IX. 1b Abs. 5 BetrAVG Unverfallbarkeit bei durch Entgeltumwandlung finanzierter betrieblicher Altersversorgung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "IX. 1b Abs. 5 BetrAVG Unverfallbarkeit bei durch Entgeltumwandlung finanzierter betrieblicher Altersversorgung"

Transkript

1 IX. 1b Abs. 5 BetrAVG Entgeltumwandlung b BetrAVG Kap. 6 und Pensionsfonds als Versorgungseinrichtung, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt. Abs. 3 S. 2 ordnet sodann an, dass 1b Abs. 1 BetrAVG entsprechend gelte. Auf die Kommentierung zu Abs. 1 (Rn. 3 ff.) wird daher verwiesen. Sonderregelungen, die bei der Direktversicherung das Bezugsrecht, die Abtretung oder Beleihung betreffen ( 1b Abs. 2 BetrAVG), sind bei der Pensionskasse und beim Pensionsfonds überflüssig, da der Arbeitnehmer ohnehin einen Rechtsanspruch gegen die Pensionskasse oder den Pensionsfonds hat. Der Arbeitgeber kann daher die Pensionskassenzusage oder Pensionsfondszusage wirtschaftlich weder nutzen noch über diese verfügen. b) Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage (Abs. 3 S. 2). Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage und damit als Beginn des Laufs der Unverfallbarkeitsfrist gilt gemäß 1b Abs. 3 S. 2 BetrAVG auch bei Pensionskasse und Pensionsfonds nach dem Gesetzeswortlaut der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit. Bei Vorschaltzeiten (Zusage der Anmeldung zur Pensionskasse zb nach fünf Jahren Betriebszugehörigkeit) entsteht das gleiche Problem wie bei der Direktversicherung: Die gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen könnten unterlaufen werden, wenn man für den Beginn der Unverfallbarkeitsfrist tatsächlich auf den Versicherungsbeginn abstellen würde. Es gilt aber auch hier nach der Vorschaltzeitenrechtsprechung des BAG 153 der Grundsatz, dass bereits das Versprechen einer zukünftigen Versorgungszusage selbst eine Versorgungszusage darstellt. Gegen den Wortlaut des Gesetzes ist daher wie bei der Direktversicherung für den Lauf der Unverfallbarkeitsfristen nach richtiger Auffassung immer auf den Zeitpunkt des Versorgungsversprechens, nicht auf den Versicherungsbeginn bei Pensionskasse oder Pensionsfonds abzustellen (zum Meinungsstand siehe oben Rn. 88 ff.). Frühester Zeitpunkt der Zusage ist auch bei Pensionskasse und Pensionsfonds der Beginn der Betriebszugehörigkeit. Für den Fall, dass die Versorgungszusage vor Beginn des Arbeitsverhältnisses (zb im Arbeitsvertrag, einem Pensionsvertrag oder einer anderen Zusage) bereits vor Aufnahme des Arbeitsverhältnisses erteilt wird, beginnt die Unverfallbarkeitsfrist mit Beginn der Betriebszugehörigkeit zu laufen. 3. 1b Abs. 4 BetrAVG Unverfallbarkeit bei der Unterstützungskasse. a) Definition und Sonderregelungen (Abs. 4 S. 1). Das Gesetz definiert in Abs. 4 S. 1 die Unterstützungskasse als rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt. Da ein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers gegen die Unterstützungskasse formal nicht besteht, spricht das Gesetz in Abs. 4 nicht von Anwartschaften, die erhalten bleiben, sondern nimmt eine Gleichstellung von ausgeschiedenen Mitarbeitern mit im Betrieb verbliebenen Mitarbeitern vor. Die nach Erfüllung der Unverfallbarkeitsvoraussetzungen des Abs. 1 S. 1 und 2 ausgeschiedenen Mitarbeiter werden damit betriebstreuen Mitarbeitern gleichgestellt. Es ergeben sich keine Unterschiede bezüglich der Unverfallbarkeit bei Direktzusage oder den anderen mittelbaren Durchführungswegen. Insbesondere sind die Sätze 3 ff. des Abs. 1 auch auf die Unterstützungskassenzusage anzuwenden, 154 auch wenn Abs. 4 S. 2 nur auf S. 1 und 2 des Abs. 1 verweist. Hier gilt das zur Direktversicherung ausgeführte (siehe oben Rn. 79). b) Zeitpunkt der Erteilung der Zusage (Abs. 4 S. 2). Die Unterstützungskassenzusage gilt gemäß 1b Abs. 4 S. 2 BetrAVG in dem Zeitpunkt als erteilt, von dem an der Arbeitnehmer zum Kreis der Begünstigten der Unterstützungskasse gehört. Auch hier gilt die Rechtsprechung zu den Vorschaltzeiten 155 (siehe Rn. 26). Sieht die Satzung der Unterstützungskasse zb vor, dass Begünstigte nur Arbeitnehmer sind, die dem Unternehmen seit mindestens zehn Jahren angehören und das 50. Lebensjahr vollendet haben, würde die Unverfallbarkeitsfrist nach dem Wortlaut des Gesetzes erst mit dem Zeitpunkt des Eintritts dieser Voraussetzungen zu laufen beginnen. Das BAG hat dies aber bereits 1978 auch für die Unterstützungskasse anders entschieden. 156 Die Unverfallbarkeitsfrist beginnt danach auch bei der Unterstützungskasse nicht erst mit Erfüllung der Voraussetzungen der Begünstigung, sondern bereits mit der Zusage als solcher (zur Zulässigkeit der Vereinbarung eines Mindest- oder Höchstalters siehe oben Rn. 28). IX. 1b Abs. 5 BetrAVG Unverfallbarkeit bei durch Entgeltumwandlung finanzierter betrieblicher Altersversorgung Für auf Entgeltumwandlung beruhende betriebliche Altersversorgung hat der Gesetzgeber in 1b Abs. 5 S Hs. BetrAVG einige Sonderregelungen getroffen. Abs. 5 wurde durch das AVmG vom in 1b BetrAVG eingefügt und bezüglich der Insolvenzsicherung durch den mit HZvNG vom eingefügten 7 Abs. 5 S. 3 Nr. 1 BetrAVG ergänzt. 153 BAG vom AZR 5/03, NZA 2004, Höfer, BetrAVG, Band I, Rn BAG AZR 278/77, DB 1979, 477; BAG vom AZR 5/03, NZA 2004, 789; Höfer, BetrAVG, Band I, Rn. 3034; Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber/Kemper 1b Rn BAG AZR 278/77, DB 1979, BGBl. I 2001, S BGBl. I 2002, S Axler 139

