechtsvorgänger in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begründet wurde und der Arbeitnehmer am 01. Januar 1998 noch in einem Arbeitsverhältnis zur DT AG, DeTeCSM oder DeTeImmobilien stand. Für die unter 1 Abs. 3 fallenden Arbeitnehmer gilt Unterabsatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass das Arbeitsverhältnis zur BAnst PT in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begründet wurde und der Arbeitnehmer am 01. Januar 2001 noch in einem Arbeitsverhältnis zur BAnst PT stand. (5) Entfällt eine Betriebsrente wegen Wegfalls der Minderung der Erwerbsfähigkeit und begründet der Arbeitnehmer nicht erneut ein Arbeitsverhältnis mit der Deutschen Post AG, richtet sich die Höhe der Anwartschaft nach den Vorschriften des BetrAVG. (6) Wechselt ein Arbeitnehmer von der Deutschen Post AG zu einer Beteiligungsgesellschaft im Mehrheitsbesitz der Deutschen Post AG und kehrt er im Rahmen seines vertraglichen Rückkehranspruchs wieder zur Deutschen Post AG zurück, unterbricht die Zeit der Beschäftigung bei der Beteiligungsgesellschaft nicht die für die Erlangung einer unverfallbaren Anwartschaft vorgeschriebenen Zeiten.

15 Seite 15 (7) Die Betriebszugehörigkeit im Sinne des Absatzes 1 ist die Postdienstzeit. Die Betriebszugehörigkeit im Sinne des Absatzes 2 zählt frühestens ab 1. Januar 1997; für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begründet ist, frühestens ab 3. Oktober Für die unter 1 Abs. 2 fallenden Arbeitnehmer gilt Unterabsatz 1 Satz 2 mit der Maßgabe, dass die Betriebszugehörigkeit im Sinne des Absatzes 2 frühestens ab 01. Januar 1998 zählt. Für die unter 1 Abs. 3 fallenden Arbeitnehmer gilt Unterabsatz 1 Satz 2 mit der Maßgabe, dass die Betriebszugehörigkeit im Sinne des Absatzes 2 frühestens ab 01. Januar 2001 zählt. 14 Zahlungsweise Die Betriebsrente Post wird als Monatsrente am 1. des Monats für den laufenden Monat bargeldlos gezahlt. 15 Abfindung Die Deutsche Post AG kann mit Zustimmung des Arbeitnehmers mit oder nach Eintritt des Versorgungsfalles den Betriebsrentenanspruch ganz oder teilweise durch eine Einmalzahlung abgelten. Das Angebot der Einmalzahlung liegt im Ermessen des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer hat hierauf keinen unmittelbaren Anspruch. Der Arbeitnehmer wird auf die Vor- und Nachteile einer Abfindung schriftlich hingewiesen. Die Höhe der Abfindung bemisst sich nach dem Barwert der künftigen Leistungen gemäß 6 a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EStG zum Abfindungszeitpunkt mit den für die letzte Steuerbilanz vor dem Abfindungszeitpunkt verwendeten Rechnungsgrundlagen. 16 Abtretung/Verpfändung Die Betriebsrente Post darf weder abgetreten noch verpfändet werden. 17 Widerrufsvorbehalt

16 Seite 16 Die Deutsche Post AG behält sich vor, die zugesagten Betriebsrentenleistungen zu kürzen oder einzustellen, wenn der Arbeitnehmer oder der Rentenberechtigte Handlungen begeht, die in grober Weise gegen Treu und Glauben verstoßen oder zu einer fristlosen Entlassung berechtigen würden. 18 Auskunft und Beratung Der Arbeitnehmer und der Betriebsrentenempfänger ist verpflichtet, jede Veränderung der persönlichen Verhältnisse, die für die Betriebsrente Post von Bedeutung sein kann, ohne besondere Aufforderung unverzüglich der Deutschen Post AG oder der von ihr bestimmten Stelle mitzuteilen und durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Mit einer Fristsetzung von mindestens vier Wochen können mündliche und schriftliche Angaben gefordert werden. Bei Nichteinhaltung ruht die Betriebsrente Post bis zur Vorlage der geforderten Daten. 19 Finanzierung Zur Abwicklung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag kann sich die Deutsche Post AG des Unternehmenspensionsfonds Deutsche Post Pensionsfonds AG bedienen. 20 Inkrafttreten und Laufzeit (1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. (2) Die Bestimmungen des Tarifvertrages können insgesamt und je für sich mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch zum 31. Dezember Jede Tarifvertragspartei kann ab 01. Januar 2008 die Aufnahme von Tarifverhandlungen beantragen. Die Parteien verpflichten sich dann die Tarifverhandlungen aufzunehmen.