2 Kap. 6 1b BetrAVG Unverfallbarkeit und Durchführung Sofortige Unverfallbarkeit für Entgeltumwandlungszusagen (S. 1, 1. Halbsatz). Wird die betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert, behält der Arbeitnehmer gemäß 1b Abs. 5 S. 1, 1. Hs. BetrAVG die Anwartschaft, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Versorgungsfall endet. Die Anwartschaft wird also im Falle der Entgeltumwandlung ohne Rücksicht auf Zusagedauer und Lebensalter sofort unverfallbar. Dies ist sachgerecht, da der Arbeitnehmer ja auf die Auszahlung eines Teils seines Entgelts, welches Gegenleistung für die Arbeitsleistung ist, verzichtet hat. Bei einem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bleibt ihm die Anwartschaft daher ohne Rücksicht auf die Dauer der Zusage und das Lebensalter erhalten. 2. Zeitlicher Geltungsbereich und Insolvenzschutz. Die sofortige Unverfallbarkeit von Entgeltumwandlungszusagen gilt gemäß 30f S. 1 BetrAVG erst für ab dem erteilte Entgeltumwandlungszusagen. Auf vor dem erteilte Entgeltumwandlungszusagen findet 1b Abs. 5 BetrAVG ausdrücklich keine Anwendung. Für die gesetzliche Unverfallbarkeit gelten vielmehr die normalen Unverfallbarkeitsfristen der 1 Abs. 1 und 30f (bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem : Vollendung des 35. Lebensjahres und 10-jährige Zusagedauer oder 3-jährige Zusagedauer bei 12-jähriger Betriebszugehörigkeit; bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach dem : Vollendung des 30. Lebensjahres und 5jährige Zusagedauer). Dies wurde bereits lange vor der gesetzlichen Regelung als unbefriedigend empfunden. Bereits vor dem war die auf Entgeltumwandlung beruhende betriebliche Altersversorgung stark verbreitet. Das Bundesarbeitsgericht hat bereits im Jahr 1983 entschieden, 159 dass auf Entgeltumwandlung beruhende Zusagen sofort unverfallbar werden. Dabei handelt es sich allerdings nur um eine vertragliche Unverfallbarkeit gegenüber dem Arbeitgeber, die nicht zu einem gesetzlichen Insolvenzschutz führt. 7 Abs. 2 BetrAVG bezieht sich ausdrücklich nur auf nach 1b BetrAVG unverfallbare Versorgungsanwartschaften. 160 Hierzu gehören vor dem erteilte Entgeltumwandlungszusagen gerade nicht. Ab dem erteilte Entgeltumwandlungszusagen, sind zwar gemäß 1b Abs. 5 BetrAVG sofort gesetzlich unverfallbar, der gesetzliche Insolvenzschutz tritt jedoch nicht sofort ein. Wegen der gesetzlichen Missbrauchsvermutung des 7 Abs. 5 S. 3 BetrAVG genießen Zusagen, die in den letzten beiden Jahren vor dem Insolvenzfall erteilt wurden, keinen Insolvenzschutz. Hiervon hat der Gesetzgeber wiederum eine Ausnahme in 7 Abs. 5 S. 3 Ziff. 1 BetrAVG geregelt. Entgeltumwandlungszusagen, mit welchen nur ein Entgelt bis maximal 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung umgewandelt wurde, unterliegen auch in den ersten beiden Jahren nach Zusageerteilung bereits dem Insolvenzschutz (s. hierzu 7 Rn. 231). Dies gilt gemäß 7 Abs. 5 S. 3 Ziff. 1 BetrAVG aber nur für ab dem erteilte Zusagen. 161 Insofern ergibt sich bei Entgeltumwandlungszusagen folgende zeitliche Staffel: Entgeltwandlungszusage Unverfallbarkeit Insolvenzschutz vor dem erteilt ab dem erteilt ab dem erteilt Sofort vertraglich unverfallbar nach Rechtsprechung des BAG 162 Sofort gesetzlich unverfallbar 1b Abs. 5 BetrAVG Sofort gesetzlich unverfallbar 1b Abs. 5 BetrAVG erst nach Erfüllung der Unverfallbarkeitsfristen des 1b Abs. 1 oder Abs. 2 BetrAVG bzw. 30f. frühestens 2 Jahre nach Erteilung sofort bei Umwandlung von maximal 4 % der Beitragsbemessungsgrenze 108 Beruht die Zusage der betrieblichen Altersversorgung nur zum Teil auf Entgeltumwandlung und ist sie zum Teil arbeitgeberfinanziert, wird nur der auf Entgeltumwandlung beruhende Teil gemäß 1b Abs. 5 BetrAVG sofort gesetzlich unverfallbar. Der auf Arbeitgeberfinanzierung beruhende Teil der Versorgungszusage wird erst nach Erfüllung der Voraussetzungen des 1b Abs. 1 oder 2 BetrAVG unverfallbar Es ist daher eine strickte Aufteilung der Anwartschaftsteile in arbeitgeber- und arbeitnehmerfinanziert erforderlich. 163 Für den arbeitgeberfinanzierten Teil gelten die normalen Unverfallbarkeitsfristen (bei Ausscheiden ab dem Jahre Zusagedauer und Vollendung des 30. Lebensjahres, bei Ausscheiden ab dem Jahre Zusagedauer und Vollendung des 25. Lebensjahres zur generellen Problematik der Altersgrenzen siehe Rn. 11 ff.). 159 BAG vom AZR 670/92, NZA 1994, Höfer, BetrAVG, Band I, Rn S. auch PSV ag. Merkblatt 300/M BAG vom AZR 670/92, NZA 1994, BAG vom AZR 776/09; BRO/Rolfs, 1b Rn. 362; Höfer, BetrAVG, Band I, Rn Axler

3 IX. 1b Abs. 5 BetrAVG Entgeltumwandlung b BetrAVG Kap Zusagezeitpunkt bei der Entgeltumwandlung. 1b Abs. 5 BetrAVG sieht als Anspruchsvoraussetzung vor, dass die betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung erfolgt. Fraglich ist daher, ob die Rechtsfolge der sofortigen Unverfallbarkeit erst eintritt, wenn die Entgeltumwandlung tatsächlich erfolgt ist, oder ob die Zusage bereits mit der vertraglichen Regelung der Entgeltumwandlung erteilt ist. Letzteres erscheint richtig. Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Dezember 2011, dass das 13. Gehalt, welches im November 2012 ausgezahlt wird, in eine Versorgungszusage umgewandelt wird, ist die Zusage im Dezember 2011 mit Abschluss der Vereinbarung erteilt. Lediglich die Finanzierung der Zusage erfolgt im Dezember Dies wäre bei der arbeitgeberfinanzierten Altersversorgung auch nicht anders. Verspricht der Arbeitgeber zb den Abschluss einer arbeitgeberfinanzierten Direktversicherung, spielt es ebenfalls keine Rolle, wann die erste Prämie gezahlt wird. Der arbeitsrechtliche Zusagezeitpunkt entspricht daher auch bei der Entgeltumwandlung dem Datum der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Sonderregelungen für die einzelnen Durchführungswege (S. 1, 2. Hs.). a) Sonderregelungen für Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung. Bei der aus Entgeltumwandlung finanzierten Pensionskassen- und Pensionsfonds- und Direktversicherungszusage gelten folgende Sonderregelungen gemäß 1b Abs. 5 S. 1, 2. Hs. BetrAVG: Ziff. 1: Überschüsse dürfen nur zur Verbesserung der Leistungen verwendet werden. Ziff. 2: Dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer muss das Recht zur Fortsetzung der Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen eingeräumt werden. Ziff. 3: Das Recht zur Verpfändung, Abtretung oder Beleihung durch den Arbeitgeber muss ausgeschlossen werden. aa) Verwendung der Überschüsse (Ziff. 1). Überschüsse dürfen nur zur Verbesserung der Leistungen verwendet werden. Da die Leistungen vom Arbeitnehmer finanziert wurden, steht ihm auch der wirtschaftliche Erfolg zu. Die Überschüsse stehen daher allein dem Arbeitnehmer zu, gleich ob sie vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erzielt wurden. bb) Recht zur Fortsetzung mit eigenen Beiträgen (Ziff. 2). Gemäß Ziff. 2 muss dem Arbeitnehmer das Recht der Fortsetzung der Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen einge- 112 räumt werden. Dabei ist mit Versicherung die Pensionskasse oder Direktversicherung, mit Versorgung der Pensionsfonds gemeint. 165 Der Arbeitnehmer kann daher nach Ausscheiden die Verträge mit eigenen Mitteln fortführen. Es handelt sich dann allerdings nicht mehr um eine betriebliche Altersversorgung. cc) Ausschluss der Verpfändung, Abtretung oder Beleihung (Ziff. 3). Das Recht des Arbeitgebers zur Verpfändung, Abtretung oder Beleihung muss bei der Entgeltumwandlung von Anfang an ausgeschlossen werden. Der Arbeitgeber kann die Versicherung daher nicht wirtschaftlich nutzen. Obwohl die Ziff. 3 (Ausschluss des Rechts zur Verpfändung, Abtretung oder Beleihung) auch für Pensionskassen und Pensionsfonds gilt, hat sie dort im Gegensatz zur Direktversicherung keine Bedeutung. Pensionskasse und Pensionsfonds räumen dem Arbeitnehmer ein eigenes Recht auf die Leistung ein, über welches der Arbeitgeber ohnehin nicht verfügen kann. b) Unwiderrufliches Bezugsrecht bei der Direktversicherung (S. 2). Dem Arbeitnehmer ist bei der auf Entgeltumwandlung beruhenden Direktversicherungszusage gemäß 1b Abs. 5 S. 2 Betr- AVG bereits mit Beginn der Entgeltumwandlung ein unwiderrufliches Bezugsrecht isd 159 Abs. 3 VVG einzuräumen. Das unwiderrufliche Bezugsrecht ist im Versicherungsvertrag zu vereinbaren. Eine rein arbeitsrechtliche Abrede reicht nach richtiger Ansicht nicht aus. 166 c) Keine Sonderregelung für Direktzusage und Unterstützungskasse. Für die Direktzusagen und Unterstützungskassenzusagen, die auf Entgeltumwandlung, beruhen, trifft der Gesetzgeber keine weiteren Sonderregelungen. Die Sonderregelungen des 1b Abs. 5 S Hs. Ziff. 1 bis 3 BetrAVG gelten gerade nicht. 167 Besteht die Zusage in einer Beitragszusage mit Mindestleistung (zb Zusage der Leistung von Beiträgen in eine Rückdeckungsversicherung mit Mindestzusage), steht dem Arbeitnehmer aber auch bei der durch Entgeltumwandlung finanzierten Direktzusage oder Unterstützungskassenzusage die Anwartschaft inklusive der erzielten Überschussanteile zu, auch wenn Abs. 5 S Hs. Ziff. 1 BetrAVG nicht gilt So auch: Höfer, BetrAVG, Band I, Rn. 3045; a. A. BRO/Rolfs, 1b Rn BRO/Rolfs, 1b Rn Höfer, BetrAVG, Band I, Rn. 3059; Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber/Kemper 1b Rn. 124; anderer Ansicht BRO/Rolfs, 1b Rn Höfer, BetrAVG, Band I, Rn Höfer 1b 3061; BRO/Rolfs, 1b Rn Axler 141

4 Kap. 6 2 BetrAVG Höhe der unverfallbaren Anwartschaft 2 Höhe der unverfallbaren Anwartschaft (1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt, in dem der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären. (2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Abs. 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach S. 1 tritt auf Verlangen des Arbeitgebers die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn 1. spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind, 2. vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschussanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und, 3. der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat. Der Arbeitgeber kann sein Verlangen nach Satz 2 nur innerhalb von 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers diesem und dem Versicherer mitteilen. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, das nach 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach 3 ist weiterhin möglich. (3) Für Pensionskassen gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Abs. 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des 5 Abs. 3 Nr. 2 Halbsatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt auf Verlangen des Arbeitgebers die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen 1. vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschussanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und 2. der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat. Abs. 2 S. 3 bis 7 gilt entsprechend. (3a) Für Pensionsfonds gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des 112 Abs. 1 S. 2 in Verbindung mit Hübner

5 Höhe der unverfallbaren Anwartschaft 2 BetrAVG Kap. 6 Abs. 2 Nr. 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. (4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Abs. 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren. (5) Bei der Berechnung des Teilanspruchs nach Abs. 1 bleiben Veränderungen der Versorgungsregelung und der Bemessungsgrundlagen für die Leistung der betrieblichen Altersversorgung, soweit sie nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers eintreten, außer Betracht; dies gilt auch für die Bemessungsgrundlagen anderer Versorgungsbezüge, die bei der Berechnung der Leistung der betrieblichen Altersversorgung zu berücksichtigen sind. Ist eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen, so kann das bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen allgemein zulässige Verfahren zugrunde gelegt werden, wenn nicht der ausgeschiedene Arbeitnehmer die Anzahl der im Zeitpunkt des Ausscheidens erreichten Entgeltpunkte nachweist; bei Pensionskassen sind der aufsichtsbehördlich genehmigte Geschäftsplan oder die Geschäftsunterlagen maßgebend. Bei Pensionsfonds sind der Pensionsplan und die sonstigen Geschäftsunterlagen maßgebend. Versorgungsanwartschaften, die der Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden erwirbt, dürfen zu keiner Kürzung des Teilanspruchs nach Abs. 1 führen. (5a) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Abs. 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage. (5b) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5a tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden. (6) (weggefallen) Schrifttum: Cisch/Kruip, Die Auswirkungen der Anhebung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung auf die betriebliche Altersversorgung, BB 2007, 1162; de Groot, Der deutsche Pensionsfonds als Instrument der betrieblichen Altersversorgung im Spannungsfeld zwischen Betriebsrenten- und Versicherungsrecht, München 2010 (nachfolgend: de Groot); Doetsch, Auskunfts- und Informationspflichten von Arbeitgeber und externem Versorgungsträger bei der betrieblichen Altersversorgung, BetrAV 2003, 48; Fenge, Arbeitsrechtliche Fragen der Direktversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung, VW 1975, 538; Fischer, Zur Höhe der unverfallbaren Anwartschaft bei gehaltsabhängigen Zusagen auf betriebliche Altersversorgungen, BB 1975, 140; Gradel, Abfindung direktversicherter Arbeitnehmer bei Wahl der versicherungsvertraglichen Lösung nach dem BetrAVG, VersR 1998, 288; Gumpert, Keine Einbußen am Ruhegeld bei Stellenwechsel nach Eintritt der Unverfallbarkeit?, BB 1975, 1489; Höfer, Die Neuregelung des Betriebsrentenrechts durch das Altersvermögensgesetz (AVmG), DB 2001, 1145; Höfer/ Witt/Kuchem, Die Anpassung betrieblicher Versorgungsregelungen an die neuen Altersgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherung, BB 2007, 1145; Kemper, Die Unverfallbarkeit betrieblicher Versorgungsanwartschaften von Arbeitnehmern, 1977; Langohr-Plato/Teslau, Die Beitragszusage mit Mindestleistung Die neue große Unbekannte in der betrieblichen Altersversorgung, DB 2003, 661; Steinmeyer, Betriebsrentenrechtliche Herausforderungen für Zusatzversorgungskassen, Festschrift zum 50-jährigen Bestehen der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (FS ZVK Bau). Übersicht Rn. I. Grundgedanke Persönlicher Geltungsbereich Tarifdisposivität... 8 II. Berechnung bei unmittelbarer Versorgungszusage Eintritt des Versorgungsfalles a) Alter b) Invalidität c) Tod Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber Unverfallbare Anwartschaft Bestimmung der Höhe des Anspruchs a) Tatsächliche Betriebszugehörigkeit b) Mögliche Betriebszugehörigkeit c) Versorgungsleistung d) Sonderprobleme der Invaliditäts- und Hinterbliebenenleistungen III. Berechnung bei der Direktversicherung Voraussetzungen Besonderheiten Hübner 143

6 Kap. 6 2 BetrAVG Höhe der unverfallbaren Anwartschaft Rn. 3. Arbeitsrechtliche Lösung a) Versorgungsleistung b) Versicherungsleistung c) Einstandspflicht Versicherungsrechtliche Lösung a) Voraussetzung gemäß 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BetrAVG b) Voraussetzung gemäß 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BetrAVG c) Voraussetzung gemäß 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 BetrAVG d) Mitteilungspflichten des Arbeitgebers e) Verfügungsbeschränkungen aa) Grundsätzliches bb) Verhältnis zu Abfindungen gemäß 3 BetrAVG cc) Verbot der Abtretung und Beleihung dd) Kündigung des Versicherungsvertrages ee) Nichtanwendbarkeit von 169 Abs. 1 VVG IV. Berechnung bei Pensionskassen Grundsätzliches Besonderheiten Voraussetzungen Arbeitsrechtliche Lösung a) Versorgungsverhältnis b) Versicherungsverhältnis aa) Leistung bb) Überschussanteile cc) Wirtschaftliche Notlage c) Vergleichsbewertung d) Ergänzungsanspruch des Arbeitnehmers Versicherungsrechtliche Lösung a) Voraussetzungen b) Mitteilung des Arbeitgebers c) Entscheidung des Arbeitgebers d) Verfügungsbeschränkungen V. Berechnung bei Pensionsfonds Grundlagen Anspruchsvoraussetzungen Höhe des Anspruchs Verfügungsbeschränkungen VI. Berechnung bei Unterstützungskassen Grundlagen Anspruchsvoraussetzungen Höhe des Anspruchs a) Berechnung b) Veränderungssperre c) Rückgedeckte Unterstützungskasse VII. Berücksichtigung der künftigen Entwicklung bei der Berechnung des Teilanspruchs Grundsätzliches Berechnung des Teilanspruchs nach 2 Abs. 1 BetrAVG a) Geltungsbereich b) Veränderung der Versorgungsregelung aa) Versorgungsregelung bb) Änderungen c) Veränderung der Bemessungsgrundlagen aa) Bemessungsgrundlagen bb) Nicht umfasste Veränderungen cc) Folgen der Veränderungssperre dd) Problematische Regelungen d) Berücksichtigung betriebsfremder Versorgungsbezüge aa) Grundlagen bb) Bemessungsgrundlagen cc) Grenzen der Veränderungssperre e) Berücksichtigung von Renten der gesetzlichen Rentenversicherung aa) Grundsätzliches bb) Näherungsverfahren (1. Alternative) cc) Individuelle Berechnung (2. Alternative) dd) Besonderheiten bei Pensionskassen-Versorgung ee) Besonderheiten bei Pensionsfonds-Versorgung ff) Besonderheiten bei Unterstützungskassen VIII. Berechnung bei Entgeltumwandlung und beitragsorientierter Leistungszusage IX. Berechnung bei der Beitragszusage mit Mindestleistung Hübner