17 Anlage 1 Seite 17 zum Tarifvertrag über die Betriebliche Altersversorgung der Deutschen Post AG (Betriebsrente Post) (Seite 1) Euro Plan Versorgungs gruppe A B Lohngruppe Entgeltgruppe ETV-DPAG Vergütungs gruppe Entgeltgruppe Vertrieb , 1a, 2, 2a, 3, 3a, 4, 4a 1, 2 X, IX, VIII 3,29 3,38 3,46 3,53 3,59 3,64 3,69 3,74 3,79 3,84 3,90 3,96 5, 5a, 6, 6a, 7, 7a 3 VII 3,56 3,65 3,74 3,82 3,89 3,95 4,01 4,07 4,13 4,19 4,25 4,31 C 8, 8a, 9 4 VIb, VIa 3,83 3,93 4,02 4,10 4,17 4,23 4,29 4,35 4,41 4,47 4,53 4,60 D 5 Vc 4,11 4,22 4,32 4,41 4,49 4,56 4,63 4,70 4,77 4,84 4,91 4,98 E 6 Vb, Va 4,38 4,49 4,60 4,69 4,77 4,84 4,91 4,98 5,05 5,12 5,19 5,27 F IVb 4,65 4,77 4,88 4,98 5,07 5,14 5,21 5,29 5,37 5,45 5,53 5,61 G 7 IVa 1 4,92 5,05 5,17 5,27 5,36 5,44 5,52 5,60 5,68 5,76 5,84 5,92 H 8 III 1A 5,20 5,34 5,47 5,58 5,68 5,76 5,84 5,92 6,01 6,10 6,19 6,28 I II 2 5,48 5,62 5,75 5,87 5,97 6,06 6,15 6,24 6,33 6,42 6,51 6,60 J 9 Ib 5,75 5,90 6,04 6,16 6,27 6,36 6,45 6,54 6,63 6,73 6,83 6,93 K Ia 3 6,57 6,74 6,90 7,04 7,16 7,26 7,37 7,48 7,59 7,70 7,81 7,92 L I 8,76 8,99 9,21 9,40 9,56 9,70 9,84 9,98 10,12 10,27 10,42 10,57 Für Auszubildende gilt die Hälfte des -Betrages der Versorgungsgruppe A Stand:

18 Anlage 1 Seite 18 zum Tarifvertrag über die Betriebliche Altersversorgung der Deutschen Post AG (Betriebsrente Post) (Seite 2) Euro Plan Versorgungs gruppe A B Lohngruppe Entgeltgruppe ETV-DPAG Vergütungs Entgeltgruppe gruppe Vertrieb , 1a, 2, 2a, 3, 3a, 4, 4a 1, 2 X, IX, VIII 4,02 4,08 5, 5a, 6, 6a, 7, 7a 3 VII 4,37 4,43 C 8, 8a, 9 4 VIb, VIa 4,67 4,74 D 5 Vc 5,05 5,12 E 6 Vb, Va 5,35 5,43 F IVb 5,69 5,77 G 7 IVa 1 6,01 6,10 H 8 III 1A 6,37 6,46 I II 2 6,70 6,80 J 9 Ib 7,03 7,13 K Ia 3 8,03 8,15 L I 10,72 10,88 Für Auszubildende gilt die Hälfte des -Betrages der Versorgungsgruppe A Stand:

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