7 I. Grundgedanke BetrAVG Kap. 6 I. Grundgedanke 2 BetrAVG enthält eine Regelung zur Höhe der Anwartschaft, die dem Arbeitnehmer beim vorzeitigen Ausscheiden aus dem Betrieb unter den Voraussetzungen des 1b BetrAVG erhalten bleibt. Dabei regelt 2 BetrAVG die Mindesthöhe der unverfallbaren Anwartschaft, die in einem gerechten Verhältnis zu der vom Arbeitnehmer erbrachten Dauer seiner Arbeitsleistung berechnet wird. Der gesetzliche Aufbau des 2 BetrAVG ist an den Normaufbau des 1b BetrAVG angelehnt. In beiden Paragrafen enthält Abs. 1 Regelungen zur unmittelbaren Versorgungszusage, Abs. 2 zur Direktversicherung, Abs. 3 zur Pensionskassen-Versorgung und Abs. 4 zur Unterstützungskassen-Versorgung. Somit besteht zwischen 2 BetrAVG und 1b BetrAVG eine Einheit, die sich im Bezug auf die ratierliche Berechnung auf eine Entscheidung des BAG bezieht, 1 nach der der Anspruch auf die erdiente Anwartschaft sich grundsätzlich darauf richtet, den Teil der für das 65. Lebensjahr versprochenen Versorgung zu erhalten, der nach dem Verhältnis der tatsächlich vollendeten Betriebszugehörigkeit zu der für den Erwerb des Vollrechts erforderlichen Betriebszugehörigkeit erdient wurde. Da 2 BetrAVG in angemessener Art und Weise darauf reagieren musste, dass Versorgungszusagen nicht immer auf statischen Berechnungsgrundlagen basieren, sondern auch auf variablen, enthält 2 Abs. 5 BetrAVG eine Regelung über die Berücksichtigung künftiger Entwicklungen. 2 Abs. 6 BetrAVG enthält eine Auskunftspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer betreffend die erworbene Anwartschaft. Durch das Altersvermögensgesetz 2 (AVmG), das dem sinkenden Rentenniveau in den nächsten Jahren bzw. der Versorgungslücke im Alter vorbeugen soll, wurden u. a. ein 2 BetrAVG ein Abs. 3a und in Abs. 5 ein S. 2 eingefügt, die den Besonderheiten von Pensionsfonds Rechnung tragen. Weiter wurden durch das AVmG 3 Abs. 5a BetrAVG zur Berechnung bei Entgeltumwandlung und 2 Abs. 5b BetrAVG zur Berechnung bei Beitragszusagen mit Mindestleistung eingefügt, um der Entgeltumwandlung, der beitragsorientierten Leistungszusage und der Beitragszusage mit Mindestleistung Rechnung zu tragen. 2 BetrAVG richtet sich nach dem sog. Neutralitätsprinzip. 2 BetrAVG schützt denjenigen Arbeitnehmer, der nach Erfüllung der Unverfallbarkeitsvoraussetzungen vorzeitig ausgeschieden ist, vor Benachteiligungen bei der Berechnung seiner Versorgung. Gegenüber dem im Betrieb verbleibenden Arbeitnehmer soll 2 BetrAVG neutral wirken. 3 Dies soll dem Arbeitnehmer ermöglichen, seinen Arbeitsplatz jederzeit zu wechseln ohne befürchten zu müssen, einen Nachteil hinsichtlich seiner Versorgungsansprüche zu erfahren. Allerdings ist nicht der ungehinderte Arbeitsplatzwechsel Ziel des BetrAVG. Daher bleibt die Anwartschaft des ausgeschiedenen Arbeitnehmers auch bis zum Eintritt des in der Versorgungsordnung vorgesehenen Versorgungsfalles als solche aufrechterhalten. Sie erstarkt erst zu diesem Zeitpunkt zum Vollrecht, damit keine vorzeitige Realisierung des Anwartschaftswertes erfolgen kann. Gemäß dem Neutralitätsprinzip ist eine Bevorzugung der ausscheidenden Arbeitnehmers gegenüber dem im Betrieb verbleibenden Arbeitnehmer nicht zulässig. Hinsichtlich einer bevorzugenden Behandlung des bis zum Versorgungsfall im Betrieb verbleibenden Arbeitnehmers als Belohnung seiner Betriebstreue bestehen keine Bedenken Persönlicher Geltungsbereich. Der persönliche Geltungsbereich richtet sich nach 17 Abs. 1 BetrAVG. Arbeitnehmer isd 2 BetrAVG sind demnach Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten; ein Berufsausbildungsverhältnis steht einem Arbeitsverhältnis gleich. Die 1 bis 16 BetrAVG gelten entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Arbeitnehmer isv 1a Abs. 1 BetrAVG sind nur Personen nach den S. 1 und 2, soweit sie aufgrund der Beschäftigung oder Tätigkeit bei dem Arbeitgeber, gegen den sich der Anspruch nach 1a BetrAVG richten würde, in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. 2. Tarifdisposivität. 2 BetrAVG unterliegt der Tarifdispositivität. Innerhalb eines Tarifvertrages kann zum Nachteil des Arbeitnehmers von 2 BetrAVG abgewichen werden. 5 Allerdings sind dabei grundrechtliche Schranken zu beachten. 6 Im Verhältnis zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmer ist eine Vereinbarung in Abweichung von 2 BetrAVG zulässig, wenn beide die Anwendung der einschlägigen tariflichen Regelung vereinbart haben BAG vom AZR 278/71, AP BGB 242 Ruhegehalt Nr BGBl. I 2001, S BAG vom AZR 586/04, AP BetrAVG 2 Nr BAG vom AZR 536/05, NZA-RR 2007, BAG vom AZR 681/00, NZA 2002, BRO/Rolfs, 2 Rn. 9 m. w. N. 7 BRO/Rolfs, 2 Rn. 9. Hübner 145

8 Kap. 6 2 BetrAVG 9 14 Höhe der unverfallbaren Anwartschaft II. Berechnung bei unmittelbarer Versorgungszusage Die unmittelbare Versorgungszusage ist in 2 Abs. 1 BetrAVG geregelt. Allerdings hat 2 Abs. 1 BetrAVG neben dieser Regelung zur unmittelbaren Versorgungszusage auch grundsätzliche Bedeutung für Direktversicherungen, Pensionskassen, Pensionsfonds und Unterstützungskassen. Diese vier weiteren Durchführungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung werden in speziellen Regelungen in den 2 Abs. 2 bis 4 BetrAVG behandelt Eintritt des Versorgungsfalles. Versorgungsfälle im Sinne der Vorschrift sind Alter, Invalidität und Tod. Tritt ein Versorgungsfall ein, entsteht aus einer erdienten unverfallbaren Anwartschaft des Arbeitnehmers ein Anspruch auf Leistung eines Teils der zugesagten Versorgung. Anspruchsgegner ist dabei der Arbeitgeber. a) Alter. Hinsichtlich des Versorgungsfalles Alter sieht das Betriebsrentengesetz keine bestimmte Altersgrenze vor. 2 Abs. 1 S. 1 BetrAVG spricht von der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung als Bestandteil der Berechnung des unverfallbaren Teils. In 2 Abs Halbsatz BetrAVG heißt es, dass an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze ein früherer Zeitpunkt tritt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt, in dem der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Dies ist allerdings nicht so zu verstehen, dass die Altersgrenze mit der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung gleichzusetzen ist. Unter fester Altersgrenze ist dabei vielmehr der Zeitpunkt zu verstehen, zu dem nach der Versorgungszusage im Regelfall mit einer Inanspruchnahme der Altersrente und einem altersbedingten Ausscheiden aus dem Berufsleben zu rechnen ist. 9 Gemeint ist eine feste Bezugsgröße, die für eine sachgerechte Berechnung erforderlich ist. Von einer im Versorgungsversprechen festgesetzte Altersgrenze ist nur dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer zu einem bestimmten Zeitpunkt vor Erreichen der Regelaltersgrenze in den (vorzeitigen) Ruhestand treten kann und bereits ab diesem Zeitpunkt seine ungekürzte Betriebsrente erhalten soll. 10 Über 6 BetrAVG soll eine Verknüpfung zur gesetzlichen Rentenversicherung hergestellt werden. Dem Arbeitnehmer soll so ermöglicht werden, die Betriebsrente gleichzeitig mit vorzeitigen Altersleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch zu nehmen obwohl unter Umständen eine anderslautende Versorgungsabrede besteht. 11 Wenn die Versorgungszusage für diesen Fall keine klare Regelung vorsieht, ist 2 BetrAVG als Auslegungsregel bei der Berechnung der vorzeitigen Rente heranzuziehen. Aus dem AltersgrenzenanpassungsG ergeben sich keine Verpflichtungen zur Änderung einer bereits bestehenden Zusage in der betrieblichen Altersversorgung. 12 Unter Umständen muss im Wege der Auslegung ermittelt werden, ob der Zeitpunkt des Rentenbezugs aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder die Vollendung des 65. Lebensjahres als Anknüpfungspunkt für die Altersgrenze der Versorgungszusage gelten soll. Eine in der Versorgungszusage vereinbarte frühere Altersgrenze hat jedenfalls Bestand. Sie kann nur durch Änderung modifiziert werden. 13 b) Invalidität. Ein bestimmter Begriff der Invalidität ist gesetzlich nicht geregelt. Daher besteht Gestaltungsfreiheit. Auch für den Fall der Invalidität gelten daher die im Versorgungsversprechen getroffenen Regelungen. Die Begriffsbestimmung der gesetzlichen Rentenversicherung 14 kann aber im Zweifel als Auslegungshilfe herangezogen werden. 15 Dabei wird in der Regel an die Versicherungsfälle wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung angeknüpft und teilweise sogar die Leistung von einer Rentenbewilligung des Sozialversicherungsträgers abhängig gemacht. In der Versorgungszusage kann auch von Dienstunfähigkeit die Rede sein, was ein Hinweis auf eine Anlehnung an die beamtenrechtliche Begriffsbestimmung sein könnte, aber nicht muss. 16 Hiervon abzugrenzen ist der Begriff der Arbeitsuntauglichkeit, unter der nur eine vorübergehende Verhinderung zu verstehen sein wird, wie sich aus dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. 44 und 46 SGB V) sowie dem Entgeltfortzahlungsgesetz ergibt. 17 Die Auslegung kann im Einzelfall aber durchaus ergeben, dass in einer Versorgungszusage dieser Begriff im Sinne einer Invalidität zu verstehen ist. 8 Für eine ausführliche schematische Darstellung des 2 Abs. 1 BetrAVG wird auf BRO/Rolfs, 2 Rn. 16 ff. verwiesen. 9 BAG vom AZR 865/06, NZA 2009, BAG vom AZR 87/82, BB 1984, BAG vom AZR 164/00, NZA 2002, ErfK/Steinmeyer, BetrAVG, 2 Rn HWK/Schipp, BetrAVG, Vorb. Rn. 106a; ErfK/Steinmeyer, BetrAVG, 2 Rn Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit, verminderte Erwerbsfähigkeit, Erwerbsminderung 43 f. SGB VI. 15 BAG vom AZR 288/97, NZA 1999, 318; BAG vom AZR 742/98, NZA 2001, ErfK/Steinmeyer, BetrAVG, 1 Rn ErfK/Steinmeyer, BetrAVG, 1 Rn Hübner

1. der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf

1. der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf 1 [1] Zusage des Arbeitgebers auf betriebliche Altersversorgung (1) 1 Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses

Mehr

Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65

Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Ernst Ludwig, Dipl. Math., BAV-Ludwig Wie bereits in unserem Newsletter IV/2012 berichtet, hat das BAG mit seinem

Mehr

Zusagearten. Zusagearten. Pensionskasse Pensionsfonds Unterstützungskasse

Zusagearten. Zusagearten. Pensionskasse Pensionsfonds Unterstützungskasse 2 Zusagearten Die Grundlage der betrieblichen Altersvorsorge ist stets eine Zusage von bestimmten Versorgungsleistungen über Alters-, Invaliditäts-, und/oder Hinterbliebenenversorgung (die so genannte

Mehr

Tarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds (TV Pensionsfonds)

Tarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds (TV Pensionsfonds) Tarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds () zuletzt geändert durch TV Nr. 137 Stand: Januar 2007 Herausgegeben und

Mehr

Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung

Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung Zwischen dem Bayerischen Ziegelindustrie-Verband e.v., Bavariaring 35, 80336 München, und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,

Mehr

in der Anwartschaftsphase sind Beiträge aus Einmal-, abgekürzter sowie laufender Beitragszahlung

in der Anwartschaftsphase sind Beiträge aus Einmal-, abgekürzter sowie laufender Beitragszahlung A) Direktversicherung (der Klassiker ) l - Arbeitgeberfinanziert - Arbeitgeber erteilt dem Arbeitnehmer eine Zusage auf betriebliche Altersversorgung in Form von Anwartschaft wird gesetzlich unverfallbar

Mehr

Nachtrag zum Arbeitsvertrag

Nachtrag zum Arbeitsvertrag Nachtrag zum Arbeitsvertrag zahlt für die o. a. betriebliche Altersversorgung einen Beitrag Original für die Personalakte zahlt für die o. a. betriebliche Altersversorgung einen Beitrag Kopie für den Versicherer

Mehr

Betriebliche Altersvorsorge

Betriebliche Altersvorsorge Betriebliche Altersvorsorge Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. I. Allgemeines: Die Durchführung einer betrieblichen Altersvorsorge ist nur im 1. Dienstverhältnis möglich, d. h. der Arbeitnehmer legt

Mehr

Das weitgehend unbekannte Risiko aus der betrieblichen Altersversorgung - Arbeitgeber haften, wenn Versicherungen nicht leisten! -

Das weitgehend unbekannte Risiko aus der betrieblichen Altersversorgung - Arbeitgeber haften, wenn Versicherungen nicht leisten! - Das weitgehend unbekannte Risiko aus der betrieblichen Altersversorgung - Arbeitgeber haften, wenn Versicherungen nicht leisten! - Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG (Betriebsrentengesetz)

Mehr

Betriebliche Altersversorgung im Spannungsfeld zwischen Arbeitsrecht und Versicherungsrecht

Betriebliche Altersversorgung im Spannungsfeld zwischen Arbeitsrecht und Versicherungsrecht Betriebliche Altersversorgung im Spannungsfeld zwischen Arbeitsrecht und Versicherungsrecht Prof. Dr. Gregor Thüsing LL.M. Seite 1 BetrAV eine Schnittstellenmaterie Die Betriebliche Altersvorsorge ist

Mehr

Rechtsprechung zur Berechnung von unverfallbaren Anwartschaften - Besitzstand und ratierliche Kürzung

Rechtsprechung zur Berechnung von unverfallbaren Anwartschaften - Besitzstand und ratierliche Kürzung Rechtsprechung zur Berechnung von unverfallbaren Anwartschaften - Besitzstand und ratierliche Kürzung Grundsatz - Besitzstandswahrung Im Falle der Reduzierung betrieblicher Versorgungsversprechen sind

Mehr

Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente

Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente Im April 2007 wurde das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen

Mehr

Für die Unverfallbarkeit von Ansprüchen aus einer Direktversicherung und die Durchführung dieses Versorgungswegs sagt 1b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG :

Für die Unverfallbarkeit von Ansprüchen aus einer Direktversicherung und die Durchführung dieses Versorgungswegs sagt 1b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG : Direktversicherung Inhaltsübersicht 1. Gesetzliche Grundlage 2. Versicherungsrechtliche Möglichkeiten 3. Besonders vorteilhaft: Gruppenversicherungen 4. Verhältnis zwischen Arbeitgeber, Arbeitnehmer und

Mehr

bereitgestellt von Allianz Maasch Berlin www.heilberufe-berlin.de

bereitgestellt von Allianz Maasch Berlin www.heilberufe-berlin.de Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge für Mitarbeiter und Auszubildende zur pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten in Apotheken zwischen dem Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken (ADA), Münster

Mehr

Tarifvertrag zu Grundsätzen. der Entgeltumwandlung. für die Arbeitnehmer. verschiedener Unternehmen. des DB Konzerns (KEUTV)

Tarifvertrag zu Grundsätzen. der Entgeltumwandlung. für die Arbeitnehmer. verschiedener Unternehmen. des DB Konzerns (KEUTV) 1 Tarifpolitik Tarifvertrag zu Grundsätzen der Entgeltumwandlung für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (KEUTV) Stand nach 1. ÄTV KonzernTVe 2011 2 Inhalt 1 Grundsatz 2 Geltungsbereich

Mehr

Betriebsrente für vorzeitig ausgeschiedene Arbeitnehmer mit Versorgungszusage nach beamtenrechtlichen Grundsätzen

Betriebsrente für vorzeitig ausgeschiedene Arbeitnehmer mit Versorgungszusage nach beamtenrechtlichen Grundsätzen Betriebsrente für vorzeitig ausgeschiedene Arbeitnehmer mit Versorgungszusage nach beamtenrechtlichen Grundsätzen Seite 1. Betriebliche Altersversorgung 1 2. Unverfallbarkeit 2 2.1 Versorgungszusage ab

Mehr

zu Nr. 55 [Übertragungswert von Versorgungsanwartschaften] idf des AltEinkG v. 5.7.2004 (BGBl. I 2004, 1427; BStBl. I 2004, 554)

zu Nr. 55 [Übertragungswert von Versorgungsanwartschaften] idf des AltEinkG v. 5.7.2004 (BGBl. I 2004, 1427; BStBl. I 2004, 554) 3Nr. 55 3 Nr. 55 [Übertragungswert von Versorgungsanwartschaften] idf des AltEinkG v. 5.7.2004 (BGBl. I 2004, 1427; BStBl. I 2004, 554) Steuerfrei sind... 55. der in den Fällen des 4 Abs. 2 Nr. 2 und Abs.

Mehr

Rente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen

Rente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen HBE PRAXISWISSEN Rente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen Handelsverband Bayern e.v. Brienner Straße 45, 80333 München Rechtsanwältin Claudia Lindemann Telefon 089 55118-122 Telefax 089 55118-118 E-Mail

Mehr

Sachsen. Kfz-Handwerk. Abschluss: 27.03.2002 gültig ab: 01.01.2002 kündbar: 31.12.2008 TARIFVERTRAG ZUR ENTGELTUMWANDLUNG

Sachsen. Kfz-Handwerk. Abschluss: 27.03.2002 gültig ab: 01.01.2002 kündbar: 31.12.2008 TARIFVERTRAG ZUR ENTGELTUMWANDLUNG IG Metall Vorstand Frankfurt am Main 006 47 504 537 223 00 Sachsen Handwerk: Arbeiter Angestellte Auszubildende Kfz-Handwerk Abschluss: 27.03.2002 gültig ab: 01.01.2002 kündbar: 31.12.2008 TARIFVERTRAG

Mehr

Information zur Portabilität der betrieblichen Altersversorgung bei Arbeitgeberwechsel Version 1.04 vom 01.01.2013. Inhaltsverzeichnis

Information zur Portabilität der betrieblichen Altersversorgung bei Arbeitgeberwechsel Version 1.04 vom 01.01.2013. Inhaltsverzeichnis Information zur Portabilität der betrieblichen Altersversorgung bei Arbeitgeberwechsel Version 1.04 vom Inhaltsverzeichnis 1. Definition 2 2. Inhalt des 4 BetrAVG 2 3. Das Recht eines Arbeitnehmers auf

Mehr

Haufe Online-Seminar Betriebliche Altersversorgung Dr. Annekatrin Veit, München

Haufe Online-Seminar Betriebliche Altersversorgung Dr. Annekatrin Veit, München Haufe Online-Seminar Betriebliche Altersversorgung Dr. Annekatrin Veit, München Agenda Definition der betrieblichen Alterversorgung Zusagearten und Finanzierungsformen Durchführungswege Unverfallbarkeit

Mehr

Tarifvertrag zur Altersversorgung

Tarifvertrag zur Altersversorgung Tarifvertrag zur Altersversorgung zwischen dem Landesverband Niedersachsen und Bremen der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie e.v. Bahnhofstraße 14, 26122 Oldenburg - einerseits - und der IG Metall,

Mehr

Tarifvertrag über die Entgeltumwandlung für die Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit (TVEntgeltU-BA) vom 30. August 2012

Tarifvertrag über die Entgeltumwandlung für die Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit (TVEntgeltU-BA) vom 30. August 2012 Tarifvertrag über die Entgeltumwandlung für die Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit (TVEntgeltU-BA) vom 30. August 2012 - 2 - Inhaltsverzeichnis: 1 Geltungsbereich 2 Grundsatz der Entgeltumwandlung

Mehr

PensionLine Direktversicherung.

PensionLine Direktversicherung. PensionLine. Betriebliche Altersversorgung. Für Ihr Unternehmen. Für Ihre Mitarbeiter. www.continentale.de Wegweiser Die richtige Richtung. betriebliche Altersversorgung mit der Continentale. Wege zur

Mehr

10 a Einkommensteuergesetz- Zusätzliche Altersvorsorge (EStG) 82 Abs. 2 Einkommenssteuergesetz - Altersvorsorgebeiträge (EstG)

10 a Einkommensteuergesetz- Zusätzliche Altersvorsorge (EStG) 82 Abs. 2 Einkommenssteuergesetz - Altersvorsorgebeiträge (EstG) Steuerliche Förderung bav Für die Durchführungsformen Pensionsfonds (Rentenfonds), Pensionskasse (Rentenkassen) und Direktversicherung hat der Gesetzgeber eine steuerliche Förderung gemäß 10 a Einkommensteuergesetz

Mehr

Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung

Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung - - Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) vom 19.12.1974 (BGBl. I S. 3610) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge und

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Dezember 2014. in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Dezember 2014. in dem Zwangsvollstreckungsverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 69/12 BESCHLUSS vom 11. Dezember 2014 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 91 Abs. 1 Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine

Mehr

Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG)

Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG) Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG) BetrAVG Ausfertigungsdatum: 19.12.1974 Vollzitat: "Betriebsrentengesetz vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610),

Mehr

Betriebliche Altersvorsorge (bav)

Betriebliche Altersvorsorge (bav) Betriebliche Altersvorsorge (bav) Düsseldorf, Januar 2004 Betriebliche Altersvorsorge 1 Betriebliche Altersvorsorge (bav) Die betriebliche Altersversorgung in Deutschland hat Tradition. Seit Mitte des

Mehr

Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG)

Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG) Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG) BetrAVG Ausfertigungsdatum: 19.12.1974 Vollzitat: "Betriebsrentengesetz vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610),

Mehr

Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge

Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge 1 Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge Am 17. November 2011 wurde das Gesetz zur Neuregelung des Beamtenversorgungsrechts

Mehr

Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung

Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung Geändert durch Gesetze Vom 19.12.1974 (BGBl. I, S. 3610) vom 29. März 1983 (BGBl. I, S. 377) vom 28. November 1983 (BGBl. I, S. 1377) vom 13.

Mehr

Vergleich der fünf Durchführungswege im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung

Vergleich der fünf Durchführungswege im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung Vergleich der fünf e im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung Zusageart Unverfallbarkeit dem Grunde nach - Leistungszusage ( 1 Abs.1 BetrAVG) - Leistungszusage ( 1 Abs.1 BetrAVG) - beitragsorientierte

Mehr

Direktversicherung. Entgeltumwandlung

Direktversicherung. Entgeltumwandlung Direktversicherung Entgeltumwandlung Betriebliche Altersvorsorge mit Zukunft Das Problem: Die Versorgungslücke im Alter wächst So funktioniert die Entgeltumwandlung in der Direktversicherung Waren es vor

Mehr

Fragen und Antworten zur Entgeltumwandlung

Fragen und Antworten zur Entgeltumwandlung 1 Exemplar für den Arbeitgeber Stand 14.03.2003 Kommunaler Versorgungsverband Brandenburg -Zusatzversorgungskasse- Fragen und Antworten zur Entgeltumwandlung Was ist Entgeltumwandlung? Entgeltumwandlung

Mehr

Ordnung für die Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Teilungsordnung) in der Fassung vom 01.12.

Ordnung für die Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Teilungsordnung) in der Fassung vom 01.12. Ordnung für die Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Teilungsordnung) in der Fassung vom 01.12.2012 1. Anwendungsbereich Diese Teilungsordnung gilt für

Mehr

Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG)

Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG) Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG) BetrAVG Ausfertigungsdatum: 19.12.1974 Vollzitat: "Betriebsrentengesetz vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610),

Mehr

Vom 21. Dezember 2006

Vom 21. Dezember 2006 Sozialversicherungsentgeltverordnung SvEV 838 Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV)

Mehr

Beitrittsvereinbarung

Beitrittsvereinbarung Zwischen der Firma und der wird folgende geschlossen: nachfolgend Mitgliedsunternehmen genannt Dresdener Pensionskasse Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit Überbetriebliche Pensionskasse Ludwig-Crößmann-Str.

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

PENSIONS-SICHERUNGS-VEREIN

PENSIONS-SICHERUNGS-VEREIN 1 des PENSIONS-SICHERUNGS-VEREIN Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) aufgrund des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs für Versorgungsverpflichtungen, die im Rahmen des Betriebsrentengesetzes

Mehr

Rente und Beendigung von Arbeitsverhältnissen

Rente und Beendigung von Arbeitsverhältnissen HBE PRAXISWISSEN Rente und Beendigung von Arbeitsverhältnissen Handelsverband Bayern e.v. Brienner Straße 45, 80333 München Rechtsanwältin Claudia Lindemann Telefon 089 55118-122 Telefax 089 55118-118

Mehr

Nachgelagerte Besteuerung. Altersversorgung Eine Untersuchung der geltenden Regelungen aus steuersystematischer Sicht

Nachgelagerte Besteuerung. Altersversorgung Eine Untersuchung der geltenden Regelungen aus steuersystematischer Sicht Nicole Hellberg Nachgelagerte Besteuerung der betrieblichen Altersversorgung Eine Untersuchung der geltenden Regelungen aus steuersystematischer Sicht PL ACADEMIC RESEARCH Inhaltsverzeichnis A. Einführung

Mehr

PB Pensionsfonds AG. - Pensionspläne zur betrieblichen Altersversorgung als Beitragszusage mit Mindestleistung,

PB Pensionsfonds AG. - Pensionspläne zur betrieblichen Altersversorgung als Beitragszusage mit Mindestleistung, PB Pensionsfonds AG Ordnung für die interne und externe Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Versorgungsausgleichsgesetzes (Teilungsordnung) Stand 01.01.2010 1. Anwendungsbereich Diese Teilungsordnung

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder (TV-EntgeltU-B/L)

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder (TV-EntgeltU-B/L) Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder (TV-EntgeltU-B/L) vom 25. Mai 2011 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des

Mehr

Vertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen

Vertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen Vertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen Firma XXXXXX Adresse 1 Adresse 2 (Versicherungsnehmer) KG- und Bayerische Beamtenkrankenkasse AG Maximilianstraße

Mehr

Mitteilung. für das Kalenderjahr. Grund für die Mitteilung:

Mitteilung. für das Kalenderjahr. Grund für die Mitteilung: Datum der Absendung (Bezeichnung und Anschrift des Anbieters) Wichtiger Hinweis: Diese Mitteilung informiert Sie über die Höhe der steuerpflichtigen Leistungen aus Ihrem Altersvorsorgevertrag oder aus

Mehr

Christian Sawade BCA Kompetenzcenter Altersvorsorge

Christian Sawade BCA Kompetenzcenter Altersvorsorge Christian Sawade BCA Kompetenzcenter Altersvorsorge Einführung bav Grundlagen der bav Durchführungsweg: Schwerpunkt Direktversicherung Steuerfreiheit + nachgelagerte Besteuerung Sozialversicherung Ausscheiden

Mehr

Zusatz-Tarifvertrag. für die in der. DB Zeitarbeit GmbH. beschäftigten Arbeitnehmer. (DB Zeitarbeit-ZusatzTV)

Zusatz-Tarifvertrag. für die in der. DB Zeitarbeit GmbH. beschäftigten Arbeitnehmer. (DB Zeitarbeit-ZusatzTV) 1 Tarifpolitik Zusatz-Tarifvertrag für die in der DB Zeitarbeit GmbH beschäftigten Arbeitnehmer (DB Zeitarbeit-ZusatzTV) Stand nach 3. ÄTV DB Zeitarbeit-ZusatzTV vom 22.12.2011 2 Inhaltsverzeichnis Präambel

Mehr

Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung

Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung Vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) i.d.f. des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) 1 BetrAVG

Mehr

Basiswissen BETRIEBLICHE VORSORGE

Basiswissen BETRIEBLICHE VORSORGE _ Basiswissen BETRIEBLICHE VORSORGE Machen Sie mehr aus Ihrem Gehalt Als Arbeitnehmer können Sie einen Teil Ihres Bruttogehalts in eine betriebliche Altersversorgung umwandeln. Netto merken Sie davon nur

Mehr

Ohne Mehraufwand- Ergebnis der VWL verdoppeln!

Ohne Mehraufwand- Ergebnis der VWL verdoppeln! Ohne Mehraufwand- Ergebnis der VWL verdoppeln! BAV statt Vermögenswirksamer Leistungen VL-Sparform Nettoaufwand Ergebnis Rendite pro Jahr Beispiel: 35 jähriger Mann 30 Jahre Laufzeit Bausparvertrag 14.400

Mehr

B OCHUMER V ERBAND. Teilungsrichtlinie

B OCHUMER V ERBAND. Teilungsrichtlinie B OCHUMER V ERBAND Teilungsrichtlinie Diese Teilungsrichtlinie gilt für die Fälle, in denen ein gegenwärtiger oder früherer Mitarbeiter oder eine gegenwärtige oder frühere Mitarbeiterin (nachfolgend für

Mehr

Die Zusatzversorgung der Freien und Hansestadt Hamburg: Wem steht was und wann zu?

Die Zusatzversorgung der Freien und Hansestadt Hamburg: Wem steht was und wann zu? 3 Hamburg, Mai 2010 N U T Z E N ver.di Service GmbH Franz-Mehring-Platz 1 10243 Berlin Die Zusatzversorgung der : Wem steht was und wann zu? Die Zusatzversorgung: Gestern und heute Eine zusätzliche Alterssicherung

Mehr

- je besonders - 30.11.2006 GB 4 CZ/gs Durchwahl: 5300 Info Nr.: 101/2006

- je besonders - 30.11.2006 GB 4 CZ/gs Durchwahl: 5300 Info Nr.: 101/2006 Bundesleitung Friedrichstraße 169/170 D-10117 Berlin dbb beamtenbund und tarifunion Friedrichstraße 169/170 10117 Berlin An die Mitgliedsgewerkschaften des dbb - je besonders - Telefon 030.40 81-40 Telefax

Mehr

Versicherungsnachweis über die Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung zum Stand 31.12.2010 ( 51 der Satzung)

Versicherungsnachweis über die Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung zum Stand 31.12.2010 ( 51 der Satzung) Versicherungsnachweis über die Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung zum Stand 31.12.2010 ( 51 der Satzung) Sehr geehrter, wir haben Ihre Anwartschaft unter Berücksichtigung der für das Jahr

Mehr

Direktversicherung für Schweizer Grenzgänger

Direktversicherung für Schweizer Grenzgänger Direktversicherung für Schweizer Grenzgänger Welcher Personenkreis ist betroffen? Arbeitnehmer - mit Wohnsitz und unbeschränkter Steuerpflicht in Deutschland. - und einem Arbeitsplatz bei einem Unternehmen

Mehr

Die Unverfallbarkeit der betrieblichen Altersversorgung bei einer Direktzusage- Was ausgeschiedene Arbeitnehmer beachten müssen

Die Unverfallbarkeit der betrieblichen Altersversorgung bei einer Direktzusage- Was ausgeschiedene Arbeitnehmer beachten müssen 1 Professor Dr. Ulrich-Arthur Birk Die Unverfallbarkeit der betrieblichen Altersversorgung bei einer Direktzusage- Was ausgeschiedene Arbeitnehmer beachten müssen Direktzusage Die folgenden Ausführungen

Mehr

Alter Monatliche Altersrente Alter Monatliche Altersrente * in Euro für 10, Euro Monatsbeitrag. Monatsbeitrag

Alter Monatliche Altersrente Alter Monatliche Altersrente * in Euro für 10, Euro Monatsbeitrag. Monatsbeitrag Anlage 1-5 zur Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein Vom 9.7.2003 Leistungstabelle Nummer 1 (gültig für Beiträge ab 01. 01. 2009) für die Pflichtmitgliedschaft und die freiwillige

Mehr

Haufe TaschenGuide 161. Eher in Rente. So geht's. von Andreas Koehler. 3. Auflage 2011. Haufe-Lexware Freiburg 2011

Haufe TaschenGuide 161. Eher in Rente. So geht's. von Andreas Koehler. 3. Auflage 2011. Haufe-Lexware Freiburg 2011 Haufe TaschenGuide 161 Eher in Rente So geht's von Andreas Koehler 3. Auflage 2011 Haufe-Lexware Freiburg 2011 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978 3 648 02059 3 Zu Inhaltsverzeichnis schnell

Mehr

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten.

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten. Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten Sachverhalt In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war die Klägerin von August

Mehr

Bei Einbeziehung in die Pensionskasse haben Sie die Möglichkeit, sich für eines von zwei Modellen zu entscheiden.

Bei Einbeziehung in die Pensionskasse haben Sie die Möglichkeit, sich für eines von zwei Modellen zu entscheiden. Modellwahl Bei Einbeziehung in die Pensionskasse haben Sie die Möglichkeit, sich für eines von zwei Modellen zu entscheiden. Beispiel des Pensionsverlaufs der beiden Modelle Modell 1 Modell 2 Modell 1

Mehr

Zahlt sich in Zukunft aus. Die PlusPunktRente. Die PlusPunktRente als Entgeltumwandlung. BVK Bayerische. Versorgungskammer

Zahlt sich in Zukunft aus. Die PlusPunktRente. Die PlusPunktRente als Entgeltumwandlung. BVK Bayerische. Versorgungskammer Zahlt sich in Zukunft aus. Die PlusPunktRente. Die PlusPunktRente als Entgeltumwandlung BVK Bayerische Versorgungskammer Die gesetzliche Rentenversicherung allein kann in Zukunft Ihre Altersversorgung

Mehr

6 Entwicklungen stellt im Rahmen der kollektiven Umstellung keinen Nachteil dar und führt aus den vorgenannten Gründen zu keiner Nachberechnung. 4 Systematik Altersversorgung Die Voraussetzungen der Altersversorgung

Mehr

Beschäftigung von Rentnern

Beschäftigung von Rentnern Beschäftigung von Rentnern 30500 0/206 V Inhalt: Firmenkundenservice Inhalt. Allgemeines... 2. Geringfügige Beschäftigung... 3. Altersgrenze und Altersrente... 3. Krankenversicherung... 3.2 Rentenversicherung...

Mehr

Heute handeln. Später genießen. Altersvorsorge für AuSSertariflich Beschäftigte. BVK Bayerische. Versorgungskammer

Heute handeln. Später genießen. Altersvorsorge für AuSSertariflich Beschäftigte. BVK Bayerische. Versorgungskammer Heute handeln. Später genießen. Altersvorsorge für AuSSertariflich Beschäftigte BVK Bayerische Versorgungskammer Optimierte Versorgung Finanzielle Sicherheit im Alter das wünscht sich jeder. Mit Ihrer

Mehr

Dass die Altersgrenzen für die verschiedenen Renten hochgesetzt wurden, ist zwischenzeitlich den meisten Menschen bekannt.

Dass die Altersgrenzen für die verschiedenen Renten hochgesetzt wurden, ist zwischenzeitlich den meisten Menschen bekannt. Die Erhöhung der Altersgrenzen bei den Renten Dass die Altersgrenzen für die verschiedenen Renten hochgesetzt wurden, ist zwischenzeitlich den meisten Menschen bekannt. Es gibt jedoch viele Unsicherheiten,

Mehr

Querverweislisten zum geänderten Betriebsrenten-Gesetz (Arbeitshilfen)

Querverweislisten zum geänderten Betriebsrenten-Gesetz (Arbeitshilfen) Querverweislisten zum geänderten Betriebsrenten-Gesetz (Arbeitshilfen) Volksfürsorge Betriebliche Altersversorgung Keine Sorge vf 1105 01/2005 que Unser Name ist unser Auftrag. Wesentliche Reformen der

Mehr

Erläuterung zum Formular. Vereinbarung zur Entgeltumwandlung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung

Erläuterung zum Formular. Vereinbarung zur Entgeltumwandlung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung Erläuterung zum Formular Vereinbarung zur Entgeltumwandlung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung In dem nachfolgenden Formular Vereinbarung zur Entgeltumwandlung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Merkblatt zum Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten

Merkblatt zum Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten Merkblatt zum Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten Stand Januar 2016 Auch im Internet unter www.kv-sachsen.de Merkblatt zum Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten Das Merkblatt

Mehr

Merkblatt über die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung

Merkblatt über die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung Merkblatt über die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung Stand Mai 2012 Auch im Internet unter www.kv-sachsen.de KVS Merkblatt

Mehr

Rentenanrechnung und Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge

Rentenanrechnung und Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbände in Schleswig-Holstein Fachbereich II Reventlouallee 6, 24105 Kiel Telefon 0431/57010 Telefax 0431/564705 E-Mail versorgung@vak-sh.de Internet vak-sh.de Stand:

Mehr

Zusatzversorgungskasse der Steine- und Erden- Industrie und des Betonsteinhandwerks VVaG Die Bayerische Pensionskasse

Zusatzversorgungskasse der Steine- und Erden- Industrie und des Betonsteinhandwerks VVaG Die Bayerische Pensionskasse ZVK Zusatzversorgungskasse der Steine- und Erden- Industrie und des Betonsteinhandwerks VVaG Die Bayerische Pensionskasse INFORMATION ÜBER DIE INDIVIDUELLE ALTERSVORSORGE IN DER ZIEGELINDUSTRIE Stand Januar

Mehr

Arbeitsblatt Betriebliche Altersversorgung

Arbeitsblatt Betriebliche Altersversorgung Arbeitsblatt Betriebliche Altersversorgung Im 3-Säulen-Modell der Alterssicherung ist die betriebliche Altersversorgung die zweite Säule. Die sogenannte Betriebsrente kann vom Arbeitgeber finanziert werden

Mehr

Inhalt. Rente mit 67 oder doch schon eher? 5. Viele Wege führen zur Rente vor 67 27

Inhalt. Rente mit 67 oder doch schon eher? 5. Viele Wege führen zur Rente vor 67 27 2 Inhalt Rente mit 67 oder doch schon eher? 5 Bin ich von der Rente mit 67 betroffen? 6 Eher in Rente wie hoch sind die Abschläge? 11 Kann ich die Abschläge finanziell ausgleichen? 16 Sind auch Erwerbsminderungsrenten

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel )

Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Beschäftige Arbeitnehmer sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der - Krankenversicherung KV - Rentenversicherung RV - Arbeitslosenversicherung

Mehr

Teilzeitbeschäftigte 209

Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte Erläuterungen zur Teilzeitarbeit Der Gesetzgeber verfolgt seit Ende 2000, in Kraft getreten zum 01.01.2001, mit dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete

Mehr

Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge für landwirtschaftliche Arbeitnehmer vom 13. August 2003

Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge für landwirtschaftliche Arbeitnehmer vom 13. August 2003 Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge für landwirtschaftliche Arbeitnehmer vom 13. August 2003 zwischen dem Landwirtschaftlichen Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt Haus der Landwirtschaft Maxim

Mehr

Rundschreiben zu parallelen Pensionslösungen

Rundschreiben zu parallelen Pensionslösungen zu parallelen Pensionslösungen EINLEITUNG Dieses Rundschreiben richtet sich an alle von der FMA beaufsichtigten Pensionskassen und an alle von der FMA beaufsichtigten Versicherungsunternehmen, die die

Mehr

---------------------------------------------------- ---------------------------------------------- (Ort, Datum)

---------------------------------------------------- ---------------------------------------------- (Ort, Datum) o Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach 6 Absatz 1b SGB VI Vom Arbeitnehmer auszufüllen Name Vorname RV-Nummer

Mehr

5. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover

5. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover 5. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover 1 Änderung der Satzung Die Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover vom 12.09.2002 in der Fassung der 4. Änderungssatzung

Mehr

Inhaltsübersicht. Betriebl. Altersversorgung - Auszehrungsverbot

Inhaltsübersicht. Betriebl. Altersversorgung - Auszehrungsverbot Betriebl. Altersversorgung - Auszehrungsverbot Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Anwendungsbereich 3. Das Auszehrungsverbot aus 5 Abs. 1 BetrAVG 4. Das Anrechnungsverbot aus 5 Abs. 2 BetrVG 5. Rechtsprechungs-ABC

Mehr

Die steuerlichen Auswirkungen des AltEinkG

Die steuerlichen Auswirkungen des AltEinkG Die steuerlichen Auswirkungen des AltEinkG Das am 01.01.2005 in Kraft tretende Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) hat einschneidende Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung der Altersvorsorge. Mit ihm

Mehr

Die Philips Pensionskasse (VVaG)* Employer of Choice

Die Philips Pensionskasse (VVaG)* Employer of Choice Die Philips Pensionskasse (VVaG)* Employer of Choice Die Philips Pensionskasse (VVaG)* Die Philips Pensionskasse (bis zum 31.12.2005 Versorgungswerk der deutschen Philips Unternehmen) bietet Ihnen die

Mehr

Allianz Pensionskasse AG

Allianz Pensionskasse AG Ordnung für die Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Teilungsordnung) in der Fassung vom 01.12.2012 1. Anwendungsbereich Diese Teilungsordnung gilt für

Mehr

Ab 2012 wird das Rentenalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre steigen. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, was Ruheständler erwartet.

Ab 2012 wird das Rentenalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre steigen. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, was Ruheständler erwartet. Rente mit 67 was sich ändert Fragen und Antworten Ab 2012 wird das Rentenalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre steigen. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, was Ruheständler erwartet. Wann kann ich

Mehr

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Bei der Arbeitsausübung eines Telearbeiters können Schäden an den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers eintreten. Hierbei wird es sich vor allem um Schäden

Mehr

Gesetzliche Unfallversicherung in der Berufsgenossenschaft

Gesetzliche Unfallversicherung in der Berufsgenossenschaft Gesetzliche Unfallversicherung in der Berufsgenossenschaft Inhalt: 1. Wie Sie sich bei Ihrer Berufsgenossenschaft anmelden 2. Wen die Berufsgenossenschaften gegen Unfall versichern 3. Höhe der Beiträge

Mehr

Besondere Versicherungsbedingungen. Teilungsordnung

Besondere Versicherungsbedingungen. Teilungsordnung Besondere Versicherungsbedingungen Teilungsordnung Besondere Versicherungsbedingungen für die interne Teilung aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Teilungsordnung) 1. Anwendungsbereich

Mehr

Informationsdienst. Betriebliche Altersversorgung Letzte Aktualisierung: Januar 2009

Informationsdienst. Betriebliche Altersversorgung Letzte Aktualisierung: Januar 2009 Betriebliche Altersversorgung Letzte Aktualisierung: Januar 2009 Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Die betriebliche Altersversorgung 3 Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung 3.1 Direktzusage

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt

Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt ENTWURF Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt Vom Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 67 Absatz

Mehr

Betriebliche Altersversorgung

Betriebliche Altersversorgung Konzept Direktversicherung 1 Übersicht Betriebliche Altersversorgung Jörg Wiechers, FH-Koblenz 05.07.2004 Arbeitgeber Arbeitsverhältnis Arbeitnehmer Beiträge Leistungen Versicherung 2 Vertragsgestaltung

Mehr

8. Nachtrag. zur Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

8. Nachtrag. zur Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See 8. Nachtrag zur Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Die Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn- See vom 01.01.2009 in der

Mehr

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,

Mehr